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Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

proj/2023/65/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 15. Dez. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2023-65-cons-1/de/bundesgesetz-uber-informationssysteme-in-den-sozialversicherungen-biss

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Vernehmlassungen des Bundes
Quelle

proj/2023/65/cons_1

Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, 15. Dezember 2023

Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Die Digitalisierung der Gesellschaft schreitet voran. In den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen sollen Behördenleistungen für Versicherte und andere Akteure dieser Versicherungen in Zukunft digital angeboten und schweizweit vereinheitlicht werden. Dazu werden Informationssysteme aufgebaut. Mit dem Bundesgesetz über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) werden die Grundlagen geschaffen für durchgängig digitale, medienbruchfreie Verwaltungsverfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule und die optimierte Nutzung der Daten im Sinne der Open-Government-Data-Strategie.

Ausgangslage

Der rechtsrelevante Verkehr in den Sozialversicherungen ist noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet, unter anderem auch, weil die rechtlichen Grundlagen für den digitalen Verkehr noch nicht bestehen.

Die zentralen Register und andere schweizweit anwendbaren Informationssysteme werden von der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS geführt. Für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme der Durchführungsstellen haben sich diese zu fünf sogenannten IT-Pools für die AHV-Ausgleichskassen und zu zwei IT-Pools für die IV- Stellen zusammengeschlossen. Entsprechend sind die digitalen Leistungen gegenüber den Versicherten unterschiedlich ausgebaut.

Aufgrund der fehlenden Digitalisierung sind gewisse Prozesse zum Teil langsam, auch, weil die verfügbaren Daten nicht optimal genutzt werden können.

1.3 Heutige IT-Landschaft in den Sozialversicherungen der 1. Säule und deren

Finanzierung Die Durchführungsstellen betreiben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme (Art. 49a nAHVG 2). Die Ausgleichskassen (mit Ausnahme der Ausgleichskasse Bern) haben sich für die Erstellung und den Betrieb ihrer Informationssysteme zu fünf Interessengemeinschaften, sogenannten IT-Pools zusammengeschlossen, die IV-Stellen in zwei weiteren IT-Pools. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt ein eigenes Informationssystem.

Die Kosten dieser an die IT-Pools (und deren Softwarelieferanten) ausgelagerten Informationssysteme der Durchführungsstellen sind Verwaltungskosten und deshalb von den AHV-Ausgleichskassen aus den von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen bezahlten Verwaltungskostenbeiträgen zu finanzieren. Die IV-Stellen bezahlen diese Kosten aus den ihnen vom BSV zugeteilten IT-Budgets aus dem IV- Fonds.

Die ZAS führt sämtliche zentrale Register der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen und fungiert damit als zentralen Leistungserbringer in der IT- Landschaft der 1. Säule. Die meisten Informationssysteme der ZAS werden von mehreren (z.B. Rentenregister) oder sogar allen (z.B. Versichertenregister, UPI-Register) Sozialversicherungen der 1. Säule genutzt. Entsprechend werden diese als gemeinsame Informationssysteme bei der ZAS auch zentral durch die Ausgleichs-fonds finanziert.

Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» (BBl 2022 1563) per 1.1.2024 können in Ausnahmefällen Informationssysteme, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Durchführungsstellen dienen und deshalb im Grundsatz aus Verwaltungsgebühren finanziert werden müssten, von den Ausgleichsfonds finanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie gesamtschweizerisch anwendbar, das heisst in eine gesamtschweizerische digitale Transformations- und In-

2 Fassung gemäss BBl 2022 1563

novationsstrategie eingebettet sind und mehreren Akteuren (Ausgleichskassen, Versicherten oder Arbeitgeber) Erleichterungen bringen (Art. 95 Absatz 3 Buchstabe a nAHVG 3).

Damit soll gefördert werden, dass bei der ZAS Informationssysteme für sämtliche Durchführungsstellen entwickelt und betrieben werden können und nicht wie bis anhin jeder IT-Pool separat ein Informationssystem entwickeln muss und schliesslich je nach Informationssystem bis zu acht verschiedenen Lösungen vorliegen, die alle dem gleichen Zweck dienen.

1.4 Geltendes Recht

Die heute bestehenden Informationssysteme der ZAS sind in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen, zum Teil auch nur auf Verordnungsstufe und in unterschiedlicher Normdichte geregelt. Viele der von mehreren oder allen Sozialversicherungen genutzten zentralen Informationssysteme, wie das Versichertenregister oder das Register der laufenden Geldleistungen, sind historisch bedingt im AHVG geregelt. Die anderen Sozialversicherungsgesetze wie beispielsweise das IVG verweisen darauf. Im umgekehrten Fall, etwa wenn ein Informationssystem im IVG geregelt ist und auch von der AHV benutzt wird, fehlt meist der Verweis (zum Beispiel beim Informationssystem für die Abrechnung und Kontrolle von Sachleistungen).

Im Rahmen von verschiedenen Digitalisierungsinitiativen konnten die Informationssysteme mit neuen Funktionen ergänzt und / oder von einem weiteren Kreis genutzt werden. Solche Entwicklungen sind in der aktuellen Gesetzgebung noch nicht vollständig abgebildet.

Im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 werden, neben Begriffsdefinitionen, insbesondere Verfahrensfragen geregelt. Diese sind zum Teil noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet und müssen für die digitale Kommunikation angepasst werden, damit unter anderem Eingaben und Verfügungen auch digital rechtsgenüglich zugestellt werden können. Der ATSG ist nicht nur für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen anwendbar, sondern auch für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Entsprechend müssen die Verfahrensbestimmungen so angepasst werden, dass sie für sämtliche Sozialversicherungen, unabhängig von ihren sehr verschiedenen Organisationsstrukturen, stimmen.

1.5 Verhältnis zu anderen Digitalisierungsstrategien

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die «Strategie Digitale Schweiz 2023» genehmigt (BBl 2022 3154) 5. Sie ist eine Dachstrategie, welche die Digitalisierung der gesamten Schweiz (nicht nur der öffentlichen Verwaltungen, bzw. des Bundes) im Auge behält. Sie ist für die Bundesverwaltung verbindlich. Für weitere Akteure wie Kantone, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft dient sie als Orientierung, mit dem Ziel, die Chancen des digitalen Wandels bestmöglich für alle zu nutzen.

Die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz» setzt Leitlinien für das föderal übergreifende Zusammenspiel aller Verwaltungen und benennt Handlungsfelder, die auch für

3 Fassung gemäss BBl 2022 1563

4 SR 830.1

5 BBl 2022 3154 - Strategie «Digitale Schweiz 2023» (admin.ch)

die Bundesverwaltung gelten. Die von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Organisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) koordiniert die Strategie und finanziert föderal übergreifende Vorhaben.

Die «Strategie Digitale Bundesverwaltung» konkretisiert die beiden Strategien, indem sie Ziele für die digitale Bundesverwaltung formuliert und Schwerpunkte in den genannten Handlungsfeldern der Strategie DVS setzt. Die Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 sowie der Transformationsplan zu deren Umsetzung wurden am 3. April 2020 vom Bundesrat verabschiedet (EXE 2020.0501)6. Die neue Version dieser Strategie unter dem neuen Namen «Strategie Digitale Bundesverwaltung» hat der Bundesrat am 8. Dezember 2023 verabschiedet. Diese dient den Departementen und Verwaltungseinheiten als Orientierungsrahmen, um die strategischen Ziele und Massnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auszuarbeiten. Die Departemente und Verwaltungseinheiten setzen die Strategie mit eigenen Umsetzungsarbeiten autonom um. Die Vision der digitalen Bundesverwaltung dient als Leitbild für die digitale Transformation der Bundesverwaltung. Sie lautet: «Menschen und Unternehmen stehen im Fokus des digitalen Wandels und erhalten einfache, moderne und übergreifende Behördenleistungen des Bundes». Acht übergreifende Prinzipien dienen als Leitlinien für die Ausgestaltung der digitalen Transformation. Sie bauen auf internationalen und nationalen Grundlagen 7 auf und sollen von der Bundesverwaltung bei ihren Vorhaben zur Digitalen Transformation immer berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang hat das BSV als Regulierungs- und Aufsichtsorgan nach den oben genannten übergeordneten Strategien einer digitale Transformations- und Innovationsstrategie (DTI) für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen erstellt 8. Das Ziel wurde wie folgt definiert «Das BSV fördert die Digitalisierung im Hinblick auf eine einfache, einheitliche und transparente Durchführung». Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen soll gemäss den acht obengenannten Prinzipien digitalisiert werden, um allen Akteuren die Informationen möglichst einfach, einheitlich und transparent zur Verfügung zu stellen, die Prozesse möglichst effizient auszugestalten sowie die Kosten der Durchführung dank Synergien bei der Nutzung von gemeinsamen elektronischen Dienstleistungen tief zu halten. Die Informationssicherheit und der Datenschutz müssen jederzeit gewährleistet sein.

1.6 Handlungsbedarf

1.6.1 Aus technischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Sicht

Die Digitalisierung hält in immer weiteren gesellschaftlichen Kreisen Einzug und die Bürgerinnen und Bürger erwarten, auch mit Behörden digital verkehren zu können. Dieses Bedürfnis hat der Bundesrat erkannt und zum Gegenstand verschiedener Strategien erklärt (vgl. Ziff. 1.5). Das BSV als Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungen der 1. Säule und der Erwerbsersatzordnung hat im Rahmen der DTI-Strategie auf der

6 www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Strategie und Planung > Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023. 7 www.oecd.org > Governance> Digital Government Policy Framework, www.digitale-verwaltung-schweiz.ch >

Entwurf Strategie DVS 2024–2027, digital-strategy.ec.europa.eu > Ministerial Declaration on eGovernment - the Tallinn Declaration, digital-strategy.ec.europa.eu > Berlin Declaration on Digital Society and Value-based Digital Government. 8 www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Überblick > Digitale Transformation und Innovation

Basis der Studie der Digitale Verwaltung Schweiz (DVS-Studie 9) die Bedürfnisse der Versicherten analysiert und in die obengenannten Strategien eingeordnet, entsprechende Handlungsfelder eruiert und daraus konkrete Projekte zur schrittweisen Einführung oder Optimierung von digitalen Dienstleistungen gegenüber den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule abgeleitet.

