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Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

312.5 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Jan. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/312-5/de/bundesgesetz-uber-die-hilfe-an-opfer-von-straftaten

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Erlassen mit: Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (AS 2008 1607)

Fassung gemäss: Verordnung über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung (AS 2024 163)

Vernehmlassungen: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 (29.01.2025),

312.5

Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG)

vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2025)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 20052,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2005 7165

beschliesst:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:

  1. ermittelt worden ist;

  2. sich schuldhaft verhalten hat;

  3. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Zitiert in · ·

Art. 2 Formen der Opferhilfe

Die Opferhilfe umfasst:

  1. Beratung und Soforthilfe;

  2. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;

  3. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;

  4. Entschädigung;

  5. Genugtuung;

  6. Befreiung von Verfahrenskosten;

  7. …3

Footnotes

  1. [3] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Zitiert in · · ·

Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich

Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist.

Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt.

Zitiert in · · ·

Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe

Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.

Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.

Zitiert in · · ·

Art. 5 Unentgeltliche Leistungen

Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.

Zitiert in · · ·

Art. 6 Berücksichtigung der Einnahmen bei den übrigen Leistungen

Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen.5

Footnotes

  1. [4] SR 831.30
  2. [5] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)

Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG; massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat.6

Footnotes

  1. [6] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)

Die Genugtuung wird unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet.

Zitiert in · ·

Art. 7 Übergang von Ansprüchen auf den Kanton

Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über.

Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter.

Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden.

Zitiert in · ·

Art. 87 Information über die Opferhilfe und Meldung

Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

Zitiert in · · ·

Art. 8a8 Entfallen der Anzeigepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Stellen oder Behörden, die über finanzielle Hilfe, Entschädigung oder Genugtuung entscheiden, unterliegen keiner Anzeigepflicht.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Zitiert in

2. Kapitel Leistungen der Beratungsstellen

1. Abschnitt Beratungsstellen

Art. 9 Angebot

Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.

Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.

Zitiert in · · ·

Art. 10 Akteneinsicht

Die Beratungsstellen können Einsicht nehmen in Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aus Verfahren, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben.

Das Akteneinsichtsrecht darf den Beratungsstellen nur so weit verweigert werden, als dies gemäss massgebendem Prozessrecht auch gegenüber der geschädigten Person zulässig wäre.

Zitiert in · ·

Art. 11 Schweigepflicht

Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10

Footnotes

  1. [9] SR 312.0
  2. [10] Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.

Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zitiert in · · ·

2. Abschnitt Hilfe der Beratungsstellen und Kostenbeiträge

Art. 12 Beratung

Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.

Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Zitiert in · · ·

Art. 13 Soforthilfe und längerfristige Hilfe

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).

Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).

Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.

Zitiert in · · ·

Art. 14 Umfang der Leistungen

Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.

Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.

Zitiert in · · ·

Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen

Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.

Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.

Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.

Zitiert in · ·

Art. 1613 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:

  1. ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;

  2. anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

Footnotes

  1. [13] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)
Zitiert in · · ·

3. Abschnitt Straftat im Ausland

Art. 17

Bei einer Straftat im Ausland haben Anspruch auf Hilfe nach diesem Kapitel:

  1. das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte;

  2. die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt.

Zitiert in · ·

4. Abschnitt Kostenverteilung zwischen den Kantonen

Art. 18

Ein Kanton, der Leistungen nach diesem Kapitel zu Gunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton erbringt, erhält von diesem eine Abgeltung.

Sofern diese Abgeltungen nicht im Rahmen einer interkantonalen Regelung erfolgen, gelten folgende Grundsätze: Der Wohnsitzkanton leistet Pauschalbeiträge an den leistungserbringenden Kanton. Berechnungsbasis ist der gesamte Aufwand der Kantone für die Leistungen nach diesem Kapitel im Verhältnis zur Zahl der Personen, die diese Opferhilfeleistungen erhalten haben.

Zitiert in · · ·

3. Kapitel Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton

1. Abschnitt Entschädigung

Art. 19 Anspruch

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.

Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts14 festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

Footnotes

  1. [14] SR 220

Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann.

Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.

Zitiert in · ·

Art. 20 Festsetzung

Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet.

Die Entschädigung deckt den Schaden:

  1. ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;

  2. anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.15

Footnotes

  1. [15] Siehe Art. 49 (Koordination mit dem ELG)

Die Entschädigung beträgt höchstens 130 000 Franken; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.16

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 163).

Die Entschädigung kann in mehreren Teilzahlungen ausgerichtet werden.

Zitiert in · ·

Art. 21 Vorschuss

Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn:

  1. die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt; und

  2. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.

