Quelle

742.147.1

Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei

vom 18. Februar 1878 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 31 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 18721 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom3. Dezember 18772, beschliesst:

Art. 1

Es ist allen nicht zum Bahndienst gehörigen Personen verboten, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern als an den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten.

Von diesem Verbote werden die mit der Beaufsichtigung der Eisenbahnen und ihres Betriebes betrauten Inspektionsbeamten, sowie die Polizei-, Gerichts-, Zoll-, Post- und Telegraphen-, Forst-, Bau- und Kataster-Beamten insoweit nicht betroffen, als ihnen zur Ausübung ihres Dienstes der Zutritt zu der Bahn und ihren Anlagen notwendig ist. Zu ihrer Legitimation sind sie, soweit nicht Dienstkleidung, Dienstzeichen u. dgl. sie ohnedies kenntlich machen, auf Verlangen ihrer Oberbehörde von der Bahnverwaltung mit einem Ausweis zu versehen.

Art. 2

Es ist verboten, auf der Bahn oder ihren Zugehören, soweit sie nicht (wie Bahnhofplätze, Verladungsräume, Wegübergänge) hiefür geöffnet sind, zu reiten, zu fahren, Tiere auf dieselbe zu treiben oder einzulassen.

Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder von daher abholen, müssen an den von der Ortspolizei dazu bestimmten Stellen auffahren.

Art. 3

Bei Wegübergängen dürfen Fussgänger, Reiter, Fuhrwerke und Tiere die Bahn beim Herannahen eines Zuges nicht überschreiten. Bei bewachten Übergängen gilt dieses Verbot, solange die Schranken geschlossen sind und nicht von Bahnbediensteten geöffnet werden.

AS 3 422; BS 7 27

[BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Anstelle der genannten Bestimmung siehe heute Art. 23 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).

Die Barrieren von Privatübergängen für Fuhrwerke und Fussgänger sind in der Regel geschlossen und werden von den Berechtigten zur Benutzung des Überganges unter eigener Verantwortlichkeit geöffnet und wieder geschlossen.

Zehn Minuten vor dem Eintreffen eines Bahnzuges darf keine Herde mehr über die Bahn getrieben werden.

Art. 4

Auf den Wegübergängen dürfen Fussgänger, Reiter, Tiere und Wagen nicht länger als zum Überschreiten nötig ist, verweilen.

Fuhrwerke dürfen nur im Schritte über die Bahn gefahren werden.

Treibvieh, Fuhrwerke, Reiter, welche an einem Bahnübergange, während er gesperrt ist, anlangen, sollen in einer Entfernung von wenigstens 10 m vor den Schranken halten.

Pflüge, Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände, wodurch die Bahn beschädigt oder der Verkehr auf derselben gehemmt werden könnte, dürfen nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen über die Bahn gefahren werden.

Art. 5

Es ist verboten, die Bahn oder ihre Zugehören (Dämme, Gräben, Gebäulichkeiten, Transportmaterial, Einfriedigungen, Signale, Telegraphenleitungen, Warnungstafeln, Gradientenzeiger usw.) zu beschädigen oder daran etwas zu verändern, Wasserabzüge zu verstopfen, eigenmächtig die von den Bahnangestellten bedienten Wegübergangsschranken zu öffnen, Steine, Holz u. dgl. auf die Bahnebene zu werfen oder zu legen, Signale nachzuahmen, falschen Alarm zu erregen, Weichen oder Signalscheiben unbefugt zu handhaben, überhaupt irgendwelche den Betrieb störende oder gefährdende Handlungen vorzunehmen.

Art. 63

Art. 7

Verletzungen obiger Bestimmungen sind bei der Polizei- oder Gerichtsstelle einzuklagen, welche nach dem am Orte der Begehung der Übertretung geltenden Rechte zuständig ist.

Kann sich der Fehlbare über seine Person, seinen Stand und Wohnort nicht glaubwürdig ausweisen, oder hat derselbe in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist von ihm eine angemessene Kaution gegen Empfangsbescheinigung zu verlangen und dieselbe mit der Anzeige zu übermitteln. Wird diese Kaution nicht geleistet, so erfolgt persönliche Zuführung des Betreffenden an die nächste Ortspolizeibehörde, welche den Bericht entgegennimmt und als Strafantrag behandelt.

Art. 84

Unter die Artikel 3 und 5 fallende Übertretungen werden mit Haft oder Busse, die übrigen mit Busse bestraft.

Art. 95

Art. 10

Wenn eine durch die Artikel 1–6 mit Busse bedrohte Handlung oder Unterlassung gemäss eidgenössischem oder kantonalem Rechte als ein Vergehen oder eine schwerere Polizeiübertretung, insbesondere gemäss Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 18536 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft als absichtliche oder fahrlässige Gefährdung von Eisenbahnzügen erscheint, so ist sie nach ihrer schwereren Qualifikation zu verfolgen.

Vorbehalten bleibt auch in allen Fällen die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche für den durch Polizeiübertretungen zugefügten Schaden.

Art. 117

Die kantonalen Behörden beurteilen die Übertretungen gemäss den Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Für das Verfahren ist die Strafprozessordnung vom5. Oktober 20078 anwendbar.

Art. 12

Jede Bahngesellschaft bezeichnet diejenigen Beamten und Angestellten, welche zur Ausübung der Bahnpolizei berechtigt sind, unter Anzeige an den Bundesrat und an die betreffenden Kantonsregierungen.

Diese Beamten und Angestellten stehen innerhalb des ihnen durch gegenwärtiges Gesetz angewiesenen polizeilichen Geschäftskreises hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten gleich und sind auch in gleicher Weise wie diese amtlich in Pflicht zu nehmen.

Der kantonalen Polizei bleiben die mit der Ausübung ihres Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfang vorbehalten.

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, BS 4 766 Art. 61. BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: gemäss den

Art. 238 und 239 StGB, wonach nicht nur die Gefährdung von Eisenbahnanlagen, sondern

des gesamten Eisenbahnverkehrs strafbar ist (SR 311.0).

Art. 13

Die Bahnverwaltungen haben durch Anschlag an geeigneten Stellen (auf Bahnhofplätzen, in Wartsälen, bei Wegübergängen usw.) das Publikum an die nach der Örtlichkeit besonders in Betracht fallenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der durch dasselbe mitumfassten Reglemente (Art. 6) zu erinnern und dafür zu sorgen, dass die Bahnpolizeibeamten bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Abzug des Gesetzes versehen seien.

Art. 14

Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche demselben widersprechenden Bestimmungen der kantonalen Gesetze und Verordnungen und der Reglemente der Bahnverwaltungen aufgehoben.

Art. 15

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18749 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 187810

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

BRB vom 27. Mai 1878