Ein grundlegender Baustein ist ein national einheitlicher, sicherer und zuverlässiger Informations- und Kommunikationskanal, der einfach digital erreicht werden kann. Zurzeit sind Informationen und Formulare auf verschiedenen Portalen der einzelnen Durchführungsstellen, der Webseite der Infostelle AHV/IV und der Webseite des BSV verteilt. Ebenso sollen Geschäftsprozesse wo möglich und sinnvoll vereinheitlicht werden und allen Versicherten die gleichen digitalen Dienstleistungen zur Verfügung stehen, unabhängig davon, bei welcher Durchführungsstelle sie versichert sind.

Mit standardisierten und offenen Schnittstellen soll die Interoperabilität verschiedener Systeme ins Zentrum gerückt werden und der versicherten Person durchgängige digitale Prozesse erlauben, ebenso die Selbstverwaltung der Daten.

Die Nutzung der Daten soll für sämtliche Akteure der 1. Säule optimiert werden.

Innovative digitale Lösungen, die infolge von Einzelinitiativen einzelner Durchführungsstellen entstanden sind, sollen von anderen Durchführungsstellen übernommen werden können. Die Inbetriebnahme einer solchen innovativen digitalen Lösung inklusive Weiterentwicklung, Wartung und Support für eine Vielzahl von Durchführungsstellen übersteigt in der Regel die technischen und organisatorischen Möglichkeiten einer einzelnen Durchführungsstelle. In solchen Fällen kann eine zentrale Organisation mit den entsprechenden personellen Kapazitäten die Dienstleistung betreiben.

1.6.2 Aus wirtschaftlicher Sicht

Ein einziger, einheitlicher Kommunikationskanal für die Versicherten und weitere Akteure der 1. Säule oder die Mehrfachnutzung von innovativen digitalen Lösungen drängen sich nicht nur aus technischer und gesellschaftlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht auf. Heute werden die Informationssysteme der AHV-Ausgleichskassen in fünf IT-Pools, diejenigen der IV-Stellen in zwei IT-Pools betrieben und entweder von den Ausgleichsfonds oder den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber bezahlt. Baut nun jeder IT-Pool beispielsweise eine eigene Kommunikationsplattform, gäbe es in der Schweiz acht Plattformen, die alle dem gleichen Zweck dienen und die gleichen Dienstleistungen erbringen. Solche Mehrspurigkeiten sind auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend und erschweren die Kostentransparenz.

Die heutigen Dienstleistungen und weiteren Kommunikationsaktivitäten auf dem analogen Kanal generieren jährlich wiederholend hohe Kosten, sowohl bei den Ausgleichsfonds als auch bei den Verwaltungskosten der Durchführungsstellen. So bezahlt der Ausgleichsfonds jährlich 25 Millionen Franken für Posttaxen und 10 Millionen Franken für die Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individuellen AHV-Konti. Diese Ausgaben könnten dank Digitalisierungsvorhaben optimiert bzw. reduziert werden.

9 www.digitale-verwaltung-schweiz.ch > Publikationen > Studien > Nationale E-Government-Studie 2022:

Kurzbericht (barrierefrei)

1.6.3 Aus rechtlicher Sicht

Um die digitale Kommunikation zwischen Versicherten und den Durchführungsstellen umfassend zu ermöglichen braucht es diverse Anpassungen der bestehenden Verfahrensbestimmungen, die heute noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet sind. Insbesondere die rechtsgenügliche Zustellung von digitalen Eingaben und Verfügungen muss möglich werden. Dazu sind diverse Änderungen im ATSG erforderlich.

Die ZAS soll als zentrale IT-Leistungserbringerin der 1. Säule festgelegt werden. Für die Entwicklung und den Betrieb der schweizweit anwendbaren Informationssysteme fehlen ihr heute die datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen.

1.7 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen

1.7.1 Technische Lösung

Als Alternative zu einer Plattform bieten sich einzig die E-Mail-basierten Systeme an, namentlich die heute im elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden anerkannten Zustellplattformen (Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Aufgrund der Grössenbeschränkung bei der Übermittlung von Daten sowie wegen mangelnder Nutzerfreundlichkeit dieser Systeme für Privatpersonen kommen diese Alternativen jedoch nicht in Frage. Zudem sind sie nicht zukunftsorientiert und auf eine digitale Abwicklung des Rechtsverkehrs ausgerichtet. Der Datenaustausch über eine Plattform entspricht hingegen dem aktuellen Entwicklungsstand. Der Austausch über eine Plattform wurde auch bei Justitia 4.0 gewählt 10.

1.7.2 Organisatorische Lösung

Für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen, wie beispielsweise die Kommunikationsplattform, bietet sich als Alternative zur ZAS einzig ein bestehender IT-Pool an.

Diese IT-Pools sind als juristische Personen organisiert (z.B. in Form einer AG, GmbH, Genossenschaft oder als Verein) und werden entsprechend ihrer Rechtsform von den Aktionären, Gesellschaftern oder Mitgliedern finanziert. Die Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder sind die angeschlossenen Durchführungsstellen. Während bei den Ausgleichskassen die IT-Pools aus den Verwaltungskostenbeiträgen finanziert werden, sind die beiden IT-Pools der IV- über die Budgets der IV-Stellen aus dem IV-Ausgleichsfonds finanziert (vgl. Ziff. 1.3). Diese IT-Pools beauftragen Soft-warefirmen für die Entwicklung und zum Teil auch Rechenzentren für den Betrieb ihrer Informationssysteme. Wegen dieser Organisations- und Finanzierungsstruktur der Pools ist es nicht angezeigt, schweizweit genutzte und fondsfinanzierte Informationssysteme bei einem einzelnen IT-Pool anzusiedeln.

Die ZAS betreibt bereits heute die schweizweit genutzten und fondsfinanzierten Informationssysteme der 1. Säule. Während sie ursprünglich nur die zentralen Register betrieb, entwickelte sie sich in den letzten Jahren immer mehr zum zentralen IT-Dienstleistungserbringer der 1. Säule. So entwickelte sie beispielsweise das Rentenberechnungsprogramm ACOR für die SAK, welches heute von allen Ausgleichskassen genutzt wird und betreibt neu auch die elektronische Formularplattform. Als Bundes-be-

10 Vgl. www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Elektronische Kommunikation

mit Gerichten und Behörden

hörde hat sie diese strategische Entwicklung entsprechend in ihrer DTI-Strategie definiert. Zudem untersteht sie dem Bundesbeschaffungsrecht und dem Datenschutzgesetz des Bundes.

Aus diesen Gründen erweist sich die ZAS als die geeignetste Organisation für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen.

1.7.3 Gesetzliche Regelung

An Stelle der Schaffung eines neuen Gesetzes wurde die Regelung der neuen Plattform und der weiteren Informationssysteme des Bundes im ATSG oder im AHVG mit Verweisen in die anderen betroffenen Gesetze der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen geprüft:

1.7.3.1 Regelung im ATSG

Die Aufnahme der neuen Gesetzesartikel ins ATSG hätte zur Folge, dass die neuen Regelungen für alle Sozialversicherungen Geltung hätten, sofern dies nicht wegbedungen wird. Die Plattform wäre somit auch von Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule nutzbar, so etwa für die Arbeitslosen-, Kranken- und die Unfallversicherunggen, was bei der ZAS als Betreiberin einen erheblichen Mehraufwand bei der Benutz erverwaltung zur Folge hätte, den diese vermutlich nicht prästieren könnte. Würde die Regelung im ATSG erfolgen, die Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung aber ausgeschlossen, entspräche dies nicht dem Sinn und Zweck des ATSG, das grundsätzlich für alle Sozialversicherungen gelten soll. Gegen eine Aufnahme der Bestimmungen im ATSG spricht ausserdem, dass die Arbeitslosenversicherung bereits ein Informationssystem aufgebaut hat und dieses in ihrem Spezialgesetz regelt, weshalb sie keinen Bedarf hat, ein Informations-system im ATSG zu regeln. Schliesslich würde ein Einbezug der Kranken- und Unfallversicherung einen erheblichen gesetzgeberischen Mehraufwand bedeuten und würde das Projekt erheblich verzögern.

1.7.3.2 Regelung im AHVG

Eine Regelung im AHVG bringt die Vorteile, dass die bisherigen Artikel über Informationssysteme nicht vom AHVG ins neue Gesetz verschoben werden müssten, auch müssten die Verweisartikel in den anderen Gesetzen nicht angepasst werden. Zudem könnte die bisherige Gesetzessystematik mit der Stellung des AHVG als «Leitgesetz» der 1. Säule beibehalten werden, ein neues Gesetz wäre nicht nötig. Diesen Vorteilen stehen jedoch gewichtige Nachteile gegenüber. Das Verweissystem ist unübersichtlich und gibt keinen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen. Informationssysteme, die zu Beginn nur von der IV, nicht aber von der AHV genutzt werden, müssten im IVG geregelt werden. Wird die Nutzung des Informationssystems auf die AHV ausgedehnt, stellt sich die Frage, ob für dieses Informationssystem vom AHVG ins IVG verwiesen werden soll (was normalerweise nur umgekehrt der Fall ist) oder ob die Bestimmung vom IVG ins AHVG verschoben werden muss. Wird eine Bestimmung in einem Spezialgesetz einer Sozialversicherung geändert, werden die Verweise aus anderen Spezialgesetze darauf nicht immer nachvollzogen. Dies führt dazu, dass die Bestimmung für die andere Sozialversicherung unter Umständen nicht mehr umsetzbar ist.

Bei Verweisbestimmung wird bisweilen auf die «analoge» Anwendung hingewiesen. Die Interpretation, was mit einer analogen Anwendung gemeint ist, ist jedoch oft nicht eindeutig.

1.7.3.3 Regelung in einem neuen Gesetz

Für die Regelung in einem neuen Gesetz spricht, dass Informationssysteme je länger je mehr miteinander verknüpft werden und von mehreren Sozialversicherungen für verschiedene Zwecke genutzt werden. Werden sie in einem bestimmten Sozialversicherungsgesetz (AHVG, IVG) geregelt, werden sie künstlich separiert und auseinandergehalten. Dies verkompliziert die Regelung und bedarf einer Gesetzesänderung, sobald das Informationssystem von einer zusätzlichen Sozialversicherung genutzt wird. Mit einem neuen Gesetz können zudem alle Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen sowie deren technische Details an einem separaten Ort geregelt werden. Die einzelnen Sozialversicherungsgesetze werden damit nicht «aufgebauscht», sondern von technischen Bestimmungen entlastet und enthalten weiterhin die Kernbestimmungen zu den Beiträgen und Leistungen.

