proj/2021/66/cons_1
Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
01.10.2021
Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
1 Allgemeine Pflichten
Mit einem Verweis auf Artikel 168 konkretisiert Artikel 172d die für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung geltenden allgemeinen Pflichten, insbesondere die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und speziellen Weisung der Zentralamtes, sowie die Hinweispflicht auf die Registrierung und Bewilligungserteilung.
Art. 172e 2. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beim Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c EMKG gelten für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gleichwohl. Absatz 1 präzisiert den Geltungsbereich entsprechend. Die anzuwendenden Sorgfaltspflichten orientieren sich weitgehend an den für Inhaber einer Schmelzbewilligung geltenden Sorgfaltspflichten, weshalb in Absatz 1 auf die entsprechenden Artikel 168a und 168b verwiesen wird. Für die Dokumentation ist keine spezielle Form vorgegeben, damit die Ankäufer sich auf ihre bestehenden Kontrollsysteme abstützen können. Die Sorgfaltspflichten können somit kostengünstig und mit einem Minimum an zusätzlicher Bürokratie eingehalten werden. Identitätsnachweise der Verkäuferin oder des Verkäufers und die Ware können beispielsweise fotografisch festgehalten werden. Da hierfür handelsübliche Softwarepakete ausreichende Möglichkeiten bieten, sind keine teuren IT-Investitionen notwendig. Die einzelnen Dossiers können anschliessend elektronisch aufbewahrt werden. Auf die Führung von physischen Dossiers kann verzichtet werden.
Art. 172f X. Aufsicht Mit Artikel 172f wird für die Konkretisierung der Aufsicht über den Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b oder c EMKG auf Artikel 168d verwiesen. Die Aufsicht erfolgt gleich wie für Inhaber einer Schmelzbewilligung durch das Zentralamt, welches diese Aufgabe an Kontrollämter übertragen kann.
Art. 173 Marginalie XI. Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten
1 Erfordernis
Aufgrund der vorangehenden Änderungen in der Verordnung wird die Marginalie mit der Ziffer «XI» neu nummeriert.
Anhang II Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen) Damit der Forderung der Schweizer Uhrenindustrie zur Miniaturisierung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) und einer Angleichung der Mindestgrösse an den internationalen Standard Rechnung getragen werden kann, wird in Ziffer 1 für durch Lasertechnologie angebrachte amtliche Stempel zusätzlich eine Dimension von 0.5 mm Höhe bei Kleine Punze aufgenommen, welche zulässig ist.
3.4 Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK)
Titel: Verordnung vom 6. November 2019 über die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Edelmetallkontrolle (GebV-EMK) Bisher umfasst die Verordnung vom 6. November 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMKV)32 ausschliesslich Gebühren. Die Finanzierung der im Rahmen der GwG- Revision zu übernehmenden Aufgaben im Bereich Aufsicht der Ankäufer von Edelmetallen und der mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer soll durch die Beaufsichtigten des Wirtschaftszweiges selbst zu tragen sein. Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten dieser beiden Aufsichtsbereiche werden durch die Einführung von Aufsichtsabgaben gedeckt. Der Verordnungstitel wird daher entsprechend ergänzt.
Ingress Hier wird neu der Verweis auf Artikel 36 Absatz 3 EMKG eingefügt.
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. d Die Einführung der Aufsichtsabgaben erfordert eine entsprechende Ergänzung im Einleitungssatz. Der Geltungsbereich der Verordnung wird mit dem neu eingefügten Buchstabe d um die Erhebung der Aufsichtsabgaben für Kosten, die nicht über die Gebühren für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e EMKG sowie für die Aufsicht nach Artikel 42ter EMKG gedeckt sind, erweitert.
Art. 2 Gebührenpflicht Im neuen Absatz 1 wird im Zuge der Einführung der Aufsichtsaufgaben gemäss Artikel 36 Absatz 3 EMKG zusätzlich zu den bestehenden Gebührenpflichten eine neue Gebührenpflicht für Aufsichtsverfahren aufgenommen. Als Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe a gelten beispielsweise die Erteilung oder der Entzug einer Bewilligung (z. B. Schmelzbewilligung, Handelsprüferbewilligung, Ankaufsbewilligung). Die Registrierung für Ankäufer von Schmelzgut gemäss Artikel 31a Absatz 2 EMKG ist kostenlos.
Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 wurden aus der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-GebV)33 übernommen. Der neue Absatz 2 nimmt Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden von der Gebührenerhebung bei der Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe aus.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Bemessung Die Einführung von Aufsichtsabgaben im Bereich der Überwachungstätigkeit erfordert im Artikel 4 entsprechende Ergänzungen in den Absätzen 1 und 3, sowie in der Sachüberschrift. Dies ist insbesondere bei den neu einzuführenden Aufsichtsabgaben (neuer Abschnitt 5a, Art. 14b bis 14h) von Wichtigkeit. Zudem muss die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der Gebote der Kostendeckung und der Gleichbehandlung laufend überprüft werden, im Besonderen nach der Übergangsphase, welche aufgrund des Initialaufwandes in den ersten Jahren höhere Kosten verursacht, die voraussichtlich sinken dürften.
32 SR 941.319 33 SR 956.122
Art. 13 Abs. 1 Bst. d Die pauschal festgelegten Gebühren werden in Absatz 1 Buchstabe d um die Gebühren für die Aufsicht der Ankaufsbewilligung gemäss Artikel 31a EMKG ergänzt. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung der Bewilligung für den Ankauf von Schmelzgut nach Artikel 31a EMKG und den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis EMKG ist mit der bisherigen Formulierung (Abs. 1 Bst. a) bereits abgedeckt. Diesbezüglich ist keine Ergänzung erforderlich.
Art. 14 Sachüberschrift Grundsatz Inhaltlich bleibt Artikel 14 unverändert. Die Sachüberschrift wird an die Einführung des neuen Artikels 14a angepasst.
