Quelle

311.0

Schweizerisches Strafgesetzbuch
(StGB)

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Oktober 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom23. Juli 19183, beschliesst:

Erstes Buch:4 Allgemeine Bestimmungen

Erster Teil Verbrechen und Vergehen

Erster Titel Geltungsbereich

Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2 2. Zeitlicher Geltungsbereich

Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Art. 3 3. Räumlicher Geltungsbereich. Verbrechen oder Vergehen im Inland

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;

Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.

Art. 4 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat

Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– 278) begeht.

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Art. 5 Straftaten gegen Unmündige im Ausland

Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:

  1. 6 Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

  2. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;

  3. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK7, in der Schweiz

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.

Art. 6 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

  1. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und

  2. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK8, in der Schweiz

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 7 Andere Auslandtaten

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:

  1. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;

  2. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und

  3. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:

  1. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

  2. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK9, in der Schweiz

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 8 Begehungsort

Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 9 4. Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom20. Juni 200310 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.11

Zweiter Titel Strafbarkeit

Art. 10 1. Verbrechen und Vergehen. Begriff

Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 11 Begehen durch Unterlassen

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

  1. des Gesetzes;

  2. eines Vertrages;

  3. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

  4. der Schaffung einer Gefahr.

Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet

Art. 13 Sachverhaltsirrtum

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 14 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 15 Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Art. 16 Entschuldbare Notwehr

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17 Rechtfertigender Notstand

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Art. 18 Entschuldbarer Notstand

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 19 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,

und 67b getroffen werden.

Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.

Art. 20 Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Art. 21 Irrtum über die Rechtswidrigkeit

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Art. 22 4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Art. 23 Rücktritt und tätige Reue

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 24 5. Teilnahme. Anstiftung

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25 Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Art. 26 Teilnahme am Sonderdelikt

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Art. 27 Persönliche Verhältnisse

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

Art. 28 6. Strafbarkeit der Medien

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach

Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 28a Quellenschutz

Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

  1. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

  2. 12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111– 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

in Kraft seit1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

Art. 29 7. Vertretungsverhältnisse

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma14 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

  1. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;

  2. als Gesellschafter;

  3. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma15; oder

  4. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Art. 30 8. Strafantrag. Antragsrecht

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

Istdie verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Art. 31 Antragsfrist

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Art. 32 Unteilbarkeit

Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Heute: dem Einzelunternehmen.

Heute: einem Einzelunternehmen.

Art. 33 Rückzug

Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

Ziehtdie antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel Strafen und Massnahmen

Erstes Kapitel Strafen

Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

Art. 34 1. Geldstrafe. Bemessung

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Art. 35 Vollzug

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Art. 36 Ersatzfreiheitsstrafe

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

  1. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

  2. den Tagessatz herabzusetzen; oder

  3. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37,

und 39 Absatz 2 anwendbar.

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Art. 37 2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.

Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 38 Vollzug

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

Art. 39 Umwandlung

Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

Art. 40 3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen

Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Art. 41 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

Es hat diese Strafform näher zu begründen.

Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt Bedingte und teilbedingte Strafen

Art. 42 1. Bedingte Strafen

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.16

Art. 43 2. Teilbedingte Strafen

Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

Art. 44 3. Gemeinsame Bestimmungen. Probezeit

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 45 Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

Art. 46 Nichtbewährung

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von

Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbe-

dingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind.

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt Strafzumessung

Art. 47 1. Grundsatz

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 48 2. Strafmilderung. Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

  1. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

  2. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

  1. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

  2. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

  3. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48a Wirkung

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

Art. 49 3. Konkurrenz

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 50 4. Begründungspflicht

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

Art. 51 5. Anrechnung der Untersuchungshaft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens17

Art. 52 1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis18

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Art. 53 Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

  2. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 Betroffenheit des Täters durch seine Tat

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 55 2. Gemeinsame Bestimmungen

Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

Als zuständige Behörden nach den Artikeln52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

3. Einstellung 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederdes Verfahrens. Ehegatte, holten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung eingetragene Partnerin, (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwalteingetragener schaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:21 Partner oder Lebens- a.22 das Opfer: partner als Opfer20 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex- Lebenspartner des Täters ist; und

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.23 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.24 4 …25

Zweites Kapitel Massnahmen

Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 56 1. Grundsätze

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

  1. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

  2. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

  3. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

  1. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

  2. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und

  3. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach

Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim

Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.26

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

Art. 56a Zusammentreffen von Massnahmen

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Art. 57 Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Art. 58 Vollzug

…27

Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Art. 59 2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

  1. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

  2. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.28

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 60

Suchtbehandlung 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

  1. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

  2. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.

DieBehandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene

War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

  1. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und

  2. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das30. Altersjahr vollendet hat.

Wurde der Täter auch wegen einer vor dem18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Art. 62 Bedingte Entlassung

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

  1. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

  2. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Art. 62a Nichtbewährung

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:

  1. die Rückversetzung anordnen;

  2. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder

  3. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen.

Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und

höchstens zwei Jahre.

Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme ab, so kann es:

  1. den bedingt Entlassenen verwarnen;

  2. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen;

  3. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und

  4. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Art. 62b Endgültige Entlassung

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

DerTäter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.

Art. 62c Aufhebung der Massnahme

Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:

  1. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;

  2. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder

  3. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit.

Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

Art. 62d Prüfung der Entlassung und der Aufhebung

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 63 3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

  1. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

  2. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen

Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Art. 63a Aufhebung der Massnahme

Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:

  1. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;

  2. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder

  3. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Art. 63b Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe

Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.

Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.

Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

Art. 64 4. Verwahrung. und Vollzug

Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, Voraussetzungen eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:29

  1. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder

  2. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:30

  1. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.

  2. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.

  3. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.31 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.32

Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.33

Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

Art. 64a Aufhebung und Entlassung Prüfung der Entlassung

Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.34 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:

a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64a Abs. 1);

b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).

Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:

  1. einen Bericht der Anstaltsleitung;

  2. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von

Artikel 56 Absatz 4; Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung

  1. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2;

  2. die Anhörung des Täters.

Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.

Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar.

Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 in einer geschlossenen Einrichtung an.

Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.

Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach- verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.

Die Absätze1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat.

Art. 65 5. Änderung der Sanktion

Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.37 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.

Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.38

Zweiter Abschnitt Andere Massnahmen

Art. 66 1. Friedensbürgschaft

Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).

Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

Art. 67 2. Berufsverbot

Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 67a Vollzug

Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Berufsverbots.

Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.

Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

Art. 67b 3. Fahrverbot

Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

Art. 68 4. Veröffentlichung des Urteils

Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 69 5. Einziehung. a. Sicherungseinziehung

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 70 b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Art. 71 Ersatzforderungen

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 72 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 73 6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

Erleidetjemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

  1. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;

  2. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

  1. Ersatzforderungen;

  2. den Betrag der Friedensbürgschaft.

Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. 74 1. Vollzugsgrundsätze

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Art. 75 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. Grundsätze Besondere Sicherheitsmassnahmen

Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

…39

Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.

Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:

  1. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;

  2. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und

  3. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:

  1. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und

  2. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Art. 76 Vollzugsort

Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.

Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

Art. 77 Normalvollzug

Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

Art. 77a Arbeitsexternat und Wohnexternat

Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.

Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

Art. 77b Halbgefangenschaft

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.

Art. 78 Einzelhaft

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:

  1. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;

  2. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;

  3. als Disziplinarsanktion.

Art. 79 Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen.

Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen

Art. 80 Abweichende Vollzugsformen

Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

  1. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;

  2. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;

  3. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Art. 81 Arbeit

Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.

Art. 82 Aus- und Weiterbildung

Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

Art. 83 Arbeitsentgelt

Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.

Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.

Art. 84 Beziehungen zur Aussenwelt

Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.

Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.

Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.41

Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196342 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

Art. 85 Kontrollen und Untersuchungen

Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.

Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.

Art. 86 Bedingte Entlassung. a. Gewährung

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Art. 87 b. Probezeit

Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen

Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 88 c. Bewährung

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 89 d. Nichtbewährung

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.

Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95).

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar.

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze2 und 3 anwendbar.

Art. 90 3. Vollzug von Massnahmen

Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:

  1. als vorübergehende therapeutische Massnahme;

  2. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;

  3. als Disziplinarsanktion.

Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.

Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze2 und 3 gilt sinngemäss.43

Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar.

Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.

Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.44

Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.45

Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.

Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht

Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

Disziplinarsanktionen sind:

  1. der Verweis;

  2. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;

  3. 46 die Busse; sowie

  4. 47 der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

Art. 92 Unterbrechung des Vollzugs

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 93 Bewährungshilfe

Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.

Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

Art. 94 Weisungen

Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Ursprünglich Bst. c.

Art. 95 Gemeinsame Bestimmungen

Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Behörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.

Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:

  1. die Probezeit um die Hälfte verlängern;

  2. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;

  3. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.

Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Art. 96 Soziale Betreuung

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

Sechster Titel Verjährung

Art. 97 1. Verfolgungsverjährung. Fristen

Die Strafverfolgung verjährt in:

  1. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;

  2. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist;

  3. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter

Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten25. Lebensjahr des Opfers.48

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom5. Oktober 200149 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.50

Art. 98 Beginn

Die Verjährung beginnt:

  1. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;

  2. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

  3. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 99 2. Vollstreckungs- verjährung. Fristen

Die Strafen verjähren in:

  1. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

  2. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

  3. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

AS 2002 2993 Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

  1. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

  2. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

  1. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

  2. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Art. 100 Beginn

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Art. 101 3. Unverjährbarkeit

Keine Verjährung tritt ein für:

  1. Völkermord (Art. 264);

  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);

  3. Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1–3, 264d Abs. 1 und 2,

  4. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.51 2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.52

Siebenter Titel Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102 Strafbarkeit

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu

Millionen Franken bestraft.

Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies Absatz 1 oder um eine Straftat nach Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom19. Dez. 198653 gegen den unlauteren Wettbewerb, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.54

Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

  1. juristische Personen des Privatrechts;

  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

  3. Gesellschaften;

  4. Einzelfirmen55.

Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

Heute: Einzelunternehmen.

Zweiter Teil Übertretungen

Art. 103 Begriff

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Art. 104 Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Art. 105 Keine oder bedingte Anwendbarkeit

Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art.42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a57) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 106 Busse

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 107 Gemeinnützige Arbeit

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 112 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0).

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 10858

Art. 109 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil Begriffe

Art. 110

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.59

Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.

Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.60

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlGSR 171.10). 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

AS 2006 3583

Der Tag hat24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen

Erster Titel Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe61 nicht unter fünf Jahren bestraft.

Art. 11262 Mord

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.63

Art. 11364 Totschlag

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.65

Art. 11466 Tötung auf Verlangen

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe67 bestraft.

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe68 bestraft.

Art. 11669 Kindestötung

Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 117 Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 11870 2. Schwangerschaftsabbruch. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr71 bis zu zehn Jahren

Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

In den Fällen der Absätze1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.72

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Art. 11973 Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren

Art. 12074 Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

Mit Busse75 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

  1. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;

  2. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und 3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;

c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

Art. 12176

Art. 12277 3. Körperverletzung. Schwere Körperverletzung

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.78

Art. 12379 Einfache Körperverletzung

1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).80

Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,81 wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,82 wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.83

Art. 12484

Art. 125 Fahrlässige Körperverletzung

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe85 bestraft.

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

Art. 126 Tätlichkeiten

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit1. April 2004 (AS 2004 1403;

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

  1. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;

  2. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder

  3. bbis. 86 an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder

  4. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.87

Art. 12788 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung

Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 12889 Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

Art. 128bis 90 Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der

Art. 12991 Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 130 –13292

Art. 13393 Raufhandel

Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.

Art. 13494 Angriff

Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe95 bestraft.

Art. 13596 Gewaltdarstellungen

Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,97 wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.98

Die Gegenstände werden eingezogen.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.99

Art. 136100 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe Zweiter Titel:101 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Unrechtmässige Aneignung

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit1. April 2002 (AS 2002 408; BBl 2000 2943).

Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Art. 138 Veruntreuung

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe102 bestraft.

Art. 139 Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen103 bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen104 bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

102 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 103 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 104 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Art. 140 Raub

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr105 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Art. 141 Sachentziehung

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt,

Art. 141bis Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Art. 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie

Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, 105 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Art. 143 Unbefugte Datenbeschaffung

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 143bis Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungs- system

Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt,

Art. 144 Sachbeschädigung

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 144bis Datenbeschädigung

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art. 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

Art. 146 Betrug

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 147 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 148 Check- und Kreditkartenmissbrauch

Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 149 Zechprellerei

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag,

Art. 150 Erschleichen einer Leistung

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,

Art. 150bis 106 Herstellen und Inverkehrbringen zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, von Materialien die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.107

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

seit1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405). 107 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 151 Arglistige Vermögensschädigung

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Art. 152 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können,

Art. 153 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird

Art. 154

Aufgehoben

Art. 155 Warenfälschung

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 2.108 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit

Art. 156 Erpressung

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr109 bestraft.

