915.7
Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
(VLF)
vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Abschnitt Zweck und Ausrichtung
Art. 1
Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschung, welche die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft, für agrarpolitische Entscheide sowie für den Vollzug gesetzlicher Aufgaben erarbeitet.
Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld und ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:
Sie fördert eine multifunktionale und wettbewerbsfähige Land- und Ernährungswirtschaft.
Sie trägt zur menschlichen und tierischen Ernährung und Gesundheit bei.
Sie unterstützt eine schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna und trägt zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt sowie zur Entwicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften bei.
Die landwirtschaftliche Forschung des Bundes richtet sich auf die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und -empfänger aus, namentlich:
der in der Land- und Ernährungswirtschaft Tätigen (Produzentinnen und Produzenten einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Beratung Tätigen);
der Konsumentinnen und Konsumenten;
der Verwaltung.
2. Abschnitt Organisation
Art. 2 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erarbeitet das Konzept der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft; dieses enthält die Forschungs- und Innovationsstrategie von Agroscope.
Das BLW bezieht bei der Erarbeitung des Forschungskonzeptes den Landwirtschaftlichen Forschungsrat, Agroscope sowie weitere interessierte Kreise ein.
Art. 3 Landwirtschaftlicher Forschungsrat
Der Bundesrat setzt als beratendes Organ den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat ein. Er wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie seine weiteren Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.2
Dem Forschungsrat gehören an:
je mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des BLW, des ETH- Bereichs, der Produktion, der Verarbeitung und der Konsumentinnen und Konsumenten;
Expertinnen und Experten, die mit der für die Land- und Ernährungswirtschaft relevanten Forschung vertraut sind;
Personen, die sich mit forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Fragen beschäftigen, die für die Land- und Ernährungswirtschaft relevant sind.
Der Forschungsrat berücksichtigt die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates.
Er überprüft periodisch die Qualität und die Aktualität der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes. Dazu kann er die Forschung, Teilbereiche davon oder einzelne Forschungsanstalten in Absprache mit dem BLW evaluieren lassen.
Das BLW stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.
Art. 4 Agroscope
Der Bund betreibt unter dem Namen Agroscope die folgenden drei landwirtschaftlichen Forschungsanstalten:
Agroscope Changins-Wädenswil (ACW);
Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP-Haras);
Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART).
Der Bundesrat erteilt Agroscope zur Aufgabenerfüllung einen Leistungsauftrag.
Das leitende Organ von Agroscope ist die Geschäftsleitung. Diese erlässt für Agroscope eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsleitung besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sowie dem zuständigen Direktionsmitglied des BLW. Das Direktionsmitglied des BLW führt den Vorsitz.
Die Forschungsanstalten werden je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor schliesst mit dem BLW eine Leistungsvereinbarung ab.
Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten setzen Fachausschüsse ein.3
Die jeweilige Forschungsanstalt entscheidet je nach Sachgebiet und Aufgabe über die Zusammensetzung der Fachausschüsse und über deren Einberufung.4
3. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten von Agroscope
Art. 5 Agroscope
Agroscope hat folgende Aufgaben:
Forschung und Entwicklung zugunsten des Agrar- und Ernährungssektors;
Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes;
Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern.
Art. 6 Agroscope Changins-Wädenswil
ACW ist in den folgenden Bereichen federführend:
a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung: 1. Pflanzenbau (Pflanzenzüchtung und genetische Ressourcen, Ackerbau, Weidesysteme, Rebbau und Önologie, Obst-, Gemüse-, Beeren-, Medizinal- und Gewürzpflanzenbau, Gewächshauskulturen sowie weitere Spezialkulturen), 2. Grundlagen für den Pflanzenschutz, 3. Qualität und Sicherheit pflanzlicher Produkte sowie deren Wert für die menschliche Ernährung und Gesundheit (inklusive Lagerung und Verarbeitung);
b. in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring: 1. Pflanzenbau und genetische Ressourcen, 2. Pflanzenschutz sowie Düngung von Acker- und Spezialkulturen, 3. Qualität und Sicherheit von pflanzlichen Produkten sowie von deren Verarbeitungsprodukten;
c. in Bezug auf Vollzugsaufgaben: 1. Sortenprüfung im Ackerbau, Anerkennung von Pflanzgut, Genbank und phytosanitäre Massnahmen, 2. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln sowie Düngungsrichtlinien für Acker- und Spezialkulturen, 3. Kontrolle von Weinen für die Ausfuhr.
