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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung)
17.523
Parlamentarische Initiative Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom …
Übersicht
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtlichen Doppelnamen.
Ausgangslage
Gemäss dem seit 2013 geltenden Namensrecht haben die Verlobten anlässlich der Eheschliessung die beiden folgenden Möglichkeiten: Sie können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder aber erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Allein auf Gewohnheitsrecht gestützt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu bilden. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Dagegen kann seit dem 1. Januar 2013 kein neuer amtlicher Doppelname mehr gebildet werden. Dies wird teilweise bedauert, denn den Eheleuten ist es so nicht mehr möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.
2 ZGB, steht ihnen die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach
Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB offen. Die Ehegatten können jedoch nachträglich keine Erklärung mehr abgeben, wonach sie den Ledignamen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, wenn sie ihren bisherigen Namen bei Eingehung der Ehe behalten haben. Umgekehrt
ist es auch nicht möglich, nachträglich wieder den bisherigen Namen anzunehmen, um mit diesem einem Doppelnamen zu bilden, wenn die Ehegatten seit der Eingehung der Ehe einen Familiennamen tragen.
Die Übergangsbestimmung im ZGB ist auch auf Personen anwendbar, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 revPartG in eine Ehe umgewandelt haben.
4.9 Internationales Privatrecht
Diese Vorlage erfordert keine Anpassung der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
4.10 Umsetzungsfragen
Die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen 59 sind im Hinblick auf die Umsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu überarbeiten, so insbesondere die Artikel 8 Buchstabe c (Daten), 12 (Namenserklärung vor der Trauung) und 14a (Namenserklärung nach Art. 8a SchlT ZGB) ZStV.
5 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln
5.1 Änderung des Zivilgesetzbuches
Vorbemerkungen Die nachfolgend vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Formulierungen, die mit der Umsetzung der Revision des ZGB vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») (Art. 160 Abs. 2 und 3 revZGB) eingeführt worden sind und die am 1. Juli 2022 in Kraft treten werden. Im Zuge der vorliegenden Revision wird überdies die Streichung von Artikel 13d SchlT ZGB vorgeschlagen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Seit dem Ablauf der Jahresfrist am 1. Januar 2014 kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Namensänderungen sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 30 ZGB möglich.60
59 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV), SR 172.042.110. 60 BÜHLER, Art. 13d SchlT ZGB N 1.
KLEINE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Absatz 2 zweiter Satz ermöglicht es der oder dem Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, den eigenen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen zu wollen. Diese Möglichkeit bestand gestützt auf Artikel 160 Absatz 2 aZGB (in Kraft vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2012) bereits vor der Revision des ZGB von 2011. Der hier vorgeschlagene Wortlaut stimmt daher im Wesentlichen mit der früheren Bestimmung überein. Wer einen Doppelnamen tragen möchte, muss folglich zwei Erklärungen abgeben: Erstens müssen beide Verlobten die Erklärung abgeben, einen gemeinsamen Familiennamen tragen zu wollen. Zweitens kann die oder der Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem ihr oder sein bisheriger Name dem Familiennamen vorangestellt wird. Sie oder er hat die Möglichkeit, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG abzugeben, je nachdem, welcher Artikel im konkreten Fall anwendbar ist. Hinsichtlich der Erklärung, einen Doppelnamen führen zu wollen, gelten dieselben Grundsätze wie für die Erklärung über den Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB des geltenden Rechts. Beide Erklärungen (Familienname und Doppelname) müssen gleichzeitig und schriftlich sowie vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben werden.61 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute nach der Trauung noch anders entscheiden können. Einzig auf dem Weg einer Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB könnte nach erfolgter Eheschliessung noch ein Familienname oder ein Doppelname gebildet werden.62 Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach geltender Praxis bei Paaren, die im Ausland geheiratet und über die Möglichkeit der Namenserklärung (Familienname) keine Kenntnis hatten. Sie können mit einer
Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes63 über das Internationale Privatrecht verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erklärung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschliessung im Ausland und ihrer Meldung für die Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt. Es wird von einer Frist von etwa sechs Monaten ausgegangen, wobei den Behörden ein Ermessensspielraum zukommt.64 Diese Praxis soll inskünftig auch für Erklärungen über den Doppelnamen gelten.
