Quelle

0.822.713.9

Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit Angenommen in Genf am 28. Juni 19302

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19393 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 804 und 1165 (Stand am5. März 2008)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, folgendes Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Zwangsarbeit von 1930 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6.

Art. 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen. 2. Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs- oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschliesslich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahms- AS 56 956 und BS 14 38; BBl 1939 I 749

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.

Das Übereinkommen wurde von der 14. Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 28). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

AS 56 953 weise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten. 3. Nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anlässlich des im nachstehenden Art. 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 2 Art. 3 tes.

1. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. 2. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:

  1. jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient;

  2. jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört;

  3. jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;

  4. jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist;

  5. kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können;

dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äussern.

Als «zuständige Behörde» im Sinne dieses Übereinkommens gilt entweder eine Behörde des Mutterlandes oder die oberste Zentralbehörde des betreffenden Gebie-

Art. 4

1. Die zuständige Behörde darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen. 2. Besteht derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkte völlig zu beseitigen, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt.

Art. 5

1. Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen dürfen nicht dahin führen, dass Zwangs- oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben. 2. Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen sobald als möglich aufzuheben, um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens zu genügen.

Art. 6

Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen der Gesamtbevölkerung einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.

Art. 7

1. Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs- oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen. 2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Behörde Zwangs- oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen. 3. Häuptlinge, die als solche rechtmässig anerkannt sind, und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmässig geregelt und die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.

Art. 8

1. Für jede Ermächtigung, Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbehörde des betreffenden Gebietes verantwortlich.

2. Diese Behörde kann jedoch den örtlichen Oberbehörden die Befugnis übertragen, Zwangs- oder Pflichtarbeit in den Fällen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den örtlichen Oberbehörden für Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel 23 dieses Übereinkommens vorsieht, die Ermächtigung erteilen, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausführung die Arbeitnehmer sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernen müssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Beförderung von Regierungsgut zu erleichtern.

Art. 9

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, dass:

  1. die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;

  2. die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;

  3. es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind;

  4. durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 10

1. Zwangs- oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die für öffentliche Arbeiten von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen. 2. Unterdessen haben die beteiligten Behörden, wenn Zwangs- oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen für öffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu überzeugen, dass:

  1. die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;

  2. die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;

  3. durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen;

  1. die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht nötigt, sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort zu entfernen;

  2. bei Durchführung der Arbeit oder Dienstleistung den Ansprüchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.

Art. 11

1. Nur erwachsene, arbeitsfähige Personen männlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter 18 und nicht über 45 Jahre alt sind, dürfen zu Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschränkungen und Bedingungen zu berücksichtigen:

  1. wenn immer möglich ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, dass die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verhältnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, körperlich fähig sind;

  2. Schullehrer und Schüler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;

  3. die Zahl von erwachsenen, arbeitsfähigen Männern, die notwendig ist, um das Familien- und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;

  4. auf das Ehe- und Familienband ist Rücksicht zu nehmen.

2. Die Durchführungsvorschriften, die auf Grund des Artikels 23 dieses Übereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ansässigen, arbeitsfähigen männlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteils hat die zuständige Behörde die Dichte der Bevölkerung, ihre soziale und körperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz für sich zu verrichten haben; überhaupt ist den üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedürfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Art. 12

1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten, und zwar einschliesslich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück. 2. Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.

Art. 13

1. Die regelmässige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muss die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten. 2. Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll soweit wie möglich mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.

Art. 14

1. Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze. 2. Wird Arbeit von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlöhnung möglichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen. 3. Die Löhne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren Häuptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen. 4. Die Reisetage zum Arbeitsort und zurück sind für die Lohnzahlung als Arbeitstage zu rechnen. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen müssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzulässig sind dagegen Lohnabzüge für Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu ermöglichen, die Arbeit unter Berücksichtigung der hierfür geltenden besonderen Verhältnisse fortzusetzen; das gleiche gilt für die Lieferung von Werkzeug.

Art. 15

1. Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Unfällen oder Krankheiten, die aus Arbeit herrühren, und alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, findet in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder künftig in Kraft treten. 2. In jedem Falle hat die Behörde, die einen Arbeiter zur Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise ausserstand setzt, selbst für sich zu sorgen. Diese Behörde ist ferner verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um für den Fall, dass ein solcher Arbeiter infolge seiner Beschäftigung arbeitsunfähig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tatsächlich bestritten hatte.

Art. 16

1. Personen, von denen Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt wird, dürfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ernährung und Klima von den ihnen gewohnten Verhältnissen so erheblich abweichen, dass daraus eine Gefährdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben Fälle ganz besonderer Notwendigkeit. 2. Keinesfalls darf eine solche Überführung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Massnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die für ihre Eingewöhnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden können. 3. Wenn eine solche Überführung unvermeidlich ist, sind Massnahmen zur allmählichen Gewöhnung an die neuen Ernährungs- und klimatischen Verhältnisse auf Grund zuständigen ärztlichen Rates zu ergreifen. 4. In Fällen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelmässige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Massnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gewöhnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allmähliche Einübung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Ergänzung und Verbesserung ihrer Ernährung.