Gegen ein neues Gesetz spricht, dass mit dem Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) ein neues Gesetz entsteht, das für alle Sozialversicherungen der 1. Säule und der Familienzulagen gilt, somit übergeordnet ist, aber dennoch nicht – wie das ATSG – für alle Sozialversicherungen gilt. Zudem werden bestehende Regelungen gewisser Informationssysteme (z.B. Versichertenregister, Register der laufenden Geldleistungen) aus den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen in das neue Gesetz verschoben.

1.7.3.4 Gewählte Lösung

In Abwägung der obgenannten Vor- und Nachteile schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmungen über die Plattform und die weiteren Informationssysteme des Bundes in einem neuen Gesetz, dem BISS, zu regeln.

1.7.3.5 Verhältnis zu anderen Bundeserlassen und den darin genannten Plattformen

Mit der gewählten Lösung können die Durchführungsstellen ihre eigenen Plattformen für den elektronischen Datenaustausch haben. Für Durchführungsstellen, die keine eigene Plattform betreiben wollen oder können, stellt der Bund eine Plattform zur Verfügung und gewährleistet damit, dass alle Versicherten von den gleichen digitalen Dienstleistungen profitieren können. In Abweichung vom Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) 11 beteiligen sich die kantonalen Durchführungsstellen nicht anteilsmässig an den Kosten der Bundesplattform. Das BSV und die ZAS halten sich bei der Umsetzung der Plattform und der Informationssysteme an die Vorgaben des EMBAG hinsichtlich Open Source Software und Open Government Data.

Während sich die Plattform des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG)12 der Erbringung von Behördenleistungen für Unternehmen dient, stehen bei der Plattform nach dem BISS die versicherten Personen als Benutzer der Plattform im Fokus. Sämtliche neu entwickelten Dienstleistungen verfügen über API-Schnittstellen, welche auf der Interoperabilitätsplattform I14Y publiziert werden. Auch die E-SOP wird eine Schnittstelle gemäss den von der Bundeskanzlei definierten technischen Standards anbieten und damit die Interoperabilität zwischen den Plattformen gewährleisten.

11 BBl 2023 787 12 BBl 2023 2297

Während die Plattformen des BISS dem elektronischen Datenaustausches im Verwaltungsverfahren und für die Kommunikation der Durchführungsstellen mit den Versicherten dienen, sind die im Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 13 vorgesehenen Plattformen im kantonalen gerichtlichen Verfahren sowie in Bundesverfahren und Bundesverwaltungsverfahren anwendbar (vgl. Art. 6a E-VwVG) 14.

1.8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates In der Legislaturplanung 2019–2023 hat sich der Bundesrat das Ziel «Der Bund erbringt seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital» gesetzt. Er will die Chancen und Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um Effizienz und Qualität der öffentlichen Dienste zu stärken. Die «Digitale Abwicklung von Behördengeschäften» stellt einen Legislaturindikator dar. Die Strategie Digitale Bundesverwaltung liefert die strategische Ausrichtung, um diese Ziele zu erreichen und bietet gleichzeitig die benötigte Flexibilität, um rasch auf geänderte Verhältnisse reagieren zu können.

1.8.1 Legislaturplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Sie ist aber als Geschäft in den Zielen des Bunderates 2024 enthalten.

Die Erarbeitung der Vorlage ist angezeigt, um den Digitalisierungsbestrebungen des Bundes nachzukommen: Eine der drei Leitlinien der Legislaturplanung gibt vor, dass sich die Schweiz ihren Wohlstand nachhaltig sichert und die Chancen der Digitalisierung nutzt. Eines der sechs Ziele, die sich der Bundesrat in dieser Leitlinie gesteckt hat, ist, dass der Bund seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital erbringt.

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates (vgl. Ziff. 1.5)

Eine der drei Leitlinien der Legislaturplanung 2019–2023 des Bundesrates15 gibt vor, dass sich die Schweiz ihren Wohlstand nachhaltig sichert und die Chancen der Digitalisierung nutzt. Eines der sechs Ziele, die sich der Bundesrat in dieser Leitlinie gesteckt hat, ist, dass der Bund seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital erbringt.

Zielbild der Digitalisierungsstrategie 2020–2023 des Bundes ist die digitale Transformation in der Bundesverwaltung und der Aufbau der digitalen Infrastrukturen 16. In der E-Government-Strategie Schweiz 2020-2023 17 wird als Leitbild «Digital first» festgehalten. Demnach priorisieren Bund, Kantone und Gemeinden die digitale Interaktion

13 Fassung BBl 2023 680 14 Fassung BBl 2023 680 15 www.admin.ch > Bundesrat > Legislaturplanung 19-23 16 www.bk.admin > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-

17 www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen des Bundesrats

gegenüber analogen Angeboten für die Bevölkerung und die Wirtschaft. Zudem setzen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf durchgängig digitalisierte Behördenleistungen.

Die hier unterbreitete Vorlage entspricht den Vorgaben der Legislaturplanung, der Digitalisierungs- und E-Government-Strategie und dient der Zielerreichung.

1.8.2 Finanzplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates

Der Bedarf für die Finanzierung wurde im Rahmen der Bedarfserhebung für den Voranschlag 2025 und das Finanzplanjahr 2026 der kommenden Legislatur angemeldet. Da die Finanzierung über die Ausgleichsfonds der AHV/IV und EO sichergestellt wird, ist das Geschäft als gegenfinanziertes Vorhaben angemeldet.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ziele

Ziel der Vorlage ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der digitalen Lösungen zu schaffen, welche aus den identifizierten Handlungsfeldern resultieren.

Dem Bedürfnis nach einem national einheitlichen, sicheren und zuverlässigen Informations- und Kommunikationskanal, der einfach digital erreicht werden kann, wird mit einer E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) Rechnung getragen. Auf der E-SOP können sich die versicherte Person und weitere Akteure der Sozialversicherungen der 1. Säule eindeutig authentifizieren. Die eindeutige Authentifizierung erlaubt die Zuteilung von Rollen und ermöglicht dank standardisierten und offenen Schnittstellen ganzheitliche und digitale Geschäftsprozesse. Diese gestatten es den Akteuren, auf einheitliche digitale Dienstleistungen zuzugreifen und optimiert die Selbstverwaltung der Daten und damit die Transparenz des Verwaltungshandelns.

Für die Organe der Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule soll mit neuen Informationssystemen die Nutzung der Daten optimiert und Synergien geschaffen werden. Dies erlaubt eine Reduktion der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen, der IV- Fonds Kosten sowie der Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds.

2.1.1 Zeitgemässe IT-Architektur im Sinne der Strategie «Digitale Bundesverwaltung» Nach der Strategie Digitale Bundesverwaltung (vgl. Ziff. 1.5) müssen die erarbeiteten digitalen Lösungen nach acht definierten Prinzipien in einer zeitgemässen Zielarchitektur eingebettet sein. Eine solche Zielarchitektur wurde im Rahmen der DTI-Strategie 1. Säule und Familienzulagen auch für die digitale Landschaft in der 1. Säule erstellt und mit den übergeordneten Prinzipien der Strategie Digitale Bundesverwaltung in Einklang gebracht. Die Kernbausteine der Informationssystemarchitektur sind in der folgenden Architekturübersicht abgebildet (siehe Abbildung) und werden nach den acht Prinzipien in der Folge erläutert.

Um die Lesenden zu leiten, wurden die Nummern der Prinzipien in einem nummerierten Kreis auf der Abbildung hinzugefügt. Dieser Nummerierung wird in den nächsten sieben Unterkapiteln gefolgt und der Beitrag der Zielarchitektur zur Verwirklichung dieser Prinzipien erläutert.

Versicherte Person, Medizinischer Leistungserbringer, Mitarbeiter einer DS oder Behörde c

Andere Behörde / 7 Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) 8 Durchführungsstelle Dienstleister (DS) Login

1 Benutzer- 1 2 5 E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP)

Elektronische Formulare Portale der DS schnittsstelle Generelle Informationen zur 1. Säule/FamZ Elektronische Signatur Zuständige DS

3 4 Gemeinsame Funktionen (API-Format) Gerichte (BEKJ) FADA Tonaufnahme (Online Rückerstattung Ärzteportal Suisse Med@P (IV Interviews mit Fachanwendungen der DS

Fachlogik (Verteilung IV-Gutachten) IV-Rechnungen Gutachten)

MOSAR EO-D Steuerämter (Online Zugriff AHV (Online EO- KMT Plattform (IV Lieferanten) Konto) Rückerstattungsanträge)

Weitere

Datenaustausch und 3 4 3 4 6 Zentrale Register 3 4

Versichertenregister UPI Register Sumex (AHV13) (IV Rechnungen) Register der DS

zentrale Register EO-Register Rentenregister

Legende

x Nummer Prinzip

2.1.2 Prinzip 1 « Digital First/Digital by Design»

Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist vielfältig und komplex. Zusätzlich sind an der Durchführung zahlreiche Durchführungsstellen beteiligt. Zurzeit sind die Informationen für die Versicherten auf verschiedenen Portalen der einzelnen Durchführungsstellen, der Webseite der AHV/IV-Informationsstelle 18 und der Webseite des BSV verteilt. Für die Versicherten ist es anspruchsvoll, sich in diesem dezentralen System zurechtzufinden. Laut den letzten Statistiken der AHV/IV-Informationsstelle wurde diese zentrale Webseite, die Informationen und Formulare für die gesamte erste Säule bereitstellt, 245’000-mal pro Monat aufgerufen. Diese Zahl zeigt, dass ein zentraler digitaler Anknüpfungspunkt einem Bedürfnis der Versicherten entspricht. Es ist auch davon auszugehen, dass die Versicherten von erweiterten digitalen Dienstleistungen Gebrauch machen werden, sobald sie angeboten werden.

Gemäss dem Prinzip «Digital by Design/Digital First» wird der Informationsaustausch mit Versicherten und Dritten vorzugsweise über digitale Kanäle erfolgen. Die Art der Kommunikation (Sprache, Format, Kanal) richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen, den Ansprüchen und dem Wissen der Personen und Organisationen, mit denen eine Geschäftsverbindung besteht.

