512.151
Verordnung des VBS
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031
über die vordienstliche Ausbildung,
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
2Funkaufklärerkurse;
3Militärmusikkurse;
Pontonierkurse;
Jungmotorfahrerkurse;
Train- und Veterinärkurse;
Schmiedekurse;
4Sanitätskurse;
5Cyberkurse.
Sie untersteht dem Kommando Ausbildung6.
Art. 37 Leitung und Durchführung
Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
| Lehrverband Führungsunterstützung |
| Lehrverband Infanterie |
| Lehrverband Genie/Rettung/ABC |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Führungsunterstützung |
Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
Art. 48 Teilnahme
Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Art. 59 MilitärischerLeistungsausweis
Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
2. Abschnitt Leistungen des Bundes
Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
…10
Art. 7 Versand und Portokosten
Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
3. Abschnitt Administrative Bestimmungen
Art. 9 Budgetierung
Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.11
Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Art. 10 Abrechnung
Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.12
Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.13
Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.14
Art. 11 Revisionsstelle
Das Kommando Ausbildung15 ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1216
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
…17
Art. 14 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 197518 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Entschädigungen und Vergütungen
(Art. 6)
Ziff. 1Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände
Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;
Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.
Ziff. 2Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
Mitglieder des Leitungsteams
Fr. 60.–
Inspektorinnen und Inspektoren
Fr. 80.–
Referentinnen und Referenten
Fr. 80.–
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsleiterkursen
Fr. 40.–
2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.
3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen.
4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.
Ziff. 3Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.
2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Ver-gütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.
Ziff. 4Sonstige Vergütungen
Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:
Information, Kommunikation und Werbung;
Dienstleistungsverträge mit Dritten;
Miete von Infrastruktur;
Miete von Ausbildungsmaterial;
Kauf von Ausbildungsmaterial;
Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.