proj/2021/117/cons_1
Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
4. Juli 2022
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung
Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Abkürzungsverzeichnis AMA Modellansatz für operationelle Risiken (Advanced Measurement Approach) BankG Bankengesetz vom 8. November 1934; SR 952.0 BankV Bankenverordnung vom 30. April 2014; SR 952.02 BCBS Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) BI Geschäftsindikator (Business Indicator) BIC Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component) BIZ Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge; SR 831.40 BVV 3 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannten Vorsorgeformen; SR 831.461.3 CRR Kapitaladäquanzverordnung der EU (Capital Requirements Regulation) CVA Marktwertverluste durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Credit Valuation Adjustment) D-SIBs Nicht international tätige systemrelevante Banken (gemäss ERV Art. 124a) (Domestic Systemically Important Banks) EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority) EFD Eidgenössisches Finanzdepartement ESMA Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority) EPE Expected-Positive-Exposure ERV Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012; SR 952.03 EZB Europäische Zentralbank FIDLEG Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018; SR 950.1 FINIV Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019; SR 954.11 FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007; SR 956.1 FSB Financial Stability Board G-SIBs International tätige systemrelevante Banken (gemäss ERV Art. 124a) (Globally Systemically Important Banks) IFRS International Financial Reporting Standards ILM Interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier) IRB Auf internen Ratings basierender Ansatz für Kreditrisiken (Internal Ratings-based Approach) KMU Kleines und mittleres Unternehmen LGD Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default)
LiqV Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012, SR 952.06 LTV Verhältnis zwischen ausstehendem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und Belehnungswert (Loan to Value) NAG Nationale Arbeitsgruppe OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) PfG Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930; SR 211.423.4 PfV Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931; SR 211.423.41 PONV Point of non-viability QIS Quantitative Wirkungsstudie (Quantitative Impact Study) RWA Nach Risiko gewichtete Aktiven (Risk-weighted Assets) RFA Regulierungsfolgenabschätzung RSF Erforderliche stabile Finanzierung (Required Stable Funding) SA-BIZ Internationaler Standardansatz für Kreditrisiken SA-CCR Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk) SBVg Schweizerische Bankiervereinigung SNB Schweizerische Nationalbank VaR Value-at-Risk VIRK Verwaltungsinterne Redaktionskommission ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) verabschiedete im Dezember 2017 das finalisierte Rahmenwerk zu Basel III1, das im Februar 2019 mit dem überarbeiteten Mindeststandard für Marktrisiken2 vervollständigt wurde. Während in den bisherigen vom BCBS verabschiedeten Standards zu Basel III die Definition der anrechenbaren Eigenmittel, die Festlegung von Mindestkapitalquoten und die Liquiditätskennzahlen im Mittelpunkt standen, widmet sich die Finalisierung von Basel III der im Vergleich zu heute risikosensitiveren Eigenmittelunterlegung und dem Zusammenspiel von standardisierten und internen Messverfahren. Dabei wurde die Bedeutung und Risikosensitivität der Standardansätze erhöht, die Anwendbarkeit von bankinternen Modellen eingeschränkt und der bestehende Output-Floor aus Basel II, der auf Basel I referenziert, durch einen auf die überarbeiteten Standardansätze referenzierenden Output-Floor ersetzt. Dadurch soll der Spielraum sogenannt interner Modelle bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen stärker begrenzt und eine transparente und international vergleichbare Berechnung der Kapitalanforderungen erreicht werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen wurden vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Zusammenarbeit mit der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank erarbeitet und ausgiebig mit Vertretern der betroffenen Institute diskutiert. Ab September 2019 bis März 2022 haben zwölf Treffen der nationalen Arbeitsgruppe (NAG) zur Umsetzung von Basel III final stattgefunden. In der NAG sind vertreten: die international tätigen systemrelevanten Banken (Globally Systemically Important Banks, G-SIBs), die nicht international tätigen systemrelevanten Banken (Domestic Systemically Important Banks, D-SIBs), die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Verband der Auslandsbanken in der Schweiz (VAS), der Verband Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken (VAV), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB), die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB), der Verband Schweizer Regionalbanken (VSRB), der Verband Schweizer Wertpapierhäuser (VSW), die Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV, EXPERTsuisse sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Schweizerische Nationalbank (SNB) und das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Neben den Änderungen3 aufgrund der Umsetzung von Basel III final werden diverse weitere Anpassungen vorgenommen. So wurden im Sinne einer Überprüfung der stufengerechten Regulierung im Finanzmarktbereich diverse Regulierungen zu Basel III, die bislang auf Stufe FINMA-Rundschreiben geregelt waren, in der E-ERV verankert.4 Insbesondere werden bereits bestehende, vereinfachte Ansätze nun in der E-ERV aufgeführt. Andererseits erfolgen auch diverse Präzisierungen oder Korrekturen von bestehenden ERV-Artikeln, bei denen im Laufe der Projektarbeiten zu Basel III final Anpassungsbedarf festgestellt wurde.5 Schliesslich wurden vereinzelt bestehende Delegationsnormen für Ausführungsbestimmungen der FINMA ergänzt sowie teils auch neu geschaffen.6 Des Weiteren gab es Änderungen aufgrund des
1 Basel III: Finalising post-crisis reforms, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Basel III: Finalising post-crisis reforms. 2 Minimum capital requirements for market risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Minimum capital requirements for market risk. 3 E-ERV: Art. 4, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 13, 45a, 53, 63, 63a, 66, 68, 68a, 69, 70, 70a, 70b, 71, 71a, 71b, 72, 72a, 72b, 72c, 72d, 72e, 72f, 72g, 77a, 77b,77c, 77d, 77e, 77f, 77g, 77h, 77j, 80, 81, 81a, 81b, 81c, 82, 83, 83a, 87, 88, 90, 91, 92, 92a, 92b, 93, 93a, 94, 148o, 148p, 148q, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5, Anhang 10, Anhang 11; E.PfV: Art. 14a, 21a; E-LiqV: Anhang 5. 5 E-ERV: Art. 2, 4, 6, 16, 21, 27, 29, 31, 32, 35, 36, 37, 41, 42, 42a, 43, 44, 44a, 48, 49, 50, 51, 54, 56, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68, 72, 77, 78, 79, 82, 84, 85, 86, 86a, 87, 96, 97, 98, 115, 119, 128, 131a, 136, Anhang 8; E- 6 E-ERV Art. 5, 5a, 5b, 16, 20, 27, 31, 40a, 50, 58, 59, 59a, 59b, 61, 62, 63, 63a, 69, 70b, 71b, 72g, 77b, 77g,
Wechsels von dynamischen auf statische Verweise auf den Basler Mindeststandard (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1).7 Aufgrund der erwähnten Änderungen wurde auch teilweise die Struktur der ERV angepasst.8 Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Basler Mindeststandards in diesem Bericht beziehen sich auf Anhang 1 der E-ERV, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entfalten nur dort eine rechtlich bindende Wirkung, wo im Verordnungstext selber ein expliziter Verweis steht. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.9 Die Abkürzungen (bspw. CRE) beziehen sich auf die jeweiligen Kapitel. Das EFD hat im Austausch mit der verwaltungsinternen Redaktionskommission (VIRK) sowie dem Bundesamt für Justiz (BJ) beschlossen, für diese Vorlage keine Totalrevision der ERV vorzunehmen. Die Analyse der Änderungen hat gezeigt, dass inhaltlich weniger als die Hälfte der bestehenden ERV angepasst wird. Viele Aspekte des Basel-III-Rahmenwerks wurden bereits zu früheren Zeitpunkten in der ERV umgesetzt. Diese Vorlage stellt die Finalisierung dieser Umsetzung dar. Der Nutzen einer zusätzlichen Totalrevision – samt Anpassung der Gesamtstruktur – wäre weit geringer als die daraus insbesondere für die Banken resultierenden zusätzlichen Umsetzungskosten.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Die globale Finanzkrise hat das Vertrauen in die publizierten risikogewichteten Eigenkapitalquoten von Banken beeinträchtigt. Empirische Analysen des BCBS zeigten eine zu grosse Variabilität bei der Berechnung der Risk-weighted Assets (RWA) zwischen den einzelnen Banken. Ein Hauptziel von Basel III final ist es daher, die übermässige, inhaltlich nicht gerechtfertigte Variabilität der risikogewichteten Aktiven, die sich auf die von Banken publizierten risikogewichteten Eigenkapitalquoten auswirkt, zu reduzieren. Basel III final soll nun zu ausreichend transparenten und vergleichbaren risikogewichteten Eigenmittelquoten führen, die dem Markt eine effektive Beurteilung der Risiken ermöglichen. Der BCBS strebt mit Basel III final ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Einfachheit, Vergleichbarkeit und Risikosensitivität sowie die Verhinderung übermässiger Modelloptimierungen an. Die Ziele des BCBS sind auch für die Schweiz sinnvoll, indem sie das Finanzsystem und die Finanzstabilität stärken. Für den international ausgerichteten Finanzplatz Schweiz ist eine zumindest weitgehend konforme Umsetzung des globalen BCBS-Standards und eine entsprechende Beurteilung durch den BCBS sinnvoll und wichtig. Entsprechend wurden die Anpassungen in der E-ERV so ausgestaltet, dass sie im Rahmen eines vom BCBS durchgeführten Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP) positiv beurteilt werden sollten.10 Diese weitgehende Konformität mit dem Basler Mindeststandard lässt einen gewissen Spielraum zu. Der maximale Spielraum richtet sich im Bereich der Eigenmittelanforderungen nach der durch allfällige Abweichungen resultierenden Reduktion der RWA sowohl im Aggregat über alle Banken als auch bezüglich der am meisten betroffenen Bank. Die Schweizer Umsetzung strebt an, den Spielraum so zu nutzen, dass für den Schweizer Finanzplatz ein möglichst hoher Nutzen bzw. möglichst tiefe Umsetzungskosten entstehen und die finanzmarktrechtlichen Ziele des Systems- und Gläubigerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Zeitliche Umsetzung Die nationale Umsetzung in der Schweiz orientiert sich einerseits an den zeitlichen Vorgaben des BCBS (Inkraftsetzung per 1. Januar 2023) und andererseits an der Umsetzung in anderen
7 Insb. E-ERV: Art. 4a, 16, 32, 42, 50, 57, 59, 61, 62, 63, 72g, 77, 87, 118, 119, Anhang 1; E-LiqV Art. 17i, 17j, 17m, Anhang 10. 8 E-ERV: Art. 1, 2, 4, 22, 32, 35, 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 43, 47, 47a, 48, 49, 50, 56, 59, 59a, 59b, 60, 62, 63, 64,
64a, 64b, 64c, 71a, 72g, 73, 74, 75, 76, 77f, 78, 79, 80, 82, 86, 86a, 87, 88, 97, 106, 115, 128, 136, 148i. 9 www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards. 10 Ziel ist eine Beurteilung als «compliant» oder zumindest als «largely compliant». Weitere Beurteilungsstufen
sind «materially non-compliant» sowie «non-compliant».
wichtigen Jurisdiktionen (EU, UK, USA), da der Schweizer Finanzplatz international und insbesondere mit Europa eng verflochten ist und damit ein Level Playing Field gegenüber andern wichtigen Finanzplätzen gewährleistet ist. Gemäss aktueller Projektplanung und unter Berücksichtigung einer mindestens einjährigen Einführungsfrist ist in der Schweiz ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2024 vorgesehen.
Proportionalität Im Hinblick auf eine differenzierte Ausgestaltung der Regulierung (Proportionalität) wurde die nationale Umsetzung gemäss den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen vorgenommen: i) Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV wird das finalisierte Basel-III- Paket sowohl bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel als auch bei der Offenlegung mit Vereinfachungen umgesetzt. Entsprechende Vereinfachungen bei den Eigenmitteln führen in den spezifischen Teilbereichen stets zu nahezu gleichen oder höheren Anforderungen als nach finalen Basel-III-Standards (bspw. Art. 69 Abs. 4). ii) Sofern Vereinfachungen entweder zu nahezu gleichen oder höheren Anforderungen als nach finalen Basel-III-Standards führen (bspw. Art. 70 Abs. 4), gelten sie teilweise auch für Banken der Kategorie 3. Sind die betroffenen Geschäftsaktivitäten bzw. Positionen unwesentlich, so können auch De-Minimis-Regelungen zur Anwendung kommen (bspw. Art. 69 Abs. 4). Die Wesentlichkeitsschwellen wurden quantitativ definiert. Vereinfachungen in der Offenlegung gibt es auch für Banken der Kategorie 3. iii) Für Banken der Kategorien 1 und 2 wird das finalisierte Basel-III-Paket vollumfänglich umgesetzt. Zudem sind besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5, die für die Vereinfachungen nach Art. 47a–47e ERV qualifizieren, von den Änderungen dieser Vorlage bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nicht betroffen.
Umgang mit nationalem Handlungsspielraum Der Basler Mindeststandard beinhaltet zahlreiche nationale Wahlmöglichkeiten. So sieht der Standard in gewissen Bereichen (bspw. Immobilien) die Möglichkeit von höheren Anforderungen explizit vor, wenn die länderspezifischen Voraussetzungen von jenen, die dem Basler Mindeststandard zugrunde liegen, abweichen. Aber auch in anderen Bereichen wurden vom BCBS diverse nationale Optionen vorgesehen, um besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Schweiz übernimmt grundsätzlich die im Standard vorgesehenen Risikogewichte, in der Art wie es der BCBS vorsieht. Davon abgewichen wird lediglich in Bereichen, in welchen der Standard vereinfacht umgesetzt wird. Darüber hinausgehende Verschärfungen werden grundsätzlich vermieden. Explizit im Standard vorgesehene nationale Handlungsspielräume wurden unter ausgewogener Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Stabilität des Finanzsystems ausgestaltet. Konkret wurden die Auswirkungen verschiedener Handlungsoptionen auf die Kapitalisierung der Banken, die Risikosensitivität und die Umsetzung auf Vergleichsfinanzplätzen berücksichtigt. Materielle Definitionen, die gemäss Standard national festzulegen sind, wurden risikosensitiv und prudenziell sinnvoll fixiert und werden im Weiteren klar begründet. Detaillierte Informationen hierzu finden sich in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sowie in den Abschnitten zu geprüften Alternativen. Zusätzliche Informationen finden sich in der Regulierungsfolgenabschätzung.
Kapitalanforderungen des Standard-Ansatzes Die Reform von Basel III final hat zum Ziel, die Kapitalanforderungen im Vergleich zu heute risikosensitiver auszugestalten, jedoch nicht generell zu erhöhen oder zu senken. Mit den Anpassungen in der E-ERV wird auch eine im Aggregat (ohne Grossbanken11) ungefähr kapital-
11 Für die beiden Grossbanken steigen die Kapitalanforderungen aufgrund von Basel III final gegenüber dem Status quo.
neutrale Umsetzung der Reform angestrebt. Die Resultate einer von März bis Mai 2021 durchgeführten quantitativen Wirkungsstudie (Quantitative Impact Study, QIS) zeigten auf, dass dieses Ziel erreicht wird.
1.3 Rechtsvergleich
Für den Rechtsvergleich wurden die Regulierungsentwürfe zur Umsetzung von Basel III final in Australien12, der EU13, Hongkong14, Kanada15 und Singapur16 berücksichtigt. In Australien, Hongkong, Kanada und Singapur ist eine grundsätzliche Inkraftsetzung der angepassten Regulierung auf 1. Januar 2023, in der EU hingegen auf 1. Januar 2025 vorgesehen.
2 Kreditrisiken
2.1 Beantragte Neuregelung
Bei der Finalisierung des Basler Mindeststandards zur Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken verfolgte der BCBS17 das Ziel, die Vergleichbarkeit zwischen Banken innerhalb von und zwischen den Jurisdiktionen zu erhöhen und den Standardansatz für Kreditrisiken als passende Alternative und Ergänzung zum auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) weiterzuentwickeln. Dabei musste ein Mittelweg zwischen Einfachheit und Risikosensitivität gefunden werden. Ausgewählte Punkte der beantragten Neuregelung in der E-ERV werden im Folgenden kurz umrissen.
Sorgfaltsprüfung Als Erkenntnis aus der Finanzkrise 2007–2009 soll der neue Art. 63a bezwecken, dass die Banken externe Ratings von Ratingagenturen nicht mechanisch anwenden. Dieses Prinzip gilt künftig allgemein, aber speziell bei Forderungen gegenüber Banken und Unternehmen und bei gedeckten Schuldverschreibungen. Wird ein externes Rating verwendet, so hat die Bank daher künftig im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung zu beurteilen, ob das angewandte Risikogewicht tatsächlich angemessen ist. Im gleichen Kontext sollen auch die Anforderungen erhöht werden, unter denen Ratingagenturen durch die FINMA anerkannt werden können.
Anpassungen bei bestehenden Positionsklassen Zur Erhöhung der Risikosensitivität, aber auch zur Behebung bestehender Mängel des Standardansatzes für Kreditrisiken werden bei bestehenden Positionsklassen diverse Anpassungen vorgesehen: Instrumente mit Beteiligungscharakter (Art. 4 und 63 sowie Anhang 4 Ziff. 1.3–1.5), ausgefallene Positionen (Art. 63 und Anhang 3 Ziff. 5), Banken (Art. 68, 68a und 69 sowie Anhang 2 Ziff. 4), Unternehmen (Art. 70 und Anhang 2 Ziff. 6), Retailpositionen (Art. 71 und Anhang 3 Ziff. 1), direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen (Art. 72–72g und
12 Australien (2021): Prudential Practical Guide, Draft APG 110 Capital Adequacy, Draft APG 112 Standardised Approach to Credit Risk, Draft APG 113 Internal Ratings-based Approach to Credit Risk, Draft APG 115 Standardised Measurement Approach to Operational Risk, Australian Prudential Regulation Authority (APRA), November 2021. 13 EU (2021): Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU)
No 575/2013 as regards requirements for credit risk, credit value adjustment, operational risk, market risk and the output floor; European Commission, 27. Oktober 2021. 14 Hongkong (2020): Implementation of the Basel III Final Reform Package, Consultation paper CP 20.02, Hong
Kong Monetary Authority (HKMA), November 2020. 15 Kanada (2021): Draft Guideline, Capital Adequacy requirements (CAR), Leverage Requirements (LR), Office of
the Superintendent of Financial Institutions Canada (OSFI), März 2021. 16 Singapur (2021): Draft Standards for Credit Risk Capital and Output Floor Requirements for Singapore-incorporated Banks, Consultation Paper P003-2021, Monetary Authority of Singapore (MAS), März 2021. 17 Revisions to the Standardised Approach for credit risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and
associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Revisions to the Standardised Approach for credit risk.
Anhang 3 Ziff. 3), öffentlich-rechtliche Körperschaften (Anhang 2 Ziff. 2), multilaterale Entwicklungsbanken (Anhang 2 Ziff. 3) und nachranginge Positionen (Anhang 3 Ziff. 4). – Die bisherige Positionsklasse «Beteiligungstitel» wird durch die Positionsklasse «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt, die auch die Beteiligungstitel umfasst. Titel, die eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweisen, gelten weiterhin als Beteiligungstitel. Um jedoch regulatorische Arbitrage zu verhindern, ist die Positionsklasse neu breiter gefasst und umfasst künftig nicht nur Beteiligungstitel, sondern auch Finanzinstrumente, die unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen. – Die Neuregelung bei Positionen gegenüber Banken ermöglicht bei längerfristigen Forderungen gegenüber Banken mit einem A-Rating künftig eine tiefere Kapitalunterlegung. Können bei Positionen gegenüber Banken keine externen Ratings verwendet werden, müssen sie im Sinne einer höheren Risikosensitivität zur Ableitung des Risikogewichts künftig in eine der drei neuen Unterpositionsklassen A bis C eingeteilt werden. Dazu werden unter anderem regulatorische Kennzahlen verwendet. – In der Positionsklasse Unternehmen wird mit der Einführung einer Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Granularität erhöht. Dies erlaubt es, für Positionen gegenüber KMUs ohne Rating eine tiefere Risikogewichtung als für grössere Unternehmen ohne Rating einzuführen. – Die bisherige Positionsklasse «natürliche Personen und Kleinunternehmen» wird neu zur Positionsklasse «Retailpositionen». In dieser Positionsklasse wird eine differenziertere Risikogewichtung als bisher eingeführt. So kommt unter gewissen Bedingungen bspw. für Kreditkartenverpflichtungen oder für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien eine tiefere Risikogewichtung zur Anwendung. – Bei den Positionsklassen öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken und nachranginge Positionen wurde die Risikogewichtung für gewisse Ratingklassen reduziert. Die vorliegende ERV-Anpassung sieht grössere Veränderungen im Bereich der direkt und
indirekt grundpfandgesicherten Positionen (Art. 72–72g und Anhang 3 Ziff. 3) vor. Die bisherigen Regelungen differenzieren zwischen Wohnliegenschaften und übrigen Liegenschaften. Bei Wohnliegenschaften erfolgt die Risikogewichtung anhand eines sogenannten Tranchenansatzes, der die einzelne Hypothek in verschiedene Verkehrswerttranchen teilt und jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zuweist. Für die übrigen Liegenschaften kommt bislang ein Risikogewicht von 100 Prozent zur Anwendung. Für die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland wiederum ist die künftige Nutzung der Liegenschaft relevant. Zudem ist es Banken unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Eigenmittel der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in Form von verpfändeten Vorsorgeguthaben und verpfändeten Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen bei der Eigenmittelunterlegung als werthaltige Sicherheiten zu berücksichtigen, was für sie zu einer tieferen Eigenmittelunterlegung führt. Die beantragte Neuregelung sieht die folgenden Änderungen an der bestehenden Regelung vor: – Um die unterschiedlichen Risiken der diversen Liegenschaftsarten bei der Eigenmittelunterlegung berücksichtigen zu können, haben die Banken neu zu unterscheiden, ob der Kredit für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, Wohnrenditeliegenschaften (übrige Wohnliegenschaften), selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften oder Gewerberenditeliegenschaften (übrige Gewerbeliegenschaften) vergeben wurde. Je nach Risiko der entsprechenden Objektkategorie sind in der E-ERV höhere oder tiefere Risikogewichte verankert (vgl. Anhang 3 Ziff. 3). Für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und Gewerbeliegenschaften sinken dadurch in der Regel die Eigenmittelanforderungen, während sie für Wohnrenditeliegenschaften in der Regel ansteigen.
– Der Basler Mindeststandard sieht im Sinne einer höheren Risikosensitivität künftig präferentielle und nicht-präferentielle Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite vor. Die tieferen, präferentiellen Risikogewichte sind nur vorgesehen, sofern gewisse Voraussetzungen (CRE20.7118) erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommen für die Positionen die höheren, nicht-präferentiellen Eigenmittelanforderungen zur Anwendung. Die Schweiz setzt auf Wunsch der Branche und im Sinne einer effizienten Umsetzung die Elemente des CRE20.71 im Standard vereinfacht um (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c). Daher werden die präferenziellen Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard erhöht (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4). Diese (im Vgl. zum Standard leicht erhöhten) präferenziellen Risikogewichte kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Art. 72c Abs. 1–3 erfüllt sind. Ansonsten gelten die nicht-präferenziellen Risikogewichte nach Art. 72c Abs. 5. – Zudem werden die Positionen neu in ihrer Gesamtheit mit dem Risikogewicht gewichtet, das dem Belehnungsgrad des Grundpfands bzw. bei den nicht-präferentiellen Risikogewichten der Gegenpartei zugewiesen ist. Der bisherige Tranchenansatz fällt weg. Die Gewichtung des gesamten Kredits mit einem Risikogewicht führt gegenüber dem bisherigen Tranchenansatz mit bis zu drei unterschiedlichen Risikogewichten pro Kredit zu einer Vereinfachung und zu einer höheren Risikosensitivität. – Da die Eigenmittelanforderungen zur Unterlegung von direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen künftig an das Verhältnis zwischen ausstehendem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und Belehnungswert (Loan to Value, LTV) geknüpft sind, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Wert einer Liegenschaft im Laufe eines Immobilienzyklus verändert. Könnte der Belehnungswert zu jedem Zeitpunkt angepasst werden, hätte dies zur Folge, dass der LTV und damit die Eigenmittelanforderungen mit steigenden Immobilienpreisen automatisch sinken. Um diese prozyklische Wirkung zu
vermeiden, soll der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes (Value at Origination) im Rahmen der Kreditvergabe festgelegt und während 7 Jahren beibehalten werden. – Während bei Baukrediten und Krediten für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften weiterhin dieselben Risikogewichte zur Anwendung kommen wie bei fertiggestellten Objekten, sind bei allen übrigen Baukrediten und Krediten für Bauland höhere Risikogewichte anwendbar (vgl. Erläuterungen zu Art. 72e). Damit soll den höheren Risiken von Krediten im Zusammenhang mit Liegenschaften im Bau Rechnung getragen werden. – Zudem sind künftig nur noch verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten, als werthaltige Sicherheiten für die Eigenmittelunterlegung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften anrechenbar, so dass nur noch diese die Eigenmittelanforderungen an die Banken entsprechend reduzieren. Nicht mehr anrechenbar sind künftig insbesondere Guthaben bei bankfremden Stiftungen. Die eingeschränkte Anrechenbarkeit folgt aus den angepassten Basler Vorgaben für die Anrechnung von finanziellen Sicherheiten bei Krediten, die eine Vereinheitlichung der Berechnungsmodalitäten und letztlich besser vergleichbare Eigenmittelkennzahlen bezwecken.
Schaffung neuer Positionsklassen Zur risikosensitiveren Ausgestaltung der Regulierung werden gemäss E-ERV im Einklang mit dem Basler Mindeststandard zwei neue Positionsklassen Spezialfinanzierungen (Art. 70a, 70b und Anhang 2 Ziff. 7) und ausländische gedeckte Schuldverschreibungen (Art. 71b und Anhang 2 Ziff. 8) geschaffen.
18 Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken.
Positionen bei Ausserbilanzgeschäften Die Eigenmittelanforderungen für zugesagte, aber noch nicht in Anspruch genommene Kreditbeträge werden im Rahmen der vorliegenden ERV-Anpassung erhöht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass entsprechende Zusagen (Ausserbilanzposition) jederzeit beansprucht und somit zu einer Bilanzposition werden können, die mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.
CVA-Risiken Marktwertverluste durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Credit Valuation Adjustment, CVA) aufgrund des Ausfallrisikos der Gegenpartei waren während der globalen Finanzkrise eine wesentliche Verlustquelle für Banken und übertrafen in einigen Fällen die Verluste, die sich aus direkten Ausfällen ergaben. Die Eigenkapitalanforderungen für entsprechende Risiken werden daher mit der vorliegenden ERV-Anpassung überarbeitet. Zudem wird der interne Modellansatz aufgehoben und stattdessen ein fortgeschrittener Ansatz und ein Basisansatz eingeführt. Denn CVA-Risiken sind komplexer Natur und können von den Banken kaum in einer robusten und vorsichtigen Weise modelliert werden. Nebst diesen beiden Ansätzen wird zudem ein vereinfachter Ansatz eingeführt. – Der fortgeschrittene Ansatz der überarbeiteten CVA-Rahmenregelung ist so konzipiert und kalibriert, dass er mit dem Standardansatz der vom BCBS überarbeiteten Marktrisikoregelung konsistent ist. So basieren beispielsweise der fortgeschrittene CVA-Ansatz, wie auch der Marktrisikostandardansatz, auf Fair-Value-Sensitivitäten gegenüber Marktrisikofaktoren. Während die bisherigen Ansätze auf dem regulatorischen Gegenpartei-Kreditrisiko- Exposure beruhen und spezifische Risikofaktoren dieser Exposure und darauf ausgerichtete Absicherungen nicht berücksichtigen, werden solche im neuen fortgeschrittenen Ansatz explizit berücksichtigt. – Die Kalibrierung des Basisansatzes wiederum basiert auf derjenigen des fortgeschrittenen Ansatzes. – Für Banken mit einem aggregierten Bruttonominalbetrag an Derivaten, die nicht zentral abgewickelt werden, von nominell maximal 125 Milliarden Franken wird ein vereinfachter Ansatz zur Verfügung gestellt. Dieser sieht vor, dass die Bank ihre CVA-Risiken in Höhe der Mindesteigenmittel für ihre Gegenpartei-Kreditrisiken unterlegt und somit keine zusätzliche Berechnung anstellen muss. Die drei Ansätze und die dazugehörigen Eckpfeiler werden neu in der E-ERV verankert.
2.2 Geprüfte Alternativen
Im Rahmen der Arbeiten zur nationalen Umsetzung des finalen Basler Mindeststandards wurden diverse Handlungsoptionen geprüft. Dabei handelt es sich sowohl um Optionen, die der Basler Mindeststandard zulässt, als auch um solche, die bewusst vom Basler Mindeststandard abweichen. Im Folgenden wird erläutert, was geprüft und welche Lösung gewählt wurde.
Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (Art. 70 Abs. 3 und 4) Der Basler Mindeststandard19 sieht für Positionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die über kein Rating verfügen, eine präferenzielle Risikogewichtung vor (85 Prozent anstelle von 100 Prozent für die übrigen Unternehmen ohne Rating). Der Standard zieht zur Definition von KMU eine Obergrenze für den konsolidierten Jahresumsatz des Unternehmens (50 Mio. EUR resp. 75 Mio. CHF) heran. Für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV wurde auf Vorschlag von betroffenen Banken als vereinfachte Umsetzung des Stan-
dards eine alternative Definition geprüft. Als KMU sollen in der E-ERV ungeachtet des Jahresumsatzes Unternehmen gelten, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen. Die Analyse von Daten des Bundesamtes für Statistik zu Unternehmen in der Schweiz zeigte, dass lediglich eine kleine Anzahl von Unternehmen aufgrund der alternativen Definition anders als gemäss BCBS-Umsatzkriterien zugeteilt werden. Um Risiken durch allfällige Fehlzuteilungen im Vergleich zum Basler Standard zu berücksichtigen, ist bei Verwendung der alternativen Definition gemäss E-ERV ein leicht höheres Risikogewicht von 90 Prozent für Positionen gegenüber KMU ohne Rating anwendbar.
Bei Rohstoffhandelsfinanzierungen kann man zwischen zwei Arten differenzieren – transaktionale20 und nicht-transaktionale.21 Der finale Basler Mindeststandard macht diesen Unterschied nicht und sieht für beide Arten der Rohstoffhandelsfinanzierung dasselbe Risikogewicht von 100 Prozent vor. Basierend auf der Empfehlung 2 des Bundesrats im Rahmen des Rohstoffberichts22 wurde im Rahmen der Umsetzung von Basel III final analysiert, ob transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen mit einem tieferen Risiko verbunden sind und folglich für sie auch ein tieferes Risikogewicht gerechtfertigt wäre. Der Schweizer Rohstoffhandelsplatz ist auf entsprechende Finanzierungen spezialisiert und eine entsprechende Lösung hätte für dieses Geschäft, bei dem die Schweiz mit anderen Standorten im Wettbewerb steht, attraktivere Finanzierungsbedingungen ermöglicht. Die Schlussfolgerung der Prüfung bezüglich des Risikos von transaktionalen und nicht-transaktionalen Rohstoffhandelsfinanzierungen war aber nicht für alle Banken eindeutig. Daher wäre eine tiefere Risikogewichtung höchstens angezeigt, sofern die Bank anhand von historischen Daten hätte nachweisen können, dass transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen mit einem tiefen Risiko einhergehen. Da eine entsprechende Lösung nicht mit dem Basler Mindeststandard vereinbar wäre, wurden die Auswirkungen einer solchen Abweichung vom Mindeststandard analysiert. Das Ergebnis dieser Analyse zeigte, dass eine entsprechende Abweichung im Aggregat nicht materiell wäre, sehr wohl jedoch für die am stärksten betroffene Bank, womit ein grosser Teil des bei einer weitgehend standardkonformen Umsetzung möglichen Spielraums für diese Lösung hätte verwendet werden müssen (vgl. Abschnitt 1.2). Da andererseits nur eine kleine Anzahl Institute entsprechende Finanzierungen durchführt, wäre der Nutzen einer solchen Lösung hingegen beschränkt. Die entsprechende Lösung wurde daher nicht weiterverfolgt.
Grundpfandgesicherte Positionen: Selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Art. 72 Abs. 3) Der Basler Mindeststandard sieht vor, dass zusätzlich zu Wohnliegenschaften, die überwiegend selbst bewohnt sind, eine bestimmte, von der jeweiligen Jurisdiktion zu bestimmende Anzahl an «weiteren Wohneinheiten», die vermietet sind, für die RWA-Berechnung als selbstgenutzte Wohnliegenschaften behandelt werden können.23 Im Rahmen der QIS wurde analysiert, wie sich eine respektive zwei zusätzliche vermietete Wohneinheiten («Freieinheiten»), die nicht als Wohnrenditeliegenschaft, sondern als selbstgenutzte Wohnliegenschaft behandelt werden, auf die RWA auswirken. Um Arbitragemöglichkeiten auszuschliessen, sollten die Banken hierfür die Anzahl vermieteten Wohneinheiten pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer
20 Transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen sind stets kurzfristiger Natur und mit einem Handelsstrom von Rohstoffen verbunden. Die finanzierten Transaktionen spiegeln einen tatsächlichen Kauf und Verkauf von Waren zwischen Lieferant (Händler oder Produzent) und Abnehmer wider. Die Waren besichern dabei die Finanzierung. Die Einnahmen aus dem Verkauf der finanzierten Rohwaren werden zur Rückzahlung des Kredits verwendet. Anhand verschiedener Dokumente und Quellen, die die Bewegung der finanzierten Ware belegen, überprüft die Bank systematisch, dass der Kredit im vereinbarten Rahmen verwendet wird. Diese Überwachung wird in der Regel von spezialisierten Teams durchgeführt, die speziell und getrennt vom Front Office eingesetzt werden. 21 Nicht-transaktionale Rohstoffhandelsfinanzierungen sind oft längerfristiger Natur oder revolvierend. Bei entsprechenden Kreditlinien ist keine transaktionsbezogene Überwachung möglich oder gewünscht, weil der spezifische commodity trade flow − auch wenn ein solcher besteht − nicht bekannt ist. Es bestehen daher auch keine Sicherheiten. Die einzige Rückzahlungsquelle ist der vollständige Rückgriff auf den Kreditnehmer. Diese Art der Finanzierung wird daher grundsätzlich nur gegenüber Kunden mit guter Bonität getätigt. 22 Rohstoffsektor Schweiz: Standortbestimmung und Perspektiven, 30. November 2018.
über sämtliche Banken einnehmen. In der QIS konnten jedoch nur die wenigsten Banken solche Daten zur Verfügung stellen. Die Analyse zeigt, dass im Aggregat über alle Banken die RWA bei Wohnimmobilien lediglich um 1 Prozent zurückgehen würden, wenn zwei anstelle von einer Freieinheit gewählt würden. Bei der am stärksten betroffenen Bank gingen diese RWA um 6,7 Prozent zurück. Daraus folgt, dass – bei Annahme einer Weitergabe der Eigenmittelkosten an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer – nur wenige Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmer davon betroffen sind, wenn für die Schweizer Umsetzung anstatt zwei nur eine Freieinheit gewählt wird.