Agroscope Liebefeld-Posieux ALP-Haras ist in den folgenden Bereichen federführend:
a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung: 1. Milch- und Fleischproduktion sowie -verarbeitung (insbesondere Fütterung sowie Käse- und Kulturenherstellung), 2. Imkerei, Bienengesundheit und -zucht sowie landwirtschaftliche Pferdehaltung und -zucht, 3. Qualität und Sicherheit von Milch-, Fleisch- und Bienenprodukten sowie deren Wert für die menschliche Ernährung und Gesundheit;
b. in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring: 1. Fleisch- und Milchproduktion sowie -verarbeitung, 2. Zucht, Haltung, Fütterung und ernährungsphysiologische Aspekte von Nutztieren einschliesslich Bienen, 3. Futtermittel und Futtermittelmarkt;
c. in Bezug auf Vollzugsaufgaben: 1. Führung des nationalen milchwirtschaftlichen Referenzlabors, 2. Bewilligung und Kontrolle von Futtermitteln, 3. Meldung, Zulassung und Registrierung von Futtermittelproduzenten und –inverkehrbringern.
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART ist in den folgenden Bereichen federführend:
a. in Bezug auf Forschung und Entwicklung: 1. landwirtschaftliche Produktion und natürliche Ressourcen (Boden, Wasser, Luft, Biodiversität, Landschaft) sowie Klimawandel und Landwirtschaft, 2. Futterpflanzenzüchtung, Grasland- und Ackerbausysteme mit Schwerpunkt Biolandbau, 3. Agrar- und Sozioökonomie sowie Agrartechnik (einschliesslich landwirtschaftliches Bauwesen und Verfahrenstechnik der Nutztierhaltung);
in Bezug auf Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring: 1. Nährstoff- und Ökobilanzen, Gewässer- und Bodenschutz sowie Emissionen der Nutztierhaltung, 2. ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen politischer Massnahmen auf den Agrarsektor, 3. Agrarumweltindikatoren;
in Bezug auf Vollzugsaufgaben: 1. Grundlagen für die Düngung, Hof- und Recyclingdünger, Düngungsrichtlinien für den Futterbau sowie Referenzmethoden und Laboranerkennung für Dünger- und Bodenanalysen, 2. Beurteilung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodenbelastungen im Rahmen der nationalen Bodenbeobachtung, 3. Anerkennung von Saatgut aller Kulturen, Sortenprüfung im Futterbau, 4. Prüfung von technischen Einrichtungen und Fahrzeugen sowie Bewilligung von Stalleinrichtungen, 5. Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft.
Art. 9 Zuständigkeiten im Einzelnen
Die Geschäftsleitung von Agroscope legt die Zuständigkeiten der Forschungsanstalten im Einzelnen fest.
Art. 10 Information, Kommunikation und Wissensaustausch
Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und der Öffentlichkeit zugänglich durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 11 Zusammenarbeit
Die Forschungsanstalten ergänzen einander, insbesondere in denjenigen Bereichen, die aufgrund fachspezifischer Fragen oder regionalspezifischer Problemstellungen (z. B. aus Gründen des Klimas, der Topografie oder der Bodenbeschaffenheit) an unterschiedlichen Standorten bearbeitet werden müssen.
Sie arbeiten untereinander und mit anderen Institutionen, namentlich mit öffentlichen Verwaltungen, Behörden, Fachhochschulen, Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft zusammen.
Siearbeiten zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Sie setzen sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.
Art. 12 Rechte an Immaterialgütern
Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.
Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, entscheidet die betroffene Forschungsanstalt.
Bei einer Zusammenarbeit mit Dritten ist die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.
Art. 13 Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten von Agroscope
Agroscope plant in Zusammenarbeit mit dem BLW ihre bauliche und räumliche Entwicklung.
4. Abschnitt Forschungsaufträge und Forschungsbeiträge
Art. 14 Forschungsaufträge
Das BLW kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes nach Artikel 1 dienen.
Erteilt das BLW einen Forschungsauftrag, so schliesst es mit der beauftragten Forschungsinstitution einen Vertrag ab.
Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.
Art. 15 Forschungsbeiträge
Das BLW kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die dem Zweck und der Ausrichtung der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes nach Artikel 1 dienen.
Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.
Entscheidet das BLW auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrages, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.
Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist vertraglich zu regeln.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit dem Vollzug betraut ist.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Juni 20065 über die landwirtschaftliche Forschung wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.