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Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG

831.432.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 15. Jan. 1986

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/831-432-2/de/reglement-uber-die-organisation-der-stiftung-sicherheitsfonds-bvg

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Jan. 2012 nicht mehr in Kraft.

831.432.2

Reglement
über die Organisation der Stiftung
Sicherheitsfonds BVG

vom 17. Mai 1985 (Stand am 3. November 1999)

Präambel

Der Stiftungsrat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG,

gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 63 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

Footnotes

  1. [1] SR 831.40

verordnet:

Art. 1 Stiftungsrat

Der Präsident des Stiftungsrates wird von der Mehrheit der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann für eine weitere zweijährige Periode wiedergewählt werden.2

Footnotes

  1. [2] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. Mai 1998, vom BR genehmigt am 5. Okt. 1998, in Kraft seit 5. Okt. 1998 (AS 1998 3025).

Der Stiftungsrat hat ein eigenes Sekretariat.

Der Stiftungsrat kann Arbeitsgruppen bilden, in die auch aussenstehende Personen aufgenommen werden können.

Art. 2 Sitzungen des Stiftungsrates

Der Präsident beruft den Stiftungsrat ein, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Der Stiftungsrat wird auch einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

Art. 3 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird jedoch der betreffende Gegenstand an einer Sitzung behandelt.

Art. 4 Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat trifft alle Massnahmen, die für die Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds erforderlich sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. er überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle;

  2. er vertritt die Stiftung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Auffangeinrichtung

  3. er beauftragt die Geschäftsstelle mit der Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds;

  4. er schliesst Verträge im Rahmen des Stiftungszwecks;

  5. er erlässt Reglemente;

  6. er ernennt die Kontrollstelle;

  7. er legt die Jahresberichte und Jahresrechnungen der Aufsichtsbehörde vor.

Art. 5 Zeichnungsberechtigung

Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG

Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds BVG wird von einer einfachen Gesellschaft geführt, die von folgenden Organisationen gebildet wird:

  1. Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP);

  2. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV);

  3. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen;

  4. Verband schweizerischer Kantonalbanken.3

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 13. Mai 1998, vom BR genehmigt am 5. Okt. 1998, in Kraft seit 5. Okt. 1998 (AS 1998 3025).

Der Stiftungsrat schliesst mit der Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem insbesondere die Organisation und die Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe festgehalten werden.

...4

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des Stiftungsrats der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 21. Mai 1999, vom BR genehmigt am 3. Nov. 1999 (AS 1999 3045).

Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrates

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Sicherheitsfonds entschädigt.

Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 19735 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Footnotes

  1. [5] [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).

Art. 8 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat; es tritt mit der Genehmigung in Kraft.