Grundpfandgesicherte Positionen: Abgrenzung zwischen selbstgenutzten Liegenschaften und Renditeliegenschaften Der Basler Mindeststandard definiert Renditeliegenschaften aufgrund der Wesentlichkeit der durch die Immobilie generierten Cashflows. Das bedeutet, dass die Bedienung des Kredits sowie die Aussichten auf eine Rückzahlung des Kredits im Falle eines Ausfalls der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers wesentlich von den Cashflows abhängt, die durch die finanzierte Immobilie generiert werden.24 Demgemäss ist eine Immobilie als Renditeliegenschaft zu betrachten, wenn beispielsweise mehr als 50 Prozent des Einkommens, das für die Beurteilung der Kreditfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers herangezogen wird, aus Cashflows, die durch die Immobilie generiert werden, stammt. Während bei Wohnliegenschaften für die Abgrenzung zwischen selbstgenutzten Objekten und Wohnrenditeliegenschaften die Anzahl Wohneinheiten als Alternative herangezogen werden kann,25 sieht der Standard für die Abgrenzung von Gewerberenditeliegenschaften keine alternative Methodik vor. Gemäss bestehender Praxis der Banken erfolgt diese Abgrenzung des Objekttyps über die dominante Nutzungsart. Aus Praktikabilitätsgründen wurde daher in der E-ERV auf die im Basler Mindeststandard vorgesehene Abgrenzung über den durch die Liegenschaft generierten Cashflow verzichtet. Sowohl bei Wohn- als auch bei Gewerbeliegenschaften werden daher Liegenschaften, die nicht dem Kriterium der «überwiegenden Selbstnutzung» (Art. 72) entsprechen, als Renditeobjekte behandelt. Aufgrund dieser Art der Abgrenzung wurde für die Renditeliegenschaften der Ausdruck «übrige» Liegenschaften (Residualmenge) gewählt (vgl. Anhang 3 Ziff. 3.2 und 3.4).
Grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit und vorsichtige Bewertung (Art. 72c und Der Basler Mindeststandard sieht präferenzielle Risikogewichte für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen vor, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt ist, welche in Art. 72c Abs. 1 übernommen werden. Diese Kriterien umfassen die Tragbarkeit und die vorsichtige Bewertung. So müssen die Kreditvergaberichtlinien der Banken insbesondere vorsehen, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin anhand konkreter Messgrössen und Schwellenwerten beurteilt wird. Zudem muss das Grundpfand vorsichtig bewertet werden. In der QIS wurden in Bezug auf die Tragbarkeit von Krediten und die vorsichtige Bewertung verschiedene Optionen berücksichtigt: – Option 1: Keine Berücksichtigung von Tragbarkeitsanforderungen und vorsichtiger Bewertung zur Anwendung der präferenziellen Eigenmittelunterlegung.
– Option 2: Erfüllung einer von den Behörden vorgegebenen Tragbarkeitsregel26,27 und Anwendung eines 10%-Abschlags28 vom aktuellen Marktpreis als Bedingung für die präferenzielle Eigenmittelunterlegung. – Option 3: Keine vollumfängliche und explizite Berücksichtigung von Tragbarkeitsanforderungen und vorsichtiger Bewertung zur Anwendung der präferenziellen Eigenmittelunterlegung im Gegenzug für höhere Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent. Von den 38 Instituten, die an der QIS teilgenommen haben, haben lediglich sieben Institute konkret beziffert, welcher Anteil an Krediten nach der von den Behörden vorgegebenen Regel (Option 2) nicht tragbar wären. Diese Angaben weisen grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Instituten bezüglich dem Anteil an nicht tragbaren Krediten aus. Im Durchschnitt erfüllen 11 Prozent der Kredite die von den Behörden in der QIS abgefragte Tragbarkeitsregel nicht. Einige Institute weisen jedoch in gewissen Bereichen (insb. bei Renditeliegenschaften) aus, dass über 60 Prozent der Kredite die von den Behörden vorgegebene Regel nicht erfüllen. Weitere elf Institute haben angegeben, dass sie aufgrund ihrer Kreditpolitik davon ausgehen, dass alle ihre Kredite tragbar seien. Aus Branchensicht wurde die Anwendung unterschiedlicher Risikogewichte (präferentiell vs. nicht-präferentiell) in Bezug auf Tragbarkeit und vorsichtige Bewertung als zu komplex betrachtet. Vereinfachend und um die Implementierungskosten zu begrenzen, soll in der Schweiz Option 3 umgesetzt werden. Als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für einzelne fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung kommen für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent in der E-ERV gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard leicht erhöhte Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz. Ferner erscheint es aus Sicht der Behörden auch angesichts der Bedeutung des Hypothekarportfolios von Schweizer Banken angezeigt, in diesem Bereich die Risikogewichte insgesamt im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht zu stark zu reduzieren.
Ein Element der vorsichtigen Bewertung nach dem Basler Mindeststandard ist die Beibehaltung des Belehnungswerts nach dem Kreditvergabezeitpunkt (Value at Origination). Die Auswirkungen der unveränderten Beibehaltung des Belehnungswerts nach dem Kreditvergabezeitpunkt und der Anwendung des Niederstwertprinzips wurden auf der Basis von zusätzlich zur QIS durchgeführten Erhebungen analysiert. Die Analysen zeigen, dass die Auswirkungen auf die Eigenmittelunterlegung gering sind. So führt in einer statischen Simulation, bei der angenommen wird, dass die Regeln zum Value at Origination gemäss E-ERV bereits in Kraft gewesen wären, eine Fixierung der Zeitdauer auf zehn Jahre gegenüber dem Status quo zu einem Anstieg der RWA um 0,8 Prozent. Dies lässt sich dadurch erklären, dass bei knapp 40 Prozent der Hypotheken die Bewertung gleich alt ist wie die Zugehörigkeit zum Portfolio und dass bei 20 Prozent der Hypotheken die Bewertung zehn Jahre oder älter ist. Zudem weisen etwa 10 Prozent der Hypotheken eine Bewertung auf, die älter als die Zugehörigkeit zum Portfolio ist. Für all diese Hypotheken ergeben sich in der statischen Simulation keine Auswirkun-
26 Kredite für selbstgenutzte Wohnliegenschaften sowie selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind tragbar, wenn die kalkulatorischen Zinskosten (durchschnittlicher hypothekarischer Referenzzinssatz nach Art. 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) zuzüglich 3 Prozent in Bezug auf den mit Krediten finanzierten Betrag) sowie die kalkulatorischen Nebenkosten in der Höhe von 0,8 Prozent des Belehnungswertes und die gemäss Selbstregulierung zu leistende Mindestamortisation einen Drittel des nachhaltigen Einkommens des Kreditnehmers nicht überschreiten. 27 Kredite für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften sowie nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind
tragbar, wenn die kalkulatorischen Zinskosten (durchschnittlicher hypothekarischer Referenzzinssatz nach Art. 12a VMWG zuzüglich 3 Prozent in Bezug auf den mit Krediten finanzierten Betrag) sowie die kalkulatorischen Nebenkosten von 0,8 Prozent des Belehnungswertes und die gemäss Selbstregulierung zu leistende Mindestamortisation die nachhaltigen Nettomietzinseinnahmen nicht überschreiten. 28 Dieser soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der aktuelle Marktpreis möglicherweise deutlich über dem Wert
liegt, der über die ganze Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltig wäre.
gen auf die Eigenmittelunterlegung. Zudem ergibt sich nur dort ein Effekt auf die Eigenmittelunterlegung, wo sich das Risikogewicht für die betrachtete Hypothek mit und ohne Value at Origination ändert. Zur Berücksichtigung der im Standard verlangten vorsichtigen Bewertung wurde die Frist für die Beibehaltung des ursprünglichen Belehnungswerts in der E-ERV auf sieben Jahre festgelegt (Art. 72b).
Grundpfandgesicherte Positionen: Loan-splitting-Ansatz (Anhang 3 Ziff. 3) Für die Risikogewichtung von Krediten für selbstgenutzte Liegenschaften sieht der Basler Mindeststandard zwei Ansätze vor, wobei sich jede Jurisdiktion bei der nationalen Umsetzung für einen entschieden muss. Einerseits kann der gesamte Kredit mit dem gemäss Standard vorgesehenen Risikogewicht entsprechend des Belehnungsgrads gewichtet werden (sog. Wholeloan-Ansatz). Andererseits könnte auch der sogenannte Loan-splitting-Ansatz angewandt werden.29 Dieser sieht vor, dass der Kredit zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelunterlegung in zwei Teile bzw. Tranchen (bis 55 Prozent des Belehnungswerts der Immobilie, Restkredit) aufgeteilt wird, wobei bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften für die Risikogewichtung der ersten Tranche ein Risikogewicht von 20 Prozent und für den Restkredit das Risikogewicht der Gegenpartei angewandt wird. Bei selbstgenutzten Gewerbeliegenschaften ist für die Risikogewichtung der ersten Tranche das Minimum aus 60 Prozent oder dem Risikogewicht der Gegenpartei anzuwenden und für den Restkredit wieder das Risikogewicht der Gegenpartei. Dieser Ansatz ist konzeptionell mit dem bisherigen Tranchenansatz vergleichbar. Die Risikosensitivität des Whole-loan-Ansatzes ist insgesamt jedoch höher als diejenige des Loan-splitting-Ansatzes. Da die Option des Loan-splitting-Ansatzes für Renditeliegenschaften im Basler Standard nicht besteht, wurde im Rahmen der Umsetzungsarbeiten entschieden, den Wholeloan-Ansatz in der E-ERV für alle Objektarten einzuführen. Dadurch sollen die Umsetzung und anschliessend der Betrieb vereinfacht werden.
Grundpfandgesicherte Positionen: Verpfändete Vorsorgevermögen als risikomindernde Massnahme (Art. 72f Abs. 2) Die heute bekannten, gebräuchlichen verpfändeten Vorsorgevermögen erfüllen in gewissen Fällen die Anforderungen des Basler Mindeststandards30 nicht, um als risikomindernde Massnahme und damit zur Senkung der RWA zulässig zu sein. Weiterhin zulässig, um die RWA und damit die Eigenmittelanforderungen zu senken, sind gemäss E-ERV verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten. Die Analyse der QIS-Daten bei 20 Banken hat gezeigt, dass die heute zulässigen Sicherheiten damit im Aggregat um 28 Prozent zurückgehen. Beim am stärksten betroffenen Institut in der Stichprobe beträgt die Reduktion über 90 Prozent. Die RWA bei grundpfandgesicherten Positionen steigen dadurch bei der gewählten Lösung im Aggregat um 0,3 Prozent. Beim am stärksten betroffenen Institut in der Stichprobe beträgt der Anstieg 2,2 Prozent. Die alternative Beibehaltung der heute zulässigen Sicherheiten hätte hingegen bedeutet, dass ein grosser Teil des im Rahmen einer weitgehend konformen Umsetzung möglichen Spielraums hierfür verwendet worden wäre (vgl. Abschnitt 1.2). Die entsprechende Lösung wurde daher nicht weiterverfolgt.
Grundpfandgesicherte Positionen: Kriterien für präferentielle Risikogewichtung von Baukrediten für Wohnrenditeliegenschaften (Art. 72e) Auf Baukredite für Wohnrenditeliegenschaften kann gemäss Basler Mindeststandard ein tieferes Risikogewicht angewandt werden, sofern die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer entweder genügend Mindesteigenmittel einbringt oder eine gewisse Vorverkaufs- oder Vermietungsquote erfüllt ist.31 Die beiden Kriterien können auch kumulativ angewandt werden. Da die
Branche die parallele Handhabung der beiden Kriterien als zu komplex erachtet, wurde bei der nationalen Umsetzung auf das Kriterium Vorverkaufs- oder Vermietungsquote verzichtet.
2.3 Rechtsvergleich
Im Folgenden wird basierend auf den Regulierungsentwürfen anderer Jurisdiktionen dargelegt, wie diese ausgewählte Bereiche des Basler Mindeststandards umsetzen. Im Fokus steht gemäss der Zielsetzung der Vorlage (vgl. Abschnitt 1.2) einerseits die Regulierung jener Geschäftstätigkeiten, bei welchen ein Wettbewerb zwischen den Finanzplätzen besteht, andererseits aber auch Bereiche, bei denen der Standard Interpretationsspielraum lässt. Bis im Juni 2022 lagen die Regulierungsentwürfe der EU, von Hongkong, Singapur, Kanada und Australien vor, weshalb im Weiteren nur diese Jurisdiktionen berücksichtigt wurden. Die Entwürfe der USA und UK werden fürs zweite Halbjahr 2022 erwartet. Allfällig relevante Erkenntnisse aus diesen Entwürfen werden im Anschluss an die Vernehmlassung in die Vorlage einfliessen.
Umsetzungszeitpunkte Während die EU, das UK und die USA den finalen Basler Mindeststandard mit Verspätung umsetzen werden, ist die Umsetzung in allen übrigen analysierten Jurisdiktionen in Einklang mit den Fristen im Basler Mindeststandard per 1. Januar 2023 geplant. Einzig für CVA- und Marktrisiken sind in den meisten Jurisdiktionen spätere Umsetzungszeitpunkte vorgesehen.
Jurisdiktion Inkrafttreten
EU Frühestens 1.1.2025 (inkl. CVA- und Marktrisiken)
UK 1.1.2025
USA 2024/2025
Australien 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken 1.1.2025
Hongkong 1.1.2023
Japan 1.1.2023; CVA- und Marktrisiken März 2023
Kanada 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken Q1 2024
Singapur 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken ggf. später
Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR) Im Rahmen des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sieht die EU eine vom Basler Mindeststandard abweichende Regelung zu negativen Zinssätzen im Bereich der Zinsderivate vor. Diese hat operative Vorteile und führt im Falle einer Übernahme in der Schweiz, wie im Rahmen der Schweizer QIS festgestellt, nicht zu einer materiellen Abweichung der Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum originalen Basler Mindeststandard. Entsprechend übernimmt die Schweizer Umsetzung diese EU-Regelung bei der Umsetzung des Basler Mindeststandards. Alternativ zum SA-CCR nach Basler Mindeststandard bietet die EU zwei alternative vereinfachte Ansätze an. Diese können von jenen Instituten angewandt werden, die auf monatlicher
Basis überprüft bestimmte Grenzwerte bzgl. Derivatepositionen und Anteil derselben an allen Positionen des Instituts nicht überschreiten.32 Auch in der Schweizer Umsetzung werden zwei alternative Ansätze zur Berechnung des Kreditäquivalents für Derivate angeboten, welche pauschal allen Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang BankV sowie unter quartalsweiser Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Unwesentlichkeit von Derivatepositionen auch Banken der Kategorie 3 zur Verfügung stehen. Für den Fall der Nicht-Einhaltung der Grenzwerte sieht die Schweizer Umsetzung grosszügige Übergangsregelungen vor, bis auf den SA-CCR gewechselt werden muss.
Positionen gegenüber Banken Im Bereich der Positionen gegenüber Banken gibt es bei den für diesen Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen sowohl beim Umsetzungsvorschlag der EU als auch von Australien eine Abweichung gegenüber der Umsetzung in der Schweiz (Art. 68, 68a, 69) resp. den Vorgaben im Basler Mindeststandard. Die EU-Regulierung33 sieht für Positionen gegenüber Banken ohne Rating mit kurzer Ursprungslaufzeit (Ziffer 4.1 Anhang 2) in der Unterpositionsklasse C ein Risikogewicht von 75 anstelle von 150 Prozent vor. Die australische Regulierung für Positionen gegenüber Banken ohne Rating verzichtet gänzlich auf eine Einteilung in Unterpositionsklassen (Einheitsrisikogewicht von 50 Prozent resp. 20 Prozent für die kurze Frist).34 Der Umsetzungsvorschlag von Kanada sieht wie die E-ERV eine vereinfachte Umsetzung für kleine und mittlere Banken vor (Art. 69 Abs. 4). Banken (Small and Medium-Sized Deposit- Taking Institutions der Kategorien I und II), die nicht als systemrelevant eingestuft werden, und insgesamt Positionen von weniger als 500 Mio. CAD aufweisen, können für Positionen mit kurzer Ursprungslaufzeit (gegenüber Banken mit und ohne Rating) ein Risikogewicht von 20 Prozent und für Positionen mit langer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 40 Prozent anwenden.35
Positionen gegenüber Unternehmen Der Umsetzungsvorschlag der EU sieht vor, dass Banken, die den IRB-Ansatz verwenden, für Positionen gegenüber Unternehmen ohne externes Rating bis zum 31. Dezember 2032 ein präferenzielles Risikogewicht von 65 Prozent (anstelle von 100 Prozent vgl. Anhang 2 Ziff. 6 resp. CRE20.43) anwenden können, wenn das Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 Prozent oder weniger aufweist.36 Der Umsetzungsvorschlag von Australien sieht ähnlich wie die E-ERV (Art. 70 Abs. 2) eine vereinfachte Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor. Ist für ein Unternehmen kein Jahresumsatz bekannt und ist die Position gegenüber dem Unternehmen kleiner als 5 Mio. AUD, gilt das Unternehmen als KMU.37
Spezialfinanzierungen Entgegen dem Basler Mindeststandard und abweichend zur Umsetzung in der Schweiz (Art. 70a, 70b) differenziert der Umsetzungsvorschlag der EU38 bei den Spezialfinanzierungen zwischen normalen und hochwertigen Objektfinanzierungen ohne Rating. Während erstere gemäss Standard mit 100 Prozent zu gewichten sind, sieht die EU für hochwertige Objektfinanzierungen analog zur Gewichtung von hochwertigen Projektfinanzierungen ein Risikogewicht von 80 Prozent vor. Zudem behält die EU den sogenannten Infrastructure Supporting Factor von 0,75 auf den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, bei. Daraus resultieren für Finanzierungen von Infrastrukturprojekten tiefere Eigenmittelanforderungen. Das gemäss Standard für 33 EU (2021), Art. 121, Tabelle 5. 34 Australien (2021), Attachment B Art. 10 APS 112. 35 Kanada (2021), Ziff. 26, Kapitel 4. 36 EU (2021), Art. 465 Abs. 3. 37 Australien (2021), Attachment B Art. 22 APS 112.
hochwertige Projektfinanzierungen anwendbare Risikogewicht von 80 Prozent kommt für entsprechende Finanzierungen jedoch nicht zur Anwendung.
Retailpositionen In Bezug auf Retailpositionen sieht die EU-Regulierung39 keine Unterscheidung zwischen qualifizierten und übrigen Retailpositionen vor. In Abweichung vom Basler Mindeststandard wendet die EU-Regulierung die tiefere Risikogewichtung der qualifizierten Positionen für sämtliche Retailpositionen an. Zudem wird eine noch tiefere Risikogewichtung von 35 Prozent für Retailkredite angeboten, die bspw. durch Lohnverpfändung gedeckt sind.
Inländische Pfandbriefe und ausländische gedeckte Schuldverschreibungen Das Schweizer Pfandbriefsystem mit seiner zweistufigen Struktur bestehend aus den beiden als Emissionszentralen agierenden Pfandbriefzentralen und den sich (teilweise) über diese refinanzierenden, hypothekarkreditvergebenden Banken ist einzigartig. Endsprechend unterscheidet die Schweizer Umsetzung zwischen inländischen Pfandbriefen gemäss Pfandbriefgesetz (Art. 71a E-ERV) und ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 71b E- ERV), während in anderen Jurisdiktionen keine solche Unterscheidung vorgesehen ist. Hongkong beispielsweise kennt keinen gesetzlichen Rahmen für Pfandbriefe. Somit finden deren Regeln für den Standardansatz nur für ausländische Schuldverschreibungen Anwendung. In der EU entspricht die Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen als eigene Positionsklasse im Standardansatz des Basler Mindeststandards in weiten Teilen einer Übernahme der bereits seit Längerem bestehenden Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen. Gegenüber dem nun revidierten Standardansatz lässt die EU jedoch weiterhin Schiffspfandrechte als Deckung zu (Capital Requirements Regulation, CRR Art 129 (g)). Australien, Kanada, Singapur für alle gedeckten Schuldverschreibungen sowie die Schweiz und Hongkong nur für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen richten sich bzgl. der zur Deckung zugelassenen Vermögenswerten an den im BCBS-Standardansatz vorgesehenen Kategorien von Vermögenswerten. Sofern es sich bei der Deckung um Hypothekarkredite handelt, müssen gemäss dem Basler Mindeststandard bzw. in der Schweizer Umsetzung (Art. 71b E-ERV) die Anforderungen an Hypotheken für die präferenzielle Risikogewichtung (Art. 72c Abs. 1–3 E-ERV) erfüllt sein. Im Gegensatz zur Schweiz und der EU sehen Australien, Kanada, Hongkong und Singapur die Erfüllung dieser Anforderungen für alle gedeckten Schuldverschreibungen vor. In der Schweiz gilt dies für ausländische Schuldverschreibungen. Für inländische Pfandbriefe wird die Überdeckungsanforderung auf 15 Prozent festgelegt, um damit für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung zu kompensieren.
Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit Der Basler Mindeststandard sieht vor, dass nur Hypotheken, deren Tragbarkeitsbeurteilung positiv ausfällt, eine präferenzielle Risikogewichtung erhalten. Konkret muss sichergestellt sein, dass Banken über Richtlinien zur Kreditvergabe verfügen, welche die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit beinhalten. Diese Richtlinien müssen als Anforderungen Messgrössen und Schwellenwerte enthalten, an denen sich die Tragbarkeit beurteilen lässt und die Richtlinien sollten die Prinzipien des Financial Stability Board (FSB)40 spiegeln. Der Kreditnehmer muss diese Anforderungen erfüllen, damit die Hypothek mit den präferenziellen Risikogewichten behandelt werden darf. Während die Schweiz auf die explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben, die Messgrössen und Schwellenwerte enthalten, mit der Eigenmittelunterlegung verzichtet und dies durch eine gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststan-
39 EU (2021), Art. 123. 40 Financial Stability Board (FSB) Principles for sound residential mortgage underwriting practices (April 2012).
dard erhöhte Risikogewichtung von Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent kompensiert, enthalten die Entwürfe und Konsultationspapiere der meisten anderen Jurisdiktionen (exkl. EU) eine Verbindung zwischen Tragbarkeitsvorgaben und Risikogewichtung. Australien schreibt qualitativ vor, welche Elemente bei der Tragbarkeitsbeurteilung zu erfüllen sind. Kanada und Singapur halten sich bzgl. der Anforderungen eng an den Basler Regeltext und die Aufsichtsbehörden haben als Orientierungshilfe zusätzliche, spezifische Richtlinien erlassen. Die EU beschränkt sich hingegen darauf, eine Prüfung und Dokumentation der Tragbarkeit vorzugeben, die jedoch zu keiner eigenmittelrelevanten Differenzierung führt. Die Beurteilung der Tragbarkeit sollte anhand einer Messgrösse wie z. B. dem Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen erfolgen. Australien umschreibt solche Messgrössen nur qualitativ, ohne diese näher zu spezifizieren. Kanada, Hongkong und Singapur definieren hingegen in ihren Richtlinien konkrete Messgrössen. In Kanada und Singapur werden entweder die Aufwände für die Bedienung der Hypothek oder die gesamten Aufwände für alle Schulden ins Verhältnis zum Einkommen gesetzt. Singapur lässt dabei nur 70 Prozent des variablen Einkommens als anrechenbar zu. Hongkong definiert die Messgrösse als Verhältnis des Schuldendienstes für Hypotheken und sonstige Verpflichtungen zu Einkommen. Keine spezifischen Messgrössen definiert die EU, da in ihrer Umsetzung eine Differenzierung bzgl. Tragbarkeit nicht vorgesehen ist. Die bereits vorhandene Richtlinie zur Kreditvergabe umreisst die Prüfung der Kreditwürdigkeit in qualitativer Weise. Damit zwischen Hypotheken, deren Tragbarkeit erfüllt ist, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert werden kann, müssen entsprechende Schwellenwerte definiert sein, wie z. B. dass der Schuldendienst einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens nicht überschreiten darf. Kanada setzt dabei die Schwelle bei 39 Prozent (für Hypothekarschulden) bzw. 44 Prozent (für gesamte Schulden) des Einkommens an, wobei neben dem eigentlichen Schuldendienst (Zinszahlung, Amortisation) auch die Liegenschaftssteuern und Heizkosten einfliessen. Als Zinskosten muss der effektive Zins plus 2 Prozent oder 5,25 Prozent, je nachdem welcher Wert grösser ist, eingesetzt werden. In Hongkong sieht die bestehende Regel einen
Schwellenwert von 50 bzw. 60 Prozent (für hohe Einkommen) vor. In Singapur liegt die Schwelle bei 30 Prozent für Hypothekarkredite zur Finanzierung einer Liegenschaft des öffentlichen Wohnungsbaus. Für andere Fälle ist der Schwellenwert des Schuldendienstes bezogen auf die gesamten Verbindlichkeiten bei 60 Prozent des Einkommens. Als Zinskosten müssen das Maximum von 3,5 Prozent (Wohnliegenschaften) bzw. 4,5 Prozent (Gewerbeliegenschaften) und dem Marktzins eingesetzt werden. Die Umsetzungsvariante der EU sieht keine Schwellenwerte vor. Kreditvergaberichtlinien müssen auch für die Finanzierung von Renditeliegenschaften angemessen sein und relevante Messgrössen enthalten (z. B. Vermietungsquote). Australien und Kanada geben den Banken vor, die Tragbarkeit bei Renditeliegenschaften angemessen zu berücksichtigen, sie verzichten jedoch auf die Bezeichnung konkreter Messgrössen und Schwellenwerte. In Singapur erfolgt die Tragbarkeitsbeurteilung anhand des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten zum Einkommen. Dabei werden die Mieteinnahmen zu 70 Prozent des relevanten Bruttoeinkommens hinzugerechnet. Die EU berücksichtigt die Finanzierung von Renditeliegenschaften im Rahmen der gewählten Umsetzungsvariante nicht. Während die Aufsichtsbehörden in Kanada, Hongkong und Singapur über eigene Richtlinien mit konkreten Vorgaben zu Messgrössen und Schwellenwerten verfügen, beschränken sich Australien und die EU auf deren qualitative Umschreibung, wobei in der EU die Wohnimmobilienkreditrichtlinie stark durch den Konsumentenschutz geprägt ist und keine Verbindung zur Risikogewichtung vorsieht.
Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Bewertung Der Basler Mindeststandard verlangt, dass diese Bewertung von Liegenschaften unabhängig und vorsichtig erfolgt. Erwartungen bzgl. zukünftiger Preissteigerungen sind auszuschliessen und es soll sichergestellt sein, dass der Wert von Liegenschaften über die ganze Dauer der
Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltig ist. Hinsichtlich der Grundsätze der unabhängigen und vorsichtigen Bewertung sowie der Preiserwartungen formulieren alle im Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen ihre Anforderungen in einem ähnlichen Umfang qualitativ. Dagegen zeigen sich Unterschiede in der Formulierung hinsichtlich der über die Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltigen Bewertung. Während Kanada und Singapur den Grundsatz in ihren Rechtstexten übernommen haben, ist dies für Australien und die EU nicht der Fall. Während in Kanada, Singapur sowie voraussichtlich auch in Hongkong grundsätzlich an der Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe (LTV at origination) festgehalten werden soll, weichen Australien und die EU in unterschiedlichem Ausmass von dieser Vorgabe ab. Australien ermöglicht eine Aktualisierung der Bewertung bei einem neuen Kreditantrag. Die EU erlaubt eine Anpassung im Rahmen des regelmässigen Monitorings. Dabei darf die Bewertung bei Gewerbeliegenschaften bis zur Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre angepasst werden, bei Wohnliegenschaften sind es 6 Jahre. Gemäss Standard ist der Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe festzuhalten (LTV at origination) ausser in folgenden Fällen: 1) die Aufsichtsbehörde verlangt eine Reduktion der Bewertung, 2) ausserordentliche Ereignisse, die eine permanente Reduktion des Immobilienwertes zur Folge haben, führen zu einer Reduktion der Bewertung oder 3) Veränderungen an der Immobilie, welche den Wert eindeutig steigern, können als Erhöhung berücksichtigt werden. Ausser der EU haben alle anderen im Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde eine Reduktion der Bewertung verlangen kann. Ebenfalls zeigt sich das gleiche Muster hinsichtlich der Wiederanpassung der Bewertung. Ausser der EU und Australien gilt, dass, falls der Wert nach unten angepasst wurde, eine darauffolgende Erhöhung der Bewertung nicht höher ausfallen kann als die Bewertung zum Kreditvergabezeitpunkt. Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine permanente Reduktion des Immobilienwertes zur Folge haben, muss die Bewertung gemäss Basler Standard angepasst werden. Dies ist mit Ausnahme der EU ebenfalls in den berücksichtigten Jurisdiktionen vorgesehen. In allen Jurisdiktionen darf die Bewertung bei Veränderungen an der Immobilie, welchen den Wert eindeutig
steigern, erhöht werden. In der EU müssen hierbei explizit Verbesserungen der Energieeffizienz berücksichtigt werden. In Australien gilt u. a. eine Veränderung in den Mietverträgen als Grund für eine Anpassung. Falls ein Marktwert bestimmbar ist, sollte die Bewertung nicht höher sein als der Marktwert. Wenn der Kredit einen Immobilienkauf finanziert, nicht höher als der Kaufpreis. Mit Ausnahme der EU, in der die Regelung bzgl. Kaufpreis fehlt, wird dieses «Niederstwertprinzip» von allen Jurisdiktionen angewendet.
IRB-Ansatz Beim IRB-Ansatz plant die EU, gemäss vorliegendem Umsetzungsvorschlag Abweichungen zum Basler Mindeststandard einzuführen. So sollen etwa Grossunternehmen anhand der Messgrösse Sales und nicht anhand der umfassenderen Messgrösse Revenues41 definiert werden.42 Dies führt zu einer geringeren Anzahl an Grossunternehmen, auf welche der zumeist höhere Eigenmittelanforderungen generierende Foundation IRB angewandt werden muss bzw. auf eine höhere Anzahl an Unternehmen, auf die der zumeist geringere Eigenmittelanforderungen generierende Advanced IRB angewandt werden darf. Zudem wird die Anwendung des Advanced IRB auf sogenannte Spezialfinanzierungen entgegen dem Basler Mindeststandard nicht untersagt.43 Weitere Vorschläge zur Verringerung der Eigenmittelanforderungen im
41 Im Vergleich zu Sales umfassen Revenues auch Einkünfte, die nicht aus dem Kerngeschäft stammen. 43 Art. 151(8)(9) CCR3; im Explanatory Memorandum wird die Ausnahme hingegen auf S. 22 erwähnt.
Vergleich zum Basler Mindeststandard präsentieren sich etwa in Form von langfristigen Übergangsfristen, die im Basler Mindeststandard gar nicht vorgesehen sind (5 Jahre Phase-in für einen Loss Given Default Floor (LGD-Floor) bzgl. Spezialfinanzierungen; mindestens 8 Jahre Phase-in für Kreditumrechnungsfaktoren für jederzeit kündbare Kreditzusagen).44 Die Umsetzungsvorschläge anderer Jurisdiktionen orientieren sich – wie die Schweiz – eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.45 Seitens anderer Jurisdiktionen wie Kanada, Singapur oder Australien sind keine Aspekte bekannt, die auf geplante, die Eigenmittelanforderungen reduzierenden Abweichungen bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes hinweisen.
CVA-Risiken Bei den CVA-Risiken führt die EU ihre bisherige Abweichung fort, bestimmte Positionen von der Eigenmittelunterlegung auszunehmen. Dies führt zu einer substantiellen Reduktion der Eigenmittelanforderungen. Weiter nimmt die EU Intragroup-Positionen von der Eigenmittelunterlegung von CVA-Risiken aus. Diese Ausnahme, die es auch in der geltenden Schweizer Regulierung (FINMA-Rundschreiben 2017/7 Randziffer 492) gibt, ist in der E-ERV nicht mehr vorgesehen, da die schwächeren Eigenmittelanforderungen nicht weitergeführt werden sollen. Die Umsetzung der durch Basel III final vorgesehenen fundamentalen Anpassungen im Bereich CVA-Risiken anderer Jurisdiktionen orientiert sich wie die Schweiz eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.46
Nicht zentral abgewickelte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Für nicht zentral abgewickelte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte hat das FSB Regelungen zu minimalen Abschlägen (Haircuts) erlassen,47 welche entweder via die Umsetzung der Basel- III-final-Standards für Banken bis 2023 oder via eine allgemeine Marktregulierung bis 2025 umzusetzen sind. Die EU hat vorderhand entschieden, diese FSB-Regelungen nicht einzuführen. Zunächst möchte die Europäische Kommission die Auswirkungen näher studieren und plant hierzu der European Banking Authority (EBA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) ein entsprechendes Analysemandat zu erteilen.48 Auf dieser Grundlage soll dann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Die vorläufige Nichteinführung der FSB- Regelungen ist eine Abweichung vom Basler Mindeststandard. Die Positionen von USA und UK sind in dieser Thematik noch nicht bekannt, dürften später im Jahr 2022 aber vorliegen. Hongkong und Singapur beabsichtigen, die FSB-Regelungen im Rahmen des Basler Mindeststandards umzusetzen. In der Schweiz sind die FSB-Minimum-Haircut-Regelungen in der Vernehmlassungsvorlage auf Stufe von FINMA-Verordnungen umgesetzt. Inwiefern eine Nicht- Umsetzung dieser Regelungen eine materielle Abweichung darstellen würde, soll während der Vernehmlassung analysiert werden.
45 Hongkong (2020), S. 29. 46 Vgl. Hong Kong Monetary Authority, Consultation paper CP19.01 «Market Risk», S. 5. 47 Financial Stability Board, Strengthening oversight and regulation of shadow banking, Policy framework for addressing shadow banking risks in securities lending and repos, 29 August 2013, www.fsb.org/wp-content/up-
2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.4.1 E-ERV
Artikel 4 Begriffe Absatz 1 Buchstabe dbis Mit dem Ziel regulatorische Arbitrage zu verhindern, ergänzt der im neuen Bst. dbis eingefügte Begriff der «Instrumente mit Beteiligungscharakter» den Begriff der «Beteiligungstitel» in Bst. d. Der neu eingeführte Begriff ist breiter gefasst als der Begriff «Beteiligungstitel» in Bst. d und «Beteiligungspapiere» in Art. 3 Bst. a Ziff. 1 FIDLEG.49 Im Gegensatz zum FIDLEG gelten mit dem neuen Bst. dbis Finanzinstrumente unabhängig vom Stimmrecht als Instrumente mit Beteiligungscharakter, sofern sie einen direkten oder indirekten Anteil am Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen.50 Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere, Anteile an Personengesellschaften, Derivate oder andere Vehikel, die mit der Absicht strukturiert sind, die wirtschaftliche Substanz eines Beteiligungstitels zu vermitteln, gelten als Beteiligung. Dies schliesst Verbindlichkeiten ein, deren Rendite an die von Beteiligungstiteln gekoppelt ist. Umgekehrt würden Beteiligungen, die mit der Absicht strukturiert sind, die wirtschaftliche Substanz von Schuldtiteln zu vermitteln, nicht als Beteiligung gelten.51 Indirekte Anteile am Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens sind insbesondere an Beteiligungspositionen gebundene derivative Instrumente sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder anderen Rechtsformen, die Besitzanteile herausgeben und deren hauptsächlicher Geschäftsbetrieb in der Investition in Beteiligungsinstrumente liegt.52 Zudem ist zur Verhinderung regulatorischer Arbitrage nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Betrachtung relevant. Je grösser das Verlustrisiko auf einer Position ist, desto höher sollte die Eigenmittelunterlegung dieser Position sein. Diesem Prinzip würde bei einem Abstellen auf die engere FIDLEG- Definition nicht angemessen Rechnung getragen. Beispielsweise würde der reine Wegfall des Stimmrechts genügen, damit ein ansonsten identisches und risikomässig ähnliches Instrument nicht mehr mit 250 sondern nur mit 100 Prozent Risikogewicht zu behandeln wäre. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen gelten nicht als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Absatz 1 Buchstabe f Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Absatz 1 Buchstabe fbis
Die bisher in Anhang 12 Randziffer 11 des FINMA-Rundschreibens 2008/20 enthaltene Definition des Begriffs «Zinsinstrument» wird neu in diesen Artikel eingefügt. Absatz 1 Buchstabe g53 Die Definition des «qualifizierten Zinsinstruments» wird sprachlich und inhaltlich präzisiert. Absatz 1 Buchstabe h Dieser Buchstabe mit der bisherigen Definition der Basler Mindeststandards wird aufgehoben. Die Definition wird in angepasster Form in den neuen Art. 4a verschoben, da generell von dynamischen auf statische Verweise gewechselt wird.
