362.0
Verordnung
über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung)
vom 8. März 2013 (Stand am 1. Januar 2024)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 355e des Strafgesetzbuches (StGB)1 und
auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI),3
verordnet:
1. Kapitel Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS), die Systemarchitektur des N-SIS sowie das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;
bbis. 4die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit folgenden Verordnungen:
5Verordnung (EU) 2018/18616,
7Verordnung (EU) 2018/18628,
9Verordnung (EU) 2019/81710,
11Verordnung (EU) 2019/81812,
Verordnung (EU 2020/49313;
c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros;
d. den Austausch von Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;
e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS;
f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
g. die Rechte der betroffenen Personen;
h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;
i. 14das Konsultationsverfahren mit anderen SIRENE-Büros.
Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.
…15
Art. 2 Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
16Ausschreibung: ein Datensatz zu Personen oder Sachen, der für die vorgesehenen Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;
17eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Schengen-Staates erfasste und freigegebene Ausschreibung;
Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;
ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten;
Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht;
SIRENE: Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlauf- und Verbindungsstelle(Supplementary Information REquest at the National Entry);
18Konsultationsverfahren: Informationsaustausch mit anderen SIRENE-Büros und schweizerischen Behörden zum Bestand einzelner Ausschreibungen;
19Gesichtsbild: eine digitale Aufnahme des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
20Lichtbild: eine digitale Aufnahme;
21Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen22 gebunden ist;
23terroristische Straftaten: die in Anhang 1a aufgeführten Straftaten;
24sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 1b aufgeführten Straftaten.
2.
Kapitel Systemverantwortung, Systemarchitektur sowie Geschäfts- und
Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros
Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.
Es gewährleistet die höchstmögliche Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Benutzer.25
Es legt in Einklang mit den Artikeln 10 und 45 der Verordnung (EU) 2018/186126 sowie den Artikeln 10 und 60 der Verordnung (EU) 2018/186227 in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.28
Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.
Art. 4 Systemarchitektur
Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200329 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
30das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200531 (AIG)32.
Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.33
Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten stehen.34
Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Im System können die im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) einsehbaren Daten (Art. 21 Abs. 5 der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200635) gespeichert werden.36
Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen erschlossen werden.37
Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.
Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Staatssekretariates für Migration (SEM)38 hinsichtlich der Daten des Geschäfts- und Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt.
3. Kapitel Berechtigungen der Behörden im N-SIS
Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden
Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:
die Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a–j BPI;
39die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e BPI wahrnehmen;
40die für den Vollzug der Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49aa oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192741 zuständigen Behörden (die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden), soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI wahrnehmen.
Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden
Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:
a. bei fedpol:
42die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG43 zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibungen,
die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen,
die Bundeskriminalpolizei,
44die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,
45die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen,
die Meldestelle Geldwäscherei,
46die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung,
– ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und
– ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird,
47die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
b. die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
c. im BJ:
der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198148,
die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198049 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. 50die kantonalen Polizei- und Justizbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden;
e. im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit51:
das Grenzwachtkorps,
52die Hauptabteilung Zollfahndung: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe,
die Zollstellen:
– das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs,
– alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs;
f. 53die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS,
für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer,
für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben,
für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen;
fbis. 54die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
fter. 55die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen;
g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visumsgesuchs;
h. 56die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201557 (NDG) zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes:
zur Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit,
zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
hbis.58 die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO:
zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird,
zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
hter. 59die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden;
i. 60die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS,
zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
ibis. 61die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen;
j. 62die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
k. 63die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
l. 64die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung,
ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und
ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.
Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt.
3a. Kapitel65 zuständige Behörde für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 7a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem
Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199766 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/186167 und (EU) 2018/186268 erlassen wurden und Folgendes regeln:
die Aufgaben des SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung «SIRENE-Handbuch», (Art. 8 Abs. 4 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
den gemeinsamen Standard, Protokolle und das technische Verfahren für das N-SIS (Art. 9 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
den Inhalt der Protokolle zu automatisierten Abfragen von Fahrzeugen im System zur «Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)» (Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1862);
die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten und Zusatzinformationen (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 9, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6 und 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
Vorschriften zur Kategorisierung von Personenausschreibungen, Arten von Fällen und zur Eingabe der Daten bei Verknüpfung mit Sachausschreibungen (Art. 32 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2018/1862);
Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen zu Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen, (Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1862);
technische Vorschriften zur Eingabe und Weiterverarbeitung von Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch (Art. 47 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
technische Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen (Art. 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1862).
Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erlassen wurden und Folgendes regeln:
weitere Umstände, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen (Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861);
neue Unterkategorien von Sachen (Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1862).
