Quelle

946.231.121.8

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Burundi

vom 4. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2022)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

  1. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

  2. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;

  4. Wahrung schweizerischer Interessen.

Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. 2Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtitel, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit3.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 5 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 4 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 6 Veröffentlichung

Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten4

(Art. 1 Abs. 1)