811.117.3
Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom23. Juni 20061 (MedBG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
Ärztinnen und Ärzte;
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
Apothekerinnen und Apotheker;
Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 2 Zweck
Das Medizinalberuferegister enthält Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln gemäss MedBG. Es dient dem Erreichen folgender Zwecke:
Information und Schutz der Patientinnen und Patienten;
Qualitätssicherung;
Statistik;
Erstellung der medizinischen Demografie;
Information ausländischer Behörden;
Vereinfachung der Abläufe für die Erteilung der kantonalen Berufsausübungsbewilligungen;
Vollzug des Bundesgesetzes vom18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG).
Art. 3 Betrieb des Medizinalberuferegisters und Koordination
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.3
Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Passwörter für das Medizinalberuferegister.
2. Abschnitt Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt
Art. 4 Medizinalberufekommission
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
Name, Vorname(n), frühere Name(n);
Geburtsdatum und Geschlecht;
Korrespondenzsprache;
Heimatort(e) und Nationalität(en);
Versichertennummer der AHV;
Art des Diploms (eidgenössisches, anerkanntes oder gleichwertiges Diplom gemäss MedBG, andere);
eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
anerkannte ausländische Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission;
Art des Weiterbildungstitels (eidgenössisch, anerkannt, gleichwertig gemäss MedBG oder andere);
anerkannte ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission;
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN4).
Art. 5 BAG
Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 3 bestehen oder nicht;
den Vermerk «gelöscht» gemäss Artikel 54 Absätze1 und 2 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
das Sterbedatum;
5 ….
Art. 6 Weiterbildungsorganisationen
Diefür die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen folgende Daten ein:
Art des Weiterbildungstitels (eidgenössisch, anerkannt, gleichwertig gemäss MedBG oder andere);
eidgenössische Weiterbildungstitel nach den Anhängen1 und 2 der Verordnung vom27. Juni 20076 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen;
Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels.
Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte zuständige Organisation ist für die Eintragung der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen zuständig, die für die Abrechnung von Leistungen nach KVG7 benötigt werden, und für die Eintragung des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen gemäss Anhang 2.
Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.
GLN steht für Global Location Number Art. 6a8 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» gemäss Artikel 1 der Verordnung vom16. November 20119 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen ins Medizinalberuferegister ein.
Art. 7 Kantone
Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die selbstständige Berufsausübung in das Medizinalberuferegister ein:10
den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
die Rechtsgrundlage, auf welcher die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
den Bewilligungsstatus (erteilt, keine Bewilligung, abgemeldet) mit dem entsprechenden Datum;
das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
Datum der Praxis- beziehungsweise Betriebseröffnung sowie der Praxis- beziehungsweise Betriebsaufgabe (fakultativ);
Meldungen von 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 MedBG, mit Datum der Meldung sowie fakultativ das Start- und das Enddatum der Dienstleistung;
die Tatsache, ob eine Medizinalperson der Human-, Zahnmedizin, Pharmazie oder Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht;
allenfalls vorhandene fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung(en) oder Auflagen gemäss Artikel 37 MedBG und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkung(en) oder Auflagen;
hbis. 11 die Tatsache, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation von Arzneimitteln nach kantonalem Recht berechtigt ist oder nicht;
hter. 12 allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe hbis;
13 die Tatsache, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 Betäubungsmittelkontrollverordnung vom25. Mai 201114 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;
allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe i;
15 den Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;
allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit den Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe k;
Praxis- beziehungsweise Betriebsadresse(n), Strasse, PLZ, Ort;
Praxis- oder Betriebstelefon sowie Faxnummern (fakultativ);
E-Mail-Adresse (fakultativ).
Sie können auch die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen.
