Quelle

142.512

Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem
(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

vom 6. Juli 2011 (Stand am 11. Oktober 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051 (AuG) und Artikel 8a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, verordnet:

1. Kapitel Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Zugangsberechtigungen der Behörden in Bezug auf das zentrale Visa- Informationssystem (C-VIS);

  2. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die berechtigten Behörden nach den Artikeln 15 und 16;

  3. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  4. die Rechte der betroffenen Personen;

  5. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. N-VIS: nationale Anwendung, durch die die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/20083 (EG-VIS-Verordnung) erfassten Daten an das C-VIS übermittelt werden und durch die der Zugang zu den Daten des C-VIS ermöglicht wird;

AS 2011 3861

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.

  1. Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, mit Ausnahme von Liechtenstein;

  2. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;

  3. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

2. Kapitel Datenübermittlung ans C-VIS, VISION-Büro und VIS-Mail

Art. 3 Datenübermittlung ans C-VIS

Die nach der EG-VIS-Verordnung4 erfassten Daten werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

Die Änderungen oder Löschungen von Daten, die nach der EG-VIS-Verordnung erfasst wurden, werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 4 VISION-Büro

Das VISION-Büro des Bundesamts für Migration (BFM) empfängt und übermittelt:

  1. Konsultationsersuchen nach Artikel 16 der EG-VIS-Verordnung5 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/20096 (EG-Visakodex);

  2. die Gesuche an den vertretenen Schengen-Staat nach Artikel 8 Absatz 2 des EG-Visakodex;

  3. die Informationen nach Artikel 31 des EG-Visakodex über die von den Konsulaten an Staatsangehörige bestimmter Staaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa;

  4. die Informationen über die Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 4 des EG-Visakodex.

Zitiert in

Art. 5 VIS-Mail

VIS-Mail ist ein Kommunikationssystem zur Übermittlung von Informationen zwischen den Staaten, für die die EG-VIS-Verordnung7 in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS.

VIS-Mail darf von den Visumbehörden des Bundes und der Kantone sowie von den Gemeindebehörden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen übertragen wurden, zur Übermittlung folgender Arten von Informationen verwendet werden:

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

  1. Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Visumgesuch oder Mitteilungen betreffend Ersuchen zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung;

  2. Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS nach Artikel 24 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung;

  3. Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Bürgerrecht eines Schengen-Staates erworben hat.

3. Kapitel Eingabe von Daten durch die Visumbehörden

Art. 6 Eingabe der Daten

Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex8 zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung9 die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VII nach Anhang 2 ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein. Diese Daten werden nach Artikel 3 ans C-VIS übermittelt.

Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

Gibt eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ein, so gibt sie in ZEMIS den Namen des vertretenen Staates an.

Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuches nicht fortführt, wird der Namen des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 8 Besitzer der Daten des C-VIS und Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen

Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten.

Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen.

Sie dürfen zwischen Gesuchsdatensätzen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie oder Reisegruppe im Sinn von Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung10 verknüpft sind, Verknüpfungen erstellen oder löschen.

Siehe Fussnote zu Art. 4 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Die schweizerische Behörde, die die Daten eines Datensatzes zu einem Visumgesuch eingegeben hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.

4. Kapitel Online-Abfrage des C-VIS

Art. 9

Die folgenden Dienststellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:

a. beim BFM: 1. die Abteilung Grenze und die Abteilung Zulassung Aufenthalt: im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich Visa, 2. die Dublin-Sektionen sowie die mit der Prüfung der Asylgesuche beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates, 3. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung der Asylgesuche, über die die Schweiz entscheiden muss, 4. der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17

b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Ausstellung von Ausnahmevisa;

  1. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung der Visumgesuche;

  2. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;

  3. das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden:

1. zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz, 2. zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, 3. zur Identifikation der Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich.

Die Einsatzzentrale fedpol (EZ fedpol) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 18).

Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.