61 GRAF-GAISER, 254 f. 62 GRAF-GAISER, 255, 263. 63 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG), SR 291. 64 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.
Absatz 2 dritter Satz verhindert die Aneinanderreihung mehrerer Doppelnamen, die durch Voranstellung des eigenen bisherigen Namens vor den Familiennamen gebildet werden. Trägt die oder der Verlobte bereits einen solchen (ehelichen bzw. unechten) Doppelnamen (s. Ziff. 4.2), so kann bei der nächsten Eheschliessung lediglich der erste Name des bisherigen Doppelnamens bei der Bildung des neuen Doppelnamens dem Familiennamen vorangestellt werden. Dieser erste Name entspricht in aller Regel dem Ledignamen der Person. Absatz 2 dritter Satz bezieht sich nicht auf historisch gewachsene Doppelnamen der bzw. des Verlobten (s. Ziff. 4.2). Diese Abgrenzung wird mit der Umschreibung «solcher» im dritten Satz zum Ausdruck gebracht. 65
Art. 8abis Schlusstitel Entsprechend der Konzeption der kleinen Lösung ist auch übergangsrechtlich die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens durch nachträgliche Erklärung jenem Ehegatten vorbehalten, der seit der Eheschliessung vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung den Ledignamen der oder des anderen als Familiennamen geführt hat. Für Eheleute, die ihren Namen nach Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, besteht keine Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen zu bilden, denn dies hätte Auswirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder. Beispiel: Weber und Blanc behalten bei der Heirat im Jahr 2013 ihren Namen. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc. Sie wollen nachträglich Weber zum Familiennamen erklären und Blanc möchte mit diesem Namen einen Doppelnamen bilden. Der Name des Kindes müsste in der Folge von Blanc auf Weber geändert werden. Wenn das Kind über zwölf Jahre alt ist, wäre für die Namensänderung seine Zustimmung erforderlich (Art. 270b ZGB). In dieser Konstellation soll aus den dargestellten Gründen ein gemeinsamer Familienname nur mittels Gesuch um Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB gebildet werden können. Die Erklärung, fortan einen Doppelnamen führen zu wollen, muss gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Sie kann lediglich einmal erfolgen. Auf eine Befristung dieser Namenserklärung wird verzichtet. Durch die Verwendung des Begriffs «Ehegatte» in Artikel 8abis VE-SchlT ZGB wird klargestellt, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch verheiratet sein muss. Die Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB wirkt sich nicht auf die Namensführung der Kinder aus, da sich der gemeinsame Familienname durch sie nicht ändert. Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung begründet haben und seither den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führen, können nach der Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 revPartG) nachträglich nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB einen Doppelnamen bilden. Dabei entspricht der nach Artikel 12a Absatz 2 PartG bestimmte gemeinsame Name dem Familiennamen. Wer die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens gemäss Artikel 8abis VE-SchlT ZGB nicht erfüllt, kann ein Namensänderungsgesuch gemäss