50 Darunter fallen auch Finanzinstitute, die nicht konsolidiert sind oder dem Abzugsverfahren unterliegen. 52 CRE20.54 Fussnote 20.
Absatz 2 Dieser Absatz ergänzt die Definition von «Instrumente mit Beteiligungscharakter» aus Abs. 1 Bst. dbis mit Beispielen, welche die Natur und damit auch das Risikoprofil von Finanzinstrumenten beschreiben, für welche die Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 vorgesehen ist. Absatz 2 Buchstabe a Beteiligungstitel, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, die als Teil einer Verwertung oder Umstrukturierung von Schulden vorgenommen wurde, als Kredit verbucht werden, gelten auch als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Für diese Instrumente darf jedoch keine niedrigere Eigenmittelanforderung gelten, als wenn die Beteiligungen Fremdkapital bleiben würden.54 Absatz 2 Buchstabe c Obligationen, deren Rückzahlung unendlich aufgeschoben werden kann, wirken faktisch wie Eigenkapital und sind daher künftig auch als solches zu behandeln.55 Absatz 2 Buchstabe d Für Verpflichtungen, deren Erfüllung die Ausgabe einer variablen Anzahl von Kapitalanteilen des Emittenten erfordert oder erlaubt, entspricht die monetäre Wertveränderung der Verpflichtung der Änderung des fairen Werts einer festgelegten Anzahl von Kapitalanteilen, multipliziert mit einem bestimmten Faktor. Solche Verpflichtungen entsprechen den Anforderungen nach Ziffer 4 erstes Lemma, wenn sowohl der Faktor als auch die Anzahl der Kapitalanteile festgelegt sind. Beispiel: Ein Emittent sei zur Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Aktien, vergleichbar mit der dreifachen Bewertung des fairen Wertes von 1000 Aktien, verpflichtet. Diese Verpflichtung entspricht einer Verpflichtung, die die Begleichung durch die Ausgabe von Aktien mit der Bewertung des fairen Wertes von 3000 Aktien vorsieht.56 Wenn der Inhaber des Finanzinstruments verlangen kann, dass die Verpflichtung durch Ausgabe von Beteiligungstiteln erfüllt wird, so gilt das Finanzinstrument als Instrument mit Beteiligungscharakter, es sei denn, die FINMA stimmt einer Behandlung als Forderung zu. Eine Zustimmung der FINMA zur Behandlung des Finanzinstruments als Forderung hängt primär davon ab, ob der Charakter als Schuldinstrument oder derjenige als Instrument mit Beteiligungscharakter überwiegt. Bei überwiegender, aber nur teilweiser Behandlung als Forderung bzw. Instrument mit Beteiligungscharakter kann die Bank die Eigenmittelunterlegung anteilsmässig aufteilen.
Artikel 4a Basler Mindeststandards Da von generellen Verweisen auf die Basler Mindeststandards auf statische, die relevante Version referenzierende Verweise gewechselt wird, wird die bisherige Definition «Basler Mindeststandards» (ehemals Art. 4 Bst. h) angepasst und in diesen neuen Artikel verschoben. Damit können künftige Anpassungen an den Basler Mindeststandards nur mittels entsprechender Verordnungsanpassungen umgesetzt werden. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.57 In Anhang 1 sind der Vollständigkeit halber neben den direkt für die Berechnung der Eigenmittel massgebenden Standards auch weitere vermerkt, so beispielsweise für die Offenlegung (DIS).
54 CRE20.56 Fussnote 22. 56 CRE20.55 Fussnote 21. 57 www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards.
Artikel 6 Ratingagenturen Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h Künftig müssen Ratingagenturen für eine Anerkennung durch die FINMA auch ihren Umgang mit Interessenskonflikten offenlegen. Zudem sieht die Regelung im Einklang mit dem Basler Mindeststandard58 neu zwei weitere Grundvoraussetzungen zur Anerkennung von Ratingagenturen vor. So darf eine Ratingagentur künftig keine Ratings erstellen, die dazu dienen, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, ein Rating in Auftrag zu geben. Auch muss sich die Ratingagentur ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit erklären. Absatz 2 In Absatz 2 wird präzisiert, dass Ratingagenturen eine Anerkennung nur für bestimmte Marktsegmente erhalten. Dies ist bereits heute übliche Praxis der FINMA. Absatz 3 Dieser Absatz wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards59 in Anhang 1 legt den Rahmen für die Präzisierungen der FINMA fest.
Artikel 48 Begriffe: Kreditrisiken Die definitorische Abgrenzung der Begriffe Kreditrisiko versus Gegenpartei-Kreditrisiko wird präzisiert. Das Risiko, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschliessenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen ausfällt, wird als Gegenpartei-Kreditrisiko bezeichnet. Während beim Kreditrisiko nur für die Bank als Gläubigerin ein fortwährendes Verlustrisiko besteht, kann bei einem dem Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegenden Geschäft die Bank oder auch deren Gegenpartei die dem Verlustrisiko ausgesetzte Partei sein. Zudem kann die während der Laufzeit des Geschäfts dem Risiko ausgesetzte Partei auch immer wieder ändern. Einem Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegen Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer. Letztere sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu einem Termin zu liefern, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt. Im Übrigen wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Letztlich wird die Definition von CVA-Risiken aus dem bisherigen Art. 55 hierhin verschoben und präzisiert.
Artikel 49 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen Absatz 1 Dieser Abschnitt wird neu eingefügt und definiert die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen. «Kreditrisiken» (im Plural) wird als Oberbegriff für die aufgelisteten Risiken benutzt. Die Systematik lehnt sich an die Logik des Basler Mindeststandards (vgl. RBC 20.6 in Anhang 1) an und nimmt die im neuen Art. 42a fehlenden Elemente des bisherigen Art. 42 Abs. 2 auf.
Neu sind auch die Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen sowie Verbriefungspositionen explizit aufgeführt. Die Integration des neuen Absatzes führt zu Anpassungen bei der Nummerierung der folgenden Artikel. Absatz 2 Der bisherige Abs. 1 wird zu Abs. 2 und der neuen Logik von Art. 49 angepasst. Absatz 3 Buchstabe d Mit dem neuen Buchstaben d werden die Derivate als nach Risiko zu gewichtende Positionen im Art. 49 ergänzt. Absatz 3 Buchstabe e Wie in Art. 48 wird an dieser Stelle der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Da in der E-ERV neu der Begriff Bankenbuch eingeführt wird, wird der Begriff «nicht im Handelsbuch» angepasst. Absatz 3 Buchstaben e–g Als Nettopositionen gelten gemäss Art. 51 Abs. 3 sowohl positive Nettopositionen (Netto-Longpositionen), wie auch die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen (Netto-Shortpositionen). Absatz 3 Buchstabe f Der bisherige De-Minimis-Ansatz befindet sich neu in Art. 83 Abs. 3. Absatz 3 Buchstabe h Positionen mit nicht gegenparteibezogenen Risiken (Art. 78 und Art. 79 ERV) sind neu in Anhang 3 Ziffer 6 aufgeführt. Diese Positionen gehören auch in die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen. Absatz 4 Der bisherige Abs. 3 bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch aufgrund der Integration des neuen Abs. 1 zu Abs. 4. Absatz 5 Der neue Abs. 5 definiert, welche Kreditderivate nicht den Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegen.60
Artikel 50 Ansätze zur Risikogewichtung Absatz 1 Im Absatz 1 wird die Formulierung präzisiert und auf den neuen Art. 49 abgestimmt. Zudem wird auf die neuen Bestimmungen in den Art. 77a–77j verwiesen, die gleichermassen für Banken, die den internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) oder den IRB-Ansatz anwenden, gelten. Schliesslich wurde in Buchstabe a der Verweis auf die Art. 74 und 75 gestrichen, da diese aufgehoben wurden. Absatz 3 Die Kompetenz der FINMA, die Bewilligungsvoraussetzungen zu regeln, ist neu durch die Delegationsnorm im Abs. 4 gegeben. Absatz 4 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 53 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften Absatz 1 In Abs. 1 wird die Passage aus dem geltenden Art. 53 Abs. 1 übernommen, die bestimmt, wie das Kreditäquivalent von Ausserbilanzpositionen zu berechnen ist. Absatz 2 Der bisherige Art. 54 Abs. 1 wird in diesen Artikel verschoben und Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen zu Ausserbilanzgeschäften zusammengefasst. Absatz 3 Gemäss der Neuregelung und im Einklang mit dem Basler Mindeststandard61 ist bei Zusagen der vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Betrag, in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses wird gemäss Anhang 1a Ziffer 1.2 gegenüber heute von 0 auf 10 Prozent erhöht. Entscheidend ist, dass der Kundin oder dem Kunden durch die Zusage ein Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank eingeräumt wird. Vereinbarungen, durch die der Kundin oder dem Kunden kein Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank eingeräumt werden, können bspw. bei Lombardkrediten sowie bei bilateralen Rohstoffhandelsfinanzierungen bestehen. Unerheblich ist, ob die entsprechende Vereinbarung von der Bank einseitig aufgehoben werden kann, soweit bis dahin ein Rechtsanspruch besteht. Absatz 4 Die zweite Bemerkung des geltenden Anhangs 1 wird unverändert in diesen Absatz überführt. Sie entspricht CRE20.101. Es besteht die Wahl zwischen dem Risikogewicht der Kreditzusage nach Anhang 1a Ziff. 1 und dem Risikogewicht des entsprechenden Ausserbilanzgeschäfts nach den Ziff. 2–5 des Anhangs 1a. Absatz 5 Dieser Absatz regelt abschliessend, welche Beträge im Rahmen von Zusagen weiterhin mit einem Kreditumrechnungsfaktor von null Prozent umgerechnet werden können. Diese Ausnahmen sind auch im Basler Mindeststandard vorgesehen.62 Absatz 6 Der bisherige Abs. 2 wird unverändert in einen neuen Abs. 6 verschoben.
Artikel 54 Unterbeteiligungen bei Eventualverpflichtungen Die Sachüberschrift des Artikels wird aufgrund der Verschiebung des Absatzes 1 in den Art. 53 Abs. 1bis angepasst. Gleichzeitig wird auch der bisherige Absatz 2 formell aufgehoben, bleibt inhaltlich jedoch unverändert bestehen.
Artikel 55 Der Artikel wird an dieser Stelle formell aufgehoben und sein Inhalt in die Art. 48 und 77g aufgeteilt und verschoben.
Artikel 56 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer Die «Berechnungsmethoden» werden im Einklang mit Änderungen an anderen Stellen neu in «Ansätze zur Berechnung» umbenannt und mit dem Zusatz der Kreditäquivalente versehen.
62 CRE20.94 Fussnote 43.
Absatz 1 Der neue Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass Derivate in Kreditäquivalente umzurechnen sind. Allfällige Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften werden bereits via Abzug von den anrechenbaren Eigenmitteln berücksichtigt. Um eine Doppelunterlegung zu vermeiden, werden sie vom Kreditäquivalent abgezogen. Die so umgerechneten Kreditäquivalente bilden anschliessend die nach Risiko zu gewichtenden Positionen. Die Integration dieses neuen Absatzes hat eine Anpassung der Nummerierung des gesamten Artikels zur Folge. Die Bezeichnungen des Standardansatzes und des vereinfachten Standardansatzes werden vervollständigt. Absatz 2 Buchstabe b Die bisher auf Stufe FINMA-Rundschreiben verankerten vereinfachten Ansätze werden auf Stufe E-ERV angehoben. Sowohl der vereinfachte Standardansatz wie auch der Marktwertansatz sind im Basler Mindeststandard nicht vorgesehen. Im Sinne einer proportionalen Ausgestaltung der Regulierung wurden diese beiden Ansätze aus der bestehenden Regulierung beibehalten und die bisherige Marktwertmethode reskaliert (vgl. Erläuterungen zu Art. 58) und umbenannt. Der bisherige Bst. b wird neu zu Bst. c. Absatz 3 Dieser Absatz entspricht dem heutigen Absatz 1. Die Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode) wird in EPE-Modellansatz umbenannt. Die Festlegung der Bewilligungsvoraussetzungen wird an dieser Stelle allerdings gestrichen, da diese bereits über Art. 59 Abs. 1 geregelt sind. Absatz 4 Aus sprachlichen Gründen wird auf Anraten der VIRK «ausserbörslich abgeschlossen» in «ausserbörslich gehandelt» geändert. Absatz 5 Dieser Absatz regelt, wie Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. c) zur Berechnung der Kreditäquivalente behandelt werden. Absatz 6 Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Absatz 6. Zudem wird diese Delegationsnorm offener als bislang formuliert, da es bislang keinen Bedarf gab, die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Art. 61, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, zu präzisieren.
Artikel 57 Standardansatz Absatz 2 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.63
Artikel 58 Vereinfachte Ansätze Absatz 1 Im Sinne einer proportionalen Umsetzung des internationalen Standards können sämtliche Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV sowie die Banken der Kategorie 3, die nur über unwesentliche Derivatepositionen verfügen, zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten einen vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz verwenden. Die Vereinfachung beim Standardansatz besteht darin, dass Banken nicht über alle Informationen
wie für die Anwendung des Standardansatzes verfügen müssen. Die fehlenden Informationen werden durch konservative Vorgaben kompensiert. Der Marktwertansatz ist eine Weiterentwicklung der bisherigen Marktwertmethode, deren Kalibrierung sich in der Finanzkrise als unzureichend erwies. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 insbesondere nach dem Verhältnis der nach Risiko gewichteten Positionen für Derivate zum Total der nach Risiko gewichteten Positionen. Absatz 2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1.
Artikel 59 EPE-Modellansatz Absatz 1 Die technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA präzisieren die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Expected-Positive-Exposure-Modellansatz und legen die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard64 erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Da gemäss Art. 56 Abs. 5 Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate zu behandeln sind, ist der EPE-Modellansatz (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. c) für diese Geschäfte ebenfalls vorgesehen.
Artikel 59a Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen Absätze 1 und 2 Art. 59a hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 auf Basis des nunmehr gestrichenen Art. 2 Abs. 2 ERV verankerte Ansätze zur Risikogewichtung für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen auf Stufe ERV an. Er regelt, dass die nach Risiko gewichteten Positionen für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen nach vier Ansätzen bestimmt werden können (vgl. bis anhin Art. 66 Abs. 3bis): – Der Look-Through-Ansatz (LTA) ist anzuwenden, wenn die Bank über regelmässige Informationen in Bezug auf die den verwalteten kollektiven Vermögen zugrundeliegenden Positionen verfügt und die Informationen von einem unabhängigen Dritten, der Hinterlegungsstelle, der Depotbank oder der Fondsleitung überprüft werden. – Der mandatsbasierte Ansatz (MBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den LTA notwendigen Informationen, aber über Informationen über die Verwaltung des verwalteten kollektiven Vermögens verfügt, sei es aus dem massgebenden Vertrag, nationaler Regulierung oder sonstigen Offenlegungsberichten. – Der Fallback-Ansatz (FBA) ist anzuwenden, wenn die Bank nicht über die für den LTA oder den MBA nötigen Informationen verfügt oder die Beschaffung bzw. Prüfung der Informationen zu unverhältnismässigem Aufwand führt. – Als Alternative zum FBA können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV sowie Banken der Kategorie 3, die gemäss Definition der FINMA über unwesentliche Positionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen, einen vereinfachten Ansatz (VA) anwenden. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 insbesondere nach dem Verhältnis des Werts der Anteile an kollektiv verwalteten Vermögen zum Total der sonstigen nach Risiko gewichteten Positionen.
Absatz 3 Die FINMA erlässt zu den vier Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 59b Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen Art. 59b hebt bisher im FINMA-Rundschreiben 2017/7 verankerte Ansätze zur Risikogewichtung von Verbriefungen auf Stufe ERV an. Absatz 1 Abs. 1 definiert Verbriefungen in Anlehnung an die Definition der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.65 Absatz 2 Neu werden im Bereich Kreditrisiken alle regulatorischen Ansätze für die Ermittlung der Mindesteigenmittel für Verbriefungspositionen in der Eigenmittelverordnung verankert. Sofern die Positionen im Forderungspool dem IRB- oder dem Standardansatz unterliegen, gelten unterschiedliche Ansätze. Absatz 3 Gemäss diesem Absatz sind Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze angewendet werden kann, mit 1250 Prozent zu gewichten. Absatz 4 Banken, die den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securisations, SEC-ERBA) anwenden, können auf Verbriefungsposition ohne Rating den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz (Internal Assessment Approach for Securisations, SEC-IAA) anwenden. Dies erfordert eine Bewilligung der FINMA. Absatz 5 Die FINMA erlässt zu den Ansätzen technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch.
Artikel 60 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter Absätze 1 und 2 Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Absatz 3 Absatz 3 wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 4 Der bisherige De-Minimis-Ansatz befindet sich neu in Art. 83 Abs. 3.
Artikel 61 Risikomindernde Massnahmen66 Absatz 1 Buchstabe d Hier erfolgt eine Präzisierung. Unter «andere Sicherheiten» fallen nur finanzielle Sicherheiten, die gemäss dem Basler Mindeststandard anerkannt sind.
65 CRE40.1–CRE40.6.
Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Die FINMA legt in Anlehnung an die Regelung67 in der Europäischen Union fest, welche Indizes als Hauptindizes gelten.
Artikel 62 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen Absatz 1 Abs. 1 wird präzisiert. Absatz 2 Dieser Absatz wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 3 In diesem Absatz wird präzisiert, dass beim umfassenden Ansatz entweder aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge oder für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der Value-at-Risk-(VaR)- Modellansatz zur Anwendung kommen. Letztere darf nur von Banken angewandt werden, die eine Bewilligung für den IRB-Ansatz haben. Absatz 4 Dieser neue Absatz erteilt der FINMA die Kompetenz, für die Verwendung des VaR- und des EPE-Modellansatzes zur Anrechnung von Sicherheiten im umfassenden Ansatz eine Bewilligung zu erteilen.68 Absatz 5 Da der EPE-Modellansatz in Absatz 1 für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen explizit ergänzt wurde, wird im neuen Absatz 5 analog zu Art. 59 definiert, dass die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert werden müssen. Zudem wird klargestellt, dass die FINMA den EPE-Faktor im Einzelfall festlegt und dieser mindestens 1,2 zu betragen hat. Absatz 6 Die Präzisierung der Ansätze durch die FINMA richtet sich nach dem Basler Mindeststandard, auf den mit einem statischen Verweis auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1 verwiesen wird.
3 Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach SA-BIZ
Dieser Abschnitt enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird der Gliederungstitel präzisiert.
Artikel 63 Positionsklassen Absatz 1 Dieser Absatz erfuhr im Vergleich zur bestehenden Fassung eine leichte Präzisierung. Absatz 2 Positionen in den in diesem Absatz aufgeführten Positionsklassen können aufgrund externer Ratings nach Risiko gewichtet werden. Eine selektive Verwendung von Ratings für einzelne Positionen oder Positionsklassen und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen
67 European Securities and Markets Authority (2019): Consultation Paper, Amendment to Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1646, ESMA70-156-864, 24. Mai 2019, Annex I.
zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel ist entsprechend der Regelung in Art. 64 Abs. 4 nicht erlaubt. Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt. Absatz 2 Buchstaben a und c Positionen gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) werden neu der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt und nicht mehr den multilateralen Entwicklungsbanken nach Buchstabe c. Zusätzlich werden neu auch Positionen gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Union (EU), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) der Positionsklasse nach Buchstabe a zugeteilt.69 Die genannten Positionen werden unter dem Begriff «supranationale Organisationen» zusammengefasst. Absatz 2 Buchstabe d Diese Positionsklasse wird neu analog zum Basler Mindeststandard70 als «Banken» benannt. Weitere Finanzinstitute werden gemäss der Definition in Art. 68 in diese Positionsklasse eingeteilt. Absatz 2 Buchstabe f Die Positionen «Börsen und Clearinghäuser» werden künftig nicht mehr als eigene Positionsklasse geführt. Positionen gegenüber «zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern» (vgl. Art. 77a–77e) werden neu der Positionsklasse «Unternehmen» zugeordnet. Absatz 2 Buchstaben g und h Der Basler Mindeststandard71 sieht zwei zusätzliche Positionsklassen vor, welche in die E- ERV übernommen werden. Positionen, die diesen Positionsklassen zugeordnet werden, können aufgrund von externen Ratings gewichtet werden. Die Spezialfinanzierungen werden unter Bst. g aufgeführt. In Bezug auf die gedeckten Schuldverschreibungen werden hier lediglich die ausländischen neu unter Bst. h aufgeführt, da die inländischen gedeckten Schuldverschreibungen bereits durch die inländischen Pfandbriefe in Abs. 3 Bst. b abgedeckt sind. Absatz 3 Buchstabe a Die bisherige Positionsklasse «natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen)» wird neu lediglich als «Retailpositionen» benannt. Die Definition von Retailpositionen gemäss dem Basler Mindeststandard72 findet sich im neuen Art. 71. Absatz 3 Buchstabe e «Überfällige Positionen» werden übereinstimmend mit dem Basler Mindeststandard73 nicht mehr als eigene Positionsklasse aufgeführt. Neu gibt es die Positionsklasse «ausgefallene Positionen». Absatz 3 Buchstabe f
Es wird – wie in Art. 48 und 49 – der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Absatz 3 Buchstabe fbis Die Bestimmungen zu Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen sind neu im Art. 59a im Abschnitt «Berechnung der Positionen», der gemeinsame Bestimmungen für den SA-BIZ und
den IRB-Ansatz enthält, verankert. Sie werden folglich als Positionsklasse aus dem SA-BIZ gestrichen. Absatz 4 Zu einigen Definitionen der Positionsklassen in Abs. 2 und 3 sind technische Ausführungsbestimmungen durch die FINMA notwendig. Die FINMA richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1.74 Der BCBS legt fortlaufend fest, welchen multilateralen Entwicklungsbanken ein Risikogewicht von null zugeordnet werden darf. Die FINMA orientiert sich bei der für die Schweiz massgebenden Auflistung dieser Entwicklungsbanken grundsätzlich am BCBS.
Artikel 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings Absatz 1 Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen multilaterale Entwicklungsbanken, Banken, Gemeinschaftseinrichtungen, Unternehmen, Spezialfinanzierungen oder ausländische gedeckte Schuldverschreibungen externe Ratings, so ist im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung zu beurteilen, ob das aus dem externen Rating resultierende Risikogewicht für die Position und deren Risikoprofil angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Aus der Sorgfaltsprüfung kann jedoch nie ein tieferes Risikogewicht resultieren. Positionen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Einklang mit dem Basler Mindeststandard von der Sorgfaltsprüfung bzgl. externer Ratings ausgenommen.75 Absatz 2 Banken können unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen. Die Wesentlichkeit einer Position hängt auch vom institutsspezifischen Einzelfall und der Art der Positionen ab. Entsprechend ist dies in einem institutsspezifischen Konzept zu definieren. Als illustrative Beispiele können Positionen mit für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevanten Ratings etwa in folgenden Konstellationen unwesentlich sein: i) Wenn die Gesamtheit aller Positionen der Bank (exkl. Positionen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften) – sofern sie als Positionen ohne Rating behandelt würden – zu einer Zunahme der Mindesteigenmittel um weniger als etwa 5 Prozent führen würde. In einem solchen Fall könnte im Sinne der Unwesentlichkeit gänzlich auf die Sorgfaltsprüfung verzichtet werden. ii) Positionen (exkl. Verbriefungspositionen), deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der Risikoverteilungsvorschriften unter 5 Prozent des Kernkapitals liegt und 10 Millionen Franken nicht übersteigt. iii) Verbriefungspositionen, deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der Risikoverteilungsvorschriften höchstens 1 Prozent des Kernkapitals beträgt und 2 Millionen Franken nicht übersteigt. Diese Beispiele dienen als Orientierungspunkte und die erwähnten Schwellenwerte sind nicht
verbindlich. Für eine angemessene Sorgfaltsprüfung bleibt eine Berücksichtigung der institutsspezifischen Umstände zentral. So könnte etwa ein Ausschluss von «unwesentlichen» Verbriefungspositionen wie oben illustriert nicht sinnvoll sein, wenn eine Bank viele solche individuellen Positionen hat, die sich auf einen gemeinsamen Markt beziehen. Im Sinne eines effizienten Vorgehens muss die Sorgfaltsprüfung jedoch nicht jede einzelne Position erfassen, die knapp über einer bestimmten Unwesentlichkeitsschwelle liegt. Für solche Fälle können
74 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1 . 75 CRE20.4 Fussnote 3.
auch angemessene stichprobenbasierte Sorgfaltsprüfungen vorgesehen werden. Dabei sind die Positionen, die sich nicht in der Stichprobe befinden, die «unwesentlichen» Positionen. Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.76
Artikel 64 Verwendung externer Ratings Die Art. 64–64c enthalten Regelungen, die inhaltlich unverändert aus dem FINMA- Rundschreiben 2017/7 übernommen werden. Diese Regelungen sind grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem bisherigen Wortlaut von Art. 64 verbunden, weshalb sie in die E- ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert werden. Absatz 1 In diesem Absatz erfolgen gewisse sprachliche Anpassungen. Zudem wird ergänzt, dass auch Länderrisikoklassifikationen zur Bestimmung von Risikogewichten verwendet werden können. Absatz 2 Neu gibt es für die Zuordnung durch die FINMA zu den Ratingklassen einen statischen Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards77 gemäss Anhang 1. Absatz 378 Der Verwendung von Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden, das eine konsistente Verwendung für die Risikogewichtung und das Risikomanagement gewährleistet. Dieses ist konsequent zu befolgen. Eine selektive Verwendung von Ratings und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel sind nicht erlaubt. Absatz 479 Die Regelung, wonach eine Bank, die externe Ratings für die RWA-Berechnung verwendet, dies auch zwingend für die Positionsklasse «Unternehmen» tun muss, wurde nicht aus Basel II in Basel III final übernommen. Entsprechend soll sie auch in der E-ERV wegfallen. Falls es für Positionen in Art. 63 Abs. 2 anerkannte Ratings gibt, so müssen alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwendet werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten (vgl. Art. 6 Abs. 2) beziehen. Absatz 5 Da bereits der Titel des Artikels erwähnt, dass es sich um «externe» Ratings handelt, wird dieser Zusatz an dieser Stelle gestrichen. Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt. Absatz 680 Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen, auszuwählen. Das höhere dieser beiden Risikogewichte ist anzuwenden. Absatz 781 Externe Ratings für ein oder mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe
76 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1. 79 Ibid. 80 CRE21.9–CRE21.11.
zu bestimmen. Das gilt auch für Unternehmen, welche Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates sind, und zwar sowohl aus externer Sicht im Fall von Drittbanken als auch aus bankinterner Sicht bei der Einzelinstitutsbetrachtung bezüglich anderer Gruppengesellschaften.
Artikel 64a Kurzfrist-Ratings Absatz 1 Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden. Absatz 282 Die FINMA ordnet Kurzfrist-Ratings vier Klassen zu. Bisher wurde die Verwendung von Kurzfrist-Ratings in einem Rundschreiben der FINMA geregelt. Mit der Anhebung der detaillierten Regelung auf Stufe einer FINMA-Verordnung ist neu eine Delegationsnorm an die FINMA in der E-ERV erforderlich. Für die Zuteilung richtet sich die FINMA nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1. Die Festlegung der Risikogewichte für die einzelnen Klassen erfolgt gemäss den Werten in diesem Absatz. Absätze 3 und 483 Bei kurzfristigen Positionen gegenüber einer Bank kann es zu einem Konflikt zwischen den Regeln nach Abs. 2 und den Regeln in Anhang 2 Ziff. 4.1 kommen. Diese Fälle werden in Abs. 3 und 4 geregelt. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 höher als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann muss für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Abs. 2 verwendet werden. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 jedoch gleich hoch oder tiefer als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann wird das Risikogewicht nach Abs. 2 lediglich für die spezifische Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank verwendet. Absatz 584 Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 50 Prozent erhalten, so ist das minimale Risikogewicht für kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei 100 Prozent. Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 150 Prozent erhalten, so ist das minimale Risikogewicht für kurz- und langfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei auch 150 Prozent. Absatz 685 Das minimale Risikogewicht von 150 Prozent nach Abs. 5 gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Art. 61 vornimmt.
82 CRE21.16–CRE21.19. 85 Ibid.
Artikel 64b Emissions- und Emittentenratings86 Absatz 1 Für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich das Risikogewicht nach diesem Rating. Absatz 2 Für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating bestimmt sich das Risikogewicht gemäss den Regelungen in den Abs. 3–6. Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder Emissionsrating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle der Bank zustehenden Zahlungen berücksichtigt. Dies bedeutet, dass das gesamte Kreditrisiko (beispielsweise ausstehende Kapital- und Zinszahlungen) im Rating reflektiert sein muss. Absatz 3 Buchstabe a Wenn eine bestimmte Emission des Schuldners über ein hochwertiges Rating verfügt, aber die Forderung der Bank nicht genau dieser Emission entspricht, so kann dieses Rating nur dann für die Position ohne Rating herangezogen werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating in jeder Hinsicht vor- oder gleichrangig ist. Ist sie nachrangig, erhält die Position ohne Rating das Risikogewicht für Positionen ohne Rating. Absatz 2 Buchstabe b Ist das Rating einer bestimmten Emission des Schuldners nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risikogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist das Rating dieser Emission für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist. Absatz 4 Buchstabe a Wenn ein Schuldner über ein hochwertiges Emittentenrating verfügt, so gilt für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner dessen Emittentenrating. Andere Positionen gegenüber einem Schuldner mit hochwertigem Rating werden wie Positionen ohne Rating behandelt. Absatz 4 Buchstabe b Ist das Emittentenrating nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risikogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber diesem Emittenten gleich- oder nachrangig ist. Absatz 5 Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören. Absatz 6
Ein hochwertiges Rating eines Schuldners oder einer Emission liegt vor, wenn dem Rating ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.
Artikel 64c Lokal- und Fremdwährungsratings87 Wenn für die Risikogewichtung von Positionen eines Schuldners, die kein Rating haben, auf vergleichbare Forderungen gegenüber diesem Schuldner mit Rating zurückgegriffen wird, sind
86 CRE21.12–CRE21.13.
auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.
Artikel 65a Länderrisikoklassifikation Die bisher auf Stufe FINMA-Rundschreiben verankerte Regelung wird neu auf Stufe ERV angehoben. In Übereinstimmung mit dem Basler Mindeststandard88 kann zur Bestimmung von Risikogewichten für Positionen gegenüber Zentralregierungen neben Ratings von Ratingagenturen auch die Länderrisikoklassifikation einer Exportversicherungsagentur verwendet werden, sofern diese nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits89 vom 1. Januar 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt wird und der von der OECD veröffentlichten90 Länderrisikoklassifikation entspricht. Beispielsweise kann die Länderrisikoklassifikation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) verwendet werden, wenn diese mit der von der OECD veröffentlichten übereinstimmt.
Artikel 66 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird in der Sachüberschrift «nach Risiko» eingefügt. Absätze 1 und 2 Die geltenden Absätze 1 und 2 werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst. Absatz 3 Dieser Absatz wird dahingehend präzisiert, dass Positionen innerhalb der Positionsklasse Instrumente mit Beteiligungscharakter (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. f) nach Anhang 4 zu gewichten sind, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Art. 40 Abs. 2 mit 250 Prozent gewichtet werden. Absatz 3bis Abs. 3bis wird aufgehoben und neu in Art. 59a geregelt. Absatz 4 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt. Absatz 5 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «Gewichtung» in «Risikogewichtung» geändert.
Artikel 66a Nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen Absatz 191 Bei Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen für Wohnliegenschaften gegenüber natürlichen Personen, die nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert sind und bei denen die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers abweicht, wird das Risikogewicht um die Hälfte erhöht. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Für
89 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings. 90 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk
classification.
Lombardkredite gegenüber natürlichen Personen gilt diese Regelung jedoch nicht, da bei diesen Krediten das Einkommen bzw. die Währungsinkongruenz keine Risikotreiber sind. Zudem können persönliche Investmentgesellschaft (PIC) in diesem Kontext (vgl. Art. 71) wie natürliche Personen behandelt werden, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individualisierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt. Ein Risiko gegenüber einer Kreditnehmerin oder einem Kreditnehmer, die oder der keine natürliche oder finanzielle Absicherung gegen das Fremdwährungsrisiko aufgrund der Währungsinkongruenz zwischen der Währung des Einkommens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und der Währung des Darlehens hat, gilt als nicht abgesichertes Risiko. Ein natürliches Sicherungsgeschäft besteht, wenn die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer im Rahmen seiner normalen Betriebsabläufe Fremdwährungseinnahmen erhält, die der Währung eines bestimmten Kredits entsprechen (z. B. Überweisungen, Mieteinnahmen, Gehälter). Eine finanzielle Absicherung beinhaltet in der Regel einen rechtsgültigen Vertrag mit einem Finanzinstitut (z. B. Termingeschäft). Für die Zwecke der Anwendung des Multiplikators gelten nur die natürlichen oder finanziellen Sicherungsgeschäfte als ausreichend, bei denen die aus ihnen resultierenden, für die Kreditbedienung verfügbaren Einkommen in der gleichen Währung mindestens 90 Prozent der Kreditrate (d. h. Zinsen, Amortisation und Kapitalrückzahlung) abdecken, unabhängig von der Anzahl der Sicherungsgeschäfte. Für Positionen in Franken gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz muss kein Nachweis der Einkommensquelle im Rahmen der Eigenmittelberechnung erbracht werden. Absatz 2 Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV ist Abs. 1 auf Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz nicht anwendbar.
Artikel 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt.
Artikel 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings Absatz 192 Da inländische Wertpapierhäuser, die Konten führen, einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterstehen wie Banken, können sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist. Versicherungen gelten nicht als Banken, sondern als Unternehmen. Absatz 2 Werden für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwendet, dürfen sich die externen Ratings künftig nicht mehr auf eine implizite Staatsgarantie abstützen.93 Davon ausgenommen sind Banken, die zu mehr als der Hälfte in Staatseigentum sind. Bis Ende 2027 dürfen externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, verwendet werden, falls kein externes Rating existiert, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 148p).