5. Kapitel Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der

Zugangsberechtigungen

Art. 10 Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt nach Artikel 15 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung12 anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

  1. Gesuchsnummer;

  2. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;

  3. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

  4. Vorname, Nachname und Adresse der natürlichen Person oder Name und Adresse der juristischen Person, die die Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, sowie Nachname, Vorname und Adresse der Kontaktperson der juristischen Person;

  5. Fingerabdrücke;

  6. Nummer der Visumvignette und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa.

Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze im Sinn von Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung abfragen.

Art. 11 Abfrage des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz

Die Abfrage des C-VIS für Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen- Aussengrenzen zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 18 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung13 anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Überprüfung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können nach Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS- Verordnung die Datenkategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abgefragt werden.

Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Überprüfung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können nach Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS- Verordnung die Datenkategorien nach Absatz 2 abgefragt werden.

Für Visuminhaberinnen und Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette durchzuführen.

Art. 12 Abfrage des C-VIS zur Identifikation

Ist die Überprüfung einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nach Artikel 11 nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an ihrer oder seiner Identität oder an der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments, so kann in Anwendung von

Artikel 20 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung14 eine Suche ausschliesslich anhand

der Fingerabdrücke durchgeführt werden.

Ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Suche anhand folgender Daten durchgeführt werden:

  1. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;

  2. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

Die Suche nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt durchgeführt werden.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können nach Artikel 20 Absatz 2 der EG-VIS- Verordnung die Datenkategorien I–VII von Anhang 2 abgefragt werden.

Zur Identifikation von Personen ohne Visum darf die Suche anhand der Fingerabdrücke erfolgen. Es gelten die Absätze 2–4.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Art. 13 Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates

Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/200315 zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

Ist die Überprüfung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Suche gemäss dem Verfahren nach Artikel 12 Absätze2 und 3 durchgeführt werden.

Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können nach Artikel 21 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung16 die Datenkategorien I, II, VI und VII von Anhang 2 abgefragt werden.

Es können ausschliesslich jene Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Familienzugehörigkeit verknüpft wurden.

Art. 14 Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Asylgesuchen

Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

Ist die Überprüfung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Suche gemäss dem Verfahren nach Artikel 12 Absätze2 und 3 durchgeführt werden.

Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können nach Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung17 die Datenkategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abgefragt werden.

Es können ausschliesslich jene Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Familienzugehörigkeit verknüpft wurden, sowie die aufeinanderfolgenden verknüpften Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Fassung gemäss ABl. L 50 vom 25.2.2003, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

6. Kapitel Zugang zu den Daten des C-VIS über die zentrale Zugangsstelle und

Verfahren

Art. 15 Bundesbehörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AuG berechtigten Bundesbehörden sind:

a. bei fedpol: 1. die Einsatzzentrale, 2. die Bundeskriminalpolizei, 3. der Dienst Internationale Identifizierungen;

b. beim Nachrichtendienst des Bundes: 1. die Abteilung Beschaffung, 2. die Abteilung Auswertung, 3. die Steuerung Terrorismusabwehr, 4. die Steuerung Nachrichtendienst, 5. die Steuerung Extremismusabwehr, 6. die Steuerung Nonproliferation, 7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft: 1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200718 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, 2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe, Staatsschutz, Terrorismus und Wirtschaftskriminalität in Bern sowie Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei der Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie zur Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Strafgesetzbuches19 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Art. 16 Kantonale und kommunale Behörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG berechtigten kantonalen und kommunalen Behörden sind:

  1. die kantonalen Polizeibehörden;

  2. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;

  3. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.

Art. 17 Verfahren für den Erhalt der Daten

Die Dienststellen der nach den Artikeln 15 und 16 berechtigten Behörden reichen bei der EZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS ein.