Art. 7b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin
Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG69 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/81770 und (EU) 2019/81871 erlassen wurden und Folgendes regeln:
72die technischen Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (ESP; Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
73das technische Verfahren für Abfragen der Schengen/Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten, von Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten (Art. 9 Abs. 7 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
74die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des Gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS; Art. 13 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
75die Spezifikationen der technischen Lösung zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang und zur Erleichterung der Erhebung der aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (Art. 74 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/818 und Art. 78 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/817).
Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), einschliesslich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften, regeln.76
Art. 7c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)
Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG77 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/49378 erlassen wurden und Folgendes regeln:
die Systemarchitektur;
die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen und für deren Speicherung;
die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen.
4. Kapitel SIRENE-Büro
Art. 8 Organisation
Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro. Es kann organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.79
Das SIRENE-Büro ist Anlauf- und Verbindungsstelle für:
die verschiedenen Behörden der Schweiz;
die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.
Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.
Art. 9 Aufgaben
Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:
a. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie diejenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschreibung.
abis. 80Es leitet die geforderten Massnahmen ein, wenn Ausschreibungen zu Personen oder Sachen zu einem Treffer führen.
b. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung frei.
c. 81Es gibt alle Personenausschreibungen frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
d. 82Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen samt ergänzenden Daten sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
e. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung auf Anordnung des BJ.
f. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle.
g. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros.
h. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 4 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
i. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 Absatz 1 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
j. 83Es nimmt die erforderlichen Abfragen in den Informationssystemen vor und ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen und ausschreibungsbegründenden Unterlagen.
k. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die internationalen Partner im Zusammenhang mit dem SIS.
l. Es nimmt Verknüpfungen nach Artikel 14 vor.
m. Es prüft, ob Mehrfachausschreibungen bestehen.
n. Es führt das Verfahren für Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person durch und ergänzt ausgehende Ausschreibungen nach Artikel 42.
o. 84Es ergänzt die Ausschreibung mit weiteren oder anderen Daten nach den Artikeln 11–11b, wenn ihm solche bekannt gegeben werden.
p. 85Es ist zuständig für die Überprüfung der Qualität der eingegebenen Daten und meldet der für die Ausschreibung zuständigen Behörde, wenn diese eine Ausschreibung zu korrigieren oder zu löschen hat.
Art. 9a86 Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro
Das SIRENE-Büro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Zugriffsrechte mit einer Abfrage prüfen, ob Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus in- oder ausländischen Meldungen in den folgenden Informationssystemen erfasst sind:
im N-SIS;
im RIPOL;
im ZEMIS;
im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
im VOSTRA;
im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (IPAS);
87im nationalen Ermittlungssystem;
im nationalen Visumsystem (ORBIS); und
in der Datenbank Automated Search Facility von Interpol (ASF).
5. Kapitel N-SIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 9b88 Verhältnismässigkeit
Vor der Erfassung und der Verlängerung einer Ausschreibung prüft die ausschreibende Behörde, ob die Ausschreibung nach den Artikeln 21 der Verordnungen (EU) 2018/186289 und (EU) 2018/186190 verhältnismässig ist.
Die Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich als gegeben, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfolgt.
Aus Gründen der öffentlichen oder der inneren Sicherheit kann ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie Untersuchungen, Ermittlungen oder ein laufendes Verfahren behindern könnte.
Art. 9c91 Vereinbarkeit von Ausschreibungen
Vor der Erfassung einer Ausschreibung prüft die erfassende Behörde, ob die auszuschreibende Person oder Sache bereits ausgeschrieben ist. Die Prüfung zu Personen erfolgt, sofern diese Daten verfügbar sind, anhand daktyloskopischer Daten.
Besteht bereits eine Ausschreibung, so richtet sich das weitere Verfahren zum Vorgehen nach Artikel 23 Absätze 2–4 der Verordnungen (EU) 2018/186292 und (EU) 2018/186193, Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe
Eine Ausschreibung kann nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.
Art. 1194 Daten
Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
Nachnamen;
Geburtsdatum;
Ausschreibungsgrund;
die zu ergreifende Massnahme;
daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden.
Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186295 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/186196 bei der Ausschreibung zu ergänzen.
Art. 11a97 Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
Folgende Daten sind zwingend zu erfassen:
bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen: die Art der Straftat;
bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen:
die ausschreibende Behörde,
die zugrundeliegende Verfügung oder das zugrundeliegende Urteil,
die Kategorisierung der Art des Falls;
bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr:
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
die Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine gewährt wurde,
die Angabe, ob der Entscheid mit einem Einreiseverbot verbunden ist;
bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung:
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
die Kategorie der Gründe für die Ausschreibung.
