211.423.4
Pfandbriefgesetz (PfG)
(PfG)
vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom14. Dezember 19253, beschliesst:
Abschnitt I Die Pfandbriefzentralen
Art. 1 I. Aufgabe und Ausgaberecht
Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.
Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kreditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.
Art. 2 II. Ermächtigung
Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächtigung des Bundesrates nötig.
Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mitglieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.
BS 2 747
[BS 1 3]
Art. 34 III. Zentrale der Kantonalbanken
Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom8. November 19345 über die Banken und Sparkassen.
Art. 4 IV. Zentrale der übrigen Kreditanstalten
Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu sein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.
Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfandbriefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.
Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.
Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.
Art. 56 V. Geschäftskreis
Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst:
1. die Ausgabe von Pfandbriefen; 2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe
in Darlehen nach den Artikeln11 und 12;
bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten; 3.7 die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume; 4. andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausgabe der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfordern.
Art. 6 VI. Steuerfreiheit
Die Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum.
Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach den Artikeln
und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unterliegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer.
Abschnitt II Die Ausgabe von Pfandbriefen und die Gewährung von
Darlehen
Art. 7 I. Pfandbriefe a. Form und Inhalt
Die Formen des Pfandbriefes werden durch den Bundesrat festgesetzt.
Die Pfandbriefe lauten auf den Namen oder den Inhaber und sind mit auf den Inhaber ausgestellten Zinsscheinen versehen. Zur Übertragung des Pfandbriefes bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Titels an den Erwerber. Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so ist die Übertragung auf dem Titel anzumerken und der Erwerber anzugeben.
Art. 8 b. Laufzeit und Kündigung
In jedem Pfandbrief ist die Laufzeit anzugeben. Ist der Pfandbrief Bestandteil einer durch Auslosung tilgbaren Anleihe, so ist ausserdem der Tilgungsplan anzugeben.8
Die Pfandbriefzentralen können bei der Emission die vorzeitige Rückzahlung des Pfandbriefes vorsehen. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.9
Der Gläubiger kann die vorzeitige Rückzahlung des Pfandbriefes nicht verlangen.
Art. 9 c. Voraussetzung der Ausgabe
Auf den Pfandbriefen ist vor ihrer Ausgabe von den verantwortlichen Organen zu bescheinigen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.
Art. 1010 d. Höhe der Ausgabe
Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe ausgeben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Fünfzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt. Die Vollziehungsverordnung umschreibt den Begriff des Eigenkapitals.
Art. 11 II. Darlehen a. Bedingungen
Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem Erlöse der Pfandbriefausgabe Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 19.
Siedürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 26 gewähren.
Art. 12 b. Fälligkeit und vorzeitige Rückzahlung
Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fälligkeit derjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt wurden.
Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gattung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darlehen seinerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzentrale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Rest der Ausgabekosten vergütet.
Art. 13 III. Verpflichtung gegenüber den Grundpfandschuldnern
Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzentralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfandbriefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen.
Abschnitt III Deckung der Pfandbriefe und Darlehen
Art. 1411 I. Deckung der Pfandbriefe bei den Zentralen a. Im allgemeinen
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln11 und 12 und für den in Artikel 5 Ziffer 2 vorbehaltenen Teil durch Gülten, die von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.
Art. 15 b. Vermehrung der Deckung
Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfandbriefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
Art. 16 c. Pfandregister der Zentralen
Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen.
Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
Art. 17 d. Verwaltung der Deckung
DieZentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Deckung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.
Siesind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
Art. 18 e. Pfandrecht der Pfandbriefe
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.
Art. 19 II. Deckung der Darlehen der Mitglieder bei diesen selbst a. Im allgemeinen
Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner gedeckt sein, die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden.
Die Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gelegen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.
Art. 20 b. Vermehrung der Deckung
Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbriefzentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.
Art. 21 c. Pfandregister der Mitglieder
Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Darlehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen.
Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.
Art. 22 d. Verwaltung der Deckung
Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.
Sie sind verpflichtet, im Intresse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.
Art. 23 e. Pfandrecht der Darlehen
Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter erforderlich wären.
Art. 24 f. Rechnungsstellung
Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen.
Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.
Art. 25 III. Ergänzung der Deckung
Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuldverschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden.
Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.
Art. 26 IV. Darlehen an Nichtmitglieder
Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches12 verpfänden.
Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen.