Artikel 68a Banken: Unterpositionsklassen Absatz 1 Im Einklang mit dem Basler Mindeststandard94 sieht die E-ERV für Banken ohne externes Rating eine Einteilung in drei Unterpositionsklassen (A, B und C) vor. Diese unterscheiden sich anhand der Kreditfähigkeit der Schuldnerbank. Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden in die Unterpositionsklassen eingeteilt und in Abhängigkeit der Ursprungslaufzeit nach Risiko gewichtet (vgl. Anhang 2 Ziff. 4). Die Risikogewichte steigen mit sinkender Kreditfähigkeit an. Absatz 2 In Unterpositionsklasse A fallen Positionen gegenüber Banken, die eine hohe Kreditfähigkeit aufweisen. Um ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Zinszahlungen und Rückzahlung des Kredits, jederzeit unabhängig von ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen zeitgerecht nachkommen zu können, müssen sie über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen und Puffer (mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindestanforderungen oder Puffern) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–44a und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfassen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuldnerbank die Erfüllung der regulatorischen Mindestanforderungen – inklusive Puffer – nicht offen oder stellt sie diese Information der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, oder wird festgestellt, dass eine Bank die Anforderungen dieses Buchstabens nicht erfüllt, so sind die Positionen in die Unterpositionsklasse B oder C einzustufen. Absatz 3 In Unterpositionsklasse B fallen Positionen gegenüber Banken, die eine mittlere Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein substanzielles Kreditrisiko auf, sodass die Rückzahlung des Kredits von stabilen und positiven ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen abhängig ist. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen (exkl. Puffer und bankspezifische Mindestanforderungen) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–42b und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfassen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuldnerbank die Erfüllung der regulatorischen Mindestanforderungen nicht offen oder stellt sie
diese Information der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, so sind die Positionen in Unterpositionsklasse C einzustufen. Absatz 4 In Unterpositionsklasse C fallen Positionen gegenüber Banken, die eine tiefe Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein bedeutendes Ausfallrisiko und eine beschränkte Schuldenbedienungskapazität auf. Negative ökonomische, finanzielle oder betriebliche Voraussetzungen führten oder führen mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu, dass diese Banken ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Eine Bank ist in jedem Fall der Unterpositionsklasse C zuzuordnen, wenn sie die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen nicht erfüllt oder wenn der externe Revisor, falls ein geprüfter Jahresabschluss erforderlich ist, ein negatives Prüfungsurteil abgegeben oder erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Bank im Jahresabschluss oder den geprüften Berichten innerhalb der letzten zwölf Monate geäussert hat. Absatz 5 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund
94 CRE20.21–CRE20.30.
ihrer Kreditfähigkeit in die Unterpositionsklassen A–C eingeteilt. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.
Artikel 69 Banken: Risikogewichtung Der Inhalt des ursprünglichen Art. 69 (Börsen und Clearinghäuser) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Begründung siehe weiter unten). Absatz 195 Auf Positionen gegenüber einer Bank, die die Bedingungen für die Unterpositionsklasse A erfüllt und deren Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital (CET1) im Verhältnis zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Art. 42a mindestens 14 Prozent und die Höchstverschuldungsquote nach Art. 40a Abs. 1 mindestens 5 Prozent beträgt, ist ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar. Für Positionen gegenüber ausländischen Banken sind die RWA und die Höchstverschuldungsquote berechnet nach dem Basler Mindeststandard ausschlaggebend. Des Weiteren sind die Erläuterungen zu ausländischen Finanzinstituten in Art. 68 zu beachten. Auch für Banken, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde und die gemäss ihrer Kreditfähigkeit in Unterpositionsklasse A eingeteilt werden, ist ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar. Absatz 2 Auf Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1 angewendet werden, sofern Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der lokalen Währung des Sitzstaates oder Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.96 Absatz 3 Abs. 2 gilt nicht für unterjährige, selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualverbindlichkeiten, die sich aus dem Warenverkehr ergeben. Absatz 4 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Einteilung in Unterpositionsklassen nach Art. 68a Abs. 1 verzichten. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 35 Prozent. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von über drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 60 Prozent, wenn auf Unterpositionsklassen verzichtet wird. Dies gilt ebenfalls für Institute der Kategorie 3, die über unwesentliche Positionen gegenüber
Banken ohne externes Rating verfügen. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 nach dem Umfang der Positionen gegenüber ausländischen Banken.
Artikel 70 Unternehmen Der Inhalt des ursprünglichen Art. 70 (Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Begründung siehe weiter unten). Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Risikogewichtung dieser Positionsklasse.
Absatz 2 Die Regelung sieht entsprechend dem Basler Mindeststandard97 vor, dass Banken, die für Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwenden, auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden müssen. Absatz 3 Dieser Absatz definiert kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Definition von KMU entspricht jener im Basler Mindeststandard98 und dient dazu, dass Forderungen gegenüber diesen mit 85 Prozent gewichtet werden können, sofern kein Rating vorliegt. Damit erfahren diese Positionen im Vergleich zu Positionen gegenüber grösseren Unternehmen ohne Rating eine Vorzugsbehandlung. Absatz 4 Alternativ zur Definition in Abs. 3 können Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV KMU anhand der Anzahl Mitarbeitenden definieren. Wird diese Definition verwendet, so gilt für KMU ohne Rating das in diesem Absatz angegebene Risikogewicht von 90 Prozent. Ansonsten sind die Risikogewichte nach Anhang 2 Ziff. 6.2 anwendbar. Absatz 5 Positionen gegenüber KMU können der Positionsklasse Retailpositionen zugeordnet werden, sofern qualifizierte Retailpositionen, wie in Art. 71 Abs. 2 definiert, bestehen. Von der Positionsklasse Retailpositionen ausgenommen sind direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen nach Art. 72.
Artikel 70a Spezialfinanzierungen: Definitionen99 Absatz 1 Buchstabe a Positionen gegenüber Unternehmen gelten als Spezialfinanzierung, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Projektfinanzierungen sind Finanzierungen, für die hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt als Rückzahlungsquelle und zur Sicherung des Darlehens relevant sind. Sie finanzieren in der Regel grosse, komplexe und teure Anlagen wie Kraftwerke, chemische Verarbeitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Medien und Telekommunikation. Sie können dem Bau einer neuen Anlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen dienen. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Die Finanzierung des Erwerbs von Ausrüstungsgegenständen, bei der die Rückzahlung des Darlehens von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch die einzelnen finanzierten und verpfändeten oder an den Darlehensgeber abgetretenen Vermögenswerte generiert werden, gelten als Objektfinanzierungen. Unter Ausrüstungsgegenständen sind unter anderem Schiffe, Flugzeuge, Satelliten, Triebwagen und Flotten zu verstehen. Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Rohstoffhandelsfinanzierungen sind kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen. Der Kredit wird aus dem Erlös aus dem Verkauf des Rohstoffs (z. B. Rohöl, Metalle oder Getreide) zurückgezahlt (selbstliquidierend) und die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat keine unabhängige Kapazität zur Rückzahlung des Darlehens. Darin eingeschlossen sind Bestandsfinanzierungen,
Ship-to-Ship, Transport im Transit und Pipeline-Finanzierungen. Die Laufzeiten der Finanzierungen sind typischerweise kurzfristiger Natur d. h. in der Regel unter einem Jahr. Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1−2 Das Unternehmen, gegenüber dem eine Spezialfinanzierung getätigt wird, wurde typischerweise speziell für eine Finanzierungsart nach Abs. 2 gegründet. Es verfügt zudem über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen. Der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein. Absatz 2 Es dürfen nur emissionsspezifische Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwendet werden, nicht aber Emittentenratings. Absatz 3 Sofern Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV über Objekt- und Rohstoffhandelsfinanzierungen verfügen, können sie darauf verzichten, diese als solche zu identifizieren und die Positionen wie Kredite gegenüber Unternehmen ohne Rating risikogewichten.
Artikel 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen Spezialfinanzierungen mit einem emissionsspezifischen externen Rating werden wie Positionen gegenüber Unternehmen risikogewichtet. Liegt kein Rating vor, so sind die entsprechenden Risikogewichte nach Anhang 2 Ziff. 7 anwendbar. Emittentenratings nach Art. 64b dürfen bei Spezialfinanzierungen nicht angewandt werden. Absätze 1 und 2100 Bei der Projektfinanzierung werden für die Risikogewichtung zwei Phasen unterschieden. Als operationelle Phase gilt die Phase, in der das Unternehmen (d. h. die Projektfinanzierungsgesellschaft) über einen positiven Netto-Cashflow verfügt, der zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht, und über eine rückläufige langfristige Verschuldung verfügt. Die übrigen Phasen gelten als nicht operationelle Phasen. Da diese Projektphasen als riskanter erachtet werden, sind Projektfinanzierungen ohne Rating, die sich in der nicht operationellen Phase befinden, mit 130 Prozent zu gewichten. Absatz 3 Dieser Absatz legt fest, welche Positionen als hochwertige Projektfinanzierungen gelten. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den weiteren Anforderungen, die die Projektfinanzierungen nach CRE20.52 erfüllen müssen. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Regelungen der FINMA fest. Sofern Projektfinanzierungen ohne Rating als hochwertig gelten, kann ein Risikogewicht von 80 Prozent angewandt werden.
Artikel 71 Retailpositionen101 Absatz 1 Retailpositionen sind Positionen gegenüber natürlichen Personen oder KMU. Positionen gegenüber KMU können nur dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern qualifizierte Retailpositionen, wie in Abs. 2 definiert, bestehen. Ansonsten ist für Positionen gegenüber KMU die Risikogewichtung für KMU (vgl. Art. 70) anwendbar. Von der Positionsklasse Retailpositionen ausgenommen sind direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen nach Art.
101 CRE20.63–CRE20.68.
72. Diese sind der Positionsklasse direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen zuzuordnen. Persönliche Investmentgesellschaften (PIC) können wie natürliche Personen behandelt werden, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individualisierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende, natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt. Absatz 2 Retailpositionen gelten als qualifizierte Retailpositionen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllen: – Bei den Positionen handelt es sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, einschliesslich Kreditkarten, Charge Cards und Kontokorrentkredite, sowie persönliche Terminkredite und Leasingverträge, insbesondere Ratenkredite, Autokredite und Autoleasingverträge, Studenten- und Bildungsdarlehen, persönliche Finanzierungen. Derivate und andere Wertpapiere wie Anleihen und Aktien, ob börsenkotiert oder nicht, sind nicht als qualifizierte Retailpositionen einzustufen. – Die Positionen überschreiten gegenüber einer Gegenpartei unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen insgesamt nicht 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen. Ausgenommen sind in Anlehnung an Abs. 1 grundpfandgesicherte Positionen. Qualifizierte Retailpositionen werden nach Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 gewichtet. Auf nicht qualifizierte Positionen gegenüber natürlichen Personen ist Ziff. 1.3 anwendbar.
Artikel 71a Inländische Pfandbriefe Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem PfG. Aufgrund des angepassten Basler Mindeststandards wird deren Risikogewicht von heute 20 auf neu 10 Prozent reduziert. Um den administrativen Aufwand für die Banken gering zu halten, behalten inländische Pfandbriefe eine fixe Risikogewichtung. Dadurch werden die Banken von der Pflicht befreit, die einzelnen Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststandard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen. Diese Überprüfung wird hinfällig, weil die Regelungen in der Pfandbriefverordnung so angepasst werden, dass der Schweizer Pfandbrief die Voraussetzungen für ein Risikogewicht von 10 Prozent gemäss dem Basler Mindeststandard in jedem Fall erfüllt. Zudem beinhaltet die Schweizer Umsetzung kein konkretes Mindestrating für Schweizer Pfandbriefe. Gemäss Basel 3 final bedingt ein Risikogewicht von 10 Prozent eine Zugehörigkeit in die Ratingklassen 1 oder 2 (entspricht AAA bis AA-). Die Schweizer Pfandbriefe beider Pfandbriefzentralen verfügen seit 2002 über ein AAA-Rating von Moodys. Im Falle einer entsprechenden Ratingrückstufung müsste die Mindestratinganforderung gemäss Basler Mindeststandard noch aufgenommen werden.
Artikel 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen102 Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, damit sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden dürfen. Ansonsten sind sie wie Forderungen gegenüber Banken zu behandeln. Buchstabe a Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert. Buchstabe b Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber. Da für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einer Schweizer Bank
102 CRE20.33–CRE20.37.
emittiert werden, kein besonderer gesetzlicher Schutz besteht, sind diese wie Forderungen gegenüber Banken zu gewichten. Buchstabe c Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die die Voraussetzungen dieses Buchstabens erfüllen. Buchstabe d Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der hier aufgeführten Kategorien. Buchstabe e Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte (Deckungsstock) muss die Anforderungen dieses Buchstabens erfüllen. Buchstabe f Die Bank muss sich von den Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle 6 Monate die Informationen gemäss Ziffer 20.37 CRE beschaffen.
Artikel 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen Absatz 1 Dieser Absatz definiert direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen. Als direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen gelten sowohl gesamthaft als auch teilweise durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen, die in der Regel der Finanzierung von Liegenschaften dienen. Diese Zuordnung ist unabhängig von der Art der Gegenpartei. Somit müssen beispielsweise auch grundpfandgesicherte Positionen gegenüber Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Banken sowie grundpfandgesicherte Retailpositionen dieser Positionsklasse zugeordnet werden. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln (z. B. Umlaufvermögen, Sachinventar) dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können in ihrer Gesamtheit der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden. Bei solchen der Positionsklasse Unternehmen zugeordneten Finanzierungen muss für die Vergabe des Kredits die Blanko-Bonität der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausschlaggebend sein. Diese Kredite gelten demzufolge nicht als direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Positionen. Falls bei einem Kreditnehmenden sichergestellt ist, dass ein Kredit zur Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen (bspw. in Form einer Rahmenlimite), der untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert ist, aufsichtsrechtlich bei einer formellen Aufteilung gleich behandelt würde wie zwei einzelne Kredite (bspw. Blankokredit und Hypothekarkredit), so kann dieser Kredit zur Eigenmittelunterlegung wie zwei einzelne Kredite behandelt werden. Die Banken haben eine nach den hier beschriebenen Kriterien korrekte Zuteilung sicherzustellen, damit die Zuteilung nicht zu einer Umgehung der Anwendbarkeit des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers oder der Vorgaben zur Hypothekarvergabe inkl. den entsprechenden Bestimmungen einer nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung führt. Absatz 2 Dieser Absatz legt fest, welche Liegenschaften als Wohnliegenschaften gelten.103 Absatz 3 Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden. Dazu zählen das Hauptdomizil
sowie überwiegend selbst bewohnte Nebendomizile. Das Hauptdomizil einer Person befindet
sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (entsprechend dem Wohnsitz gemäss ZGB Art. 23). Auch Wohneinheiten, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer jemandem unentgeltlich zur Verfügung stellt, diese innerhalb der Familie vermietet oder – im Hinblick auf eine zukünftige Selbstnutzung, unentgeltliche Zurverfügungstellung oder Vermietung innerhalb der Familie – bewusst leer lässt, gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften. In der Praxis können beispielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Cashflow oder zeitliche Nutzung zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung verwendet werden. Darüber hinaus kann die Bank, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert, eine mehrheitlich vermietete Wohneinheit als selbstgenutzt betrachten.104 Die Betrachtungsweise gilt zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und kann regelmässig aktualisiert werden. Kredite für Wohnliegenschaften im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgern (z. B. gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften) und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell werden wie selbstgenutzte Wohnliegenschaften risikogewichtet. Als gemeinnützige Wohnbauträger gelten Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmer, die sich zur Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger bekennen und Mitglied einer vom Bund anerkannten Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind. Als vom Bund anerkannte Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten «Wohnbaugenossenschaften Schweiz»105 sowie «WOHNEN SCHWEIZ»106. Bei anderen gemeinnützigen Wohnbauträgern hat die kreditgebende Bank zu prüfen und zu dokumentieren, dass deren Liegenschaften der Renditemaximierung am Immobilienmarkt entzogen sind.107 Absatz 4 Als Gewerbeliegenschaften gelten alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften nach Abs. 2 sind.108 Zu den Gewerbeliegenschaften zählen unter anderem Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, grossgewerbliche und industrielle Objekte sowie Landwirtschaftsliegenschaften. Diese wurden bislang der Position «übrige Liegenschaften» zugewiesen, die mit der vorliegenden ERV-Revision wegfällt. Absatz 5109
Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden. In der Praxis können beispielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung verwendet werden. Absatz 6 Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden und nicht genau ihrer Nutzungsart gemäss effektiver Nutzung zugeordnet werden können, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. In der Praxis können die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung verwendet werden. Nur wenn eine Liegenschaft über beide Nutzungsarten überwiegend selbst genutzt wird, dürfen die Risikogewichte für Liegenschaften nach Abs. 3 und 5 angewendet werden. Ansonsten sind die Risikogewichte für Renditeliegenschaften (Anhang 3 Ziff. 3.2 und 3.4) anwendbar.
105 www.wbg-schweiz.ch. 106 www.wohnen-schweiz.ch.
Abbildung 1: Schematische Zuteilung von gemischtgenutzten Liegenschaften
Quelle: Eigene Grafik. *) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt. Beispiel an Hand des Kriteriums Fläche: Ein gemischtes Objekt verfügt über eine Nutzfläche von 1000 m2, davon 600 m2 Wohnanteil und 400 m2 Gewerbeanteil. Das Objekt ist somit als Wohnliegenschaft einzustufen. 300 m2 des Wohnanteils sind selbstgenutzt und 300 m2 vermietet. Die 400 m2 des Gewerbeanteils sind vermietet. Die 300 m2 selbstgenutzter Wohnanteil machen nur 30 Prozent der Gesamtnutzfläche aus, womit das Objekt als übrige Wohnliegenschaft zu gewichten ist.
Artikel 72a–72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berechnungsweise Gemäss E-ERV und im Einklang mit Basel III final erfolgt die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) bei grundpfandgesicherten Positionen zweistufig. Zuerst wird das Risikogewicht bestimmt, dann die zu gewichtende Position. Die RWA ergeben sich als Produkt von Risikogewicht und Position. Die Bestimmung des Risikogewichtes erfolgt in Abhängigkeit des Belehnungsgrades, d. h. dem Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem Wert des Grundpfandes (siehe Details dazu in Art. 72a–72c). Dabei wird für den Kreditbetrag eine Bruttosicht vor Berücksichtigung von allfälligen risikomindernden Massnahmen eingenommen.110 Vor- und Nebenränge müssen berücksichtigt werden (vgl. Beispiel), Sicherheiten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Letztere fliessen erst bei der Bestimmung der zu gewichtenden Position ein (siehe Art. Verpfändete Vorsorgeguthaben von Hypothekarschuldnerinnen und -schuldnern in Kontoform erfüllen die Bedingungen in Art. 72a Abs. 3 nicht, da es sich auf die Bilanz bezogen um Guthaben der Vorsorgestiftung handelt und somit kein Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a möglich ist und zudem die Rückzahlung des Kredits nicht alleiniger Zweck der verpfändeten Vorsorgeguthaben ist. Somit können verpfändete Vorsorgeguthaben unabhängig von deren Form nicht bei der Berechnung des Belehnungsgrades berücksichtigt werden. Allerdings können verpfändete Vorsorgeguthaben nach Art. 72f Abs. 2 im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Art. 61 bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Position berücksichtigt werden.
110 Einzige Ausnahme bildet das bilanzielle Netting (vgl. Erläuterungen zu Art. 72a Abs. 3).
Beispiel: Eine Bank vergibt eine Hypothek für eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft in der Höhe von 70 mit einem Vorrang von 10. Der Belehnungswert beträgt 100. Es liegen anerkannte Sicherheiten in der Höhe von 20 nach Abschlag und umfassenden Ansatz vor (z. B. in Form von verpfändeten Vorsorgeguthaben in Kontoform oder Wertschriften nach Haircut). Der Belehnungsgrad beträgt in diesem Fall 80 Prozent ((70+10)/100). Das Risikogewicht wäre dementsprechend gemäss Anhang 3 35 Prozent. Da es sich um eine nachrangige Forderung handelt, muss das Risikogewicht gemäss Art. 72c Abs. 6 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden und beträgt somit 43,75 Prozent. Die zu gewichtende Position entspricht 50 (70-20). Daraus ergeben sich RWA in der Höhe von 21,875 (43,75 % x 50).
Artikel 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad111 Absatz 1 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes. Was unter Kreditbetrag zu verstehen ist, wird in Abs. 3 weiter präzisiert. Die weiteren Bestimmungen zum ursprünglichen Belehnungswert finden sich in Art. 72b. Absatz 2 Bei Rahmenlimiten und Portfoliokrediten teilt die Bank den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf und ermittelt die jeweiligen Belehnungsgrade. Absatz 3 Dieser Absatz bezieht sich auf den Kreditbetrag, der für die Berechnung des Belehnungsgrades zur Anwendung kommt. Für die Höhe des Kreditbetrags (ausstehender Kredit inkl. Kreditzusagen), der für die Bestimmung des Belehnungsgrades bzw. des Risikogewichts relevant ist, bleiben risikomindernde Massnahmen grundsätzlich unberücksichtigt, d. h. der Kredit fliesst brutto ohne Abzug von risikomindernden Massnahmen ein. Die einzige Ausnahme von dieser Regel bilden verpfändete Kontoguthaben, die zu Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a zugelassen sind und als einzigen Zweck der Rückzahlung des Kredits dienen. Diese Kontoguthaben (der kreditnehmenden Person) dürfen vom Kreditbetrag in Abzug gebracht werden. Absatz 4 Bestehen gleich- oder vorrangige Forderungen, müssen diese bei der Bestimmung des Belehnungsgrades miteingerechnet werden, d. h. der Kreditbetrag erhöht sich um den entsprechenden Forderungsbetrag. Vergibt eine Bank mehrere Kredite, die durch dasselbe Grundpfand gesichert und in der Rangfolge aufeinanderfolgend sind, so müssen die verschiedenen Kredite für die Ermittlung des Belehnungsgrads und die daraus abgeleitete Risikogewichtung addiert und als eine Position betrachtet werden.
Artikel 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert112 Absatz 1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes wird im Rahmen der Kreditvergabe festgelegt und während 7 Jahren beibehalten. Die Bewertung ist vorsichtig vorzunehmen. Für Grundpfänder, die während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen werden, ist der Wert bei Aufnahme ins Portfolio als ursprünglicher Belehnungswert gemäss Art. 72b massgebend. Absatz 2 Eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus ist während dieser 7 Jahre erlaubt, wenn am Grundpfand vorgenommene Änderungen den Wert ein-
deutig erhöhen. Wertvermehrende Investitionen können beispielsweise Sanierungen von Gebäudehüllen oder die Umrüstung von Heizsystemen sein. Die Anpassung nach oben ist dabei auf den Betrag der eindeutig wertvermehrenden Investition begrenzt. Absatz 3 Die Banken sind angehalten zu beurteilen, ob ausserordentliche Ereignisse stattgefunden haben bzw. seit der letzten Prüfung des (Sub-)Portfolios wesentliche Preisrückgänge auf dem Immobilienmarkt zu verzeichnen sind, die zu einer erneuten Prüfung der Belehnungswerte Anlass geben würden. Die Art der Beurteilung (systematischer oder pragmatischer Ansatz) kann sich je nach Grösse und Marktgebiet der Bank unterscheiden. Sofern die Bank Kenntnis von sonstigen Ereignissen erhält, die den Wert des Grundpfandes nachhaltig reduzieren können, ist ebenfalls eine Prüfung des Belehnungswertes bei den betroffenen Krediten gefordert. Ausserordentliche Ereignisse (Bst. a), die den Wert des Grundpfands nachhaltig reduzieren können, sind beispielsweise: i) Anpassungen bei den Flugkorridoren, ii) Umweltkatastrophen (z. B. Überschwemmungen), iii) Änderungen bei der Verkehrsführung von regionaler Bedeutung (z. B. neue Nationalstrasse), iv) Schäden durch Erdbeben, v) Reaktorunfall, oder vi) manifestierte Klimarisiken (z. B. Auftauen des Permafrosts). Ebenso ist eine Prüfung der Angemessenheit des Belehnungswerts bei generellen Preisrückgängen am Immobilienmarkt (Bst. b), welche ein gesamtes (Sub-)Portfolio von grundpfandgesicherten Positionen betreffen, zwingend. Beispiele für solche Entwicklungen sind: i) wesentliche Preisrückgänge infolge von Zinserhöhungen, adversen wirtschaftlichen Entwicklungen oder rückgängiger Einwanderung, ii) wesentliche regionale Preisrückgänge (z. B. durch Angebotsüberhänge), iii) wesentliche Preisrückgänge bei bestimmten Segmenten (z. B. Ferienwohnungen). Absatz 4 Die Angemessenheit des Belehnungswerts kann je nach bankspezifischer Konservativität der Belehnungsnormen zwischen verschiedenen Banken sowie zwischen verschiedenen Krediten innerhalb des Kreditportfolios einer Bank unterschiedlich ausfallen, weshalb verschiedene Institute unterschiedlich von einer Notwendigkeit zu Reduktionen betroffen sein können, auch wenn das Grundpfand, das der Besicherung dient, den gleichen Preisrückgängen ausgesetzt sind. Falls die Überprüfung der Angemessenheit der Belehnungswerte dazu führt, dass bei einem
im Vergleich zum Gesamtbestand der grundpfandgesicherten Positionen wesentlichen Anteil eine Reduktion des Belehnungswerts notwendig ist, muss vorgängig die FINMA orientiert werden. Auf Basis der Informationen der Bank kann die FINMA, wie bereits unter aktuellem Recht vorgesehen, falls nötig Anordnungen treffen in Bezug auf die Umsetzung der Reduktion der Belehnungswerte (bspw. Fristen und begleitende Massnahmen). Damit sollen makroökonomisch unerwünschte Konsequenzen und eine wesentliche Verschlechterung der Risikosituation der Banken verhindert werden können (z. B. negative Preisspirale). Absatz 5 Wurde der Belehnungswert während den 7 Jahren nach Absatz 1 aufgrund eines wesentlichen Preisrückgangs am Immobilienmarkt reduziert, so darf während dieser 7 Jahre nach der Kre-
ditvergabe eine spätere Erhöhung des Belehnungswerts nur bis maximal auf den ursprünglichen Belehnungswert erfolgen. Vorbehalten sind wertvermehrende Investitionen gemäss Absatz 2. Absatz 6 Banken haben in ihren internen Regelungen festzuhalten, wie sie sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden. Zur Sicherstellung einer vorsichtigen Festlegung des Belehnungswerts beinhalten die internen Regelungen Grundsätze zur Bewertung an sich, zur Anwendung von Modellen, zum Prozess bzw. der Durchführung der Bewertung sowie zu Unabhängigkeitsaspekten. Absatz 7 Eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung ist für die Vorgaben zu den internen Regelungen erwünscht. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.
Artikel 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung Absatz 1 Eine direkt oder indirekt113 grundpfandgesicherte Position wird in ihrer Gesamtheit mit dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 gewichtet, 114 wenn die in den Bst. a–f festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der bisherige Tranchenansatz für Wohnliegenschaften, der Hypotheken in verschiedene Verkehrswerts-Tranchen teilt und jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zuweist, fällt weg. Die Neuregelung orientiert sich am Basler Mindeststandard115 und sieht für grundpfandgesicherte Positionen, die gewisse Anforderungen (Art. 72c Abs. 1 Bst. a–f) erfüllen, tiefere Risikogewichte vor. So müssen die Kreditvergaberichtlinien der Banken insbesondere vorsehen, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin anhand konkreter Messgrössen und Schwellenwerten beurteilt wird. Zudem muss das Grundpfand vorsichtig bewertet werden. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, kommt eine erhöhte, nicht-präferentielle Risikogewichte zur Anwendung (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Prozent bei Renditefinanzierungen). Aus Branchensicht wurde die Anwendung unterschiedlicher Risikogewichte (präferentiell vs. nicht-präferentiell) insbesondere im Kontext der Tragbarkeit und vorsichtigen Bewertung als zu komplex in der Umsetzung betrachtet. Als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für einzelne fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung kommen daher für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent vereinfachend und um die Implementierungs- und laufenden Kosten tief zu halten, in der E-ERV gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard leicht erhöhte, präferenzielle Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz. Diese ergeben sich aus einer gewichteten Mittelung der differenzierten Risikogewichte. Diese Mittelung reflektiert grösstenteils (85 %) das präferentielle Risikogewicht (gemäss dem Basler Mindeststandard) und zum
verbleibenden Teil (15 %) das nicht-präferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Bewertung angenommen, es liegt aber beispielsweise keine explizite Tragbarkeitsregel zugrunde. Es hätte auch keine entsprechende Tragbarkeitsregel zur Berechnung des Anteils an Krediten mit höheren Risiken (nicht-präferenzielles Risikogewicht) angewendet werden kön-
113 «Während der Gläubiger beim direkten Hypothekargeschäft durch eine Betreibung auf Grundpfandverwertung
unmittelbar auf das Grundstück zugreifen kann, muss er beim indirekten Hypothekargeschäft zuerst den Schuldner auf Faustpfandverwertung betreiben und erst wenn ihm der Schuldbrief ins Eigentum zugefallen ist, kann er die Grundpfandverwertung anstreben.» Horat, Robert (2007): Die besicherte Refinanzierung des Hypothekargeschäftes: Der Schweizer Pfandbrief und seine Entwicklungschancen, S. 36.
nen, da den Behörden für eine solche Kalibrierung die nötigen Einzelkreditdaten fehlten. Entsprechend führt dies in der E-ERV zu präferenziellen Risikogewichten, die etwas über den präferentiellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard liegen. Dies ist jedoch auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt. Die Banken haben im Rahmen der Kreditvergabe die Tragbarkeit des Kredits und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers zu prüfen. Die durch die FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung der SBVg oder die Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken (KreV-FINMA) präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen. Darunter fallen insbesondere vorsichtig ermittelte, kalkulatorische Kosten, die Definition des zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sowie die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Lasten und Einnahmen.116 Für die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung117 (Bst. e) steht eine Präzisierung der entsprechenden Selbstregulierung im Vordergrund (vgl. Erläuterungen zu Art. 72d). So erfolgt die Bewertung wie im bisherigen Rahmen und berücksichtigt, sofern ein Kaufpreis vorhanden ist, das Niederstwertprinzip. Auf eine konservative, über die ganze Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltige Bewertung, welche auch berücksichtigt, dass der aktuelle Marktpreis möglicherweise über dem längerfristig nachhaltigen Wert liegt, wird jedoch im Sinne einer pragmatischen Umsetzung verzichtet. Absatz 1 Buchstabe a Mit Ausnahme von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e) müssen die Liegenschaften fertiggestellt sein. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Flächen. Absatz 1 Buchstabe b Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar. Banken haben dies in ihren Vertragswerken sicherzustellen. Absatz 1 Buchstabe c Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer bzw. seiner Ansprüche geltend machen. Zudem kann die vorrangige Gläubigerin oder der vorrangige Gläubiger das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger benachteiligt. Absatz 1 Buchstabe d
Die Tragbarkeit des Kredits und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers wird im Rahmen der Kreditvergabe geprüft. Art. 72d präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen. Absatz 1 Buchstabe e Der Belehnungswert nach Art. 72b ist vorsichtig festzulegen. Die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung (Bst. e) werden in Art. 72b sowie in der KreV-FINMA präzisiert, decken jedoch nicht sämtliche Aspekte des Basler Mindeststandards118 ab (vgl. oben). Absatz 1 Buchstabe f Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen zu dokumentieren. Absatz 2 Auf direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Positionen für ausländische Liegenschaften sind die Risikogewichte nach Anhang 3 nur anwendbar, sofern die Anforderungen nach Abs. 1 durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden. Ansonsten gelten die Risikogewichte nach Abs. 5.
Absatz 3 Erfüllt das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen an die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und an eine angemessene Amortisation nicht, sind die Risikogewichte nach Abs. 5 anwendbar. Sie lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent ab. Damit sinkt in diesem Bereich das Risikogewicht für selbstgenutzte Wohnliegenschaften im Vergleich zur aktuellen Regelung, während es für die übrigen Wohn- und Gewerbeliegenschaften steigt. Absatz 4 Die Vorgaben zum angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und zur angemessenen Amortisation gemäss der nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom August 2019 betreffend die Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen konkretisieren die Minimalanforderungen hinsichtlich selbstgenutztem Wohneigentum (Ziff. 3). Wie in den Schlussbestimmungen dieser Selbstregulierung (Ziff. 5) festgehalten, ist mit dem Inkrafttreten der ERV-Revision bei Renditeobjekten eine Rückführung der entsprechenden Werte auf das Ausgangsniveau vorgesehen. Damit gelten wieder für alle in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallenden Hypothekarfinanzierungen (Neugeschäfte und Krediterhöhungen bei inländischen Wohn- und Gewerbeliegenschaften) die gleichen Minimalanforderungen. Die FINMA konkretisiert die Minimalanforderungen nur subsidiär. Absatz 5119 Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so richtet sich das Risikogewicht nach Bst. a und b. Absatz 5 Buchstabe a Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt für natürliche Personen 75, für KMU 85 Prozent und für alle anderen Gegenparteien entspricht es dem Risikogewicht der Gegenpartei. Bei KMU bleibt vorbehalten, dass eine Bank die Vereinfachung in Art. 70 Abs. 4 anwendet. In diesem Fall ist ein Risikogewicht von 90 Prozent anzuwenden. Absatz 5 Buchstabe b Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt 150 Prozent. Absatz 6
Bei nachrangigen Forderungen müssen gleich- oder vorrangige Forderungen in die Berechnung des Belehnungsgrads nach Art. 72a miteinbezogen werden. Stehen der Bank nicht genügend Informationen zum Rang der übrigen Forderungen auf das Grundpfand zur Verfügung, ist Gleichrangigkeit anzunehmen. Das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht muss für nachrangige Forderungen mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht beträgt maximal die Höhe des Risikogewichts nach Abs. 5.120
Artikel 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit121 Absatz 1 Dieser Artikel definiert die generellen Anforderungen an die Tragbarkeit von Hypothekarkrediten. Eine konkrete Tragbarkeitsberechnung wird an dieser Stelle nicht vorgeschrieben und eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben zur Eigenmittelunterlegung besteht nicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c). Zur Sicherstellung der nachhaltigen Tragbarkeit
120 CRE20.75 Fussnote 32.
geben die internen Regelungen der Bank vor, welche Angaben und Grundlagen zur Beurteilung der Tragbarkeit zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und bei erneuten Prüfungen nötig sind. Insbesondere sind die vorsichtig ermittelten, kalkulatorischen Kosten inkl. des zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sowie die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Lasten und Einnahmen festzulegen. Absatz 2 Im Vordergrund steht eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung für die Vorgaben zu den internen Regelungen. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.
Artikel 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland Absatz 1 Baukredite und Kredite für Bauland umfassen alle Kredite, die die Erschliessung und den Bau von Liegenschaften oder den Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke finanzieren. Der Erwerb von forst- oder landwirtschaftlichen Flächen, für die keine Baugenehmigung vorliegt oder keine Absicht besteht, eine Baugenehmigung zu beantragen, fallen nicht darunter. Diese werden wie Gewerbeliegenschaften behandelt. Absatz 2 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften von Privatpersonen nach Art. 72 Abs. 3, die die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 Bst. b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziff. 3.1 zu gewichten. Absatz 3122 Dieser Absatz legt fest, unter welchen Bedingungen Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, mit einem Risikogewicht von 100 Prozent gewichtet werden können und wann ein Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden ist.123 Absatz 4 Dieser Artikel legt die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften fest. Absatz 5124 Die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, wird in diesem Absatz festgelegt.
Abbildung 2: Schematische Darstellung der Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland
Quelle: Eigene Grafik. *) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt.
Artikel 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen125 Absatz 1 Bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen können risikomindernde Massnahmen gemäss Art. 61 berücksichtigt werden. Wenn eine risikomindernde Massnahme bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades gemäss Art. 72a Abs. 3 berücksichtigt wurde, ist eine Doppelanrechnung jedoch nicht möglich. Absatz 2 Verpfändete Vorsorgevermögen, darunter fallen Vorsorgeguthaben und Fonds nach Art. 30b BVG sowie Art. 4 BVV 3, können berücksichtigt werden, sofern sie als risikomindernde Massnahmen gemäss Abs. 1 anerkannt sind, d. h. den in Art. 61 genannten Formen zulässiger risikomindernden Massnahmen entsprechen. Die Kriterien für die Berücksichtigung ergeben sich aus den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu Art. 61. Zusätzlich müssen die Anforderungen in Bst. a–c erfüllt sein. Gemäss der neuen Regelung, die sich am Basler Mindeststandard126 orientiert, sind nur noch verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten, zulässig. Diese Einschränkung gilt nur für die bankseitige Eigenmittelunterlegung. Alle heute bekannten, gebräuchlichen verpfändeten Vorsorgevermögen sind kundenseitig weiterhin als Eigenmittel anrechenbar. Absatz 2 Buchstaben a–c
Die Verpfändung muss als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung bestehen. Gleichzeitig muss es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbstgenutzte Wohnliegenschaft handeln. Zudem müssen die Minimalanforderungen nach Art. 72c Abs. 3 erfüllt sein.