Sie melden dem BAG folgende, besonders schützenswerte Personendaten betreffend die selbstständig tätigen Medizinalpersonen:
die Einschränkung, den Entzug oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung mit Datum sowie deren Gründe;
die Aufhebung der Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;
die Verwarnung mit Datum und Grund;
der Verweis mit Datum und Grund;
die Erteilung einer Busse mit Datum und Grund, die Höhe der Busse;
das befristete Verbot der selbstständigen Berufsausübung, mit dem Datum des Beginns und des Endes sowie mit dem Grund;
das definitive Verbot der selbstständigen Berufsausübung oder eines Teils des Tätigkeitsspektrums, mit Datum und Grund.
Art. 7a16 Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik überträgt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das Medizinalberuferegister.
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
und der Nutzerinnen und Nutzer17
Art. 818 Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten richten sich nach Anhang 1.
Art. 9 Aufsicht über die Datenbearbeitung
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Bereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Art. 10 Meldung und Ablage besonders schützenswerter Personendaten
Die kantonalen Behörden melden dem BAG im Medizinalberuferegister mit einem Mutationsantrag die Tatsache, dass besonders schützenswerte Personendaten über eine selbstständig tätige Medizinalperson vorhanden sind.
Mit dem ihnen vom BAG zugesendeten Formular melden sie die detaillierten Angaben über eine sichere Verbindung.
Das BAG legt die gemeldeten Daten in einem vom Medizinalberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.19
Art. 11 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten durch das BAG an die kantonalen Behörden
Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können über einen elektronischen Antrag beim BAG Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten verlangen.
Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten innerhalb von drei Arbeitstagen über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 12 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die Medizinalperson
Die Medizinalperson kann beim BAG über einen elektronischen Antrag Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person verlangen.
Sie kann dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 1320 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
Die öffentlich zugänglichen Daten sind in Anhang 1 aufgeführt und als solche gekennzeichnet.
Sie sind entweder in einem Abrufverfahren über das Internet oder auf Anfrage zugänglich.
Art. 13a21 Zugang über eine Standardschnittstelle
Das BAG stellt den folgenden Nutzerinnen und Nutzern eine Standardschnittstelle zu den als öffentlich zugänglich gekennzeichneten Daten zur Verfügung:
den Datenlieferantinnen und -lieferanten;
öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen können.
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des MedBG erforderlich sind.
Öffentliche und private Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
Art. 14 Mutationen der Daten
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Mutation derjenigen Daten, die sie nach den Artikeln 4–7a in das Medizinalberuferegister eintragen oder übertragen.22
Die Mutationsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und -lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
Sämtliche Mutationen werden protokolliert.
Art. 15 Meldung von Änderungen durch die Medizinalpersonen
Medizinalpersonen können falsche oder fehlende Angaben durch elektronische Mutationsanträge im Medizinalberuferegister der für die Eintragung der entsprechenden Daten verantwortlichen Stelle melden.
Sie benötigen dazu einen Benutzernamen und ein Passwort.
Art. 16 Archivierung
Das BAG archiviert die Daten.
Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Medizinalberuferegister
Die Eintragungen im Medizinalberuferegister werden gemäss Artikel 54 MedBG entfernt und anonymisiert. Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Art. 1823 Technische Verantwortung und Kostenteilung
Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Datenbank sicher.
Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle gehen zulasten der Datenlieferantinnen und -lieferanten.
Art. 18a24 Gebühren
Von den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:
a. eine einmalige Gebühr von maximal 3000 Franken für die Antragsbearbeitung und den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle, inklusive Zertifikat sowie Schulung der Nutzerinnen und Nutzer; und
b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.
Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200425.
Art. 1926
Art. 20 Organisatorische und technische Massnahmen
Alle am Medizinalberuferegister beteiligten Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
…27
5. Abschnitt Missbrauch und Zweckentfremdung
Art. 21
Wer das Funktionieren des Medizinalberuferegisters stört, wird mit einer Busse von bis zu 10 000 Franken bestraft.
6. Abschnitt Inkrafttreten28
Art. 2229
Art. 23 …30
Diese Verordnung tritt am1. November 2008 in Kraft.