Art. 11b98 Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern
DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder dürfen nur im SIS erfasst werden, wenn sie die Voraussetzungen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/216599 und 2021/31100 erfüllen.
Eine Abfrage darf ausschliesslich anhand daktyloskopischer Daten und Spuren erfolgen:
zu Zwecken der Identifikation, wenn die Identität der Person nicht anhand von Daten zur Identität festgestellt werden kann;
wenn diese an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten aufgefunden wurden, sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter oder einer Täterin zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig im AFIS erfolgt.
Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle
Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.
Art. 13 Kennzeichnung
Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:101
dem schweizerischen Recht;
den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder
wesentlichen nationalen Interessen.
Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.
Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.
Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.
Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinander verknüpfen, wenn dafür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.
Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.
Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.
Ist eine von einem anderen Schengen-Staat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit dem schweizerischen Recht oder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, so muss das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung für die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich ist.
Art. 14a102 Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache
Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person kann bei einer Personenausschreibung ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug oder ein amtliches Blankodokument als Zusatzinformation ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis darauf besteht, dass die Sache mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung steht.
Das Verfahren nach Absatz 1 ist bei den folgenden Ausschreibungen möglich:
zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
im Hinblick auf die Teilnahme an einem Strafverfahren;
von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen.
Eine Personenausschreibung nach Absatz 2 Buchstabe a kann auch mit einer Feuerwaffe ergänzt werden.
Art. 14b103 Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person oder zum Auffinden einer ausgeschriebenen Sache kann ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug, Feuerwaffe, ein Blankodokument, ein abhanden gekommenes Identitätsdokument oder bargeldloses Zahlungsmittel ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1862104 erfüllt sind. Die Sachausschreibung ist mit der Personen- oder der ursprünglichen Sachausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle zu verknüpfen.
Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind:105
bei Freigabe einer Ausschreibung;
nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können;
in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können;
bei Fragen der Qualität der Daten;
106bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden;
in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person;
bei Fragen des Auskunftsrechts;
107im Rahmen von Konsultationsverfahren:
vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige,
zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind;
108wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen.
In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend:
bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten;
bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen;
bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33.109
Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c.110
Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde.111
Art. 15a112 Rolle des SEM
Das SEM ist die Kontaktstelle des SIRENE-Büros für Fragen zu den Konsultationen oder zum Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
Es trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Informationen fristgerecht für das SIRENE-Büro bereitzustellen.
Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen.
Es kann als Kontaktstelle alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung mutieren oder vervollständigen.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 16 Personenausschreibungen
Die Behörden erfassen die Personenausschreibung im RIPOL oder im ZEMIS und übermitteln dem SIRENE-Büro alle relevanten Zusatzinformationen.113
…114
In dringenden Fällen richten sich die Behörden nach Absatz 1 direkt an das SIRENE-Büro.
Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Art. 24 und 25).
Art. 17 Sachausschreibungen
Die Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese dem Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten. Die Sachausschreibungen sind sofort im SIS sichtbar.
Sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung erfüllt, so gibt der Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten die Daten frei, und die Ausschreibung bleibt bestehen. Weist der Fachbereich die Daten an die ausschreibende Behörde zurück, so wird die Ausschreibung unverzüglich automatisch gelöscht.
Sachausschreibungen werden durch das RIPOL automatisch im SIS ausgeschrieben, wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden:
115über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nach den Artikeln 89a–89h des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958116;
über das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001117;
118...
Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz
Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE-Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere:
Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände;
Abfragezeitpunkt und -umstände;
ergriffene Massnahmen.
Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformationen beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.
Es informiert unverzüglich das BJ, wenn eine zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird.
Es informiert unverzüglich den Rechtsdienst fedpol, wenn eine Person angehalten wird, die nach Artikel 67 Absatz 4 oder 68 Absatz 3 AIG119 zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.120
…121
Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland
Bei ausländischen Treffermeldungen im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro die ausschreibende Behörde und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.
Das SIRENE-Büro fordert bei Bedarf von der ausschreibenden Behörde Zusatzinformationen an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in dem der Treffer erfolgt ist.
…122
6. Kapitel Ausschreibungskategorien
1. Abschnitt123 Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr
Art. 19a Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im N-SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
Art. 19b Ausschreibungsverfahren
Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr im ZEMIS und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob eine Drittstaatangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls sie oder er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn diese oder dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staates direkt konsultieren.
fedpol erfasst die von ihm nach Artikel 68 Absatz 1 AIG124 verfügten Entscheide im RIPOL.
Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
Art. 19c Massnahmen
Im Trefferfall an der Aussengrenze wird die Ausschreibung gelöscht und eine allfällige Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert. Wenn ein anderer Schengen-Staat die Ausschreibung vorgenommen hat, informiert das SIRENE-Büro diesen Staat über den Treffer.
Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG125 oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999126 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeitoder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960127 zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationFreizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
Möchte die schweizerische Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, so konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat.
Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
Die für die Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden nach Artikel 19b Absatz 1 prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
Sie stellen dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben zur Verfügung:
das Urteil oder die Verfügung, die der Rückkehr zugrunde liegt und diese auf den Schengen Raum ausdehnt;
eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
1a. Abschnitt128 Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Art. 20129 Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
Art. 21130 Ausschreibungsverfahren
Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG131 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
Art. 22 Massnahmen
Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG132 oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.133
Sollen Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999134 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeitoder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960135 zur Errichtung der Europäischen FreihandelsassoziationFreizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe oder weitere massgebende Informationen, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.136
Möchte die Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung vorgenommen hat.137
Art. 22a138 Aufgaben der für den Vollzug der Ausschreibungen zuständigen Behörden
Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
Sie übermitteln dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben:
das Urteil oder die Verfügung, die dem Verbot der Einreise zugrunde liegt;
den Entscheid, der dieses Verbot auf den Schengenraum ausdehnt;
eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
Sie nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung und bezüglich der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor.
Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
2.
Abschnitt Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck
der Auslieferung
Art. 23 Voraussetzungen
Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung kann nur erfolgen:
auf Anordnung des BJ; und
wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.
Art. 24 Ausschreibungsverfahren
Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.
Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung.
Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es unverzüglich das BJ.
Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.
Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.139
Art. 25 Dringlichkeitsverfahren
Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch anordnen.
In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.
Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und gibt die Ausschreibung auf dessen Anordnung frei.
Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.
Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.
Art. 25a140 Verbergen der Ausschreibung
Um eine Operation nicht zu gefährden, kann das SIRENE-Büro eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in folgenden Fällen für die zugriffsberechtigten Stellen für höchstens 48 Stunden verbergen:
der Zweck der Operation kann nicht durch andere Massnahmen erreicht werden;
das BJ hat die Bewilligung dazu erteilt; und
die an der Operation beteiligten Schengen-Staaten wurden informiert.
Mit dem Einverständnis des BJ kann die Frist nach Absatz 1 jeweils um 48 Stunden verlängert werden, sofern dies für operative Zwecke erforderlich ist.
Art. 26 Zusatzinformationen
Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.
Eine Information im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen ergeht zudem automatisch an alle an einer Operation beteiligten Schengen-Staaten, wenn eine Ausschreibung nach Artikel 25a verborgen wurde.141
Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Freigabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen:
die um Festnahme ersuchende Behörde;
das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils;
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat;
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme;
soweit möglich die Folgen der Straftat;
alle sonstigen Informationen nach Anhang 4, die für die Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich oder von Nutzen sind.
Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4.
Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen
Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.
3. Abschnitt Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen142
Art. 28 Vermisste und schutzbedürftige Personen143
Folgende Personen können ausgeschrieben werden:144
Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen;
Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird; oder
145Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes am Reisen gehindert werden müssen.
Art. 29146 Voraussetzungen
Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden:
Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden.
Sie sind minderjährig.
Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden.
Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c.
Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862147.
Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31148 erfüllt sind.
Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
Art. 30 Massnahmen
Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c allfällige Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.149
Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.
Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung.
Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.
Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.150
Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen.151
4.
Abschnitt Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme
an einem Strafverfahren gesucht werden
Art. 31 Voraussetzungen
Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.
Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
Zeuginnen und Zeugen;
Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;
Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.
Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.152
Art. 32 Massnahme
Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.
5. Abschnitt153 Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle
Art. 33 Voraussetzungen
Zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Feuerwaffen, amtliche Blankodokumente, Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausgeschrieben werden.
Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsieht und wenn:
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine terroristische oder sonstige schwere Straftat plant oder begeht;
die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird;
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen; oder
die Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich sind.
Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c.
Die Ausschreibung von Gegenständen nach Absatz 1 zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.
Die Ausschreibung kann nach Artikel 14b mit einer Sachausschreibung verknüpft werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/1862154 erfüllt sind.
Art. 34 Massnahmen
Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle;
Reiseweg und Reiseziel;
Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen;
jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet;
ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1;
benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1;
alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018155 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen.
Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14b verknüpft, so kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln.
Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/1862156.
Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf.
Darf eine Behörde Ermittlungsanfragen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln.
Darf eine Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln.
5a. Abschnitt157 Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist
Art. 34a Voraussetzungen
Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständige daktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn:
die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden;
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und
sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.
Art. 34b Massnahmen
Das SIRENE-Büro kontaktiert im Trefferfall den ausschreibenden Schengen-Staat und lässt von diesem überprüfen:
die Identität der Person;
ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren vorliegt.
