proj/2022/94/cons_1
Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
Bern, April 2023
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie weiterer Verordnungen (Modernisierung der Aufsicht)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Aktenzeichen: 031.3-1219/34/8/1
BSV-D-49B03401/257
Übersicht Mit der Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule soll die Aufsichtstätigkeit der Durchführungsstellen gestärkt und modernisiert werden. Die im vorliegenden Bericht dargelegten Verordnungsänderungen enthalten die Präzisierungen, die es für die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen braucht.
Ausgangslage
Das Parlament hat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 (Modernisierung der Aufsicht)2 in der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2022 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.
2 Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Artikel 11h Absatz 1 Buchstabe d
Buchstabe d: Aus- und Weiterbildung finden heute nicht mehr nur im Rahmen von Präsenzveranstaltungen, sondern immer mehr auch in Form von virtuellen Veranstaltungen statt. Wird dabei eine Schulung live bzw. direkt via Zuschaltung durchgeführt, spricht man von einer synchronen virtuell durchgeführten Veranstaltung. Wird die Veranstaltung hingegen aufgezeichnet und den Interessenten als Video für eine zeitversetzte Ansicht zur Verfügung gestellt, handelt es sich um eine asynchrone virtuelle Veranstaltung. Bei dieser Art von Weiterbildung kann die tatsächliche Teilnahme nur mit einer Lernkontrolle sichergestellt werden. Diese wird deshalb neu sowohl für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen, als auch für jene nach AHVG vorausgesetzt.
Gliederungstitel vor Artikel 11m
3 Abschnitt: Zulassung zur Prüfung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Artikel 11m Zulassung
Die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 68 und 68a AHVG wird neu in der RAV geregelt. Es wird festgehalten, dass sowohl für das Revisionsunternehmen als auch für die leitenden Prüferinnen und Prüfer spezialgesetzliche Zulassungen erteilt und ins Revisorenregister der RAB eingetragen werden. Das AHVG verwendet den Begriff «leitender Revisor». In der RAV wird der Begriff «leitender Prüfer» verwendet, weil in der RAV der Begriff «leitender Revisor» für die Rechnungsprüfung verwendet wird, während für die Aufsichtsprüfung zur Abgrenzung grundsätzlich der Begriff «leitender Prüfer» zur Anwendung kommt. In beiden Fällen ist die natürliche Person gemeint, welche die Verantwortung für die Revisions- und Prüfdienstleistung trägt.
13 SR 611.0 14 SR 221.302.3
Artikel 11n Ausreichende Organisation
Hier sind die drei Kriterien aufgeführt, nach denen das Vorliegen einer ausreichenden Organisation geprüft wird. Dies ist die Voraussetzung, um als Revisionsunternehmen eine Zulassung für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassen erlangen zu können. Buchstabe a: Das Revisionsunternehmen muss über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für AHV-Ausgleichskassen verfügen, damit es jederzeit und ohne Unterbruch handlungsfähig bleibt, wenn jemand ausfällt. Buchstabe b: Das Revisionsunternehmen muss über ein Mindestmass an Routine und Erfahrung verfügen bzw. diese aufbauen können. Bei einem Neueintritt in den Markt erhält es eine Frist von drei Jahren ab Zulassungserteilung, um mindestens zwei Mandate für die Prüfung von Ausgleichskassen oder Zweigstellen zu akquirieren. Nur mit diesem Mengengerüst wird es den leitenden Prüferinnen oder leitenden Prüfern in der Regel möglich sein, die notwendige Anzahl Stunden für die Beibehaltung der Zulassung erreichen zu können. Die Prüfung von Ausgleichskassen erfordert ein vertieftes Spezialwissen, das man nur erlangen kann, wenn man regelmässig bei verschiedenen Ausgleichskassen im Einsatz ist. Das Revisionsunternehmen muss deshalb sicherstellen, dass es genügend Mandate in diesem Markt erlangt und behält. Buchstabe c: Das Revisionsunternehmen muss wie bei den Revisionsdienstleistungen bei Aktiengesellschaften sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und alle wesentlichen Unterlagen während mindestens zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während dieser Zeitperiode lesbar gemacht werden können. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Zwar handelt es sich nicht um eine Zulassung für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, bei denen regelmässige Qualitätskontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde erfolgen. Trotzdem muss das Revisionsunternehmen jederzeit in der Lage sein, die Qualität seiner Prüfungsdienstleistungen zu belegen.
