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Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen

vom 16. Dezember 2011 (Stand am 1. Mai 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11d Absätze2 und 3, 11e Absätze1 und 2, 11f Absätze 2 und 4, 11h sowie 11i Absatz 2 des Bundesgesetzes vom8. Oktober 19991 über die verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 11d–11i des CO2-Gesetzes die Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Personenwagen und der Zielvorgaben sowie das Verfahren.

Art. 2 Personenwagen

Personenwagen im Sinne von Artikel 11d Absatz 1 des CO2-Gesetzes sind solche nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

Ausgenommen sind:

  1. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG3; und

  2. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen.

Massgebend ist der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr.

AS 2012 355

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom5. Sept. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 678/2011, ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.

Art. 3 Erstmaliges Inverkehrsetzen

Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne von Artikel 11d Absatz 1 des CO2-Gesetzes sind Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.

Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 16 beziehungsweise 17 erfüllt hat.

Führt die Frist nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) insbesondere:

  1. die Frist verkürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;

  2. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.

2. Abschnitt Importeure und Hersteller

Art. 4 Grundsatz

Den Bestimmungen zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, importiert oder in der Schweiz herstellt.

Art. 5 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.

Art. 6 Grossimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Grossimporteur.

Art. 7 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.

Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens eingereicht werden.

Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als

Personenwagen in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.

Art. 8 Kleinimporteur

Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Importeurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 9 Emissionsgemeinschaften

Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emissionsgemeinschaft behandelt zu werden.

Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.

Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern verbunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen:

  1. die durchschnittlichen massgebenden CO2-Emissionen;

  2. die Zielvorgabe für die massgebenden CO2-Emissionen;

  3. die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen;

  4. das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen.

3. Abschnitt Bemessungsgrundlagen

Art. 10 Massgebende CO2-Emissionen

Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) bis zum5. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen erforderlichen Daten einreichen. Dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen:

  1. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN);

  2. das Leergewicht;

  3. allfällige innovative Technologien;

  1. die Typengenehmigungsnummer; und

  2. der Code des Inhabers der Typengenehmigung.

Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind für die CO2-Emissionen eines Personenwagens die Angaben in der Typengenehmigung nach Artikel 97 VTS4 und nach der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) massgebend.

Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Absatz 1 vom Importeur jederzeit verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG6 (Certificate of Conformity, COC) einreicht.

Art. 11 Andere Bestimmung der massgebenden CO2-Emissionen

Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV7, werden auch die folgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt:

  1. das COC;

  2. Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Artikel 2 Buchstaben m und n TGV;

  3. Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 VTS8 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder

  4. Prüfberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.

Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 1 berechnet.

Können die CO2-Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in Anhang 1 berechnet werden, so werden 300 g CO2/km angenommen.

Art. 12 Mit Erdgas betriebene Personenwagen

Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a.

Art. 13 Innovative Technologien

Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO2-Emissionen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, soweit sie nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/20099 anerkannt werden.

Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.

Art. 14 Zielvorgabe

Die Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Grossimporteurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, berechnet sich nach Anhang 2.

Wird einem Hersteller gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200910 eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.

Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.

Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Absatz 2 separat abrechnen, so muss er dies dem BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres mitteilen. Er wird für diese Personenwagen, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, entweder als separater Grossimporteur (Art. 6 und 7) oder als separater Kleinimporteur (Art. 8) behandelt.

Art. 15 Durchschnittliches Leergewicht

Das UVEK legt bis Ende April des dem Referenzjahr vorangehenden Kalenderjahres das durchschnittliche Leergewicht der im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen fest und veröffentlicht die Zahl in Anhang 2.

4. Abschnitt Verfahren

Art. 16 Verfahren für Importeure

Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.

Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die Sanktion zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.1.

Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1.

Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig

Art. 17 Verfahren für Hersteller

Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 einzureichen.

Das BFE berechnet die Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln.

Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 3 zu entrichten.