Art. 17 Art. 18 1. Zwangs-

Bevor die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit für Bau- oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsstätten auf längere Zeit zwingt, hat die zuständige Behörde sich davon zu überzeugen: 1. dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu schützen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gewährleisten und insbesondere, dass

  1. die Arbeiter vor Beginn ihrer Beschäftigung und in bestimmten Zeitabständen während der Dauer ihrer Dienstleistung ärztlich untersucht werden;

  2. Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Masse vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospitäler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsfällen zu genügen, und

  3. die gesundheitlichen Verhältnisse der Arbeitsstätten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausrüstungen befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Masse zur Verfügung gestellt werden; 2. dass geeignete Massnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gewährleisten, insbesondere durch Erleichterungen für eine gesicherte Übermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters;

3. dass die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zurück auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, dass sie weitestgehenden Gebrauch von allen verfügbaren Beförderungsmitteln macht; 4. dass im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Dauer führen, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zurückbefördert wird; 5. dass Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben wünschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose Rückbeförderung in die Heimat verlustig zu gehen.

oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Behörden unter anderem festlegen:

  1. die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äusserster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen;

  2. die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist. In Fällen, in denen eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, hat derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern, dass sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden;

  3. die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen;

  4. die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf;

  5. die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen;

  6. die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmass.

2. Bei Festsetzung der unter Buchstaben c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Behörde auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschliesslich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse. 3. Die zuständige Behörde hat ferner dafür zu sorgen, dass die regelmässige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und dass, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmässige Entgelt gezahlt wird.

Art. 19

1. Die zuständige Behörde darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, dass die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dazu führen, dass dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkaufe das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit für die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuführen.

Art. 20

Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.

Art. 21

Im Bergbau darf Arbeit untertage als Zwangs- oder Pflichtarbeit nicht angewendet

Art. 22

Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation7 vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Mass, in dem dort Zwangs- oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits- und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.

Art. 23

1. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Behörde vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu erlassen. 2. Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfenen Personen gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, dass diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.

Art. 24

In allen Fällen sind geeignete Massnahmen zur strengen Durchführung der Vorschriften über den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes für freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Massnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden.

Art. 25

Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die auferlegten Strafen wirksam sind und streng vollzogen

Art. 26

1. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souveränität, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorate, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorität unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation8 Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die bekannt gibt:

i. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert anzuwenden beabsichtigen; ii. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen; iii. die Gebiete, für welche sie sich die Entscheidung vorbehalten. 2. Die bezeichnete Erklärung gilt als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern überlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern ii und iii des vorangehenden Absatzes in der ursprünglichen Erklärung gemacht hatten, in einer späteren Erklärung ganz oder teilweise fallen zu lassen.

Art. 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 28

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 29

Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von den anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt

Art. 30

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 319

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtete, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 32

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Art. 30 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. 2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 33

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am5. März 200810 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Ägypten 29. November 1955 29. November 1956 Albanien 25. Juni 1957 25. Juni 1958 Algerien 19. Oktober 1962 N 19. Oktober 1962 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Antigua und Barbuda 2. Februar 1983 N 2. Februar 1983 Äquatorialguinea 13. August 2001 13. August 2002 Argentinien 14. März 1950 14. März 1951 Armenien 17. Dezember 2004 17. Dezember 2005 Aserbaidschan 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Äthiopien 2. September 2003 2. September 2004 Australien 2. Januar 1932 2. Januar 1933 Norfolk-Insel 2. Januar 1932 2. Januar 1933 Bahamas 25. Mai 1976 N 25. Mai 1976 Bahrain 11. Juni 1981 11. Juni 1982 Bangladesch 22. Juni 1972 N 22. Juni 1972 Barbados 8. Mai 1967 N 8. Mai 1967 Belarus 21. August 1956 21. August 1957 Belgien 20. Januar 1944 20. Januar 1945 Belize 15. Dezember 1983 N 15. Dezember 1983 Benin 12. Dezember 1960 N 12. Dezember 1960 Bolivien 31. Mai 2005 31. Mai 2006 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Botsuana 5. Juni 1997 5. Juni 1998 Brasilien 25. April 1957 25.

