Quelle

956.122

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 20071 (FINMAG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19972, verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;

  2. die Bildung von Reserven durch die FINMA.

Art. 2 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:

  1. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und

  2. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).

Art. 3 Kostenaufteilung

Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

a.3 dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

AS 2008 5343

  1. abis. 4 dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

  2. ater. 5 dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

  3. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG);

  4. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);

  5. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);

  6. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und

  7. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);

  8. 6 … 2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist, wer:

  1. eine Verfügung veranlasst;

  2. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;

c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.

Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047 (AllgGebV).

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.8

Art. 8 Gebührenansätze

Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.

Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

Art. 9 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren

Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV9.

3. Kapitel Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.10

Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe

Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.11

Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

…12

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 1413 Erhebung der Abgabe

Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der 2. Abschnitt:15 Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen

Art. 16 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

  1. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;

  2. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler, 3.16 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom30. April 201417 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Effektenhändler;

  3. im Bereich der Börsen: 1. 200 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von mindestens 2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen25 und 3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken, 4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung, 5.18 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 6.19 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken.

Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

  1. in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler: je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;

  2. im Börsenbereich: zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz.

Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom25. Oktober 200820 gemeldet werden müssen.

Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige

Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3. Abschnitt Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. für Fondsleitungen: 1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen

Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als

Millionen Franken;

b. für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV): 1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;

  1. 5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);

  2. 5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;

  3. 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;

  4. 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen;

  5. für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:

1. 20 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag zwischen

Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von weniger als

Millionen Franken;

  1. 5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.21 2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

  2. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

  3. der SICAV;

  4. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

  5. der SICAF.

Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 200622, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.

Der Bruttoertrag setzt sich aus sämtlichen Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen zusammen.23

Art. 21 Zusatzabgabe

Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:

  1. den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;

  2. den Fondsleitungen, den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.24 2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

  3. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;

  4. der SICAV;

  5. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

  6. der SICAF.

Art. 2225 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.

Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

Art. 2326 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken

Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.

4. Abschnitt Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt:

  1. 3000 Franken je Versicherungsunternehmen;

  2. 1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 200427 (VAG) der FINMA unterstellt ist;

  3. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe;

  4. 70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.

Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.

Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom9. November 200528 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.

Art. 25 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG29 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.30

Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.31

Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

  1. 32 für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: 1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts, 2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und 3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;

  2. 33 für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;

  3. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO34 als Ansprechpartner bezeichnet ist.

Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach

Artikel 43 Absatz 2 VAG35 werden von den Versicherungsunternehmen und den

Krankenkassen getragen.

5. Abschnitt Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und

Versicherungsvermittler

Art. 27

Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.36

Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.37

Massgebend sind die Registereinträge am31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

6. Abschnitt Selbstregulierungsorganisationen

Art. 2838 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.

Art. 29 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.

Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre

Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 31 Bruttoertrag

Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht39 abzüglich der Erträge aus:

  1. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;

  2. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 199740 (GwG);

  3. Bussen und Konventionalstrafen.

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

7. Abschnitt Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Art. 32 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.

Art. 33 Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.

Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre.

Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.41

Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens

000 Franken.42

Art. 34 Bruttoertrag

Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach

Artikel 663 Obligationenrecht43, der mit nach dem GwG44 beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen.

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

8. Abschnitt

Art. 35 und 3645

4. Kapitel Reserven

Art. 37

Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom2. Dezember 199646 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;

  2. die Verordnung vom26. Oktober 200547 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

…48

Art. 39 Übergangsbestimmung

Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 39a49 Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. November 2014

Für die Erhebung von Zusatzabgaben bei Prüfgesellschaften gilt bis zum31. Dezember 2015 das bisherige Recht.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

[AS 199738, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a]

[AS 2005 5047]

Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.

Anhang50 (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1) Rahmentarife und Auslagen

Banken und Börsenbereich Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art.2 und 3 des Bankengesetzes vom8. Nov. 193451, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom24. März 199552, BEHG) 5 000–50 000 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;

Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 201253, ERV) 5 000–30 000 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Art. 6 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000 … Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglemente einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und

Abs. 2 BEHG) 500–10 000 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorabentscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln20 und 21 BEHG 3 000–30 000 Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000 Anhang Ziff. 1 der V vom13. Febr. 2013 (AS 2013 607) und Anhang Ziff. 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom5. Nov. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).

Bereich der kollektiven Kapitalanlagen Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG54 4 000–40 000 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 KAG) 2000–20 000 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Vermögensverwalters oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500–10 000 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) 2 000–20 000 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art.16 und 27 KAG) 1 000–10 000 Verfügung über die Genehmigung zum Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i.V. mit 120 KAG) 2 000–20 000 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 500–10 000 Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art. 13 KAG) 1 000–10 000 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000 … Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000

Bereich der Versicherungsunternehmen Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und

Art. 4 VAG55 5 000–50 000

Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 1 000–12 000 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 190856, VVG und

Art. 127 AVO57 500– 5 000

Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und

Art. 127 AVO) 1 000–12 000

Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000–50 000 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO) 500–12 500 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000 Sichernde Massnahmen (Art.51 ff. VAG) 1 000–10 000 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300– 1 000 … Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000–10 000

Bereich der Versicherungsvermittler Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom19. Dez. 199658 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) 500–10 000 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000–30 000

Bereich der Selbstregulierungsorganisationen Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und

Art. 24 ff. GwG59 9 000–20 000

Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200–10 000 Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000–30 000 Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500– 5 000

Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 2 000–20 000 Mutationen (Art.14 und 18 Bst. b GwG) 400– 4 000 Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 200– 2 000

Allgemeine Gebühren Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000–15 000

Auslagen Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken (Fotokopie) betragen 20 Rappen pro Seite