831.432.2
Reglement
über die Organisation der Stiftung
Sicherheitsfonds BVG
vom 17. Mai 1985 (Stand am 3. November 1999)
Präambel
Der Stiftungsrat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 63 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
Art. 1 Stiftungsrat
Der Präsident des Stiftungsrates wird von der Mehrheit der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann für eine weitere zweijährige Periode wiedergewählt werden.2
Der Stiftungsrat hat ein eigenes Sekretariat.
Der Stiftungsrat kann Arbeitsgruppen bilden, in die auch aussenstehende Personen aufgenommen werden können.
Art. 2 Sitzungen des Stiftungsrates
Der Präsident beruft den Stiftungsrat ein, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Der Stiftungsrat wird auch einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Art. 3 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird jedoch der betreffende Gegenstand an einer Sitzung behandelt.
Art. 4 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat trifft alle Massnahmen, die für die Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds erforderlich sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
er vertritt die Stiftung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Auffangeinrichtung
er beauftragt die Geschäftsstelle mit der Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds;
er schliesst Verträge im Rahmen des Stiftungszwecks;
er erlässt Reglemente;
er ernennt die Kontrollstelle;
er legt die Jahresberichte und Jahresrechnungen der Aufsichtsbehörde vor.
Art. 5 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien.
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG wird von einer einfachen Gesellschaft geführt, die von folgenden Organisationen gebildet wird:
Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP);
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV);
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen;
Verband schweizerischer Kantonalbanken.3
Der Stiftungsrat schliesst mit der Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem insbesondere die Organisation und die Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe festgehalten werden.
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Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrates
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Sicherheitsfonds entschädigt.
Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 19735 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat; es tritt mit der Genehmigung in Kraft.