946.231.132.9
Verordnung über Massnahmen gegenüber Eritrea
vom 3. Februar 2010 (Stand am 4. März 2016)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolution 1907 (2009)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Eritrea sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Eritrea sind verboten.
Die Verbote der Absätze1 und 2 gelten auch gegenüber den im Anhang genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze1 und 2 ausgenommen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze1 und 2 bewilligen.
S/RES/1907 (2009); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: www.un.org/fr/sc/documents/resolutions/
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
Art. 2 Verbot der Beschaffung von Rüstungsgütern und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus Eritrea
Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus Eritrea sind verboten.
Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rüstungsgütern nach Absatz 1 aus Eritrea ist verboten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 5 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM)5 kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1–3.
Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 5.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 7 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 8 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 2, 3 oder 5 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 7 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten6
Art. 8a7 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 9 Inkrafttreten8
Diese Verordnung tritt am4. Februar 2010 in Kraft.
Anhang9 Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten Anmerkung 1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.10 2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.11
Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > Somalia and Eritrea Sanctions Committee > Sanctions List Materials.
Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.