Quelle

120.4

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

vom 4. März 2011 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 Absätze1, 3 und 4, 21 Absätze1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 (MG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19–21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom4. Juli 20073;

  2. GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom4. Juli 2007;

  3. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom6. Dezember 20074;

  4. Zugang zu Schutzzone2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom2. Mai 19905;

AS 2011 1031

e. Zugang zu Schutzzone3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom2. Mai 1990.

Art. 3 Prüfbehörden

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personensicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.

…6

2. Kapitel Durchführung der Personensicherheitsprüfung

1. Abschnitt Zu prüfende Personen

Art. 4 Bedienstete des Bundes

Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 57 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes

Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:

  1. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;

  2. Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.

Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:

  1. alle Stellungspflichtigen;

  2. alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;

  3. Angehörige der Armee, wenn: 1. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder 2. Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.

Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.

Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Dritte

Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie:

  1. im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: 1. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone2 oder 3 einer militärischen Anlage;

  2. aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.

Art. 7 Angestellte der Kantone

Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.

2. Abschnitt Vorabklärung und Prüfstufen

Art. 8 Vorabklärung

Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen (SIBAD) nach den Artikeln 144–149 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 20088 über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person inner- halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.

Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

Art. 9 Prüfstufen

Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:

  1. Grundsicherheitsprüfung;

  2. erweiterte Personensicherheitsprüfung;

  3. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.

Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

  1. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

  2. 9 bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

  3. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone2 einer militärischen Anlage;

  4. bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;

  5. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER- TRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;

  6. 10 anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone2 einer militärischen Anlage.

Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.

Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:

  1. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:

  2. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;

  3. die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung

Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

  1. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

  2. abis. 11 im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201212 bei: 1. Administratorinnen und Administratoren, 2. Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten, 3. Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.

  3. 13 bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

  4. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone3 einer militärischen Anlage;

  5. bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten;

  6. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;

  7. bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann;

  8. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone3 einer militärischen Anlage.

Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex- Verordnung vom15. Oktober 200814.15

Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:16

  1. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;

  2. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;

  3. die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:

  1. regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;

  2. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;

  3. der Fachstelle PSP BK angehören;

  4. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;

  5. die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:

  1. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, 2. die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, 3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt; 4.17 die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte;

  2. der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;

  3. der Fachstelle PSP VBS angehören.

Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.

Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.

Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen.

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.

3. Abschnitt Ablauf der Personensicherheitsprüfung

Art. 14 Einleitung

Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):

  1. für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;

  2. für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat;

  3. bbis. 18 für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;

  4. für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens;

  5. für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle.

Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9.

Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab.

Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.

Art. 15 Prüfformulare

Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicher- heitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.

Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.

Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.

Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.

Art. 16 Widerruf

Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personensicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.

Art. 17 Abbruch

Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.

Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.

Art. 18 Wiederholung

Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:

  1. acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a–e;

  2. sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f;

  3. fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 2 Buchstaben a–c.19 2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.

Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.

Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.

Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.

Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.

Art. 19 Datenerhebung

Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen:

  1. das automatisierte Strafregister nach der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200620;

  2. den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200821;

  3. das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200922 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.

Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.

Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können:

  1. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung;

  2. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen.

Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.

Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, ent- scheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.

Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

4. Abschnitt Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Art. 21 Rechtliches Gehör

Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom19. Juni 199223 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196824.

Art. 22 Verfügung

Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:

  1. Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.

  2. Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.

  3. Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.

  4. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.

Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.

Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.

Art. 23 Folgen der Verfügung

Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.

Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.

Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen hat.

Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.

Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.25

3. Kapitel Aufgaben der entscheidenden Instanz

Art. 24 Entscheidende Instanz

Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.

Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:

  1. bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;

  2. bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.

Art. 25 Informationspflichten

Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.26

Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.

4. Kapitel Prüfungsunterlagen

Art. 26 Einsichtnahme

Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.

Art. 27 Vernichtung und Berichtigung

Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.

Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:

  1. die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt;

  2. einen Bestreitungsvermerk anbringt.

Art. 28 Verwendung

Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.

Art. 29 Archivierung

Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 30 Aktualisierung der Anhänge

Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge1 und 2.

Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom19. Dezember 200127 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.

Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2011 in Kraft.

[AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2] Anhang 128 (Art. 4 Abs. 1) Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers Staatssekretärinnen/Staatssekretäre Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen Anwender/innen SIBAD Pressesprecher/innen Bundesratsweibel/innen Bundesratschauffeusen/-chauffeure Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen Mitglieder der Kerngruppe Sicherheit Mitglieder der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funkaufklärung sowie ihres Sekretariats Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen Risikomanager/innen der Departemente und der Bundeskanzlei

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom9. März 2012 (AS 2012 1153), Art. 15 Ziff. 1 der V vom17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (AS 2012 5527), Ziff. I1 der V vom15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631) und Ziff. I1 der V vom4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und der einzelnen Departemente 2.1 Bundeskanzlei Vizekanzler/in Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r Leiter/in Direktionsstab Leiter/in interne Dienste und Stv. Sicherheitsverantwortliche Informatiker/innen Mitarbeiter/innen der Fachstelle PSP BK 2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste Mitarbeiter/innen Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung Mitarbeiter/innen in der Entwicklungszusammenarbeit gemäss Stellenbeschreibung 2.3 Eidgenössisches Departement des Innern GS-EDI Geschäftsplanung und Chef/in Bereich Bundesrats- und -koordination Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Strahlenschutz und Chemikalien Bundesarchiv sämtliche Bundesamt für Lebens- Direktor/in des Instituts für Virologie und mittelsicherheit und Immunologie (IVI) und Veterinärwesen Stv.

Leiter/in Biosicherheit IVI 2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement GS-EJPD Stab: – Geschäfte sämtliche – Sekretariat sämtliche – Sprachdienste sämtliche Ressourcen: – HR sämtliche – F&C sämtliche – I+S sämtliche Informationsdienst sämtliche RIBA: – RD sämtliche – FISP sämtliche – Besondere Aufgaben Öffentlichkeitsbeauftragte/r EJPD – Informatik sämtliche Informatik Service Center sämtliche (ISC-EJPD) Bundesamt für Polizei (fedpol) sämtliche Bundesamt für Justiz Generell Vizedirektorinnen/Vizedirektoren Informationschef/in Adjunktinnen/Adjunkte Direktion Übersetzer/innen Direktionsbereich Internationale Chef/in Direktionsbereich und Stv. Rechtshilfe Chef/in Fachbereiche und Stv. Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Juristinnen/Juristen) Fachangestellte Bundesamt für Migration Generell Leiter/innen der Direktionsbereiche und Stv. Chef/in Stab der Amtsleitung und Stv. Chef/in Information und Kommunikation und Stv. Abteilungschefinnen/Abteilungschefs und Stv.

Adjunktinnen/Adjunkte der Direktionsbereichsleiter/innen Assistentinnen/Assistenten der Direktionsmitglieder Adjunktinnen/Adjunkte der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs Assistentinnen/Assistenten der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs Migrationsattachés Sprachdienste sämtliche Dienst Personal sämtliche Sektion FACTS sämtliche mit Ausnahme der Funktionen Aufenthaltsnachforschung Sektion Informatik sämtliche Sektion Dokumentenmanagement sämtliche Sektion Betrieb und Sicherheit sämtliche Sektion Recht sämtliche Sektion Europa sämtliche Sektion Dritt- und Herkunfts- sämtliche staaten Sektion Strategie, Forschung sämtliche und Analysen Sektion Grundlagen Visa sämtliche Sektion Grundlagen Grenze sämtliche Sektion Anhörungsmanagement sämtliche 2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Generell militärisches Personal nach Artikel 47 MG GS-VBS Support Chef/in VBS und GS Sekretärinnen/Sekretäre Chef/in VBS und GS – Nachrichtendienstliche sämtliche Aufsicht – Bundesratsgeschäfte sämtliche – Parlamentsgeschäfte sämtliche – Planung / Controlling sämtliche – Inspektorat sämtliche Sicherheitspolitik sämtliche Kommunikation VBS Chef/in, Stv., Mediensprecher/in und Mitarbeiter/innen Kommunikationsstrategie Finanzen VBS Chef/in und Stv. Personal VBS Chef/in und Stv. – Personalrecht Chef/in Informatik VBS sämtliche Raum und Umwelt VBS sämtliche Recht VBS Chef/in und Stv. Schadenzentrum VBS Chef/in und Stv. Dienste GS – Geschäftsverwaltung sämtliche – Informatik + Sicherheit GS Chef/in und Stv. – Sprachdienste sämtliche Personal GS sämtliche Finanzen GS sämtliche Nachrichtendienst des Bundes sämtliche (NDB) Oberauditorat sämtliche Gruppe Verteidigung Armeestab sämtliche Führungsstab der Armee sämtliche Höhere