65 HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 aZGB N 26.
Artikel 30 Absatz 1 ZGB einreichen und darlegen, dass achtenswerte Gründe für die Führung eines Familiennamens und/oder eines Doppelnamens vorliegen. In internationalen Verhältnissen gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht analog der geltenden Regeln zur Namenserklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB Folgendes: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB erfüllt und kommt im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 37 f. IPRG), so kann ein Ehegatte eine Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB abgeben. Somit können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung im Ausland geheiratet haben, unter Berufung auf die Anwendung des Schweizer Heimatrechts erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 8abis VE-SchlT ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Eheschliessung im Ausland gestützt auf ausländisches Recht keine Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens hatte und die Voraussetzung für die Berufung auf Anwendung des Schweizer Heimatrechts erfüllt sind. Ausländische Eheleute mit Wohnsitz in der Schweiz, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung in der Schweiz geheiratet und ihren Namen anlässlich der Eheschliessung ihrem Heimatrecht unterstellt haben, können ebenfalls eine Erklärung nach Artikel 8abis VE-SchlT ZGB abgeben.66
Art. 13d Schlusstitel Der Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann (s. Ziff. 5.1).
GROSSE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 4 und 5 Absatz 4 regelt die neu hinzukommende Möglichkeit für beide Verlobten, bei der Eheschliessung einen amtlichen Doppelnamen zu bilden: − Ziffer 1: Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dem eigenen bisherigen Namen jenen der oder des anderen anfügen zu wollen. − Ziffer 2: Erklären die Verlobten, dass sie den Ledignamen einer bzw. eines Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, können sie dem Familiennamen den bisherigen Namen derjenigen bzw. desjenigen Verlobten, deren bzw. dessen Ledignamen nicht zum gemeinsamen Familiennamen erklärt wurde, anfügen. Diese Erklärungen werden, wie die Erklärung zur Wahl des Familiennamens, schriftlich sowie vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben. Für die Ausnahme bei Eheschliessungen im Ausland kann auf die Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
66 Siehe hierfür die Regelung betreffend Erklärung, wieder den Ledignamen tragen zu wollen gemäss Art. 8a SchlT ZGB; dazu GRAF-GAISER, 261.
Sowohl in Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 als auch in Ziffer 2 VE-ZGB wird der Doppelname durch Anfügen des bisherigen Namens des anderen gebildet. Geschiedene oder verwitwete Verlobte oder Verlobte in aufgelöster Partnerschaft können anlässlich der Eheschliessung die Wiederannahme ihres Ledignamens erklären, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Wer bereits einen ehelichen Doppelnamen trägt, kann lediglich dessen ersten Namen für den neuen Doppelnamen verwenden. Absatz 3 erster Satz regelt die bereits bestehende Namensgebung für die gemeinsamen Kinder, wenn die Verlobten ihren Namen nach Absatz 1 behalten. Die gleiche Regelung gilt neu auch für den Fall, dass die Verlobten von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB Gebrauch machen. Absatz 5 regelt den Fall, in dem eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen ehelichen (bzw. unechten) Doppelnamen trägt. Unter diesen Umständen kann wahlweise lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrecht zu erhalten. Beispiel: Weber Rossi (Ledigname Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Sie möchten ihren Namen behalten, um mit dem bisherigen Namen des anderen einen Doppelnamen zu bilden (Abs. 4 Ziff. 1). Weber Rossi möchte den Namen Rossi für den neuen Doppelnamen verwenden, um eine namensmässige Verbindung zu ihrem Kind aus erster Ehe aufrechtzuerhalten (Abs. 5). Die Ehegatten Weber Rossi und Blanc heissen nach der Heirat Rossi Blanc und Blanc Rossi. Ihr gemeinsames Kind heisst Blanc (Abs. 3).
