784.101.112
Verordnung der ComCom
betreffend das Fernmeldegesetz
Präambel
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),
gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
verordnet:
Art. 1 Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.
Art. 2 Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.
Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19972 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(Art. 1)