Die E-SOP soll Informationsquelle und einheitlicher Einstieg für die vielfältigen Anliegen der Versicherten werden («Guichet unique»). Sie soll die digitale Kommunikation zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen vereinfachen und zentral zusammenfassen. Durch die eindeutige Authentifizierung können zukünftig alle Verfügungen und Anträge in digitaler Form rechtsgenüglich übermittelt werden. Die bereits bestehenden elektronischen Formulare der ZAS sollen optimiert und erweitert werden, bevor sie in die neue Plattform überführt werden. Über die E-SOP sollen Versicherte auf weitere digitale Dienstleistungen zugreifen können. Abhängig vom Anliegen werden Versicherte auch an die zuständigen Durchführungsstellen weitergeleitet. Die Plattform stellt eine interoperable Authentifizierung zur Verfügung, damit die digitalen Angebote des Bundes und der Durchführungsstellen mit demselben Login nahtlos genutzt werden können. Ebenso soll das Informationsangebot zur 1. Säule, z.B. die Informationen auf den Webseiten der Informationsstelle AHV/IV, konsolidiert und in die neue Plattform integriert werden. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.

2.1.3 Prinzip 2 «Nutzerzentrierung und Inklusion»

Die Bedürfnisse der Versicherten spielen für den Erfolg der E-SOP eine entscheidende Rolle. Es ist wesentlich, dass die Versicherten ein digitales Angebot gerne nutzen, den

18 www.ahv-iv.ch

digitalen gegenüber dem analogen Weg bevorzugen und sich selbständig mit den Funktionalitäten zurechtfinden. Die digitalen Angebote müssen für die Versicherten einfach, transparent und selbsterklärend sein. Dies wird erreicht, wenn die Perspektive der Nutzenden möglichst früh und über alle Phasen hinweg in ein Projekt einbezogen wird, insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung der E-SOP. Mit der Methode des Human-Centered Design sollen die Bedürfnisse der Versicherten systematisch einbezogen werden. Zudem werden die digitalen Dienstleistungen sich an den Standards zu Barrierefreiheit und Accessibility orientieren.

2.1.4 Prinzipien 3 und 4 «Automatisierte, durchgängige Prozesse, Standardisierung und Interoperabilität» 19 Um das Ziel, standardisierte und einheitliche digitale Dienstleistungen in der ganzen Schweiz anbieten zu können, sind standardisierte Schnittstellen notwendig.

Gemäss dem Prinzip «Interoperabilität» werden alle diese Dienste mit Hilfe von Application Programming Interfaces (API 20) entwickelt. Damit können die Schnittstellen unter anderem anderen Behörden für die Integration in ihren eigenen Informationssystemen zur Verfügung gestellt und die Geschäftsprozesse durchgehend digital ausgestaltet werden. Dies ist im Einklang mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) 21

Als erstes Beispiel kann die Online-Plattform (FADA) zur Bearbeitung von Rechnungen der Invalidenversicherung genannt werden. Anstelle von Papierformularen können die IV-Versicherten neu Online-Portale nutzen, um ihre Rückerstattungsanträge für individuelle Leistungen (Hörgeräte, Reisekosten usw.) einzureichen. Damit konnten die Rückerstattungsfristen von zwei Monaten auf eine Woche verkürzt wer-den. Zudem hat sich der administrative Aufwand der IV-Stellen und der ZAS, die für die Zahlungen zuständig ist, signifikant verringert.

Im Bereich der AHV-Beiträge sollen Versicherte eine bessere Übersicht über die eingezahlten Beiträge erhalten. Künftig soll ein Online-Zugang (MOSAR) den Versicherten und den Durchführungsstellen einen digitalen Auszug aus dem individuellen Konto ermöglichen.

Ebenfalls in der Pipeline ist eine digitale Plattform (Ärzteportal) für den Austausch zwischen den IV-Stellen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Dadurch sollen die Kommunikation verbessert und die Dossierbearbeitung beschleunigt wer-den. Auch die anderen Informationssysteme aus dem Bereich «Fachlogik» (vgl. Abbildung) werden mit API-Technologien gebaut oder bestehende um solche erweitert, um diese Informationssysteme als durchgehend digitale Geschäftsprozesse und Dienstleistungen anbieten zu können.

2.1.5 Prinzip 5 «Offenheit und Transparenz»

In den Sozialversicherungen soll das Prinzip Offenheit und Transparenz umgesetzt werden, indem die versicherte Person, die zuständige Behörde oder andere Dritte im Rahmen der gesetzlichen Berechtigungen standardmässig Zugriff auf die benötigten 19 In der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» auch als «Prinzip: Verwaltung als Plattform » bezeichnet. 20 Die API-Architektur der 1.Säule und Familienzulagen basiert auf der «API-Architektur Bund». Das funktionale Design von nach aussen gerichteten APIs wird als zentrales Element einer digitalen Leistung der 1. Säule/FamZ definiert. Die APIs werden in einem standardisierten Spezifikationsformat dokumentiert. Die API-Metadaten und Anlaufstellen zu den verfügbaren, nach aussen gerichteten APIs werden nach den Bestimmungen des EMBAG in einem zentralen API-Verzeichnis publiziert. 21 Fassung BBl 2023 787

Daten der zentralen Register haben. Die Authentifizierung über die E-SOP und die dadurch zugewiesene Rolle ermöglicht die Berechtigungen zu überprüfen und den Zugriff auf die verfügbaren Daten gemäss der zugewiesenen Rolle zu erhalten. Dies erlaubt der versicherten Person beispielsweise die digitale Akteneinsicht und die Selbstverwaltung ihrer Daten.

2.1.6 Prinzip 6 “Once-Only (Datengetrieben)”

Bereits heute entwickelt und betreibt die ZAS mehrere zentrale Register für Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und für Familienzulagen 22.

Gemäss dem Prinzip «Datengetrieben/Once-Only» sollen die Daten aus den zentralen Registern genutzt werden, um die Anträge vorauszufüllen, sobald die Benutzer sich eindeutig authentifiziert haben. Die Interaktion der Versicherten und der Dritten mit den Behörden wird benutzerfreundlicher gestaltet. Den Benutzern wird die Möglichkeit gegeben, zu überprüfen, was die Versicherungen erfasst haben. Sie können ihre Daten validieren und allenfalls korrigieren lassen, noch fehlende Informationen ergänzen und Anträge freigeben, bevor diese automatisch an die zuständige Durchführungsstelle weitergeleitet werden.

Zusätzlich können die Daten als wichtiges, strategisches Gut («Data as an Asset») verstärkt als Quelle für die Steuerung, die Aufsicht sowie die statistischen Auswertungen der 1. Säule und Familienzulagen genutzt werden. Es werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen und für die vertrauenswürdige und sichere Wiederverwendung von harmonisierten und nach Open Government Data (OGD) standardisierten Daten gesorgt. Die gleichen Daten werden, wenn möglich, nur einmal erfasst.

2.1.7 Prinzip 7 «Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit»

Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit verlangt, dass die Digitalisierungstechnologien eingesetzt werden, um Dienstleistungen wirtschaftlich und nachhaltig zu erbringen. Der heutige Papierverkehr bringt jährliche wiederkehrende Kosten für Papier und Posttaxen mit sich. Die analogen Geschäftsprozesse erfordern für die Abwicklung viele Personalressourcen und weisen eine hohe Verarbeitungsdauer auf. Der Aufwand für die Erbringung dieser Dienstleistungen wird von der Öffentlichkeit (Ausgleichsfonds) resp. von den Arbeitgebern (Verwaltungskosten) finanziert. Es besteht deshalb der Anspruch, die Leistungen möglichst effizient und wirtschaftlich zu erbringen.

Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit ist deshalb gesamtheitlich auf allen Ebenen bei allen Akteuren durchzuführen und in die Entscheidungsrundlagen der Digitalisierungsprojekte einzubeziehen und zu dokumentieren.

Die Kosten aller gemeinsamen, durch die Ausgleichsfonds finanzierten Informationssysteme und Projekte werden im Budget des BSV und der ZAS in der Staatsrechnung transparent gezeigt und vom Parlament verabschiedet.

2.1.8 Prinzip 8 «Austausch und Zusammenarbeit»

Die Durchführung der Sozialversicherung der 1. Säule ist dezentral organisiert.

22 Siehe dazu das EDöB Register: https://datareg.edoeb.admin.ch/search

Wenn sich jedoch Geschäftsprozesse gesamtschweizerisch besser durchgehend digital und wirtschaftlich anbieten lassen, braucht es zentrale, gesamtschweizerisch anwendbare Informationssysteme und eine zentrale Steuerung dieser Digitalisierungsvorhaben.

Gemäss Artikel 95 AHVG entscheidet der Bundesrat über den Umfang der Aufwendungen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden. Diese Aufgabe kann nicht durch die ZAS als IT-Leistungserbringerin gemacht werden. Deshalb obliegt diese Aufgabe dem BSV. Dies gewährleistet zielgerichtete und effiziente Investitionen in Informationssysteme durch die Ausgleichsfonds. Für die jeweiligen Projekte und Vorhaben soll im Rahmen der DTI-Strategie eine Planung und Priorisierung mittels eines Portfoliomanagement-Systems erstellt werden.

Initiativen und Ideen für gesamtschweizerisch anwendbare Informationssysteme können von allen Akteuren der 1. Säule und betroffenen Kreisen dem BSV vorgeschlagen werden. Sie werden in Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen geplant und entwickelt. Das Controlling der inhaltlichen und finanziellen Aspekte der Digitalisierungsprojekte wird auf der Basis der Vorgaben zum IKT-Controlling Bund vorgenommen.

Dieser Ablauf erfordert einen abgestimmten Austausch mit den dezentralen Durchführungsstellen der 1. Säule. Mit der DTI-Strategie werden die strategischen Ziele und Stossrichtungen der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme der 1. Säule festgelegt und auf die übergeordneten Digitalisierungsstrategien des Bundes und der Kantone abgestimmt. Die eigenen Informationssysteme der Durchführungsstellen bleiben weiterhin in deren Hoheit und sind von den gemeinsamen Digitalisierungsvorhaben nur indirekt tangiert.

2.1.9 Die einzelnen DTI-Projekte

Die folgenden Kurzbeschreibungen 23 der einzelnen DTI-Projekte sollen einen Überblick geben. Eine Übersicht zu den Kosten befindet sich im Anhang.

MOSAR

Mit dem Projekt MOSAR (Modernisation des services offerts aux assurés de l’AVS) werden von der ZAS neue Online-Dienstleistungen für Versicherte und Mitarbeitende der AHV zur Verfügung gestellt.