Bestätigt der ausschreibende Schengen-Staat die Identität der Person oder die Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren, so übermittelt das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat:
die Angaben zur Identität der Person; oder
die Information, dass die Angaben zur Identität nicht bekannt sind.
Wurde eine ausgeschriebene Person identifiziert, so löscht der ausschreibende Schengen-Staat die entsprechende Ausschreibung.
6.
Abschnitt Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung
in Strafverfahren
Art. 35158 Voraussetzungen
Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:
Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Wasserfahrzeugmotoren sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugmotoren;
Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen und Container;
Feuerwaffen;
echte und gefälschte amtliche Blankodokumente;
echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);
Gegenstände der Informationstechnik;
identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;
andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.
Gegenstände nach den Buchstaben h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.
Art. 36 Massnahmen
Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch Personendaten übermittelt werden.
7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt Datenbearbeitung und -aufbewahrung
Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz
Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS ausgeschrieben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.
Ausgenommen sind Prüfungen von Mehrfachausschreibungen durch das SIRENE-Büro nach Artikel 9 Buchstabe m und Ergänzungen von Ausschreibungen in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person nach Artikel 9 Buchstabe n.
Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken
Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.
Die Bearbeitung ist nur zulässig:
zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder
zur Verhütung einer schweren Straftat.
Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung159.
Art. 39 Qualität der Daten
Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.160
Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro unverzüglich mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.
Wird bei einer ausgehenden Ausschreibung bekannt, dass Daten unrichtig sind oder eine unrechtmässige Bearbeitung erfolgte, so informiert das SIRENE-Büro unverzüglich die für die Ausschreibung zuständige Behörde. Diese nimmt die erforderlichen Anpassungen im ZEMIS oder im RIPOL vor. Bei einer eingehenden Ausschreibung leitet das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innerhalb von zehn Tagen weiter.161
Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
Das SIRENE-Büro setzt sich mit den anderen SIRENE-Büros oder der ausschreibenden Behörde in Verbindung, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist. Es überprüft, ob es sich um dieselbe Person handelt.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neu ausgeschriebenen Person tatsächlich um die bereits ausgeschriebene handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren nach Artikel 41 an.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.
Art. 41 Mehrfachausschreibungen
Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein.
Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.162
Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat.
Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch.
Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder ergänzt die Ausschreibung um Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:
Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Aliasnamen;
163besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
164Geburtsdatum, -ort und -land;
Geschlecht;
165Licht- und Gesichtsbilder;
166Finger- und Handflächenabdrücke;
Staatsangehörigkeiten;
167Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;
168Adresse;
169Namen des Vaters und der Mutter.
Die Daten nach Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
Die Daten nach Absatz 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen.
Art. 43170 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862171, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861172 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860173 gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht.
Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren;
zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren;
von Vermissten: nach fünf Jahren;
von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr;
zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren;
zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren.
Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung.
Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen.
Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird.
Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend.
Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Art. 44174 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen
Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren;
von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren;
von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr.
Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens aber zusammen mit der Löschung der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben c–g.
Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862175 verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend.
Im Übrigen richtet sich die Löschung von Sachausschreibungen nach Artikel 55 Absatz Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1861176.
Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.
Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht.
Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:
Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.
Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.
Art.
46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und
internationale Organisationen
Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekannt gegeben werden.
Art. 46a177 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr
Daten, die in Zusammenhang mit den Ausschreibungen zum Zweck der Rückkehr im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/1860178 erfüllt sind.
Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust
Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1862179 und dem SIRENE-Handbuch.180
Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34a und 35 in das SIS eingegebenen Daten.181 Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung der Schweiz im SIS erfasst ist, so informiert das Mitglied die Schweiz darüber. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung der ausschreibenden Behörde an Drittländer und -stellen bekannt gegeben werden.
Die Benutzer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 48 Archivierung
Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an:
Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.
Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 49182 Statistik
Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
Treffer pro Ausschreibungskategorie;
Zugriffe auf das SIS;
Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
Ausschreibungen, die verborgen wurden;
die erfolgte Rückkehr.
Separate Statistiken sind zu erstellen:
über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861183 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860184.
Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862185, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
2. Abschnitt Rechte der Betroffenen
Art.
50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder
Löschungsrechts
Will eine Person ihr Auskunftsrecht geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022186 (DSV) ein Gesuch bei fedpol einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020187 (DSG).188
Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst der Rechtsdienst fedpol die Stellungnahme unter Einbezug der ausschreibenden Behörden.
Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen.
Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Eingang ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
Artikel 8a BPI bleibt vorbehalten für die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.189
Art. 51 Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung190
Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 25 DSG191 genannten Informationen.192
Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:
die Personendaten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder
193eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Artikel 26 DSG vorgesehen ist.
Art. 51a194 Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss
Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1862195, Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/1861196 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860197. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt.
Art. 52 Schadenersatz
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958198.
3.
Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über
die Datenbearbeitung
Art. 53 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
199der DSV200;
201der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023202;
203…
Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
Art. 53a204 Protokollierung
Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:
die Historie der Ausschreibung;
das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung;
die für die Abfrage verwendeten Daten;
die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und
die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.
Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/1862205 und (EU) 2018/1861206.
Art. 54 Datenschutzberatung
Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.
Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:
die Information der Personen, die Daten bearbeiten;
die Ausbildung dieser Personen;
die erforderlichen Kontrollen;
die rasche Behebung von Mängeln;
die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
Art. 55207
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 56 Änderung der Anhänge
Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Die N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008208 wird aufgehoben.
Art. 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. April 2013 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 3)
Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen der Richtlinie (EU) 2017/541209 entsprechen oder gleichwertig sind (terroristische Straftaten)
(Art. 2 Bst. m)
Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB210);
öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB);
Landfriedensbruch (Art. 260 StGB);
strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB);
kriminelle und terroristische Organisation (Art. 260ter StGB);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB);
Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB);
rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB);
Organisationsverbot (Art. 74 NDG211);
Strafbestimmungen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014212 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; sowie
Gewaltverbrechen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll.
Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI213 entsprechen oder gleichwertig sind
(Art. 2 Bst. n)
Rahmenbeschluss 2002/584/JI | Straftaten nach schweizerischem Recht |
|---|---|
| Vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 111–114, 116, 122 und 124 StGB214) |
| Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB) |
| Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB) |
| Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB) |
| Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) |
| Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB) Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14, Abs. 1 und 4, 15, 16, Abs. 1 und 3 VStrR216) Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1 und 187 Abs. 1 DBG217) Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG218) Verbrechen und Vergehen (Art. 148 Abs. 1 KAG219) Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23–28 THG220) |
| Warenfälschung (Art. 155 StGB) Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG221) Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG222) Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG223) Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG224) |
| Erpressung (Art. 156 StGB) |
| Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB) |
| Hehlerei (Art. 160 StGB) |
| Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a, 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB) |
| Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB) Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB) |
| Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196, 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB) |
| Vergewaltigung (Art. 189–191 StGB) |
| Brandstiftung (Art. 221 StGB) |
| Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB) Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen des Kernenergiegesetzes (Art. 88–91 KEG225) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB) |
| Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB) |
| Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkunden des Auslandes, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253, 255 und 317 Ziff. 1 StGB) |
| Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB) |
| Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB) Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG226) |
| Schreckung der Bevölkerung, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, rechtswidrige Vereinigung (Art. 258–260bis, 260ter, 260quater, 260quinquies, 260sexies, 275ter StGB) Organisationsverbot (Art. 74 NDG227) Strafbestimmungen (Art. 2 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen228) |
| Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) |
| Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Art. 264, 264a, 264c–264j StGB) |
| Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) |
| Bestechung schweizerischer Amtsträger (bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB) |
| Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG229) |
| Strafbestimmung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Art. 22 SpoFög230) Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG231) Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1–3 HMG232) |
| Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG233) |
| Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG234) Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34 FMedG235) Vergehen gemäss dem Gesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 69 Abs. 1 und 2 Transplantationsgesetz236) |
| Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG237) |
| Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG238) Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG239) Strafbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG240) Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes (Art. 35 Abs. 1 GTG241) Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Art. 26 Abs. 2 BGCITES242) |
Zugriffs- und Bearbeitungsrechte beim Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros
(Art. 5 Abs. 5)
Zugriffsstufen
A =
Abfragen
B =
Bearbeiten
leer =
kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr und den Bereich Personenfahndung zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
SEM Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration (* nur für Identitätsdokumente und Aufenthaltstitel)