Art. 157 Wucher

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). 109 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Art. 158 Ungetreue Geschäftsbesorgung

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 159 Missbrauch von Lohnabzügen

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 160 Hehlerei

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis

Art. 161 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, 2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.110 3. …111 4.112 Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern1 und 2 für beide Gesellschaften. 5.113 Die Ziffern1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

Art. 161bis 114 Kursmanipulation

Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:

110 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 1. Febr. 1997 (AS 1997 68; BBl 1993 I 1369).

wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,

Art. 162 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,

Art. 163 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe

Art. 164 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe

Art. 165 Misswirtschaft

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen. Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.

Art. 166 Unterlassung der Buchführung

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889115 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist,

Art. 167 Bevorzugung eines Gläubigers

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung

Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit

Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Art. 169 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,

Art. 170 Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt,

Art. 171 Gerichtlicher Nachlassvertrag

Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.

Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 171bis Widerruf des Konkurses

Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG116), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat.

Art. 172117 4. Allgemeine Bestimmungen. …

Art. 172bis Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe

Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.118

Art. 172ter Geringfügige Vermögensdelikte 116 SR 281.1

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse

Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

118 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Dritter Titel Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den

Geheim- oder Privatbereich119

Art. 173120 1. Ehrverletzungen. Üble Nachrede

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen121 bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

Art. 174 Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

121 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 13 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.122 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten

Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

Art. 176 Gemeinsame Bestimmung

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 177 Beschimpfung

Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.123

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

122 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 123 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 178 Verjährung

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.124

Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.125

Art. 179 2.126 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schriftgeheimnisses

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 179bis 127 Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,

Art. 179ter 128 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.129

Art. 179quater 130 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,

Art. 179quinquies 131 Nicht strafbares Aufnehmen

Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

  1. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;

  2. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

129 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Okt. 2003, in Kraft seit1. März 2004 (AS 2004 823; BBl 2001 2632 5816).

Art. 179sexies 132 Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten

1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, 2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter. Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma133, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 179septies 134 Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse

Art. 179octies 135 Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000136 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

133 Heute: ein Einzelunternehmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405). Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).

Art. 179novies 137 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180 Drohung

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

  1. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

  2. abis. 138 die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder

  3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.139

Art. 181 Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe in Kraft seit1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

Art. 182140 Menschenhandel

Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.

Art. 183141 Freiheitsberaubung und Entführung

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, 2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

Art. 184142 Erschwerende Umstände

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, in Kraft seit1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).

Art. 185143 Geiselnahme

1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. 3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden. 4.144 Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a). 5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze4 und

sind anwendbar.145

Art. 186 Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fünfter Titel:146 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, 2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 3.147 Hat der Täter zur Zeit der Tat das20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. 4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei 5. …148

6. …149

Art. 188 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, BBl 1996 IV 1318 1322). 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

2.150 Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 189 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

…151

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.152

Art. 190 Vergewaltigung

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

…153

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.154

Art. 191 Schändung

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

in der Partnerschaft), mit Wirkung seit1. April 2004 (AS 2004 1403; in der Partnerschaft), mit Wirkung seit1. April 2004 (AS 2004 1403;

Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten

Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.155

Art. 193 Ausnützung der Notlage

Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,

Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.156

Art. 194 Exhibitionismus

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.

Art. 195 3. Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 196157

Art. 197 4. Pornografie

1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Die Gegenstände werden eingezogen. 3bis.158 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,159 wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, mit Wirkung seit1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807). sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit1. April 2002 (AS 2002 408; BBl 2000 2943). 159 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 198 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 199 Unzulässige Ausübung der Prostitution

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 200 6. Gemeinsame Begehung

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 201 –212160

Sechster Titel Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213161 Inzest

Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

…162

Art. 214163

160 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die

Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 –

BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen. allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

Art. 215164 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,

Art. 216165

Art. 217166 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

Art. 218167

Art. 219168 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.169 169 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 220170 Entziehen von Unmündigen

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221 Brandstiftung

Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 222 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 223 Verursachung einer Explosion

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Art. 224 Gefährdung durch Spreng- Gase in verbrecherischer Absicht

Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe stoffe und giftige oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt

Art. 225 verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung

Gefährdung ohne 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Art. 226 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen171 bestraft.

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 226bis 172 Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen

Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

171 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 seit1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 226ter 173 Strafbare Vorbereitungshandlungen

Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 227 Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

seit1. Febr. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Art. 228 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Art. 229 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 230 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Art. 230bis 174 Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen

Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:

  1. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder

  2. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 231 Verbreiten menschlicher Krankheiten

1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.175 Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Art. 232 Verbreiten von Tierseuchen

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). 175 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 233 Verbreiten von Schädlingen

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Art. 234 Verunreinigung von Trinkwasser

Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu

Art. 235 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.176 In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht. 3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Art. 236 von gesundheitsschädlichem Futter

Inverkehrbringen 1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

176 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Neunter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237 Störung des öffentlichen Verkehrs

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Art. 238 Störung des Eisenbahnverkehrs

Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe177 bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die

Art. 239 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, 177 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007

Zehnter Titel Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen

Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240 Geldfälschung

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

Art. 241 Geldverfälschung

Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.178

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 242 In Umlaufsetzen falschen Geldes

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe179 bestraft.

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die

Art. 243180 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht

Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Origi- 178 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 179 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 nals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.181

Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.182

Art. 244 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.183

Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Art. 245 Fälschung amtlicher Wertzeichen

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. 2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

181 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 182 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 246 Fälschung amtlicher Zeichen

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,

Art. 247 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,

Art. 248 Fälschung von Mass und Gewicht

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,

Art. 249184 Einziehung

Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

Art. 250 Geld und Wertzeichen des Auslandes

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel Urkundenfälschung

Art. 251185 Urkundenfälschung

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, 2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Art. 252186 Fälschung von Ausweisen

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,

Art. 253 Erschleichung einer falschen Beurkundung

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,

Art. 254 Unterdrückung von Urkunden

Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 255 Urkunden des Auslandes

Die Artikel 251–254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.

Art. 256 Grenzverrückung

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Art. 257 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zwölfter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258187 Schreckung der Bevölkerung

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 259188 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit

Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.189

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 260 Landfriedensbruch

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

Art. 260bis 190 Strafbare Vorbereitungshandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

  1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);

  2. Mord (Art. 112);

  3. Schwere Körperverletzung (Art. 122);

  4. Raub (Art. 140);

  5. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);

  6. Geiselnahme (Art. 185);

  7. Brandstiftung (Art. 221);

  8. Völkermord (Art. 264);

  9. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);

  10. Kriegsverbrechen (Art. 264c–264h).191 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.192

Art. 260ter 193 Kriminelle Organisation

1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a),194 wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.195

Art. 260quater 196 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen

Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.197

Art. 260quinquies 198 Finanzierung des Terrorismus

Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.

Art. 261 Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

197 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390).