Artikel 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen Die FINMA erlässt zu Art. 72–72f technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.
Artikel 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbis und Abs. 2). Folglich wird auch die Sachüberschrift angepasst.
Artikel 74 Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.
Artikel 75 Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.
Artikel 76 Der Artikel wird in einen neuen Abschnitt nach Art. 77 verschoben und an dieser Stelle formell aufgehoben.
Artikel 77 Absatz 1 Entsprechend der Formulierung in Art. 41 wird an dieser Stelle «erforderliche Eigenmittel» durch «Mindesteigenmittel» ersetzt. Die Ermittlung der Mindesteigenmittel beinhaltet die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen, weshalb die Berechnung nicht zusätzlich genannt werden muss und gestrichen wird. Absatz 2 Dieser Absatz legt in Ergänzung zum Output-Floor gemäss dem Basler Mindeststandard (Art. 45a Abs. 3) eine Untergrenze für die nach Risiko gewichteten Positionen, die unter Verwendung des IRB-Ansatzes berechnet werden, fest. Die Untergrenze ist im Gegensatz zum neuen Basler Output-Floor auf die Gesamtheit der Positionen gemäss Art. 72 mit Grundpfand in der Schweiz beschränkt. Die Untergrenze beträgt 72,5 Prozent der Gesamtheit dieser nach Risiko gewichteten Positionen unter Verwendung des SA-BIZ (Art. 72a–72g). Die Höhe der Untergrenze wurde in Analogie zum Output-Floor gemäss Art. 45a Abs. 3 Bst. b festgelegt. Mit dieser Einschränkung sollen die Auswirkungen von IRB-Risikogewichten, die im Vergleich mit dem SA-BIZ teilweise unverhältnismässig tief sind, begrenzt werden. Damit werden insbesondere wettbewerbstechnische Ungleichgewichte bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel und darauf basierender Kapitalquoten reduziert. Gleichzeitig ist diese Begrenzung der IRBbasierten Unterlegung der grundpfandgesicherten Kredite in der Schweiz auch aus Gründen der Finanzmarktstabilität angemessen. Absatz 3 Der Absatz regelt die Risikogewichtung für mit Wohnliegenschaften direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, bei denen die Minimalanforderungen an einen angemessenen Mindestanteil der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und an die zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation (Art. 72c Abs. 3) nicht erfüllt sind. Die Risikogewichte gemäss
Art. 72c Abs. 5 lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent gemäss Art. 72 Abs. 5 ERV ab (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 5). Absatz 4 Die Regelung in diesem Absatz besteht seit der erstmaligen Einführung des IRB-Ansatzes im Rahmen von Basel II 2007 und soll weitergeführt werden. Sie wurde damals im Dialog mit der Branche erarbeitet und ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung des SA BIZ. Sie stellt sicher, dass – anders als nach Basler Mindeststandards vorgesehen – ausgefallene Positionen auch unter dem Foundation IRB-Ansatz angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, was aus prudenzieller Sicht besser ist. Die Höhe der Eigenmittel hängt dabei direkt von den sowieso verfügbaren Einzelwertberichtigungen der jeweiligen Position ab. Demgegenüber müssten gemäss Basler Mindeststandard für den Advanced IRB-Ansatz die LGD-Schätzung für ausgefallene Forderungen spezifisch validiert werden. Eine solche Validierung ist in der Praxis kaum sinnvoll möglich. Die Schweizer Umsetzung bietet daher eine deutlich kosteneffizientere Regelung zu ausgefallenen Positionen im Advanced IRB-Ansatz an. Die Teilausbuchung ist ein Forderungsverzicht, wobei sich die Forderung in der Bilanz und die Einzelwertberichtigung verringert. Absatz 5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB-Ansatz. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Präzisierungen der FINMA fest. Absatz 6 Dieser Absatz legt die bestehende Praxis fest, dass bei fehlender Regelung unter dem IRB sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ gelten.
5 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ
und dem IRB Dieser neue Abschnitt enthält Bestimmungen, die sowohl für den SA-BIZ als auch für den IRB- Ansatz gelten (vgl. Art. 50 Abs. 1), und umfasst Art. 77a–77e (Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder), Art. 77f (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) sowie die Art. 77g–77j zu CVA-Risiken. Die geltenden Art. 69 und 70 werden zusammengefasst und in die Art. 77a ff. verschoben.
Artikel 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder Absatz 1 Die bisherige Definition der zentralen Gegenparteien (Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 69 Abs. 1) wird (analog zum Basler Mindeststandard127) auf die Definition des FinfraG abgestimmt. Absatz 2 Dieser Abschnitt legt die Voraussetzungen für qualifizierte zentrale Gegenparteien fest. Auf Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien werden im Gegensatz zu Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien präferenzielle Mindesteigenmittelvorschriften angewendet. Mit den präferenziellen Eigenmittelanforderungen soll eine Lenkungswirkung erzeugt werden, grundsätzlich mit qualifizierten zentralen Gegenparteien zu interagieren, die strengeren regulatorischen Anforderungen unterstehen. Eine Regulierung ist angemessen gemäss Bst. b, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie fortlaufend an die CPMI-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen128 angepasst wird. Eine angemessene Aufsicht umfasst hier eine prudenzielle Aufsicht.
128 «Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI)», www.bis.org > Committees & associations / Committee
on Payments and Market Infrastructures > Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI).
Absatz 3 Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Mitglieds. Absatz 4 Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Kunden.
Artikel 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern Absatz 1 Es gibt zwei Arten von mit Mindesteigenmitteln zu unterlegenden Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei: Positionen aus Handelsgeschäften mit der zentralen Gegenpartei einerseits sowie Positionen gegenüber dem Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei anderseits. Für ein Clearing-Mitglied entstehen Positionen aus Handelsgeschäften durch Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung mit der zentralen Gegenpartei oder durch Handelsgeschäfte eines Clearing-Kunden, für die das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert. Positionen gegenüber dem Ausfallfonds sind vorfinanzierte oder unter Umständen auch mehrfach zu leistende Beiträge von Clearing-Mitgliedern im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Verlusten der zentralen Gegenpartei. Absatz 2 Positionen aus Handelsgeschäften umfassen Derivatgeschäfte, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer sowie die dazugehörigen Margenzahlungen in Form von Ersteinschusszahlungen (initial margin) und dem Clearing-Mitglied geschuldeten, aber noch nicht erhaltenen Nachschusszahlungen (variation margin). Absatz 3 Für Kassageschäfte kommt die Regelung nach Art. 77f zur Anwendung. Zudem wird präzisiert, dass für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, ein Risikogewicht von null Prozent gilt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich. Absatz 4 Die technischen Ausführungsbestimmungen erlässt die FINMA gemäss der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1.
Artikel 77c Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien Absatz 1 Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien erhalten keine präferentielle Behandlung. Die Mindesteigenmittel bestimmen sich somit für alle Banken entsprechend den allgemeinen Regelungen des SA-BIZ. Der IRB-Ansatz ist zur Bestimmung der Mindesteigenmittel nicht zulässig d. h. auch für Banken, die den IRB-Ansatz anwenden, bestimmen sich die Mindesteigenmittel nach dem SA-BIZ. Für Positionen in Form eines Ausfallsfonds gelten die spezifischen Regeln nach Abs. 2. Absatz 2 Von einem Clearing-Mitglied vorfinanzierte oder zugesagte Beiträge im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei («Ausfallfonds») unterliegen ebenfalls einer Eigenmittelanforderung. Die Bezeichnung «Ausfallfonds» ist dabei nicht massgebend, diese können auch als «Garantiefonds» oder anders bezeichnet sein. Die Bezeichnung, die eine zentrale Gegenpartei für ihre Verlustbeteiligungsvereinbarung hat, ist also
für den Status des Ausfallfonds nicht entscheidend; vielmehr entscheidet die inhaltliche Substanz solcher Vereinbarungen über diesen Status. Absatz 3 Es gibt Fälle, in denen die verbindlich zu leistenden Beiträge oder Nachschusspflichten an den Ausfallfonds unbekannt sind, insbesondere, wenn diese unbegrenzt sind. In solchen Fällen muss sich die Bank an die FINMA wenden, damit im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung bestimmt werden kann. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist neben der Risikogewichtung des Exposures mit 1250 Prozent zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.
Artikel 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, erhalten präferenzielle Mindesteigenmittelanforderungen. Absatz 1 Das Risikogewicht von 2 Prozent gilt einerseits für Positionen aus Handelsgeschäften, die ein Clearing-Mitglied auf eigene Rechnung gegenüber einer zentralen Gegenpartei hält und anderseits für solche, für die das Clearing-Mitglied ihren Clearing-Kunden gegenüber garantiert, dass die zentrale Gegenpartei ihre Leistungen erfüllt. Die Risikogewichtung aus Sicht eines Clearing-Kunden wird in Abs. 4 geregelt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich. Absatz 2 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für den Ausfallsfonds kommt die in Anhang 4a dargestellte Formel zur Anwendung. Hiernach betragen die Mindesteigenmittel im Minimum 0,16 Prozent des am Ausfallsfonds seitens der Bank als Clearing-Mitglied vorfinanzierten Betrags. Absatz 3 Die Vorschriften zur Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen können unter bestimmten Umständen zu Mindesteigenmittelanforderungen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien führen, welche ceteris paribus die entsprechenden Mindesteigenmittel gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien übersteigen. Für solche Fälle sieht dieser Absatz eine entsprechende Beschränkung vor. Absatz 4 Dieser Absatz legt die Bedingungen fest, um ein Risikogewicht von 2 Prozent (Bst. a) oder 4 Prozent (Bst. b) anzuwenden. Wenn im Gegensatz dazu weder vor dem Ausfallrisiko des Clearing-Mitglieds noch dessen anderen Clearing-Kunden ein Schutz besteht, dann muss die Bank ihre Positionen gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und, falls anwendbar, entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung der CVA-Risiken halten. Die FINMA regelt dies entsprechend in ihren Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 77b Abs. 4. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.
Artikel 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien Dieser Abschnitt sieht gemäss Basler Mindeststandard129 vor, dass die Banken die Adäquanz der nach den Art. 77b–77d berechneten Mindesteigenmittel prüfen müssen. Sind die Mindesteigenmittel ungenügend, hat die Bank angemessene zusätzliche Eigenmittel zu halten, in
Ergänzung zu den bereits erforderlichen Eigenmitteln nach den Art. 41–45a und, im Falle einer systemrelevanten Bank, den Art. 130–131b.
Artikel 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Die Bestimmung entspricht grundsätzlich dem geltenden Art. 76. Der Ausdruck «Devisentransaktionen» im zweiten Absatz wurde in «Währungstransaktionen» geändert entsprechend der Anpassung im Marktrisiko. Warentransaktionen umfassen auch Goldtransaktionen. Im vierten Absatz wurde CRE70.5 abgebildet.
Artikel 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen unterscheiden sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht insbesondere dadurch von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen, als sie die Auswirkungen des Ausfalls der eigenen Bank nicht berücksichtigen. Absatz 1 Zusätzlich zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivat- Gegenparteien müssen Banken gemäss Abs. 1 auch die Gefahr von Marktwertverlusten durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Ausfallrisikos der Gegenpartei mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Entsprechende Marktwertverluste können aus veränderten Kreditspreads der Gegenpartei und aus veränderten Marktrisikofaktoren resultieren. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Eigenmittelunterlegung ausgenommen sind. Sie hat sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards in Anhang 1 zu richten.130 Absatz 2 Zur Berechnung der Mindesteigenmittel stehen drei Ansätze zur Verfügung: Der Basisansatz (BA-CVA), der vereinfachte Ansatz sowie der fortgeschrittene Ansatz (F-CVA). Absatz 3 Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes zur Berechnung von CVA-Risiken erfordert eine Bewilligung der FINMA. Die Berechnung des fortgeschrittenen Ansatzes beruht ähnlich wie der EPE-Modellansatz auf aufwändigen bankinternen Modellen für die Schätzung der potentiellen zukünftigen Forderungen. Diese Methoden sind zwar weitgehend identisch mit jenen für die Bewertungsanpassungen in der Rechnungslegung, müssen jedoch in wesentlichen Punkten den regulatorischen Mindestanforderungen des Basler Mindeststandards angepasst werden. So gibt es etwa Vorgaben zu Modellierungsannahmen wie die Margin Period of Risk.
Artikel 77h Basisansatz für CVA-Risiken 131 Absatz 1 Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken den Basisansatz anwenden, können entweder den reduzierten oder den vollständigen Basisansatz wählen. Während der vollständige Basisansatz für Banken mit Absicherungsgeschäften132 vorgesehen ist, steht der reduzierte Ansatz im Sinne einer Vereinfachung allen übrigen Banken zur Verfügung.
131 MAR50.13–MAR50.26. 132 CVA-Absicherungsgeschäfte können mit einer externen Gegenpartei oder intern mit einer Handelsabteilung der
Bank getätigt werden.
Absatz 2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 77i Vereinfachter Ansatz für CVA-Risiken133 Absatz 1 Banken mit einem aggregierten Bruttonominalbetrag an Derivaten, die nicht zentral abgewickelt werden, von nominell maximal 125 Milliarden Franken können ihre CVA-Risiken mit 100 Prozent der für Gegenpartei-Kreditrisiken (vgl. Art. 48 Abs. 2) erforderlichen Mindesteigenmitteln unterlegen. Dabei dürfen CVA-Absicherungen nicht als risikomindernde Massnahmen berücksichtigt werden. Für den Schwellenwert (100 Milliarden EUR im Basler Mindeststandard) wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt, analog zum Bereich der operationellen Risiken. Absatz 2 Der vereinfachte Ansatz ist jeweils auf das gesamte Portfolio anzuwenden d. h. er kann nicht mit anderen Ansätzen für CVA-Risiken kombiniert werden ausser bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken auf konsolidierter Basis (vgl. Art. 77j Abs. 2). Absatz 3 Sofern die CVA-Risiken, die aus den Derivatepositionen einer Bank resultieren, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beitragen, kann die FINMA diese dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden. Die FINMA legt die Materialitätsschwelle fest. Die Wesentlichkeit der CVA-Risiken wird dabei insbesondere anhand der absoluten Höhe der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken sowie deren Anteil an den gesamten Mindesteigenmitteln festgelegt.
Artikel 77j Fortgeschrittener Ansatz für CVA-Risiken 134 Absatz 1 Der fortgeschrittene Ansatz für CVA-Risiken ist eine Angleichung an den Standardansatz für Marktrisiken und beruht auf der bankinternen Modellierung von buchhalterischen Bewertungsanpassungen für Gegenpartei-Kreditrisiken. Wie beim Standardansatz für Marktrisiken handelt es sich im Wesentlichen um einen regulatorisch vorgegeben Varianz-Kovarianz-Modellierungsansatz, der auf Sensitivitäten der CVA gegenüber den Risikotreibern der Exposure sowie der Gegenpartei-Kreditrisiko-Spreads beruht und eine aggregierte Verlustgrösse für das gesamte CVA-Risikoportfolio ergibt. Absatz 2 Banken, die den fortgeschrittenen Ansatz anwenden, können für einen Teil der Positionen den Basisansatz anwenden. Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den vereinfachten Ansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den F-CVA oder den BA- CVA verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die CVA-Risiken der Gruppengesellschaft, welche den vereinfachten Ansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind.
134 MAR50.7–MAR50.12. Anstelle der Abkürzung SA-CVA nach Basler Text wird in der Schweizer Umsetzung die
Bezeichnung F-CVA verwendet. Dies ist ein bewusster Entscheid, da die Abkürzung «SA» die Verwendung eines Standardansatzes suggeriert, inhaltlich aber ein bewilligungspflichtiger Modellansatz vorliegt.
Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 148p Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen gegenüber Banken Mit dieser Übergangsbestimmung wird der Fall adressiert, dass bei Inkrafttreten der E-ERV das externe Rating für eine Bank immer noch auf der Annahme einer impliziten Staatsgarantie abstützt. Solche Ratings sind unter Basel III final nicht mehr anerkannt und eine Position gegenüber einer solchen Bank müsste entsprechend als ohne Rating behandelt werden. Um entsprechende «Klippeneffekte» in der Risikogewichtung zu vermeiden, verlängert die Übergangsbestimmung die zulässige Anwendungsdauer von externen Ratings, welche auf der Annahme einer impliziten Staatsgarantie basieren, falls nicht mindestens ein Rating zur Verfügung steht, das ohne diese Annahme erstellt wurde. Diese Übergangsbestimmung ist in den finalen Basel-III-final-Standards als nationale Option vorgesehen und in ihrer Dauer auf maximal fünf Jahre nach international vereinbartem Umsetzungsdatum der Standards (1. Januar 2023) limitiert. Entsprechend soll die Übergangsbestimmung in der E-ERV bis 31. Dezember 2027 gelten.
Artikel 148q Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter Die Risikogewichte zu Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach den neuen Ziff. 1.3 und 1.4 in Anhang 4 (neu) unterliegen einer nach dem Basler Mindeststandard ab 1. Januar 2023 laufenden fünfjährigen linearen Einführungsregelung. Ausgehend von 100 Prozent steigen die Risikogewichte um jeweils 60 Prozentpunkte bis total 400 Prozent (Anhang 4 Ziff. 1.3) bzw. um jeweils 30 Prozentpunkte bis total 250 Prozent an (Anhang 4 Ziff. 1.4).135 Ab Inkrafttreten entsprechen die Daten mit den jeweiligen Anforderungen dem vom Basler Mindeststandard vorgesehenen Zeitplan.
Anhang 1a Ziffer 1 Bei Kreditzusagen mit festen Verpflichtungen wird künftig nicht mehr zwischen kurz- (20 %) und langfristigen (50 %) Ursprungslaufzeiten unterschieden. Stattdessen gilt künftig für alle festen Verpflichtungen ein Kreditumrechnungsfaktor von 40 Prozent.136 Der bisherige Kreditumrechnungsfaktor von null für Vereinbarungen, die von der Bank jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können oder wenn der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgehoben werden können, wurde vom BCBS basierend auf Erfahrungen der Vergangenheit als zu gering erachtet und im Standard auf 10 Prozent erhöht. Der Grund dafür ist, dass die Kundin oder der Kunde die entsprechenden Kreditlinien bis zur Aufhebung seitens Bank einseitig ziehen kann und damit für die Bank ein Risiko besteht, dass aus der Zusage eine Kreditposition entsteht.137 Die Anpassung des Kreditumrechnungsfaktors wird hiermit in der Schweiz nachvollzogen. Ziffer 3 Unter Ziff. 3 wird präzisiert, dass für selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften Ursprungslaufzeiten von unter einem Jahr als kurzfristig gelten.138 Ziffer 4
Die bisherige Ziff. 4 wird hinfällig, da Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen unter den übrigen Eventualverpflichtungen nach Ziff. 5.2 zu subsummieren sind. Ziffer 5 In Ziff. 5.3 figurieren neu andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter, nicht abgewickelter Positionen. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass alle nicht in vorgängigen Ziffern genannten Ausserbilanzgeschäfte einen Kreditumrechnungsfaktor von 1 haben.
Anhang 2 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Ziffer 1 Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der Internationale Währungsfonds (IWF) werden aus der bisherigen Ziff. 3.2 entfernt und gemeinsam mit weiteren supranationalen Organisationen in der neuen Ziff. 1.3 aufgeführt.139 Die Risikogewichte für entsprechende Positionen mit Rating in den Ratingklassen 1–3 sowie für Positionen ohne Rating sind neu tiefer. Ziffer 2 Die Risikogewichte für öffentlich-rechtliche Körperschaften mit den Ratingklassen 4 und 6 werden beide um 50 Prozentpunkte reduziert. Kantone ohne Rating werden separat aufgeführt in
Ziff. 2.1 und erhalten ein Risikogewicht von 20 Prozent.
Ziffer 3 Das Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken der Ratingklasse 3 beträgt neu 30 statt bisher 50 Prozent.140 Ziffer 4141 Bislang galten in der Schweiz für Fristigkeiten bis 3 Monate Risikogewichte von 20 und für über 3 Monate Risikogewichte von 50 Prozent. Lag das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat jedoch über 20 respektive 50 Prozent, so war das Rating des Sitzstaats zu verwenden. Künftig wird das Risikogewicht für langfristige Positionen gegenüber Banken der Ratingklasse 3 von 50 auf 30 Prozent reduziert. Positionen ohne Rating gegenüber Banken werden neu in die Unterpositionsklasse A, B und C aufgeteilt und entsprechend differenziert risikogewichtet. Dadurch erfolgt eine Erhöhung der Risikogewichtung für Positionen ohne Rating, die in die neuen Unterpositionsklassen B und C fallen. Ziffer 5 Analog zur Anpassung bei den Risikogewichten der Positionsklasse «Unternehmen» (Ziff. 6) wird auch bei der Positionsklasse «Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken» unter Ziff. 5.1 das Risikogewicht für die Ratingklasse 4 von 100 auf 75 Prozent reduziert. Ziffer 6 Die geltende Ziff. 6 in Anhang 2 («Börsen, Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien») wird aufgehoben. Auf Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien müssen grundsätzlich die allgemeinen Risikogewichte der Kategorie «Unternehmen» angewendet werden, vorbehalten die zentrale Gegenpartei verfügt über eine Bankbewilligung und fiele sodann in die Kategorie «Banken». Für bestimmte Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenpartei, insbesondere im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen, gelten nach Basel III final spezifische Regelungen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der FINMA). Diese
umfassen auch die Regelungen für Positionen gegenüber entsprechenden Clearing-Mitgliedern oder Kundinnen und Kunden derselben. Das Risikogewicht für Unternehmen (neu unter Ziff. 6) der Ratingklasse 4 wird von 100 auf 75 Prozent reduziert.142 Ziff. 6.2 legt das Risikogewicht der neu geschaffenen Unterpositionsklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 70 Abs. 3) fest.143 Banken, die für Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwenden, müssen auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.144 Ziffer 7 Diese Ziffer legt die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der Spezialfinanzierungen (Art. 70a) fest. Ziffer 8 Die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 71b) wird in Ziff. 8 festgelegt.145
Anhang 3 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Ziffer 1 Retailpositionen aus Kreditkartenverpflichtungen, die in den letzten zwölf Monaten jeweils termingerecht getilgt oder gar nicht in Anspruch genommen wurden, werden neu mit 45 statt 75 Prozent risikogewichtet.146 Ziffer 2 Die Erläuterungen zum Risikogewicht von inländischen Pfandbriefen finden sich bei Art. 71a. Ziffer 3 Ziff. 3 legt die Risikogewichtung für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen gemäss dem Basler Mindeststandard147 fest. Wohnrenditeliegenschaften werden für die Risikogewichtung als «übrige Wohnliegenschaften» und Gewerberenditeliegenschaften als «übrige Gewerbeliegenschaften» erfasst. Damit ist sichergestellt, dass nicht selbstgenutzte Liegenschaften automatisch diesen Kategorien zugeteilt werden (Residualmenge) und kein nicht erfasster Zwischenbereich entsteht. Da die Definition somit nicht über den Begriff «Rendite» erfolgt, wird dieser Ausdruck auch nicht verwendet. Der Basler Mindeststandard148 sieht deutlich erhöhte Risikogewichte für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen vor, die die in der E-ERV aufgeführten Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 nicht erfüllen. Die Schweizer Umsetzung verzichtet auf eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf einzelne Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung149, um die Implementierungskosten tief zu halten. Als Kompensation werden für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent bei den Risikogewichten in Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4 Zuschläge gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard vorgenommen. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder vorsichtigen Bewertung angenommen. Ferner erscheint es aus Sicht der Behörden auch angesichts der Bedeutung des Hypothekarportfolios
von Schweizer Banken angezeigt, in diesem Bereich die Risikogewichte insgesamt im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht zu stark zu reduzieren. Ziffer 4 Ziff. 4 definiert neu die Risikogewichtung150 für alle nachrangigen Positionen, daher wird die Differenzierung zwischen nachrangigen Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit maximalem Risikogewicht von 50 Prozent und übrigen nachrangigen Positionen obsolet. Wandlungskapital nach den Art. 27 Abs. 3, 126 und 127 und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach den Art. 126a–127a gelten als nachrangige Positionen, die gemäss Ziff. 4 zu gewichten sind, soweit sie nicht vom regulatorischen Eigenkapital abgezogen werden. Ziffer 5 Die bisher als «überfällige Positionen» bezeichneten Positionen werden gemäss dem Basler Mindeststandard151 neu als «ausgefallene Positionen» bezeichnet. Ziffer 6152 Flüssige Mittel, die sich in Besitz der Bank oder auf dem Transportweg befinden, fallen unter Ziff. 6.1 und unterliegen damit einer Risikogewichtung von 0 Prozent. Flüssige Mittel, die sich im Inkassoverfahren befinden, sind hingegen mit 20 Prozent zu gewichten (Ziff. 6.3). Neben flüssigen Mitteln erhält auch Gold, das bei der Bank verwahrt oder bei einer anderen Bank sammelverwahrt wird, ein Risikogewicht von 0 Prozent (Ziff. 6.2). Die bislang unter der Ziff. 6.2 ausgewiesenen Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen werden neu unter den «übrigen Positionen» subsumiert. Diese finden sich neu in Ziff. 6.4 (und nicht mehr in Ziff. 6.3). Unter Ziff. 6.2 findet sich die Risikogewichtung für den Aktivsaldo des Ausgleichskontos aus Art. 79 Abs. 2 der geltenden ERV. In Ziffer 6.5 wird zur Vollständigkeit neu die Risikogewichtung nach Art. 40 Abs. 2 der Beträge der drei Positionen nach Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, aufgeführt. Die Risikogewichtung von Positionen mit nicht gegenparteibezogenen Risiken (Art. 78 und Art. 79 Abs. 1 geltende ERV) finden sich in der neuen Ziff. 6.6.
Anhang 4 Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert. Anhang 4 widerspiegelt die höheren Risikogewichte153 für Beteiligungstitel und Instrumente mit Beteiligungscharakter gemäss dem finalen Basler Mindeststandard. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen gelten nicht als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Ihre Risikogewichtung wird nach einem der in Art. 59a festgelegten Ansätze bestimmt. Spekulative Investitionen wie Risikokapital oder ähnliche Investitionen in nicht kotierte Aktien, die in Erwartung kurzfristiger Kapitalgewinne getätigt wurden, sind nach der neuen Ziff. 1.3 zu gewichten. Investitionen in nicht börsenkotierte Aktien von Firmenkunden, mit denen die Bank eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder einzugehen beabsichtigt, sowie Debt-
Equity-Swaps für Unternehmensumstrukturierungszwecke sind hingegen von 1.3 ausgeschlossen und fallen unter die neue Ziff. 1.4.154 Der Verweis auf Art. 32 sowie die Terminologie (Instrumente mit Beteiligungscharakter) werden zudem angepasst.
Anhang 7 Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 beschlossen, den sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer auf den 30. September 2022 zu reaktivieren. Anhang 7 tritt somit auf diesen Zeitpunkt in Kraft. In Hinblick auf die Umsetzung von Basel III final ist zu klären, wie bei der Verwendung des IRB-Ansatzes die neu eingeführten Untergrenzen nach Art. 45a Abs. 3 Bst. b sowie Art. 77 Abs. 2 von 72,5 Prozent bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden sind. Bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers ist die Untergrenze zu berücksichtigen, indem für die dem sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen als Basis das Maximum der nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5% der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen dient. Auf dieser Basis erfolgt anschliessend die Berechnung der zu haltenden Eigenmittel. Der auf den 30. September 2022 reaktivierte, sektorielle antizyklische Kapitalpuffer nach Anhang 7 betrifft die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften nach Artikel 72 im Inland. Die Untergrenze nach Art. 77 Abs. 2 betrifft die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz. Die dem reaktivierten, sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen stellen somit eine Teilmenge der Positionen nach Art. 77 Abs. 2 dar. Zur Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers reicht es daher aus, die Untergrenze nach Art. 77 Abs. 2 auf die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland anzuwenden. Auf dieser Basis erfolgt anschliessend die Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Änderung von Anhang 7 steht unter dem Vorbehalt, dass dieser Anhang bei Inkraftsetzung dieser Vorlage am 1. Juli 2024 noch in Kraft ist. Es gelten bezüglich Untergrenze die Übergangsbestimmungen nach Art. 148o. Beispiel: Zwei IRB-Banken A und B weisen für die dem antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen unter dem SA-BIZ nach Risiko gewichtete Positionen von 200 auf. Nach dem IRB entsprechen bei Bank A die nach Risiko gewichteten Positionen 130 und bei Bank B 150. Als Basis für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers gilt nun das Maximum der
nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen von 145 (72,5% * 200). Bei einem antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5% müsste Bank A zusätzlich hartes Kernkapital in der Höhe von 3,625 (145 * 2,5%) und Bank B von 3,75 (150 * 2,5%) halten.
Anhang 4a Die Formel legt die Berechnung der Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds einer Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei fest.
2.4.2 E-PfV
Basel III final führt eine neue Positionsklasse der gedeckten Schuldverschreibungen ein. In der Schweiz kann nur der Schweizer Pfandbrief als inländische gedeckte Schuldverschreibung gemäss Basler Mindeststandard eingestuft werden. Damit das im Vergleich zur bisherigen Regulierung tiefere Risikogewicht von 10 Prozent zur Anwendung kommen kann, sollen die
154 CRE20.58 Fussnote 25.
folgenden Anpassungen an der Pfandbriefverordnung vorgenommen werden. Mit den entsprechenden Anpassungen wird eine fixe Risikogewichtung von 10 Prozent möglich, die die einzelnen Banken von der Pflicht befreit, die Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststandard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen.
Artikel 14b Mindestdeckung Absatz 1 Der Basler Mindeststandard155 sieht vor, dass der Nominalwert der Darlehensdeckung den Nominalwert der Darlehen um mindestens 10 Prozent übersteigen muss. Zudem sollten gemäss dem Basler Mindeststandard156 Hypothekarkredite im Deckungsstock die Anforderungen für präferentielle Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite (CRE20.71) erfüllen. Wie bereits ausgeführt, wird in der Schweiz auf eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf einzelne Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung verzichtet (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 E-ERV) und diese über erhöhte Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent kompensiert. Diese Vereinfachung für das Kreditgeschäft der Banken hat zur Folge, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der in den Deckungsstock gelegten Hypotheken zwar die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 E-ERV erfüllt, jedoch nicht die Anforderungen des Basler Mindeststandards gemäss CRE20.71. Zur Kompensation potenzieller nicht standardkonformer Hypothekarkredite im Deckungsstock ist daher eine Überdeckung von 15 anstelle von 10 Prozent erforderlich. Absatz 2 Während in Absatz 1 der nominalwertbasierte Deckungsansatz des Basler Mindeststandards zu Grunde liegt, widerspiegelt Absatz 2 die traditionelle Deckungswertlogik des Pfandbriefgesetzes (vgl. Art. 32–36 PfG). Der Deckungswert eines Hypothekarkredits entspricht demnach ebenfalls dessen grundpfandgedeckten Nominalwert, jedoch höchstens bis zur Belehnungsgrenze des zugrundeliegenden Grundstücks. Die anzuwendende Belehnungsgrenze variiert entsprechend der Art der Liegenschaft, beträgt aber für keine Grundstückart mehr als zwei Drittel des Werts der zugrundeliegenden Liegenschaft. Durch diese Obergrenze stellt das PfG sicher, dass der Deckungswert eines Hypothekarkredits mit hohem LTV einen entsprechenden Sicherheitspuffer enthält, während dem Hypothekarkredite mit tiefem LTV keinen zusätzlichen Puffer benötigen. In der bestehenden Praxis hat die FINMA die erforderliche Überdeckung für die beiden Pfandbriefinstitute bereits individuell festgelegt. In diesem Absatz wird nun der aktuelle Mindestdeckungsgrad von 108 Prozent in Bezug auf den Deckungswert transparent in der Verordnung festgehalten.
Da die Einhaltung einer der Anforderungen aus Absatz 1 und 2 nicht in jedem Fall auch die Einhaltung der anderen beinhaltet, sind beide Absätze notwendig und hinsichtlich der Transparenz auch sinnvoll. Ausgehend von einem Deckungsstock, der ausschliesslich aus risikoreicheren Hypotheken mit hohen LTV besteht, kann es sein, dass die Summe der Nominalwerte (gemäss Absatz 1) das Erfordernis des Basler Mindeststandards problemlos erreicht, aufgrund der nötigen Abschläge bei der Berechnung des Deckungswerts den Anforderungen gemäss Absatz 2 dennoch nicht genügen. Umgekehrt ist es bei einem besonders konservativen Deckungsstock, der ausschliesslich aus Hypotheken mit tiefen LTV besteht, möglich, dass die Summe der Nominalwerte die Anforderung aus Absatz 1 noch nicht erfüllt, obwohl der Deckungswert gemäss Absatz 2 bereits ausreichend ist. Dies ist der Fall, weil Hypotheken mit tiefem LTV keinen Abschlag benötigen bei der Berechnung des Deckungswerts.
V. Bilanz, Erfolgsrechnung, Geschäftsbericht und Offenlegung Dieser Abschnitt enthält nun zusätzlich auch Art. 21bis zur Offenlegung. Daher wird der Gliederungstitel präzisiert.
Artikel 21bis Offenlegung Der Basler Mindeststandard157 schreibt für die Anwendung eines Risikogewichts von 10 Prozent für gedeckte Schuldverschreibung der höchsten Ratingklasse Offenlegungspflichten vor. Die in diesem Artikel aufgeführten Offenlegungspflichten stellen sicher, dass die Offenlegungspflichten für den Schweizer Pfandbrief mit den Basler Anforderungen für eine Risikogewichtung von 10 Prozent in Einklang stehen. Der Zinsertrag der Pfandbriefe und der Deckung decken die vom Basler Mindeststandard geforderten Angaben zum Zinsrisiko ab. Zudem gibt es gemäss der aktuellen Praxis bei den Schweizer Pfandbriefen kein Währungsrisiko. Der Vollständigkeit halber ist diese Inexistenz trotzdem standardmässig durch die Pfandbriefinstitute offenzulegen.
