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Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden

812.121.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Juli 1996

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/812-121-3/de/verordnung-uber-die-vorlauferchemikalien-und-andere-chemikalien-die-zur-herstellung-von-betaubungsmitteln-und-psychotropen-stoffen-verwendet-werden

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (AS 2011 2561)

Vernehmlassungen: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). (15.10.2010)

812.121.3

Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
(Vorläuferverordnung, VorlV)

vom 29. Mai 1996 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 und 31 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG),2 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 812.121

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll verhindert werden, dass Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien zur rechtswidrigen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Kontrolle unterliegen Stoffe im Sinne von Artikel 3 BetmG3.

Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen:

a. Vorläuferchemikalien von weniger als10 g pro Kalenderjahr und pro Betrieb (davon ausgenommen ist die Lysergsäure);

AS 1996 1705

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom17. Okt. 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3152). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  1. andere Chemikalien, pro Kalenderjahr, in Mengen von weniger als: 20 kg für Acetanhydrid 50 kg für Aceton 20 kg für Diethylether 5 kg für Kaliumpermanganat 50 kg für Methylethylketon 100 kg für Salzsäure 100 kg für Schwefelsäure 50 kg für Toluol

  2. Vorläuferchemikalien in pharmazeutischen Präparaten oder Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurückgewonnen werden können. Im Zweifelsfall entscheidet das Institut.4

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  3. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: Andere Chemikalie Sammelbegriff für Chemikalien, die bei der Herstellung eines Betäubungsmittels:

  1. einen Nebenbestandteil des Wirkstoffmoleküls bilden; oder

  2. als Hilfschemikalien oder Lösungsmittel gebraucht werden Ausfuhr5 Verbringen einer Ware aus dem schweizerischen Zollgebiet, aus schweizerischen Zollausschlussgebieten oder aus schweizerischen offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern ins Ausland ... 6 CASRN Chemical Abstracts Service Registry Number. Internationales Numerierungssystem, welches eine Chemikalie eindeutig kennzeichnet Durchfuhr7 Beförderung von Waren durch die Schweiz ohne Auslad oder Einlagerung. Der Auslad auf dem Amtsplatz einer Grenzzollstelle gilt nicht als Auslad oder Einlagerung im vorstehenden Sinne Einfuhr8 Verbringen einer Ware in das schweizerische Zollgebiet oder in schweizerische Zollausschlussgebiete oder die Einlagerung in ein schweizerisches offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager.

Einmalige Ein- Einfuhrbewilligung für eine Einfuhr aus einem bestimmten oder Ausfuhrbewil- Land oder Ausfuhrbewilligung für eine Ausfuhr nach einem ligung bestimmten Land Erfasste (Oberbegriff für Vorläuferchemikalien und andere Chemika- Chemikalien9 lien) Generelle Ein- Einfuhrbewilligung für mehrere Einfuhren aus einem bestimm- oder Ausfuhrbewil- ten Land oder Ausfuhrbewilligung für mehrere Ausfuhren nach ligung einem bestimmten Land oder, falls möglich, für Ländergruppen Institut10 Schweizerisches Heilmittelinstitut Verkehr Herstellung, Verarbeitung, Erwerb, Lagerung, Verwendung, Handel oder Vermittlung Vermittlung Abschluss von Lieferverträgen durch einen Vermittler Vorläufer- Schlüsselchemikalie für die Herstellung eines Wirkstoffs (Be- Chemikalie täubungsmittel), die nach einer chemischen Reaktion den Hauptbestandteil des Wirkstoffmoleküls bildet Zielland Vom Internationalen Kontrollorgan (International Narcotics Control Board) der UNO für Betäubungsmittel oder von der Europäischen Union bezeichnetes Land

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
  2. [7] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
  3. [8] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
  4. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 411 Verzeichnisse

Das Institut erstellt und veröffentlicht das Verzeichnis:

  1. der Vorläuferchemikalien;

  2. der anderen Chemikalien;

  3. der Zielländer, für welche zur Ausfuhr von anderen Chemikalien eine Bewilligung nach Artikel 23 erforderlich ist.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

2. Kapitel Vorläuferchemikalien

1. Abschnitt Berechtigung zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien, Buchführung

Art. 5 Berechtigung zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien

Zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien sind berechtigt:

  1. Firmen und Personen, welche im Besitz einer Bewilligung nach Artikel 4 BetmG sind;

  2. Medizinalpersonen nach Artikel 9 BetmG;

  3. Krankenanstalten und Institute mit einer Bewilligung nach Artikel BetmG;

  4. Organisationen mit einer Bewilligung nach Artikel 14a BetmG;

  5. Firmen und Personen, welche im Besitz einer Bewilligung nach Artikel 6 sind.

Art. 6 Gesuche

Firmen und Personen, die keine Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besitzen, jedoch mit Vorläuferchemikalien verkehren wollen, haben beim Institut um die in Artikel 3 Absatz 1 BetmG vorgesehene Bewilligung nachzusuchen und folgende Angaben und Ausweise beizubringen:

  1. 1. Gesellschaften ohne und mit juristischer Persönlichkeit: – Firmenbezeichnung, – Name und Vorname der für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortlichen Person, oder 2. natürliche Personen: Name und Vorname;

  2. Geschäftsdomizil (Adresse);

  3. Eintragung im Handelsregister;

  4. Tätigkeit der Firma (Art des Verkehrs);

  5. Bezeichnung der Vorläuferchemikalien, wenn die Bewilligung nicht für alle gelten soll;

  6. Name und Funktion der für den Verkehr verantwortlichen Person;

  7. Nachweis von deren Fachkenntnissen;

  8. deren Strafregisterauszug.12

Die für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortliche Person muss:

  1. einen wissenschaftlichen Ausweis oder ein anerkanntes Diplom besitzen. Das Institut kann andere an schweizerischen oder ausländischen Hochschulen erworbene Diplome als genügend anerkennen, wenn die Kenntnisse des Inhabers über die Vorläuferchemikalien mit einem geeigneten Mittel nachgewiesen werden;

  2. im Betrieb tätiger Inhaber oder Mitinhaber sein oder mit der Firma in vertraglichem Anstellungsverhältnis stehen.13 3 Als wissenschaftlicher Ausweis oder anerkanntes Diplom im Sinne dieses Artikels gelten das eidgenössische Arzt-, Tierarzt- oder Apothekerdiplom, das Diplom als Chemiker einer schweizerischen Hochschule oder höheren technischen Fachschule (Ingenieurschule) sowie das eidgenössische Diplom als Drogist.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 7 Inhalt der Bewilligung

Für den Inhalt der Bewilligung gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts des 2. Kapitels der Verordnung vom29. Mai 199614 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) sinngemäss.

Footnotes

  1. [29] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
  2. [14] SR 812.121.1

Art. 8 Buchführung

Wer mit Vorläuferchemikalien verkehrt, ist zur Buchführung verpflichtet.

In der Buchführung sind Art und Menge der Vorläuferchemikalien auszuweisen. Die Vorläuferchemikalien sind mit der CASRN zu versehen.

Die Buchführung über die Fabrikation, die Verarbeitung und den internationalen Handel ist per Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Das Ergebnis ist dem Institut in vorgeschriebener Form oder in einer anderen von ihm genehmigten Form bekanntzugeben.15

Als Empfangsdatum einer Lieferung hat der Empfänger das Datum des Lieferscheins in die Buchführung zu übernehmen.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 9 Aufbewahrung von Belegen

Die Belege über den nationalen und internationalen Verkehr mit Vorläuferchemikalien müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

2. Abschnitt Handel im Inland

Art. 10 Erwerb, Lieferung

Wer nach Artikel 5 zum Verkehr mir Vorläuferchemikalien berechtigt ist, darf Vorläuferchemikalien erwerben. 2Der Lieferant muss sich vor der Lieferung vergewissern, dass der Empfänger zum Erwerb berechtigt ist. 3Der Lieferant muss jeder Lieferung einen Lieferschein beilegen.

Art. 11 Sorgfaltspflicht

Das Institut16 sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.

Erwecken Umstände im Verkehr mit Vorläuferchemikalien den Verdacht eines Missbrauchs, so trifft die zum Verkehr berechtigte Person, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigt umgehend die für sie zuständige Kontrollbehörde. In einem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.17

Die kantonalen Behörden informieren bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich das Institut. Dieses trägt die Informationen zusammen und leitet sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesamt für Polizei weiter (Art. 29 BetmG).18

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 12 Lagerung

Vorläuferchemikalien müssen so gelagert werden, dass Unbefugte keinen Zugang haben.

Die zuständigen Behörden können in begründeten Fällen zusätzliche Sicherheitsmassnahmen vorschreiben.19

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom17. Okt. 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3152). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

3. Abschnitt Ein-, Aus- und Durchfuhr, Zollveranlagung20

Art. 13 Grundsatz

Jede Ein- und Ausfuhr von Vorläuferchemikalien bedarf einer Bewilligung des Instituts.

Firmen und Personen, die zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigt sind, dürfen diese einführen oder ausführen.