Artikel 11o Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von AHV- Ausgleichskassen und Zweigstellen
Absatz 1: In diesem Absatz sind die Kriterien aufgeführt, die zusätzlich zur Zulassung als Revisionsexperte als Voraussetzungen für eine Erstzulassung als leitender Prüfer oder leitende Prüferin beurteilt werden. Die Kriterien entsprechen der bereits heute angewandten Praxis, sind nun aber erstmals auf Stufe Verordnung festgehalten und lassen keine Ausnahmen mehr zu. Buchstabe a: Innerhalb der letzten sechs Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs müssen mindestens 250 Prüfstunden für Hauptrevisionen nach Artikel 160 Absatz 2 AHVV nachgewiesen werden können. Dies entspricht grundsätzlich der Teilnahme an sechs Hauptrevisionen an je knapp 42 Stunden. Meistens dauert eine Hauptrevision länger. Es muss also nicht zwingend während der ganzen Prüfung eine lückenlose Anwesenheit gegeben sein. Anrechenbar sind Stunden, die für die Prüfung der AHV-Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse inklusive Lastenausgleich und Fondsabrechnungen sowie der Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen aufgewendet worden sind. Die Prüfer sollen dabei alle Prüfgebiete aus den Weisungen für die Revision der AHV- Ausgleichskassen (WRAK) kennengelernt und die Fachweisungen für die Leistungsberechnung und Beitragserhebung selbständig anwenden können. Die Anzahl Stunden sind in absoluten Zahlen mit durchschnittlich zwei Arbeitswochen pro Kalenderjahr nicht hoch angesetzt, aber gemessen am begrenzten Marktvolumen dennoch eine Herausforderung. Es gilt hier den geeigneten Kompromiss zu finden aus minimal erforderlicher Erfahrung einerseits und einer realistischen Möglichkeit andererseits, diese Stunden auch tatsächlich erreichen zu können. Die Prüfer sind die Augen der Aufsicht. Die erste Säule ist komplex und laufenden Reformen sowie Änderungen unterworfen. Es braucht deshalb Spezialisten mit aktuellem Knowhow, damit die Aufsicht über diese wichtige Volksversicherung professionell wahrgenommen werden kann. Immerhin handelt es sich um eine Leistungsvolumen von rund CHF 45 Milliarden Franken pro Jahr (ohne Familienzulagen) und ein Beitragsvolumen von rund 35 Milliarden Franken, die von diesen Revisoren nicht nur im Hinblick auf die Zahlen, sondern auch auf die Rechtmässigkeit der materiellen Rechtsanwendung geprüft werden müssen. 250 Stunden verteilt auf die letzten sechs Jahre sind daher angesichts der Komplexität der Prüfung die unterste Grenze. 20/29
Buchstabe b: Innerhalb der letzten sechs Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs müssen mindestens 200 Prüfstunden für Abschlussrevisionen nach Artikel 160 Absatz 3 AHVV nachgewiesen werden können. Dies entspricht der Teilnahme an sechs Abschlussrevisionen an je gut 30 Stunden. Das Gros der Abschlussrevisionen dauert länger, es gelten sinngemäss die gleichen Voraussetzungen wie unter Buchstabe a. Für die Abschlussrevision werden weniger Stunden verlangt als für die Hauptrevision, weil einerseits die Abschlussrevisionen an sich weniger lange dauern und anderseits thematisch näher bei klassischen Abschlussprüfungen liegen. Es gibt jedoch dennoch erhebliche Unterschiede, weil es sich um eine aufsichtsrechtliche Prüfung handelt, in welcher diverse Sachverhalte geprüft und berichtet werden müssen, die bei klassischen Abschlussrevisionen nicht verlangt sind. Insbesondere das komplizierte Geflecht der Finanzflüsse für die verschiedenen Sozialversicherungsbereiche und das strikte Verbot der Quersubventionierung müssen verstanden und beherrscht werden. Buchstabe c: Neben dem «Learning on the Job» und der Erfahrung aus der Anwendung vor Ort sind auch Weiterbildungen im Aufgabenbereich der Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG notwendig. Das Angebot von solchen Schulungen ist sehr limitiert. Aus diesem Grund ist die Stundenanzahl eher tief angesetzt. Es handelt sich um 12 Stunden innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs. In diesen Schulungen, welche aktuell nur von EXPERTsuisse angeboten werden, geht es primär darum, eine Einführung in Neuerungen zu erhalten sowie aus Rückmeldungen der Aufsichtsbehörde aus der Auswertung der vergangenen Revisionsberichte zu lernen. Das Gros der Ausbildung muss vor Ort bei den Ausgleichskassen anhand von konkreten Dossiers stattfinden. Die Beurteilung der Versichertendossiers und die Bedienung der IT-Systeme der Ausgleichskassen können nicht in Theorie, sondern nur anhand von konkreten Fällen vertieft erlernt werden. Absatz 2: Neu müssen die leitenden Prüfer und leitenden Prüferinnen auch nach der Zulassung jährlich nachweisen, dass sie weiterhin über genügend Praxiserfahrung verfügen. In der Vergangenheit war dies nicht der Fall. Da wurden die Revisoren direkt vom BSV kontaktiert, wenn sie Neuerungen in den
