172.217.3
Verordnung über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle
(Organisationsverordnung SUST, OV-SUST)
vom 23. März 2011 (Stand am 1. November 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 15a Absatz 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit und Tätigkeit
Zuständigkeit und Tätigkeit der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) richten sich nach:
den Artikeln 24–26a LFG und der Verordnung vom 23. November 19943 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU);
den Artikeln 15–15c EBG und der Verordnung vom 28. Juni 20004 über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU).
Art. 2 Aufbau
Die SUST setzt sich zusammen aus:
der Geschäftsleitung;
der Geschäftsstelle.
Art. 3 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das oberste Leitungsorgan der SUST.
Sie ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975. Sie besteht aus drei bis fünf fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SUST in guten Treuen wahren. Die Geschäftsleitung trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SUST und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben und Pflichten:
Sie bestimmt die Organisation der SUST, soweit diese nicht durch die vorliegende Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist.
Sie bestimmt die Ziele und Schwerpunkte der Tätigkeiten der SUST.
Sie vertritt die SUST gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.
Sie stellt die Direktion der Geschäftsstelle und deren übriges Personal an.
Sie sorgt dafür, dass die für die Untersuchungen erforderlichen Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen.
Sie überwacht die Geschäftsstelle.
Sie genehmigt die Untersuchungsberichte.
Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Untersuchung erlassene Verfügungen (Art. 26 Abs. 4 LFG, Art. 15b Abs. 4 EBG).
Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem.
Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und veröffentlicht den genehmigten Bericht.
Art. 4 Direktion der Geschäftsstelle
Die Direktion der Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Sie erlässt die Verfügungen, soweit dafür nach der VFU6 oder der VUU7 nicht die Untersuchungsleitung zuständig ist.
Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen der Geschäftsleitung und berichtet ihr regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 5 Personal der Geschäftsstelle
Das Personal der Geschäftsstelle, einschliesslich der Direktion, untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008 und dessen Ausführungsbestimmungen.
Zieht die Geschäftsleitung fallweise weitere Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten bei, so orientieren sich die Vergütungen an den Ansätzen für entsprechend qualifiziertes festangestelltes Personal.
Art. 6 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und das Personal der SUST sowie die von der SUST beigezogenen Personen wahren das Amtsgeheimnis.
Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem im Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das bestehende Personal des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und der Unfalluntersuchungsstelle für den öffentlichen Verkehr (UUS) zu gleichen Rechten und Pflichten als Personal der SUST übernommen. Die bestehenden Arbeitsverträge gelten weiter.
Die Leiter des BFU und der UUS sowie der Chef der Administration des BFU nehmen gemeinsam die Aufgaben der Direktion die Geschäftsstelle wahr, bis die Geschäftsleitung diese bestimmt hat.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2011 in Kraft.9
V vom 12. Okt. 2011 (AS 2011 4573)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…10
10 Die Änderungen können unter AS 2011 4589 konsultiert werden.