fedpol I | fedpol II | fedpol III | fedpol IV | BJ I | SEM | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ausschreibungszweck | ||||||
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | B | |
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | A | |
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | B | ||
| A | A | B | A | A* |
(Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1)
1 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in Bezug auf die im SIS gespeicherten Daten
Zugriffsstufen
A =
Abfragen
B =
Bearbeiten
leer =
kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
fedpol V Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei
fedpol VI Im Bundesamt für Polizei: der Bereich Ausweise
fedpol VII Im Bundesamt für Polizei: die für das RIPOL zuständigen Dienststellen
fedpol VIII Im Bundesamt für Polizei: die Meldestelle Geldwäscherei (* Abfrage nur via SwissPol-Index)
fedpol IX Im Bundesamt für Polizei: die Zentralstelle Waffen
fedpol X Im Bundesamt für Polizei: die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständige Stelle
NDB Nachrichtendienst des Bundes
BA Bundesanwaltschaft
BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
BJ II Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen
SEM I Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1
SEM II Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2
SEM III Im Staatssekretariat für Migration: die Direktionsbereiche Zuwanderung und Integration sowie Asyl für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fbis, sowie der Direktionsbereich Internationales für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fter
SEM IV Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 3
SEM V Im Staatsekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 4
NAT Die kantonalen und kommunalen Behörden zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen
GWK Grenzwachtkorps
BAZG I Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Hauptabteilung Zollfahndung
BAZG II Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: die Zollstellen
BAZG III Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH)
BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt
SECO Im Staatssekretariat für Wirtschaft: Ressort Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe hbis
KAPO Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollstreckungsbehörden der Kantone
WAFF Kantonale Waffenbüros für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l
FREPO Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 1 und 2
SVSA Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k
OAS Schweizerische Vertretungen im Ausland
Datenfeldnamen | Bund | Kantone | Ausland | ||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
fedpol I | fedpol II* | fedpol III | fedpol IV | fedpol V | fedpol VI | fedpol VII | fedpol VIII* | fedpol IX | fedpol X | NDB | BA | BJ I | BJ II | SEM I | SEM II | SEM III | SEM IV | SEM V | GWK | BAZG I | BAZG II | BAZG III | BAZL | SECO | KAPO | WAFF | FREPO | NAT | SVSA | OAS | |
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| A | A | B | B | A | B | A | A | A | A | B | A | A | A | A | A | A | A | A | B | A | A | |||||||||
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* Diese Abfragemöglichkeit beschränkt sich auf die Sachausschreibungen, auf die die Behörde gemäss dieser Tabelle Zugriff hat. |
2. Im SIS gespeicherte Daten
2.1 Personenausschreibungen
2.1.1 Person
Warnung
Hauptdatensatz
Identitätskategorie
Personenregistrierungsnummer und -land
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Geburtsort und -land
Staatsangehörigkeit(en)
Identitätsnummer
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Gesichtsbehaarung
Haarfarbe
Haarstil
Körpermerkmal 1
Körpermerkmal 2
Statur
Gesichtsform
Augenfarbe
Augenform
Hautfarbe
Hauttyp
Nase
Ohren
Kinn
Zähne
Gang
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Eingescanntes Bild/Identitätsdokument
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land
Dokumentbild
2.1.2 Zusatzinformationen bei missbräuchlich verwendeter Identität
Ausschreibungsinfos
Namen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Alias
Geburtsdatum
Geburtsort und -land
Körpermerkmal
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Name des Vaters
Name der Mutter
Adresse
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land
2.1.3 Informationen zu binären Daten
Dateinummer
Typ
Art der Datei
Grösse der Datei
Format der Datei
Nationale Referenz
Datum, an dem die Datei aufgenommen wurde
Ort, an dem die Datei aufgenommen wurde
Wichtigste Datei
Qualität für Automationsprozess
Körpermerkmal
Aufnahmedatum
2.1.4 Informationen zur Fahndung
Ausschreibungsgrund
Zu ergreifende Massnahme
Art des Vergehens (nur für Art. 26 und 40 der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Ausschreibende Behörde (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Verfügung oder Urteil (nur für Art. 3, 24 und 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
2.1.5 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Rückkehr
Freiwillige Ausreise gewährt
Letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise
Angabe, ob der Vollzug der Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben wurde
Einreiseverbot, falls vorhanden
Angabe, ob die Entscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt
2.1.6 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Bezugnahme auf Entscheidung
Hinweis auf EU-Familienangehöriger/Freizügigkeitsberechtigter
2.1.7 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Auslieferung
Europäischer Haftbefehl
2.1.8 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen
Art des Verschwindens
DNA-Profil (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst a der Verordnung SIS [EU] 2018/1862)
2.1.9 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen
Keine weiteren Felder
2.1.10 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsnachforschung
Keine weiteren Felder
2.1.11 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle
Zu erhebende Information
2.2 Sachausschreibungen
2.2.1 Blankoausweis
Ausweisnummer
Kategorie
Staat
Seriennummer (Range)
Status des Ausweises
2.2.2 Waffe
Waffennummer
Kategorie
Marke
Modell
Kaliber
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID243
RFID-tag-Nummer
2.2.3 Ausweis
Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Personenregistrierungsnummer und -land
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises
2.2.4 Banknote
Banknotennummer
Banknotennummer 2
Fixierte Nummer
Währung
Nominalwert
Seriennummer (Range)
Hinweis
2.2.5 Fahrzeug
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Produktionsjahr
Kennzeichen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
2.2.6 Industrieausrüstung
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Seriennummer
Flottennummer
Motorennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Motorenkapazität
Motorenmarke
Kennzeichen
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
VIN
Warnung
2.2.7 Flugzeug
Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Fluggesellschaft
Seriennummer
Registrationsnummer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO-Registrationsnummer)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Jahrgang
Name
Länge (m)
Breite (m)
Anzahl Motoren
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Flugzeugmotors
2.2.8 Flugzeugmotor
Seriennummer
Marke
Modell
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.9 Boot
Kategorie
Marke
Modell
Kennzeichen
Zertifizierungs-Nr.