In dringenden Ausnahmefällen kann eine Dienststelle ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Bedingungen nach Artikel 18 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Zitiert in

Art. 18 Bedingungen für den Erhalt der Daten

Die EZ fedpol überprüft, ob:

  1. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung20 (StPO) erforderlich sind;

  2. die Übermittlung der Daten im Einzelfall gerechtfertigt ist;

  3. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer Straftat nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO erheblich beitragen wird.

Sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, so kann die EZ fedpol die Daten des C-VIS abfragen. Die Abfrage darf ausschliesslich nach Anhang 2 anhand der in

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI21 (EU-VIS-Beschluss) genannten

Datenkategorien durchgeführt werden.

Ergibt die Suche einen Treffer, so übermittelt die EZ fedpol die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Dienststelle auf gesichertem Weg.

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung22 noch nicht in Kraft ist, können Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 15 und 16 richten.

Die EZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.

Das Verfahren ist in Artikel 17 geregelt.

Die EZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz

Nur Schweizer Behörden dürfen die von ihnen ans C-VIS übermittelten Daten ändern.

Art. 21 Löschung der Daten

Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

  1. löschen die Visumbehörden die Gesuchsdatensätze der betroffenen Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;

  2. teilt das BFM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Art. 22 Datenqualität

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald es über unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung informiert wurde.

Art. 23 Speicherung der Daten des C-VIS

Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, dürfen nicht in eine nationale Datei kopiert oder darin gespeichert werden.

Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung23 in ZEMIS, im Informationssystem Rapport- und Meldewesen des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

Die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 müssen die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese unter Berücksichtigung der Zwecke des EU-VIS-Beschlusses24 als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.

Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1–3 widerspricht, ist als Missbrauch im Sinn von Artikel 120d AuG anzusehen.

Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Die im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekanntgegeben werden.

Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EG-VIS-Verordnung25 im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:

  1. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;

  2. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

  3. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

  4. Heimatadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 2.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.

2. Abschnitt Rechte betroffener Personen

Art. 25 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten

Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Visadaten in ZEMIS und im C-VIS geltend, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einreichen.

Das BFM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.

Es registriert die Auskunftsgesuche.

Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das BFM mit dem Staat, der die Visumdaten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das BFM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat, oder informiert sie darüber, dass es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen; ist es nicht zur Berichtigung oder Löschung bereit, so muss es die Gründe dafür angeben.

Art. 26 Informationspflicht

Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese über Folgendes schriftlich informiert:

  1. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;

  2. über den Zweck der Bearbeitung der Daten in ZEMIS und im C-VIS;

  3. über die Kategorien der Datenempfänger;

  4. über die Dauer der Speicherung der Daten in ZEMIS und im C-VIS;

  5. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;

  6. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.

Art. 27 Haftung

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von ZEMIS in Verbindung mit Visadaten richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195826, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c.

3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über

die Datenbearbeitung

Art. 28 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. der Verordnung vom 14. Juni 199327 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

  2. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom26. September 200328;

  3. den Weisungen des Informatikrates Bund vom27. September 200429 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

Art. 29 Statistiken

Das BFM erstellt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken auf der Grundlage der in ZEMIS erfassten Visadaten.

Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik kann es auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 geregelt.

Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 30 Datenschutzberatung

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

Abrufbar unter: www.isb.admin.ch/themen/sicherheit/00150/00836/index.html?lang=de

Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen in ihrem Bereich für:

  1. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;

  2. die Ausbildung dieser Personen;

  3. die erforderlichen Kontrollen;

  4. die rasche Behebung von Mängeln;

  5. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 31 Aufsicht über die Datenbearbeitung

Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung30 und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses31. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

…32

Art. 33 Übergangsbestimmung

In Abweichung von Artikel 11 Absatz 1 kann die Abfrage des C-VIS für Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, während eines Zeitraums von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette erfolgen.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.33

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 18 Abs. 2.

Die Änderung kann unter AS 2011 3861 konsultiert werden.

Diese Verordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt (AS 2011 4451). Sie tritt am 11. Okt. 2011 in Kraft (AS 2011 4451).