Medizinalberufe 811.117.3 Anhang 131 (Art. 8) Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten Inhalt und Zugriff: A Eintragen, mutieren, lesen B Mutationsaufforderung möglich C Lesen I Öffentlich zugänglich im Abrufverfahren (Internet: www.medreg.admin.ch) O Öffentlich zugänglich auf Anfrage S Besonders schützenswerte Personendaten Leer Kein Zugriff X Obligatorischer Inhalt Y Fakultativer Inhalt Datenlieferantinnen und -lieferanten: MEBEKO Medizinalberufekommission BAG Die Register führende Stelle des Bundesamtes für Gesundheit FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte pharmaSuisse Schweizerischer Apothekerverband SSO Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SCG Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft GST Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte BFS Bundesamt für Statistik BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Kantone Kantonale Behörden / Ämter aller Kantone, die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind Registerverordnung MedBG 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Personenstammdaten: Eindeutige Identifikationsnummer für X I
A A C C C C C B C C Medizinalpersonen (GLN) Unternehmensidentifikationsnummer (UID) Y I C B B B B B B B A B Vorname(n), Name X I A32 A33 B B B B B B B B Frühere Namen X O B A B B B B B B B B Geburtsdatum X O A A B B B B B B B B Geschlecht X I A A B B B B B B B B Korrespondenzsprache X O A A B B B B B B B B Heimatort(e) X O A A B B B B B B B B Nationalität(en) X I A A B B B B B B B B Versichertennummer der AHV X O A A C Besonders schützenswerte Daten gemäss X S A B
Art. 7 Abs. 3 vorhanden (ja/nein)
Die MEBEKO erfasst die Personendaten der eidg. diplomierten Medizinalpersonen und der Medizinalpersonen mit entsprechendem Abschluss.
Das BAG erfasst die Personendaten von berufstätigen Medizinalpersonen, die vor 1984 ihr Diplom erhalten haben.
Medizinalberufe 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Bemerkungsfeld «gelöscht» sowie Datum X S A B des Vermerks Sterbedatum X O C A B B B B B B B B Daten zu den Diplomen: Art des Diploms (eidgenössisches, anerkann- X O A A C C C C C B C C tes, gleichwertiges oder anderes Diplom) Eidgenössische Diplome mit Datum der X I A A C C C C C B C C Anerkannte ausländische Diplome mit Datum X I A A C C C C C B C C der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplo- X I A A C C C C C B C C me gemäss Art. 36 Abs.
3 MedBG mit Datum der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz Ort der Erteilung des Diploms X O A A C C C C C B C C Land der Erteilung des Diploms X I A A C C C C C B C C Registerverordnung MedBG 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Daten zur Weiterbildung: Art des Weiterbildungstitels X O A A A34 A35 A36 A37 C B C C (eidgenössischer WBT, anerkannter WBT, gleichwertiger WBT, anderer WBT) Eidgenössischer Weiterbildungstitel mit X I C B A A A A C B C C Datum der Erteilung Anerkannter ausländischer Weiterbildungs- X I A A C C C C C B C C titel gemäss Art. 21 Abs. 1 MedBG mit Datum der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiter- X I A A C C C C C B C C bildungstitel gemäss Art. 36 Abs.