Vorgaben nicht berücksichtigt haben. Durch den Wechsel der Zulassungskompetenz vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde müssen die Kriterien formaler und objektiv messbar sein. Deshalb müssen die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer gegenüber der Zulassungsbehörde neu jährlich den Nachweis erbringen, dass sie weiterhin über genügend Prüf- und Weiterbildungsstunden verfügen. Die Stunden sind dabei gegenüber der Erstzulassung reduziert und können auch auf Mandaten erfolgen, in denen sie nicht die Leitung haben. Für die Aufrechterhaltung der Zulassung müssen jährlich die Nachweise für die jeweils letzten drei Jahre eingereicht werden. Buchstabe a: Pro Kalenderjahr müssen im Durchschnitt 40 Stunden für Hauptrevisionen und 30 Stunden für Abschlussrevisionen geleistet worden sein. Der Durchschnitt wird als rollende Betrachtung über die jeweils letzten 3 Jahre ermittelt. Dies entspricht knapp der Hälfte der Stunden, die für die Erstzulassung notwendig sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Stunden in der Funktion als leitender Prüfer oder leitende Prüferin ausgeübt worden sind. Die Erwartung ist, dass diese Stunden zu einem grossen Teil vor Ort bei den Kunden erbracht werden, um mit den Formularen, Dossiers und IT-Systemen à jour zu bleiben und die Nachwuchsprüfer betreuen und ausbilden zu können. Das BSV präzisiert in einer Weisung, welche Aufgaben der leitenden Prüfer in welchem Ausmass vor Ort durchzuführen sind. Buchstabe b: Die Anforderungen an die Weiterbildung sind die gleichen wie bei der Erstzulassung. Es wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Buchstabe c verwiesen.
Artikel 11p Weiterbildung Dieser Artikel enthält die Anforderungen an Weiterbildung nach dem Artikel 11o. Diese muss sich mit den Themen beschäftigen, die in Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e N-AHVG aufgeführt sind, da es sich hier um die spezifischen Themen handelt, für die die Spezialzulassung ausgestellt wird. Alle übrigen Anforderungen an die Weiterbildung sind gleich wie bei anderen Weiterbildungen und richten sich nach Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b und c sowie 2 und 3.
Artikel 11q Entzug der Zulassung Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 11n–11p nicht mehr, so wird die Zulassung nach Artikel 68 AHVG befristet oder unbefristet entzogen. 21/29
Falls die Kriterien wieder erfüllt werden können, so wird der Entzug zuerst angedroht und nur bei Nichterreichen innerhalb der Frist vollzogen. Die Revisionsaufsichtsbehörde kann anstelle des Entzugs der Zulassung auch einen schriftlichen Verweis erteilen, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre. Werden Prüfmängel festgestellt, welche das BSV gestützt auf Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)15 an die RAB meldet, so ist zu prüfen, ob die Prüfmängel auf unzureichende Kenntnis der Sozialversicherungen oder auf einen Verstoss gegen die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (Art. 4 Abs. 1 RAG i. V. m. Art. 4 RAV) zurückzuführen sind. Je nach Resultat dieser Abklärung wird als Konsequenz die Grundzulassung als Revisionsexperte und/oder nur die Sonderzulassung entzogen oder ein schriftlicher Verweis erteilt.
7 Titel: Schlussbestimmungen
Artikel 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2023
Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen bei Inkraftsetzung dieser Änderung. Absatz 1: Die Voraussetzungen und Kriterien für die Zulassung als Revisionsunternehmen oder als leitender Prüfer oder leitende Prüferin ändern mit der Inkraftsetzung der neuen Artikel gegenüber bisher. Die Änderungen sind zwar nicht fundamental, lassen aber keinen Spielraum mehr zu und müssen neu dauernd erfüllt und eingehalten sein. Die bisher zugelassenen Revisionsunternehmen und leitenden Prüfer behalten ihre Zulassung während zwei Jahren nach Inkraftsetzung der neuen Artikel und haben damit Zeit, sicherzustellen, dass sie bis dahin alle Kriterien vollumfänglich erfüllen, um die Zulassung weiterhin behalten zu können. Revisionsunternehmen sowie leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung über eine Zulassung vom BSV verfügten, müssen nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren die Bedingungen der neuen Regelung vollumfänglich erfüllen, um die Zulassung weiterhin behalten zu können. Absatz 2: Zulassungsgesuche, die vom BSV entschieden wurden, fallen unter Absatz 1. Sind die Gesuche bei Inkrafttreten zwar eingereicht, aber noch nicht entschieden, so wird die Verfügung durch die RAB nach neuem Recht erlassen. Entscheidend für die Zuständigkeit und die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist das Datum der Verfügung.
