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Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen

510.24 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Dez. 1991

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/510-24/de/verordnung-uber-die-leistungen-bei-vorzeitigem-altersrucktritt-von-bediensteten-in-besonderen-dienstverhaltnissen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes (AS 2008 577)

510.24

Verordnung über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen
(VLVA)

vom 2. Dezember 1991 (Stand am 17. Oktober 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 1bis und die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom22. März 1991 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271 sowie Artikel 194 der Militärorganisation2, verordnet:

Footnotes

  1. [22] SR 831.20
  2. [1] SR 172.221.10

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Bediensteten in den folgenden besonderen Dienstverhältnissen:

  1. alle in Artikel 1 der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 19693 genannten Personen;

  2. Angehörige des Instruktionskorps;

  3. 4 Werkpilotenpersonal der Luftwaffe (LW);

  4. 5 Testpilotenpersonal der Gruppe Rüstung (GR), dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen;

  5. 6 Bedienstete der Flugverkehrsleitung und Flugsicherung der Luftwaffe (Flugsicherungspersonal LW);

  6. Angehörige des Überwachungsgeschwaders (Angehörige UeG);

AS 1992 388

[BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035

Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3,

197511, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff.

2392 Ziff. I 2, 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2; SR 1997 2022 Art. 72 Bst. e . SR 1995 4093 Anhang Ziff. 7]. Siehe heute das Militärgesetz vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

[AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4. AS

  1. 7 Piloten, bei denen der überwiegende Teil ihrer fliegerischen Tätigkeit in der Durchführung von Dienstflügen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a und b der Flugdienstordnung vom4. Oktober 19998 bestehen;

  2. Angehörige des Grenzwachtkorps, die uniformiert und bewaffnet sind, dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit nach Artikel 137 des Zollgesetzes9 unterstehen und den Grad eines Offiziers, Unteroffiziers, Gefreiten oder Grenzwächters bekleiden.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  2. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  3. [8] SR 172.217.2
  4. [9] SR 631.0

Art. 2 Weitere Bedienstete

Bedienstete nach Artikel 1 sind auch dieser Verordnung unterstellt, wenn ihnen nach Erreichen des Rücktrittsalters eine neue, ihrer bisherigen dienstlichen Stellung Rechnung tragende Tätigkeit zugewiesen wurde, und wenn sie vor Erreichen des 65. Altersjahrs gleichzeitig aus der zugewiesenen neuen Tätigkeit und dem Bundesdienst ausscheiden.

2. Abschnitt Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 3 Rücktrittsalter und Ausscheiden aus dem Flugdienst

Der Rücktritt von Personen nach Artikel 1 Buchstabe a richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 196910.

Das Rücktrittsalter beträgt:

  1. für Instruktoren, Angehörige des UeG und Angehörige des Grenzwachtkorps (Art. 1 Bst. b, f und h) 58 Jahre;

  2. 11 für das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsicherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) 62 Jahre.

Die Wahlbehörde kann Angehörige des Instruktionskorps und des UeG (Art. 1 Bst. b und f) mit 55 Jahren, das Werkpilotenpersonal LW, das Testpilotenpersonal GR, das Flugsicherungspersonal LW und das Pilotenpersonal des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Art. 1 Bst. c–e und g) mit 58 Jahren aus dem besonderen Dienstverhältnis entlassen, wenn die Bediensteten ohne ihr Verschulden und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Dienstverhältnis verbleiben können. Wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet das zuständige Departement.12

[AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4. AS

Das Werk- und Testpilotenpersonal scheidet spätestens mit vollendetem 62. Altersjahr aus dem Flugdienst aus.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).

Art. 4 Zeitpunkt des Rücktritts

Die Bediensteten nach Artikel 1 scheiden auf Ende des Monats, in dem sie das Rücktrittsalter erreicht haben, aus dem besonderen Dienstverhältnis aus.

Die Wahlbehörde kann im gegenseitigen Einvernehmen den Rücktritt der Bediensteten nach Artikel 1 Buchstaben a-g auf die Mitte oder das Ende des betreffenden Kalenderjahres festlegen, wenn dienstliche Gründe dies verlangen.

Für Angehörige des Grenzwachtkorps kann die Wahlbehörde nach freiem Ermessen auf Verlangen eines oder einer Bediensteten oder in dienstlich begründeten Fällen mit der Zustimmung der Betroffenen das Dienstverhältnis bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr um jeweils ein Jahr verlängern, sofern das Amt weiterhin besetzt werden muss und das betroffene Personal den Anforderungen des Amtes genügt.

3. Abschnitt Leistungen

Art. 5 Leistungen bei Auflösung der besonderen Dienstverhältnisse

Wird das besondere Dienstverhältnis wegen Erreichens der Rücktrittsalter (Art. 3) aufgelöst und scheidet der oder die Bedienstete aus dem Bundesdienst aus, so entsteht Anspruch auf Leistungen, die nach den Artikeln 28–30 der Verordnung vom 2. März 198713 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten) berechnet werden.

Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten zudem bis zur Vollendung des 62. Altersjahrs eine Zusatzleistung des Bundes.14 Im Falle einer Teilinvalidierung wird die Zusatzleistung nach Massgabe jenes Teils des besonderen Dienstverhältnisses berechnet, der nicht aus Gründen der Invalidität wegfällt.

Kein Anspruch auf die Leistungen nach den Absätzen1 und 2 besteht:

  1. bei der disziplinarischen Entlassung;

  2. wenn das Dienstverhältnis wegen Invalidität im Sinne von Artikel 27 ff. der EVK-Statuten15 aufgelöst wird.

[AS 1987 1228, 1995 533 Art. 70 Abs. 1]. Heute: Art. 39-41 der V vom24. Aug. 1994 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten - SR 172.222.1).

Heute: Art. 33 ff. der PKB-Statuten (SR 172.222.1)

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  2. [24] SR 172.222.1

Art. 6 Nachgenuss von Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen

Wird das besondere Dienstverhältnis nach Artikel 1 Buchstaben c, d und g aufgelöst, und verbleibt das betroffene Personal nach Artikel 2 im Bundesdienst, so besteht ein Nachgenuss auf die während der Dauer des besonderen Dienstverhältnisses gewährte Vergütung für ausserordentliche Dienstleistungen im Flugdienst bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Bundesdienst.

Der Nachgenuss umfasst vom versicherbaren Teil der Vergütung:

  1. 80 Prozent für Bedienstete ohne Anspruch auf Familien- oder Kinderzulage;

  2. 16 85 Prozent für Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 1996 Anspruch auf Familienzulage, aber keinen Anspruch auf Kinderzulage hatten und spätestens am 31. Dezember 1996 in den Ruhestand treten;

  3. 90 Prozent für Bedienstete mit Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen.

Art. 7 Besondere Bestimmungen für Personen nach Art. 1 Buchstabe a

Der Bundesrat kann Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahrs auf eigenes Begehren nach Artikel 3 der Rechtsstellungsverordnung vom 2. Dezember 199617 ausscheiden und deren Ausscheiden aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando dienstlich gerechtfertigt ist, eine Leistung nach Artikel 5 Absätze1 und 2 bewilligen.18

Personen, die ohne eigenes Verschulden vom Bundesrat nach Artikel 4 der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 1969 entlassen werden, haben Anspruch auf die Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1. Der Bundesrat kann ihnen eine Zusatzleistung nach Artikel 5 Absatz 2 bewilligen.

...19

Absatz 3 gilt auch für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 1969 genannten Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres das Gesuch um Entlassung stellen.

Die Zusatzrente wird von der Entlassung aus der Funktion oder dem Kommando während höchstens dreier Jahre ausgerichtet; sie entfällt aber in jedem Fall nach Vollendung das 65. Altersjahres.

Footnotes

  1. [17] SR 510.22
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  3. [19] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).

Art. 820 Höhe der Zusatzleistung

Die Zusatzleistung nach Artikel 5 Absatz 2 entspricht dem Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes, einschliesslich des Teue- rungsausgleichs, der Renten nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195922 über die Invalidenversicherung, der Renten der Militärversicherung sowie allfälliger Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfall und Renten nach dem Bundesgesetz vom20. März 198123 über die Unfallversicherung und 80 Prozent des massgebenden Verdiensts.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird zusätzlich die Kinderrente nach Artikel 41 der PKB-Statuten vom24. August 199424 ausgerichtet, wobei jedoch zusammen mit der Rente und der Zusatzleistung 90 Prozent des massgebenden Verdiensts nicht überschritten werden dürfen.

Der massgebende Verdienst setzt sich zusammen aus Besoldung, Ortszuschlag und versicherten Zulagen und Vergütungen; teuerungsbedingte Erhöhungen und Reallohnerhöhungen werden berücksichtigt.

Die Zusatzleistung wird um den Betrag gekürzt, um den die Rente der Pensionskasse des Bundes kleiner ist als 60 Prozent des versicherten Verdiensts.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  2. [21] SR 831.10
  3. [23] SR 832.20

Art. 925

Footnotes

  1. [25] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).

Art. 10 Leistungskürzungen bei Erwerbseinkommen

Erzielt der ausgeschiedene Bedienstete vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen, so werden die Renten und der feste Zuschlag der Eidgenössischen Versicherungskasse26 und die Zusatzleistung nach Artikel 5 Absatz 2 sowie die Zusatzrente nach Artikel 7 Absatz 3 in dem Masse gekürzt, als die Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse27 zusammen mit dem Erwerbseinkommen den mutmasslich entgangenen Lohn nach Artikel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom9. November 198728 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Verordnung EFD) übersteigen.

Vom Erwerbseinkommen werden die nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 194029 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer anerkannten Gewinnungskosten abgezogen. Eine Pauschalierung ist möglich.