Art. 18 Abrechnung für Grossimporteure

Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.

Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt die Schlussrechnung.

Das ASTRA übermittelt dem BFE die für die Berechnung und das Inkasso erforderlichen Daten.

Art. 19 Zahlungsfrist für Grossimporteure

Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen nach Artikel 24 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.

Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.

Art. 20 Verfügung

Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.

Art. 21 Betreibungsverfahren

Hat der Importeur die Sanktion nicht fristgemäss entrichtet, so setzt ihm das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle eine Nachfrist von 30 Tagen und erhebt einen Verzugszins von 5 Prozent.

Ist nach Ablauf dieser Frist keine oder keine ausreichende Zahlung eingetroffen, so kann das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle über den ausstehenden Betrag die Betreibung einleiten.

Erhebt der Importeur Rechtsvorschlag, so erlässt das BFE eine Verfügung über den Betrag der Sanktion und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag.

Art. 22 Kosten

Die Kosten für das Verfahren des BFE richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 196911 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 23 Rechtsmittel

Es gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 24 Anzahlungen

Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober die allfällige Sanktion für die im Quartal vor dem Zahlungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu überweisen.

Das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle erstellt eine Rechnung für die Anzahlung auf der Grundlage der Daten des ASTRA.

Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses zurück.

Art. 25 Sicherheiten

Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als

Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen muss.

Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage, Bankgarantie oder durch Wertpapiere verlangen.

5. Abschnitt Verteilung des Ertrags der Sanktion an die Bevölkerung

Art. 26

Die Versicherer nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung vom12. November 199712 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes für Umwelt den Ertrag der Sanktion an die Bevölkerung.

Im Übrigen gelten die Artikel 23 und 23a VOCV.

6. Abschnitt Berichterstattung

Art. 27

Das UVEK erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion.

Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Zielerreichung, die erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 28 Berücksichtigung besonders tiefer CO2-Emissionen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

…13

Art. 30 Übergangsbestimmungen

Das erste Referenzjahr beginnt am1. Juli 2012 und dauert ein halbes Jahr.

Im ersten Referenzjahr:

  1. sind Fristen, die nach dieser Verordnung vor Beginn des Referenzjahres gewahrt werden müssen, bis zum 31. Mai 2012 zu wahren;

  2. beträgt Mt-2 1453 kg;

  3. beträgt die für provisorische Grossimporteure massgebende Zahl nach Artikel 7 Absatz 3 25 Personenwagen.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2012 in Kraft.

Die Änderung kann unter AS 2012 355 konsultiert werden.

Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von

Personenwagen ohne Angaben nach Artikel 10 oder 11 Absatz 1

1. Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen 1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung14: 1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: 1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 VTS15 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand in kg p: Motorhöchstleistung in kW

2. Rundung der CO2-Masse Die kombinierte CO2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet: a. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abgerundet. b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

14 Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code «m?» gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA. (Das Fragezeichen ist als Stellvertreter für eine Zahl zu verstehen.)

Anhang 216 (Art. 14 Abs. 1 und 15)

Berechnung der Zielvorgabe

1. Berechnung der Zielvorgabe für Kleinimporteure und Hersteller Die Zielvorgabe für Kleinimporteure und Hersteller wird anhand der folgenden Formel für jeden Personenwagen einzeln berechnet: Zulässige spezifische Emission: 130 + a · (m – Mt-2) g CO2/km.

2. Berechnung der Zielvorgabe für Grossimporteure Die Zielvorgabe für Grossimporteure wird anhand der folgenden Formel für jeden Grossimporteur einzeln berechnet: Zulässige spezifische Emission: 130 + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km

a: 0,0457 (Steigung der Zielwertgerade) m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 VTS17 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand in kg Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs i in kg Mt-2:durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen in kg

3. Durchschnittliches Leergewicht Das durchschnittliche Leergewicht betrug im Jahr: 2010 1453 kg 2011 1465 kg

16 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1817).