Art. 8abis Schlusstitel Die grosse Lösung gemäss Artikel 160 Absatz 4 VE-ZGB eröffnet beiden Eheleuten die Möglichkeit, nachträglich durch Erklärung einen Doppelnamen zu bilden. Haben die Ehegatten ihren Namen behalten, können sie nach Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Wer seit der Eheschliessung einen Familiennamen führt (Artikel 160 Absatz 2 ZGB), kann nachträglich gemäss Artikel 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB einen Doppelnamen bilden. Tragen die Ehegatten einen Familiennamen, ist es jedoch nicht mehr möglich, nachträglich den vor der Eheschliessung geführten Namen zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden. Auch ist es nicht möglich, nachträglich den Ledignamen eines Ehegatten zum Familiennamen zu erklären und diesem den bisherigen Namen des anderen anzufügen, wenn die Ehegatten ihre Namen anlässlich der Heirat behalten haben. Diese Einschränkungen rechtfertigen sich mit Blick auf die Praktikabilität der Lösung sowie die Rechtssicherheit. Vorbehalten ist eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) im Jahr 2016 geheiratet und den Ledignamen Rossi zum Familiennamen bestimmt, womit sie beide und das gemeinsame Kind Rossi heissen, so kann jeder von ihnen nachträglich in Anwendung
von Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Abs. 4 Ziff. 2 VE-ZGB den Doppelnamen Rossi Blanc (mit oder ohne Bindestrich) wählen. Nicht möglich ist es dagegen, dass die Eheleute in Anwendung von Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Abs. 4 Ziff. 1 VE-ZGB neu die Namen Weber Blanc respektive Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) und die gemeinsamen Kinder den Namen Rossi tragen würden. Andernfalls würde die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens nicht nur Auswirkungen auf die Namensführung der Eheleute haben (insb., wenn der Familienname nicht dem vor der Eheschliessung geführten Namen entspricht), sondern auch dazu führen, dass der Name der gemeinsamen Kinder neu nicht mehr Bestandteil des Doppelnamens der Eltern wäre. Beispiel: Haben Weber (ledig Rossi) und Blanc (ledig Meier) ihren Namen bei der Heirat im Jahr 2016 behalten und den Ledignamen Rossi zum Namen des gemeinsamen Kindes bestimmt (Art. 160 Abs. 3 ZGB), können sie nachträglich gestützt auf Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB erklären, die Doppelnamen Weber Blanc und Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) tragen zu wollen. Mit ihren Ledignamen Rossi und Meier können sie jedoch keinen Doppelnamen gemäss Art. 160 Absatz 4 Ziffer 2 VE-ZGB mehr bilden. Der Name des gemeinsamen Kindes (Rossi) ist nicht Bestandteil des Doppelnamens seiner Eltern. Im Unterschied zum vorangehenden Beispiel haben die Eheleute jedoch bereits vor der Abgabe der Erklärung gemäss Artikel 8abis VE-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 4 Ziffer 1 VE-ZGB einen anderen Namen als ihr gemeinsames Kind geführt. Die Wiederannahme des eigenen Ledignamens (Rossi) ist Weber verwehrt, da die Erklärung nach Artikel 30a bzw. 119 ZGB vor der Eheschliessung mit Blanc hätte abgegeben werden müssen. Für die Modalitäten der Erklärung und die weiteren Einzelheiten kann auf die Ausführungen zum Übergangsrecht bei der kleinen Lösung verwiesen werden.
Art. 13d Schlusstitel Der Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann (s. dazu die Ausführungen zur kleinen Lösung).
5.2 Änderung des Ausweisgesetzes
GROSSE LÖSUNG
Art. 2 Abs. 4 Entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 4.7 werden hier drei mögliche Varianten vorgeschlagen.
5.3 Änderung des Partnerschaftsgesetzes
Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben grundsätzlich dieselben namensrechtlichen Möglichkeiten wie Eheleute. Die Änderung des Partnerschaftsgesetzes erfolgt
daher analog der Revision des Zivilgesetzbuches. Entsprechend werden auch hier zwei Lösungsvorschläge (kleine und grosse Lösung) unterbreitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches «Ehe für alle» vom 18. Dezember 2020 am 1. Juli 2022 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können (s. Ziff. 4.6).
KLEINE LÖSUNG
Art. 12a Die namensrechtlichen Bestimmungen des PartG regeln die Namensgebung im Anschluss an die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Da mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können, kann Artikel 12a PartG ersatzlos gestrichen werden.
