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Revision der Gewässerschutzverordnung 2022

proj/2022/28/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 13. Apr. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2022-28-cons-1/de/revision-der-gewasserschutzverordnung-2022

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Vernehmlassungen des Bundes
Quelle

Betroffener Erlass: Gewässerschutzverordnung (SR 814.201)

proj/2022/28/cons_1

Revision der Gewässerschutzverordnung 2022

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

13.04.2022

Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201)

Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht

2.2 Korrekte Entwässerung von Befüll- und Waschplätzen für Spritzgeräte von

Pflanzenschutzmitteln Um die Gewässerverunreinigungen durch fehlerhafte Entwässerungen von Befüll- und Waschplätzen zu beseitigen, muss die Entwässerung dieser Plätze vordringlich kontrolliert werden. Fehlerhafte Entwässerungen müssen entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gewässer so rasch als möglich saniert werden. Das verschmutzte Abwasser muss gemäss geltendem Recht aufgefangen und gesondert behandelt bzw. entsorgt werden. Der korrekte Umgang mit diesem Abwasser wird in der Vollzugshilfe Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft2 beschrieben. Gemäss Übergangsbestimmung der vorliegenden Verordnungsrevision werden die Kantone beauftragt, die erforderlichen, bis anhin noch nicht durchgeführten Kontrollen ein erstes Mal bis spätestens zum 31. Dezember 2026 durchzuführen. Die Frist für notwendige Sanierungen orientiert sich an der Schwere der Gewässergefährdung. Die Mängel sind jedoch in jedem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zu beheben. Nach Abschluss der erstmaligen Kontrollen und der daraus resultierenden Sanierungen sind die Kantone dafür verantwortlich, diese Kontrollen alle vier Jahre zu wiederholen. Die Kantone werden aufgefordert, dem BAFU jährlich über diesen Vollzug Bericht zu erstatten. Die jährliche Berichterstattung ist von Bedeutung, um die Erfolgskontrolle des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Aktionsplan Pflanzenschutzmittel)3 und des Reduktionsziels von 50 Prozent gemäss Artikel 6b Absatz 2 LwG durchführen zu können. Verschmutztes Abwasser muss in jedem Fall behandelt werden. Jede Einleitung des behandelten Abwassers in ein Gewässer muss – ebenso wie jede Versickerung – vom Kanton bewilligt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser ist nicht für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage geeignet. Der Kanton muss deshalb bestimmen, wie solches Abwasser beseitigt wird (Art. 12 Abs. 2 GSchG). Er muss auch dafür sorgen, dass Abwasseranlagen periodisch kontrolliert werden (Art. 15 Abs. 2 GSchG). Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15)4 müssen Landwirtschaftsbetriebe – mit Ausnahme der Sömmerungsbetriebe – alle vier Jahre kontrolliert werden, ob sie die Vorschriften der GSchV

einhalten. Dazu gehört auch die Kontrolle der Entwässerung der Befüll- und Waschplätze. Diese Kontrollen werden aktuell in zahlreichen Kantonen in Kombination mit den Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) durchgeführt. Die Kontrollen sowie die festgestellten Mängel und die Sanierung der Mängel können im Informationssystem Acontrol des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) erfasst werden. Da die Kontrollen nach VKKL auf allen Landwirtschaftsbetrieben durchgeführt werden müssen – also auch auf nicht-ÖLN-Betrieben

2 BAFU, BLW (Hsg.) 2013: Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Umwelt-

Vollzug 1312. 3 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzenschutz/aktionsplan.html

4 Bereits die Vorgängerin dieser Verordnung, die Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL, SR 910.15) verlangte in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a die Kontrolle der Vorschriften der GSchV auf Landwirtschaftsbetrieben mindestens alle vier Jahre (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/820/de).

Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht

– kann dieses Informationssystem für alle Landwirtschaftsbetriebe auch für die Berichterstattung zuhanden des BAFU verwendet werden. Für die Berichterstattung der Ergebnisse der Kontrollen von nicht-landwirtschaftlichen Betrieben können die Kantone dieselben Informationen übermitteln, wie sie für landwirtschaftliche Betriebe in Acontrol erhoben werden. Werden diese Kontrollen gemäss den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 VKKL durchgeführt, werden die Entwässerungen der Befüll- und Waschplätze der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb weniger Jahre ein erstes Mal kontrolliert und allfällige Mängel behoben sein. Die erstmaligen Kontrollen gemäss der neuen Übergangsbestimmung und die danach geltende Pflicht zur Wiederholung der Kontrollen alle vier Jahre ergänzen die erwähnten Kontrollen nach VKKL, die in Kombination mit den ÖLN-Kontrollen durchgeführt werden. Sie sind insbesondere für alle gewerblichen und beruflichen Anwenderinnen und Anwender von Bedeutung, die weder ÖLN-Betriebe noch Landwirtschaftsbetriebe sind. Diese Gruppe wird nämlich von den VKKL-Kontrollen nicht erfasst. Dazu gehören beispielsweise Baumschulen, Gärtnereien, Helikopterunternehmen, welche Sprühflüge durchführen, oder Golfplätze. Das BLW kann Beiträge von 25 Prozent an die Kosten für den Bau von korrekt entwässerten Befüll- und Waschplätzen für Landwirtschaftsbetriebe gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Kanton denselben Anteil beisteuert (Art. 18 Abs. 3 Strukturverbesserungsverordnung; SVV; SR 913.1 i.V.m. Art. 5 und Anh. 4 Verordnung des BLW über Investitionshilfe und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft; IBVLV; SR 913.211). Mit diesen Beiträgen können die Sanierung fehlerhaft entwässerter Plätze gefördert und die Kosten dafür abgefedert werden.

2.3 Beschleunigung und Abschluss der Festlegung der Grundwasserschutzzonen

Der Vollzug bei der rechtskräftigen Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und der Umsetzung der darin geltenden Schutzmassnahmen soll beschleunigt werden. Die Kantone werden deshalb in einer Übergangsbestimmung verpflichtet, dem BAFU innerhalb von zwei Jahren einen Bericht einzureichen. Darin sind die bestehenden Vollzugsmängel sowie die Massnahmen, Zuständigkeiten und der Zeitplan für deren Behebung aufzuführen. Aus diesen Anpassungen ergeben sich für Wasserversorgungen oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine neuen Einschränkungen oder Pflichten. Die Grundwasserschutzzonen und -areale sollen bis Ende 2030 ausgeschieden werden und in die Richt- und Nutzungspläne einfliessen. Bis Ende 2034 sollen die noch fehlenden oder unvollständigen Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Die Kantone berichten dem BAFU mit einem Zwischen- und Schlussbericht über den Stand der Umsetzung.

Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Die hier vorgeschlagenen Änderungen bezwecken einen verbesserten Schutz des Schweizer Grundwassers als Trinkwasserressource vor Verunreinigungen aller Art sowie der oberirdischen Gewässer vor Verunreinigungen durch Pestizide. Damit verfolgen sie dieselbe Stossrichtung wie die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)5 bzw. die EU-Grundwasserrichtlinie (GWRL)6. Diese Änderungen erfolgen aber unabhängig von der EU, aus der WRRL bzw. der GWRL ergeben sich für die Schweiz keine Verpflichtungen. Das Ziel des Bundesgesetzes über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, die Risiken für Oberflächengewässer bzw. die Belastung des Grundwassers um 50 Prozent zu reduzieren, ist identisch mit dem Reduktionsziel der Europäische Union im Rahmen des europäischen Aktionsplans Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden7. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die internationalen Beziehungen der Schweiz.

5 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/64/EU, ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8. 6 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Fassung gemäss ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19. 7 Pathway to a Healthy Planet for All; EU Action Plan: 'Towards Zero Pollution for Air, Water and Soil; COM (2021) 400 final, S.9.

