511.22
Verordnung über das militärische Kontrollwesen
(VmK)
vom 10. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG) sowie Artikel 13 der Armeeorganisation vom4. Oktober 20022 (AO),3 verordnet:
1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Kontrollwesen in der Armee und der Militärverwaltung.
Das Kontrollwesen dient:
der Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
4 der Kontrolle, ob die Militärdienstpflicht erfüllt wird;
der Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;
dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Militärdienstpflichtigen, die Personen, die sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen, sowie für die beteiligten Behörden der Kantone und des Bundes.5
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:
a. …6 AS 2004 5299
die Angehörigen des Rotkreuzdienstes;
die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.
In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
2. Kapitel Zuständigkeiten für Kontrollaufgaben
Art. 3 Kantone
Die Kreiskommandanten sind verantwortlich für:
die Beschaffung der Daten über die männlichen Schweizer Bürger am Ende des Jahres, in dem diese das17. Altersjahr vollenden;
die Führung der Kontrolldaten der Stellungspflichtigen und die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens eines Stellungspflichtigen zur Rekrutierung;
7 die Führung der Kontrolldaten der Militärdienstpflichtigen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Stellungspflichtigen beziehungsweise der militärdienstpflichtigen Person.8
Die Truppenkörper und Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden:
sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialregionen;
werden bei Kommandobesetzungen konsultiert;
haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
Art. 49 Korpskontrollführer
Die eidgenössische Verwaltungseinheit, der nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist:
führt die Korpskontrolle;
ist zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren innerhalb dergleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Reserve;
c. kann Aufgaben der Kontrollführung für Betriebsdetachemente an diejenigen eidgenössischen Stellen abtreten, denen die Betriebsdetachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.
Art. 5 Kommandanten
Die Kommandanten kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen vom Korpskontrollführer zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie dem Korpskontrollführer zur Bereinigung.
Art. 6 Verwaltende Stelle
Der Führungsstab der Armee ist zuständig für:
die Einteilung der Rekruten in eine Formation;
die Versetzung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren zu einer Truppengattung, zu einem Dienstzweig oder in eine andere Funktion; sie benötigt die Zustimmung der beteiligten Korpskontrollführer;
die Einteilung und die Versetzung von höheren Unteroffizieren, die in Stäben eingeteilt sind, sowie von Offizieren und Fachoffizieren;
die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee;
die nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom26. November 200310 über die Organisation der Armee (VOA);
die temporäre Gradübertragung im In- und Ausland;
die Wiederaufnahme in militärische Kontrollen.
Für Angehörige des Rotkreuzdienstes erfüllt die Geschäftsstelle Rotkreuzdienst und für Angehörige der Feldpost die Feldpostdirektion die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d.11
3. Kapitel Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht12
Art. 713 Zweck
Der militärische Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält die für den Militärdienstpflichtigen oder die Militärdienstpflichtige wichtigsten Daten über die Erfüllung der Militärdienstpflicht.
Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt und verwendet werden; die Einsichtnahme und die Datenbekanntgabe sind ebenfalls nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
Art. 8 Beweiskraft der Eintragungen
Eintragungen ins Dienstbüchlein über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
Art. 9 Beschaffung und Abgabe
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beschafft das Dienstbüchlein und gibt es unentgeltlich ab.
Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen wie folgt abgegeben:
14 den Militärdienstpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz: vor der Rekrutierung;
anderen Personen: wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind.
Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militärbehörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer der Führungsstab der Armee.
Art. 10 Aufbewahrung
Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber oder von der Inhaberin bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.15
Das Dienstbüchlein von ins Ausland beurlaubten Meldepflichtigen wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.
Ist der Aufenthaltsort des Inhabers oder der Inhaberin unbekannt, so bewahrt die für den letzten Wohnort zuständige kantonale Militärbehörde das Dienstbüchlein bis zum Ende des Jahres auf, in dem der Inhaber oder die Inhaberin nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre.16
Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, so wird das Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
Art. 11 Verlust und Duplikat
Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust nach dessen Feststellung der kantonalen Militärbehörde zur Ausstellung eines Duplikates gemeldet werden.
Für das Ausstellen des Duplikates kann sie eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens 300 Franken erheben.
4. Kapitel Meldepflicht17
Art. 1218 Meldepflichtige
Militärdienstpflichtige bleiben, auch wenn sie keine persönliche Militärdienstleistung erbringen, bis zur Vollendung des Altersjahres meldepflichtig, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere dauert.
Art. 13 Wohnsitz und Wohnadresse
Der Wohnsitz ist der Ort, an dem die Ausweisschriften hinterlegt sind oder zuletzt hinterlegt waren. Die Wohnadresse ist die Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wer einen neuen Wohnsitz oder eine neue Wohnadresse im Inland begründet, hat diese dem zuständigen Kreiskommandanten zu melden.
Ins Ausland beurlaubte Meldepflichtige haben dem zuletzt zuständigen Kreiskommandanten einen Zustellungsempfänger im Inland zu melden.
Art. 14 Meldefristen
Die Meldepflichtigen müssen meldepflichtigen Ereignisse innert 14 Tagen an den zuständigen Kreiskommandanten melden.
Art. 15 Nachforschungen
Der Kreiskommandant des letzten bekannten Wohnsitzes forscht nach dem Aufenthalt von Meldepflichtigen, deren aktueller Wohnsitz und Wohnadresse unbekannt sind.
Kann der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden, werden die Meldepflichtigen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben.19
Besteht der dringende Verdacht, dass der Nichtantritt eines Auslandurlaubes rechtswidrig nicht gemeldet wurde, so darf die Frist von zwei Monaten für die Ausschreibung im RIPOL unterschritten werden.20
Die Ausschreibung wird erst widerrufen, wenn die Meldepflichtigen wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet sind.
