832.311.11
Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten
vom 13. September 1963 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG),2 verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Vorbehalte
Diese Verordnung findet Anwendung auf Graben- und Schachtbauten sowie ähnliche Arbeiten, die durch Betriebe nach Artikel 81 UVG ausgeführt werden.3
Vorbehalten sind die dieser Verordnung nicht widersprechenden sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften der Kantone und Gemeinden.
Art. 2 Allgemeines
Bei Graben- und Schachtbauten sowie Arbeiten in engen Schlitzen zwischen Grundmauern, Lagerbehältern usw. und Erdwänden müssen alle Massnahmen getroffen werden, die notwendig sind, um die Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten.
Der Aufenthalt von Personen in Gräben und Schächten, die nicht den nachstehenden Bedingungen entsprechen, ist verboten.
Art. 3 Hebezeuge
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Werden in Gräben und Schächten motorisch angetriebene Hebezeuge eingesetzt, so sind Massnahmen zu treffen, die eine Kollision AS 1963 791 des Fördergutes mit Spriesselementen, Steigleitern, Treppen usw. sicher verhindern (Trennwände, Führungen u. dgl.).
Ketten, Draht- und Hanfseile dürfen nur in betriebssicherem Zustande verwendet werden.
Art. 4 Triebwerke
Die gefährlichen Teile an Maschinen, wie Riemenscheiben, Zahnrad- und Kettengetriebe, Förderbänder, Seileinlaufseiten von Rollen und Winden sind durch Verschalungen oder Abschrankungen gegen zufällige Berührung zu sichern.
Art. 5 Explosionsmotoren
Die Verwendung von Explosionsmotoren in Gräben und Schächten ist verboten, wenn nicht besondere Massnahmen zur Ableitung der gefährlichen Abgase getroffen werden.
Art. 6 Bestehende Leitungen
Vor Aufnahme der Aushubarbeiten ist die Lage allfälliger Leitungen im Arbeitsbereich zu erkunden.
Es sind alle Massnahmen zu treffen, damit solche Leitungen nicht beschädigt werden.
Bei Gasleitungen ist vor Beginn der Arbeit das zuständige Werk zur Vorkehrung der notwendigen Schutzmassnahmen zu benachrichtigen.
Art. 7 Sprengarbeiten
Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005 kennen.6
Nach erfolgten Sprengungen sind vor Wiederaufnahme der Arbeiten vorhandene Spriessungen sorgfältig zu kontrollieren und wenn nötig wieder instand zu stellen.
Art. 8 Transport und Schüttgerüste, Verbindungsstege
Transport- und Schüttgerüste sowie Verbindungsstege müssen die der Belastung entsprechende Festigkeit aufweisen und gut versteift sein.
Gerüste für Karren- oder Karrettentransporte sowie Verbindungsstege müssen mit geschlossenem Bretterbelag von wenigstens 60 cm Breite erstellt werden. Wenn die Gerüste höher als2 m über Boden liegen, sind ausserdem an den Sturzseiten Schutzlehnen und, soweit unter dem Gerüst gearbeitet oder zirkuliert wird, Bordbretter anzubringen. Bei Schüttgerüsten können Geländer und Bordbretter an den Kippseiten weggelassen werden.
Bei Transportgerüsten mit Rollbahngeleisen muss zwischen den Geleiseschienen ein durchgehender Laufbelag verlegt sein. Der Zwischenraum zwischen Schiene und Belag bzw. nebeneinanderliegenden Belagsbrettern darf nicht grösser als8 cm sein.
Art. 9 Arbeitsbühnen
Werden in tiefen Gräben oder Schächten Arbeitsbühnen eingebaut, so sind als Unterlage dienende Spriessen durch gut befestigte Knaggen oder Klammern zu unterfangen. Die Bühnen sind allseitig mit Bordbrettern zu versehen.
Art. 10 Leitern
Zum Besteigen von Gräben und Schächten von mehr als2 m Tiefe sind solide Leitern zu benützen, die mindestens1 m über den Austritt hinausragen. Beschädigte Leitersprossen sind innert kürzester Frist zu ersetzen.
Auf die Leiterholme aufgenagelte Sprossen sind nur zulässig, wenn letztere in die Holme eingelassen sind, oder wenn auf andere Weise dafür gesorgt ist, dass die Nägel nur als Befestigungsmittel, nicht aber als Tragorgane wirken müssen.
In Schächten von über 10 m Tiefe sind Leitern mit Rückenschutz zu verwenden. Wo die Platzverhältnisse den Einbau eines Rückenschutzes nicht ermöglichen, sind die Arbeiter beim Auf- und Abstieg gegen Absturz zu sichern.
Art. 11 Kopfschutz
InGräben und Schächten von über4 m Tiefe hat das Personal Schutzhelme zu tragen.
Der Betriebsinhaber hat dem Personal zweckmässige Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Augenschutz
Bei allen die Augen gefährdenden Arbeiten sind geeignete Schutzbrillen zu tragen.
Der Betriebsinhaber hat dem Personal zweckmässige Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen und für deren guten Unterhalt zu sorgen.