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze (neu)

Die Kantone müssen die Plätze von beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern von Pflanzenschutzmitteln, auf denen Spritz- und Sprühgeräte befüllt oder gereinigt werden, erheben und alle vier Jahre kontrollieren. Für ganzjährig bewirtschaftete Landwirtschaftsbetriebe schreibt bereits Artikel 3 Absatz 2 VKKL vor, dass die Kontrollen nach GSchV mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden müssen. Für Nicht-Landwirtschaftsbetriebe war bis anhin keine solche Kontrollfrequenz festgelegt. Auf den Landwirtschaftsbetrieben sorgt die VKKL dafür, dass die Kontrollen der Entwässerung der Befüll- und Reinigungsplätze mit den übrigen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben koordiniert und die Synergien genutzt werden. Durch den Kanton festgestellte Mängel müssen je nach Schwere der Gewässergefährdung aber spätestens innerhalb von zwei Jahren beseitigt werden. Die Länge der Frist wird im Einzelfall bestimmt und bemisst sich an der konkreten Gefahr für eine Gewässerverunreinigung, welche von den Mängeln ausgeht. So müssen z.B. Direkteinleitungen in ein Oberflächengewässer umgehend aufgehoben werden, da sie das betroffene Gewässer erheblich gefährden. Demgegenüber kann der Kanton für kleinere Mängel, von denen keine grössere Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, eine längere Umsetzungsfrist festlegen. Jährlich erstatten die Kantone dem BAFU Bericht über den Stand der Erhebungen und Kontrollen, die festgestellten Mängel und deren Behebung. Mit dieser Massnahme kann sichergestellt werden, dass fehlerhafte Entwässerungen solcher Plätze nicht mehr zu Gewässerverunreinigungen führen. In einer Übergangsbestimmung wird zusätzlich die erstmalige Erhebung und Kontrolle geregelt (vgl. unten).

4.2 Art. 48 Abs. 3 (neu)

Um zu entscheiden, ob ein Pestizid die Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG verbreitet und wiederholt überschreitet, greift das BAFU auf die Daten der nationalen Messnetze NAQUA und NAWA zurück. Um über eine möglichst umfassende Datenbasis zu verfügen, werden auch die Messdaten der von den Kantonen zusätzlich durchgeführten Gewässeruntersuchungen einbezogen. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit den Daten der nationalen Erhebungen vergleichbar sind. Die Kantone werden beauftragt, dem BAFU jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Ergebnisse ihrer Gewässeruntersuchungen mitzuteilen. Das BAFU wird die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Erhebungen, deren Interpretation, die benötigten Zusatzinformationen und den Datenaustausch in einer technischen Weisung festlegen. Dies wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen erfolgen.

4.3 Art. 48a Meldung einer Überschreitung eines Grenzwerts (neu)

Art. 48a Abs. 1 (neu) Das BAFU erhält den Auftrag, Pestizide den Zulassungsstellen für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte zur Überprüfung der Zulassung zu melden, wenn sie oder deren Abbauprodukte den Grenzwert von 0.1 µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG), oder wenn sie die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in Oberflächengewässern wiederholt und verbreitet überschreiten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG). Dieser Auftrag beinhaltet auch die Erfassung der Daten aus den Gewässeruntersuchungen und deren Auswertung. Art. 48a Abs. 2 (neu) Die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte, auf die Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b GSchG verweist, werden eindeutig definiert. Es handelt sich dabei um die einzelstoffspezifischen