Ein individueller Kontoauszug (IK-Auszug), also ein Zusammenzug aller bisher abgerechneten Einkommen bei der AHV, muss heute per Webformular oder telefonisch bei einer Ausgleichskasse bestellt werden. Die versicherte Person erhält dann bestenfalls innert 5 Tagen, respektive bis spätestens nach 3 Wochen, einen Papierauszug per Post. Ein IK-Auszug wird auch intern bei der Ausgleichskasse für die Berechnung einer Rente benötigt. Der Zusammenzug der IKs von allen involvierten Ausgleichskassen führt dabei zu unnötigen Wartezeiten und vermeidbaren Kosten.

Mit der Digitalisierung dieser Prozesse sollen die Wartezeiten verkürzt, Kosten reduziert und für die versicherte Person die Transparenz über ihr IK-Konto erhöht werden.

E-SOP

23 Eine ausführliche Beschreibung befindet sich auf der Website des BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/dti-strategie.html

Die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) wird ein modernes und sicheres Self-Service-Portal für die 1. Säule und die Familienzulagen. Die Plattform wird einerseits Basisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentisierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung stellen. Anderseits umfasst sie konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule und der Familienzulagen und ergänzt damit das Angebot der Durchführungsstellen.

EO-D

Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst und Zivilschutz sowie bei «Jugend und Sport» sollen ab 2026 ihre Anmeldungen für Erwerbsersatzleistungen (EO-Taggelder) digital einreichen können. Das Programm «EO-Digitalisierung» soll den heutigen Ablauf mit Papierformularen ersetzen und Dienstorganisationen, Dienstleistende, Arbeitgeber und Ausgleichkassen Zeit und Kosten sparen; zugleich wird die Datenqualität verbessert.

Datenstrategie

Mit der Datenstrategie soll die Planung und Ausrichtung von Daten in der 1. Säule und den Familienzulagen definiert werden. Sie soll eine optimale Ausschöpfung der Daten für Aufsicht, Steuerung und Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit ermöglichen. Die Daten sollen allen involvierten Akteuren einfach, einheitlich und transparent zur Verfügung stehen. Dazu ist erforderlich, dass eine einheitliche Datenbasis mit anerkannten Standards und in guter Datenqualität (nach Plausibilitätsprüfungen) vorhanden ist.

eStatus

Mit dem Projekt eStatus soll eine Anwendung entwickelt werden, um die Ausgleichskassen bei der Abklärung des Beitragsstatus zu unterstützen. Nebst Kosten- und Zeitersparnis soll diese Anwendung auch zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen.

Anwendungen der IV

Bestehende Anwendungen der IV sollen über das gleiche Login wie die anderen Anwendungen in den Sozialversicherungen erreichbar werden. Innovative Digitalisierungsprojekten von einzelnen IV-Stellen soll zum Durchbruch verholfen und gesamtschweizerisch allen IV-Stellen zur Verfügung gestellt werden. Sie werden durch das reguläre IT-Budget der IV-Stellen finanziert.

2.2 Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben

Die Digitalisierungsprojekte und daraus resultierende Informationssysteme, welche bei der ZAS angesiedelt sind, unterstehen den strengen Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben des Bundes. Dank des Betriebs der Informationssysteme im zentralen Rechenzentrum der ZAS können hinsichtlich Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben Skaleneffekte erzielt und die Sicherheitsprozesse professionalisiert werden. Dies erhöht die Sicherheit der Versichertendaten.

Gleichzeitig sind die Quelldaten dezentral bei den Durchführungsstellen gespeichert. Dieses hybride Modell stärkt die Resilienz des Systems vor Datenverlust und der permanente Abgleich erhöht die Qualität der Daten durch Plausibilitätsprüfungen.

Die Informationssysteme der Durchführungsstellen müssen die Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben des BSV erfüllen. Diese werden im Rahmen jährlicher IT-Audits geprüft.

2.3 Die beantragte Neuregelung

Mit der beantragten Neuregelung sollen die rechtlichen Grundlagen für die digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen geschaffen werden. Die gesetzlichen Vorgaben werden angepasst, so dass mit den Prozessen und Abläufen den Digitalisierungsprinzipien Rechnung getragen werden kann. Die dafür notwendigen Informationssysteme sollen in eine schweizweit anwendbare Strategie eingebettet sein und über eine zeitgemässe IT-Architektur mit einem zentralen Einstiegsportal verfügen, auf welchem sich die Benutzenden mittels einer sicheren und einfachen Authentifizierungsmöglichkeit einloggen können. Dank der eindeutigen Identifizierung sollen den Benutzenden, insbesondere den Versicherten, aber auch anderen Akteuren der 1. Säule, einheitliche Behördenleistungen zur Verfügung stehen unabhängig davon, bei welcher Ausgleichskasse jemand versichert ist oder für welche IV-Stelle der Benutzer eine Leistung erbringt.

Die Benutzenden können dadurch auf ihre eigenen Daten zugreifen und diese bis zu einem gewissen Grad auch selbst verwalten. So können die Versicherten beispielsweise jederzeit Einsicht in ihr individuelles Konto der AHV oder digitale Akteneinsicht in ihre IV-Akten nehmen. Dies fördert die Transparenz sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistungen als auch der Behördentätigkeit und schafft damit Vertrauen.

Die Umsetzung dieser Digitalisierungsabsichten ziehen Anpassungsbedarf an den heute geltenden Rechtsgrundlagen in den folgenden Bereichen mit sich:

2.3.1 Die Regelung im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in

den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen Die schweizweit anwendbaren und zentral beim Bund, vorwiegend bei der ZAS, betriebenen Informationssysteme der 1. Säule werden im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) geregelt.

Das Herzstück der Vorlage ist die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP), eine zentrale Kommunikations- und Datenaustauschplattform, die von der ZAS betrieben wird. Sie ist im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt und ermöglicht die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer der Plattform, die Benutzerverwaltung, das Abrufen von Informationen sowie die einfache Kommunikation und den sicheren Datenaustausch.

Auf der Plattform kann somit auch die Akteneinsicht einfach und sicher digital gewährt werden. Schnittstellen auch zu anderen Informationssystemen ausserhalb der Sozialversicherungen, beispielsweise zur Plattform der Justiz 24, erlauben durchgängig digitale und kundenfreundliche Prozesse. Den Sozialversicherungen der 1. Säule sollen nicht nur die technischen Voraussetzungen (Schnittstellen, Datenformate), sondern auch die rechtlichen Grundlagen zu deren Nutzung gegeben werden. Die rechtliche Kompatibilität wird unter anderem gefördert, indem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 25 hinsichtlich der

24 Projekt Justitia 4.0 25 BBl 2023 680

Funktionen der Plattform, der Nichterreichbarkeit der Plattform und der Digitalisierung und Rücksendung von Dokumenten für sinngemäss anwendbar erklärt werden.

Die elektronische Übermittlung soll für Behörden, also auch für Durchführungsstellen, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Rechtsvertreter obligatorisch werden. Die Versicherten können wählen, ob sie mit der Durchführungsstelle digital oder auf dem Papierweg verkehren wollen.

An Stelle der handschriftlichen Unterschrift treten bei der Nutzung der Plattform die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringen von geregelten elektronischen Siegeln.

Im 3. Abschnitt werden die weiteren Informationssysteme des Bundes geregelt. Mit «weiteren» sind alle Informationssysteme des Bundes nebst der Plattform gemeint. Damit wird auch festgehalten, dass es sich auch bei der E-SOP um ein Informationssystem handelt.

Diese Informationssysteme werden, bis auf wenige, organisatorisch bedingte Ausnahmen, von der ZAS entwickelt und betrieben. Einige dieser Informationssysteme sind neue Systeme, für diese wird mit dieser Vorlage die gesetzliche Grundlage geschaffen. Andere Informationssysteme bestehen schon und die entsprechende gesetzliche Grundlage in einem anderen Erlass wurde der zugunsten der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit ins BISS verschoben. Einige der bereits bestehenden Informationssysteme verfügen über keine oder über keine genügende gesetzliche Grundlage. Letzteres liegt meist in der technischen Erweiterung eines Informationssystems begründet.

Diese datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen werden mit dieser Vorlage geschaffen.

Im 4. Abschnitt wird die Grundlage geschaffen, um das Potential dieser Daten aus diesen Systemen besser nutzen zu können. Dies ist notwendig, um datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken und Analysen als Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Im 5. Abschnitt wird schliesslich die Finanzierung der Informationssysteme geregelt.

2.3.2 Anpassungen in Sozialversicherungsgesetzen

Die aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen in den Sozialversicherungen, insbesondere im ATSG sind stark auf den Papierverkehr ausgerichtet. Die entsprechenden Formvorschriften, vor allem hinsichtlich Zustellwege und der Einhaltung der Fristen, erschweren die digitale Kommunikation.

In den Bestimmungen des ATSG wird festgehalten, dass elektronische Zustellungen an die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen dafür vorgesehene Plattform zu erfolgen haben und wie die Fristen bei elektronischen Zustellungen eingehalten werden. Zudem wird klargestellt, dass Verfügungen an versicherte Personen nur dann elektronisch erfolgen dürfen, wenn diese das ausdrücklich wünscht.

Bei den Änderungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich vorwiegend um Folgeänderungen, die sich infolge der Verschiebung der Bestimmungen zu den Informationssystemen ins BISS ergeben. Die Entwicklung und der Betrieb von Informationssystemen bei der ZAS bringen neue Aufgaben für diese mit sich, welche in Art. 71 AHVG festgehalten werden.

2.3.3 Besonderheiten bei den Familienzulagen

Aufgrund der im FamZG vorgesehenen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie des Fehlens eines Ausgleichsfonds auf Bundesebene für die Familienzulagen, kann der Bund keine schweizweit anwendbaren Informationssysteme für die Familienausgleichskassen nach FamZG entwickeln und betreiben. Deshalb mussten spezifische Lösungen gefunden werden, insbesondere was die Nutzung der E-SOP-Plattform und die Finanzierung betrifft.

Die gewählte Lösung besteht darin, dass bestehende Informationen aus dem FamZ- Reg auf der E-SOP-Plattform zur Verfügung gestellt werden und jede versicherte Person die Informationen sieht, die sie als Anspruchsberechtigte auf Familienzulagen betreffen. Dank der Authentifizierung und der Benutzerverwaltung durch die E-SOP lässt sich zweifelfrei feststellen, auf welche Informationen die eingeloggte Person Anspruch hat. Diese gezeigten Informationen können dadurch detaillierter sein als die Informationen, die über den derzeit bestehenden öffentlichen Zugang zum FamZReg 26 gezeigt werden. Dieser öffentliche Zugang wird im Übrigen beibehalten, da er auch von anderen Personen als dem Anspruchsberechtigten eingesehen werden kann.