Das Institut kann Bewilligungen für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilen. Es kann auch generelle Bewilligungen für Ein- oder Ausfuhren erteilen, sofern das Herkunfts- oder das Zielland solche akzeptiert. Diese Bewilligungen können mehrere Stoffe umfassen.21

Das Institut überweist in jedem Fall ein Exemplar der Bewilligung an die zuständige Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes.22

Nach jeder Einfuhr aufgrund einer einmaligen Bewilligung teilt der Empfänger dem Institut schriftlich innert einer Frist von höchstens 30 Tagen den Eingang der Ware unter Angabe der erhaltenen Menge und der entsprechenden Bewilligungsnummer des Instituts mit.23

Nicht benützte Ein- oder Ausfuhrbewilligungen sind dem Institut spätestens einen Monat nach deren Verfall zurückzusenden.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  3. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 1424 Einmalige Einfuhrbewilligung

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Lieferanten;

  2. Name und Adresse des Empfängers;

  3. Bezeichnung der Vorläuferchemikalie oder der Vorläuferchemikalien mit CASRN und Menge.

Die einmalige Bewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 1525 Generelle Einfuhrbewilligung

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Lieferanten;

  2. Name und Adresse des Empfängers;

  3. Bezeichnung der Vorläuferchemikalie oder der Vorläuferchemikalien mit CASRN.

Die generelle Einfuhrbewilligung ist bis Ende des laufenden Kalenderjahres gültig und nicht übertragbar.

Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Institut jährlich die eingeführten Mengen zu melden.

Footnotes

  1. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 1626 Einmalige Ausfuhrbewilligung

Die einmalige Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die Einfuhrbewilligung oder ein gleichwertiges Dokument des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Institut die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen.

Die einmalige Bewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 1727 Generelle Ausfuhrbewilligung

Die generelle Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die Einfuhrbewilligung oder ein gleichwertiges Dokument des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Institut die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen.

Die generelle Ausfuhrbewilligung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig und nicht übertragbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten.

Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Institut jährlich die ausgeführten Mengen zu melden.

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 18 Durchfuhr

Die Durchfuhr von Vorläuferchemikalien ist gestattet, wenn die berechtigte Person einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.28

Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Ware in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 1929 Zollveranlagung

Die Zollveranlagung richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

Art. 2030 Zolllager und Zollfreilager

Für die Einlagerung von Vorläuferchemikalien in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager braucht es die Bewilligung des Instituts.

Für die Ausfuhr von in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagerten Vorläuferchemikalien braucht es die Bewilligung des Instituts.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Art. 21 Zurückbehalten unerlaubter Sendungen

Die Zollstellen behalten Sendungen zurück, für die keine gültige Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder für die nicht nachgewiesen ist, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Ausfuhr entsprechen. Die Zollstellen melden dies dem Institut, das die Warenführer darüber informiert.31

Das Institut verwahrt Sendungen, die von den Zollbehörden zurückbehalten wurden und teilt dies dem Eigentümer sowie der Behörde des Kantons und der zuständigen Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes mit. In begründeten Verdachtsfällen kann es die Waren beschlagnahmen und deren Verwertung oder Vernichtung anordnen.32

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
  2. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 22 Handel im Ausland

Wer mit Vorläuferchemikalien handelt oder solche von der Schweiz aus im Ausland vermittelt, ohne dass sich die Ware auf schweizerischem Territorium befindet, muss nach Artikel 5 zum Verkehr mit Vorläuferchemikalien berechtigt sein.

Er muss auf Verlangen das Institut oder die zuständigen kantonalen Behörden über sämtliche Transaktionen informieren und die Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder beibringen. Er muss dem Institut oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen auch nachweisen, dass der Empfänger der Lieferung zum Bezug berechtigt war.

Footnotes

  1. [20] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

3. Kapitel Andere Chemikalien

Art. 23 Ausfuhr

Jede Ausfuhr anderer Chemikalien in ein Zielland bedarf einer Bewilligung des Instituts.

Das Institut kann eine einmalige oder eine generelle Ausfuhrbewilligung erteilen. Die Artikel 16 und 17 sind sinngemäss anwendbar.

Eine Bewilligung kann mehrere Stoffe umfassen.

Art. 24 Buchführung

Die Buchführung (Art. 8) umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen.

Art. 25 Aufbewahrung von Belegen

Wer mit anderen Chemikalien verkehrt, hat die Belege über den inländischen und internationalen Verkehr mit solchen Chemikalien drei Jahre lang aufzubewahren. Diese sind dem Institut oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 26 Sorgfaltspflicht

Das Institut sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die Personen, die mit anderen Chemikalien verkehren über die Umstände möglicher Missbräuche im Verkehr mit solchen Chemikalien und beraten sie bei der Abklärung von Verdachtsmomenten.