Revision der Gewässerschutzverordnung 2023 Erläuternder Bericht

Werte der Tabelle von Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 GSchV, die für mit Namen und CAS-Nummer aufgeführte Pestizid-Wirkstoffe in oberirdischen Gewässern gelten. Art. 48a Abs. 3 (neu) Überschreitungen des Grenzwerts von 0.1µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, bzw. der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in allen oberirdischen Gewässern gelten dann als verbreitet, wenn sie innerhalb desselben Jahres in mindestens drei Kantonen und zusätzlich in mindestens 5 Prozent der landesweit untersuchten Gewässer auftreten, in jedem Fall aber in mindestens fünf Gewässern. Um zu beurteilen, ob eine verbreitete Überschreitung eines Grenzwerts vorliegt, werden für jedes Pestizid nur diejenigen Gewässer berücksichtigt, in denen das Pestizid oder dessen Metaboliten auch untersucht wurde. Für die Beurteilung der Überschreitungen des Grenzwerts von 0.1µg/l in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, werden nur Untersuchungen an Gewässern berücksichtigt, die effektiv der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind. Für die Beurteilung der ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte werden nur Untersuchungen an oberirdischen Gewässern berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass bereits bei 5 Prozent Grenzwertüberschreitungen die Anzahl der effektiv betroffenen Gewässer so hoch ist, dass die Kantone kaum mehr in der Lage sind, Verunreinigungen mit Massnahmen an jedem einzelnen Gewässer zu bekämpfen. Verbreitete Überschreitungen gelten dann als wiederholt, wenn für ein bestimmtes Pestizid oder seine Metaboliten innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in mindestens zwei Jahren verbreitete Überschreitungen auftreten.

4.4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. Abs. 1 Die heute noch zahlreichen Gewässerverunreinigungen aufgrund fehlerhafter Entwässerungen von Befüll- und Waschplätzen für Spritz- und Sprühgeräte von Pflanzenschutzmitteln sollen möglichst rasch verhindert werden. Deshalb sollen die Kantone diese Plätze von gewerblichen und beruflichen Anwenderinnen und Anwendern – soweit dies nicht bereits erfolgt ist – bis spätestens zum 31. Dezember 2026 erstmalig erfassen und deren Entwässerung kontrollieren. Auf Plätzen, bei denen das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Abwasser in ein Gewässer oder in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage eingeleitet wird oder versickern kann, sind die Mängel je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028 zu beheben. Die Kantone sind bereits über die VKKL verpflichtet, alle Landwirtschaftsbetriebe (ausgenommen Sömmerungsbetriebe) mindestens alle vier Jahre auf die Einhaltung der Vorschriften der GSchV zu kontrollieren (vgl. Punkt 4.1). Die entsprechenden Kontrollen der ÖLN-Betriebe wurden in verschiedenen Kantonen bereits eingeleitet, in anderen Kantonen jedoch noch nicht. Werden effektiv alle Betriebe einmal in vier Jahren kontrolliert, sind nach vier Jahren alle ÖLN- Betriebe kontrolliert. Es müssen zusätzlich auch die Befüll- und Waschplätze von Nicht-ÖLN- Betrieben und von nicht landwirtschaftlichen Betrieben kontrolliert und gegebenenfalls saniert werden. Deren Anzahl ist aber erheblich geringer als jene der ÖLN-Betriebe. Mit den Beiträgen des BLW an den Bau korrekt entwässerter Befüll- und Waschplätze auf Landwirtschaftsbetrieben besteht ein zusätzlicher Anreiz, die fehlerhaften Entwässerungen rasch zu sanieren. Abs. 2 bis 5 Die Kantone erheben die Vollzugsdefizite bei den Grundwasserschutzzonen und -arealen in Zusammenarbeit mit den Inhabern der Wasserversorgungen und reichen beim BAFU bis Ende 2024 einen Bericht ein. Dieser Bericht weist die Grundwasserschutzzonen und -areale aus, welche noch nicht gemäss den Vorgaben der GSchV definitiv ausgeschieden sind, nicht in der

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Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sind oder in welchen die in den Grundwasserschutzzonen und -arealen geltenden Schutzmassnahmen noch nicht umgesetzt sind. Zudem müssen die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen aufgelistet werden, für welche noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden wurden. Weiter ist im Bericht auszuführen, welche Massnahmen zur definitiven Ausscheidung beziehungsweise zum Vollzug der in den Grundwasserschutzzonen und -arealen erforderlichen Schutzbestimmungen nötig sind. Es muss ausserdem dargelegt werden, wer für die Umsetzung dieser Massnahmen und die Berücksichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung zuständig ist. Die umzusetzenden Massnahmen werden anhand der Bedeutung der Fassung und der bestehenden Risiken für die Trinkwasserversorgung priorisiert und gemäss einem im Bericht festgelegten Zeitplan umgesetzt. Die Kantone sorgen dafür, dass die im Bericht aufgezeigten Massnahmen wie folgt umgesetzt werden:

  • Bis Ende 2030 sind für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen die Grundwasserschutzzonen und alle für zukünftige Nutzungen erforderlichen Grundwasserschutzareale gemäss den Anforderungen von Anhang 4 GSchV ausgeschieden. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden bis Ende 2030 in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt, also zumindest orientierend dargestellt.

