510.623
Verordnung betreffend die Abgabe und den Verkauf der neuen Landeskarten
vom 1. September 1938 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG),2 beschliesst:
Art. 1 und 23
Art. 34
Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt die Verkaufspreise nach Wegleitung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 45
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften über Abgabe, Verwaltung und Verrechnung der für die Armee bestimmten neuen Landeskarten.
Art. 56 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. September 1938 in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.
BS 5 678