5. Kapitel Auslandurlaub
Art. 1621 Status
Meldepflichtige, die als Auslandschweizer oder Auslandschweizerinnen mit rechtswirksamem Auslandurlaub gelten wollen, müssen sich einen Auslandurlaub bewilligen lassen.
Für ins Ausland abkommandiertes Personal gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Amtes wegen.
Art. 17 Gesuch
Das Gesuch um Auslandurlaub ist zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum schriftlich beim Kreiskommandanten einzureichen.22
Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub über die zuständige schweizerische Vertretung ein.
Art. 18 Voraussetzungen für die Bewilligung
Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder der Einreichung des nachträglichen Gesuchs nach Artikel 17 Absatz 2 aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.23
Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Dienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Dienst geleistet haben.
Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige:
gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgesprochen wurde, noch nicht verbüsst haben;
die als Grenzgänger den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben; sie melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an;
24 die sich für weniger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen;
25 die sich zivilrechtlich bei der Gemeinde nicht ins Ausland abmelden wollen.
Art. 19 Zuständigkeit und Verfahren
Der Kreiskommandant entscheidet über die Bewilligung des Auslandurlaubes und eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller schriftlich.
Art. 20 Wirkung
Die Bewilligung für einen Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland.
Erfolgt die Ausreise und die zivilrechtliche Abmeldung nicht innerhalb eines Monats nach dem bewilligten Ausreisedatum, so fällt die Bewilligung des Auslandurlaubes dahin. Der Gesuchsteller muss dies dem Kreiskommandanten melden.
Art. 21 Meldepflicht bei Aufenthalt in der Schweiz
Wer sich rechtmässig mehr als zwölf Monate im Ausland aufhielt und für weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten will, muss diesen Aufenthalt nicht beim Kreiskommandanten melden.
Art. 21bis 26 Arbeitsort im Ausland
Einen Auslandurlaub können auch Meldepflichtige erhalten, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts27 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
Die Artikel 17–21 ausgenommen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d sind sinngemäss anwendbar.
6. Kapitel Bestandesbewirtschaftung28
…29
Art. 22 –3230
Art. 3331 Bearbeitung von Daten
Der Führungsstab der Armee bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 3–5 der Verordnung vom16. Dezember 200932 über die militärischen Informationssysteme.
…33
Art. 34 Zweck
Die Planung des Personalbestandes der Armee bezweckt, die Entwicklung bezüglich der Deckung des Sollbestandes und der Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen zu erkennen und die Entscheidgrundlagen für die Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen.
Die Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee bezweckt:
den Sollbestand und die Bereitschaftsreserve aller Truppenkörper und Formationen möglichst optimal zu decken;
Mutationen im Personalbestand zu erfassen und mit entsprechenden Massnahmen beim Nachwuchsbedarf oder durch Neueinteilungen und Versetzungen auszugleichen (Bestandesausgleich);
die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee optimal nutzbar zu machen.
Art. 3534 Kern- und Referenzdaten der Armee
Der Führungsstab der Armee führt für die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee die Datensammlung Kern- und Referenzdaten der Armee (KERDA); er ist Inhaber von KERDA.
In KERDA werden die folgenden anonymen Grunddaten geführt und bearbeitet:
Daten über die Truppengattungen und Dienstzweige;
Daten über die Truppenkörper und Formationen, insbesondere: 1. Formationsdaten mit Gliederungen, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen, 2. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der verwaltenden und kontrollführenden Stellen sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone, 3. einheitsbezogene Daten mit Angabe von Dienstleistungs- und Sprachcodes sowie die Strukturen;
Verbindungen zwischen den Truppengattungs-, Dienstzweig-, Formations- und Einheitsdaten;
weitere Daten über Verwaltungs- und Kommandostellen, Einrichtungen sowie Material.
Die anonymen Grunddaten von KERDA bilden die Grundlage für die Kontrollführung im PISA.
Art. 36 Zuständigkeiten
Der Chef der Armee überwacht die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee und regelt die Bewirtschaftungsmassnahmen.
Der Führungsstab der Armee plant und bewirtschaftet den Personalbestand der Armee.
7. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 37 Verhältnis zum Militärstrafgesetz und zum Strafgesetzbuch
Erfüllt eine strafbare Handlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen zugleich einen Straftatbestand nach dem MStG oder dem StGB35, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft.
Art. 38 Strafbare Handlungen
Militärdienstpflichtige, die ihre Pflichten aus dem militärischen Kontrollwesen missachten, sind wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften disziplinarisch zu bestrafen.36
Wer einer Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen ist, unentschuldigt nicht Folge leistet oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Disziplinarbusse oder mit Arrest bis zu zehn Tagen bestraft.
Art. 39 Zuständigkeit
Die Disziplinarstrafgewalt für strafbare Handlungen nach Artikel 38 steht zu:
den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärbehörden;
den Verwaltungseinheiten des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind;
37 der Geschäftsstelle Rotkreuzdienst für Angehörige des Rotkreuzdienstes;
der Feldpostdirektion für Angehörige der Feldpost.
Art. 40 Gebühren und Kosten
Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafprozesses vom23. März 197938 bei der Disziplinargerichtsbeschwerde.
Art. 41 Vollzug von Arreststrafen
Die Arreststrafe wird vollzogen:
wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohnsitzkanton;
wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Heimatkanton, dessen Bürgerrecht von der bestraften Person oder deren Vorfahren zuletzt erworben wurde.
Für Art und Form des Vollzuges gelten die Bestimmungen des MStG sinngemäss.
Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 42 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom7. Dezember 199839 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
…40
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
[AS 1999 941 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff. I Art. 121 Ziff. 1]
Die Änderung kann unter AS 2004 5299 konsultiert werden.
Anhang41