  • Bis Ende 2034 sind die bis anhin noch nicht umgesetzten, bundesrechtlich erforderlichen Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen und -arealen vollzogen. Die Kantone erstatten dem BAFU Ende 2029 einen Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung der Massnahmen sowie bis Ende 2035 einen Schlussbericht. Das BAFU wird diese Arbeiten mit einem bundesweiten Wissensaustausch (z.B. durch Bereitstellen von Empfehlungen, guten Praxisbeispielen, Organisation von Fachtagungen) zwischen Kantonen, Gemeinden, Forschung, Fachverbänden und der Privatwirtschaft unterstützen. Dazu wird eine schweizerische Wissensplattform Grundwasser aufgebaut.

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Im Bereich der Konkretisierung von Artikel 9 Absatz 3 GSchG hat die Vorlage Auswirkungen auf den Bund, die teilweise im Rahmen der bestehenden Ressourcen wahrgenommen werden können. Um die Daten der Gewässeruntersuchungen zu sammeln, zu prüfen und auszuwerten sowie für die Beratung und Unterstützung der Kantone entsteht beim BAFU personeller Mehraufwand in der Grössenordnung von einer zusätzlichen Vollzeitstelle. Weiter wird die Überprüfung von Zulassungen zu einem Mehraufwand bei den Zulassungs- und Beurteilungsstellen des Bundes führen. Diese Stellen müssen prüfen, welche Produkte betroffen sind, für diese die Risikobeurteilung durchführen und Anpassungen des Risikomanagements prüfen. Durch die Anpassungen im Bereich des Vollzugs der Grundwasserschutzzonen kann das BAFU seine Aufsichtspflicht wahrnehmen und ist laufend über den Fortschritt bei der Behebung der Vollzugsdefizite informiert. Für das BAFU bedeutet die Vorlage einen personellen und administrativen Zusatzaufwand für die Prüfung der kantonalen Planungen, der periodischen Berichterstattungen sowie die Begleitarbeiten zur Vollzugsunterstützung. Dieser wird auf eine zusätzliche Vollzeitstelle während der Umsetzungsphase (mindestens 12 Jahre) geschätzt.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat Auswirkungen auf die Kantone bei der Erfassung und Kontrolle der Befüll- und Waschplätze für Pflanzenschutzmittel-Spritzgeräte, der jährlichen Meldung der Ergebnisse der Gewässerbeobachtung an das BAFU sowie bei der Planung und Umsetzung der definitiven Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und des Vollzugs der erforderlichen Schutzbestimmungen. All diese Aufgaben müssen die Kantone aber bereits nach geltendem Recht wahrnehmen. Es handelt sich lediglich um eine Beschleunigung des Vollzugs von Aufgaben, welche den Kantonen mehrheitlich seit 1972 obliegen. Für die jährliche Berichterstattung über die Kontrollen der Befüll- und Waschplätze auf Landwirtschaftsbetrieben kann das bestehende Informationssystem Acontrol verwendet werden, in welchem bereits heute die Ergebnisse der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben festgehalten werden. Ein Zusatzaufwand entsteht dadurch, dass neu auch für nicht landwirtschaftliche Betriebe diese Daten erfasst und gemeldet werden müssen. Für Gemeinden bzw. Wasserversorgungen, die bis anhin noch nicht über rechtskräftige Grundwasserschutzzonen verfügen oder die erforderlichen Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen noch nicht vollumfänglich vollziehen, entsteht ebenfalls ein Mehraufwand. Diesen Aufwand hätten sie aber bereits gemäss geltendem Recht geleistet haben müssen. Je besser das Gewässerschutzrecht bis anhin durch die Kantone, Gemeinden und Wasserversorger vollzogen wurde, umso geringer fällt dementsprechend der Aufwand für die Umsetzung der Vorlage aus. Ein moderater Zusatzaufwand entsteht für das einmalige Erstellen der kantonalen Planung zum Vollzug der Grundwasserschutzzonen und für die periodische Berichterstattung an das BAFU. Die Kantone und Gemeinden gewinnen durch die Vorlage eine grössere Planungssicherheit. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige qualitative und quantitative Beeinträchtigungen der Wasserversorgung sinkt. Die konsequente Sicherung der Trinkwasserressourcen stellt eine Dienstleistung an der eigenen Bevölkerung dar und erhöht die Standortattraktivität.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Aufgrund der aktuellen Belastungslage der Gewässer müssen ab 2025 schätzungsweise die Zulassungen von ca. acht von insgesamt rund 250 chemischen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen überprüft werden. Für diese acht Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe sind die möglichen An-