3 Marktrisiken
3.1 Beantragte Neuregelung
Die Verluste, welche Banken in der Finanzkrise 2007–2009 aufgrund von Marktrisiken erlitten haben, zeigten auf, dass das bestehende Regelwerk zur Eigenmittelunterlegung dieser Risiken die Widerstandskraft der Banken für solche Ereignisse ungenügend sicherstellt. Nach ersten Anpassungen des Standards im Juli 2009 wurde anschliessend durch den BCBS ein Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) vorgenommen. Im Bereich Marktrisiko bringt der finalisierte Basel-III-Standard grundlegende Änderungen: i) beim Standardansatz (standardised approach, SA), ii) beim Modellansatz (internal models-approach, IMA) und iii) bei der Abgrenzung zwischen dem Banken- und dem Handelsbuch.158 Der neue Standardansatz und der neue Modellansatz zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken lösen die entsprechenden, aus dem Jahre 1997 stammenden und nach der Finanzkrise mit «Basel 2.5» nur punktuell überarbeiteten Ansätze ab. Der bisherige Standardansatz bleibt in der E-ERV als «einfacher Standardansatz» (simplified standardised approach) in rekalibrierter Form erhalten. Der Marktrisiko-Standardansatz wurde vom BCBS grundlegend überarbeitet, um ihn – insbesondere auch zur Output-Floor-Berechnung bei der Anwendung des Modellansatzes – ausreichend risikosensitiv auszugestalten. Der bisherige Standardansatz steht in der Schweiz in rekalibrierter Form als einfacher Standardansatz weiterhin für die meisten Institute zur Verfügung. Ziel der Rekalibrierung ist es, die Mindesteigenmittel nach dem einfachen Standardansatz für durchschnittliche und wenig komplexe Handelsbücher ungefähr auf die Höhe der Mindesteigenmittel nach dem (neuen) Standardansatz zu bringen. Die Rekalibrierung erfolgt dabei mittels vier einfacher Multiplikatoren, deren Umsetzung einfach und entsprechend kostenminimal ist. Da die Kalibrierungen der Ansätze des neuen Rahmenwerkes für Marktrisiken einer Stress-Kalibrierung entsprechen, wird die Kalibrierung deutlich erhöht.
158 https://www.bis.org/bcbs/publ/d457_note.pdf; https://www.bis.org/bcbs/publ/d352.pdf. Minimum capital requirements for market risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Minimum capital requirements for market risk sowie Explanatory note on the minimum capital requirements for market risk, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > Explanatory note on the minimum capital requirements for market risk.
Der neue Marktrisiko-Modellansatz sieht strengere Voraussetzungen für die Modellbewilligung vor. Diese sehen eine Zulassung auf Stufe Trading Desk, eine konsistentere Identifikation und Eigenmittelunterlegung wichtiger Risikofaktoren sowie eine Beschränkung der Minderung der Eigenmittelanforderungen durch Absicherung und Diversifikation vor. Damit soll sichergestellt werden, dass interne Modelle lediglich dort angewendet werden, wo sie das Risiko auch angemessen abbilden. Neu wird in der E-ERV mit dem Modellansatz als Stress-Risikomessgrösse der Expected Shortfall (ES) und nicht mehr der Value-at-Risk (VaR) verwendet. Der ES berücksichtigt gegenüber dem bisherigen VaR das Tail-Risiko159 besser. Mit dem Basler Standard- und dem Modellansatz wird in der E-ERV neu das Risiko einer plötzlichen starken Verschlechterung der Marktliquidität berücksichtigt. Der bisherige fixe Liquiditätshorizont von zehn Tagen wurde durch die Anwendung flexibler Horizonte ersetzt. Eine weitere grundlegende Neuerung betrifft die Zuteilung von Positionen zum Banken- und zum Handelsbuch. Mit dieser Neuerung wird eine von mehreren entscheidenden Ursachen für die Finanzkrise angegangen. Die bisherige Regelung in der ERV gab den Banken – entsprechend dem bisherigen Basler Mindeststandard – die Möglichkeit, ein Handelsbuch zu führen. Eine Pflicht dazu gab es nicht. Die Eigenmittelunterlegung für Positionen im Handelsbuch war grundsätzlich tiefer als für jene im Bankenbuch. Damit bestand eine grundsätzliche Motivation zur Führung eines Handelsbuchs. Vor der Finanzkrise wurden Positionen (auch mit Kreditrisiken) sodann zunehmend dem Handelsbuch zugeordnet, was zu einer zu tiefen Eigenmittelunterlegung dieser Risiken führte. So konnten Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden, dem Handelsbuch zugeordnet werden. Für die Zuteilung war die Handelsabsicht zentral. Neu müssen Positionen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einerseits im Handelsbuch geführt werden. Andererseits müssen im Vergleich zur bisherigen Regelung auch weitere Bedingungen erfüllt sein, damit eine Position im Handelsbuch gehalten werden darf. Ferner gibt es neu auch Regelungen für eine zwingende Zuteilung von Positionen zum Bankenbuch. Mit dieser Neufassung der Zuteilung zum Banken- und zum Handelsbuch werden bewusst die Möglichkeiten
eingeschränkt, Positionen demjenigen Buch zuzuweisen, in dem geringere Eigenmittelanforderungen gelten. In der E-ERV ist im Einklang mit Basel III final neu eine klare Zuteilungskaskade vorgesehen: i) Es gibt klar definierte Positionen (Art. 4b), die in jedem Fall dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. ii) Es gibt grundsätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Position dem Handelsbuch zugeordnet werden kann (Art. 5 Abs. 1). iii) Positionen, die zum Zweck (Art. 5 Abs. 2) des Wiederverkaufs nach kurzer Haltedauer, der Ausnützung von kurzfristigen Preisänderungen, zur Realisierung von Arbitragegewinnen oder zur Absicherung von Risiken entsprechender Positionen gehalten werden, sind zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen. Davon ausgenommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten werden. iv) Im Weiteren gibt es eine Aufzählung von Positionen (Art. 5 Abs. 3), von welchen angenommen wird, dass sie in jedem Fall zu einem oder mehreren der genannten Zwecke (vgl. iii) gehalten werden und daher zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Davon ausgenommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten werden. Begründete Abweichungen von den Kriterien unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a–g sind möglich, benötigen aber die Zustimmung der FINMA (Art. 5 Abs. 4).
159 Risiko, das mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit eintritt.
v) Sämtliche Positionen, die gemäss iii) und iv) nicht dem Handelsbuch zugeordnet werden müssen, müssen zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden (Art. 4a Bst. i).
3.2 Geprüfte Alternativen
Im Bereich Marktrisiken gibt es in der ERV seit 1997 einen De-Minimis-Ansatz für die Berechnung der Marktrisikoeigenmittelanforderungen von Aktien- und Zinsinstrumenten. Im Kern bedeutet dies die Anwendung der Bankenbuch-Kreditrisiko-RWA-Regeln für diese Instrumente im Handelsbuch. Die bisherigen kumulativ einzuhaltenden Grenzwerte für die Grösse des Handelsbuchs liegen bei 6 Prozent der Bilanzsumme und 30 Millionen Franken.160 Für die vorliegende Anpassung der ERV wurde der bisherige De-Minimis-Ansatz überprüft und in der Folge grundsätzlich beibehalten (Art. 83 Abs. 3). Auf der Basis einer quantitativen Vergleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multiplikator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt. Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Umsetzung eine ausreichende Eigenmittelunterlegung erfolgt.
3.3 Rechtsvergleich
Der EU-Umsetzungsvorschlag sieht im Bereich der Marktrisiken mehrere Abweichungen vom finalen Basler Standard vor. Generell ist geplant, dass die nach EU-Regeln bestimmten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken via einen Faktor (grösser 0 Prozent und kleiner 100 Prozent) abgesenkt werden können, falls in anderen Jurisdiktionen tiefere Eigenmittelanforderungen gelten würden.161 Dies erstreckt sich auf alle Ansätze für Marktrisiken. Auch ist vorgesehen, dass die EU-Kommission die Einführung der neuen Marktrisikovorschriften um 2 Jahre hinauszögern kann, falls dies im Lichte der Einführung dieser neuen Regeln in anderen Jurisdiktionen aus einer Wettbewerbsoptik angezeigt ist. Beim Marktrisiko-Modellansatz sehen die EU-Regeln ein vom Basler Mindeststandard etwas abweichendes Verfahren vor, um die einjährige Stressperiode zu ermitteln, die massgeblich zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen beiträgt.162 Wie im Rahmen der QIS der EU festgestellt wurde, kann dies zu materiell tieferen Eigenmittelanforderungen unter dem Modellansatz führen. Im Rahmen des Marktrisiko-Standardansatzes sieht die EU-Umsetzung tiefere Eigenmittelanforderungen für CO2-Emmissionszertifikate als nach Basler Mindeststandard vor.163 Bei den Bedingungen zur Anwendung des einfachen Standardansatzes weicht die EU vom Basler Mindeststandard namentlich dadurch ab, dass die Komplexität des Handelsbuchs kein Kriterium darstellt.164 Über den Basler Mindeststandard hinausgehend finden sich im EU-Umsetzungsvorschlag zusätzliche qualitative Vorgaben zum internen Weisungswesen, Kontrollen und Prozessen, den Aufgaben der internen Risikokontrolle bei der Umsetzung des Marktrisiko-Standardansatzes und der monatlichen Berichterstattung und dem unabhängigen Review der nach diesem Ansatz berechneten Eigenmittelanforderungen.165 Solche Vorgaben sind im Basler Mindeststandard nicht enthalten. Die Umsetzung der durch Basel III final vorgesehenen fundamentalen Anpassungen im Bereich Marktrisiken in anderen Jurisdiktionen orientiert sich – wie jene der Schweiz – eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.166
160 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51. 166 Vgl. Hong Kong Monetary Authority, Consultation paper CP19.01 «Market Risk», S. 5
3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.4.1 E-ERV
Artikel 4b Bankenbuch Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen.167 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (Bst. e) werden selbst dann dem Bankenbuch zugeordnet, wenn zwar mindestens eine der Bedingungen nach Ziff. 1 oder 2 von Art. 5 Abs. 3 Bst. c erfüllt ist, aber zusätzlich rechtliche Gründe vorliegen, die den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern. Diese rechtlichen Gründe verhindern grundsätzlich eine Zuordnung zum Handelsbuch (Art. 5 Abs. 1). Die Zuordnung zum Bankenbuch erfolgt diesfalls gestützt auf Bst. i. Dasselbe gilt auch für Derivate auf verwaltete kollektive Vermögen (Bst. g). Unter Bst. g fallen auch Derivate auf Derivate, die Positionen nach Bst. a–f als Basiswerte haben. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Bst. i legt fest, dass sämtliche Positionen, die nicht gestützt auf Bst. a–h bereits dem Bankenbuch oder nach Art. 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden mussten bzw. konnten, dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen.168 Dieser Buchstabe ist erforderlich, damit die Zuordnung sämtlicher Positionen klar geregelt ist.
Artikel 5 Handelsbuch Absatz 1 Diese Bedingung für die Zuordnung einer Position zum Handelsbuch ist grundsätzlicher Natur.169 Sie gilt daher auch für die Zuordnungen gemäss den Absätzen 2–4. Inhaltlich ändert sich diesbezüglich nichts gegenüber der bestehenden Regelung. Absatz 2 Wenn eine Position aus einem in diesem Absatz aufgeführten Zweck gehalten wird, dann ist sie dem Handelsbuch zuzuordnen.170 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. In Ausnahmefällen kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Absatz 3 Dieser Absatz legt fest, welche Positionen dem Handelsbuch zugeordnet werden müssen.171 Ausgenommen sind Positionen, die nach Art. 4b dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Erstzuordnung. Es kann später gemäss Art. 5a eine Umbuchung vorgenommen werden. Die in Bst. a enthaltene Zuteilung von Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsbestand zugeordnet werden, entspricht einer generellen, aber nicht zwingenden Zuteilung. Die Anforderungen in der E-ERV an die Zuordnung zum Handelsbuch sind einschränkender als jene aus der Rechnungslegung für den Handelsbestand, da auch die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sein müssen und eine Zuteilung nach Art. 4b zum Bankenbuch möglich ist. Die Bestimmung in Bst. g bezieht sich nicht auf Positionen in Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen, die zu einer Netto-Shortposition im Bankenbuch führen. Letztere werden
gemäss Art. 4b Bst. e oder Art. 5 Abs. 3 Bst. c dem Banken- bzw. dem Handelsbuch zugeordnet. Im Bankenbuch werden die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen gemäss Art. 59a nach Risiko gewichtet (siehe Art. 49 Abs. 3 Bst. e). Handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen gemäss Bst. e sind Positionen aus Geschäften mit Effekten, das heisst Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos) und Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing), die für Handelszwecke gemäss Abs. 2 gehalten werden. Die Definition von Korrelationshandel (Bst. h) findet sich in den Erläuterungen zu Art. 83 Abs. 1. Absatz 4 Der Basler Mindeststandard172 sieht für die Positionen in Abs. 3 Bst. a–g lediglich eine Grundannahme vor, dass diese Positionen aus mindestens einem der in Abs. 2 aufgeführten Zwecke gehalten werden. Eine Bank kann diese Positionen bei der Erstzuordnung in Abweichung zu Abs. 3 Bst. a–g mit Zustimmung der FINMA auch dem Bankenbuch zuordnen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard173. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.
Artikel 5a Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer Absatz 1 Zwischen dem Banken- und dem Handelsbuch können mit Zustimmung der FINMA in beide Richtungen Umbuchungen von Positionen vorgenommen werden.174 Die FINMA orientiert sich an den Kriterien gemäss dem Basler Mindeststandard und sie wird den Wechsel lediglich unter ausserordentlichen Umständen erlauben. Umbuchungen zwecks Eigenmittel-Arbitrage sind nicht zugelassen. Als Beispiele für zulässige Umbuchungen sind zu nennen: i) Ein öffentlich angekündigtes Ereignis, wie beispielsweise eine Umstrukturierung der Bank, die zu einer Schliessung der Handelsabteilung führt. ii) Eine Änderung der Rechnungslegungsvorschriften, die beispielsweise neu eine Fair-Value- Bewertung einer Position ermöglicht. Hingegen sind beispielsweise Marktereignisse, Änderungen der Marktliquidität einer Position oder eine Änderung in Bezug auf die Handelsabsicht allein genommen nicht ausreichende Gründe für eine Änderung der Zuordnung. Absatz 2 Jegliche Umbuchungen, die zu einer Reduktion der über alle Banken- und Handelsbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel führen, müssen durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Mindesteigenmittel kompensiert werden.175 Dieser Zuschlag ist offenzulegen. Absatz 3 Interner Risikotransfer ist ein schriftlicher Nachweis eines Transfers von Risiko – innerhalb des Bankenbuchs oder innerhalb des Handelsbuchs oder zwischen den beiden Büchern – ohne dass Positionen umgebucht werden. Beispielsweise ein internes Geschäft, wonach von einer Einheit A eine Position wie z. B. eine Anleihe oder eine Absicherung via eine Option an eine Einheit B verkauft wird. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Änderung der Zuordnung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem Basler
Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.
Artikel 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung Absatz 1 Die erfolgswirksame Verbuchung der Wertänderung muss täglich erfolgen. Absatz 2 Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus den FINMA- Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Positionsbewertung nach Rechnungslegungsvorschriften bildet die Grundlage für die Berechnung der Mindesteigenmittel. Aus prudenzieller Hinsicht kann es jedoch sein, dass die Bewertung zum Fair Value nach Rechnungslegungsvorschriften nicht zwingend dem Prinzip der prudenziellen Vorsicht genügt. Unter den International Financial Reporting Standards (IFRS) beispielsweise spielt es für die Bewertung keine Rolle, wie gross eine gehaltene Aktienposition ist. Die unter prudenzieller Sichtweise geforderte vorsichtige Bewertung bedeutet, die Grösse der Position zu berücksichtigen, weil sehr grosse Positionen nicht oder nur unter Preisnachlass in kurzer Zeit verkauft oder abgesichert werden können. Entsprechend sollte dieses Element auch in die Bewertung einfliessen, d. h. es sollte eine sinnvolle Bewertungsanpassung (d. h. kernkapitalwirksame Reduktion des Fair Values nach Rechnungslegung) vorgenommen werden. Bei diesem Vorgehen ist auch Position um Position spezifisch zu betrachten. Bezogen auf das Beispiel sind nicht das gesamte Portefeuille an Aktienpositionen, sondern alle Positionen in unterschiedlichen Aktien spezifisch zu betrachten. Es gilt die unterschiedlichen typischen Handelsvolumina pro Tag von Aktien differenziert und angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 Diese dem Basler Mindeststandard entstammende Regelung wird inhaltlich aus FINMA- Rundschreiben 2008/20 und 2017/7 übernommen, um sie explizit auf Stufe ERV zu verankern. Die Bewertungsanpassungen nach Abs. 1 haben zu einer Reduktion des Kernkapitals zu führen. Absatz 4 Nähere Einzelheiten zur vorsichtigen Bewertung führt die FINMA in technischen Ausführungsbestimmungen aus. Sie richtet sich nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1.
Artikel 80 Da der bestehende Grundsatz durch die Anpassung in Art. 81 und den neuen Art. 81a abgedeckt wird, wird dieser Artikel aufgehoben.
Artikel 81 Begriff
Dieser Artikel definiert den Begriff Marktrisiko.176
Artikel 81a Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken Absatz 1 Für die Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden, sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung sämtlicher in Art. 81 aufgeführten Marktrisiken erforderlich sind. Absatz 2
Für die Positionen, die dem Bankenbuch zugeordnet werden, sind in Bezug auf Marktrisiken lediglich die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, Goldpreis- und Rohstoffrisikos erforderlich sind.
Artikel 81b Ausnahmen beim Währungsrisiko177 Absatz 1 Dieser Absatz regelt, welche Positionen generell bei der Berechnung der Mindesteigenmittel ausgenommen werden können. Absatz 2 Die Bedingungen, unter welchen weitere Positionen bei der Berechnung der Mindesteigenmittel ausgenommen werden können, sind an dieser Stelle geregelt. Absatz 3 Die FINMA regelt die Anforderungen zu Abs. 2 Bst. d. Sie richtet sich dabei nach MAR11.3. In Abhängigkeit von der Kategorie der Bank kann die FINMA Erleichterungen gewähren.
Artikel 81c Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs Absatz 1 Dieser Abschnitt schreibt entsprechend dem Basler Mindeststandard178 vor, dass Positionen, welche im Rahmen der Definition der anrechenbaren Eigenmittel als Abzugspositionen behandelt werden oder mit 1250 Prozent gewichtet werden, nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen dürfen. Dies verhindert eine Doppelzählung und soll zudem vermeiden, dass solche Positionen selektiv als Absicherungsgeschäft im Handelsbuch anerkannt werden. Absatz 2 Die Regelung lässt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard179 (Dealer Exception) zu, dass die genannten Positionen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausnahmsweise nicht von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, sondern in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen, sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Wenn ein Market Maker durch die ordentlichen Abzugsregeln beschränkt würde, wäre die Marktliquidität möglicherweise eingeschränkt.
Artikel 82 Berechnungsansätze Absatz 1 Um die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken zu berechnen, stehen drei Ansätze zur Verfügung.180 Banken, die über ein kleines und einfaches Handelsbuch verfügen, können den einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) anwenden. Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) anwenden. Banken, die weder den einfachen Standardansatz noch den Modellansatz verwenden, müssen den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) anwenden. Absatz 2 Dieser Absatz regelt bisher die Berechnung der Mindesteigenmittel bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer Ansätze. Der einfache Marktrisiko-Standardansatz lässt eine Kombination mit den anderen Ansätzen nicht mehr zu (Art. 83 Abs. 1 Bst. c). Bei einer kombinierten Anwendung
des Marktrisiko-Standardansatzes und des Marktrisiko-Modellansatzes ergeben sich die Regeln für die aggregierten Mindesteigenmittelanforderungen neu gemäss Basler Mindeststandard181, auf welche in den ausführenden Bestimmungen der FINMA verwiesen wird. Dieser Absatz wird daher entsprechend angepasst. Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den Marktrisiko-Modellansatz oder den Marktrisiko-Standardansatz verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die Marktrisiken der Gruppengesellschaft, welche den einfachen Marktrisiko-Standardansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind. Absatz 3 Zur Berechnung der Mindesteigenmittel für die in diesem Absatz genannten Positionen darf der Marktrisiko-Modellansatz nicht verwendet werden.182
Artikel 83 Anwendung183 Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Voraussetzung für die Anwendung des einfachen Marktrisiko-Standardansatzes. Insbesondere darf die Bank keinen Korrelationshandel betreiben. Gemäss der Definition im BCBS-Standard184 umfasst der Korrelationshandel folgende zwei Arten von Finanzinstrumenten: i) Verbriefungspositionen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind weder Wiederverbriefungspositionen noch Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen die Erlöse einer Verbriefungstranche nicht pro rata weitergeleitet werden; b) alle Referenzeinheiten sind single-name-Produkte, inklusive single-name-Kreditderivate, für die es einen liquiden Markt in beide Richtungen gibt (d. h. für Angebot und Nachfrage), oder gehandelte Indizes auf solche single-name-Produkte; c) sie weist keine Referenz auf eine Retailposition (Art. 71) oder eine durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaft gesicherte Position auf; d) sie weist keine Referenz auf eine Forderung gegenüber einer Zweckgesellschaft (Special Purpose Entity) auf. ii) Nicht-Verbriefungspositionen zur Absicherung einer Position unter i). Absatz 2 Die FINMA kann in Einzelfällen die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen. Sie muss diesen Entscheid begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der einfache Marktrisiko- Standardansatz zu deutlich tieferen RWA führt als der Marktrisiko-Standardansatz. Dies kann für bestimmte Handelsaktivitäten und Handelsstrategien der Fall sein. Absatz 3 Der bisherige De-Minimis-Ansatz (bisheriger Art. 83) findet sich in abgeänderter Form in diesem Absatz wieder. Auf der Basis einer quantitativen Vergleichsanalyse mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz wurde ein einheitlicher Multiplikator von 2,5 auf die entsprechend der Unterlegung der Kreditrisiken berechneten, nach Risiko gewichteten Positionen festgelegt.
Der Multiplikator stellt sicher, dass trotz vereinfachter Umsetzung eine ausreichende Eigenmittelunterlegung sichergestellt ist. Für den Fall von negativen Nettopositionen ist der absolute Betrag dieser Positionen nach Risiko zu gewichten. Absatz 4 Absatz 4 delegiert die Definition der Grenzwerte für die vereinfachte Anwendung nach Abs. 3 an die FINMA. Sie orientiert sich dabei am Anteil des Handelsbuchs an der Bilanzsumme.185
Artikel 83a Mindesteigenmittel Absatz 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken aus der Summe der Mindesteigenmittel (vor Skalierung) für Zinsrisiko (CRIRR), Aktienpreisrisiko (CREQ), Währungs- und Goldpreisrisiko (CRFX) sowie Rohstoffrisiko (CRCOMM) multipliziert mit dem jeweiligen Skalierungsfaktor (SF). Mindesteigenmittel = CRIRR× SFIRR + CREQ× SFEQ + CRFX× SFFX + CRCOMM× SFCOMM Absatz 2 Abs. 2 definiert den Umgang mit den Marktrisiken von Optionen. Jede Risikokategorie gemäss Art. 81 kann noch zusätzliche nichtlineare Risiken für Optionen enthalten. Diese Risiken müssen auch in die Berechnung miteinbezogen werden. Die FINMA regelt die Details in einer FINMA-Verordnung. Absatz 3 Der Skalierungsfaktor beträgt für a. das Zinsrisiko SFIRR=1,3; b. das Aktienpreisrisiko SFEQ=3,5; c. das Währungs- und das Goldpreisrisiko SFFX=1,2; d. das Rohstoffrisiko SFCOMM=1,9. Absatz 4 Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko- Standardansatz (Art. 83–86a). Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
Artikel 84 Zinsrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sollen die Banken gegen das Verlustrisiko infolge adverser, emittentenbedingter Preisbewegungen eines einzelnen Finanzinstruments schützen (spezifisches Zinsrisiko, Abs. 1) sowie das Verlustrisiko infolge einer Veränderung des Marktzinssatzes abdecken (allgemeines Zinsrisiko, Abs. 2).186 Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos.187 Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann. Absatz 2
185 FINMA-Rundschreiben 2008/20 Randziffern 49–51.
Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos wird an dieser Stelle geregelt. Die bisherige Formulierung in Art. 84 Abs. 3 suggeriert, dass eine gemischte Anwendung der Laufzeitmethode für einen Teil der Währungspositionen und der Durationsmethode für die restlichen Währungspositionen zulässig wäre. Die revidierte, ergänzte Formulierung stellt im Einklang mit dem Basler Mindeststandard188 klar, dass für alle Währungen entweder die Laufzeitmethode oder die Durationsmethode anzuwenden ist. Bei der Laufzeitmethode wird dabei pro Währung auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt, um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos zu erzeugen. Bei der Durationsmethode wird hingegen auf die Kennzahl der sogenannten Duration abgestellt, die eine Zahlungsstrom-gewichtete Restlaufzeit darstellt.
Artikel 85 Aktienpreisrisiken der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen Sämtliche Long- und Shortpositionen von Finanzinstrumenten im Handelsbuch, die aktienähnliches Marktverhalten aufweisen, werden als Aktieninstrumente behandelt. Nicht wandelbare Vorzugsaktien werden hingegen nicht als Aktieninstrumente, sondern als Zinsinstrumente nach Art. 84 behandelt.189 Absatz 1 Das spezifische Aktienpreisrisiko ist auf den Emittenten der Aktie zurückzuführen und lässt sich nicht durch allgemeine Marktschwankungen erklären. Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe der emissionsspezifischen Nettopositionen.190 Absatz 2 Das allgemeine Aktienpreisrisiko lässt sich auf Schwankungen des jeweiligen nationalen Aktienmarkts zurückführen. Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt. Als nationaler Aktienmarkt gilt für Emittenten mit international kotierten Aktieninstrumenten der Heimmarkt des Emittenten. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann nach Massgabe seiner Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärkten zugeordnet werden. Zudem wird sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann. Absatz 3 Für anerkannte Hauptindizes gibt es Ausnahmen von der 8-Prozent-Regel nach den Absätzen 1 und 2. Die anerkannten Hauptindizes sowie die abweichenden Prozentsätze werden durch die FINMA bestimmt.191
Artikel 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch192 Die Goldpositionen, die bisher gemeinsam mit den Rohstoffpositionen in Art. 87 behandelt wurden, werden neu gemeinsam mit den Devisenpositionen in Art. 86 behandelt, da für diese beiden Risiken gemäss Art. 83a Abs. 3 Bst. c der gleiche Skalierungsfaktor verwendet wird. Absatz 1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Währungsrisiken wird zunächst pro
Fremdwährung eine Nettoposition gebildet und diese Nettopositionen werden dann auf in Franken umgerechneter Basis zu einer Long- und einer Shortposition aggregiert. Absatz 2 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Goldpreisrisikos betragen 8 Prozent des absoluten Werts der Nettoposition. Zudem wird präzisiert, dass der absolute Betrag der Nettoposition relevant ist, weil diese im Handelsbuch auch negative Werte annehmen kann.
Artikel 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch Der bisherige Art. 87 wird zu Art. 86a. Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Laufzeitbandverfahren oder das vereinfachte Verfahren. Um eine nach Restlaufzeit differenzierte Unterlegung der Zins-, der Haltekosten- und der price gap-Risiken zu erzeugen, wird beim «Laufzeitbandverfahren» pro Rohstoff auf die Laufzeit der einzelnen Positionen abgestellt. Das «vereinfachte Verfahren» ist eine vereinfachte Version des Laufzeitbandverfahrens, bei der nicht nach Restlaufzeiten unterschieden wird. Die Bestimmung muss gesamthaft nach einer Methode erfolgen. Positionen in Edelmetallen und auch in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate werden als Rohstoffpositionen behandelt.193 Ausgenommen sind jedoch Positionen in Gold. Goldpreisrisiken werden demzufolge wie Währungsrisiken behandelt (vgl. Art. 86).194
Artikel 87 Der Basler Mindeststandard zum bisherigen Marktrisiko-Standardansatz (bisherige Art. 84– 87) wurde grundlegend überarbeitet, um ihn ausreichend risikosensitiv auszugestalten. Den bisherigen Standardansatz gibt es in rekalibrierter Form als einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) weiterhin. Absatz 1 Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen. Absatz 2 Die FINMA regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.
Artikel 88 Die Regelungen zum Marktrisiko-Modellansatz finde sich in diesem Artikel. Absatz 1 Mit Bewilligung der FINMA kann eine Bank den Marktrisiko-Modellansatz verwenden. Absatz 2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1. Absatz 3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung im Einzelfall trägt die FINMA
der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Der kleinstmögliche Wert des Multiplikators wurde aufgrund des Wechsels von Value-at-Risk zu Expected Shortfall und der Einführung von Liquiditätshorizonten von heute 3 auf 1,5 reduziert.
Anhang 5 Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko- Standardansatz Die Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel sind für den einfachen Marktrisiko-Standardansatz relevant.
4 Operationelle Risiken
4.1 Beantragte Neuregelung
Der Anteil der operationellen Risiken an den erforderlichen Mindesteigenmitteln hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Mit rund 20 Prozent sind die operationellen Risiken gemäss BCBS heute nach den Kreditrisiken die zweitgrösste Risikokategorie. Bislang wurden die Mindesteigenmittel für die entsprechenden Risiken anhand eines Basisindikatoransatzes, eines Standardansatzes oder eines institutsspezifischen Modellansatzes (advanced measurement approach, AMA)195 berechnet. Die Erfahrungen der Finanzkrise 2007–2009 zeigten, dass Verluste aus operationellen Risiken anhand von internen Modellen schwierig zu schätzen sind. Auch gab es sehr grosse Unterschiede zwischen einzelnen Banken in den modellbasiert berechneten Mindesteigenmitteln für operationelle Risiken. Der AMA sowie die beiden bestehenden Standardansätze196 werden daher im Zuge von Basel III final durch einen einzigen Standardansatz zur Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ersetzt. Der neue Standardansatz sieht insbesondere für grössere Institute die Berücksichtigung von historischen Verlusten aus operationellen Risiken vor. Die Mindesteigenmittelanforderungen für operationelle Risiken ergeben sich künftig gemäss E-ERV und im Einklang mit dem finalen Basler Standard aus zwei Komponenten: einem Mass für die Grösse der Geschäftstätigkeit (Business Indicator Component, BIC) und einem relativen Mass für die historischen Verluste der Bank (Internal Loss Multiplier, ILM).197 Der BIC setzt sich aus dem Geschäftsindikator (Business Indicator, BI) und einem von der Grösse des BI abhängigen Koeffizienten α zusammen. Der BI entspricht der Summe aus drei Ertragsbestandteilen: der Zins- und Dividendenkomponente, der Dienstleistungskomponente sowie der Finanzkomponente. Der ILM wird basierend auf den durchschnittlichen Verlusten der letzten zehn Jahre aus operationellen Risiken berechnet. Mit dem Einbezug der Verlustdaten wirken sich historische Schadensfälle künftig über einen Zeitraum von 10 Jahren aus. Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank frühestens nach 3 Jahren von der Berechnung des ILM ausschliessen, sofern dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht weitergeführt, so kann das Ereignis auch nach weniger als 3 Jahren ausgeschlossen werden.
195 Der AMA basierte gänzlich auf historischen Verlustdaten. 196 Diese beiden Ansätze basierten bislang gänzlich auf dem Umfang des Geschäftsertrags der Bank. 197 Dem Konzept liegen zwei Annahmen zugrunde: i) Operationelle Risiken sind exponentiell grösser, je grösser
die Bank ist; ii) Banken mit höheren historischen Verlusten aus operationellen Risiken haben eine höhere Wahrscheinlichkeit Verluste aus operationellen Risiken zu erfahren.
Der Einbezug der Verlustdaten in die Eigenmittelberechnung bedeutet, dass die Banken über eine entsprechende Datenreihe von 10 Jahren verfügen müssen.198 Die Schweizer Banken sind von dieser Neuregelung unterschiedlich betroffen: – Da die Banken der Kategorie 1 nach Anhang 3 BankV für den AMA bereits historische Daten verwendeten, ist diese Anforderung für diese Banken mit geringerem Aufwand verbunden. – Einzelne Banken, die bislang einen der Standardansätze verwenden, müssen hingegen neu eine den Anforderungen entsprechende Verlustdatenbank aufbauen, sofern eine solche noch nicht vorhanden ist. Davon betroffen sind insbesondere einzelne Banken aus den Kategorien 2 sowie 3. Auch sie haben jedoch bereits mindestens Ansätze von entsprechenden Datenbanken zur Verfügung, da die Erhebung und Analyse interner Verlustdaten Teil der bestehenden qualitativen Anforderungen199 an den Umgang mit operationellen Risiken sind. In der Schweiz sind davon 7 Institute betroffen. – Für Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken muss der ILM nicht ermittelt werden. In der Schweiz sind dies alle Banken der Kategorien 4 und 5 sowie die verbleibenden Banken der Kategorie 3. Der ILM wird für diese Institute auf 1 gesetzt. Das bedeutet, dass diese Banken die historischen Verluste nicht berücksichtigen müssen. Mit Bewilligung der FINMA kann eine solche Bank den internen Verlustmultiplikator auch auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Dies ist insbesondere interessant für Banken, die bislang geringe Verluste aus operationellen Risiken hatten und deren ILM damit kleiner als 1 sein wird. Damit sinken ihre Eigenmittelanforderungen, wenn diese Option gewählt wird. Ein Wechsel zu einem internen Verlustmultiplikator gleich eins ist dann jedoch erst nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren möglich.
4.2 Geprüfte Alternativen
Im Rahmen des nationalen Handlungsspielraums lässt der Basler Mindeststandard zu, dass der ILM für alle Banken auf 1 gesetzt wird und somit die historischen Verluste für alle Banken unberücksichtigt bleiben.200 Folglich wäre in diesem Fall für die Bestimmung der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken nur die Grösse der Bank relevant. Um die internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, müssten die Banken die historischen Verluste aus operationellen Risiken jedoch trotzdem offenlegen. Eine Analyse basierend auf den Daten aus der QIS hat aufgezeigt, dass eine Festlegung des ILM auf 1 bei den Schweizer Instituten mit einem BI von mehr als 1,25 Milliarden Franken zu einer bedeutenden Reduktion der erforderlichen Mindesteigenmittel führen würde. Eine solche wäre für die in der Vergangenheit bei solchen Instituten verzeichneten Verlusten in Zusammenhang mit operationellen Risiken nicht adäquat. Für grössere Institute wäre die Eigenmittelunterlegung mit der Ausübung dieser Option zudem auch nicht ausreichend risikosensitiv. Der Vergleich mit den Entwürfen zur Umsetzung von Basel III final in führenden Konkurrenzfinanzplätzen (vgl. nächsten Abschnitt) hat zudem gezeigt, dass diese Option einzig in der EU und in Australien ausgeübt wird, wobei die Umsetzungsvorschläge der USA und des UK noch nicht vorliegen. Folglich soll diese nationale Option in der Schweiz nicht ausgeübt werden. Der Basler Mindeststandard201 sieht als weitere nationale Option vor, dass Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 1) den ILM basierend auf Verlustdaten berechnen. Der Standard lässt offen, ob diese nationale Option für sämtliche Institute in Bucket 1 oder als Wahlmöglichkeit für das einzelne Institut vorgesehen ist. Insbesondere für Institute, die Teil einer Gruppe mit BI grösser als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 2) sind, könnte diese
198 Sofern die Datenreihe der historischen Verluste weniger als zehn Jahre beträgt, darf auf eine mindestens fünf
Jahre umfassende Datenreihe zurückgegriffen werden. Falls auch dies nicht möglich ist, wird der ILM gleich eins gesetzt. 199 FINMA-Rundschreiben 2008/21, Randziffer 129 Buchstabe a. 200 Banken mit einem ILM >1 müssten dadurch vergleichsweise weniger Eigenmittel halten. 201 OPE25.11: “At national discretion, supervisors may allow the inclusion of internal loss data into the framework
for banks in bucket 1 (…).”
