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Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 15. September 2023
Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG): Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen»
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Diese Vorlage bezweckt die Umsetzung der von den eidgenössischen Räten 2014 angenommenen Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen». Sie soll sicherstellen, dass Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auch bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls bezahlt werden, den Arbeitnehmende im Jugendalter erlitten haben, als sie noch nicht über das UVG versichert waren.
Ausgangslage
Sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert. Erwerbstätige, UVG-versicherte Personen, die in ihrer Jugend verunfallten, bevor sie berufstätig wurden, haben heute keinen Anspruch auf Leistungen des UVG, wenn sie einen Rückfall oder Spätfolgen im Zusammenhang mit dem Unfall erleiden. Da sie zum Zeitpunkt des Unfalls über keine UVG-Deckung verfügten, müssen sich diese Personen an ihre Krankenkasse wenden. Diese übernimmt die medizinischen Kosten zu den Bedingungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Der Verdienstausfall wird vom Arbeitgeber versichert, allerdings nur für eine bestimmte Zeit. Ein Taggeld der UVG erhalten diese Personen nicht.
Im Jahr 2014 nahmen die eidgenössischen Räte die am 22. September 2011 eingereichte Motion 11.3811 Darbellay an. Ursprünglich beauftragte die Motion den Bundesrat mit einer Änderung des UVG; nach Abschluss ihrer Beratung überwiesen die eidgenössischen Räte die Motion aber in angepasster Form, welche auch die Möglichkeit der Anpassung anderer Erlasse als des UVG zulässt. Gemäss dem modifizierten Text wird der Bundesrat beauftragt, «eine Änderung des UVG und/oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendlicher erlitten hat».
Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten zur Umsetzung der Motion in allen Sozialversicherungszweigen, die das Prinzip des Taggelds kennen, detailliert analysiert. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Umsetzung der Motion zu einer Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Versicherungsrechts führen, systemische Widersprüche in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen einführen und zudem neue Ungleichheiten schaffen würde. Dementsprechend empfahl er den eidgenössischen Räten in seinem ausführlichen Bericht vom 28. März 2018, die Motion abzuschreiben.
Da sowohl der Nationalrat (am 19. März 2019) als auch der Ständerat (am 2. März 2022) die Abschreibung der Motion ablehnten, wurde dem Willen der eidgenössischen Räte entsprechend diese Vorlage ausgearbeitet.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Die Vorlage bringt keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Aufgabenerfüllung mit sich. Die vorgesehenen Anpassungen bringen auch keine Kompetenzenverlagerung mit sich.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 22 vor.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er neu auch zu den Anwendungsmodalitäten des neuen Artikels 16 Absatz 2bis UVG Bestimmungen erlassen.
6.8 Datenschutz
Auf das Datenschutzrecht hat die Vorlage keine Auswirkungen.
22 SR 616.1 18/18