April 1958 Bulgarien 22. September 1932 22. September 1933 Burkina Faso 21. November 1960 N 21. November 1960 Burundi* 11. März 1963 N 11. März 1963 Chile 31. Mai 1933 31. Mai 1934 China Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaub 13. Juli 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 2. Juni 1960 2. Juni 1961 Côte d'Ivoire 21. November 1960 N 21. November 1960 Dänemark 11. Februar 1932 11. Februar 1933 Färöer 11. Februar 1932 11. Februar 1933 Grönland 11. Februar 1932 11. Februar 1933 Deutschland 13. Juni 1956 13. Juni 1957 Dominica 28. Februar 1983 N 28. Februar 1983 Dominikanische Republik 5. Dezember 1956 5. Dezember 1957

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Dschibuti 3. August 1978 N 3. August 1978 Ecuador 6. Juli 1954 6. Juli 1955 El Salvador 15. Juni 1995 15. Juni 1996 Eritrea 22. Februar 2000 22. Februar 2001 Estland 7. Februar 1996 7. Februar 1997 Fidschi 19. April 1974 N 19. April 1974 Finnland 13. Januar 1936 13. Januar 1937 Frankreich 24. Juni 1937 24. Juni 1938 Französisch Guyana 24. Juni 1937 24. Juni 1938 Französisch Polynesien 26. Juli 1954 26. Juli 1954 Guadeloupe 24. Juni 1937 24. Juni 1938 Martinique 24. Juni 1937 24. Juni 1938 Neukaledonien 26. Juli 1954 26. Juli 1954 Réunion 24. Juni 1937 24. Juni 1938 St. Pierre und Miquelon 26. Juli 1954 26. Juli 1954 Gabun 14. Oktober 1960 N 14. Oktober 1960 Gambia 4. September 2000 4. September 2001 Georgien 22. Juni 1993 N 22. Juni 1993 Ghana 20. Mai 1957 N 20. Mai 1957 Grenada 9. Juli 1979 N 9. Juli 1979 Griechenland 13. Juni 1952 13. Juni 1953 Guatemala 13. Juni 1989 13. Juni 1990 Guinea 21. Januar 1959 N 21. Januar 1959 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 21. Februar 1977 Guyana 8. Juni 1966 N 8. Juni 1966 Haiti 4. März 1958 4. März 1959 Honduras 21. Februar 1957 21. Februar 1958 Indien 30. November 1954 30. November 1955 Indonesien 12. Juni 1950 N 12. Juni 1950 Irak 27. November 1962 27. November 1963 Iran 10. Juni 1957 10. Juni 1958 Irland 2. März 1931 1. Mai 1932 Island 17.

Februar 1958 17. Februar 1959 Israel 7. Juni 1955 7. Juni 1956 Italien 18. Juni 1934 18. Juni 1935 Jamaika 26. Dezember 1962 N 26. Dezember 1962 Japan 21. November 1932 21. November 1933 Jemen 29. Juli 1976 29. Juli 1977 Jordanien 6. Juni 1966 6. Juni 1967 Kambodscha 24. Februar 1969 N 24. Februar 1969 Kamerun 7. Juni 1960 N 7. Juni 1960 Kap Verde 3. April 1979 N 3. April 1979 Kasachstan 18. Mai 2001 18. Mai 2002 Katar 12. März 1998 12. März 1999 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Kenia 13. Januar 1964 N 13. Januar 1964 Kirgisistan 31. März 1992 N 31. März 1992 Kiribati 3. Februar 2000 3. Februar 2001 Kolumbien 4. März 1969 4. März 1970 Komoren 23. Oktober 1978 N 23. Oktober 1978 Kongo (Brazzaville) 10. November 1960 N 10. November 1960 Kongo (Kinshasa) 20. September 1960 N 20. September 1960 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 20. Juli 1953 20. Juli 1954 Kuwait 23. September 1968 23. September 1969 Laos 23. Januar 1964 N 23. Januar 1964 Lesotho 31. Oktober 1966 N 31. Oktober 1966 Lettland 2. Juni 2006 2. Juni 2007 Libanon 1. Juni 1977 1. Juni 1978 Liberia 1. Mai 1931 1. Mai 1932 Libyen 13. Juni 1961 13. Juni 1962 Litauen 26. September 1994 26. September 1995 Luxemburg 24. Juli 1964 24. Juli 1965 Madagaskar 1. November 1960 N 1.