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. das Abkommen vom 26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. das Abkommen vom 28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. das Protokoll vom 28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. das Abkommen vom 26. Oktober 200439 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. das Übereinkommen vom 17. Dezember 200440 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. das Protokoll vom 28. Februar 200841 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. das Protokoll vom 28. Februar 200842 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

Zugang zum C-VIS

Zeichenerklärung Zugangsstufen A: Online-Abfragen Leer: Kein Zugang 1 Daten, die nur im Rahmen von Artikel 12 abgefragt werden können 2 Hinweis darauf, dass in einem verknüpften Gesuchsdatensatz nur die mit einem * gekennzeichneten Daten abgefragt werden können Anmerkung: Die Übermittlung der nationalen Daten ans C-VIS wird in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200643 geregelt. Dienststellen AV: schweizerische Vertretungen im Ausland und Mission der Schweiz bei der UNO in Genf BFM: Bundesamt für Migration – I: Planung und Ressourcen zu statistischen Zwecken – II: Sachbearbeiter/in im Visumbereich (Abteilung Grenze, Abteilung Zulassung Aufenthalt) – III: Sachbearbeiter/in im Bereich Dublin-Verfahren (Mitarbeitende des Asylverfahrens, Dublin-Sektionen) – IV: Sachbearbeiter/in im Asylbereich (Mitarbeitende des Asylverfahrens) EDA: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Staatssekretariat, Konsularische Direktion und Politische Direktion) GREPO: Organe des Bundes und der Kantone, die an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz Kontrollen durchführen KAPO: kantonale Polizeibehörden, die im Hoheitsgebiet der Schweiz tätig sind MIGRA: für Visa zuständige kantonale Migrationsbehörden und die Visumbehörden der Gemeinden, auf welche entsprechende Kompetenzen übertragen wurden Zentrale EZ fedpol Zugangsstelle:

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C-VIS

Bezeichnung der Datenfelder BFM I BFM II BFM III BFM IV MIGRA und GREPO AV EDA KAPO Zentrale Statistik Visa Asyl Asyl GREPO Grenz- im Zugangsals Visa kontrolle Hoheits- stelle ordnung44

I. Daten bei der Gesuchstellung Gesuchsnummer A A A A A1 A A A1 A Statusinformation: Gesuch gestellt A A A A A A A A Zuständige Behörde, Standort A A A A1 A A A1 A In Vertretung eines anderen Schengen-Staats A A A A A Nachname, Geburtsnamen (oder frühere A A* A* A A A A A A Nachnamen) Vornamen A A* A* A A A A A A Geburtsdatum A A* A* A A A A A A Geburtsort A A* A* A A A A A A Derzeitige Staatsangehörigkeit A A A* A* A A A A A A Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt A A* A* A A A A A A Geburtsland A A* A* A A A A A A Geschlecht A A* A* A A A A A A Art des Reisedokuments A A A A A A A A A

44 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Fassung gemäss ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

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Bezeichnung der Datenfelder BFM I BFM II BFM III BFM IV MIGRA und GREPO AV EDA KAPO Zentrale Statistik Visa Asyl Asyl GREPO Grenz- im Zugangsals Visa kontrolle Hoheits- stelle

Ausstellende Behörde A A A A A A A A Nummer des Dokuments A A A A A A A A Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit A A A A A A A A Ort und Datum der Gesuchstellung A A A A A A A A Gastgeber/in oder Garant/in (Nachnamen, Vorna- A A A A A A A men, Anschrift); wenn Unternehmen oder Organisation, Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation, Nachname und Vorname der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation Zielstaaten im Schengen-Raum A A A A A A A Geplante Dauer des Aufenthalts oder der Durch- A A A A A A A A reise Hauptzwecke der Reise A A A A A A A A Geplanter Tag der Einreise und der Ausreise aus A A A A A A A dem Schengen-Raum Schengen-Staat der ersten Einreise A A A A A A A A Heimatadresse des Gesuchstellers/der Gesuch- A A A A A A A stellerin Derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei A A A A A A A Studierenden: Name der Bildungseinrichtung Für Minderjährige: Nachname und Vorname des A A A A A A A Inhabers/der Inhaberin der elterlichen Sorge oder des Vormunds