Art. 14a Gebühren im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen Mit der Einführung der neuen Aufgaben des Zentralamts werden entsprechende Gebühren für Prüfungen, Aufsichtsverfahren und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen erhoben, die nach Zeitaufwand bemessen werden. Für über die festgelegten Grundgebühren und -abgaben hinausgehende Aufwände im Rahmen der GwG- Aufsicht werden nach Absatz 1 die Gebühren nach der aufgewendeten Zeit berechnet. Dabei richtet sich der anzuwendende Stundenansatz, wofür in Absatz 2 eine Bandbreite von 250- 350 Franken vorgegeben wird, nach der Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Je nach Umfang und Komplexität eines Geschäfts können mehrere Mitarbeitende unterschiedlicher Funktionsstufen mit der Bearbeitung betraut werden. Die Stundenansätze orientieren sich an den Marktpreisen der in der Privatwirtschaft für die Inanspruchnahme vergleichbarer Dienstleistungen üblichen Ansätze, sowie an der von der FINMA angewendeten Praxis. Weitere Auslagen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten, wie bspw. Reise- und Transportkosten im Rahmen von Prüfungen, die am Domizil der Beaufsichtigten erfolgen, werden hier nicht expliziert erwähnt, da hierfür die Regelungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)34 generell Gültigkeit haben. Reisekosten umfassen Übernachtung und Verpflegung.
Gliederungstitel nach Art. 14a 5a. Abschnitt: Aufsichtsabgaben Soweit die Kosten für die Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit im Bereich des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut nach Artikel 31a Absatz 3 EMKG, der Akteure nach Artikel 31a Absatz 2 EMKG und der Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42ter EMKG durch die Gebühren nicht gedeckt sind, erhebt das Zentralamt hierfür eine Aufsichtsabgabe. Leitgedanke dieser Finanzierungsregelung ist die Absicht, dass die Aufwände dieser beiden Aufsichtsbereiche vollständig durch die Beaufsichtigten finanziert werden, wie dies auch im Finanzmarktbereich gilt35 . Im neu zu schaffenden 5a. Abschnitt mit den neuen Artikeln 14b bis 14h werden Grundsatz, Methodik, Umfang und Bemessungsgrundlagen für die Aufsichtsabgaben nach Artikel 36 Absatz 3 EMKG festgelegt.
34 SR 172.041.1 35 Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2019 5536 f.
Art. 14b Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage In Absatz 1 wird der Grundsatz der jährlichen Erhebung der Abgabe für Ankäufer von Schmelzgut, Handelsprüfer und Gruppengesellschaften für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen festgehalten. Für die Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs von Schmelzgut wird für die Festlegung der Aufsichtsabgabe in Absatz 2 eine einfach handhabbare Lösung vorgesehen. Mit dieser pauschalen Abgabe werden die dem Zentralamt für diese Aufsichtstätigkeiten erwachsenden Kosten abgegolten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Es wäre unverhältnismässig, von allen zu beaufsichtigenden Akteuren Umsatz- oder andere Kennzahlen zu erheben, um individuell hohe Abgaben festlegen zu können. Von den Beaufsichtigten wird deshalb ein Pauschalbetrag als Aufsichtsabgabe für einen Zeitraum von vier Jahren zu bezahlen sein. Die vier Jahre entsprechen der Bewilligungsdauer nach Artikel 26 EMKG. In den Absätzen 3 und 4 wird der Grundsatz für die jährlich zu erhebende Abgabe für die Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42ter EMKG festgelegt. Die Abgabe setzt sich zusammen aus einer Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe, welche der Deckung der nicht durch die Grundabgabe gedeckten Kosten dient.
Art. 14c Grundabgabe Der Ansatz für die Grundabgabe wird im Anhang Ziffer 9.2 festgelegt. Damit kann dieser der Entwicklung einfacher angepasst werden, wie dies Artikel 4 Absatz 3 vorsieht.
Art. 14d Zusatzabgaben Die Zusatzabgabe muss die über die Grundabgabe nicht gedeckten Kosten der Edelmetallkontrolle für die Aufsicht nach Artikel 42ter EMKG decken. Dabei werden von den den Aufsichtsbereich betreffenden Kosten der Edelmetallkontrolle die Gebühren und Grundabgabe in Abzug gebracht. Der Restbetrag ist durch die Zusatzabgabe zu decken. Für die Bemessung der Zusatzabgaben für die Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42ter EMKG, die jährlich erhoben wird, sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag massgebend (Art. 36 Abs. 3 EMKG). Sie richtet sich weitgehend nach den für die bis Ende 2019 geltenden Regeln für die der Aufsicht der FINMA unterstellten Akteure (Direkt unterstellte Finanzintermediäre; DUFI). Die Bemessung der Zusatzabgabe in Relation zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten dient dazu, bei der Abgabenerhebung eine möglichst verursachergerechte Verteilung der Aufsichtskosten zu erzielen. Auf die Festlegung eines Maximalbetrages zur Bewahrung der umsatzstärksten Akteure vor hohen Belastungen, wie dies das FINMA-Regime mit zuletzt 50 000 Franken in Artikel 33 Absatz 3 FINMA-GebV vom 15. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2019) vorsah, wird hier verzichtet. Dies mit Begründung und Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2016/31 vom 19. September 2016, welches zwar den Grundsatz der Festsetzung einer Obergrenze für umsatzstarke Akteure anerkannte, gleichzeitig aber beanstandete, dass eine solche Deckelung im beurteilten Fall eine Verzerrung des Kostenverteilschlüssels verursache, was eine prozentual höhere Belastung der mittleren und weniger grossen Akteure nach sich ziehe, und damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Abgabenerhebung führe. Es erwog zudem, dass die Unterteilung zwischen fixen Grundabgabe und variable Zusatzabgabe der Heterogenität der Gruppe Rechnung träge.