Zitiert in · ·

2. Abschnitt Genugtuung

Art. 22 Anspruch

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts17 sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [17] SR 220

Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich.

Zitiert in · · ·

Art. 23 Festsetzung

Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.

Sie beträgt höchstens:

  1. 76 000 Franken für das Opfer;

  2. 38 000 Franken für Angehörige.18

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 163).

Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.

Zitiert in · ·

3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Gesuch

Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen.

Zitiert in ·

Art. 25 Fristen

Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.

Das Opfer kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch stellen:

  1. bei Straftaten nach Artikel 97 Absatz 2 des Strafgesetzbuches19 und Artikel 55 Absatz 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192720;

  2. bei versuchtem Mord an einem Kind unter 16 Jahren.

Footnotes

  1. [19] SR 311.0
  2. [20] SR 321.0

Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen.

Zitiert in · ·

Art. 26 Zuständiger Kanton

Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist.

Ist die Straftat an mehreren Orten ausgeführt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so ist zuständig:

  1. der Kanton, in dem die Strafuntersuchung zuerst angehoben wurde;

  2. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde: der Wohnsitzkanton der anspruchsberechtigten Person;

  3. falls keine Strafuntersuchung angehoben wurde und die anspruchsberechtigte Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt: der Kanton, in dem das erste Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung gestellt wurde.

Zitiert in · ·

Art. 27 Herabsetzung oder Ausschluss der Entschädigung
und der Genugtuung

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat.

Die Entschädigung und die Genugtuung von Angehörigen des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen haben.

Die Genugtuung kann herabgesetzt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtuung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre.

Zitiert in ·

Art. 28 Zinsen

Für die Entschädigung und die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet.

Zitiert in

Art. 29 Verfahren

Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung wird auf Grund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs beurteilt.

Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Die Kantone bestimmen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis.

Zitiert in · ·

4. Kapitel Befreiung von Verfahrenskosten

Art. 30

Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.

Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.

Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.

Zitiert in · ·

5. Kapitel Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Art. 31 Ausbildung

Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Förderung der Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten.

Er trägt den besonderen Bedürfnissen bestimmter Opferkategorien Rechnung, insbesondere den Bedürfnissen minderjähriger Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität.

Zitiert in · ·

Art. 32 Ausserordentliche Ereignisse

Erwachsen einem Kanton infolge ausserordentlicher Ereignisse besonders hohe Aufwendungen, so kann der Bund ihm Abgeltungen gewähren.

Im Falle ausserordentlicher Ereignisse koordiniert der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen soweit nötig die Tätigkeit der Beratungsstellen und der zuständigen kantonalen Behörden.

Zitiert in · ·

Art. 33 Evaluation

Der Bundesrat sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch überprüft werden.

Zitiert in · ·

6. Kapitel …

Art. 34–4421

Footnotes

  1. [21] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 45 Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrates

Der Bundesrat passt die Höchst- und Mindestbeträge nach Artikel 20 Absatz 3 periodisch der Teuerung an; er kann die Höchstbeträge nach Artikel 23 Absatz 2 der Teuerung anpassen.

Er erlässt Vorschriften für die Berechnung der kantonalen Pauschalbeiträge nach Artikel 18 Absatz 2 und über die dazu nötigen statistischen Erhebungen.

Er kann Vorschriften zur Ausgestaltung der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, der Entschädigung und der Genugtuung erlassen und insbesondere Pauschalen oder Tarife für die Genugtuung festsetzen. Er kann dabei von der Regelung im ELG22 abweichen, um der besonderen Situation des Opfers und seiner Angehörigen Rechnung zu tragen.

Footnotes

  1. [22] SR 831.30
Zitiert in · ·

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 199123 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [23] [AS 1992 2465; 1997 2952 Ziff. III; 2002 2997; 2005 5685 Anhang Ziff. 20]
Zitiert in

Art. 47 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Zitiert in ·

Art. 48 Übergangsbestimmungen

Das bisherige Recht gilt für:

  1. Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Artikel 25;

  2. hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.

Zitiert in · ·

Art. 49 Koordination des vorliegenden Gesetzes (neues OHG) mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200624 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (neues ELG)

Unabhängig davon, ob das neue ELG oder das neue OHG zuerst in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen des neuen OHG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:25

Footnotes

  1. [24] SR 831.30
  2. [25] Das ELG trat am 1. Jan. 2008 in Kraft.

…

Zitiert in ·

Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200926

Footnotes

  1. [26] BRB vom 27. Febr. 2008
Zitiert in

Änderung bisherigen Rechts

(Art. 47)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…27

Footnotes

  1. [27] Die Änderungen können unter AS 2008 1607 konsultiert werden.