311.03
Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
(VStGB 3)
vom 16. Dezember 1985 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)1, verordnet:
Art. 1 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann einem Kanton bewilligen, auch Gefängnis- und Einschliessungsstrafen (Art. 36 und 95 StGB) von drei bis sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 4 Abs. 3 der V (1) vom13. Nov. 19733 zum StGB) zu vollziehen.4
Das Departement kann die Halbgefangenschaft ferner für den Vollzug von Gefängnis- und Einschliessungsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr bewilligen, sofern der Kanton die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung der Verurteilten gewährleistet.5
Ausgenommen sind Reststrafen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft oder aus anderen Gründen entstanden sind.6
Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Privatanstalten, die den Anforderungen des Strafgesetzbuches entsprechen, den Vollzug von Gefängnis- und Einschliessungsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges zu übertragen. Privatanstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.7
Art. 2 Strafvollzug in einer Massnahmeanstalt
Das Departement8 kann einem Kanton bewilligen, Gefängnis- und Zuchthausstrafen ausnahmsweise in einer bestimmten Anstalt für den Vollzug von Massnahmen (Art. 43 und 44 StGB) zu vollziehen.
AS 1985 1941
Der Vollzug in dieser Form darf nur verfügt werden, wenn der Richter eine ambulante Behandlung angeordnet hat und diese in einer Strafanstalt nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Diese Einweisungen dürfen die Massnahmeanstalt ihrem Zweck nicht entfremden.
Art. 2a9 Vollzug von Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen in einer Arbeitserziehungsanstalt
Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen nach Artikel 44 Ziffer 6 StGB ausnahmsweise in einer bestimmten Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Artikel 100bis StGB zu vollziehen.
Der Vollzug dieser Form darf nur verfügt werden, wenn:
die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt hat und die Voraussetzungen für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Artikel 100bis Ziffer 1 StGB erfüllt;
die Arbeitserziehungsanstalt durch diese Einweisungen nicht ihrem Zweck entfremdet wird;
eine therapeutische Behandlung gewährleistet ist.
Art. 3 Wohn- und Arbeitsexternat
Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen (Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB) ausnahmsweise ausserhalb der Anstalt unter deren Aufsicht zu vollziehen.
Der Vollzug in dieser Form darf nur verfügt werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass er entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen.
Art. 3a10 Gemeinnützige Arbeit
Das Departement kann einem Kanton bewilligen, Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten in der Form der gemeinnützigen Arbeit zu vollziehen. Der Vollzug in dieser Form darf nur mit Zustimmung des Verurteilten verfügt werden.
Die gemeinnützige Arbeit ist so auszugestalten, dass die Eingriffe in die Rechte des Verurteilten mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt vergleichbar sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet werden.
Art. 4 Ergänzende Bedingungen und Auflagen
Das Departement kann seine Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 5 Auswertung der Erfahrungen
Die Kantone werten die Erfahrungen mit den in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsformen aus und berichten dem Departement periodisch darüber.
Das Departement bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung sowie die für die Auswertung nötigen statistischen und andern Angaben.
Art. 6 Kantonale Erlasse
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen.
Sie regeln wenn nötig Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der kantonalen Behörden, die im Einzelfall verfügen. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorbehalten (Art. 103 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes11.
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Art. 713 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1986 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.14
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.15 Übergangsbestimmung zu Art. 1 Abs. 116 Kantone, welche die Halbgefangenschaft für Strafen von mehr als drei Monaten aufgrund einer Genehmigung nach altem Recht eingeführt haben, bedürfen keiner Bewilligung, solange die entsprechenden kantonalen Rechtsgrundlagen unverändert bleiben. Die an die Genehmigung kantonaler Erlasse geknüpften Bedingungen und Auflagen behalten ihre Gültigkeit.
AS 1990 519 Übergangsbestimmung zu Art. 3a17 Kantone, denen das Departement die Einführung der gemeinnützigen Arbeit nach altem Recht bewilligt hat, bedürfen aufgrund dieser Änderung keiner neuen Bewilligung.
AS 1995 5273