Art. 14e Berechnung der Zusatzabgaben Der Artikel definiert die für die Berechnung der Zusatzabgaben heranzuziehenden Kennzahlen. Der Verweis in Absatz 1 auf die aus der genehmigten Jahresrechnung der Unternehmen gemäss Obligationenrecht stammenden Werte in Bezug auf Bilanzsumme und Bruttoertrag
stellt eine einheitliche und zweckmässige Anwendung sicher. Da den Unternehmen der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses freigestellt ist, und oft unterjährig erfolgt, die Abgabenerhebung aber pro Kalenderjahr erfolgt, stützt sich nach Absatz 2 die Berechnung der Abgabe auf den Rechnungsabschluss des dem Abgabejahres vorangegangenen Jahres. Absatz 3 legt zudem fest, dass als Berechnungsgrundlage für den sich auf den Bruttoertrag stützenden Teil der Zusatzabgabe nur derjenige Ertrag massgebend ist, welcher sich auf den Handel mit Bankedelmetallen bezieht. Der den Handel mit Edelmetallen betreffende Anteil am Gesamtergebnis der verschiedenen unterstellten Unternehmen kann sehr unterschiedlich ausfallen. Die Belastung der Zusatzabgabe des nicht den aufsichtspflichtigen Unternehmensbereich betreffenden Bruttoertrages ist nicht opportun, führt zu Verzerrung und verstösst gegen das Äquivalenz- wie auch das Kausalitätsprinzip.
Art. 14f Beginn und Ende der Abgabepflicht Der neue Artikel 14f regelt die Details der Rechnungsstellung in Bezug auf Beginn und Ende der Abgabeflicht für Bewilligungen gemäss Artikel 42bis EMKG. Absatz1 definiert Beginn und Ende der Abgabepflicht mit dem jeweiligen Beginn bzw. dem Ende der Aufsichtspflicht (Erteilung und Ende bzw. Entzug der Bewilligung). Absatz 2 legt die im Falle einer unterjährigen Unterstellung bzw. Entlassung aus der Aufsichtspflicht das Prinzip der anteilmässigen Erhebung der der Aufsichtsabgabe fest. Im Falle einer unterjährigen Beendigung der Aufsichtspflicht nach Absatz 2 erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen nur dann eine Rückerstattung «pro rata temporis», wenn das Guthaben zu Gunsten des aus der Aufsichtspflicht entlassenen Beaufsichtigten mehr als 1000 Franken ausmacht.
Art. 14g Erhebung der Abgabe Artikel 14g regelt die Grundsätze betreffend die Erhebung der Abgabe. Absatz 1 legt fest, dass die Rechnungsstellung basierend auf der Kosten- und Leistungsrechnung des Zentralamtes des Vorjahres erfolgt. Die Höhe der Abgaben für die Beaufsichtigten resultiert einerseits aus den für die Aufsichtstätigkeit entstandenen Aufwänden des Zentralamtes, die nicht über Gebühren abgegolten wurden, und andererseits aus den für die Zusatzabgabe massgebenden Kennzahlen Bruttoertrag und Bilanzsumme der Abgabepflichtigen. Für alle Abgabepflichtigen gleich ist die Grundabgabe nach Artikel 14c, wogegen die Zusatzabgabe gemäss Artikel 14d variabel ist. Grund- und Zusatzabgabe werden gleichzeitig erhoben. Der Bezug auf die Rechnung des Vorjahres kann im Abgabejahr zwar zu Verzerrungen führen, ist aber aus verwaltungsökonomischer wie auch aus Sicht der Abgabepflichtigen einem aufwändigen System mit Vorbezug und nachträglicher Korrektur vorzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen denn auch im Urteil BVGE 2016/31, E. 4.5.3, gestützt. Gestützt auf obiges Vorgehen erstellt das Zentralamt gemäss Absatz 2 nach Erhalt und Ermittlung der oben aufgeführten Kennzahlen pro Abgabepflichtigen eine Abrechnung.
Art. 14h Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung Artikel 14h regelt die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf Rechnungsstellung, welche gemäss Absatz 1 durch das Zentralamt erfolgt. Absatz 2 legt fest, dass das Zentralamt auf Verlangen des Abgabepflichtigen die Schlussrechnung in Form einer anfechtbaren Verfügung ausfertigt. Betreffend die weiteren Regelungen in Bezug auf Fälligkeit, Stundung und Verjährung wird auf die AllgGebV verwiesen.
Anhang Ziff. 8 und 9 8.4a Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen Für die Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis EMKG erhebt das Zentralamt eine einmalige Gebühr in der Höhe von 2500 Franken (s. a. Erläuterungen zu Art. 13) und deckt die Kosten für das Bewilligungsverfahren gemäss
Artikel 29a ff. EMKV und der Schlussbestimmungen Absatz 2 zur Änderung vom 19. März
8.6a Erteilung oder Erneuerung einer Ankaufsbewilligung Gewerbsmässige Käuferinnen oder Käufer von Altedelmetallen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigen für die Ausübung dieser Tätigkeit künftig eine vom Zentralamt ausgestellte Ankaufsbewilligung. Im Gegensatz zur Ankaufsbewilligung ist diese blosse Registrierung kostenlos. Die Gebühr für die Ausstellung der Ankaufsbewilligung beläuft sich auf 500 Franken für vier Jahre (s. a. Erläuterungen zu Art. 13). Gleiches gilt für eine Erneuerung der Bewilligung. Umgerechnet auf ein Kalenderjahr beläuft sich die Gebühr für die Ankaufsbewilligung auf 125 Franken. Dadurch entstehen keine negativen Effekte wie höhere Marktpreise oder hinderliche Markteintrittsbarrieren. Der festgelegte Gebührenbetrag deckt die Kosten des Zentralamtes für die Behandlung des Gesuches und der Ausstellung der Bewilligung, und erfüllt damit das Gebot der Kostendeckung. Zudem wird dem eingeschränkten Geltungsbereich der Ankaufsbewilligung im Vergleich zu einer Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr) Rechnung getragen. Akteure, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, benötigen keine solche gebührenpflichtige Ankaufsbewilligung, müssen sich jedoch beim Zentralamt für diese Tätigkeit registrieren lassen. Aufgrund von Angaben der Branche geht das Zentralamt von rund 100 bewilligungspflichtigen Akteuren aus. Der Grossteil der übrigen Beteiligten dürfte über einen Handelsregistereintrag verfügen, und daher nur zur (kostenlosen) Registrierung verpflichtet sein.
8.7 Änderungen und Löschungen von Bewilligungen oder Marken gemäss Zif-
Hier wurde eine Ergänzung auf die neue Ziffer 8.6a vorgenommen.