Art. 261bis 199 Rassendiskriminierung

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

Art. 262 Störung des Totenfriedens

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, 2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit

Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit

Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.200 Zwölfter Titelbis:201 Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Art. 264 Völkermord

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

  1. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

  2. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

  3. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

  4. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 264a Verbrechen gegen die Menschlichkeit a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung c. Versklavung d. Freiheits- d. beraubung e. Verschwinden- e. lassen von Personen f. Folter f. g. Verletzung der g. sexuellen Selbstbestimmung h. Vertreibung h. oder zwangsweise Überführung i. Verfolgung i. und Apartheid j. Andere un- j. menschliche Handlungen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

a. einen Menschen vorsätzlich tötet;

  1. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbeizuführen;

  2. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

Fassung gemäss Ziff. I1 des BG vom18. Juni 2010 über die Änderung von einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht; in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert; einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt; eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert; Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt; einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht; eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Zwölfter Titelter:202 Kriegsverbrechen

Art. 264b 1. Anwendungsbereich

Die Artikel 264d–264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Art. 264c 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom12. August 1949203 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

  1. vorsätzliche Tötung;

  2. Geiselnahme;

  3. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

  4. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

  5. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

  6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

  7. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, 203 Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 264d 3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte

Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:

a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

  1. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom26. Juni 1945204 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

  2. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

  3. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

  4. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264e b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im

  1. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

  2. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

  3. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche

Art. 264f c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche

Art. 264g d. Verbotene Methoden der Kriegführung

  1. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

  2. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

  3. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

  4. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

  5. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

  6. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

  7. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

  8. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche

Art. 264h e. Einsatz verbotener Waffen

  1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

  2. biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

  3. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

  1. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

  2. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Art. 264i 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

  1. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;

  2. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

  3. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Art. 264j 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264c–264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Zwölfter Titelquater:205 Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

Art. 264k Strafbarkeit des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Art. 264l Handeln auf Befehl oder Anordnung

Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Art. 264m Auslandtaten

Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

  1. eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

  2. der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Artikel 7 Absätze4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

Art. 264n Ausschluss der relativen Immunität

Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

a. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung206;

  1. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958207;

  2. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom13. Dezember 2002208;

  3. Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 1997209;

  4. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005210;

  5. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005211;

  6. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom20. März 2009212;

  7. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010213.

Dreizehnter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den Staat

und die Landesverteidigung

Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes214 oder eines Kantons215 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.

Art. 266 Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, 216 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, 2.217 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt

Art. 266bis 218 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische und Bestrebungen

Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Unternehmungen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Art. 267 Diplomatischer Landesverrat

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,219 wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt, 2.220 Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 3.221 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 268 Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Art. 269 Verletzung schweizerischer Gebietshoheit

Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 270 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 271222 Verbotene Handlungen für einen fremden Staat 221 Ursprünglich Ziff. 2.

1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.223 223 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe

Art. 272224 2. Verbotener Nachrichtendienst. Politischer Nachrichtendienst

1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

Art. 273 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.225

Art. 274226 Militärischer Nachrichtendienst

1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 225 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 275227 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft228 oder der Kantone229 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 275bis 230 Staatsgefährliche Propaganda

Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 275ter 231 Rechtswidrige Vereinigung

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266bis, 271–274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,

Art. 276 4. Störung der militärischen Sicherheit. Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, 2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Art. 277 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht,

Art. 278 Störung des Militärdienstes

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Vierzehnter Titel Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279 Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,

Art. 280 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben,

Art. 281 Wahlbestechung

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt,

Art. 282 Wahlfälschung

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, 2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.232

Art. 282bis 233 Stimmenfang

Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

232 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Juli 1978 (AS 1978 688; BBl 1975 I 1317).

Art. 283 Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 284234

Fünfzehnter Titel Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1.235 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 1957236, dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 2009237 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008238 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom18. Juni 2010239 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.240 Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.241 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915). 241 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Art. 286242 Hinderung einer Amtshandlung

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom20. Dezember 1957243, dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 2009244 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008245 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom18. Juni 2010246 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.247

Art. 287 Amtsanmassung

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 288248

Art. 289 Bruch amtlicher Beschlagnahme

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 290 Siegelbruch

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891 915). Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Art. 291 Verweisungsbruch

Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 293 amtlicher geheimer Verhandlungen

Veröffentlichung 1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.249

Art. 294 Übertretung eines Berufsverbotes

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.250

Art. 295251

250 Strafrahmen heraufgesetzt durch Ziff. II 1 Abs. 17 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Sechzehnter Titel Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296252 Beleidigung eines fremden Staates

Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Art. 297253 Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen

Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe

Art. 298 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 299 Verletzung fremder Gebietshoheit

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, 2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe

Art. 300 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,

Art. 301 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Art. 302254 Strafverfolgung

Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.255

Siebzehnter Titel Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303 Falsche Anschuldigung

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die

Art. 304 Irreführung der Rechtspflege

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, 2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 305 Begünstigung

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,256 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 entzieht.257

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 305bis 258 Geldwäscherei

1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, Fassung gemäss Ziff. II2 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.259 Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:

  1. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;

  2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;

  3. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.260

Art. 305ter 261 falt bei Finanzgeschäften und Melderecht262

Mangelnde Sorg- 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.263

Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.264

Art. 306 Falsche Beweisaussage der Partei

Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe 259 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 260 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVGAS 1974 1051). 263 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, Fassung gemäss Ziff. I1 des BG vom3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.265

Art. 307 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung

Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.266

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.267

Art. 308 Strafmilderungen

Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.268

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).269

Art. 309270 Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:

a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

265 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 266 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 267 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, internationalen Gerichten), in Kraft seit1. Juli 2002 (AS 2002 1491; BBl 2001 391).

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.

Art. 310 Befreiung von Gefangenen

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.271

Art. 311 Meuterei von Gefangenen

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.272 2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter

Tagessätzen bestraft.273 271 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 272 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 273 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002,

Achtzehnter Titel Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Art. 312 Amtsmissbrauch

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit

Art. 313 Gebührenüberforderung

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Art. 314274 Ungetreue Amtsführung

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.275

Art. 315 –316276

Art. 317277 Urkundenfälschung im Amt

1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

275 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Art. 317bis 278 Nicht strafbare Handlungen

Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Art. 318 Falsches ärztliches Zeugnis

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Art. 319 Entweichenlassen von Gefangenen

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe

Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 1409; BBl 1998 4241).

Art. 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht279 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.280 Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. 3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 321bis 281 Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung 279 SR 220

Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn:

  1. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann;

  2. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und

  3. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.

seit1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008 407). in Kraft seit1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.

Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.

Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

Art. 321ter 282 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 322283 Verletzung der Auskunftspflicht der Medien

Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.284

Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzu- 1. Jan. 1998 (AS 1997 2187; BBl 1996 III 1405).

geben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.285

Art. 322bis 286 Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze2 und 3 eine Veröffentlichung,287 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Neunzehnter Titel:288 Bestechung

Art. 322ter 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen

Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

Art. 322quater Sich bestechen lassen

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

Art. 322quinquies Vorteilsgewährung

Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

Art. 322sexies Vorteilsannahme

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

Art. 322septies 2. Bestechung fremder Amtsträger

Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,289

Art. 322octies 3. Gemeinsame Bestimmungen

1. …290 289 Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. 3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Zwanzigster Titel:291 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323292 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

Mit Busse wird bestraft:

1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1293 SchKG294; 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1295 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).

Art. 324296 Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren

Mit Busse wird bestraft:

1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in 293 Heute: Art. 341 Abs. 1. 295 Heute: Art. 341 Abs. 1.

gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1298 des SchKG verletzt.

Art. 325 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,

Art. 325bis 299 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen 297 SR 281.1 300 SR 220

Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht300 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.

298 Heute: Art. 341 Abs. 1. Tit. VIII und VIIIbis).

Art. 326301 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfir- 1. …

Art. 326bis 303 2. im Falle von Artikel 325bis

Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma304 oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma305 oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 326ter 306 Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen.

Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, 302 Heute: Einzelunternehmen. Tit. VIII und VIIIbis). 304 Heute: Einzelunternehmen. 305 Heute: Einzelunternehmen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Busse307 bestraft.

Art. 326quater 308 Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung

Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.

Art. 327309

Art. 328 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, 2. Die Nachmachungen werden eingezogen.

Art. 329 Verletzung militärischer Geheimnisse

1. Wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, 2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

307 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlGSR 171.10). Zahlungsmittel (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Art. 330 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Busse bestraft.310

Art. 331 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.311

Art. 332312 Nichtanzeigen eines Fundes

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches313 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Drittes Buch:314 Einführung und Anwendung des Gesetzes

Erster Titel Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes

und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

  1. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;

  2. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

310 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 311 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom13. Dez. 2002, 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom22. März 1974315 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.

Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und

Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

  1. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

  2. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

  3. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

  4. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen

  5. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.

  6. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben.

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 334 Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 335 Gesetze der Kantone

Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Zweiter Titel:316 …

Art. 336 –338

Dritter Titel:317 …

Art. 339 –348

Vierter Titel Amtshilfe im Bereich der Polizei318

Art. 349319 1. …

Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit5. Dez. 2008 (AS 2008 4989;

Art. 350 2. Zusammenarbeit mit INTERPOL a. Zuständig-

Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

Art. 351 b. Aufgaben321

Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

Art. 352 c. Datenschutz322

Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom20. März 1981323 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom19. Juni 1992324 über den Datenschutz.

Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 353 d. Finanzhilfen und Abgeltun-

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrich-

Art. 354 3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen326

Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.

Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:

  1. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;

  2. das Bundesamt für Polizei;

  3. die Grenzstellen;

  4. die Polizeibehörden der Kantone.

Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008327 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom26. Juni 1998328 und des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005329 über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom20. Juni 2003330.331

Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Da- Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit5. Dez. 2008 (AS 2008 4989;

ten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

  1. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

  2. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 355332 4. … 5. Zusammenarbeit mit Europol a. Datenaustausch334 b. An eine natürliche oder juristische Person

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben.335

Für die Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraussetzungen nach den Artikeln3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004336 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt.

Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.

Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit1. April 2006 (AS 2006 1017; BBl 2005 983). 2010 (AS 2009 6921).

b. Mandats- Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 erweiterung338 Absatz 3 des Abkommens vom24. September 2004339 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.

5bis. Zusammen- Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vollziehen die Bestimarbeit im Rahmen mungen der Schengen-Assoziierungsabkommen341 nach Massgabe des der Schengen- Assoziierungsinnerstaatlichen Rechts. abkommen. Zuständigkeit 341 Abk. vom26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).

5quater. SIRENE- 1 Das Bundesamt für Polizei führt eine zentrale Stelle (SIRENE- Büro Büro344), die für den N-SIS zuständig ist.

Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.

5quinquies. 1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt Justizielle Zusammenarbeit wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen 346 im Rahmen der Schengengebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines Assoziierungs- Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgegeben werden, abkommen: wenn: Bekanntgabe von Personendaten

a. An einen a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung Drittstaat oder einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erein internationales Organ forderlich ist;

344 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle). 346 Die Schengen-Assoziierungsabk. umfassen:

  1. das Abk. vom26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31);

  2. das Abk. vom26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR 0.362.1);

  3. das Übereink. vom17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32);

  4. Abk. vom28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33);

  5. das Protokoll vom28. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.(SR 0.362.311).

  1. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist;

  2. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und

  3. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

  1. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und

  2. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.

Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

  1. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist;

  2. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder

  3. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, können natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

  1. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht;

  2. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat;

und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

  1. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und

  2. die Bekanntgabe unerlässlich ist für: 1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristischen Person, 2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids, 3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder 4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.

Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.

Art. 356 –361348

Art. 362 6. Mitteilung bei Pornografie349

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Art. 363350

Art. 364 …351

Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Sechster Titel Strafregister

Art. 365 Zweck

Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Durchführung von Strafverfahren;

  2. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;

  3. Straf- und Massnahmenvollzug;

  4. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;

  5. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom26. März 1931352 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

  6. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998353;

  7. Einbürgerungsverfahren;

  8. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 1958354;

  9. Durchführung des konsularischen Schutzes;

  10. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992355;

  11. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges;

352 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II

1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931

Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 353 SR 142.31 354 SR 741.01 355 SR 431.01

Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

  1. 356 Ausschluss von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 1995357;

  2. 358 Beurteilung der Eignung für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 1995;

  3. 359 Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom3. Februar 1995360 (MG);

  4. 361 Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;

  5. 362 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG;

  6. 363 Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom4. Oktober 2002364.

Art. 366 Inhalt

Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

Ins Register sind aufzunehmen:

  1. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

  2. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;

  3. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

  4. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind:

  1. zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG365; oder

  2. zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG).366 4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.367

Art. 367 Bearbeitung der Daten und Einsicht

Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):

  1. das Bundesamt für Justiz;

  2. die Strafjustizbehörden;

  3. die Militärjustizbehörden;

  4. die Strafvollzugsbehörden;

  5. die Koordinationsstellen der Kantone.