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Foto(s) Gesuchsteller/in A A A A A A A A A Fingerabdrücke Gesuchsteller/in A A A A A Eintrag «entfällt», da Bereitstellung der Finger- A A A A A abdrücke faktisch nicht möglich ist Eintrag «entfällt», da Bereitstellung der Finger- A A A A A abdrücke nicht erforderlich ist Fingerabdrücke erfasst ja/nein A A

II. Daten bei der Visumerteilung Statusinformation: entweder Visum erteilt oder A A A A A A A A A A Verfahren aufgrund von Rückzug durch Gesuchsteller/in abgeschlossen Ort und Datum des Entscheids A A A A A A A A A Zuständige Behörde und Standort A A A A A A A A A A Im Namen eines anderen Schengen-Staats A A A A A A A A A Gebiet, in das der Visuminhaber/die Visuminhabe- A A A A A A A A A rin gemäss EG-Visakodex45 reisen darf Zahl der erlaubten Einreisen während der Gültig- A A A A A A A A keitsdauer Gültigkeitsdauer des Visums: Datum des Gültig- A A A A A A A A A keitsbeginns und Ablaufdatum

45 Siehe Fussnote zu Art. 4 Bst. a.

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Visumkategorie A A A A A A A A A A Nummer der Visumvignette A A A A A A A A Visum auf einem gesonderten Formblatt erteilt A A A A A A A A (ja/nein) Visumvignette handschriftlich ausgefüllt A A A A A A A A Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts A A A A A A A A A

III. Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs Statusinformation: nicht fortgeführt A A A A1 A A A1 Im Namen eines anderen Schengen-Staats A A A1 A A A1 Behörde und Standort A A A A1 A A A1 Ort und Datum des Entscheids A A A A1 A A A1 Schengen-Staat, der für die Prüfung des Gesuchs A A A1 A A A1 zuständig ist

IV. Daten bei Ablehnung der Visumerteilung Statusinformation: abgelehnt A A A A1 A A A1 A Im Namen eines anderen Schengen-Staats A A A1 A A A1 A Behörde und Standort A A A A1 A A A1 A Ort und Datum des Entscheids A A A A1 A A A1 A Gründe für die Ablehnung A A A A1 A A A1 A

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V. Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums Statusinformation: annulliert, aufgehoben A A A A A A A A A Im Namen eines anderen Schengen-Staats A A A A A A A A Behörde und Standort A A A A A A A A A Ort und Datum des Entscheids A A A A A A A A A Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung A A A A A A A A A (von Hand einzutragen)

VI. Daten bei Verlängerung eines Visums Statusinformation: verlängert A A A A A A A A A A Im Namen eines anderen Schengen-Staats A A A A A A A A A Behörde und Standort A A A A A A A A A A Ort und Datum des Entscheids A A A A A A A A A Datum des Verlängerungsbeginns und Ablauf- A A A A A A A A A datum der Verlängerung Nummer der Visumvignette des verlängerten A A A A A A A A Visums Verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer A A A A A A A A A Gebiet, in das der Visuminhaber/die Visuminhabe- A A A A A A A A A rin reisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat

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Kategorie des verlängerten Visums A A A A A A A A A A Gründe für die Verlängerung A A A A A A A A A

VII. Verknüpfungen zwischen Gesuchen Verknüpfte Gesuchsdatensätze (Verwandtschaft: A A2 A2 A A A A A Ehegatten, Kinder) Verknüpfte Gesuchsdatensätze (Gruppe) A A A A A A Aufeinanderfolgende Gesuchsdatensätze des A A A A A1 A A A1 A Gesuchstellers/der Gesuchstellerin