4.3 Änderungen der Verordnung zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht (ATSV)16 Artikel 18a Elektronischer Datenaustausch Mit dieser Bestimmung erhält die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung die Kompetenz, die Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und Bundesbehörden zu regeln. Es geht insbesondere darum, den Datenaustausch so auszugestalten, dass er sicher, effizient und wirtschaftlich ist. Zudem müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Bearbeitung von Personendaten (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Rückverfolgbarkeit) gewährleistet sein. Dabei berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die aktuellen, anerkannten Standards.
Artikel 18abis
Der bisherige Artikel 18a wird zu Artikel 18abis.
15 SR 221.302 16 SR 830.11
4.4 Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung17
Artikel 54 Absatz 3
Die Verweise in Artikel 54 Absatz 3 IVV müssen angepasst werden. Die Bestimmungen zur Hauptrevision sind in der geltenden und der neuen Fassung der AHVV für die IV nicht anwendbar. Die fachliche und administrative Aufsicht über die IV-Stellen wird in Artikel 64a IVG geregelt und wird vom BSV und nicht durch die Revisionsstellen ausgeübt. Die weiteren Verweise auf die Artikel 164 - 170 AHVV werden zudem gestrichen, weil diese Artikel in der vorgesehenen Fassung der AHVV aufgehoben werden oder aufgrund der allgemeinen Verweisnorm in Artikel 89 IVV ohnehin für die IV anwendbar sind.
4.5 Änderungen der Verordnung über den Sicherheitsfonds BV
(SFV)18 Ingress
In Artikel 59 Absatz 2 BVG wird bereits heute die Finanzierung der bestehenden Aufgabe der Zentralstelle 2. Säule geregelt. Diese Bestimmung wird um eine Regelung zur Finanzierung der neuen, an den Sicherheitsfonds übertragenen Aufgabe (Koordination und Übermittlung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis und Art. 59 Abs. 3 BVG) ergänzt. Aufgrund dieser Änderungen muss Absatz 3 von Artikel 59 BVG in den Ingress eingefügt werden. Durch die Einführung des neuen Artikels 59a BVG muss auch der Wortlaut im Ingress ergänzt werden, da der Sicherheitsfonds BVG die Zentrale Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr für die Übermittlung von Personendaten von Rentnern und Rentnerinnen gemäss Artikel 58a BVG an die Zentralstelle 2. Säule entstehen, entschädigt.
Artikel 12b Finanzierung des Informationsaustauschs zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichskasse der AHV
Der neue Artikel 58a BVG soll den Austausch von Daten zwischen der 1. und der 2. Säule erleichtern. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen einen einfacheren Zugang zu Informationen wie Zivilstandsänderungen oder Lebensbescheinigungen erhalten. Sie benötigen diese Informationen, um den Anspruch auf Vorsorgeleistungen regelmässig überprüfen zu können. Der Datenaustausch für die regelmässige Überprüfung des Anspruchs der Rentnerinnen und Rentner auf Vorsorgeleistungen erfolgt über die Zentralstelle 2. Säule, die somit als Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichskasse der AHV fungiert. Die Vorsorgeeinrichtungen übermitteln ihre Informationsanfragen an die Zentralstelle 2. Säule, die diese Anfragen an die ZAS weiterleitet. Die ZAS ergänzt die Informationsanfragen. Die Rückmeldung geht zurück an die Zentralstelle 2. Säule, die die Informationen an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiterleitet. Diese neue Bestimmung braucht es, um die Finanzierung der neuen Aufgabe zu regeln, die dem Sicherheitsfonds übertragen wird (Art. 59 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 Bst. fbis BVG). Dieser finanzielle Beitrag betrifft nur die Vorsorgeeinrichtungen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Datenanfragen zu ihren Versicherten an die Zentralstelle 2. Säule zu stellen. Die Informationsanfragen laufen über ein vom Sicherheitsfonds zur Verfügung gestelltes IT-Portal. Vorsorgeeinrichtungen, die Zugang zu diesem Portal wünschen, können eine Login-Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule richten. Die Kosten dieser neuen Dienstleistung für die Vorsorgeeinrichtungen können wie folgt geschätzt werden: Für die Identifikation der Vorsorgeeinrichtungen, das Ausstellen der Logins, die Konzeption der Internetplattform und die Inbetriebnahme des Informatiksystems bei der ZAS entstehen der Zentralstelle 2. Säule Kosten in der Höhe von rund 120 000 Franken. Der Sicherheitsfonds stellt den Vorsorgeeinrichtungen, die am Datenaustausch teilnehmen, die Kosten für die Implementierung des Informatiksystems sowie die jährlichen Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren in
17 SR 831.201 18 SR 831.432.1
Rechnung. Die Vorsorgeeinrichtungen, die sich im ersten Jahr am Datenaustausch beteiligen, müssen somit nicht die ganzen Kosten alleine tragen. Zusätzlich zu diesen einmalig entstehenden Kosten müssen auch die Wartungskosten der ZAS berücksichtigt werden, die auf 5000 Franken pro Jahr geschätzt werden. Diese Kosten, die die Vorsorgeeinrichtungen selbst zu tragen haben, sind daher durch den Beitrag an die jährlichen Systembetriebskosten gedeckt (Art. 59a BVG). Der Sicherheitsfond, der die Zentralstelle 2. Säule verwaltet, erhebt diesen Beitrag jeweils am Ende eines Kalenderjahres bei den Vorsorgeeinrichtungen, die dieses System verwenden. Der Sicherheitsfonds verbucht die Kosten, die durch den Datenaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der ZAS entstehen, separat. Somit werden die Kosten in der Buchhaltung des Sicherheitsfonds gesondert ausgewiesen.