Es besteht im Bereich der Familienzulagen hingegen kein digitaler Austausch zwischen den Versicherten und den Familienausgleichskassen über die E-SOP Plattform.

In Bezug auf das Familienzulagenregister (FamZReg) gibt es keine Änderungen, ausser dass die Rechtsgrundlagen für seinen Zweck und seine Finanzierung in BISS übertragen werden.

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Damit wäre es möglich, ein schweizweit anwendbares Informationssystem für die Durchführungsorgane des FLG vorzuschlagen. Aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands und des Fehlens einer Finanzierungsquelle für die Schaffung eines neuen Informationssystems ist die Nutzung von unterschiedlichen Informationssystemen jedoch nicht gerechtfertigt. Demnach gilt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft die gleiche Lösung wie für die Familienzulagen nach FamZG.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Europäische Kommission hat mehrere Projekte im Bereich Digitalisierung im Bereich der sozialen Sicherheit initiiert. Diese zielen darauf ab, administrative Hürden und unnötige Kosten für mobile Bürger und Firmen zu reduzieren, die Qualität der öffentlichen Dienstleistung zu verbessern und den Datenaustausch zwischen Durchführungsstellen und Institutionen zu verbessern. Damit kann auch das Risiko für Betrug minimiert werden. Unter anderem sind dies über die Soziale Sicherheit hinausgehenden Projekte wie etwa die Verordnung über die elektronische Identifizierung 27 (en voie de révision 28) oder die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor 29, welche die vollständige Digitalisierung einiger wichtiger Verwaltungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vorsieht. Spezifische Projekte im Bereich der sozialen Sicherheit sind u. a. die Umsetzung des elektronischen Austauschs von Informationen

26 Link InfoFamZ: www.infofamz.zas.admin.ch

der sozialen Sicherheit (EESSI 30), welcher im Rahmen von Anhang II FZA für die Schweiz ebenfalls verbindlich ist. Das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversicherungsausweis (ESSPASS 31) untersucht, Möglichkeiten zur einfacheren Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger über die Grenzen hinweg, wobei der Fokus derzeit bei der digitalen Ausstellung und Überprüfung von grenzüberschreitenden Anspruchsdokumenten wie der Bescheinigung A1 im Bereich der Versicherungsunterstellung oder der Europäischen Krankenversicherungskarte liegt.

Eine Übersicht über diese Projekte auf EU-Ebene findet sich in der Mitteilung der Kommission zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 6. September 2023 32.

Im europäischen Ausland sind verschiedene Digitalisierungsinitiativen für Behördendienstleistungen am Laufen. Dies sind einerseits Renteninformationssysteme sowie andererseits die digitale Übermittlung von rechtserheblichen Dokumenten, insbesondere beim gerichtlichen Verfahren.

Hinsichtlich der Renteninformationssysteme kann das Beispiel Deutschland genannt werden. In Deutschland wurde ein zentrales Portal für säulenübergreifende Altersvorsorge-Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geschaffen. Dieses Portal ist durch eine zentrale Stelle errichtet und betrieben, über das die digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. Diese Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Die digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden (vgl. Gesetz vom 21. Februar 2021 zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) 33).

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen

(BISS) Ingress

Die Kompetenz zur Regelung der Informationssysteme in den Sozialversicherungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 34 (BV). Basis sind insbesondere Artikel 112, 112a und 116 BV, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzulagen und der Mutterschaftsversicherung zuschreiben.

Gemäss Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; der Bund hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Indem der Bund eine Plattform aufbaut und betreibt, die der elektronischen Kommunikation in den Sozialversicherungen der

33 Abrufbar unter www.bundesgesetzblatt.de > Bundesgesetzblatt Teil I > 2021 > Nr. 6 vom 17.02.2021 34 SR 101

1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen dient, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Die Digitalisierung erfasst nach und nach die Sozialversicherungen. Es wurden und werden Informationssysteme geschaffen, die es sowohl Behörden als auch Privaten ermöglicht, in elektronischer Form zu kommunizieren, Daten abzufragen und Dokumente auszutauschen.

Das BISS bezweckt einerseits die allgemeine gesetzliche Regelung der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen. Andererseits schafft es die rechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und zum Betrieb einer Plattform durch den Bund, die dem sicheren digitalen Datenaustausch und der digitalen Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen dienen wird. Diese Plattform soll mittels Schnittstelle unter anderem mit der Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz gemäss Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 35 verbunden sein und es so den Durchführungsstellen in einem Verfahren ermöglichen, ihre Akten dem Gericht digital zukommen zu lassen.

Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Das BISS findet auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen Anwendung, wenn und soweit die Einzelgesetze es vorsehen. Dies ist der Fall im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 36 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 37 über die Invalidenversicherung (IVG), im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 38 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), im Bundesgesetz vom 25. September 1952 39 über den Erwerbsersatz (EOG), im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 40 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 41 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG).

Art. 3 Durchführungsstellen

Absatz 1

Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule erfolgt dezentral. Durchführungsstellen sind die kantonalen Ausgleichskassen, die Verbandsausgleichskassen, die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), die Schweizerische Ausgleichskasse

35 BBl 2023 679 36 SR 831.10 37 SR 831.20 38 SR 831.30 39 SR 834.1 40 SR 836.1 41 SR 836.2

(SAK), die kantonalen IV-Stellen, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) und die Stellen für Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Stellen). Diese Stellen gelten insgesamt als Durchführungsstellen im Sinne des BISS. Diese Definition der Durchführungsstellen nach dem BISS ist nicht deckungsgleich mit den Durchführungsstellen nach Artikel 49 nAHVG 42, mit welchem nur die Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt werden.

Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen anwendbar. Allerdings fehlt im FamZG aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ein Ausgleichsfonds für die Familienzulagen auf Bundesebene. Deshalb kann der Bund kein schweizweit anwendbares Informationssystem vorschlagen, das die Geschäftsprozesse der Durchführung der Familienzulagen umfasst, ohne in die Kompetenzen der Kantone und der Familienausgleichskassen (FAK) einzugreifen. Als Konsequenz daraus können die FAK gemäss FamZG keine Durchführungsstellen nach BISS sein.

Absatz 2

Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar. Gemäss Artikel 13 FLG sind die kantonalen Ausgleichskassen die Durchführungsorgane der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Obwohl das FLG in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wird auf die Schaffung eines neuen Informationssystems nur für die Familienzulagen in der Landwirtschaft, aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des Fehlens einer Finanzierungsquelle und des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands, verzichtet. Deshalb werden die kantonalen Ausgleichskassen nicht als Durchführungsstellen nach BISS definiert, wenn sie ihre Aufgaben für die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft ausführen.

2 Abschnitt: Plattformen

In diesem Abschnitt werden die Plattformen für die digitale Kommunikation behandelt. Bei diesen Plattformen handelt es sich technisch um Informationssysteme. Da diese Informationssysteme den Zugriff auf andere Informationssysteme erlauben, und deshalb von ihrem Charakter her, umgangssprachlich besser als Plattformen verstanden werden, wurden sie hier so benannt. Damit wird auch eine konsistente Nomenklatur mit ähnlichen Informationssystemen, wie etwa der Plattformen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), sichergestellt.

Art. 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch

Absatz 1

Der Bund entwickelt und betreibt eine moderne, benutzerfreundliche und sichere Self- Service-Plattform für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen (E-Sozialversicherungsplattform E-SOP). Die E-SOP ergänzt das Angebot der Durchführungsstellen, leitet die Versicherten bei Bedarf an die zuständige Durchführungsstelle weiter und bietet übergreifende, digitale Dienstleistungen an.

42 Fassung gemäss BBl 2022 1563

Die E-SOP stellt einerseits Basisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentifizierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung. Durch die eindeutige Authentifizierung ermöglicht die Plattform die sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Behörden, und auch die Zustellung von Entscheiden.

Andererseits umfasst die Plattform konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Die Versicherten erhalten beispielsweise zentral und online Einsicht in die von den Arbeitgebern abgerechneten Beiträge an die AHV, sobald diese in den Individuellen Konten verbucht sind, oder können Rechnungen für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung digital einreichen. Versicherte die sich registriert haben, werden über die Plattform proaktiv über persönliche Versicherungsereignisse informiert.

Die bereits bestehenden digitalen Dienstleistungen des Bundes im Bereich der Sozialversicherungen 1. Säule und Familienzulagen, zum Beispiel die elektronischen Formulare zur Anmeldung einer Rente, werden optimiert und in die neue Plattform integriert. Ebenso wird das Informationsangebot über die Dienstleistungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen konsolidiert und in die neue Plattform überführt. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.

Die Plattform steht den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen zur Verfügung, ebenso anderen Behörden.

Für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform ist die ZAS verantwortlich. Allfällige Beschaffungen erfolgen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 43 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Absatz 2

Die Durchführungsstellen werden für die von ihnen geführten Verfahren den Versicherten und anderen Akteuren eine Plattform für die elektronische Kommunikation anbieten müssen. Dabei bleibt es den Durchführungsstellen überlassen, ob hierfür die Plattform des Bundes gemäss Absatz 1 oder eine eigene Plattform verwendet wird. Diese eigene Plattform der Durchführungsstellen ist mit dem gleichen Login wie die E-SOP erreichbar. Sie ist über Schnittstellen mit der E-SOP verbunden, was es den Benutzern erlaubt, auch beim Login über die Plattform der Durchführungsstellen auf digitale Angebote des Bundes zuzugreifen.