Kaderausbildung sämtliche der Armee Heer sämtliche Luftwaffe sämtliche Logistikbasis der Armee sämtliche Führungsunterstützungsbasis sämtliche Chef/in Konzeption und Koordination und Stv. Chef/in Labor Spiez und Mitarbeiter/innen Chef/in NAZ und Mitarbeiter/innen Chef/in Ausbildung und Stv. Chef/in Infrastruktur und Stv. Chef/in Support und Mitarbeiter/innen keine zusätzlichen Funktionen Assistentinnen/Assistenten Generalsekretär/in Leiter/in Publikation Koordinatorinnen/Koordinatoren Publikation Assistentinnen/Assistenten Leiter/in Kommunikation Mediensprecher/in Mitarbeiter/innen Bundesrats- oder Parlamentsgeschäfte Leiter/in und Mitarbeiter/innen Logistik- und Aktenmanagement Leiter/in Sicherheit und Stv.

Informatiksicherheitsbeauftragte/r Bund Fachverantwortliche SAP Departement Abteilungsleiter/in Leiter/in Stab SIF und Stv. Kommunikationsverantwortliche im Stab SIF Assistent/in der Staatssekretärin/des Staatssekretärs Leiter/in Grundlagen und Systeme Leiter/in Vergütungsmanagement und Stv. Experte/Expertin Vergütungsmanagement Leiter/in und Mitarbeiter/innen Rechtsdienst Stv. Leiter Personalwirtschaft und Controlling Leiter/in Stab und Kommunikation und Stv. Direktionsassistent/in Leiter/in Servicecenter Leiter/in Post und Registratur sämtliche, ausgenommen Mitarbeiter/innen der Zentralen Ausgleichstelle Hauptabteilungschef/in und Stv. Abteilungschef/in Leiter/in Steuerpolitik und Stv. Leiter/in und Mitarbeiter/innen Direktionsstab mit Zugang zu vertraulichen Bundesratsgeschäften Mitarbeiter/innen Abteilung für Internationales (ausgenommen Sekretariat) Leiter/in Stabstelle Gesetzgebung und Stv. Leiter/in Personal und Organisation Leiter/in Finanzen und Ausgaben Leiter/in und Mitarbeiter/innen Finanzinspektorat Leiter/in und Mitarbeiter/innen Leistungsbezug Informatik Leiter/in Wehrpflichtersatzabgabe und Stv.

Eidgenössische Zollverwaltung ziviles Personal für internationale Einsätze Koordinatoren Learning Management System Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten Leiter/in Beschaffung, Einkauf I und Einkauf IV Mitarbeiter/innen Sektion Zentralstelle Zollfahndung Mitarbeiter/innen Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben Mitarbeiter/innen Zollfahndung Mitarbeiter/innen MOBE-Teams mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen Flughafenzollämter mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen mit Zugriff auf klassifizierte Systeme Präsident/in Verwaltungsrat 2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit Leiter/in Vollzugsstelle für den Zivildienst Verantwortliche/r für Dossier Bundesratsgeschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco Leiter/in Direktion Arbeit Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien Bundesamt für wirtschaftliche sämtliche Landesversorgung ETH-Bereich Präsident/in des ETH-Rates ETH Zürich Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen ETH Lausanne Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Paul-Scherrer-Institut Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Eidgenössische Material- Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen prüfungsanstalt (EMPA) und Material ab Klassifizierungsstufe Forschungsanstalt für Wald, Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Schnee und Landschaft (WSL) und Material ab Klassifizierungsstufe Eidgenössische Anstalt für Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Wasserversorgung, und Material ab Klassifizierungsstufe Abwasserreinigung und VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen Gewässerschutz (EAWAG) ab Schutzzone 2 2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation GS-UVEK Chef/in Rechtsdienst

Mitarbeiter/innen der Schweiz. Unfalluntersuchungsstelle Mitarbeiter/innen Civil Aviation Safety Office (CASO) Mitarbeiter/innen Informatiksicherheit Abteilungsleiter/innen Sektionschefinnen/Sektionschefs Dienstleiter/innen Mitarbeiter/innen Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte Mitarbeiter/innen Human Resources Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling Mitarbeiter/innen Informatik Mitarbeiter/innen Safeguards Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungsrecht Mitarbeiter/innen Notfallschutz Talsperren Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) Mitarbeiter/innen für Security-Fragen Leiter/in Luftfahrtentwicklung Leiter/in Sicherheit Infrastruktur Mitarbeiter/innen, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit militärische Anlagen betreten müssen Leiter/in Frequenzmanagement (FM) Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP) Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ) Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF) Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM) Leiter/in Telecomdienste (TC) Mitarbeiter/innen Festnetzdienste und Grundversorgung (FG) Leiter/in Radio und Fernsehen (RTV) Rechtsberater/in des Direktors Eidgenössisches Rohrleitungs- sämtliche inspektorat Eidgenössisches Nuklear- sämtliche sicherheitsinspektorat 3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste29 Generalsekretariat Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung Geschäftsleitungsbereich Stv.

Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundes- Aufsichtskommissionen versammlung und -delegationen Sekretariat der Geschäftsprü- sämtliche fungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation Parlamentarische Verwaltungs- sämtliche kontrolle Sekretariat der sämtliche parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit Geschäftsleitungsbereich Infor- Leiter/in Information und Kommunikation mation und Kommunikation Geschäftsleitungsbereich Leiter/in Wissenschaftliche Dienste Wissenschaftliche Dienste Sekretär/in Nationalrat Sekretariat der Sicherheits- sämtliche politischen Kommissionen Geschäftsbereich Internationale Leiter/in Internationale Beziehungen und Beziehungen und Sprachen Sprachen Sekretariat der Aussen- sämtliche politischen Kommissionen Sprachdienst ausgewählte Mitarbeiter/innen Geschäftsleitungsbereich Res- Leiter/in und administrative/r Sekretär/in sourcen, Sicherheit und Logistik Dienst für Sicherheit und sämtliche

Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.

Infrastruktur Dienst für Informatik und neue sämtliche, ausgenommen administrative Sekretä- Technologien rinnen/Sekretäre Betrieb und Weibeldienst ausgewählte Mitarbeiter/innen Projekt und Integrations- sämtliche management Lernende sämtliche 4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts30 Sämtliche, ausgenommen Richter/innen 5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft31 Sämtliche, ausgenommen Bundesanwältin/Bundesanwalt und stellvertretende Bundesanwältin/stellvertretender Bundesanwalt 6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden, wenn internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen eine solche vorsehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland als klassifiziert geltenden Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.

Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.

Anhang 232 (Art. 5 Abs. 1) Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Hauptquartier der Armee (HQA) Formationen Funktionen Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente sämtliche 2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe) Formationen Funktionen Stab Kdt HE, HE Stab sämtliche höheren LW Stab, Stab Kdo Ei LW sämtliche Stab LBA sämtliche höheren Stab FUB sämtliche höheren Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA sämtliche höheren Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb sämtliche höheren

Bereinigt gemäss Ziff. III1 der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 5903) und Ziff. II der V vom9. März 2012, in Kraft seit1. April 2012 (AS 2012 1153).

3. Infanterie (Inf) Stab Gren Bat sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere Gren Stabskp, Gren Kp, Gren Aufkl Kp sämtliche 4. Luftwaffe Ei LW sämtliche LVb FU 30 sämtliche LVb Fl 31 sämtliche LVb Flab 33 sämtliche 5. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp) HQ Bat sämtliche FU Bat (ohne Fhr St Kp) sämtliche EKF Bat sämtliche 6. Übermittlungstruppen (Uem Trp) Ristl Bat, BF sämtliche 7. Logistiktruppen (Log Trp) Log Bat, Mob Log Bat sämtliche Infra Bat sämtliche 8. Sanitätstruppen (San Trp) San Log Bat, Spit Bat, San Kp sämtliche 9. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich) Mil Sich sämtliche 10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp) KAMIR Ei Det sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere ABC Abw Labor, ABC Abw Bat, ABC Abw Ei Kp sämtliche 11. Militärjustiz (MJ) Formationen Funktionen33 Stab OA sämtliche MKG sämtliche MAG sämtliche Mil Ger sämtliche

Truppenrichter/in ist keine Funktion der Militärjustiz.

12. Ausbildung und Support (Ausb u Sup) sämtliche Betr Det des HQA sämtliche Betr Det MILAK sämtliche Mannschaftsgrade und Unteroffiziere Betr Det LBA, Betr Det LBA Betriebe sämtliche; das VBS kann Ausnahmen vorsehen 13. Stäbe Bundesrat Stab BR NAZ sämtliche 14. Sämtliche Formationen sämtliche Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen, Gst Of, Truppenrichter/in, Angehörige des Rotkreuzdienstes 15. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.

Änderung bisherigen Rechts

…34

34 Die Änderungen können unter AS 2011 1031 konsultiert werden.