Artikel 12c Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Der Sicherheitsfonds entschädigt die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) für diese neue Aufgabe, die ihr übertragen wird. Die Betriebskosten der ZAS für die Umsetzung von Artikel 58a BVG setzen sich aus drei Elementen zusammen: aus den «Kosten für die Verwaltung des bereitgestellten Dienstes», die auf einen Tag pro Jahr geschätzt werden (d. h. rund 1000 Franken), aus den «Wartungskosten» für eine einfache Anwendung, die auf rund 10 % des Entwicklungsbudgets geschätzt werden (d. h. rund 3000 Franken) sowie aus Kosten in Zusammenhang mit der Nutzung der Infrastruktur. Mit Blick auf diese Parameter dürften sich die Betriebskosten auf rund 5000 Franken pro Jahr belaufen. Künftig stellt die ZAS dem Sicherheitsfonds einmal pro Jahr eine Rechnung für Datenrecherchen und -lieferung sowie für den Betrieb des Informatiksystems. Der finanzielle Beitrag in der Höhe von 5000 Franken pro Jahr ist demnach so ausgestaltet, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten, die der ZAS durch diese Dienstleistung entstehen, nicht übersteigt.
Artikel 14 Absatz 1bisBeitragssystem
Mit der neu an den Sicherheitsfonds BVG übertragenen Aufgabe gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG muss der Verweis in Artikel 14 Absatz 1bis der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) angepasst werden. Ebenso soll hier der Verweis auf Buchstaben d von Artikel 56 Absatz 1 BVG aufgenommen werden, der bisher versehentlich nicht aufgeführt war. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b führt nur die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 11 Absatz 3bis BVG auf. Die anderen Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d BVG sollen nun ausdrücklich in Absatz 1bis von Artikel 14 aufgenommen werden.
4.6 Änderungen der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen
Vorsorge (BVV 1)19 Artikel 3 Absatz 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen
Entsprechend der vom Gesetzgeber angestrebten möglichst weit verbreiteten Verwendung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen mit der UID ergänzt werden. Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen verfügen bereits heute über eine UID gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)20. Die UID-Stellen, wozu unter anderem auch die kantonalen resp. regionalen Aufsichtsbehörden gehören (Art. 3 Abs. 1 Bst. d UIDG), sind nach Art. 5 UIDG zur Verwendung der UID verpflichtet.
19 SR 831.435.1 20 SR 431.03
Mit der Änderung wird die Strategie des Bundes für den Ausbau einer gemeinsamen Stammdatenverwaltung berücksichtigt, die zum Ziel hat, dass Daten nur einmal bekannt gegeben werden müssen («once-only»).
Artikel 6 Absatz 3 Kosten der Oberaufsicht
Hier wird der Verweis auf den zu ändernden Artikel 7 angepasst. Die Oberaufsichtskommission zieht die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht nicht mehr selber ein (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. i nBVG). Die OAK ordnet den Aufwand nun den Abgaben für die System- und Oberaufsicht (Art. 7) und für die Direktaufsicht (Art. 8) zu.