Wird eine eigene Plattform eingesetzt, hat diese mindestens dem Sicherheitsniveau der Plattform nach Absatz 1 zu entsprechen. Mit dem Sicherheitsniveau ist die Authentifizierungsstärke gemeint. Dieses wird vom Bundesrat bestimmt, der festlegt, welche elektronischen Identitätsnachweise für die Authentifizierung eingesetzt werden können (vgl. Art. 8, der auf Art. 20 BEKJ 44 verweist). Als elektronischer Identitätsnachweis kommt einerseits das neue E-ID-Gesetz45 mit dem «Self Sovereign Identity»-Ansatz in Frage. Andererseits kann der Bundesrat auch noch weitere elektronische Identitäts-

43 SR 172.056.1 44 Fassung gemäss BBl 2023 680 45 Vgl. www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 >

EJPD

nachweise für die Authentifizierung anerkennen. Das Sicherheitsniveau der Authentifizierung an sich hat nichts mit den Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Informationssystems etwa vor Hackerangriffen zu tun. Zu diesen Sicherheitsanforderungen an die Informationssysteme der Durchführungsstellen erlässt das BSV entsprechende Weisungen (gemäss Art. 49a i.V.m. Art. 72a Abs. 2 Bst. b nAHVG 46).

Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der eigenen Plattform gehen zu Lasten der Durchführungsstellen. Ebenfalls sind die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Schnittstellen zur E-SOP gemäss Absatz 1 von den Durchführungsstellen zu tragen (vgl. Abs. 3).

Absatz 3

Die E-SOP Plattform baut auf den Standarddiensten und der Infrastruktur des Bundes auf. Sie verfügt über Schnittstellen zu anderen Informationssystemen des Bundes gemäss Artikel 13 bis 27 BISS. Die entsprechenden Schnittstellen (API) werden auf der Interoperabilitätsplattform des Bundes «I14Y» 47 veröffentlicht. Die offenen und standardisierten Schnittstellen von E-SOP vereinfachen die Interoperabilität zwischen den verschiedenen IT-Systemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen, sowie anderen Behörden und Akteuren.

Verwenden die Durchführungsstellen eigene Plattform nach Absatz 2, so müssen diese die gleichen Interoperabilitätsstandards verwenden werden um den digitalen Datenaustausch zwischen den Plattformen zu ermöglichen. Das BSV hat mit Artikel 76a nATSG i.V.m. Artikel 18a nATSV die Kompetenz, diese Interoperabilitätsstandards, sprich das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Durchführungsstellen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der ZAS zu regeln.

In Einklang mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG 48) stellt der Bund eine Plattform zur Verfügung und stellt mit API-Schnittstellen sicher, dass die Interoperabilität gewährleistet ist (vgl. Art. 13 EMBAG). Der Quellcode von E-SOP wird grundsätzlich unter einer Open Source Lizenz veröffentlicht.

Art. 5 Funktionen der Plattformen

Die Plattformen nach Artikel 4 müssen Folgendes ermöglichen:

Buchstabe a:

Um den persönlichen Bereich einer Plattform benutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer, das heisst Versicherte und andere Akteure der 1. Säule, authentifizieren. Dies geschieht mit einem elektronischen Identitätsnachweis. Der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können. In Frage kommt die geplante neue staatliche E-ID. Ausserdem kann der Bundesrat weitere elektronische Identitätsnachweise für die Authentifizierung anerkennen, wodurch sichergestellt wird, dass auch Personen im Ausland die Möglichkeit haben,

46 Fassung gemäss BBl 2022 1563 47 Die I14Y ist die Interoperabilitätsplattform des BFS, welche im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des

Bundes 2020-2023 eingeführt wurde. Für mehr Informationen dazu: Informationen zur I14Y-Interoperabilitätsplattform und zum Programm Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB) (admin.ch) 48 BBl 2023 787

mit den schweizerischen Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen elektronisch zu verkehren.

Ohne Authentifizierung können Dokumente und Daten weder abgerufen noch übermittelt werden. Demgegenüber ist das Abrufen von allgemeinen Informationen betreffend die Sozialversicherungen, die auf der Plattform verfügbar sind, ohne Authentifizierung möglich.

Buchstabe b:

Die authentifizierten Benutzerinnen und Benutzer können über eine der Plattformen nach Artikel 4 auf diejenigen Informationen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen zugreifen, für die sie gesetzlich berechtigt sind. Ein Berechtigungskonzept regelt die Zugriffsrechte für Benutzerinnen und Benutzer.

Buchstabe c:

Die elektronischen Adressen werden vom Betreiber beziehungsweise von der Betreiberin der Plattformen verwaltet. Nach dem «once only»-Prinzip muss die Erfassung beziehungsweise Mutation der Adresse nur auf einer Plattform vorgenommen werden, auf der anderen Plattform sowie auf den weiteren Informationssystemen erfolgt die Anpassung automatisch.

Buchstabe d:

Die Übermittlungs- und Abrufzeitpunkte gemäss Artikel 22 BEKJ49 müssen eindeutig festgestellt werden können, damit auch fristgebundene Eingaben und Entscheide rechtsgenüglich zugestellt werden können.

Buchstabe e:

Über die Plattform erfolgen der sichere digitale Datenaustausch sowie die sichere und einfache Kommunikation zwischen Privaten und Behörden, Behörden und Dritten sowie unter Behörden. Die Kommunikation zwischen Privaten ist über die Plattform nicht möglich.

Buchstabe f:

Die Plattformen dienen auch als Informationsplattformen. Die Informationen können ohne Authentifizierung abgerufen werden.

Art. 6 Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Datenaustausch

Absatz 1

Behörden, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47a E-VwVG 50 werden für die Abwicklung der Geschäftsprozesse der 1. Säule, verpflichtet, die Plattformen nach Artikel 4 zu benutzen. Unter Behörden sind sämtliche Organe der Durchführung der 1. Säule zu subsumieren. Unter berufsmässig handelnde Personen

49 BBL 2023 680 50 BBl 2023 680 29/64

fallen Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 51, Personen aus dem Treuhandbereich, von Amtsstellen (z.B. der Sozialhilfe, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), von Rechtsschutzversicherungen etc. Berufsmässig handelnd heisst, dass die Person in einer unbestimmten Anzahl Fällen die Vertretung übernimmt. Unbedeutend ist, ob die Person dies entgeltlich oder unentgeltlich macht.

Weiter werden Personen mit Wohnsitz im Ausland, die kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und in einem Staat wohnen, in welchem es der Schweizerischen Behörde nicht erlaubt ist, Schriftstücke direkt zuzustellen, verpflichtet, über eine Plattform nach Artikel 4 zu kommunizieren. Das Zustelldomizil kann auch die Adresse einer Drittperson sein.

Absatz 2

Reicht eine zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Person Dokumente auf Papier ein, wird dieser Person eine Frist zur elektronischen Übermittlung angesetzt. Mit der Fristansetzung hat die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht erfolgt gilt. Die Dokumente sind vorhanden und müssen nur noch in elektronischer Form übermittelt werden, was eine relativ kurze Nachfrist rechtfertigt.

Absatz 3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von diesem Obligatorium der Benutzung des elektronischen Weges als auch von der Benutzung der Plattform nach Artikel 4 vorsehen. Zu denken ist dabei an berufsmässige Vertretungen aus dem Ausland, wenn ihnen eine Authentifizierung auf einer Plattform gemäss Artikel 4 nicht möglich ist, da sie keine elektronische Identität, die vom Bundesrat anerkannt ist, erwerben können. Eine Ausnahme könnte auch darin bestehen, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungserbringer andere Informationssysteme als die Plattform nach Artikel 4 für den elektronischen Datenaustausch zulässt oder diese von der Pflicht des elektronischen Weges ausnimmt.

Art. 7 Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen

Versicherte Personen können nicht zur Benutzung der Plattform verpflichtet werden, die Zustellung beziehungsweise der Empfang von Dokumenten auf dem Postweg muss weiterhin gewährleistet sein. Personen, die nicht dem Obligatorium von Artikel 6 Absatz 1 unterstehen, können jedoch verlangen, dass die Durchführungsstellen mit ihnen ebenfalls über eine Plattform gemäss Artikel 4 kommunizieren. Sie müssen hierfür eine elektronische Adresse angeben, die auf der Plattform gespeichert wird. Um Dokumente hochzuladen oder abzurufen, müssen sich diese Personen gegenüber der Plattform mittels eines elektronischen Identitätsnachweises authentifizieren.

Art. 8 Anwendbarkeit des BEKJ

Das BEKJ wurde am 15. Februar 2023 vom Bundesrat an das Parlament übergeben. Gemäss Fahrplan soll das Gesetz 2025 in Kraft treten. Es bezweckt die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden. Hierfür wird – unter anderem –

51 SR 935.61

eine zentrale, möglichst landesweit einzusetzende Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in die Justiz aufgebaut und betrieben. Trägerschaft dieser zentralen Plattform soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, die vom Bund und den interessierten Kantonen getragen wird.

Gewisse Regelungen im BEKJ können auf die für die Sozialversicherungen vorgesehene Plattform übertragen werden. Infolgedessen wird auf die Artikel 19, 20, 22-24, 26, 29 und 30 im BEKJ verwiesen, die auch für die Plattformen des BISS anwendbar sind.

Es sind dies die Bestimmungen über die Schnittstellen der Plattformen, die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Entgegennahme und der Abruf von Dokumenten, die zusätzliche Benachrichtigung der Benutzer und Benutzerinnen per E- Mail, die Weitergabe und Verwaltung von Berechtigungen. Ebenso soll die Regelung über die Nichterreichbarkeit einer Plattform sowie betreffend die Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten übernommen werden.

3 Abschnitt: Weitere Informationssysteme des Bundes

Zu den weiteren Informationssystemen des Bundes gehören alle Informationssysteme zur Durchführung der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen, welche von Bundesbehörden betrieben werden, ausser die Plattform, welche unter Abschnitt 2 geregelt ist.

Als Bundesbehörden in der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen kommt in erster Linie die ZAS in Frage. Ausnahmsweise betreibt aus organisatorischen Gründen das BSV gewisse dieser Systeme. Dies ist namentlich bei den Informationssystemen im Regressbereich (Art. 19 BISS) und den internationalen Datenaustausch mit der europäischen Union (EESSI; Art. 21 und 22 BISS) der Fall.

Dieser Abschnitt gibt einen zentralen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen und regelt diese mit einer einheitlichen Regulierungstiefe. Heute sind einzelne dieser Informationssysteme in verschiedenen Rechtserlassen geregelt. Die Bestimmungen zu diesen bereits geregelten Informationssystemen werden deshalb in das BISS verschoben. Da für das bestehendene Informationssystem der Begriff «Versichertenregister» etabliert ist, wird diese Terminologie beibehalten und neu vom Informationssystem «Zentrales Vesichertenregister» gesprochen.