II. Grabarbeiten
Art. 13 Grabenbreiten bei senkrechten Wänden
Senkrecht abgeteufte Gräben und Schächte sind so breit auszuheben, dass der Einbau solider Spriessungen möglich ist.
Als Mindestbreiten der Gräben sind einzuhalten: bis 1,00 m Tiefe Grabenbreite freigestellt bis 1,50m Tiefe Grabenbreite 0,65 m bis 2,00m Tiefe Grabenbreite 0,75 m bis 3,00 m Tiefe Grabenbreite 0,80 m bis 4,00 m Tiefe Grabenbreite 0,90 m über4,00 m Tiefe Grabenbreite1,00 m
Art. 14 Böschungsneigungen
Gräben und Schächte, die nicht senkrecht ausgehoben und gemäss
Artikel 19 verspriesst werden, sind mit einer der Standfestigkeit des
Materials angepassten Neigung abzuböschen.
Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind die folgenden Wandneigungen einzuhalten:
in gut verfestigtem, standfestem Material: Böschungsneigung höchstens3:1 (auf3 m Höhe1 m zurückstehend);
in mässig verfestigtem, jedoch noch standfestem Material: Böschungsneigung höchstens2:1 (auf2 m Höhe1 m zurückstehend);
in rolligem Material: Böschungsneigung höchstens1:1 (auf 1 m Höhe1 m zurückstehend).
Wird die Standfestigkeit der Böschung durch ungünstigen Schichtverlauf im angeschnittenen Material, Wasseraustritte, zwischenliegende Rollschichten, starke Verkehrserschütterungen usw. herabgemindert, so sind die Böschungsneigungen entsprechend flacher auszubilden.
Unregelmässig anstehende Grabenwände sind von oben und sicherem Standort aus auf die vorgeschriebene Böschungsneigung auszuregulieren.
Art. 15 Senkrechter Aushub in geböschten Gräben
Geböschte Gräben, die anschliessend noch senkrecht abgeteuft werden, sind auf der ganzen vertikalen Aushubtiefe entsprechend der fortschreitenden Vertiefung des Grabens zu verspriessen.
Die Breite des auszuhebenden senkrechten Grabenteiles ist gemäss den Vorschriften von Artikel 13 anzusetzen.
Art. 16 Deponie des Aushubmaterials
Das Aushubmaterial ist so zu deponieren, dass die Arbeiter nicht durch herabfallende Steine, Erdschollen usw. gefährdet werden können.
Die Grabenränder sollen auf eine Breite von mindestens 30 cm von Aushubmaterial frei gehalten werden.
III. Verspriessungen
Art. 17 Anlieferung des Spriessmaterials
Der Betriebsinhaber oder sein die Arbeiten leitender Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Spriessmaterial rechtzeitig und in genügender Menge auf der Arbeitsstelle zur Verfügung steht.
Art. 18 Erstellung der Spriessung
Für die Erstellung der Spriessungen sind die Regeln der Baukunde massgebend.
Art. 19 Notwendigkeit und Einbau von Verspriessungen
Für den Einbau von Verspriessungen gelten folgende Bestimmungen:
a. In standfestem, erdigem, sandigem, kiesigem oder lehmigem Material können Gräben und Schächte, die nicht tiefer als1,5 m ausgehoben sind, unverspriesst bleiben. Überschreiten sie diese Tiefe, so sind sie vom Grabenrande an bis mindestens 80 cm über die Sohle zu verspriessen. Die Spriesselemente dürfen Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen. Rollige oder fliessende Schichten sind lückenlos zu verspriessen. aa. Bei Handaushub ist mit dem Einbau der Spriessung beim Überschreiten der Tiefe von1,5 m zu beginnen. Die Verspriessung ist entsprechend der fortschreitenden Vertiefung laufend zu ergänzen.
bb. Bei mechanischem Aushub kann der Einbau der Verspriessung nachträglich erfolgen, wenn sich dabei keine Arbeiter in ungesicherten Grabenteilen auf halten müssen.
In rolligem oder fliessendem Material können Gräben und Schächte, die nicht tiefer als1,2 m ausgehoben sind, unverspriesst bleiben. Überschreiten sie diese Tiefe, so sind sie vom Grabenrande an bis auf die Sohle lückenlos zu verspriessen. Die Verspriessung ist entsprechend der fortschreitenden Vertiefung laufend zu ergänzen.
Bei Sprengfels oder festem Pickelfels kann die Verspriessung weggelassen werden, sofern nicht unstabile. hängende Schichten angeschnitten werden.
Die Verspriessungen müssen mindestens5 cm über den Grabenrand vorstehen.
Art. 20 Spezielle Bedingungen bei Drainagen
Wenn bei Drainagen in ländlichen Gegenden im natürlich gelagerten, gewachsenen Boden keine Erhöhung der Einsturzgefahr durch Bauten, Verkehrserschütterungen oder andere wahrnehmbare Ursachen besteht, der Aushub der untersten Meterstufe und das Verlegen der Leitungen im gleichen Tagwerk vollendet werden und an der betreffenden Grabenstelle dauernd wenigstens eine aus drei Arbeitern bestehende Gruppe zugegen ist, sind unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende Erleichterungen gestattet:
Bis zu Gesamttiefen von 3 m in Torf, 2,5 m in standfestem Material, 1,8 m in rolligem oder nassem Material sind Gräben und Schächte ohne Verspriessungen zulässig.