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:

  1. die Behörden nach Absatz 1;

  2. die Bundesanwaltschaft;

  3. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

  4. der Führungsstab der Armee368;

  5. 369 das Bundesamt für Migration;

  6. …370

  7. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

  8. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

367 Ursprünglich Abs. 3. 368 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).

  1. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom21. März 1997371 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

  2. 372 die Vollzugsstelle für den Zivildienst;

  3. 373 die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone.

Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–p erwähnten Zwecken unverzüglich alle:

  1. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

  2. freiheitsentziehenden Massnahmen;

  3. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.374 2ter Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2bis registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.375 2quater Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2ter können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem PISA und dem Register erfolgen.376 3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten377 bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.

377 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m mit Einwilligung der betroffenen Person auf schriftliches Gesuch hin in Personendaten über hängige Strafverfahren Einsicht nehmen.378

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  1. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

  2. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

  3. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

  4. die Aufgaben der Koordinationsstellen;

  5. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;

  6. die Datensicherheit;

  7. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

  8. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Art. 368 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen

Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

Art. 369 Entfernung des Eintrags 380 SR 311.1

Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

  1. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;

  2. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;

  3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;

  4. 379 zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG380.

Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.

Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

  1. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64;

  2. zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG.381 4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.382 4ter Urteile, die eine Massnahme nach den Artikeln 66–67b oder nach den Artikeln48, 50 und 50a des Militärstrafgesetzes383 in der Fassung vom21. März 2003384 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.385 5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.

Der Fristenlauf beginnt:

  1. bei Urteilen nach den Absätzen1, 3 und 4ter: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;

  2. bei Urteilen nach den Absätzen4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.386 7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.

Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

384 AS 2006 3389

Art. 370 Einsichtsrecht

Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.

Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Art. 371 Strafregisterauszug für Privatpersonen

Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 verhängt wurde.387

Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.

Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.388

Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen3 und 4 bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

Art. 372 1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug

Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.389

Art. 373 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen. Vollstreckung

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Art. 374 Verfügungsrecht

Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.

Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

19. März 2004390 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.391

Art. 375 3. Gemeinnützige Arbeit

Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.

Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Art. 376 4. Bewährungshilfe 390 SR 312.4

DieKantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

Art. 377 5. Anstalten und Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.

Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:

  1. Frauen;

  2. Gefangene bestimmter Altersgruppen;

  3. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;

  4. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.

Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 378 Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.

Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

Art. 379 Zulassung von Privatanstalten

Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.

Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Art. 380 Kostentragung

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.

Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:

  1. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;

  2. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder

  3. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

7a. Titel:392 Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a

Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.

Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts393 über die unerlaubten Handlungen.

Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958394 massgebend.

Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 381 1. Begnadigung. Zuständigkeit 393 SR 220 394 SR 170.32

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 382 Begnadigungsgesuch

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.395

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

Art. 383 Wirkungen

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Art. 384 2. Amnestie

Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Art. 385 3. Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und

allgemeine Übergangsbestimmungen

Art. 386396 1. Präventionsmassnahmen

Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.

Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.

DerBundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

Art. 387 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

  1. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

  2. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;

  3. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;

  4. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;

  5. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.

DerBundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.397

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden kön- nen; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.

Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:

  1. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;

  2. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85,91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 388 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen. Vollzug früherer Urteile

Urteile,die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen2 und 3.

Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Art. 389 Verjährung

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 390 Antragsdelikte

Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag

Art. 391 4. Kantonale Einführungsbestimmungen

Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

Art. 392 5. Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. Vollzug von Strafen

Dieses Gesetz tritt am1. Januar 1942 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom18. März 1971398 Schlussbestimmungen der Änderung vom13. Dezember 2002399

Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen.

Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt-

Art. 51400 ), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt-

Art. 53401 ), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55402), Wirts- 3 Die

hausverbot (alt-Art. 56403) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben. Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74–85,91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93–96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

398 BG vom18. März 1971, in Kraft seit1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82–99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 399 AS 2006 3459; BBl 1999 1979 400 AS 1971 777 402 AS 1951 1 2.404 Anordnung und Vollzug von Massnahmen

Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:

  1. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.

  2. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom18. März 1971405) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. 3. Strafregister

Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365–371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:

  1. Erziehungsmassnahmen (Art.91 in der Fassung vom18. März 1971406), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom18. März 1971 angeordnet wurden;

  2. besondere Behandlung (Art.92 in der Fassung vom18. März 1971);

  3. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom 18. März 1971).407 3 Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.408 4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

405 AS 1971 777 406 AS 1971 777 Inhaltsverzeichnis Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen

Erster Teil Verbrechen und Vergehen

Erster Titel Geltungsbereich

1. Keine Sanktion ohne Gesetz Art. 1 2. Zeitlicher Geltungsbereich Art. 2 3. Räumlicher Geltungsbereich. Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat Art. 4 Straftaten gegen Unmündige im Ausland Art. 5 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten Art. 6 Andere Auslandtaten Art. 7 Begehungsort Art. 8 4. Persönlicher Geltungsbereich Art. 9

Zweiter Titel Strafbarkeit

1. Verbrechen und Vergehen. Begriff Art. 10 Begehen durch Unterlassen Art. 11 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Begriffe Art. 12 Sachverhaltsirrtum Art. 13 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Art. 14 Rechtfertigende Notwehr Art. 15 Entschuldbare Notwehr Art. 16 Rechtfertigender Notstand Art. 17 Entschuldbarer Notstand Art. 18 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 19 Zweifelhafte Schuldfähigkeit Art. 20 Irrtum über die Rechtswidrigkeit Art. 21 4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs Art. 22 Rücktritt und tätige Reue Art. 23 5. Teilnahme. Anstiftung Art. 24

Gehilfenschaft Art. 25 Teilnahme am Sonderdelikt Art. 26 Persönliche Verhältnisse Art. 27 6. Strafbarkeit der Medien Art. 28 Quellenschutz Art. 28a 7. Vertretungsverhältnisse Art. 29 8. Strafantrag. Antragsrecht Art. 30 Antragsfrist Art. 31 Unteilbarkeit Art. 32 Rückzug Art. 33

Dritter Titel Strafen und Massnahmen

Erstes Kapitel Strafen

Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe 1. Geldstrafe. Bemessung Art. 34 Vollzug Art. 35 Ersatzfreiheitsstrafe Art. 36 2. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt Art. 37 Vollzug Art. 38 Umwandlung Art. 39 3. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen Art. 40 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 41

Zweiter Abschnitt Bedingte und teilbedingte Strafen

1. Bedingte Strafen Art. 42 2. Teilbedingte Strafen Art. 43 3. Gemeinsame Bestimmungen. Probezeit Art. 44 Bewährung Art. 45 Nichtbewährung Art. 46

Dritter Abschnitt Strafzumessung

1. Grundsatz Art. 47 2. Strafmilderung. Gründe Art. 48

Wirkung Art. 48a 3. Konkurrenz Art. 49 4. Begründungspflicht Art. 50 5. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 51

