Quelle

432.51

Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz

vom 20. März 2008 (Stand am 18. Juli 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 2

Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn:

  1. der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen;

  2. Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leistungsvertrag verbindlich geregelt sind;

  3. das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.

AS 2008 3517

Art. 3

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Es gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.

Datum des Inkrafttretens: 18. Juli 20083

Präsidialentscheid vom 16. Juli 2008 (AS 2008 3518)