Die Grabenbreiten können gegenüber den Bestimmungen von
Artikel 13 um je 10 cm verringert werden.
Wo jedoch die Verhältnisse es erfordern, ist eine Spriessung gemäss
Artikel 19 einzubauen und die Grabenbreite gemäss Artikel 13 einzuhalten.
Art. 21 Ausfüllen der Hohlräume
Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort mit Stroh, Tannenreisig, Rasenziegeln oder anderem zweckentsprechendem Material satt auszufüllen.
Art. 22 Gefrorenes Erdmaterial
Wenn das Bodenmaterial infolge von Witterungseinflüssen gefroren ist, darf die in Artikel 14 vorgeschriebene Böschungsneigung nicht überschritten bzw. die in Artikel 19 verlangte Spriessung nicht reduziert oder weggelassen werden.
Art. 23 Entfernen der Spriesswände
Das Entfernen von Spriessungen muss in jedem Fall so erfolgen, dass die damit beschäftigten Arbeiter nicht durch Materialeinstürze gefährdet werden. Die Materialeinfüllung oder Ausmauerung muss der Entfernung der Spriessung unmittelbar nachfolgen.
Liegen Verhältnisse vor, bei denen das Wegnehmen der Spriessung mit Gefahr für die Arbeiter verbunden ist, so darf diese beim Einfüllen nicht herausgenommen werden.
Art. 24 Uebliche Holz- Spriessung
Bei Verwendung der üblichen Holzspriessung gelten die folgenden Bedingungen: Die für die Spriesswände verwendeten Bretter müssen bei4 m Brettlänge eine Mindestdicke von4 cm bei5 m Brettlänge eine Mindestdicke von4,5 cm bei6 m Brettlänge eine Mindestdicke von5 cm aufweisen und in der Regel besäumt sein.
Die Spriesshölzer haben eine ihrer Länge und dem aufzunehmenden Druck entsprechende Stärke aufzuweisen.
Art. 25 Metallspriessen
Verstellbare Metallspriessen sind zulässig. Der Kerndurchmesser der Spindel darf 34 mm nicht unterschreiten. Die Übergreiflänge der Spindel im Rohr soll bei maximalem Auszug noch mindestens den dreifachen Spindeldurchmesser betragen.
Art. 26 Spriesswände mit liegenden Brettern
Spriesswände mit liegenden Brettern dürfen nur dann angewendet werden, wenn der Boden so standfest ist, dass er mindestens auf die Tiefe einer Brettbreite frei abgegraben werden kann.
Sie müssen auf Brettlänge mindestens drei auf vertikale Laschen gesetzte Spriesslagen aufweisen, die in annähernd gleichmässigen Abständen auf die Brettlänge zu verteilen sind.
Art. 27 Spriesswände mit stehenden Brettern
Spriesswände mit stehenden Brettern sind über genügend starke horizontale Laschen abzusteifen.
HorizontaleAussteifungen wie Longarinen oder Rahmen sind durchgehend abzustützen oder aufzuhängen.
Art. 28 Spriesskonstruktionen
Fertig zusammengebaute Spriesskonstruktionen, deren Wände nicht satt an die Grabenwände anliegen oder angepresst werden, müssen bis auf die ganze Grabentiefe reichen. Die Spriesswände sind dichtschliessend auszubilden. Die Spriesskonstruktionen müssen mittels mechanischer Hebezeuge wie Bagger, Kran usw. versetzt und entfernt werden.
Die Spriesskonstruktionen sind gegen Kippen oder Verdrehen durch Abstützen oder Hinterfüllen zu sichern.
Die Länge der eingebauten Grabenstrecke ist so zu bemessen, dass einstürzende, ungesicherte Wandteile die in den Spriesskonstruktionen tätigen Arbeiter nicht gefährden. Die Distanz zwischen Arbeitsstelle und dem Ende der Spriessung muss mindestens der jeweiligen Grabentiefe entsprechen, es sei denn, dass durch stirnseitige Abschlüsse der Spriesskonstruktionen ein Materialeinbruch in diese hinein verhindert wird.
IV. Übergangs und Schlussbestimmungen
Art. 29 Anpassung der Metallspriesse
Im Betriebe vorhandene oder spätestens bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeschaffte Metallspriesse, deren Abmessungen den Bestimmungen von Artikel 25 nicht entsprechen, dürfen noch während längstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden, sofern sie sich in einwandfreiem Zustande befinden.
Art. 307 Ausnahmebestimmung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
Art. 318 Strafen und Zwangsmassnahmen
Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 1963 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 20. Juni 19479 betreffend Verhütung von Unfällen bei der Anlage von Gräben für Kanalisationen, Gas-, Wasser- und Kabelleitungen, Drainagen, Fundamente usw. aufgehoben.
[BS 8 433]