9 Weitere pauschal festgelegte Abgaben (Art. 14a Abs. 2)
Für die neu pauschal festgelegten Abgaben gemäss Artikel 14a Absatz 2 wurde eine neue Ziffer 9 im Anhang eingefügt.
9.1. Aufsichtsabgabe für Ankäufer von Schmelzgut gemäss Artikel 31a Absätze 2 und 3 EMKG Zur Deckung der Kosten der laufenden Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäss Artikel 31a Absatz 1 EMKG fallen für alle Ankäuferinnen und Ankäufer – unabhängig von deren Handelsregistereintrag – zusätzlich Aufsichtsabgaben an. Die Höhe der Abgabe beträgt 2000 Franken für vier Jahre. Mit 500 Franken pro Jahr trägt sie ähnlich der Bewilligungsgebühr nach Ziffer 8.6a dem eingeschränkten Geltungsbereich der Bewilligung gebührend Rechnung, und steht in einem guten Verhältnis zur Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr), die vergleichbare Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten kennt, dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen ermöglicht. Nach Schätzungen der Branche ist mit rund 1000 Akteuren zu rechnen. Die Höhe der Abgabe ist so gewählt, dass sie, ausgehend von diesem Mengengerüst, die zusätzlichen Aufwände der Edelmetallkontrolle zu decken vermag. Letztlich wird sich erst nach der Einführung der neuen Bestimmungen nach Artikel 31a EMKG zeigen wie gross die Anzahl an Ankäuferinnen und Ankäufern bzw. wie hoch die tatsächlichen Aufwände für die Aufsicht über diesen Bereich sind. Mit der Bestimmung in Artikel 4 Absatz 3 besteht die Pflicht, die Höhe der Pauschalabgabe periodisch an die tatsächlichen aufgewendeten Kosten anzupassen.
36 BBI 2021 668
9.2 Grundabgabe für Bewilligungsinhaber nach Artikel 42bis EMKG
Die fixe Grundabgabe soll den «Sockel-Aufwand» der Aufsicht decken, der regelmässig jährlich und ungeachtet des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten für alle Akteure in ähnlicher Höhe anfällt. Gegenüber der früheren Unterstellung bei der FINMA muss der Sockelaufwand aber auf eine wesentlich geringere Anzahl Akteure (momentan elf) umgelegt werden. Es ist daher gerechtfertigt, die Grundabgabe auf pauschal 5000 Franken festzulegen.
3.5 Verordnung über die Meldestelle der Geldwäscherei (MGwV)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6bis und 8 In die Aufzählung der Akteure, von denen die MROS Meldungen entgegennimmt, um sie auszuwerten, wird in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 GwG neu unter Ziffer 6bis das Zentralamt aufgenommen. Das Zentralamt wird gemäss Artikel 12 Buchstabe bter GwG neu mit der Aufsicht über die Handelsprüfer beauftragt, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln.37 Gemäss der neuen Terminologie von Artikel 15 GwG wird in Ziffer 8 nicht mehr von «Revisionsstellen», sondern neu von «Revisionsunternehmen» gesprochen.
Art. 2 Bst. a, c und d Buchstabe a wird neu um einen zusätzlichen Verweis auf Artikel 9b GwG ergänzt. Es geht dabei um von Finanzintermediären beim Abbruch der Geschäftsbeziehung mitgeteilte «Informationen». Weiter wird bei der Aufzählung der Behörden in Buchstabe c, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 GwG zu Händen der MROS Meldungen erstatten und Informationen liefern, wird mit einer neuen Ziffer 5 das Zentralamt aufgenommen. Bei Buchstabe d wird aus dem oben bereits genannten Grund nicht mehr von «Revisionsstellen», sondern neu von «Revisionsunternehmen» gesprochen.
Art. 3 Abs. 2 Der Begriff «Angaben» in der geltenden Fassung dieser Bestimmung wird ersetzt durch «Informationen und Dokumente». Damit wird besser den Inhalten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h entsprochen. Dieselbe begriffliche Anpassung wird auch bei Verweisen auf die vorliegende Bestimmung in den Artikeln 3a Absatz 4 und 4 Absatz 1 MGwV vorgenommen.
Art. 3a Abs. 4 In der Folge der entsprechenden Anpassung bei Artikel 3 Absatz 2 ist hier «Unterlagen» durch «Informationen und Dokumente» zu ersetzen.
Art. 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 In Absatz 1 zweiter Satz wird «Angaben» durch «Informationen und Dokumente» ersetzt und dadurch Kohärenz mit den Artikeln 3 Absatz 2 und 3a Absatz 4 MGwV hergestellt. Zudem wird der Verweis auf Artikel 3a Absatz 4 gestrichen. Damit gibt es keinen doppelten Verweis mehr. Schliesslich wird im dritten Satz auf Artikel 9b Absatz 1 GwG als die neu für die Fristberechnung massgebliche Gesetzesnorm verwiesen. Es geht hier um die von den Finanzintermediären beim Abbruch der Geschäftsbeziehung zu beachtende Frist (vgl. dazu auch den neuen Art. 12b GwV).
37 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2019 5451
ff. (nachfolgend: Botschaft GwG), hier: 5501 sowie 5523.
Bei Artikel 4 geht es um die Erfassung der gemeldeten Informationen. Der Absatz 3 wird deshalb aufgehoben und sein Wortlaut aus Gründen der sachlichen Kohärenz neu bei Artikel 9 MGwV eingefügt.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Bst. d und e Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern sowie Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen Gestützt auf Artikel 29b Absatz 1 GwG kann die Meldestelle neu auch mit Aufsichtsorganisationen und SRO «alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung [des GwG] notwendig sind». Die Sachüberschrift von Artikel 7 und die Verweise auf die massgeblichen Bestimmungen des GwG in Absatz 1 werden entsprechend angepasst. Gemäss geltendem Absatz 1 erster Satz kann die Meldestelle Informationen «verlangen». Dieser Wortlaut erweist sich indessen als unvollständig. Denn die Meldestelle ist auch Adressatin von Informationen, ohne dass sie aktiv werden muss, dies aufgrund von Informationspflichten, die bestimmte dritte Behörden gemäss Artikel 29 ff. GwG ihr gegenüber haben. Diesem Umstand wird mit der Ergänzung Rechnung getragen, dass sie Informationen auch «entgegennehmen» kann. In die Aufzählung der Behörden gemäss Buchstabe d wird neu zusätzlich das Zentralamt aufgenommen. Mit dem zusätzlich angefügten Buchstaben e wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Finanzintermediäre der Aufsicht einer Aufsichtsorganisation oder einer SRO unterstehen können.