November 1960 Malawi 19. November 1999 19. November 2000 Malaysia 11. November 1957 N 11. November 1957 Mali 22. September 1960 N 22. September 1960 Malta 4. Januar 1965 N 4. Januar 1965 Marokko 20. Mai 1957 20. Mai 1958 Mauretanien 20. Juni 1961 N 20. Juni 1961 Mauritius 2. Dezember 1969 2. Dezember 1970 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Mexiko 12. Mai 1934 12. Mai 1935 Moldau 23. März 2000 23. März 2001 Mongolei 15. März 2005 15. März 2006 Montenegro 3. Juni 2006 3. Juni 2007 Mosambik 16. Juni 2003 16. Juni 2004 Myanmar 4. März 1955 4. März 1956 Namibia 15. November 2000 15. November 2001 Nauru 5. September 1968 N 5. September 1968 Nepal 3. Januar 2002 3. Januar 2003 Neuseeland 29. März 1938 29. März 1939 Cook-Inseln 4. Dezember 1946 4. Dezember 1946 Niue 4. Dezember 1946 4. Dezember 1946 Tokelau 7. Juni 1956 7. Juni 1956 Nicaragua 12. April 1934 12. April 1935 Niederlande 31. März 1933 31. März 1934 Arubac 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 31. März 1933 31. März 1934 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Niger 27. Februar 1961 N 27. Februar 1961 Nigeria 17. Oktober 1960 N 17. Oktober 1960 Norwegen 1. Juli 1932 1. Juli 1933 Oman 30. Oktober 1998 30. Oktober 1999 Österreich 7.

Juni 1960 7. Juni 1961 Pakistan 23. Dezember 1957 23. Dezember 1958 Panama 16. Mai 1966 16. Mai 1967 Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 N 16. September 1975 Paraguay 28. August 1967 28. August 1968 Peru 1. Februar 1960 1. Februar 1961 Philippinen 15. Juli 2005 15. Juli 2006 Polen 30. Juli 1958 30. Juli 1959 Portugal 26. Juni 1956 26. Juni 1957 Ruanda* 23. Mai 2001 N 23. Mai 2002 Rumänien 28. Mai 1957 28. Mai 1958 Russland 23. Juni 1956 23. Juni 1957 Salomoninseln 6. August 1985 N 6. August 1985 Sambia 2. Dezember 1964 N 2. Dezember 1964 San Marino 1. Februar 1995 1. Februar 1996 São Tomé und Príncipe 4. Mai 2005 4. Mai 2006 Saudi-Arabien 15. Juni 1978 15. Juni 1979 Schweden 22. Dezember 1931 22. Dezember 1932 Schweiz 23. Mai 1940 23. Mai 1941 Senegal 4. November 1960 N 4. November 1960 Serbien 24. November 2000 N 24. November 2000 Seychellen 6. Februar 1978 N 6. Februar 1978 Sierra Leone 13. Juni 1961 N 13. Juni 1961 Simbabwe 27. August 1998 27. August 1999 Singapur 25. Oktober 1965 N 25. Oktober 1965 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Somalia 18. November 1960 N 18. November 1960 Spanien 29. August 1932 29. August 1933 Sri Lanka 5. April 1950 5. April 1951 St. Kitts und Nevis 12. Oktober 2000 12. Oktober 2001 St. Lucia 14. Mai 1980 N 14. Mai 1980 St. Vincent und die Grenadinen 21. Oktober 1998 N 31.

Mai 1995 Südafrika 5. März 1997 5. März 1998 Sudan 18. Juni 1957 18. Juni 1958 Suriname 15. Juni 1976 N 25. November 1975 Swasiland 26. April 1978 N 26. April 1978 Syrien 30. Oktober 1961 N 30. Oktober 1961 Tadschikistan 26. November 1993 N 26. November 1993 Tansania 30. Januar 1962 N 30. Januar 1962 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Thailand 26. Februar 1969 26. Februar 1970 Togo 7. Juni 1960 N 7. Juni 1960 Trinidad und Tobago 24. Mai 1963 N 24. Mai 1963 Tschad 10. November 1960 N 10. November 1960 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 17. Dezember 1962 17. Dezember 1963 Türkei 30. Oktober 1998 30. Oktober 1999 Turkmenistan 15. Mai 1997 15. Mai 1998 Uganda 4. Juni 1963 N 9. Oktober 1962 Ukraine 10. August 1956 10. August 1957 Ungarn 8. Juni 1956 8. Juni 1957 Uruguay 6. September 1995 6. September 1996 Usbekistan 13. Juli 1992 N 13. Juli 1992 Vanuatu 28. August 2006 28. August 2007 Venezuela 20. November 1944 20. November 1945 Vereinigte Arabische Emirate 27. Mai 1982 27. Mai 1983 Vereinigtes Königreich 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Anguilla 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Bermudas 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Britische Jungferninseln 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Brunei 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Falklandinseln 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Gibraltar 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Gilbert- und Ellice-Inseln 3. Juni 1931 3.

Juni 1932 Guernsey 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Insel Man 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Jersey 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Montserrat 3. Juni 1931 3. Juni 1932 St. Helena 3. Juni 1931 3. Juni 1932 Vietnam 5. März 2007 5. März 2008 Zentralafrikanische Republik 27. Oktober 1960 N 27. Oktober 1960 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Zypern 23. September 1960 N 23. September 1960 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 3. Juni 1931 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. c Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.