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Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe

641.811.911 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Jan. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/641-811-911/de/verordnung-des-efd-uber-die-entschadigung-der-kantonalen-behorden-fur-ihren-aufwand-im-zusammenhang-mit-der-erhebung-der-schwerverkehrsabgabe

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Aufgehoben durch: Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (AS 2025 428)

Erlassen mit: Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (AS 2025 428),

Vernehmlassungen: Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (14.08.2024)

641.811.911

Verordnung des EFD
über die Entschädigung der kantonalen Behörden
für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe

vom 6. Juni 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20241 (SVAV),

Footnotes

  1. [1] SR 641.811

verordnet:

Art. 1 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden für ihren Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19972 und der SVAV beträgt pro Motorfahrzeug und Anhänger mit je einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen:

  1. für die ersten 2000 Fahrzeuge: 24 Franken;

  2. für alle weiteren Fahrzeuge: 12 Franken.

Footnotes

  1. [2] SR 641.81

Massgebend sind die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im betreffenden Kanton am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung gewährt wird, gemäss dem Informationssystem Verkehrszulassung immatrikuliert sind.

Art. 2 Mitteilung des BAZG an die kantonalen Vollzugsbehörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt den kantonalen Vollzugsbehörden bis zum 15. Oktober des Jahres, für das die Entschädigung gewährt wird, den Betrag mit, der ihnen ausgerichtet wird.

Art. 3 Verrechnung der Entschädigung mit der pauschal erhobenen Schwerverkehrsabgabe

Die kantonalen Vollzugsbehörden verrechnen die Entschädigung mit ihren Einnahmen aus der pauschal erhobenen Schwerverkehrsabgabe (Art. 72 SVAV).

Art. 4 Überprüfung der Höhe der Entschädigung

Das EFD überprüft die Höhe der Entschädigung periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, und passt sie gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 20003 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] [AS 2000 2535]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.