Erwecken Umstände im Verkehr mit anderen Chemikalien den Verdacht eines Missbrauchs, so trifft derjenige, der mit solchen Chemikalien handelt, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigt umgehend die zuständige Kontrollbehörde. In einem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.33

Die kantonalen Behörden informieren bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich das Institut. Dieses trägt die Informationen zusammen und leitet sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesamt für Polizei weiter (Art. 29 BetmG).34

Footnotes

  1. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

4. Kapitel Kontrollen, Gebühren, Mitteilungen

Art. 2735 Kontrolle durch das Institut

Das Institut fördert die Zusammenarbeit zwischen den für Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien zuständigen Kontrollbehörden. Es sorgt dafür, dass Informationen ausgetauscht werden und die zu erfüllenden Kontrollaufgaben wahrgenommen werden.

Das Institut liefert den zuständigen kantonalen Behörden zum Jahresanfang eine vollständige Liste aller Firmen und Personen, die ausschliesslich zu Herstellung, Verarbeitung, Handel oder Verwendung von Vorläuferchemikalien nach Artikel 5, Buchstabe e berechtigt sind. Das Institut meldet den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich jede Änderung der Liste.

Das Institut erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspektionspraxis.

Das Institut kann an die Stelle der zuständigen kantonalen Behörden treten, wenn diese die Kontrolle der Berechtigten, die im Verzeichnis nach Artikel 5 Buchstaben a, d und e aufgenommen sind, nicht wahrnehmen können.

Das Institut kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferchemikalien und die Ausfuhr der anderen Chemikalien in die Zielländer.

Das Institut kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den erfassten Chemikalien die zuständige kantonale Behörde beauftragen, besondere Kontrollen durchzuführen.

Das Institut kann unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Vorläuferchemikalien enthalten können, zu Analysezwecken entnehmen. Es stellt dem Eigentümer eine Quittung aus.

Das Institut ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden Chemikalien, insbesondere die in offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern aufbewahrten erfassten Chemikalien zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.36

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [36] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 39 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Art. 2837 Kontrolle durch die kantonalen Behörden

Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren den Verkehr mit den erfassten Chemikalien.

Die kantonalen Behörden können unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Vorläuferchemikalien enthalten können, zu Analysezwecken entnehmen. Sie stellen dem Eigentümer eine Quittung aus.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 28a38 Elektronischer Dokumentenverkehr

Mit Zustimmung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen internationalen Organisation der Vereinten Nationen «International Narcotics Control Board» (INCB) und «United Nations Drug Control Programme» (UNDCP), der zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie der Oberzolldirektion kann das Institut den Dokumentenverkehr mittels elektronischer Datenverarbeitung zulassen, soweit Schutz und Sicherheit der Daten gewährleistet sind.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 28b39 Widerhandlungen

Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Institut oder die zuständige kantonale Behörde die weitere Erteilung von Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.

Footnotes

  1. [39] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 29 Verwertung und Entsorgung verwahrter Waren

Verwahrte Vorläuferchemikalien oder andere Chemikalien, die dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden können, werden vom Institut oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Kosten des Eigentümers einer legalen Verwendung zugeführt oder fachtechnisch entsorgt. Ein eventuell verbleibender Erlös kann dem Eigentümer zurückerstattet werden.

Eine gerichtliche Verfügung über die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.

Art. 3040 Gebühren

Das Institut legt die Gebühren fest für die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung.

Footnotes

  1. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Art. 31 Mitteilungspflichten

Das Institut sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten Meldungen den zuständigen Stellen erstattet werden.

Es erteilt dem Bundesamt für Polizeiwesen die Auskünfte, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Vorläuferchemikalien oder anderen Chemikalien benötigt.

Das Bundesamt für Polizeiwesen informiert das Bundesamt über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem BetmG.

5. Kapitel Schlussbestimmungen41

Art. 31a42 Übergangsbestimmungen

Gestützt auf Artikel 95 Absatz 5 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 200043 sind die vor dem1. Januar 2002 erteilten Bewilligungen der Kantone weiterhin gültig.

Für Änderungen der in Absatz 1 erteilten Bewilligungen ist ab1. Januar 2002 das Institut zuständig.

Das Institut und die kantonalen Behörden regeln die gegenseitige Übergabe von Unterlagen, die sich aus Änderungen der Zuständigkeiten am1. Januar 2002 ergibt.

Footnotes

  1. [42] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [43] SR 812.21

Art. 32 Inkrafttreten44

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft.

Footnotes

  1. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3152).
  2. [6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2001 (AS 2001 3152).