Option von Nutzen sein, da bei diesen ohnehin eine entsprechende Verlustdatenbank besteht oder aufgebaut werden muss. Daher wurden Branchenteilnehmer der Nationalen Arbeitsgruppe (NAG) im März 2020 schriftlich angefragt, welche der folgenden Varianten präferiert wird: a) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für sämtliche Institute in Bucket 1 (unabhängig davon, ob Teil einer Gruppe in Bucket 2 oder nicht); b) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) lediglich für Institute in Bucket 1, die Teil einer Gruppe in Bucket 2 sind; c) keine Berechnung des ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für Institute in Bucket 1. Die Befragung zeigte, dass die erwähnte Option aus Sicht der Branche sämtlichen Instituten mit BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken als Wahlmöglichkeit offenstehen sollte. Dies wird entsprechend in der E-ERV umgesetzt. Die erforderlichen Mindesteigenmittel für operationelle Risiken hängen u. a. von der Höhe des BI und somit von den Erträgen der Bank ab. Eine Komponente des BI ist der Dividendenertrag. Bei der Umsetzung des Basler Standards stellte sich die Frage, ob in Bezug auf die Eigenmittelvorschriften für eine Finanzgruppe bei der Berechnung des BI der Einbezug von gruppeninternen Dividenden zu einer Art «Doppelzählung» und somit zu einer Überschätzung der Erträge führen könnte. Durch die Dividendenzahlungen ergeben sich Eigenmittelanforderungen auf Stufe Stammhaus. Es ergeben sich jedoch keine Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken auf Stufe Tochtergesellschaft. Daher gibt es konzeptionell keine Doppelzählung identischer Zahlungsströme. Mittels einer Datenerhebung bei Banken mit Gruppenstrukturen wurde festgestellt, dass die Fragestellung nur bei den Grossbanken materiell und relevant ist. Ein Ausschluss der Dividenden würde bei ihnen jedoch zu einer unangemessen hohen Reduktion der Mindesteigenmittel auf Stufe Einzelinstitut führen. Dies ist sowohl in Anbetracht der Verlustereignisse im Bereich der operationellen Risiken wie auch im Kontext der Too-Bigto-Fail-Anforderungen nicht angemessen. Für die Umrechnung von Schwellenwerten (vgl. Art. 92c, 92d und 93), die im Basler Mindeststandard in Euro angegeben sind, wird ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt.
4.3 Rechtsvergleich
Die im Basler Mindeststandard vorgesehene nationale Option zu Festlegung des internen Verlustmultiplikators (ILM) auf eins für sämtliche Institute haben lediglich die EU und Australien gewählt.202 Da die Bankenbranche in Singapur diese Option als zu wenig risikosensitiv beurteilte, wurde sie nach der ersten öffentlichen Konsultation wieder verworfen. Damit haben die weiteren für diesen Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen (Hongkong203, Kanada204, Singapur205) für Banken mit einem Geschäftsindikator (BI) über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert (umgerechnet in die nationale Währung) eine Berechnung des internen Verlustmultiplikators auf der Basis von internen Verlustdaten vorgesehen. In allen Jurisdiktionen (inkl. EU und Australien) müssen diese grösseren Banken die Verlustdaten offenlegen. Dabei müssen sämtliche Verlustereignisse über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert berücksichtigt werden. Für den Ausschluss von Verlustereignissen aus diesen Daten haben Hongkong und Kanada einen tieferen und damit strengeren relativen Schwellenwert von 5 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank gewählt als die Schweiz (10 %). Die EU hat für weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Schwellenwert von 15 Prozent und für nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Wert von 0 Prozent gewählt.206 Ein solcher Ausschluss kann mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde in Hongkong und Kanada wie in der Schweiz frühestens nach 3 Jahren bei weitergeführter Geschäftstätigkeit und unmittelbar (0
202 EU (2021), Art. 312. 203 Hongkong (2020). 204 Kanada (2021). 205 Singapur (2021). 206 EU (2021), Art. 320.
Jahre) bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit vorgenommen werden. Im Unterschied dazu kann in der EU bei weitergeführter Geschäftstätigkeit ein Ausschluss bereits nach einem Jahr beantragt werden.
4.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.4.1 E-ERV
Artikel 89 Begriff
Gemäss Basler Standard207 schliessen Rechtsrisiken insbesondere auch Bussgelder, Geldstrafen oder Straf(-zahlung)en resultierend aus aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder privatrechtlichen Vereinbarungen ein. Menschen werden aus der bisherigen Begriffsdefinition gestrichen, da diese nicht unangemessen sein können.
Artikel 90 Berechnungsansatz Absatz 1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der operationellen Risiken werden neu für alle Institute nach dem Standardansatz berechnet. Der bisherige Basisindikatoransatz und Standardansatz werden durch einen risikosensitiveren neuen Standardansatz ersetzt und der bisherige AMA- Modellansatz wird für diese Risikokategorie aufgehoben, da entsprechende Risiken beim institutsspezifischen Modellansatzes in der Vergangenheit nicht adäquat modelliert werden konnten. Absatz 2 Der neue Standardansatz basiert auf den Kennzahlen Geschäftsindikator (Business Indicator, BI), Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC) und interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM).208 Absatz 3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.
Artikel 91 Berechnung der Mindesteigenmittel Die Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ergeben sich aus der Geschäftsindikatorkomponente multipliziert mit dem internen Verlustmultiplikator.209
Artikel 92 Geschäftsindikator: Komponenten Absatz 1 Der Geschäftsindikator entspricht der Summe aus der Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC), der Dienstleistungskomponente (Services Component, SC) sowie der Finanzkomponente (Financial Component, FC).210 Absatz 2 Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Zinsertrag, dem Zinsaufwand, den verzinslichen Aktiven und dem Dividendenertrag zusammen.211
Absatz 3 Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem übrigen Geschäftsertrag sowie dem übrigen Geschäftsaufwand zusammen.212 Absatz 4 Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Nettoerfolg des Handelsbuches und dem Nettoerfolg des Bankenbuches zusammen.213
Artikel 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkeiten Absatz 1 Nicht mehr weitergeführte Geschäftstätigkeiten können für die Berechnung des Geschäftsindikators (BI) ausgeschlossen werden.214 Der Ausschluss muss der FINMA mitgeteilt werden. Absatz 2 Für die Berechnung des Geschäftsindikators müssen neu übernommene oder aus einem Firmenzusammenschluss stammende Geschäftstätigkeiten berücksichtigt werden.215
Artikel 92b Geschäftsindikator: Berechnungsansätze Absatz 1 Die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände werden bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators miteinander verrechnet.216 Absatz 2 Dieser Absatz regelt die Frequenz zur Berechnung des Geschäftsindikators.217
Artikel 92c Geschäftsindikatorkomponente218 Der marginale prozentuale Koeffizient (Alpha-Koeffizient gemäss Basler Mindeststandard) steigt in Abhängigkeit vom Geschäftsindikator. Der Koeffizient beträgt 12 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators bis zu maximal 1,25 Milliarden Franken, 15 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators von 1,25 Milliarden bis zu maximal 37,5 Milliarden Franken und 18 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators von über 37,5 Milliarden Franken. Der marginale Zuwachs der Geschäftsindikatorkomponente (BIC) erfolgt je Einheit des Geschäftsindikators (BI) entsprechend dem zugeordneten marginalen Koeffizienten. Anbei folgt ein Rechnungsbeispiel entsprechend dem Beispiel im Basler Mindeststandard: Gegeben BI = CHF 45 Mrd. erfolgt folgende Berechnung: BIC = CHF (1,25 Mrd. x 12 %) + Als Formel ausgedrückt ergibt das: BI-37,5]
oder alternativ ausgedrückt:
Artikel 92d Interner Verlustmultiplikator Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung des Verlustmultiplikators.219 Banken mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen.220 Der Wert des Verlustmultiplikators ist bankspezifisch. Absatz 2 Die Berechnungsfrequenz für den internen Verlustmultiplikator ist an dieser Stelle geregelt. Absatz 3 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel für konsolidierungspflichtige Finanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken.221 Absatz 4222 Bei Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann einer Bank mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken bewilligen, den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten zu berechnen. Nach erfolgter Bewilligung ist ein Wechsel zu einem Verlustmultiplikator von eins frühestens nach einer Übergangfrist von 5 Jahren möglich. Die Bank überwacht den Geschäftsindikator proaktiv im Hinblick auf eine allfällig kommende Übersteigung der 1,25 Milliarden Franken und der daraus resultierenden Anwendung von Abs. 4. Sollte sich eine Übersteigung abzeichnen oder der Geschäftsindikator nahe an den 1,25 Milliarden Franken liegen, so sammelt die Bank Verlustdaten unter Einhaltung der Anforderungen an die internen Verlustdaten, damit schnellstmöglich mindestens fünf Jahre an Verlustdaten gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a erreicht werden. Absatz 5223 Für Banken, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten (nach Art. 93), an die Berechnung der Verlustkomponente (nach Art. 93a) oder an die Berechnung des Brutto- und Nettoverlusts (nach Art. 94) nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Institut mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken und einem internen Verlustmultiplikator von über 1 neu eine kleine Firma erwirbt, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten nicht erfüllt, oder sich mit ihr zusammenschliesst.
Artikel 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten Absatz 1 Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die die in diesem Absatz festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Der Schwellenwert von 25 000 Franken bezieht sich auf den Nettoverlust (vgl. Art. 94 Abs. 1) des Ereignisses.
Absatz 2225 Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden. Bei Verlustereignissen durch Rechtsrisiken entspricht das Buchungsdatum dem Zeitpunkt, wenn eine gesetzliche Rückstellung für den Verlust vorgenommen wurde. Absatz 3 Durch ein oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, welche über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, werden im Verlustdatensatz den entsprechenden Jahren gemäss diesen Verbuchungen zugeordnet.226 Absatz 4 Die Bank muss dokumentierte Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie deren regelmässige und unabhängige Überprüfung festlegen.227
Artikel 93a Verlustkomponente: Berechnung Absatz 1 Dieser Absatz regelt die Berechnung der Verlustkomponente.228 Absatz 2229 Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden. Absatz 3230 Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank frühestens nach 3 Jahren von der Berechnung der Verlustkomponente ausschliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt, kann das Ereignis ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, ab dem die Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt wird. Bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit findet der Schwellenwert von 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank für einen Ausschluss eines Verlustereignisses keine Anwendung. Auch vergleichbare Geschäftstätigkeiten in andern Geschäftsbereichen dürfen von der Bank nicht mehr weitergeführt werden. Ein Ausschluss sollte die Ausnahme bilden. Absatz 4231 Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Bei der Beurteilung der Relevanz des operationellen Verlusts für das Risikoprofil der Bank muss berücksichtigt werden, ob die Verlustursache in anderen Bereichen der Geschäftstätigkeit der Bank weitere Verluste verursachen könnte. Beispielsweise muss die Bank bei beigelegten Rechtsfällen oder nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit aufzeigen, dass keine vergleichbaren oder verbleibenden Rechtsrisiken bestehen. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.
Artikel 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust Absatz 1232 Der Bruttoverlust eines Verlustereignisses entspricht dem Verlust ohne Verlustminderungen aller Arten. Der Nettoverlust entspricht dem Verlust nach Berücksichtigung von Verlustminderungen aller Arten. Bei einer Verlustminderung handelt es sich um einen zu einem separaten Zeitpunkt eintretenden Zufluss von Geldmitteln oder ökonomischen Leistungen, welcher mit einem bereits bestehenden Verlustereignis verbunden ist. Darunter fallen beispielsweise von Versicherungen geleistete Zahlungen, Rückzahlungen von Betrügern oder Rückerstattungen von fehlerhaft ausgeführten Überweisungen. Absatz 2233 Die Bank muss in der Lage sein, Bruttoverlustbeträge, Versicherungsentschädigungen sowie nicht an Versicherungen geknüpfte Verlustminderungen, wie beispielsweise Rückzahlungen, zu identifizieren. Verlustminderungen können erst vom Bruttoverlust abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist. Forderungen können nicht als Verminderungen angerechnet werden. Absatz 3 Für den Verlustdatensatz muss die Bank Nettoverlustbeträge verwenden. Absatz 4234 Für die Berechnung des Bruttoverlusts müssen die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden: a. Direkte Verluste einschliesslich Wertverminderungen und -berichtigungen und Vergleiche aufgrund des Eintritts eines operationellen Risikos müssen berücksichtigt werden. b. Durch das Ereignis verursachte Kosten einschliesslich Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten sowie externe Ausgaben, wie bspw. Rechtskosten, Beraterhonorare und Anwaltskosten, müssen berücksichtigt werden. Die externen Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit dem Verlustereignis stehen. Die Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten dienen der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Verlustereignis. c. Rückstellungen und Reserven für potenzielle operationelle Verluste müssen berücksichtigt werden. d. Verluste, die in einem Durchlauf- oder Zwischenkonto verbucht und noch nicht erfolgswirksam sind, müssen berücksichtigt werden. Die Verluste müssen von einem Risikoereignis herrühren, für welches definitiv feststeht, dass es eine finanzielle Auswirkung haben wird. Wesentliche Verluste, die noch nicht erfolgswirksam sind, müssen innerhalb einer angemessenen Frist im Verlustdatensatz erfasst werden. Damit sind beispielsweise «übrige
Eventualverpflichtungen, die verlässlich schätzbar sind» gemäss FINMA-Rundschreiben 2020/1, Anhang 1, Randziffer 150 gemeint. e. Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung von Ereignissen aus vorherigen Buchungszeiträumen müssen berücksichtigt werden («Timing-Verluste»). Ein Timing-Verlust besteht aus den negativen finanziellen Auswirkungen, die nur durch die zeitliche Verteilung eines Buchhaltungsfehlers und seiner Korrektur über mehrere Rechnungsperioden entstehen. Diese fliessen in die Berechnung der Verlustkomponente ein, falls Rechtsrisiken mit ihnen verbunden sind und sie 25 000 Franken übersteigen. Im Bruttoverlust sind die finanziellen Auswirkungen von Verlustereignissen zu erfassen, für die die Bank die Verantwortung trägt. Durch externe Dienstleister verantwortete und getragene
finanzielle Auswirkungen gelten somit für die Bank nicht als Verluste aus operationellen Risiken und sind für den Bruttoverlust nicht zu berücksichtigen.235 Absatz 5236 Kosten für den generellen Unterhalt, interne und externe Kosten von Verbesserungen der Geschäftstätigkeiten nach einem Verlustereignis sowie Versicherungsprämien dürfen für die Berechnung des Bruttoverlusts nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Verbesserungen können beispielsweise durch eine IT-Aktualisierung (Upgrade) oder eine angepasste Methodik zur Risikoeinschätzung erreicht werden.
Anhang 5a Operationelle Risiken: Berechnungsansatz237 Der Berechnungsansatz für operationelle Risiken wird in Anhang 5a definiert. Die Formeln in den Ziff. 1–3 legen die genaue Berechnung der drei Komponenten des Geschäftsindikators gemäss Art. 92 fest. Die Formel in Ziff. 4 legt die genaue Berechnung des internen Verlustmultiplikators gemäss Art. 92d Abs. 1 fest.
4.4.2 E-FINIV
Artikel 59 Höhe der Eigenmittel Absatz 1 In diesem Absatz wird präzisiert, dass diese Pflicht nicht nur die Eigenmittel mit Bezug auf die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen betrifft, sondern alle erforderlichen Eigenmittel einer Fondsleitung, also auch jene nach Abs. 3 und 5. Absatz 3 Den Basisindikatoransatz für operationelle Risiken gibt es in der E-ERV nicht mehr (vgl. Erläuterungen zu Art. 90). Der neue Standardansatz für operationelle Risiken wird für Fondsleitungen als zu aufwändig erachtet. Daher wird der bestehende Basisindikatoransatz (Art. 91 und 92 ERV) für die Fondsleitungen in die E-FINIV übertragen. Die Aufgaben gemäss Art. 34 FINIG inkludieren selbstverständlich auch die Aufgaben, die im Rahmen der Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 3 FINIG) enthalten sind, d. h. insbesondere auch die individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung, die in Art. 34 FINIG – im Gegensatz zu Art. 29 KAG – nicht mehr explizit aufgeführt sind.
5 Output-Floor und Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)
5.1 Beantragte Neuregelung
Output-Floor Mit der vorliegenden Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Banken wird basierend auf dem Basler Mindeststandard der bestehende Basel-I-Floor238 zur Begrenzung der regulatorischen Kapitalvorteile der Banken, die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, durch den sogenannten Output-Floor ersetzt. Dieser basiert auf den überarbeiteten Basel-III-Standardansätzen und dient als risikobasierte Untergrenze
238 Bereits das Basel-II-Regelwerk führte eine Untergrenze ein, die die regulatorischen Kapitalvorteile der Banken,
die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, begrenzen sollte. Diese Untergrenze wurde auf 80 Prozent der relevanten Basel-I-Eigenkapitalanforderungen kalibriert. Die Umsetzung dieses Basel-I-Floors war jedoch aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen in den einzelnen Ländern sehr uneinheitlich.
für das Ausmass, in dem Banken mit internen Modellen ihre Eigenmittelanforderungen im Vergleich zu den Standardansätzen auf Gesamtbankstufe senken können. Auch soll er zwischen Banken, die interne Modelle verwenden, und solchen, die die Standardansätze anwenden, bessere Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Glaubwürdigkeit interner Modelle erhöhen.239 Die Basel-I-Untergrenze ist bislang im FINMA-Rundschreiben 2017/7 in den Randziffern 475–476 und im FINMA-Rundschreiben 2008/21 in der Randziffer 116 geregelt. Diese Regelung soll aufgehoben und der Output-Floor neu auf Stufe ERV geregelt werden.
Höchstverschuldungsquote Eine der Hauptursachen der Finanzkrise war eine zu hohe Verschuldung zahlreicher Banken. Die Eigenmittel der Banken waren ungenügend bemessen, um eintretende Verluste auffangen zu können. Mit einer nicht nach Risiko differenzierenden Eigenmittelanforderung in Form einer Höchstverschuldungsquote wurde daher in der Schweiz basierend auf dem Basler Mindeststandard im Januar 2018 für sämtliche Banken ein Sicherheitsnetz in Kraft gesetzt. Verlangt wird dabei ein minimales Verhältnis der Eigenmittel (Kernkapital) zum Gesamtengagement. Letzteres umfasst sowohl bilanzielle als auch bestimmte ausserbilanzielle Positionen, die jeweils nicht gewichtet werden. Mit der Finalisierung des Basler Mindeststandards wurden, mit dem Ziel Konsistenz mit dem Standardansatz für das Kreditrisiko sicherzustellen, verschiedene Verfeinerungen an der Definition des Gesamtengagements vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Art und Weise, wie Derivate im Gesamtengagement berücksichtigt werden, sowie die Behandlung von ausserbilanziellen Engagements. Die Kompetenz zur Definition des Gesamtengagements bleibt nach wie vor an die FINMA delegiert, weshalb auf Stufe ERV für eine Umsetzung der Anpassungen im Basler Standard keine materiellen Anpassungen erforderlich sind. Die Einführung eines wie im finalen Basler Mindeststandard vorgesehenen G-SIB-Puffers, der dazu dient, die relativen Anreize der gewichteten und ungewichteten Eigenmittelunterlegung zu erhalten, ist für die Schweiz nicht erforderlich, da dieser in der Schweiz bereits Mitte 2016 über die definierte Höhe des gesamten Eigenmittelpuffers (Differenz Gesamtanforderung zu Mindesteigenmittel) gemäss Art. 130 Abs. 2 implizit eingeführt wurde. Vom gemäss Basler Mindeststandard erforderlichen Automatismus bzgl. Dividendenrestriktionen wurde in der Schweiz bewusst abgesehen. Stattdessen muss eine Bank gemäss Art. 130 Abs. 4 der FINMA zuerst eigene Massnahmen zum Wiederaufbau des Puffers unterbreiten. Erst wenn das innert einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Frist misslingt, ordnet die FINMA selbst die notwendigen Massnahmen an.
Strukturelle Anpassungen der erwähnten Artikel Die Struktur der Art. 41–47 wird mit der Struktur der Art. 128–131b in Einklang gebracht.
5.2 Geprüfte Alternativen
Höchstverschuldungsquote Der Basler Mindeststandard240 sieht vor, dass Banken in Zeiten aussergewöhnlicher makroökonomischer Umstände zwecks erleichterter Umsetzung der Geldpolitik gestattet werden kann, ihre Guthaben bei der nationalen Zentralbank vorübergehend vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszunehmen. Als Kompensation wäre eine entsprechende Erhöhung der Mindestanforderungen an die Höchstverschuldungsquote erforderlich. Gleichzeitig müssten die Banken den Effekt des Ausschlusses der Zentralbankguthaben auf die Höchstverschuldungsquote offenlegen. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur vorliegenden ERV-Anpassung wurde diese Handlungsoption diskutiert und verworfen. Aus Sicht des EFD ergibt sich für die einzelne Bank bei einer vom Standard vorgesehenen Kompensation kein
239 High-level summary of Basel III reforms, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations >
Basel Committee on Banking Supervision > Publications > High-level summary of Basel III reforms, S. 13-15.
erkennbarer Nutzen aus der Umsetzung der nationalen Option. Ein bankindividuelles Wahlrecht (analog der Umsetzung in der EU) wiederum hätte aus Sicht des EFD eine unerwünschte Wirkung entfaltet, da es Arbitragemöglichkeiten eröffnet hätte. Ferner würde die Komplexität der Höchstverschuldungsquote erhöht. In jedem Fall wäre zudem die erleichterte Umsetzung der Geldpolitik und damit eine entsprechende Einschätzung durch die SNB eine zwingende Voraussetzung für eine Ausnahme der Zentralbankreserven aus dem Gesamtengagement. Zudem wurde in Analogie zur Regelung seit 2020 in der EU (vgl. Rechtsvergleich) eine Ausnahme von Krediten, welche über eine staatliche Exportrisikoversicherung verfügen, geprüft. Die entsprechende Ausnahme ist im Standard jedoch nicht vorgesehen und widerspricht der Konzeption der Leverage Ratio als ungewichtete Eigenmittelanforderung. Gemäss Angaben der SERV beläuft sich der Gesamtbestand der von der SERV versicherten Geschäfte per 31. Dezember 2020 auf 8,971 Milliarden Franken. Die SERV gibt an, dass 66 Prozent ihrer Kunden KMUs seien. Auf eine Ausnahme dieser Kredite aus der Berechnung der Höchstverschuldungsquote wurde verzichtet, da dies ein unerwünschter Bruch mit dem Grundkonzept der Leverage Ratio bedeuten würde. Diese umfasst explizit sämtliche Geschäfte einer Bank unabhängig des Risikos. Nicht sämtliche der rund 25 Banken in der Schweiz, die durch die SERV gedeckte Exportfinanzierung anbieten, sind bezüglich erforderlicher Eigenmittel durch die Leverage Ratio gebunden. Gemäss der SERV vorliegenden Information, dürfte bei der Preisgestaltung von durch die SERV gedeckten Exportkrediten bei den Banken, die solche Kredite anbieten, die Leverage Ratio jedoch relevant sein. Die in der EU seit 2020 bereits bestehende Ausnahme könnte, sofern i) die EU-Banken aufgrund tieferer Mindesteigenmittel bei der Leverage Ratio tiefere Kapitalkosten haben und ii) sie diese Einsparungen gezielt einzelnen Kreditpositionen zuweisen und an die Unternehmen weitergeben, die Finanzierungskosten der versicherten Kredite bei Unternehmen in der EU reduziert haben, während sie bei Unternehmen in der Schweiz unverändert blieben.
5.3 Rechtsvergleich
Output-Floor Während die Schweiz eine Staffelung der Einführung des Output-Floors gemäss dem Basler Mindeststandard vorsieht (Art. 148o) sind in Kanada241, Australien242 und Hongkong243 beschleunigte oder verkürzte Übergangsfristen bis zur vollen Einführung des Output-Floors von 72,5 Prozent beabsichtigt. Inhaltlich setzen diese Jurisdiktionen den Output-Floor gemäss Standard um. Im Gegensatz zur Schweiz (Art. 45a) soll in der EU der Output-Floor gemäss Kommissionsentwurf244 nur auf der höchsten Konsolidierungsebene gelten (CRR Art. 92). Wegen der allgemeinen Verzögerung der Einführung von Basel III final in der EU um 2 Jahre wird die gestaffelte Einführung des Output-Floors erst in der Periode 2025-2030 stattfinden. Zudem schlägt die EU-Kommission eine Reihe von Änderungen vor, die die Auswirkungen des Output-Floors während eines Übergangszeitraums verringern (CRR Art. 465): – Beschränkung der Auswirkung des Output-Floors bis Ende 2029 auf 25 Prozent der Anforderungen vor Anwendung des Floors (nationale Option gemäss Basler Mindeststandard); – Risikogewicht für Unternehmenskredite ohne Rating bei der Berechnung im Standardansatz: 65 anstelle von 100 Prozent für Unternehmen ohne Rating, deren Ausfallwahrscheinlichkeit auf weniger als 0,5 Prozent geschätzt wird (bis Ende 2032);
241 Kanada (2021). 242 Australien (2021). 243 Hongkong (2020). 244 EU (2021).
– Risikogewicht für Wohnimmobilienkredite bei der Berechnung im Standardansatz: 10 anstelle von 20 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Belehnungsgrad (LTV) bis 55 Prozent (bis Ende 2032); 45 anstelle von 75 Prozent für Wohnimmobilienkredite mit Belehnungsgrad (LTV) zwischen 55 und 80 Prozent (bis Ende 2029, mit Übergangszeit für Anstieg auf volles Risikogewicht von 75 Prozent bis Ende 2032). Diese Behandlung ist an Bedingungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass die Kredite angemessen risikoarm sind.
Höchstverschuldungsquote Analog zur Umsetzung in der Schweiz (Art. 40a) haben sich die Aufsichtsbehörden in UK entschieden, Kredite mit Exportrisikogarantie vollumfänglich zum Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote dazuzuzählen (siehe PS21/21245, S. 24). Als Begründung nennen die britischen Behörden, dass die Berücksichtigung von Garantien dem Grundsatz der Leverage Ratio widerspricht und damit vom Basler Mindeststandard abweicht (sub-compliant). Auch die USA, Australien, Kanada, Hongkong und Singapur berücksichtigen entsprechende Kredite vollumfänglich im Gesamtengagement. Die EU sieht dagegen eine Ausnahmeregelung vor (CRR II Art. 429a, Abs. 1, Bst. f).246 Die europäischen Banken dürfen jenen Teil des Kreditexposures, welches durch eine Exportrisikogarantie gedeckt ist, vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote abziehen. Bedingung ist, dass es sich beim Garantiegeber um einen anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherungsleistung (einschliesslich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten) handelt und für den garantierten Teil der Position ein Risikogewicht von 0 Prozent gilt. Diese Regelung gilt seit Juni 2021 und steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung von Basel III final. UK, Kanada, Australien und die USA verfügen über Exportkreditagenturen, welche im Gegensatz zur SERV und den Exportkreditagenturen in einigen EU- Staaten, direkt Kredite vergeben können. Die EU sieht zudem auch die Option vor, konform mit dem Basler Mindeststandard Zentralbankguthaben temporär vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszuschliessen (CRR II Art 429a, Abs. 1, Bst. n). Während der Dauer der Ausnahme gelten für die betroffenen Banken erhöhte Minimalanforderungen, welche bankspezifisch für den Ausschluss der Zentralbankguthaben kompensieren. Die Regelung gilt seit Juni 2021. Die EZB hat auf diesen Zeitpunkt hin von der Option Gebrauch gemacht und gewährte den beaufsichtigten Banken in der Eurozone die Möglichkeit, Zentralbankguthaben auszuschliessen. 247 Diese Option lief Ende März 2022 aus.248
UK hat bereits in 2017 eine Regelung bezüglich Ausschluss von Zentralbankguthaben eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Banken in UK gewisse Zentralbankguthaben vom Gesamtengagement ausschliessen. Um für diesen Ausschluss zu kompensieren, wurde die Minimalanforderung von 3 Prozent auf 3,25 Prozent angehoben. Im Gegensatz zur EU wählte UK damit keinen bankspezifischen Kompensationsmechanismus, sondern eine sektorweite Erhöhung der Anforderung.249 Die Ausnahmeregelung ist weiterhin in Kraft. Die Regulierungen von Australien und Kanada enthalten zwar die Möglichkeit eines Ausschlusses von Zentralbankguthaben, gehen dabei jedoch inhaltlich nicht über die Vorgaben
245 «PS21/21 The UK leverage ratio framework», vom 8. Oktober 2021, www.bankofengland.co.uk > Prudential
regulation publications. 246 (EU) No 2019/876, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards requirements for credit risk, credit value adjustment, operational risk, market risk and the output floor; European Commission, 20. Mai 2019. 247 Die EZB hat im Zuge der Coronavirus-Pandemie den Banken bereits vorher erlaubt, Zentralbankguthaben vom
Gesamtengagement auszuschliessen, jedoch ohne entsprechende Kompensation (vgl. Pressemitteilung «ECB allows temporary relief in banks’ leverage ratio after declaring exceptional cirumstances due to pandemic» der EZB vom 17. September 2020, www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases. 248 Vgl. Pressemitteilung «ECB will not extend capital and leverage relirf for banks» der EZB vom 10. Februar 2022,
www.bankingsupervision.europa.eu > Media & Publication > Press releases. 249 Vgl. Policy Statement «PS21/17 UK leverage ratio: treatment of claims on central banks» der BoE vom Oktober
2017, www.bankofengland.co.uk > Prudential regulation publications.
von Basel III hinaus. Im Gegensatz zu EU und UK fehlt somit die konkrete Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung. USA, Hongkong und Singapur sehen derzeit keine Option zum temporären Ausschluss von Zentralbankguthaben vor.
5.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.4.1 E-ERV
Artikel 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3 Absatz 2 Die Risikogewichtung der Beträge unter dem Schwellenwert 3 wird mit Verweisen auf die entsprechenden Positionen präzisiert und zusätzlich in die Auflistung in Anhang 3 aufgenommen, wo sie bisher fehlt.
Artikel 40a Begriffe Die Definition der Leverage Ratio wird aus Art. 46 hierhin verschoben. Neu legt ein statischer anstelle eines dynamischen Verweises auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 die Berechnungsweise der Höchstverschuldungsquote fest. Die Berechnung des Gesamtengagements der Höchstverschuldungsquote folgt den Vorgaben im Basler Mindeststandard.
Artikel 41 Zusammensetzung Absatz 2 Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken aus Art. 43 gilt grundsätzlich für die Gesamtheit der erforderlichen Eigenmittel. Daher wird er aus Art. 43 in Art. 41 verschoben.
Artikel 42 Mindesteigenmittel Absatz 1 Buchstabe a Die risikoungewichteten Anforderungen (Verhältnis Kernkapital zum Gesamtengagement) werden aus Art. 46 hierhin verschoben. Absatz 1 Buchstabe b Die risikogewichteten Anforderungen an die Höhe der Mindesteigenmittel verbleiben in Art. 42 Abs. 1. Absätze 2 und 3 Die beiden Absätze entsprechen den geltenden Art. 42 Abs. 3 und 4. Da in Abs. 1 neu auch die risikoungewichteten Anforderungen aufgenommen werden, beziehen sich Abs. 2 und 3 nun auch auf diese Anforderungen.
Artikel 42a Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen Da die Zusammensetzung der RWA nicht nur im Rahmen der Mindesteigenmittel (Art. 42), sondern auch im Rahmen der weiteren Kapitalanforderungen relevant ist, wird an dieser Stelle Abs. 2 von Art. 42 im Kern beibehalten. Der bisherige Verweis auf die gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen in Buchstabe a sowie die bisherigen Buchstaben e und f sind neu durch die Referenz auf den überarbeiteten Art. 49 abgedeckt. Der Verweis auf den
bisherigen Art. 79 zu nicht gegenparteibezogenen Risiken wird durch dessen Streichung obsolet. Absatz 2 Buchstabe b Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechenden Art. 78 und 79 aufgehoben werden.
Artikel 42b Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz des geltenden Rechts wird unverändert in den neuen Art. 42b überführt.
Artikel 43 Eigenmittelpuffer Absatz 1 Die «Gesamteigenmittelquote» wird als Ausdruck nicht gebraucht und daher an dieser Stelle und in Anhang 8 gestrichen. Der Vorbehalt bezüglich systemrelevante Banken wird in Art. 41 verschoben.
Artikel 44 Antizyklischer Puffer Absatz 1 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.
Artikel 44a Erweiterter antizyklischer Puffer Absatz 2 Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird an dieser Stelle «nach Risiko» eingefügt.
Artikel 45a Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden Um die übermässige Variabilität der nach Risiko gewichteten Positionen zu reduzieren und die Vergleichbarkeit der risikogewichteten Kapitalquoten zu verbessern, wird eine Untergrenze (Output-Floor) für nach risikogewichteten Positionen eingeführt. Damit können die gesamthaften Kapitalanforderungen an eine Bank mit internen Modellansätzen nicht unter 72,5 Prozent des Totals der nach den Standardansätzen berechneten Kapitalanforderungen sinken. Liegen jedoch die an der Leverage Ratio gemessenen ungewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital über den nach Risiko gewichteten Eigenmittelanforderungen in Form von Kernkapital, sind für die Bank die ungewichteten Eigenmittelanforderungen massgebend. Absatz 1 Banken, die Modellansätze anwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zusätzlich nach den Standardansätzen berechnen.250 Absatz 2 Die zu verwendenden Standardansätze sind: – der Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR) – der Standardansatz und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen sowie ein Risikogewicht von 1250 Prozent
– der einfache und der umfassende Ansatz für besicherte Transaktionen mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen – der Standardansatz für das Kreditrisiko – die von der Bank im Bereich CVA-Risiken verwendeten Ansätze – der Marktrisiko-Standardansatz, wenn der Marktrisiko-Modellansatz verwendet wird, ansonsten der von der Bank im Bereich Marktrisiko verwendete Standardansatz – sowie der Standardansatz für operationelle Risiken.251 Zudem gilt:
Beim Gegenpartei-Kreditrisiko von Derivaten müssen die mittels SA-CCR ermittelten Forderungsbeträge mit dem entsprechenden Risikogewicht der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko multipliziert werden, um die RWA für Derivatgeschäfte nach dem Kreditrisiko-Standardansatz zu berechnen. Auch zur Ermittlung des Output-Floors sind Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate zu behandeln (vgl. Art. 56 Abs. 5).
Für die Risikogewichtung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Rahmen der Output-Floor-Berechnung sind keine Modellansätze zugelassen. Es ist der Standardansatz für Kreditrisiken anzuwenden.
Zur korrekten Bestimmung der RWA gemäss Standardansätzen müssen auch im Bereich Marktrisiken bei der Bestimmung der Komponente für die Bestimmung der Anforderungen für das Ausfallrisiko bei Verbriefungen im Handelsbuch der Standardansatz für Verbriefungen (Standardised Approach for Securisations, SEC-SA), der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securisations, SEC-ERBA) oder ein Risikogewicht von 1250 Prozent verwendet werden.
Im Standardansatz für Kreditrisiken ist hinsichtlich Kreditrisikominderung vom Buchwert der Position auszugehen, auf den der einfache oder der umfassende Ansatz mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen anzuwenden ist. Auch die RWA für fehlgeschlagene Transaktionen und Nicht-Lieferung-gegen-Zahlung-Transaktionen (non-delivery-versus-payment transactions) sind beim Standardansatz für Kreditrisiken zu subsummieren. Absatz 3 Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen einer Bank, die Modellansätze anwendet, darf 72,5 Prozent der nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der risikogewichteten Positionen (Buchstabe b) nicht unterschreiten (Output-Floor).252 Zur Ermittlung der
nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der risikogewichteten Positionen (zur Berechnung des Output-Floors) sind weder die vereinfachten Ansätze (Art. 58, Art. 59a Abs. 1 Bst. d, Art. 77i), noch der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) zulässig. Liegt die unter Verwendung von Modellansätzen berechnete Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen unter dieser Untergrenze, sind für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel 72,5 Prozent der nach Standardansätzen berechneten Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen massgeblich. Dies wird anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht.