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wendungsauflagen zum Schutz der Gewässer noch nicht ausgeschöpft. Es ist anzunehmen, dass auch bei diesen acht Wirkstoffen mit weiteren Anwendungsauflagen Grenzwertüberschreitungen verhindert werden können und somit nur einzelnen der Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe die Zulassung entzogen werden muss. Das Parlament hat überdies auf Antrag des Bundesrats (Stellungnahme des Bundesrats vom 19. August 2020 zur Pa.Iv. 19.475) dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, für eine begrenzte Zeit auf den Entzug der Zulassung eines Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs zu verzichten, wenn andernfalls die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt würde. Der Bundesrat verfügt damit über ein griffiges Instrument, um schwere Konsequenzen für die Landwirtschaft zu verhindern. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind daher klein. Zwei der voraussichtlich acht betroffenen Pestizid-Wirkstoffe sind aktuell sowohl für Anwendungen als Pflanzenschutzmittel wie als Biozid zugelassen. Maximal müssen daher gegebenenfalls auch die Zulassungen von Biozidprodukten, welche diese zwei Wirkstoffe enthalten, überprüft werden. Somit sind auch die Auswirkungen auf die Wirtschaft ausserhalb der Landwirtschaft klein.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit

Die Vorlage hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier, indem sie den seit 1972 erforderlichen Vollzug des Gewässerschutzrechts stärkt und beschleunigt. Der Schutz der oberirdischen Gewässer vor besonders gewässerschädlichen Pestiziden wird gestärkt. Dadurch werden Gewässerverunreinigungen durch Pestizide deutlich zurückgehen. Dies fördert den Erhalt der aquatischen Biodiversität und trägt zum Schutz der bedrohten Fischbestände in den Schweizer Gewässern bei. Ebenso wird der Schutz der Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen, vor Pestizidwirkstoffen und -metaboliten gestärkt und damit die Sicherheit der Trinkwasserversorgung deutlich verbessert. Die definitive Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und die konsequente Umsetzung der darin erforderlichen Schutzbestimmungen wirken sich positiv auf die Sicherheit der Trinkwasserversorgung, die menschliche Gesundheit, die natürliche Vielfalt und die natürlichen Produktionsfaktoren aus. In ländlichen Gebieten werden insbesondere bis anhin noch nicht festgelegte Schutzzonen ausgeschieden. In den stark überbauten Gebieten des Mittellandes werden vor allem in den bestehenden Schutzzonen die vorhandenen Gefahren für die Trinkwasserversorgung und die Gesundheit der Trinkwasserkonsumentinnen und -konsumenten verringert werden, z.B. durch die Aufhebung, Verlegung oder Sanierung unzulässiger Anlagen. Nebst dem Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen werden auch die noch vorhandenen natürlichen Lebensräume in den Schutzzonen S2 und in den Grundwasserschutzarealen vor der Überbauung geschützt.