Art. 9 Abs. 1 und 3 Mit den neuen Artikeln 9b und 23 Absatz 5 GwG hat die Zusammenarbeit zwischen der Meldestelle und den Finanzintermediären eine Änderung erfahren (vgl. oben Ziff. 2.5., Ausgangslage, erstes Lemma). Dies wird im Absatz 1 mit dem Verweis auf Artikel 23 Absatz 5 GwG zum Ausdruck gebracht. Weiter wird wie in dieser letzteren Gesetzesnorm nun auch im vorliegenden Absatz 1 das Verb «informieren» verwendet. Schliesslich wird neu von der «Übermittlung» gemeldeter Informationen und nicht mehr von der «Weiterleitungen» von Meldungen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gesprochen, gemäss der letzten Revision der MGwV vom 27. November 201938. Aus Gründen der sachlichen Kohärenz ist der geltende Artikel 4 Absatz 3 MGwV neu als zusätzlicher Absatz 3 bei Artikel 9 eingefügt (vgl. bereits oben, Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3). Gleichzeitig wird richtigerweise statt auf Artikel 23 Absatz 5 (geltender Wortlaut) neu auf Artikel 23 Absatz 4 GwG verwiesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f und 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b Im Absatz 1 Buchstabe f wird in die Aufzählung der Akteure, die die Meldestelle – neu – «informieren» kann (vgl. bereits oben, Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1), zusätzlich neu das Zentralamt aufgenommen. Der Wortlaut von Absatz 2 Einleitungssatz wird dadurch vervollständigt, dass neu zusätzlich die Herausgabepflicht des Finanzintermediärs nach Artikel 11a GwG aufgenommen wird. In den Erläuterungen zu Artikel 11a Absatz 5 GwG vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass es keiner zusätzlichen Sanktionsnorm für die Missachtung der Herausgabepflichten bedürfe. Eine Verletzung dieser Norm könne aber die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine
38 AS 2019 4701. Vgl. zu dieser Teilrevision näher: www.ejpd.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/vo-anpassung/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf.download.pdf/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf, S. 9 ff.
einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.39 Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsache, dass ein Finanzintermediär seine Pflichten nicht wahrnimmt, den Aufsichtsbehörden bekanntgegeben wird. Diese Informationen können nach den Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 1 GwG mit den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden. Es wird damit die geltende Praxis kodifiziert. Zudem werden in die Aufzählung der Einrichtungen, denen die Meldestelle Informationen bekanntgeben kann, zusätzlich die Aufsichtsorganisationen und die SRO nach Artikel 29b GwG aufgenommen. Weiter wird Absatz 2 Buchstabe a dahingehend angepasst, dass nicht mehr vom Finanzintermediär die Rede ist, «der die Meldung gemacht hat». Eine Missachtung der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht seitens Finanzintermediäre kann eben auch darin bestehen, dass gar keine Meldung von einem Finanzintermediär erstattet wurde. Aus dem gleichen Grund wird die Information nach Buchstabe b («Datum der Meldung») von der Meldestelle nicht immer benötigt. Falls diese Information für die Benachrichtigung seitens MROS von Relevanz ist, kann darauf unter dem Titel von Buchstabe d («Art und Weise der Pflichtverletzung») eingegangen werden.
Art. 14 Bst. c–ebis In Buchstabe c wird der Begriff der (eidgenössischen und kantonalen) «Strafverfolgungsbehörden» ersetzt durch den allgemeineren Begriff der «Strafbehörden», wie er auch in Artikel 29a Absätze 1–3 GwG verwendet wird.
Der Wortlaut des Buchstabens d wird gegenüber der geltenden Fassung mittels des unmittelbaren Verweises auf die ausländischen Behörden nach Artikel 13 MGwV präzisiert.
Mittels Anpassung bei Buchstabe e wird der Umfang der Datenbearbeitung im Informationssystem auf die gemäss Artikel 29b GwG neu hinzugekommene Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den SRO ausgedehnt. In die Aufzählung wird zudem das Zentralamt aufgenommen.
Mit dem zusätzlich aufgenommenen Buchstaben ebis wird sichergestellt, dass das Informationssystem zur Bearbeitung der Daten sämtlicher Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG zur Verfügung steht.
Art. 15 Bst. abis, d und dbis In die Aufzählung der verschiedenen Herkunftsmöglichkeiten von Informationen wird als neuer Buchstabe abis zusätzlich die Kategorie der «Informationen nach Artikel 7» aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen oben zu Artikel 7 verwiesen. In Buchstabe d wird der Begriff der «Strafverfolgungsbehörden» ersetzt durch den umfassenderen Begriff der «Strafbehörden», gemäss der Begrifflichkeit von Artikel 29a Absätze 1–3 GwG (ebenso wie bereits vorne bei Art. 14 Bst. c). Als Buchstabe dbis wird in die Aufzählung neu zusätzlich die Kategorie der «Informationen nach Artikel 29b GwG» aufgenommen, also der Daten betreffend die neu vorgesehene Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und SRO.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c In seiner geltenden Fassung verweist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b auf die Straftatbestände der Artikel 260ter und 260quinquies StGB. Unerwähnt bleibt beispielsweise der hier ebenso rele-
39 Botschaft vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2012 6975.
vante Artikel 305ter Absatz 1 StGB. Neu wird die Vollständigkeit der betroffenen Straftatbestände dadurch sichergestellt, dass keine einzelnen Tatbestände mehr aufgezählt werden, sondern direkt auf den massgeblichen Artikel 23 Absatz 4 GwG verwiesen wird. Dieser umfassende Gesetzesverweis ermöglicht es weiter, den Regelungsinhalt des geltenden Buchstabens c neu in den Buchstaben b zu integrieren. Insbesondere die im geltenden Buchstaben c angesprochenen Vortaten sind durch Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b abgedeckt. Der Buchstabe c kann somit als solcher aufgehoben werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Aufgrund der jüngsten Anpassungen des GwG haben neben den «klassischen» Meldungen der Finanzintermediäre die weiteren Informationen zu geldwäschereirelevanten Sachverhalten zunehmend Gewicht erhalten (vgl. Art. 11a GwG und neuer Art. 9b GwG; siehe Erläuterungen oben bei Art. 2 Bst. a). Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 die Kategorie der «Meldungen» ergänzt wird durch «Informationen».