3 MedBG mit Datum der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels X O A A A A A A C B C C Land der Erteilung des Weiterbildungstitels X I A A A A A A C B C C
Weiterbildungsorganisation FMH trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
Weiterbildungsorganisation pharmaSuisse trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
Weiterbildungsorganisation SSO trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
Weiterbildungsorganisation SCG trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
Medizinalberufe 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Fähigkeitszeugnisse «amtlicher Tierarzt» X I C B C C C C C B C A sowie «leitender amtlicher Tierarzt» mit Datum der Erteilung Ort der Erteilung der Fähigkeitszeugnisse X O C B C C C C C B C A Land der Erteilung der Fähigkeitszeugnisse X I C B C C C C C B C A Privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss X I C B A C C C C B C C Anhang 2 mit Datum der Erteilung Privatrechtliche Weiterbildungstitel oder Y I C B A A A A A B C C -ausweise gemäss Weiterbildungsordnung mit Datum der Erteilung Privatrechtliche Schwerpunkte gemäss Y I C B A A A A A B C C Privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Y I C B A A A C A B C C Privatrechtliche Fertigkeitsausweise gemäss Y I C B A A C C A B C C Registerverordnung MedBG 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff
Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Daten zur Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung und zur Meldung von Dienstleistungserbringern: Bewilligungskanton X I C B B B B B B A C B Rechtsgrundlage der Berufsausübung X/ O C B B B B B B A C B (MedBG, selbstständig; kant. Recht, unselbst- Y38 ständig, fachverantwortlich/unter Aufsicht) Status der Berufsausübungsbewilligung X I C B B B B B B A C B (erteilt, keine Bewilligung, abgemeldet, pensioniert) Datum des Entscheids betreffend Status X I C B B B B B B A C B Datum einer allfälligen Befristung der Berufs- Y O C B B B B B B A C B ausübungsbewilligung Datum der Praxis- bzw. Betriebseröffnung Y O C B B B B B B A C B Datum der Praxis- bzw. Betriebsaufgabe Y O C B B B B B B A C B Meldungen von Dienstleistungserbringern X I C B B B B B B A C B gemäss Art.
35 MedBG Datum der Meldung X I C B B B B B B A C B Start- und Enddatum der Dienstleistung Y O C B B B B B B A C B
Die Einträge von Berufsausübungsbewilligungen und der entsprechenden Angaben gemäss kantonalem Recht sind fakultativ.
Medizinalberufe 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen Y39 O C B B B B B B A C B zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP (ja/nein/unbekannt) Umfang der Berechtigung über den Verkehr X I C B B B B B B A C B mit den Betäubungsmitteln Allfällige Bemerkungen zum Umfang der X O C B B B B B B A C B Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln Daten zu Praxis- bzw. Betriebsadresse(n): Praxis- bzw. Betriebsadresse(n) X I C B B B B B B A B B (Strasse, PLZ, Ort) Praxis- oder Betriebstelefon- und Faxnum- Y I C B B B B B B A B B mer(n) E-Mail-Adresse Y O C B B B B B B A B B Berechtigung zu Selbstdispensation X I C B B B B B B A B B (ja/nein/unbekannt) Allfällige Bemerkungen zu Selbstdispensation Y O C B B B B B B A B B
Diese Information betrifft alle Medizinalpersonen gemäss MedBG ausser die Tierärztinnen und Tierärzte.
Registerverordnung MedBG 811.117.3 Datenfelder Medizinalberuferegister Inhalt und Zugriff Verantwortlicher Datenlieferant Inhalt Öffentlich Öffentlich Besonders MEBEKO BAG FMH phar- SSO SCG GST Kan- BFS BLV zugänglich zugängliche schützens- ma- tone Daten zu Auflagen und Einschränkungen: Fachliche, zeitliche oder räumliche Ein- X O C B B B B B B A C C schränkung(en) oder Auflage(n) gemäss
Art. 37 mit Beschreibungsfeld
Datum und allfällige Befristung der Ein- X O C B B B B B B A C C schränkung(en) / Auflage(n) Anhang 240 (Art. 6 Abs. 2) Privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom29. September 199541 Folgende privatrechtlichen Fähigkeitsausweise FMH in Humanmedizin berechtigen zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Titel muss bei Vorhandensein eingetragen werden): – Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) – Anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) – Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) – Homöopathie (SVHA) – Phytotherapie – Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling (SGUM) – Schwangerschaftsultraschall (SGUM)