RWA vor Output- RWA nach Standar- 72,5% der RWA nach Floor dansätzen Standardansätzen
Kreditrisiken 62 124 89,9
Direkt und indirekt 45** 80 58 grundpfandgesicherte Positionen
Unternehmen 5 32 23,2
Übrige Positionen** 12 12 8,7
Marktrisiken 2 4 2,9
Operationelle Risi- 12 12 8,7 ken*
Gesamt RWA 76 140 101,5
* Keine internen Modelle erlaubt. ** Berechnung unter Verwendung des IRB-Ansatzes unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 77 Abs. 2. Da die gesamten RWA mit Output-Floor (101,5) im Beispiel höher sind als die gesamten RWA vor Output-Floor (76), muss die Bank zur Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen die RWA mit Output-Floor verwenden. Diese RWA sind sodann auch für die Kapitalquoten massgeblich, oder auch für den Eigenmittelpuffer. Bei systemrelevanten Banken bilden diese RWA die Grundlage für die Going- und Gone-concern-Anforderungen. Die nach Risiko gewichteten Positionen von Banken, die Modellansätze verwenden, werden bereits durch die Regelung in Art. 77 Abs. 2 beschränkt. Der Verweis in Bst. a stellt klar, dass diese Vorgabe vor der Output-Floor-Berechnung zu berücksichtigen ist. Absatz 4 Die Regelung von Abs. 3 gilt sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.
Artikel 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) Art. 46 wird aufgehoben. Die Anforderungen gelten weiterhin und werden in Art. 42 überführt.
Artikel 47 Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen Diese Regelung fällt aufgrund der neuen Regelung zum Output-Floor nach Art. 45a weg.
Artikel 148o Untergrenzen nach den Artikeln 45a Abs. 3 Bst. b und 77 Abs. 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz Die Untergrenze von 72,5 Prozent für gewichtete Positionen bei internen Modellansätzen (Output-Floor) wird vom 1. Juli 2024 bis am 1. Januar 2028 schrittweise eingeführt. Ausgehend von 55 Prozent für das zweite Halbjahr 2024 steigt die Untergrenze um 5 Prozentpunkte pro Jahr, bis sie ab dem 1. Januar 2028 72,5 Prozent beträgt.253 Dies entspricht den im Basler Mindeststandard vorgesehenen Übergangsfristen. Für die Untergrenze zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz unter Anwendung des IRB gemäss Art. 77 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 2 gelten während der Übergangsfrist die gleichen Werte.
Anhang 8 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer Die Anpassungen am Anhang 8 werden aufgrund der strukturellen Anpassungen an den Art. 41–47 vorgenommen.
6 Weitere Anpassungen
Im folgenden Kapitel werden diverse weitere Anpassungen in der E-ERV erläutert. Diese sind einerseits darauf zurückzuführen, dass die FINMA neu eigene Verordnungen zu Eigenmitteln schafft. Hierfür ist die Delegation diverser Kompetenzen auf Stufe ERV notwendig. Weiter wurden diverse Regelungen, die bislang auf Stufe FINMA-Rundschreiben geregelt waren in der E-ERV verankert. Insbesondere werden bereits bestehende, vereinfachte Ansätze in die E- ERV aufgenommen. Andererseits erfolgen auch diverse Präzisierungen von bestehenden ERV-Artikeln, die zwar nicht auf die Finalisierung des Basler Mindeststandards zurückzuführen sind, bei denen jedoch dennoch im Laufe der Projektarbeiten zu Basel III final Anpassungsbedarf festgestellt wurde.
6.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
6.1.1 E-ERV
Artikel 1 Grundsatz Absatz 2 Der Verweis auf die nicht gegenparteibezogenen Risiken wird gestrichen, da die entsprechenden Art. 78 und 79 aufgehoben werden.
Artikel 2 Gegenstand Absatz 1 Buchstabe c In Abs. 1 Bst. c wird die Terminologie bezüglich Klumpenrisiken («Obergrenzen» entsprechend Art. 97–99) angepasst. Absatz 2 Die generische Delegationsnorm für die FINMA-Kompetenz, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wird gestrichen und mit spezifischen Delegationsnormen in den einzelnen Artikeln ersetzt.
Artikel 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Buchstabe c Gemäss Basler Mindeststandard254 muss der Betrag des Buchwerts der Beteiligung, welcher über der geltenden Obergrenze liegt, neu mit 1250 Prozent gewichtet werden. Die Risikogewichtung bezieht sich nicht auf die Bst. a und b.
Artikel 14 Eigenmittelnachweis Absatz 3 Der Einreichekanal wird von der SNB auf die FINMA angepasst, damit die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit einen direkteren Zugriff auf die erhobenen Daten hat. Gemäss Einschätzung der FINMA hat die Anpassung des Einreichekanals von der SNB zur FINMA für die Institute keinen materiellen Zusatzaufwand zur Folge. Dies insbesondere deshalb, weil das technische Format der Erhebungsformulare unverändert bleibt. Inhaltliche Anpassungen bleiben auf ein Minimum beschränkt. Die Institute sind zudem mit der Dateneinreichung über die
FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bereits seit mehreren Jahren vertraut. Einige Aspekte der Dateneinreichung werden durch die Umstellung sogar vereinfacht. So werden die jeweils aktuellen Erhebungsmittel direkt in der EHP bereitgestellt, wodurch die Institute sie nicht über die Internetseite der FINMA herunterladen müssen. Auch die gewünschte Sprache der Formulare kann in der EHP ausgewählt werden. Nicht zuletzt erfolgt bei den betroffenen Erhebungen sowohl der fachliche als auch der technische Support durch die FINMA und damit aus einer Hand.
Artikel 16 Offenlegung Absatz 3 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.255 Es wird ausserdem klargestellt, dass die FINMA die Offenlegungspflichten festlegt für die zusätzlichen Regeln für systemrelevante Banken nach dem 5. Titel sowie für dessen Abweichungen im Vergleich zum 2. Titel.
Artikel 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel Absatz 5 Aufgrund der Anhebung diverser Regelungen aus dem FINMA-Rundschreiben 2013/1 in eine FINMA-Verordnung ist die Verankerung einer Delegationsnorm notwendig.
Artikel 21 Anrechenbare Elemente Absatz 1 Buchstabe e Dieser Artikel wird auf Anregung der Branche um eine Anrechnung des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres zu 70 Prozent als hartes Kernkapital angereichert (Ziff. 2). Neu können nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils 70 Prozent des Gewinns des laufenden Geschäftsjahres als hartes Kernkapital angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Art. 42 BankV gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, ohne dass diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.
Artikel 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital Absatz 1bis Die ehemals im FINMA-Rundschreiben 2013/1 in Randziffer 11 und 12 verankerte Regelung wird materiell unverändert in die E-ERV überführt. Diese Regelung ist grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem Regelungsgehalt von Art. 22 verbunden, weshalb sie in die E-ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert wird. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige Bestandteil des Gesellschaftskapitals als hartes Kernkapital qualifiziert, welcher die höchste Qualität aufweist, wobei sich die Qualität nach der Eigenschaft der vorrangigen Verlustabsorption bei laufender Geschäftstätigkeit bemisst.
Artikel 27 Anrechenbarkeit Absätze 4bis und 5 In einem neuen Abs. 4bis wird betreffend zusätzlichem Kernkapital analog Art. 23 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 betreffend hartem Kernkapital und Ergänzungskapital eine Grundlage zum Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Die Anpassung in Abs. 5 ist rein sprachlich.
255 DIS.
Artikel 27a Eintritt des Triggers Der FINMA wird explizit die Kompetenz delegiert, im Zeitpunkt des Eintritts des vertraglich definierten Ereignisses gemäss Art. 27 Abs. 3 (Trigger) die Forderungsreduktion oder Wandlung von zusätzlichem in hartes Kernkapital anzuordnen. Im Gegensatz zum Point of nonviability (PONV) erfolgen hierbei die Forderungsreduktion oder Wandlung nicht zwingend vollständig.
Artikel 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of non-viability, PONV) Absatz 2 In Einklang mit dem Basler Mindeststandard256 legt dieser Absatz den Zeitpunkt (trigger event) für die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion fest. Mittels redaktioneller Änderung der bestehenden Fassung wird in Bst. a (Auslösung bei Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand) präzisiert, dass die FINMA den Charakter einer Hilfeleistung feststellen kann. Während eine entsprechende Qualifizierung staatlichen Handelns im Falle privater Eigentümer einer Bank regelmässig nicht strittig sein wird, kann es bei Banken mit öffentlich-rechtlichen Eigentümern theoretisch vorkommen, dass deren Einsatz zu Gunsten der Bank differenziert zu beurteilen ist. Die öffentliche Hand soll wie jeder andere Eigentümer auch Massnahmen zur Stärkung einer in ihrem Eigentum stehenden Bank ergreifen dürfen, die nicht notwendigerweise in jedem Fall eine Hilfeleistung im Sinne der Bestimmungen zum PONV darstellen. Die Feststellung der FINMA, dass eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand nach Bst. a. vorliegt, kann in einem kurzen Zeitfenster auch nach der eigentlichen Hilfeleistung erfolgen. In jedem Fall entfaltet die Wandlung ihre Wirkung für die Investoren in zeitlicher Hinsicht vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung, damit das von der öffentlichen Hand eingeschossene Kapital durch die Wandlung nicht verwässert wird. Es ist zu erwarten, dass der staatliche Eigentümer eine Hilfeleistung nicht ohne Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde vornehmen wird. Absatz 3 Beteiligungsinstrumente im zusätzlichen Kernkapital nach Art. 27 Abs. 2 verfügen über keinen Kapitaltrigger, bei dessen Auslösen eine Wandlung in Gesellschaftskapital erfolgt. Folglich besteht für sie in Art. 29 Abs. 3 eine Sonderregelung. Diese stellt sicher, dass sie mögliche Privilegien gegenüber Beteiligungstiteln im Kernkapital spätestens beim PONV verlieren. In Art. 29 Abs. 3 wird daher präzisierend festgehalten, dass die FINMA den Zeitpunkt, wann der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung eintritt, den PONV, anordnet. Nach Untergang der Privilegien werden sie zu hartem Kernkapital und erleiden in einer Sanierung das gleiche
Schicksal wie Aktienkapital. Durch die Beseitigung der Privilegien von Beteiligungsinstrumenten im zusätzlichen Kernkapital wird verhindert, dass diese im Verhältnis zu Forderungstiteln im zusätzlichen Kernkapital profitieren, die entweder untergegangen oder durch Wandlung zu hartem Kernkapital geworden sind. Sie werden daher in einer Sanierung genau wie das vorbestehende harte Kernkapital abgeschrieben.
Artikel 31 Allgemeines Absatz 3 Internationale Rechnungslegungsstandards werden von der FINMA im Kontext der prudenziellen Anforderungen anerkannt. Daher muss «anerkannt» korrekterweise vorangestellt werden. Zudem wird die Delegationsnorm präzisiert.
Artikel 32 Abzug vom harten Kernkapital Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert.
256 Vgl. Punkte 4 und 5 in “Final elements of the reforms to raise the quality of regulatory capital issued by the Basel
Committee” vom 13. Januar 2011, www.bis.org > Committees & associations > Basel Committee on Banking Supervision > Press releases.
Absatz 1 Buchstaben a–c Die geltenden Buchstaben a–c werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst. Absatz 1 Buchstabe d Der Verweis auf den Abzug nach Schwellenwerten gemäss Art. 39 und 40 wurde neu zur Präzisierung eingefügt. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Verrechnung nach Abs. 2 für alle latenten Steueransprüche möglich ist, das heisst auch für diejenigen, deren Abzug sich nach Art. 39 und 40 richtet. Absatz 1 Buchstaben e–i Diese Buchstaben entsprechen den geltenden Buchstaben f–i und k. Auf Anraten der VIRK werden sie sprachlich angepasst. Absatz 2 Die Vorgabe im geltenden Bst. d in Art. 32, dass die Verrechnung von latenten Steueransprüchen mit latenten Steuerverpflichtungen nur innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, wurde in den neuen Abs. 2 verschoben. Absatz 3 Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. e in Art. 32. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.257 Absatz 4 Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. j in Art. 32. Aufgrund einer Anpassung in Anhang 4 müssen die entsprechenden Verweise angepasst werden.
Artikel 35 Abzug nach Schwellenwerten Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert und sprachlich angepasst. Absatz 1 Da der zweite Satz rein erklärenden Charakter und keinen normativen Inhalt hat, wird er gestrichen. Absatz 2 und 3 Die Absätze bleiben materiell unverändert. Es werden jedoch die Verweise auf Art. 32 angepasst. Absatz 4 Unter regulatorischen Korrekturen sind dieselben Aspekte zu verstehen, die bisher mit dem Begriff der regulatorischen Anpassungen in der ERV bezeichnet waren. Neben den in Absatz 4 genannten Abzügen fallen hierunter insbesondere die Abzüge vom harten Kernkapital nach ERV Art. 32.
Artikel 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente Absatz 2 Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.
Artikel 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent Absatz 3 Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert. Zudem passt der Ausdruck «Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen» besser für den hier gemeinten Prozess als der bisherige
Ausdruck «Risikogewichtung». Da jeder Eigenmittelbestandteil entweder dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet wird, wird das bestehende «und» im letzten Satz korrekterweise in ein «oder» geändert.
Artikel 47a Vereinfachungen Aufgrund der Anpassungen in Art. 41–45a wird eine Anpassung des Verweises in Art. 47a erforderlich.
3 Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken
In der Logik des Basler Mindeststandards gibt es diese Risikokategorie nicht. Dieses Kapitel mit den Art. 78 und 79 wird aufgehoben, um eine Angleichung an die Logik des Basler Mindeststandards zu erreichen.
Artikel 78 Begriff Dieser Artikel wird aufgehoben. Die hier genannten Risiken werden neu in der Risikokategorie «Kreditrisiken» (2. Kapitel) behandelt. Die entsprechenden Positionen werden in die Positionsklasse «übrige Positionen» (Art. 63 Abs. 3 Bst. g) eingeteilt.
Artikel 79 Gewichtung Dieser Artikel wird aufgehoben. Die Risikogewichte dieser Positionen finden sich nun in Anhang 3 Ziff. 6 (Positionsklasse «übrige Positionen» gemäss Art. 63 Abs. 3 Bst. g).
Artikel 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition Absatz 4 Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert.
Artikel 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Absatz 2 Buchstabe a Es erfolgt eine Ergänzung um supranationale Organisationen entsprechend der Änderung der Positionsklasse in Art. 63 Abs. 2 Bst. a.
Artikel 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken Es wird zur Klarstellung bei den Wertpapierhäusern eine Referenz auf Art. 68 Abs. 1 eingefügt. Dies entspricht der Praxis unter geltendem Recht.
Artikel 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Absatz 1bis In diesem Absatz wird präzisiert, dass die Rechnungslegungsvorschriften auch für die Risikoverteilungsvorschriften die relevante Basis darstellen. Es handelt sich dabei um eine Übernahme aus dem bisherigen FINMA-Rundschreiben 2013/1 Randziffer 122. Absatz 2 In diesem Absatz wird der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert (vgl. Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3). Absatz 4 Buchstabe b Dieser Absatz wird an sich nicht geändert, doch gilt es klarzustellen, dass als Positionen nach Abs. 4 Bst. b Positionen ohne Berücksichtigung der Risikogewichtung (d. h. brutto) gemeint
sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Art. 113, wo die anschliessend vorzunehmende Gewichtung geregelt ist, sowie aus dem Sinn und Zweck der Meldepflicht (Sicht über die nominalen Werte).
Artikel 102 Meldung gruppeninterner Positionen In diesem Artikel wird der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert (vgl. Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3).
Artikel 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Da Art. 76 der geltenden ERV in einen neuen Art. 77f verschoben wird, erfolgt eine Anpassung des Klammerverweises.
Artikel 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko Aufgrund der Anpassungen in Art. 48 Abs. 2 wird die Sachüberschrift von Art. 115 angepasst. Absatz 1 In diesem Absatz wird der vereinfachte Ansatz nach Art. 58 ergänzt. Absatz 2 Absatz 2 wird unverändert aus der bestehenden ERV übernommen. Absatz 3 Die Anpassung in diesem Absatz erfolgt ebenfalls aufgrund der Anpassungen in Art. 48 Abs. 2.
Artikel 116 Weitere Bilanzpositionen Einzelrückstellungen wurden gestrichen, weil es diesen Ausdruck für bilanzielle Positionen nicht gibt.
Artikel 117 Ausserbilanzpositionen Absatz 1 Einzelwertberichtigungen wurden gestrichen, weil es diesen Ausdruck für ausserbilanzielle Positionen nicht gibt. Ein Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 für Zusagen gemäss Art. 53 Abs. 5 resp. Anhang 1a Ziffer 1.3 ist hier nicht zulässig. Daher gilt bei den zu verwendenden Kreditumrechnungsfaktoren eine Untergrenze von 0,1.
Artikel 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen Absatz 2 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.258
258 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.
Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte Absatz 1 Buchstabe d Analog zum Art. 61 Abs. 1 Bst. d wird präzisiert, dass nur im SA-BIZ anerkannte finanzielle Sicherheiten zu Berechnung der Gesamtposition verwendet werden dürfen. Absatz 3 Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.
Artikel 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital Absatz 3 Die Bestimmung ist redundant, da seit der Mitte 2016 in Kraft getretenen ERV-Änderung Ergänzungskapital nicht mehr die Basis von Wandlungskapital sein kann.
Artikel 128 Grundsatz Absatz 2 Neu wird der Bezug auf den neuen Art. 42a gemacht. Damit ist klarer, um welche risikogewichteten Positionen es sich handelt.
Artikel 131a Antizyklische Puffer Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt.
Artikel 136 Klumpenrisiko Absatz 1 Die Bemessungsgrundlage für die Obergrenze eines Klumpenrisikos ist wie bisher schon das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird. Nach Art. 95 Abs. 1 ist das Klumpenrisiko jedoch in Bezug auf das nach den Art. 31–40 korrigierte anrechenbare Kernkapital definiert. Diese Inkonsistenz wird durch die Neufassung von Abs. 1 beseitigt. Absatz 1bis Die bisher in Abs. 1 festgelegte Obergrenze von 25 Prozent ist in einem neuen Abs. 1 bis enthalten. Absatz 4 Der überarbeitete Abs. 4 stellt besser dar, dass im Übrigen die Regelungen des gesamten vierten Titels gleichsam für systemrelevante Banken gelten. Inhaltlich war dies bis dato immer schon der Fall, da systemrelevante Banken nach Art. 124 Abs. 1 auch die Regelungen des vierten Titels einzuhalten hatten, wobei der bisherige und neue Art. 136 die zusätzlichen Anforderungen für systemrelevante Banken definiert.
Artikel 139 Übergangsbestimmung vom 1. Juni 2012 Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.
Artikel 142 Einführungsphase für Korrekturen Die Übergangsbestimmung zur initialen Fassung der ERV vom 1. Juni 2012 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.
Artikel 148f Die Übergangsbestimmung zur Änderung der ERV vom 11. Mai 2016 wird mit der aktuellen Änderung redundant und kann daher aufgehoben werden.
Artikel 148i Behandlung von Beteiligungen Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.
Artikel 148r Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken Der Erhebungskanal für die Klumpenrisiken bleibt bis am 1. Januar 2025 die SNB.
Anhang 1 Basler Mindeststandards Bei der Definition der Basler Mindeststandards in Art. 4a wird nicht mehr auf die Webseite des BCBS sondern auf den neuen Anhang 1 verwiesen. Weitere Erläuterungen finden sich bei Art. 4a. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden
6.1.2 E-BankV
Artikel 12 Funktionentrennung und Risikomanagement Absatz 5 Die Regeln zur Offenlegung befinden sich heute im FINMA-Rundschreiben 2016/1 «Offenlegung – Banken», insbesondere in der Form von Tabellen. Im Rahmen der Aktualisierung der Tabellen auf den Stand von Basel III final werden diese Regeln in eine FINMA-Verordnung überführt. Ein Grossteil der Tabellen betrifft die Eigenmittelvorschriften. Es befinden sich aber auch andere Offenlegungsthemen darunter (Liquidität, Zinsrisiken, Corporate Governance und Vergütung). Ein neuer Abs. 5 von Art. 12 BankV sieht für eine entsprechende Verordnung eine Delegationsnorm an die FINMA vor.
Artikel 63 Auslösung des Notfallplans Absatz 2 Buchstabe b Der bestehende Absatz 4 von Art. 42 ist neu in der E-ERV Art. 42 Abs. 3. Der Verweis wird entsprechend angepasst.
6.1.3 E-LiqV
Ersatz eines Ausdrucks Da Anhang 1 in der E-LiqV zu Anhang 1a wird, dient der Ersatz der Anpassung der entsprechenden Verweise.
Artikel 1a Basler Mindeststandards Absätze 1 und 2 Generell wird auch in der E-LiqV in Bezug auf die Basler Mindeststandards von dynamischen auf statische Verweise gewechselt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden. Im Unterschied zum analogen Art. 4a in der E-ERV sind für die Berechnung der Liquiditätsanforderungen sowohl die in Anhang 1 der E-ERV als auch die in Anhang 1 der E- LiqV aufgeführten Standards relevant. Daher wird an dieser Stelle auf beide Anhänge verwiesen.
Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1 Absatz 1 Buchstaben d und e Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt. Absatz 2 Buchstabe a Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt.
Artikel 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2 Absatz 2 Buchstabe a Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in Anhang 2 der E-ERV ersetzt. Absatz 3 Buchstaben a und b Während in Buchstabe a eine sprachliche Anpassung erfolgt, wird Buchstabe b mit dem Verweis auf den neuen Art. 64a E-ERV präzisiert.
Artikel 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte Absatz 3 Buchstabe b Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Artikel 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften Absatz 3 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt. Absatz 5 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basel-III-Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt.
Artikel 17m Berechnung der RSF Absatz 2 Der bisherige Verweis auf eine frühere Version des Basler Mindeststandards wird durch den Verweis auf den Basler Mindeststandard in Anhang 1 der E-ERV ersetzt. Absatz 3 Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a in Anhang 5 verwiesen.
Artikel 20a Anrechenbare Vermögenswerte Absatz 4 Die Revision der LiqV per 1. Juli 2022 beinhaltet einen Art. 20a, der in Absatz 4 Buchstabe c auf den aktuellen Art. 46 Abs. 2 ERV verweist. Wie oben zu Art. 40a E-ERV ausgeführt, wird die Definition der Leverage Ratio aus Art. 46 nach Art. 40a E-ERV verschoben. Entsprechend ist der einschlägige Verweis in Art. 20a Abs. 4 Bst. c LiqV anzupassen.
Anhang 5 Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF) Ziffer 5.1 Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die entsprechende Regulierung in der E-ERV ersetzt. Ziffer 5.1a Wie in den Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 dargelegt wird, sieht der Basler Mindeststandard bei Nichterfüllung der Anforderungen nach CRE20.71 erhöhte, nicht-präferentielle Risikogewichte vor (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Prozent bei Renditefinanzierungen). Andernfalls können die präferentiellen Risikogewichte angewandt werden. Als Vereinfachung und um die Implementierungskosten tief zu halten, kommen für Hypothekarkredite undifferenzierte Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz, die sich aus einer gewichteten Mittelung der differenzierten Risikogewichte ergeben. Diese Mittelung reflektiert grösstenteils (85 %) das präferentielle Risikogewicht und zum verbleibenden Teil (15 %) das nichtpräferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Bewertung angenommen. Dies ist auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erhalten nur 85 Prozent der in dieser Ziffer genannten Hypothekarforderungen einen RSF- Gewichtungsfaktor von 65 Prozent. Die verbleibenden 15 Prozent dieser Hypothekarforderungen erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent gemäss Ziff. 6.1b. Ziffer 5.2 Buchstabe b Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in den Anhängen 2 und 3 der E-ERV ersetzt. Ziffer 5.3 Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a verwiesen. Ziffer 6.1a Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1 dar. Die dort genannten Hypothekarforderungen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 Prozent erhalten einen höheren RSF- Gewichtungsfaktor von 85 Prozent. Ziffer 6.1b Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1a dar. Da von den in Ziff. 5.1a genannten Hypothekarforderungen 85 Prozent einen RSF-Gewichtungsfaktor von 65 Prozent erhalten, sind die verbleibenden 15 Prozent hier aufgeführt. Sie erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent. Ziffer 6.2
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Anhänge 2 und 3 der E-ERV ersetzt.
Anhang 1 Basler Mindeststandards Analog zum neuen Anhang 1 in der E-ERV wird auch in der E-LiqV ein neuer Anhang mit der Auflistung der Basler Mindeststandards im Bereich der Liquiditätsregulierung eingefügt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.
6.1.4 E-FINIV
Artikel 66 Organisation Absatz 5 Dieser neue Absatz bildet für kontoführende Wertpapierhäuser das Pendant zu Art. 12 Abs. 5 BankV. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.
Artikel 68 Risikomanagement und interne Kontrolle Absatz 6 Dieser neue Absatz bildet für kontoführende Wertpapierhäuser das Pendant zu Art. 12 Abs. 5 BankV. Es wird auf dessen Erläuterungen verwiesen.
6.1.5 E-FinfraV
Artikel 48 Eigenmittel Absatz 1 erster Satz In Art. 42 E-ERV werden die verschiedenen Risikoarten nicht mehr explizit einzeln aufgeführt. Daher wird dies bei diesem Verweis auch entsprechend der Neuformulierung von Art. 42 angepasst.
Artikel 56 Eigenmittel Absatz 1 erster Satz In Art. 42 E-ERV werden die verschiedenen Risikoarten nicht mehr explizit einzeln aufgeführt. Daher wird dies bei diesem Verweis auch entsprechend der Neuformulierung von Art. 42 angepasst.
Artikel 104 Eigenmittel Absatz 1 Buchstabe e Die Struktur des Art. 4 E-ERV wird angepasst, weshalb dies Änderung an dieser Stelle nachzuvollziehen ist.
Anhang 4 Wertabschläge auf Sicherheiten Da nur Anhang 2 und neu auch Art. 64a E-ERV Ratings referenzieren, wird der Verweis auf die Anhänge 3 und 4 ERV gestrichen und Art. 64a Abs. 2 E-ERV neu referenziert.
7 Regulierungsfolgenabschätzung
Für diese Vorlage wurde eine ausführliche Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) erstellt. Nachfolgend werden die wichtigsten RFA-Prüfpunkte kurz dargelegt. Die ausführliche RFA findet sich im separaten Dokument «Regulierungsfolgenabschätzung zur Umsetzung von Basel III final». Quantitative Elemente der RFA stützen sich weitgehend auf Erhebungen im Rahmen der QIS sowie auf zusätzliche RFA-Umfragen bei betroffenen Banken. Ergänzt durch bestehende Datenquellen und qualitative Erwägungen behandelt der separate Bericht die standardmässigen RFA-Prüfpunkte.
7.1 Notwendigkeit staatlichen Handelns
Die RFA zeigt auf, dass eine Anpassung der Eigenmittelregulierung im Einklang mit dem globalen Standard für den Bankenstandort Schweiz vorteilhaft ist. Im Nachgang zur globalen Finanzkrise 2008–2009 wurden identifizierte Schwachstellen im internationalen Regulierungssystem bereits teilweise behoben. Basel III final vervollständigt letzte verbleibende, aber durchaus wichtige Themenbereiche des Reformpakets. Die Standardanpassungen im Bereich Marktrisiken adressieren Problembereiche, die während der globalen Finanzkrise auch Schweizer Banken betrafen. Die Standardanpassungen im Bereich Kreditrisiken erscheinen mit Blick auf die bestehenden Risiken am schweizerischen Immobilienmarkt ebenfalls zweckmässig. Zudem ist für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als kleine Volkswirtschaft mit einem international ausgerichteten Bankensektor eine standardkonforme Bankenregulierung wichtig.
7.2 Handlungsoptionen und Zweckmässigkeit im Vollzug
Die Grundzüge der nationalen Umsetzung wurden von den Behörden vorgängig in Zusammenarbeit mit der Bankenbranche mittels Eckwerten festgelegt. Diese Eckwerte geben unter anderem das Ziel einer mit dem internationalen Standard konformen Umsetzung vor. Zudem besagen sie, dass die nationale Umsetzung über alle Nicht-Grossbanken aggregiert keine wesentliche Veränderung der Kapitalanforderungen bewirken soll. Zur Gewährleistung eines zweckmässigen Vollzugs geben die Eckwerte vor, dass verbleibende Handlungsoptionen für eine proportionale und kosteneffiziente Umsetzung genutzt werden. In diesem Sinne, und um den Vollzug zweckmässig zu gestalten, wurden zahlreiche Handlungsoptionen geprüft und diverse Vereinfachungen umgesetzt. Neue und bestehende Vereinfachungen und De-Minimis-Regelungen bewirken, dass die Regulierungskosten der Standardumsetzung soweit als möglich proportional zur Bedeutung und zu den Risiken der Banken anfallen. Diese Massnahmen entlasten insbesondere kleinere Banken. Systemrelevante Banken erwarten im Verhältnis zum Geschäftsaufwand rund dreimal höhere Initialkosten als mittelgrosse und kleine Banken. Tendenziell international orientierte Banken erwarten rund doppelt so hohe Initialkosten wie inlandorientierte Banken.
7.3 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Die Auswirkungen von Basel III final treffen in erster Linie die Bankenbranche. Durchgeführte Kosten- und Nutzen-Schätzungen stützen sich entsprechend weitgehend auf Umfrageantworten von Banken. Möglicherweise hat dabei eine gewisse Unsicherheit zur Umsetzung der Regulierung zu tendenziell defensiven (überhöhten) Kostenschätzungen der Banken geführt. Als grobe Grössenangabe für die zu erwartenden Kosten sind die Umfrageresultate jedoch glaubwürdig. Die Banken erwarten aufgrund der Vorlage gesamthafte Netto-Initialkosten (inkl. Steuereffekt) von rund 720 Millionen Franken. Zudem erwarten sie eine Zunahme der jährlich wiederkehrenden Kosten im Umfang von 80–90 Millionen Franken. Die meisten Banken betrachten die Anpassungen im Bereich der Markt- und Kreditrisiken als die wesentlichsten Treiber von Implementierungs- und Betriebskosten. Auf der Nutzenseite profitieren Banken bei ihren internationalen Geschäften, insbesondere bei der Vermögensverwaltung sowie am Kapitalmarkt davon, an einem standardkonformen Finanzstandort angesiedelt zu sein. Dieser direkte Nutzen der Banken wird auf jährlich über 100 Millionen Franken geschätzt. Damit übersteigt für die Bankenbranche insgesamt der jährliche Nutzen der Vorlage die jährlichen Kosten. Die Grossbanken erwarten aufgrund der Vorlage steigende Kapitalanforderungen; aufgrund der bestehenden Eigenmittel sind jedoch kaum zusätzliche Finanzierungskosten zu erwarten. Für die übrigen Banken sind im Aggregat keine zusätzlichen Finanzierungskosten zu erwarten, sich die Kapitalanforderungen dieser Gruppe insgesamt kaum verändern dürften. Hingegen
können sich die Finanzierungskosten je nach Geschäftsausrichtung zwischen den Banken oder innerhalb der einzelnen Geschäftsfelder neu verteilen oder über die Zeit verändern. Dies ist auf die höhere Risikosensitivität der angepassten Regulierung zurückzuführen. Im Bereich der Marktrisiken erwarten viele Banken bei unveränderten Portfolios eine deutliche Zunahme der risikogewichteten Aktiven und damit grundsätzlich der Finanzierungskosten. Im Bereich der Kreditrisiken sind insgesamt keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Während die risikogewichteten Aktiven für grundpfandgesicherte Kredite insgesamt sinken, sind bei Krediten für hochbelehnte Liegenschaften sowie im Wohnrenditebereich höhere Risikogewichte zu erwarten. Ebenso nehmen die Risikogewichte für Unternehmenskredite mit schlechtem Rating zu. Die Gesellschaft, notabene die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie Einlegerinnen und Einleger, wird durch die Vorlage entlastet: Eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung verbessert die Internalisierung der durch Banken im Falle ihres Zusammenbruchs generierten (externen) Kosten und trägt so zur Vermeidung solcher Kosten bei. Potenziell ebenfalls von der Reform betroffen sind Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Miethaushalte oder Unternehmen. Veränderte Risikogewichte lassen einerseits eine Kostenweitergabe an stark belehnte Kreditnehmende und solche mit schlechtem Rating sowie andererseits verbesserte Konditionen für Kreditnehmende mit geringem Risiko erwarten. Ebenso ist eine angepasste Kreditvergabepraxis möglich. Auf Kreditebene veränderte Eigenmittelanforderungen werden aber erfahrungsgemäss nur in abgeschwächtem Umfang an Kreditnehmende weitergegeben. Insgesamt sind deshalb zwischen Einkommens- und Vermögensklassen, Generationen oder zwischen mietenden und selbstnutzenden Haushalten keine wesentlichen Verteilungswirkungen zu erwarten.
7.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Aufgrund vorübergehend reduzierter Unternehmensgewinne von Banken können sich die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden einmalig um bis zu 130 Millionen Franken mindern. Diesen Kosten stehen jedoch wiederkehrende Kosteneinsparungen der öffentlichen Hand sowie von Gläubigerinnen und Gläubigern gegenüber. Diese Kosteneinsparungen resultieren aus der verringerten Wahrscheinlichkeit von Bankenzusammenbrüchen. Dazu dient insbesondere eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung, durch welche Banken besser vor Risiken im Immobiliensektor geschützt werden. Eine Break-Even-Analyse zeigt auf, dass bereits eine geringfügige Steigerung der Stabilität des Finanzsystems ausreicht, damit die Vorlage gesamtwirtschaftlich eine profitable Investition darstellt. Eine dafür ausreichende Steigerung der Stabilität des Finanzsystems erscheint gestützt auf die Kosten historischer Bankenzusammenbrüche und aufgrund der risikosensitiveren Eigenmittelunterlegung plausibel. Gesamtwirtschaftlich werden aufgrund der Vorlage einmalige Nettokosten von knapp 900 Millionen Franken erwartet. Wiederkehrend wird hingegen ein jährlicher Nettonutzen von 60 Millionen Franken geschätzt. Unter den der RFA zugrundeliegenden, vorsichtigen Annahmen kann die volkswirtschaftliche Investition einer nationalen Umsetzung von Basel III final somit innert fünfzehn Jahren amortisiert werden.
8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates Die Vorlage fügt sich in die in der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Dezember 2020259 vorgesehenen Handlungsfelder ein260 und bildet mit der anzustrebenden Stabilität des Finanzsystems eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2022.
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen in der E-ERV stützen sich wie diese selber auf das BankG, namentlich auf den Art. 4 BankG.
9.2 Vereinbarkeit mit internationale Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
9.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Da die nachgelagerte Detailregulierung der FINMA neu in FINMA-Verordnungen (nicht mehr Rundschreiben) erfolgt, müssen an verschiedenen Stellen Anpassungen bei bestehenden Delegationsnormen für Rechtsetzungsbefugnisse vorgenommen oder neu geschaffen werden Art. 66, 68).
10 Inkrafttreten Die Verordnungsänderung wird vom Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden. Übergangsbestimmungen sind in den neuen Art. 148o–148q vorgesehen.
259 Bericht des Bundesrats «Weltweit führend, verankert in der Schweiz – Politik für einen zukunftsfähigen Finanzmarkt Schweiz» vom 4. Dezember 2020. Quelle: www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Finanzmarktpolitik > Bericht. 260 Insb. «7. Resilienz sichern» > «Krisenfestigkeit».