Art. 20 Zugriff auf das Informationssystem Vorbemerkung Mit seiner Kann-Formulierung eröffnet Artikel 35 Absatz 2 GwG auf formell-gesetzlicher Ebene die Möglichkeit, der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 Geldspielgesetz (also der Interkantonalen Geldspielaufsicht GESPA), dem Zentralamt und den Strafverfolgungsbehörden einen Online-Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 3 GwG zu gewähren. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung soll diese Option genutzt und dieser Zugriff definitiv geschaffen werden. Dies aus folgenden Gründen: Per 1. Januar 2020 hat die Meldestelle das neue Informationssystem goAML eingeführt. Dieses bietet gegenüber dem früheren Informationssystem neue Funktionalitäten, so etwa eine elektronische Plattform zum gesicherten Empfangen und Versenden von Nachrichten zwischen der Meldestelle und den Akteuren (Finanzintermediäre, Behörden etc.). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der nationalen Amtshilfe – insbesondere mit den Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG – kann mittels dieses Austausches die Zusammenarbeit zwischen der MROS und diesen Behörden optimiert werden.40 In seiner geltenden Fassung sieht Artikel 20 den Online-Zugriff auf das Informationssystem einzig vor für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle sowie für die mit der Systemverwaltung betrauten Personen. Dieser Regelungsinhalt ist neu als Absatz 1 erfasst. Die einzige Anpassung gegenüber dem geltenden Wortlaut besteht darin, dass präzisiert wird, dass die Mitarbeitenden der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem befugt sind. Dies auch zur klaren Abgrenzung gegenüber den Zugriffsrechten nach Absatz 2. Mit dem neu angefügten Absatz 2 wird der Kreis der Online-Zugriffsberechtigten auf die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG erweitert. Diese Stellen sind befugt, im Online-Abgleich festzustellen, ob eine bestimmte natürliche oder juristische Person im Informationssystem verzeichnet ist. Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG lassen sich unterscheiden nach Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden. An erstere richtet sich der Zugriffszweck der «Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung» (Bst. a), an Leztere der Zugriffszweck der «Anwendung
des GwG» (Bst. b). Inhaltlich ist der Zugriff ist auf die Personalien der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen beschränkt.
40 Vgl. MROS-Jahresbericht 2020, Kap. 4.15, S. 27. Der Jahresbericht ist zu finden auf: www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2020-d.pdf.download.pdf/jb-mros-2020- d.pdf
Ergibt sich ein Treffer und wünschen diese Stellen weiterführende Angaben, müssen sie bei der Meldestelle gemäss Absatz 3 einzelfallweise um Zurverfügungstellung solcher Angaben ersuchen (Hit-/No-Hit-Verfahren). Dieser nachfolgende Informationsaustausch zwischen anfragender inländischer Behörde nach Artikel 35 Absatz 2 GwG und der Meldestelle basiert auf
Art. 23 Abs. 1 Bst. b Wie bereits bei Artikel 14 Buchstabe d wird auch hier die Eingrenzung des Kreises der betroffenen ausländischen Behörden neu mittels Verweises auf Artikel 13 präzisiert.
Art. 25 Abs. 2 Der geltende Inhalt der Norm wird ergänzt durch einen neuen ersten Satz des Absatzes 2, wonach bei einer Informationsweitergabe an dritte Behörden – oder neu an Aufsichtsorganisationen und SRO – die vom Dateninhaber verlangten Verwendungsbeschränkungen eingehalten werden müssen. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz der nationalen wie internationalen Amtshilfe.41 Spezielle Regelungen hierzu beinhalten etwa Artikel 29 Absätze 2bister , 29a Absatz 2bis und 29b Absätze 2 und 3 GwG. Die Meldestelle verwendet dabei eine Standardformulierung, die je nach den Anforderungen des Einzelfalls durch zusätzliche Verwendungsbeschränkungen seitens der Meldestelle oder dritter Dateninhaber ergänzt werden kann. Da die Verwendungsbeschränkungen bezüglich der von der Meldestelle weitergegebenen Informationen bereits im ersten Satz von Absatz 2 geregelt werden, beschränkt sich der zweite Satz, zweiter Satzteil neu nur noch auf die Vorgaben bezüglich Weitergabe durch die empfangende Behörde an eine andere, dritte Behörde (vgl. Art. 30 Abs. 4 GwG).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
Kantone und Gemeinden sind durch die Vorlage nicht betroffen. Die Auswirkungen auf den Bund werden im Folgenden erläutert.
4.1.1 Umsetzung der Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen
Die EZV bzw. das Zentralamt für Edelmetallkontrolle geht gestützt auf eine Schätzung der Branche von rund 100 Bewilligungsgesuchen aus, die anschliessend periodisch erneuert werden müssen. Der Grossteil der Akteure, die über einen Handelsregistereintrag verfügen, werden sich allerdings lediglich beim Zentralamt registrieren lassen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird für die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche sowie die Kontroll- und Vollzugsmassnahmen von einem personellen Mehrbedarf von zwei zusätzlichen Stellen ausgegangen. Der Vollzug dieser Regulierung wird über Gebühren und eine Aufsichtsabgabe finanziert und geht somit nicht zu Lasten der Bundeskasse. Daher werden für die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und die Aufsichtstätigkeit Gebühren bzw. Abgaben erhoben, welche den Personalaufwand decken sollen. Ausgehend von 100 Bewilligungen und 900 registrierten Ankäufern erwartet die EZV jährliche Kosten von 0.5 Mio. Franken, welche die auf sieben Jahre umgelegten Initialkosten enthalten. Den Aufwänden stehen Gebühreneinnahmen von 12'500 Franken und Einnahmen aus Aufsichtsabgaben von 0.5 Mio. Franken gegenüber. Aufwände und Einnahmen sind in den ersten Jahren zu überprüfen und die Ansätze in der GebV-EMK gegebenenfalls anzupassen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die neuen Massnahmen auf Ge-
41 Vgl. Botschaft GwG, BBl 2019 5483
setzesstufe und generieren keine zusätzlichen eigenständigen Kosten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde. Die für den Bund kostendeckende Ausgestaltung war dabei die Bedingung.