Art. 37b Wer von der Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines amtlichen Doppelnamens Gebrauch machen kann, bestimmt sich analog den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Bei der kleinen Lösung ist die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens der Partnerin oder dem Partner vorbehalten, die oder der seit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft vor Inkrafttreten dieser Bestimmung den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führt. Die Erläuterungen zu Artikel 8abis VE-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37b VE-PartG massgeblich.
GROSSE LÖSUNG
Art. 12a Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur kleinen Lösung verwiesen werden.
Art. 37b Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den verheirateten Paaren verwiesen werden.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen haben voraussichtlich kaum grössere finanzielle, personelle oder sonstige Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen müssen angepasst werden; zu erwarten ist, dass es kurzfristig zu einer Zunahme von Namenserklärungen auf den Zivilstandsämtern kommen wird.
6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
6.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es ist davon auszugehen, dass Verlobte bei der Eheschliessung inskünftig häufig von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens Gebrauch machen, weil diese Möglichkeit einem Bedürfnis entspricht, welchem das geltende Recht nicht gerecht wird (s. Ziff. 2.4).
6.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und
Mann Durch die Einführung des amtlichen Doppelnamens erhalten die Paare die Möglichkeit, sowohl die familiäre Einheit als auch die eigenständige Identität beim Namen abzubilden, ohne dass einem der Namen ein Vorrang eingeräumt werden muss. Damit trägt die Vorlage der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Namensrechts besser Rechnung als die geltende Regelung (zum Ganzen s. Ziff. 2.4).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft auf den Namen der Eheleute respektive der Partnerinnen oder Partner ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung67).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Namensrechts im Bereich des Ehe- und Partnerschaftsrechts direkt einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Name Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 68 geschützt ist. Der Gesetzgeber hat daher das Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf das Geschlecht (Art. 14
67 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101. 68 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, SR 0.101.
EMRK) zu beachten. Seit dem Urteil Burghartz von 1994 sind in diesem Zusammenhang mehrere Urteile ergangen (s. Ziff. 2.1).69 Die Vorlage steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
7.3 Erlassform
Die vorgelegte Änderung des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes ist in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 BV).
69 Siehe insbesondere Ünal Tekeli gegen Türkei vom 16.11.2004, Nr. 29865/96 und Losonci Rose und Rose gegen Schweiz vom 9.11.2010, Nr. 554/06. Zu dieser Frage siehe MONTINI, 104 ff.
8 Zitierte Literatur und Materialien
BADDELEY MARGARETA Le droit du nom suisse: état des lieux et plaidoyer pour un droit libéré, FamPra.ch 2020, S. 613 ff. BRÄM VERENA Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht (Art. 90–251 ZGB) Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 3. Aufl., Zürich 1998 BUCHER ANDREAS Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 1. Aufl., Basel 2011 BÜHLER ROLAND Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch III, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019. GRAF-GAISER CORA Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, S. 251 ff. HAUSHEER HEINZ/REUSSER Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- RUTH/GEISER THOMAS buch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159–180 ZGB, 2. Aufl., Bern 1999 HÜRLIMANN-KAUP Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., BETTINA/SCHMID JÖRG Zürich 2016 LUGANI KATHARINA Auf dem steinigen Weg zum echten Doppelnamen, Das Standesamt (StAZ) 2021, S. 163 ff. MONTINI MICHEL Le droit du nom entre réformes législatives et évolution du contexte européen, Droit international privé de la famille, les développements récents en Suisse et en Europe : actes de la 24e Journée de droit international privé du 16 mars 2012 à Lausanne, Genève 2013, S. 81 ff. RUMO-JUNGO ALEXANDRA Das neue Namensrecht – ein Diskussionsbeitrag, Zeitschrift für Vormundschaftswesen (ZVW) 2001, S. 167 ff. WEIBEL FLEUR Kein gemeinsamer Name mehr?, FamPra.ch 2018, S. 959 ff.