Abschnitt IV Die Befriedigung aus dem Pfande
Art. 27 I. Betreibungsart
Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitgliedern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbrief- und Darlehensgläubiger nach Artikel 42.
Art. 2813 II. …
Art. 2914 III. Rangordnung
Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rücksicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im gleichen Range teil.
Art. 30 IV. Gläubigergemeinschaft
Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.
BBl 1991 III 1).
Art. 31 V. Befriedigung aus Pfändern von Nichtmitgliedern
Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfändeten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.
Abschnitt V Die Schätzung und Belehnung der Grundpfänder
Art. 32 I. Schätzungsvorschriften
Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kantonalen amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermittlung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.15
Art. 33 II. Schätzungsgrundlagen
Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden.
Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durchschnittlichen Ertrage anzustreben.
Art. 34 III. Belehnungsgrenzen a. Höchstansätze
Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfandversicherten Zinsen kommen als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung in Betracht: 1. die auf Grundstücken mit überwiegend landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens fünf Sechsteln des Ertragswertes, sofern eine solche Schätzung vorliegt, keinesfalls aber zu mehr als zwei Dritteln des Verkehrswertes;
2. die auf andern Grundstücken haftenden Grundpfandforderungen bis zu höchstens zwei Dritteln des Verkehrswertes.
Art. 35 b. Tiefere Ansätze
Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassenden Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.
Art. 36 c. Ausschluss
Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Steinbrüchen, sind von der Verwendung als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung ausgeschlossen.
Abschnitt VI Die Überwachung und der Entzug der Ermächtigung
Art. 37 I. Vertreter der Grundpfandschuldner
Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mitglied zu ernennen.
Art. 38 II. Bilanzvorschriften III. Prüfung der Pfandbriefzentralen IV. Prüfung bei den Mitgliedern
Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerscheinungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.
Die Pfandbriefzentralen beauftragen eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft prüft, ob sie: 1. ihre Rechnung nach den anwendbaren Vorschriften ablegen (Rechnungsprüfung); und 2. die statutarischen und reglementarischen Vorschriften sowie die Bestimmungen der Abschnitte II, III und V dieses Gesetzes einhalten.
Besitzt eine Pfandbriefzentrale eine interne Revision, so hat sie deren Berichte der Prüfgesellschaft vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen in technischen Angelegenheiten zu erlassen.
Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Darlehensdeckung.
Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.
Art. 3918 V. Aufsicht
Die Artikel 33–35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719 finden keine Anwendung.
Art. 4020 VI. Aushändigung der Deckungswerte
Die FINMA kann die Aushändigung der Deckungswerte anordnen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.
Bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann sie einen Untersuchungsbeauftragten mit der Verwaltung der Deckungswerte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen.
Art. 4121 VII. Entzug der Ermächtigung22
Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die FINMA23 dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfandbriefausgabe zu entziehen.
Art. 42 –4324
Abschnitt VII Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen
Art. 44 I. Zivilrechtliche Haftung
Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhandelt, haftet den Pfandbrief- oder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.
Art. 4525 II. Straftatbestände a. Übertretungen
1. Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen ausgibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben, wer Pfandbriefe ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt, wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Busse bis zu
000 Franken bestraft.26 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu
000 Franken.
Art. 4627 b. Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. Pfandbriefe in einer Höhe ausgibt, die den nach Artikel 10 zulässigen Betrag übersteigt;
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 2007, in Kraft seit1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. mit Wirkung seit1. Jan. 2009 (SR 956.1). 13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
den Vorschriften über die Führung des Pfandregisters, die getrennte Aufbewahrung der Deckung oder über die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht nachkommt oder
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches28 vorbehalten.
Art. 4729
Art. 48 –4930
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 5031 I. …
Art. 51 II. Pfandbriefe kantonalen Rechtes
Von diesem Gesetz werden nicht berührt die vor seinem Inkrafttreten auf Grund kantonalen Rechts ausgegebenen Pfandbriefe.
Art. 52 III. Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Artikel 916–918 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches32 aufgehoben. …33 Datum des Inkrafttretens:1. Februar 193134 mit Wirkung seit1. Jan. 2009 (SR 956.1). BBl 1991 III 1).
Satz 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom5. Okt. 1967 (AS 1968 209; BBl 1967 I 625).
BRB vom 23. Jan. 1931 (AS 47 120).