4.1.2. Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue GwG-Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Da die GwG-Regulierung bereits vor der Revision des GwG in ähnlicher Form bestanden hat, kann das bestehende Mengengerüst übernommen werden. Konkret handelt es sich aktuell um elf Bewilligungen. Für die Erfüllung des neuen Bewilligungs- und Aufsichtsregimes für die Edelmetallhandelsprüfer durch das Zentralamt wird nebst einem ressourcenträchtigen Initialaufwand mit dem Bedarf einer zusätzlichen Stelle gerechnet. Die neu zu erhebenden Gebühren und Aufsichtsabgaben sollen den laufenden Aufwand für die neue Aufgabe vollumfänglich decken, wobei man sich so weit wie möglich an den bisherigen Ansätzen der FINMA orientiert. Der Initialaufwand kann nicht vollständig auf den Sektor überwälzt werden, da ein grosser Teil die Rechtsetzung selber betrifft, welcher durch innerhalb der bestehenden Ressourcen der EZV abgedeckt wird. Weitere Initialaufwände wie beispielsweise IT-Lösungen sowie Folgearbeiten im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Regimes werden durch die vorgesehene Kostendeckung durch Gebühren und Aufsichtsabgaben auf die Bewilligungsnehmer überwälzt. Der jährliche Aufwand wird auf 0.5 Mio. Franken geschätzt. Darin enthalten sind die Aufwände für die Aufsicht und die Prüfungen. Diese Aufwände sind über die Gebühren für die Prüfungen (ca. 110'000 Franken), die Grundabgabe (ca. 55'000 Franken) und der Fehlbetrag über die Zusatzabgabe zu entlasten. Der Fehlbetrag, welcher über die Zusatzabgabe gedeckt werden wird, wird entsprechend der ausgewiesenen Aufwände des Zentralamtes von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die neuen Massnahmen auf Gesetzesstufe und generieren keine zusätzlichen eigenständigen Kosten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass auch diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde. Die für den Bund kostendeckende Ausgestaltung war dabei die Bedingung.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
4.2.1 Standortattraktivität
Die vorliegenden Verordnungen setzen die gesetzlichen Vorgaben um, tragen internationalen Entwicklungen Rechnung und stärken das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispositiv. Die Wahrung der Integrität sowie auch der guten Reputation des Schweizer Finanzplatzes stärkt dessen Standortattraktivität und internationale Stellung.
4.2.2 Wertschöpfung und Wettbewerb
Die Vorlage betrifft eine Vielzahl von Finanz- und insbesondere auch Nichtfinanzintermediären, was eine Einschätzung der kumulativen Effekte auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum und den Wettbewerb erschwert. Insgesamt dürften das gesamtwirtschaftliche Wachstum und der Wettbewerb kaum beeinträchtigt werden, auch wenn aufgrund von zusätzlichen Pflichten eine gewisse Zunahme der administrativen Belastung der Unternehmen, insbesondere im Bereich Altedelmetallhandel, zu erwarten ist.
4.3 Auswirkung auf die betroffenen Akteure
4.3.1. Verbesserung der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terrorismusfinanzierung Gemäss den im Rahmen der Revision des GwG beschlossenen Massnahmen sollen sich Vereine ins Handelsregister eintragen lassen, sofern sie im Ausland Vermögenswerte zu karitativen, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke sammeln oder verteilen. In diesem Zusammenhang lösen der Eintrag ins Handelsregister sowie damit zusammenhängende Beglaubigungen von Unterschriften einmalige Mehrkosten aus. Weiter sind Änderungen der Eintragung, insbesondere der Vorstandsmitglieder sowie die Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des OR mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Für eine detailliertere Ausführung zu diesen Kosten wird auf Kapitel 6.3.3.4 der Botschaft zur Änderung des GwG verwiesen42. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren die eingangs genannte Massnahme und generieren, ausgenommen von den einmaligen Mehrkosten im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht in das Handelsregister, keine zusätzlichen eigenständigen Kosten.
4.3.2 Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen
Im Rahmen der GwG-Revision wurde die (Wieder-)Einführung43 der Bewilligungs- bzw. einer Registrierungspflicht für gewerbsmässige Käufer von Altedelmetallen sowie der damit verbundenen Pflicht zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten beschlossen. Dies führt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen mit den aktuell 25 Inhabern von Schmelzbewilligungen. Gewerbsmässig auf dem Markt auftretende Akteure werden sich in Zukunft darauf verlassen, dass die Sorgfaltspflichten des EMKG eingehalten werden. Dies kann den inländischen Handel mit Altedelmetallen erleichtern (insbesondere jener zwischen in der Schweiz ansässigen Schmelzern und Händlern von Altedelmetallen). Fehlbare können entweder denunziert oder bei der stichprobenartigen Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten aufgedeckt werden. Davon betroffen sind auch Personen, die gewerbsmässig gebrauchte, von Privatpersonen stammende Edelmetallwaren kaufen. Die Sorgfaltspflichten können von den betroffenen Bewilligungsinhabern kostengünstig und mit einem Minimum an zusätzlicher Bürokratie eingehalten werden und es sind keine teuren IT-Investitionen notwendig. Für die einzelnen Bewilligungsträger fallen alle vier Jahre Gebühren zur Erneuerung der Bewilligung an. Die Gebühr für eine Ankaufsbewilligung wurde auf 500 Franken festgelegt. Umgerechnet auf ein Kalenderjahr beläuft sich die Gebühr für die Ankaufsbewilligung somit auf 125 Franken. Mit 125 Franken pro Jahr trägt sie dem eingeschränkten Geltungsbereich der Bewilligung Rechnung, und steht in einem guten Verhältnis zur Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr). Diese kennt vergleichbare Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, ermöglicht dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen. Alternativ besteht die Möglichkeit sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Für im Handelsregister eingetragene Ankäufer besteht dann die Möglichkeit sich kostenlos beim Zentralamt registrieren zu lassen. Sowohl registrierte Altedelmetallankäufer als auch Bewilligungsinhaber werden zusätzlich eine pauschale Aufsichtsabgabe zu entrichten haben. Die Höhe der Abgabe beträgt 2000 Franken für vier Jahre. Mit 500 Franken pro Jahr trägt sie dem eingeschränkten Geltungsbereich der Aktivität Rechnung und steht in einem guten Verhältnis zur jährlichen Gebühr für die laufende Aufsicht für Inhaber einer Schmelzbewilligung (1000 Franken pro Jahr), die vergleichbare
Botschaft GwG, BBl 2019 5451 43 2007 wurde im Rahmen der Vereinfachung und Aufhebung von Bewilligungsverfahren die Pflicht zur Bewilligung des gewerbsmässigen An- und Verkaufs von Schmelzgut abgeschafft, da dies als kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten identifiziert wurde. Die vorgeschlagene Ankaufsbewilligung ist insofern umfassender als das ehemalige Recht als sie insbesondere den gewerbsmässigen Ankauf gebrauchter Edelmetallwaren von Privatpersonen mit umfasst.
Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten kennt, dem Bewilligungsinhaber jedoch zusätzlich das Schmelzen ermöglicht. Damit Kleinstbetriebe, wie bspw. Goldschmiede, die nur gelegentlich Altedelmetall entgegnen nehmen und auch meist selber verarbeiten, nicht übermässig wirtschaftlich belastet werden, wurden die Schwelle für die Gewerbsmässigkeit für den Ankauf von Schmelzgut bei 50 000 Franken angesetzt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme vollumfänglich und explizit auf Wunsch der Branche eingeführt wurde.
4.3.3 Zentralamt für Edelmetallkontrolle als neue GwG-Aufsichtsbehörde
Die Bewilligung und Aufsicht durch eine staatliche Behörde ist für die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften eine wichtige Rahmenbedingung, da deren Kundinnen und Kunden auf dem Weltmarkt diese Aufsicht häufig als effektiver ansehen als private Kontrollen. Diese Massnahme wurde daher, unter der Bedingung der für den Bund kostendeckenden Ausgestaltung, auf expliziten Wunsch der Branche in die Revision des GwG aufgenommen. Elf Unternehmen werden in der Folge inskünftig nicht mehr von der FINMA oder einer SRO, sondern vom Zentralamt beaufsichtigt. Durch die Bündelung der Aufsicht über die GwG-Sorgfaltspflichten und die Bestimmungen des EMKG bei einer Behörde entstehen Synergieeffekte und die Beaufsichtigten können personelle Ressourcen und Kosten einsparen, da sie lediglich einmal, dafür aber umfassend, geprüft werden. Dies kann insgesamt zu einer Abnahme der Regulierungskosten für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften führen. Für die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften fallen einmalige Gebühren für die Erteilung einer Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen (pauschal 2500 Franken) und wiederkehrende variable Gebühren für direkte Leistungen des Zentralamtes sowie die GwG-Prüfungen an. Die Höhe der variablen Gebühren richtet sich nach der aufgewendeten Zeit sowie nach der Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals (Bandbreite von 250-350 Franken pro Stunde). Für den nicht über Gebühren gedeckten Aufwand des Zentralamts wird eine Aufsichtsabgabe erhoben, die sich nach der wirtschaftlichen Grösse der Bewilligungsnehmer richtet. Die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften tragen derzeit bereits die Kosten für die Aufsicht durch den Anschluss an eine SRO sowie gegebenenfalls die Kosten für eine Prüfgesellschaft. Die Aufsicht durch das Zentralamt dürfte zu keinen Mehrkosten führen. Da keine Prüfgesellschaft mehr beigezogen werden muss, könnten die Kosten für die meisten betroffenen Handelsprüfer und Gruppengesellschaften sogar insgesamt sinken.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen der GwV, der HRegV, der EMKV, der GebV-EMK und der MGwV stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen der jeweiligen Gesetze und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.44
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dem revidierten GwG wurde die internationale Konformität der Schweiz mit den FATF- Standards verbessert. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft zum GwG verwiesen45. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren insbesondere diese neuen Massnahmen.
Botschaft GwG, BBl 2019 5451 45 Botschaft GwG, BBl 2019 5451
6 Inkrafttreten
Die GwV, die HRegV, die EMKV, die GebV-EMK und die MGwV sollen zusammen mit den Anpassungen auf Gesetzesstufe am 1. Juli 2022 in Kraft treten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen. Hinsichtlich der für Edelmetallhandelsprüfer relevanten Schlussbestimmungen des EMKG zur Änderung vom 15. Juni 2018 und Artikel 42 Absatz 2 GwG ist eine Teilinkraftsetzung gemeinsam mit den Anpassungen im FINMAG auf den 1. Januar 2022 vorgesehen. Durch die Teilinkraftsetzung wird dem Anspruch in Artikel 42bis EMKG Rechnung getragen, wonach neu das Zentralamt für Edelmetallkontrolle für das Bewilligungs- und Aufsichtsregime zuständig ist anstelle des ursprünglich vorgesehenen Regimes gemäss Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 durch die FINMA und Aufsichtsorganisation. Die betroffenen Edelmetallhandelsprüfer sind zurzeit alle einer anerkannten SRO angeschlossen. Dieses Übergangsregime wird bis zu einer allfälligen Bewilligungserteilung und die ab diesem Zeitpunkt zu erfolgende Aufsicht durch das Zentralamt gemäss Artikel 42bis und Artikel 42ter EMKG anhalten. Es ist davon auszugehen, dass die jeweilige SRO noch die Prüfung für das Kalenderjahr 2021 durchführt und die Prüfung für das Kalenderjahr 2022 in die Zuständigkeit des Zentralamts fallen wird. Dadurch wird dem Anspruch des Gesetzgebers nach einer lückenlosen GwG-Aufsicht Rechnung getragen (vgl. auch Art. 12 GwV).