Vierter Abschnitt Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens

1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis Art. 52 Wiedergutmachung Art. 53 Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 54 2. Gemeinsame Bestimmungen Art. 55 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer Art. 55a

Zweites Kapitel Massnahmen

Therapeutische Massnahmen und Verwahrung 1. Grundsätze Art. 56 Zusammentreffen von Massnahmen Art. 56a Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen Art. 57 Vollzug Art. 58 2. Stationäre therapeutische Massnahmen. Behandlung von psychischen Störungen Art. 59 Suchtbehandlung Art. 60 Massnahmen für junge Erwachsene Art. 61 Bedingte Entlassung Art. 62 Nichtbewährung Art. 62a Endgültige Entlassung Art. 62b Aufhebung der Massnahme Art. 62c Prüfung der Entlassung und der Aufhebung Art. 62d 3. Ambulante Behandlung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 63 Aufhebung der Massnahme Art. 63a Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Art. 63b 4. Verwahrung. Voraussetzungen und Vollzug Art. 64 Aufhebung und Entlassung Art. 64a Prüfung der Entlassung Art. 64b

Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung und bedingte Entlassung Art. 64c 5. Änderung der Sanktion Art. 65

Zweiter Abschnitt Andere Massnahmen

1. Friedensbürgschaft Art. 66 2. Berufsverbot Art. 67 Vollzug Art. 67a 3. Fahrverbot Art. 67b 4. Veröffentlichung des Urteils Art. 68 5. Einziehung. a. Sicherungseinziehung Art. 69 b. Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze Art. 70 Ersatzforderungen Art. 71 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation Art. 72 6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 73

Vierter Titel Vollzug von Freiheitsstrafen und

freiheitsentziehenden Massnahmen 1. Vollzugsgrundsätze Art. 74 2. Vollzug von Freiheitsstrafen. Grundsätze Art. 75 Besondere Sicherheitsmassnahmen Art. 75a Vollzugsort Art. 76 Normalvollzug Art. 77 Arbeitsexternat und Wohnexternat Art. 77a Halbgefangenschaft Art. 77b Einzelhaft Art. 78 Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Art. 79 Abweichende Vollzugsformen Art. 80 Arbeit Art. 81 Aus- und Weiterbildung Art. 82 Arbeitsentgelt Art. 83 Beziehungen zur Aussenwelt Art. 84 Kontrollen und Untersuchungen Art. 85 Bedingte Entlassung. a. Gewährung Art. 86 b. Probezeit Art. 87

c. Bewährung Art. 88 d. Nichtbewährung Art. 89 3. Vollzug von Massnahmen Art. 90 4. Gemeinsame Bestimmungen. Disziplinarrecht Art. 91 Unterbrechung des Vollzugs Art. 92

Fünfter Titel Bewährungshilfe, Weisungen und

freiwillige soziale Betreuung Bewährungshilfe Art. 93 Weisungen Art. 94 Gemeinsame Bestimmungen Art. 95 Soziale Betreuung Art. 96

Sechster Titel Verjährung

1. Verfolgungsverjährung. Fristen Art. 97 Beginn Art. 98 2. Vollstreckungsverjährung. Fristen Art. 99 Beginn Art. 100 3. Unverjährbarkeit Art. 101

Siebenter Titel Verantwortlichkeit des Unternehmens

Strafbarkeit Art. 102 Aufgehoben Art. 102a

Zweiter Teil Übertretungen

Begriff Art. 103 Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils Art. 104 Keine oder bedingte Anwendbarkeit Art. 105 Busse Art. 106 Gemeinnützige Arbeit Art. 107

Art. 108

Verjährung Art. 109

Dritter Teil Begriffe

Art. 110 Zweites Buch: Besondere Bestimmungen

Erster Titel Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Tötung.

Vorsätzliche Tötung Art. 111 Mord Art. 112 Totschlag Art. 113 Tötung auf Verlangen Art. 114 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115 Kindestötung Art. 116 Fahrlässige Tötung Art. 117 2. Schwangerschaftsabbruch. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118 Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119 Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120 Aufgehoben Art. 121 3. Körperverletzung. Schwere Körperverletzung Art. 122 Einfache Körperverletzung Art. 123 Aufgehoben Art. 124 Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Tätlichkeiten Art. 126 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung Art. 127 Unterlassung der Nothilfe Art. 128 Falscher Alarm Art. 128bis Gefährdung des Lebens Art. 129 Aufgehoben Art. 130–132 Raufhandel Art. 133 Angriff Art. 134 Gewaltdarstellungen Art. 135 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Unrechtmässige Aneignung Art. 137 Veruntreuung Art. 138 Diebstahl Art. 139 Raub Art. 140 Sachentziehung Art. 141 Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142 Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis Sachbeschädigung Art. 144 Datenbeschädigung Art. 144bis Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Art. 145 Betrug Art. 146 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148 Zechprellerei Art. 149 Erschleichen einer Leistung Art. 150 Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis Arglistige Vermögensschädigung Art. 151 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153 Aufgehoben Art. 154 Warenfälschung Art. 155 Erpressung Art. 156 Wucher Art. 157 Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159 Hehlerei Art. 160 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161 Kursmanipulation Art. 161bis 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164 Misswirtschaft Art. 165 Unterlassung der Buchführung Art. 166 Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167 Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169 Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170 Gerichtlicher Nachlassvertrag Art.

171 Widerruf des Konkurses Art. 171bis 4. Allgemeine Bestimmungen. … Art. 172 Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 172bis

Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel Strafbare Handlungen gegen die Ehre und

den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen Üble Nachrede Art. 173 Verleumdung Art. 174 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175 Gemeinsame Bestimmung Art. 176 Beschimpfung Art. 177 Verjährung Art. 178 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179 Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art. 179quater Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179quinquies Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art. 179sexies Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Drohung Art. 180 Nötigung Art. 181 Menschenhandel Art. 182 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183 Erschwerende Umstände Art. 184 Geiselnahme Art. 185 Hausfriedensbruch Art. 186 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Sexuelle Nötigung Art. 189 Vergewaltigung Art. 190 Schändung Art. 191 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art. 192 Ausnützung der Notlage Art. 193 Exhibitionismus Art. 194 3. Ausnützung sexueller Handlungen. Förderung der Prostitution Art. 195 Aufgehoben Art. 196 4. Pornografie Art. 197 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen Art. 198 Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199 6. Gemeinsame Begehung Art. 200 Aufgehoben und ersetzt Art. 201–212