Heute: Pensionskasse des Bundes

Heute: Pensionskasse des Bundes

[AS 1987 1691, 1990 106, 1993 3295. AS 1995 985 Art. 15]. Heute: Art. 3 der V über die Ausführung der Statuten der Pensionskasse des Bundes vom21. Dez. 1994 (PKB- Verordnung - SR 172.222.11).

[BS 6 350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977 2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072. AS 1991 1184

Art. 201 ]. Siehe heute das BG vom14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR

642.11).

Nach Vollendung des 65. Altersjahres entfallen die Kürzungen.

Art. 11 Verzicht auf Kürzungen

Die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK)30 kann nach Begutachtung durch die Kassenkommission von einer Leistungskürzung ganz oder teilweise absehen, wenn ein sozialer Härtefall vorliegt oder der Bedienstete auf Veranlassung des Bundes bei humanitären oder internationalen Einsätzen Dienst leistet.

Art. 12 Meldepflicht Bedienstete sind verpflichtet, der EVK31 allfällige Erwerbsein-

Ausgeschiedene kommen zu melden.

Sie sind verpflichtet, die Steuerverwaltungen und die Ausgleichskassen zu ermächtigen, der EVK die für die Festsetzung der Leistungen der Pensionskasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Abschnitt Rückerstattungen an die Pensionskasse

Art. 13

Leistungen nach dieser Verordnung werden durch die EVK32 ausgerichtet.

Für Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 wird der EVK das fehlende Deckungskapital nach Artikel 32 Absatz 5 der EVK-Statuten33 bei Beginn des Leistungsanspruchs des Bediensteten aus allgemeinen Bundesmitteln zurückerstattet.

Die Rückzahlung kann gestaffelt erfolgen. Die Restschuld ist zu 4 Prozent zu verzinsen. Auf alle Fälle muss die Schuld bis zur Vollendung des 65. Altersjahres des ausgeschiedenen Bediensteten getilgt sein.

Die Zusatzrenten nach Artikel 7 Absatz 3 und die Zusatzleistungen nach Artikel 5 Absatz 2 werden der EVK jährlich aus allgemeinen Bundesmitteln zurückerstattet.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:

a. Bundesratsbeschluss vom12. Dezember 197734 über die Einstellung im Flugdienst der Werkpiloten der Abteilung für Militärflugplätze;

Heute: Pensionskasse des Bundes (PKB)

Heute: PKB

Heute: PKB

Heute: Art. 43 Abs. 3 der PKB-Statuten (SR 172.222.1)

In der AS nicht veröffentlicht.

  1. Bundesratsbeschluss vom8. November 198235 über die Einstellung im Flugsicherungsdienst des Flugsicherungspersonals des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe36;

  2. Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 197337 über die Mitglieder der Kommission für die militärische Landesverteidigung, der Kommandanten der Divisionen usw.;

  3. Reglement des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom17. April 197838 über die Einstellung im Flugdienst der Piloten der Flugdienstgruppe1 des Luftamtes.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. Artikel 9 der Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 196939;

  2. Artikel 38 Absatz 4 und 3940 der Verordnung vom21. November 199041 über das Instruktionskorps;

  3. die Artikel 9-11 des Bundesratsbeschlusses vom12. Dezember 197742 über den Flugdienst der Gruppe für Rüstungsdienste.

Footnotes

  1. [41] SR 512.41

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 196943 wird wie folgt geändert:

Art. 6 zweiter Satz

...

Die Verordnung vom19. November 198644 über den militärischen Flugdienst wird wie folgt geändert:

Art. 34 zweiter Satz

...

Art. 35 Abs. 3 und 5 Bst. a–c

In der AS nicht veröffentlicht.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

In der AS nicht veröffentlicht.

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4. AS

AS 1992 638

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4. AS

[AS 1986 2458, 1988 172 564, 1991 1475, 1994 211. AS 1995 98 Art. 37 Abs.2] ...

Art. 1645 Übergangsbestimmungen

Bediensteten, deren Dienstverhältnis gestützt auf Artikel 3 vor dem1. Januar 2004 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs ausgerichtet.

Bediensteten, deren Dienstverhältnis zwischen dem1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2010 wegen Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 aufgelöst wird, wird die Zusatzleistung nach Artikel 8 zwischen dem 63. und 65. Altersjahr wie folgt degressiv ausgerichtet:

  1. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1946 7/8 1947 6/8 1948 5/8 1949 4/8 1950 3/8 1951 2/8 1952 1/8

  2. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 60. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1944 7/8 1945 6/8 1946 5/8 1947 4/8 1948 3/8 1949 2/8 1950 1/8

  3. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 3 nach vollendetem 62. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, haben Anspruch auf folgende reduzierte Zusatzleistung: Jahrgänge 1942 7/8 1943 6/8 1944 5/8 1945 4/8 1946 3/8 1947 2/8 1948 1/8

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Dezember 1991 in Kraft.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  2. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).
  3. [7] Fassung gemäss Art. 11 der V der Flugdienstverordnung vom 4. Okt. 1999 (SR 172.217.2).
  4. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 346).
  5. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2429).