Artikel 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht
Absatz 1: Gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG erhebt der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichtsabgabe neu direkt bei den dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Da die OAK BV die Aufsichtsabgabe nicht mehr selber bei den kantonalen Aufsichtsbehörden einzieht, können die bestehenden Absätze 2 bis 5 geändert bzw. aufgehoben werden. Absatz 2: Mit Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG hat die Bemessungsgrundlage der Aufsichtsabgabe geändert. Neu wird die Bemessungsgrundlage verwendet, die der Sicherheitsfonds BVG bereits bei der Erhebung der Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG anwendet. Massgebend sind danach die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG sowie der mit zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen. Eine Grundabgabe mit Bezug auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist mit der neuen Grundlage nicht mehr sachgerecht und würde die Berechnung unnötig erschweren. Der neue Tarif ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Die OAK BV weist in den letzten Jahresberichten für die System- und Oberaufsicht einen Aufwand von rund 3 Millionen Franken pro Jahr aus21. Die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen und der laufenden Renten betragen gemäss Geschäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG von 2021 575'469'936'088 bzw. 30'889'485'680 Franken. Die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten sowie der mit Zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten beträgt für 2021 damit also knapp 900 Milliarden Franken (CHF 884'364'792'888). Für die Deckung des gegenwärtigen Aufwands der OAK BV würde demzufolge gut ein Franken pro 300 000 Franken der neuen Berechnungsgrundlage benötigt. Weil die Bestimmung eine Obergrenze für die Abgabe darstellt und die OAK BV in jedem Fall nur den konkreten Betrag in Rechnung stellen darf, der ihre Kosten deckt, kann die Obergrenze höher angesetzt werden. Im Gesamtbetrag muss zudem die Entschädigung für die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds BVG enthalten sein, die im Verhältnis sehr gering ausfallen wird. Zudem soll auch eine Marge für künftige Preisentwicklungen und unvorhergesehene Kostentreiber bestehen. Vom Verhältnis der bestehenden Regelung ausgehend
(die für 2021 erhobene Abgabe der OAK BV beträgt 45 Rappen pro Versicherten und Rente bei einer Obergrenze von 80 Rappen) wird die Obergrenze somit bei 6 Franken pro Million Franken der neuen Berechnungsgrundlage festgelegt, also der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit Zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten. Absatz 3: Die OAK BV soll nun dem Sicherheitsfonds BVG den Rechnungsbetrag für die Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der OAK BV in Rechnung stellen, worauf die Zahlung durch den Sicherheitsfonds BVG innerhalb von 30 Tagen erfolgt.
21 2'959’337.70 Franken gemäss Jahresrechnung OAK BV 2021 (CHF 0.45 pro versicherte Person und Rente) 25/29
4.7 Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)22 Neuer Abschnitt 3b Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände
Mit Artikel 53ebis BVG wird die Grundlage geschaffen, um Regeln für die Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen (nachstehend: Rentnerbestände) zu schaffen. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es nicht, die Übernahme von Rentnerbeständen zu verhindern, sondern einen Rahmen zu geben, um die Finanzierung letzterer soweit möglich sicherzustellen. Hier geregelt werden nur Rentnerbestände, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden, nicht aber solche, die durch Weggang der aktiven Versicherten von selbst entstehen. In Artikel 17 und 17a BVV2 werden die Begriffe «rentnerlastig» sowie «ausreichende Finanzierung» präzisiert, um den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge und den Aufsichtsbehörden die nötigen Informationen zur Durchführung und Prüfung von Übernahmen zu geben. Eine Übernahme eines Rentnerbestands oder rentnerlastigen Bestandes bedingt vier Schritte:
Erstens muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung beurteilen, ob der zu übergebende Bestand rentnerlastig ist. Ist das Kriterium der Rentnerlastigkeit nicht gegeben, ist nach Artikel 53ebis BVG keine weitere Prüfung nötig. In einem solchen Fall fällt die Übernahme nicht unter die Regelung von Artikel 53ebis BVG. Auf eine Vorgabe zur Bestimmung des technischen Zinssatzes wird bewusst verzichtet, da die von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zum Mindeststandard erhobene Fachrichtlinie FRP 4 diesbezüglich eine genügende Regelung beinhaltet.
Zweitens muss die ausreichende Finanzierung von den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt also mit den versicherungstechnischen Parametern der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Die Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind, richtet sich somit nach dem Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven. Dabei muss auch der Betrag der Wertschwankungsreserve bestimmt werden, welcher von der übergebenden Vorsorgeeinrichtung verlangt werden muss. Bei Übernahme durch eine Einrichtung mit globaler Berechnung der Wertschwankungsreserve muss die Wertschwankungsreserve mindestens dem Stand der bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung vorhandenen Wertschwankungsreserve entsprechen, damit eine
Verwässerung des Deckungsgrads verhindert wird. Soll der zu übernehmende Bestand in einem eigenen Vorsorgewerk mit eigenem Deckungsgrad geführt werden, muss die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve erreichen, ausser es liege eine Sicherstellung nach Artikel 58 Absatz 2 BVV2 vor.
Drittens entscheidet die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Übernahme erfolgen darf.
Viertens, je nach Sachverhalt, müssen die zu übertragenden Mittel noch angepasst werden, wenn es bei dem Vorsorgekapital und den versicherungstechnischen Rückstellungen des zu übertragenden Bestands unvorhersehbare Schwankungen von mindestens 10% gibt. Bezüglich der Schwankungen der Wertschwankungsreserve ist der Deckungsgrad relevant. Diese Anpassung führt der Experte oder die Expertin für beruflichen Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung im Auftrag der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung durch. Zu Artikel 53ebis Absätze 2-4 BVG werden keine Ausführungsbestimmungen vorgeschlagen. Nach Artikel 53ebis Absatz 3 BVG muss die Aufsichtsbehörde auch nach der Übernahme darüber wachen, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Dazu muss sie die gemäss Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung überwachen. Insbesondere anhand der Informationen im Anhang der Jahresrechnung prüft sie, ob es keine Änderungen der technischen Parameter für die Berechnung des Vorsorgekapitals und der Regeln für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen gegeben hat, die nicht ausreichend begründet sind.