Staat
Jahrgang
Name
Farbe
Länge (m)
Anzahl Motoren
Anzahl Masten
Markennummer
Rumpfnummer
Anzahl Rümpfe
Rumpfmaterial
Segelnummer
External-ID-Nummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Bootsmotors
2.2.10 Bootsmotor
Seriennummer
Marke und Seriennummer
Kategorie
Marke
Typ
Produktionsjahr
Farbe
Motorenstärke
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
2.2.11 Container
Nummer des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC-Nummer)
Andere Nummer
Höhe (m)
Breite (m)
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
2.2.12 Kennzeichen
Kennzeichen
Staat
Diebstahl/Verlust
Status des Kennzeichens
2.2.13 Bargeldlose Zahlungsmittel
International Securities Identification Number (ISIN-Nummer)
Kontonummer
Seriennummer (Range)
Währung
Nominalwert
Kategorie
Ausgestellt von
Ausgestellt am
Ablaufdatum
Serie
Zahlstelle
Bankkennzeichen (BIC, Bank Identifier Code)
Gerichtsstand
Ursprünglicher Betrag
Devisenmarkt
Unit
Hinweis
Diebstahl/Verlust
2.2.14 Fahrzeugausweis
Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geschlecht
Geburtsdatum
Marke
Modell
Kennzeichen
VIN
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises
2.2.15 Gegenstand der Informationstechnik
Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.16 Identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen
Typ
Marke
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.17 Identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung
Typ
Marke
Ausrüstung-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
2.2.18 Hochwertige identifizierbare Gegenstände
Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Gravur
Material
Sicherheitsmarkierung
Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Festnahme
zum Zweck der Auslieferung
(Art. 26 Abs. 2 und 3)
1 Identität
Hauptidentität
Identitätsnummer
Familiennamen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
Geburtsland
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Aliasdaten
Missbräuchlich verwendete Identitäten
Information, wie die Identität herausgefunden wurde
2 Zusätzliche Informationen zur Identität
Wohnort / letzte bekannte Adresse
Sprachen, die die Person spricht oder versteht
Beschreibung der gesuchten Person einschliesslich besonderer unveränderlicher körperlicher Merkmale oder sonstige biometrische Daten
Fotos
Fingerabdrücke
Handflächen- und Handkantenabdrücke
DNA
Weitere Information zur Identität
Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte
Dokumentennummer
Ausstellungsdatum
Ausstellungsort
Ausstellende Behörde
Gültigkeitsdatum
Name und Vorname des Vaters
Name und Vorname der Mutter
3 Informationen zum Haftbefehl/Urteil
Haftbefehl, rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Dossierverweis/Aktennummer/Referenznummer
Datum des Haftbefehls
Name der ausstellenden Behörde, Gericht
Adresse
Datum des Urteils oder der Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Zuständige Behörde/Gericht
Höchststrafe
Verhängte Strafe
Reststrafe
Massnahmen
Dauer der Strafe oder Massnahme
Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils
Kontumazialurteil, Kontumazialinformationen, Rechtsgarantien
4 Informationen zu den Straftaten
Anzahl der Straftaten und deren Zeitpunkte
Tatzeit
Tatorte
Sachverhalt
Teilnahmeart (Haupttäter/in, Mittäter/in, Gehilfe/Gehilfin, andere)
Anwendbare Gesetzesbestimmungen
Rechtliche Beschreibung der Straftat
Folgen der Straftat
5 Zusätzliche Informationen
Andere Umstände, die für den Fall relevant sind
Angaben zur Einziehung von Vermögenswerten
Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe)
6 Spezifische Informationen zur Zentralbehörde (BJ)
Name der Zentralbehörde
Adresse/Postfach
Kontaktperson
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
7 Anhänge
Dateiformat
Dateiname
Übersetzung
8 Weitere Informationen
Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen
Gefahrenhinweise (bewaffnet, gewalttätig, auf der Flucht, selbstmordgefährdet, Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an terroristischen Straftaten beteiligt)