Sechster Titel Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Inzest Art. 213 Aufgehoben Art. 214 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft Art. 215 Aufgehoben Art. 216 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217 Aufgehoben Art. 218 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219 Entziehen von Unmündigen Art. 220 Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Brandstiftung Art. 221 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222 Verursachung einer Explosion Art. 223 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 225 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226 Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen Art. 226bis

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226ter Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227 Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art. 228 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229 Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Art. 230

Achter Titel Verbrechen und Vergehen gegen die

öffentliche Gesundheit Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 230bis Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231 Verbreiten von Tierseuchen Art. 232 Verbreiten von Schädlingen Art. 233 Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234 Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235 Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236

Neunter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den

öffentlichen Verkehr Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237 Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

Zehnter Titel Fälschung von Geld, amtlichen

Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht Geldfälschung Art. 240 Geldverfälschung Art. 241 In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244 Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245 Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246 Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247 Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248 Einziehung Art. 249 Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel Urkundenfälschung

Urkundenfälschung Art. 251

Fälschung von Ausweisen Art. 252 Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253 Unterdrückung von Urkunden Art. 254 Urkunden des Auslandes Art. 255 Grenzverrückung Art. 256 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257

Zwölfter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Schreckung der Bevölkerung Art. 258 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art. 259 Landfriedensbruch Art. 260 Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis Kriminelle Organisation Art. 260ter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261 Rassendiskriminierung Art. 261bis Störung des Totenfriedens Art. 262 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Art. 263 Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Völkermord Art. 264 Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264a a. Vorsätzliche Tötung b. Ausrottung c. Versklavung d. Freiheitsberaubung e. Verschwindenlassen von Personen f. Folter g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung i. Verfolgung und Apartheid j. Andere unmenschliche Handlungen Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen 1. Anwendungsbereich Art. 264b 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen Art. 264c

3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte Art. 264d b. Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde Art. 264e c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten Art. 264f d. Verbotene Methoden der Kriegführung Art. 264g e. Einsatz verbotener Waffen Art. 264h 4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen Art. 264i 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Art. 264j Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter Strafbarkeit des Vorgesetzten Art. 264k Handeln auf Befehl oder Anordnung Art. 264l Auslandtaten Art. 264m Ausschluss der relativen Immunität Art. 264n

Dreizehnter Titel Verbrechen und Vergehen gegen den

Staat und die Landesverteidigung 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat Art. 265 Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266 Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis Diplomatischer Landesverrat Art. 267 Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268 Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269 Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270 Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271 2. Verbotener Nachrichtendienst. Politischer Nachrichtendienst Art. 272 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273 Militärischer Nachrichtendienst Art. 274 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275 Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter 4. Störung der militärischen Sicherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art. 276 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277 Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel Vergehen gegen den Volkswillen

Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279 Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280 Wahlbestechung Art. 281 Wahlfälschung Art. 282 Stimmenfang Art. 282bis Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283 Aufgehoben Art. 284

Fünfzehnter Titel Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285 Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 Amtsanmassung Art. 287 Aufgehoben Art. 288 Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289 Siegelbruch Art. 290 Verweisungsbruch Art. 291 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293 Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294 Aufgehoben Art. 295

Sechzehnter Titel Störung der Beziehungen zum Ausland

Beleidigung eines fremden Staates Art. 296 Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297 Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298 Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299 Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art. 300 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301 Strafverfolgung Art. 302

Siebzehnter Titel Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Falsche Anschuldigung Art. 303 Irreführung der Rechtspflege Art. 304

Begünstigung Art. 305 Geldwäscherei Art. 305bis Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306 Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307 Strafmilderungen Art. 308 Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art. 309 Befreiung von Gefangenen Art. 310 Meuterei von Gefangenen Art. 311

Achtzehnter Titel Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Amtsmissbrauch Art. 312 Gebührenüberforderung Art. 313 Ungetreue Amtsführung Art. 314 Aufgehoben Art. 315–316 Urkundenfälschung im Amt Art. 317 Nicht strafbare Handlungen Art. 317bis Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318 Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319 Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320 Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321 Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322 Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel Bestechung

1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen Art. 322ter Sich bestechen lassen Art. 322quater Vorteilsgewährung Art. 322quinquies Vorteilsannahme Art. 322sexies 2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies 3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies

Zwanzigster Titel Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Art. 323

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art. 324 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 1. … Art. 326 Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen. Art. 326ter Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater Aufgehoben Art. 327 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328 Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329 Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330 Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331 Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes

Erster Titel Verhältnis dieses Gesetzes zu andern

Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art. 333 Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334 Gesetze der Kantone Art. 335

Zweiter Titel

Aufgehoben Art. 336–338

Dritter Titel

Aufgehoben Art. 339–348

Vierter Titel Amtshilfe im Bereich der Polizei

1. Aufgehoben Art. 349 2. Zusammenarbeit mit INTERPOL. a. Zuständigkeit Art. 350 b. Aufgaben Art. 351 c. Datenschutz Art. 352 d. Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 353 3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen. Art. 354 4. Aufgehoben Art. 355

5. Zusammenarbeit mit Europol. a. Datenaustausch Art. 355a b. Mandatserweiterung Art. 355b 5bis. Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen- Assoziierungsabkommen. Zuständigkeit Art. 355c 5quinquies. Justizielle Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabk.: Bekanntgabe von Personendaten a. An einen Drittstaat oder ein internationales Organ Art. 355f b. An eine natürliche oder juristische Person Art. 355g Aufgehoben Art. 356–361 6. Mitteilung bei Pornografie Art. 362 Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige Aufgehoben Art. 363

Art. 364

Sechster Titel Strafregister

Zweck Art. 365 Inhalt Art. 366 Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 367 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen Art. 368 Entfernung des Eintrags Art. 369 Einsichtsrecht Art. 370 Strafregisterauszug für Privatpersonen Art. 371

Siebenter Titel Straf- und Massnahmenvollzug,

Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen 1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug Art. 372 2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen. Vollstreckung Art. 373 Verfügungsrecht Art. 374 3. Gemeinnützige Arbeit Art. 375 4. Bewährungshilfe Art. 376 5. Anstalten und Einrichtungen. Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb Art. 377 Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Art. 378 Zulassung von Privatanstalten Art. 379 Kostentragung Art. 380

7a. Titel Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 380a

Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Begnadigung. Zuständigkeit Art. 381 Begnadigungsgesuch Art. 382 Wirkungen Art. 383 2. Amnestie Art. 384 3. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 385

Neunter Titel Präventionsmassnahmen, ergänzende

Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen 1. Präventionsmassnahmen Art. 386 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 387 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen. Vollzug früherer Urteile Art. 388 Verjährung Art. 389 Antragsdelikte Art. 390 4. Kantonale Einführungsbestimmungen Art. 391 5. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 392 Schlussbestimmungen der Änderung vom18. März 1971 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002