22 SR 831.441.1
Gegebenenfalls kann sie einen Bericht vom Experten oder der Expertin der beruflichen Vorsorge verlangen. Als begründet gelten Verminderungen der Rückstellung infolge Bestandesabnahme.
Gliederungstitel vor Artikel 17
3b. Abschnitt: Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände
Artikel 17 Rentnerlastigkeit bei Übernahme von Rentnerbestände
Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung muss prüfen, ob die Rentnerlastigkeit gegeben ist. Dafür gelten als massgebende Vorsorgekapitalien das Vorsorgekapital der Rentner und die dazugehörigen versicherungstechnischen Rückstellungen. Es liegt ein rentnerlastiger Bestand vor, wenn der Anteil der Vorsorgekapitalien (inkl. Rückstellungen) der Rentner 70% oder mehr der gesamten Kapitalien des zu übertragenden Bestandes beträgt. Der Prozentsatz von 70% soll eine einfache Handhabung in der Praxis ermöglichen. Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge richtet sich bei der Beurteilung auf das Datum der geplanten Übernahme aus. Absatz 3: Da mehrere Monate zwischen der Prüfung und der vereinbarten Übernahme vergehen können, auch infolge des Genehmigungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde (Art. 53ebis Abs. 2 BVG), muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen und Austritte sowie durch voraussehbare Invaliditätsfälle berücksichtigen. Wenn eine Person am 31. Dezember aktiv Versichert ist und am ersten Februar in Rente geht, müssen die Berechnungen das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen im Hinblick auf die Pensionierung berücksichtigen, und nicht nur die Situation als aktiver Versicherter am 31. Dezember.
Artikel 17a Ausreichende Finanzierung bei Übernahme von Rentnerbestände
Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung beurteilt, ob die ausreichende Finanzierung des zu übertragenden Bestandes gegeben ist. Für diese Beurteilung vergleicht er/sie das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Wertschwankungsreserve mit den zu übertragenden Vorsorgevermögen. Dabei, muss er/sie die zutreffenden Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen Experten anwenden. Wenn das Vorsorgevermögen die Verpflichtungen deckt und die Wertschwankungsreserve des Bestands nach den Vorgaben der Absätze 2 und 3 genügend ist, ist der Bestand ausreichend finanziert. Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, prüft ob die Wertschwankungsreserve des Bestands mindestens derjenigen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht. Ist dies der Fall und sind die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert. Zum Beispiel wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung eine Wertschwankungsreserve von 10% hat, muss der zu übertragende Bestand eine Wertschwankungsreserve von 10% übertragen. Absatz 3: Soll ein Bestand hingegen durch eine Einrichtung mit separater Berechnung der Wertschwankungsreserve pro angeschlossener Arbeitgeber -wie es bei einer Sammeleinrichtung der Fall ist- als eigenes Vorsorgewerk übernommen werden, prüft der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Wertschwankungsreserve des Bestands dem Zielwert entspricht, den die Einrichtung für jedes angeschlossene Vorsorgewerk bestimmt. Eine Abweichung von dieser Vorgabe für eigene Vorsorgewerke ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellung analog Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a BVV2 vorliegt. Das heisst, es muss eine Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz unterstehenden Bank vorliegen; diese Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein. Ist die Zielgrösse erreicht oder eine Sicherstellung, die diese Vorgaben erfüllt, vorhanden und sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert. Absatz 4: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge stützt sich auf das Datum der geplanten Übernahme.
