510.292
Verordnung
über die elektronische Kriegführung und
die Funkaufklärung
(VEKF)
vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2024)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG),
Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) sowie
die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 (FMG),4
verordnet:
1. Abschnitt Funkaufklärung
Art. 15 Zuständige Stelle
Für die Funkaufklärung ist der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) zuständig.
Art. 2 CEA6
Das CEA nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.
Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.
Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.
Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.
Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.
Art. 3 Funkaufklärungsaufträge
Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
der Nachrichtendienst der Armee.
Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.
Die Informationen nach Absatz 2 dienen:
a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
b. 7im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
f. im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
fbis. 8in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.
Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.
Art. 4 Datenbearbeitung
Das CEA vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.
Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.
Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.
Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.
Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.9
Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland
Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom CEA umgehend vernichtet.
Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.10
Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen
Nachrichtendienstliche Kontakte des CEA zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
Art. 7 Sicherheit
Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202311 klassifiziert.12
Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.
2. Abschnitt …
Art. 8–1113
3. Abschnitt Elektronische Kriegführung der Armee
Art. 12
Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.
Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
Das CEA unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.
4. Abschnitt Technische Unterstützung von zivilen Behörden
Art. 13
Das CEA kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.
Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.
Das CEA kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.
Die Leistungen des CEA werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 200614 vergütet.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Oktober 200315 über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…16
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.