362.2
Bundesgesetz
über den Informationsaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
denjenigen der anderen Schengen-Staaten
(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. März 2019)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 20062 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20083,
beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz:
die Modalitäten des Informationsaustauschs auf Anfrage zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, sofern in einem Spezialgesetz oder in einem Abkommen vorgesehen ist, dass Daten zwischen den genannten Behörden und zu den genannten Zwecken ausgetauscht werden dürfen;
die Bedingungen und die Modalitäten, die für den spontanen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gelten.
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Vorbehalten bleiben:
das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814;
internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen.
Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.
Art. 2 Informationen und Datenschutz
Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.
Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizei- und Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.
Die Bearbeitung von Informationen richtet sich nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs5.6
Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes
Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Art. 4 Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten
Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.
Art. 5 Kommunikationswege und Anlaufstellen
Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.
Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.
Art. 6 Gleichbehandlung
Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.
Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.
Art. 6a–6c7
2. Abschnitt Informationsaustausch
Art. 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen
Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.
Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet.
Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.
Art. 8 Inhalt und Form der Ersuchen
Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
die ersuchende Stelle;
die Informationen, um die ersucht wird;
den Zweck, zu dem die Informationen erbeten werden;
eine kurze Umschreibung des wesentlichen Sachverhalts;
allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen;
allenfalls den Hinweis, dass die Bearbeitung dringlich ist.
Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.
Art. 9 Beantwortung
Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe b zu verwenden.
Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.
Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.
Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.
Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
Art. 10 Formulare
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt je ein Formular fest:
für die Informationsersuchen;
für die Beantwortung von Informationsersuchen einschliesslich der Begründung der Weiterleitung eines Ersuchens, der Verweigerung von Informationen und der Verzögerung bei der Beantwortung.
Art. 11 Fristen
Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:
acht Stunden bei dringenden Ersuchen;
sieben Tage bei nicht dringenden Ersuchen.
Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.
In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.
Art. 12 Verweigerungsgründe
Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:
er wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
er den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; oder
die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich und erforderlich für die Verhütung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen.
Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn:
die Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; oder
der Zugang zu den Informationen und deren Austausch durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes
Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.
Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.
Art. 14 Vollzug durch die Kantone
Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen Schengen-Staaten bestehen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20108
Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI9 entsprechen oder gleichwertig sind
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)
RB 2RB 2002/584/JI | Straftaten nach schweizerischem Recht | ||
|---|---|---|---|
1. | Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung | Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung (Art. 111–114, 116 und 122 StGB10) | |
2. | Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen | Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB) | |
3. | Cyberkriminalität | Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB) | |
4. | Sabotage | Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, | |
5. | Betrug | Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) | |
6. | Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199511 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften | Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und | |
7. | Nachahmung und Produktpiraterie | Warenfälschung (Art. 155 StGB) | |
8. | Erpressung und Schutzgelderpressung | Erpressung (Art. 156 StGB) | |
9. | Flugzeug- und Schiffsentführung | Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) | |
10. | Handel mit gestohlenen | Hehlerei (Art. 160 StGB) | |
11. | Menschenhandel | Menschenhandel (Art. 182 StGB) | |
12. | Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme | Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) | |
13. | Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie | Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen: sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187 und 197 Ziff. 3 StGB) | |
14. | Vergewaltigung | Vergewaltigung (Art. 190 StGB) | |
15. | Brandstiftung | Brandstiftung (Art. 221 StGB) | |
16. | Illegaler Handel mit nuklearen | Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) | |
17. | Geldfälschung, einschliesslich | Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB) | |
18. | Fälschung von Zahlungsmitteln | Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder | |
19. | Fälschung von amtlichen | Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt (Art. 251–253 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) | |
20. | Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung | Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB) | |
21. | Illegaler Handel mit Waffen, | Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) | |
22. | Terrorismus | Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) | |
23. | Rassismus und Fremdenfeindlichkeit | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) | |
24. | Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen | Völkermord (Art. 264 StGB) | |
25. | Wäsche von Erträgen aus Straftaten | Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) | |
26. | Korruption | Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, | |
27. | Beihilfe zur illegalen Einreise | Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AIG19) | |
28. | Illegaler Handel mit Hormonen | Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport20 (Art. 11f) | |
29. | Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände | Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG23) | |
30. | Illegaler Handel mit Organen und | Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG24) | |
31. | Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen | Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG27) | |
32. | Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten | Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG28) |
Schengen-Assoziierungsabkommen
(Art. 1 Abs. 2)
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom 26. Oktober 200432 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
Abkommen vom 26. Oktober 200433 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Übereinkommen vom 17. Dezember 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom 28. April 200535 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
Protokoll vom 28. Februar 200836 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.