322.21
Verordnung des VBS1 über die Militärstrafrechtspflege (MStV-VBS)
(MStV-EMD)
vom 12. Februar 1991 (Stand am 14. Mai 2002)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 19792 über die Militärstrafrechtspflege (MStV), verordnet:
Art. 1 Disziplinarstrafgewalt
Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt:
3 gegenüber Stellungspflichtigen vom Kanton, der diese zur Rekrutierung aufzubieten hat;
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gegenüber Inspektionspflichtigen, die nicht am festgesetzten Tag zur Inspektion erscheinen oder wegen Verspätung nicht zur Inspektion zugelassen werden, vom Kanton, im dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird;
in allen andern Fällen vom Kanton, der für die Formation, welcher der Angehörige der Armee angehört, nach der Truppenordnung für kantonale Aufgaben zuständig ist, oder, wenn eine solche Zuständigkeit fehlt, vom Wohnsitzkanton beziehungsweise vom Kanton des letzten Wohnsitzes.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
AS 1991 630
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.