922.27
Verordnung
über die Regulierung von Steinbockbeständen
(VRS)
Diese Verordnung wird vom 1. Dez. 2023 bis zum 31. Jan. 2025 aufgehoben (AS 2023 662).
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation1,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19862
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Februar 19883
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,
verordnet:
1. Abschnitt Bestandeserhebung
Art. 1 Bezeichnung der einzelnen Steinbockkolonien
Die Kantone bezeichnen alle fünf Jahre auf Karten im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 das besiedelte Gebiet (Sommer- und Wintereinstände) jedes Steinbockbestandes (Fortpflanzungsgemeinschaft).
Die so abgegrenzten Bestände werden als Kolonien bezeichnet.
Art. 2 Angaben zu den einzelnen Kolonien (Formular I)
Die Kantone erheben jährlich die Bestandesgrösse, die Geschlechts- und Altersstruktur, den Zuwachs, den Abgang und die Bestandesentwicklung.
Zu melden ist der Sommerbestand inklusive Kitze. Er wird durch direkte Zählung im Sommer erfasst oder aufgrund des Winterbestandes errechnet (Formular I).
Das Geschlechtsverhältnis wird aufgrund der Tiere bestimmt, die älter als drei Jahre sind.
Es werden folgende Alters- und Geschlechtsklassen unterschieden:
Kitze;
Jungtiere beiderlei Geschlechts (ein- und zweijährige);
Geissen, dreijährige und älter;
Böcke, drei- bis fünfjährige;
Böcke, sechs- bis zehnjährige;
Böcke, elfjährige und älter.
Art. 3 Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen
Die Bestandesaufnahmen für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, werden von den betroffenen Kantonen koordiniert erhoben.
Sie werden nach Absprache von einem der betroffenen Kantone gemeldet.
Art. 4 Meldung der Angaben zu den einzelnen Kolonien
Die Bestandesaufnahme ist bis Ende Jahr an das Bundesamt für Umwelt (BAFU)4 zu melden.
Das BAFU erarbeitet die entsprechenden Formulare für die Meldung und stellt sie den Kantonen zur Verfügung.
2. Abschnitt Regulierungsmassnahmen
Art. 5 Begründung von Regulierungsmassnahmen
Die Kantone haben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation für jede Kolonie Angaben über die Einwirkung des Steinbockbestandes auf den Wald, landwirtschaftliche Gebiete und auf andere Tierarten (Konkurrenz) sowie Angaben über den Allgemein- und Gesundheitszustand des Bestandes einzureichen.
Die geplanten Regulierungsmassnahmen (Abschüsse und Fangaktionen) sowie deren Zielsetzung (Stabilisierung oder Reduktion des Bestandes) sind zu begründen.
Art. 6 Abschussplanung
Abschussplanungen sind in der Regel nur für Kolonien mit über 50 Tieren Bestand erforderlich.
Der Abschuss ist so zu planen, dass die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen langfristig gewährleistet sind (Formular II).
Laktierende Geissen sind zu schonen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes.
Art.
7 Abschussplanung für Kolonien auf dem Gebiet
von zwei oder mehr Kantonen
Der Abschuss ist für Kolonien, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen leben, von den betroffenen Kantonen gemeinsam nach den Grundsätzen von Artikel 6 zu planen.
Die betroffenen Kantone legen die jeweiligen kantonalen Abschussquoten gemeinsam gemäss Planung fest.
Wird keine Einigung darüber erzielt, so legt die Forstdirektion die entsprechenden Quoten fest.
Dieses Vorgehen ist sinngemäss auch für Kolonien, deren Lebensraum teilweise ausserhalb der Landesgrenzen liegt, anzustreben.
Art. 8 Genehmigung der Abschusspläne
Die Kantone reichen die vollständigen Abschussplanungen je Kolonie bis Ende Jahr der Forstdirektion ein.
Das BAFU genehmigt die Abschusspläne. Es kann die Genehmigung mit Auflagen versehen, sofern:5
die Abschussplanung nicht nach Artikel 6 erfolgte;
die Kontrolle der Abschussplanung eine ungenügende Erfüllung des Abschussplanes des Vorjahres ausweist;
der von Steinböcken verursachte Wildschaden vom Bund subventionierte forstliche Projekte zum Schutz von Strassen und Siedlungen gegen Erdrutsche, Hochwasser oder Lawinen beeinträchtigt.
Die genehmigten Abschusspläne gelten für das nachfolgende Jahr.
In besonderen Fällen wie Krankheiten oder grosse Winterverluste können die Kantone von den Abschussplänen abweichen.
Art. 9 Abschusskontrolle
Alle gemäss Abschussplan erlegten Tiere müssen durch Organe der kantonalen Wildhut kontrolliert werden.
Von jedem Tier sind Angaben über Geschlecht, Alter, Gewicht, Abschussort und ‑datum zu erheben.
Die Kantone können weitere Daten erheben.
Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind kolonieweise bis Ende Jahr an die Forstdirektion weiterzuleiten (Formular III).
Art. 10 Meldungen und Genehmigungen
Für Meldungen und Genehmigungen nach den Artikeln 8 und 9 gilt Artikel 3 sinngemäss.
Art. 11 Abschussberechtigung
Die Kantone regeln und organisieren diese Jagd. Sie instruieren die Jäger.
Sie sind berechtigt, Gebühren zu erheben.
Anstelle von Abschüssen können die Kantone auch Einfangaktionen vorsehen.
Die Kantone sind berechtigt, Fehlabschüsse in Bezug auf die Alters- und Geschlechtsklassen (Art. 2 Abs. 4) nach Artikel 18 Absatz 5 des Jagdgesetzes zu ahnden.
Art. 12 Abschüsse in eidgenössischen Banngebieten
Abschüsse oder Einfangaktionen dürfen auch in eidgenössischen Banngebieten getätigt werden.
Der mit der Aufsicht betraute Wildhüter hat die Jagd zu überwachen.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.