Absatz 5: Alle an der Übertragung beteiligten Akteure sollten darauf hinwirken, dass die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde möglichst rasch nach der Beurteilung durch den Experten verfügt wird. Es ist allerdings voraussehbar, dass in der Praxis mehrere Monate zwischen der Prüfung der ausreichenden Finanzierung und der effektiven Übernahme vergehen können, auch infolge des Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde (Art. 53ebis Abs. 2 BVG). Deshalb muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge bei der Beurteilung auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen, Austritte sowie z.B. voraussichtliche oder pendente IV-Bezüger und- Bezügerinnen berücksichtigen. Ein latenter Fall liegt beispielsweise vor, wenn bei einem krankgeschriebenen Versicherten der Anspruch auf Invalidenleistungen noch nicht geklärt ist. Absatz 6: Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen oder die Wertschwankungsreserve, resp. der Deckungsgrad um 10 % oder mehr verändern, muss auf Verlangen der übernehmenden Einrichtung die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung noch einmal überprüft werden. Solche Änderungen können entweder beim Rentnerbestand oder bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung auftreten. Beim Rentnerbestand betreffen solche Schwankung das Vorsorgekapital und/oder die versicherungstechnischen Rückstellungen des Bestands. Ursache für solche Schwankungen kann das Ausscheiden aktiver Versicherter oder die Realisierung von Risiken sein, die über den Erwartungen liegen. Hingegen betrifft die Schwankung bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsreserve, die von den Fluktuationen auf den Finanzmärkten abhängig ist. Vorsorgeeinrichtungen mit separater Berechnung der Wertschwankungsreserve pro angeschlossene Arbeitgeber sind von Absatz 6 Buchstabe b nicht betroffen, denn es gibt diesfalls keine neue Berechnung, da der zu übertragende Betrag definiert und fix ist. Es liegt im Interesse der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, dass sie bei Vorliegen von Indizien für eine solche Schwankung beim Rentnerbestand reagiert: Sie muss sich bei der abgebenden Einrichtung erkundigen und von ihrem Experten eine neue Beurteilung verlangen. Je nach Ausgang dieser Neubeurteilung müssen im
Übernahmevertrag die zu übertragenden Mittel angepasst werden. Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung muss der Aufsichtsbehörde die Änderung mitteilen. Es empfiehlt sich, wenn die übertragende und übernehmende Vorsorgeeinrichtung solche Anpassungen im Übernahmevertrag vorbehalten.
Gliederungstitel vor Artikel 18
4 Abschnitt: Versicherungsleistungen
Artikel 48 zweiter Satz
Der Verweis auf Artikel 52e BVG ist angepasst. Der Begriff «Bericht» wird durch den Begriff «Berechnung» ersetzt, um mit der Formulierung des Art. 52e BVG kohärent zu sein.
4.8 Änderungen der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)23
Artikel 42
Diese Bestimmung verweist auf die analog anwendbaren Vorschriften der AHVV. Die Liste der Verweisbestimmungen wird aktualisiert. Der Verweis auf Artikel 200-203 wird ersetzt durch den Hinweis auf den sechsten Abschnitt. Neu werden auch Artikel 211bis - 211quinquies (Beiträge und Vergütungen aus dem EO Ausgleichfonds) und 212 AHVV (Überprüfung der technischen Grundlagen der EO durch das BSV) ausdrücklich für analog anwendbar erklärt.
5 Auswirkungen
Die Änderung der AHVV und anderer Verordnungen präzisieren die durch die Modernisierung der Aufsicht auf Gesetzesebene vorgenommenen Änderungen. Die Präzisierungen sollen sicherstellen,
23 SR 834.11
dass zu den bereits im Rahmen der AHVG-Änderung vom 17. Juni 2022 (BBl 2020 1) dargelegten Auswirkungen nicht noch weitere hinzukommen. Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses wird zu einem Anstieg der Zuschüsse an die AHV-Ausgleichskassen für deren Verwaltungskosten führen. Die Ausgleichskassen werden qualifizierte Beitragsschuldner und -schuldnerinnen künftig auf Konkurs betreiben müssen. Dies wird zu einem Anstieg der nicht einbringlichen Konkurskosten führen, die von den Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO getragen werden. Zudem wird der Aufwand der Ausgleichskassen für das Inkassoverfahren steigen, was sich auf die Zuschüsse an die Verwaltungskosten auswirken wird. Der Bund übernimmt 20,2% der Ausgaben. Heute betragen diese Zuschüsse und Vergütungen rund 11,5 Millionen Franken jährlich. Wie hoch die Zusatzaufwände ausfallen werden, ist heute nicht absehbar. Die Höhe hängt von der Anzahl der Konkursverfahren ab, die tatsächlich eingeleitet werden müssen. Im Gegenzug werden aber die Einnahmen aus den Zwangsvollstreckungen von Beitragsforderungen voraussichtlich zunehmen.
6 Rechtliche Aspekte
Für die rechtlichen Aspekte der vorliegenden Änderung der AHVV wird auf die Botschaft des Bundesrates verwiesen.
7 Datum des Inkrafttretens
Die Umsetzungsarbeiten waren so ausgelegt, dass die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht), der AHVV sowie anderer Verordnungen grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Zudem sind in der Botschaft Schlussbestimmungen vorgesehen, damit die Kantone ihre Gesetzesgrundlagen infolge der neuen Regelung für die kantonalen Sozialversicherungsanstalten (Art. 61 N-AHVG) anpassen können. Für die notwendigen Anpassungen wird ihnen eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Den Ausgleichskassen ihrerseits wird für die Einführung neuer oder die Anpassung bestehender Instrumente eine Frist von zwei Jahren gewährt (Art. 66 N-AHVG). Die Kantone nehmen die Anpassungen in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 61 Abs. 3 dritter Satz N-BVG) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.