Diese Informationssysteme gehen aus der DTI-Strategie der 1. Säule hervor. Diese sieht unter anderem vor, dass innovative Digitalisierungsinitiativen von einzelnen Durchführungsstellen als schweizweit anwendbare Informationssysteme geführt werden können um sie flächendeckend nutzbar zu machen. Für die initialen Entwickler dieser Instrumente ist es meist aus organisatorischen, technischen oder personellen Gründen nicht möglich, diese Informationssysteme für eine Vielzahl von Durchführungsstellen langfristig zu betreiben. Um sie als schweizweit anwendbare Instrumente zu etablieren, müssten sie von der ZAS betrieben werden. Es ist deshalb möglich, dass zumindest während einer initialen Nutzungsphase diese Systeme von einer Durchführungsstelle oder auch hybrid sowohl von der ZAS als auch von der Durchführungsstelle betrieben werden. Aus diesem Grund soll in diesem Gesetz die ZAS die rechtliche Grundlage erhalten, solche schweizweit anwendbaren Informationssysteme im Aufgabengebiet der 1. Säule selber zu betreiben, aber auch den Betrieb zu delegieren. Sollte sich erweisen, dass die Durchführungsstelle aus sachlichen Gründen als Betreiberin die bessere Option ist (zum Beispiel nach Art. 13 Bst. a und b), kann die ZAS die

Durchführungsstelle dauerhaft mit dem Betrieb des Informationssystems beauftragen. Genauso kann sie auch weitere Dritte beauftragen.

Art. 9 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»

Wie bisher führt die ZAS das Versichertenregister. Bisher wurde dieses im Artikel 49d nAHVG 52 geregelt. Dieser Artikel umfasst bisher nicht nur das Versichertenregister (Art. 49d Abs. 1 Bst. b nAHVG 53) im engeren Sinne, sondern auch das so genannte Unique Person Identifier (UPI)-Register (Art. 49d Abs. 1 Bst. a nAHVG 54), welches bezweckt, den versicherten Personen eine AHV-Nummern nach Artikel 50c AHVG zuzuweisen. Technisch sind das Versichertenregister und das UPI-Register jedoch zwei unterschiedliche Informationssysteme.

Im Zuge der Bereinigung der gesetzlichen Grundlagen der Informationssysteme der 1. Säule in dieser Vorlage wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS überführt, und das UPI-Register wird in einem separaten Artikel (Art. 14) geregelt. Um bei allen Bestimmungen zu den Informationssystemen eine einheitliche Normtiefe zu haben, wird der Dateninhalt des Versichertenregisters, welcher bisher auf Gesetzesstufe genannt wurde (Art. 49d Abs. 2 nAHVG 55), neu auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Die Daten des Versichertenregisters stehen den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG zur Verfügung.

Buchstabe a

Buchstabe a wird neu eingeführt, um den bisherigen Geschäftsprozess für die Verwaltung der individuellen Konti (IK) transparenter darzustellen: Die IK werden bei denjenigen Ausgleichskassen geführt, bei denen Beiträge abgerechnet wurden. Diese IK-Daten werden bei der ZAS in Echtzeit zusammengerufen. Dies erfolgt, indem die Ausgleichskassen diese Daten in standardisierter Form an die ZAS senden, sobald eine Änderung im IK-Konto der versicherten Person bei der Ausgleichskasse eintritt. Fordert eine versicherte Person einen Auszug aus dem IK an, werden ihr ihre Daten aus dem Versichertenregister präsentiert. Fordert die versicherte Person eine Rentenvorausberechnung oder Rentenberechnung an, werden dazu die IK-Daten aus dem Versichertenregister verwendet.

Buchstabe b

Buchstabe b von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 56 wird präzisiert. Es ist jedoch bereits heute die Aufgabe der ZAS, sicherzustellen, dass im Rentenfall und bei Rentenvorausberechnungen alle IK einer versicherten Person berücksichtigt werden.

Art. 10 Informationssystem für die AHV-Nummer

Buchstabe a

Hier wird Buchstabe a von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 57 sinngemäss übernommen und hinsichtlich des Zwecks präzisiert. Die 13-stellige Versichertennummer wird seit

52 Fassung gemäss BBl 2022 1563 53 Fassung gemäss BBl 2022 1563 54 Fassung gemäss BBl 2022 1563 55 Fassung gemäss BBl 2022 1563 56 Fassung gemäss BBl 2022 1563 57 Fassung gemäss BBl 2022 1563 32/64

ihrer Einführung im Jahr 2008 auch als eindeutige Personenidentifikationsnummer verwendet und durch die ZAS gestützt auf die Artikel 50b, 50d und 50e Absätze 2 und 3 AHVG anderen Behörden und Stellen ausserhalb der AHV/IV (z.B. Steuerbehörden, Krankenversicherungen) zur Verfügung gestellt. Für jede Person darf es nur eine Versichertennummer geben. Das UPI-Register dient daher unter anderem dem Zweck, diese Nummer zuzuweisen, zu erfassen und den berechtigten Stellen weiterzuleiten.

Buchstabe b

Mit Inkrafttreten der ATSG-Revision auf den 1.1.2021 wurde der ZAS eine neue Aufgabe zugewiesen, im UPI-Register auch die ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit zu erfassen. Dies erleichtert es der ZAS, das zwischenstaatliche Antragsverfahren systematisch abzuwickeln.

Da bis anhin der Zweck des UPI-Registers nicht ausdrücklich im Gesetz erfasst und detailliert geregelt wurde, war die Erfassung der ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit nur aufgrund des Dateninhalts des Versichertenregisters in Artikel 49d Absatz 2 nAHVG 58 ersichtlich. Dies ist neu explizit aufgeführt.

Die ZAS leitet die Daten an die berechtigten Stellen weiter, die in Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG genannt sind.

Art. 11 Informationssystem der laufenden Geldleistungen

Wie bisher wird die ZAS für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen (Rentenregister) verantwortlich sein. Der Inhalt des Registers beschränkt sich nicht nur auf die Geldleistungen der schweizerischen AHV/IV, sondern enthält auch Angaben über die Gewährung von Renten ausländischer Versicherungen, sofern der ZAS solche gemeldet werden. Die Bestimmungen zum Register werden vom AHVG ins BISS überführt und ergänzt. Der Zweck dieses Registers wird in Buchstaben a–c festgehalten.

Buchstabe a

Buchstabe c von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 59 wird präzisiert. Ursprünglich diente das Register der laufenden Geldleistungen im Rahmen von periodischen Rentenanpassungen gestützt auf Artikel 33ter AHVG dazu, die Ausgleichskassen zu unterstützen und die Rentenanpassungen zu überprüfen. Mittlerweile unterstützt die ZAS die periodischen Rentenanpassungen bei den Ausgleichskassen nicht nur, sondern führt basierend auf den Daten im Register der laufenden Geldleistungen für einige Ausgleichskassen diese Aufgabe selbst durch. Entsprechend wird der Zweck dieses Artikels angepasst.

Buchstabe b

Buchstabe a von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 60 wird unverändert übernommen.

Buchstabe c

58 Fassung gemäss BBl 2022 1563 59 Fassung gemäss BBl 2022 1563 60 Fassung gemäss BBl 2022 1563 33/64

Buchstabe b von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 61 wird unverändert übernommen.

Art. 12 Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV

Im Rahmen der Vergütung von Leistungen und Abklärungsmassnahmen (wie Gutachten) werden im Bereich der IV und der AHV bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Diese dienen der Abrechnung und Kontrolle der Leistungen.

Buchstabe a:

Es werden folgende Register und Verzeichnisse geführt:

- Register der Leistungserbringer und der Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der AHV/IV. Darin enthalten sind auch Angaben zu den zugesprochenen Leistungen, namentlich die Verfügungen.

- Zahlungsadressenverzeichnis der Leistungserbringer und der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger,

- Register aller bezahlten respektive zurückgewiesenen Rechnungen der Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV.

Buchstabe b:

Die Register und Verzeichnisse dienen dazu, die Kosten der Leistungen zu vergüten. Leistungserbringer und Leistungsbezüger übermitteln Rechnungen und Rückforderungsanträge an die ZAS. Um eine korrekte Kostenvergütung sicherzustellen, werden sie vor der Auszahlung durch die IV-Stellen und die ZAS geprüft. Die Übermittlung und Prüfung der Rechnungen und Rückforderungsanträge erfolgt in einer sicheren, strukturierten und automatisierten Weise mittels Einsatzes von Informationssystemen.

Buchstabe c:

Es geht hier um die Beträge, die zurückgefordert werden, weil sie unberechtigterweise vergütet wurden, wie beispielsweise Doppelzahlungen oder fehlerhafte Auszahlungen. Das kann sowohl die Leistungserbringer wie die Leistungsbezüger betreffen.

Buchstabe d:

Mit den Informationssystemen soll mittels Plausibilitätsprüfungen auch verhindert werden, dass unrechtmässige Auszahlungen erfolgen.

Art. 13 Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten

Im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen werden bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Bisher sind sie im ATSG und/oder IVG geregelt und werden neu ins BISS überführt. Zudem sollen auch Weiterentwicklungen der Informationssysteme möglich sein, weshalb nachfolgend weitere Zweckrichtungen von Informationssystemen legiferiert werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt damit eine

61 Fassung gemäss BBl 2022 1563

Weiterentwicklung der Digitalisierung, indem die verfolgten Zwecke festgehalten werden, indes bewusst offen bleibt, in welchem Informationssystem die jeweilige Funktion technisch umgesetzt würde. Damit soll der Schnelllebigkeit technischer Entwicklungen Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass sich Informationssysteme zur Abklärung von Leistungsansprüchen und zur Durchführung von Leistungen weiterentwickeln können.

Die Informationssysteme sollen einen Austausch zwischen den Durchführungsstellen sowohl mit den medizinischen Leistungserbringern (wie behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Spitälern) als auch mit den Leistungserbringern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ermöglichen. Auch die digitale Interaktion mit Sachverständigen für Gutachten, Arbeitgebern oder anderen Personen und Stellen, die Abklärungen oder Leistungen für die IV durchführen, ist zukünftig grundsätzlich denkbar. Aus diesem Grund soll eine umfassende Regelung geschaffen werden, damit die gesetzliche Grundlage für die Entwicklung und Weiterentwicklung solcher Informationssysteme gegeben ist.

Die in diesem Artikel festgehaltenen Informationssysteme werden von der ZAS angeboten oder an Dritte in Auftrag gegeben und werden den Durchführungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Durchführungsstellen können diese Informationssysteme nach Artikel 17 in ihre eigenen Plattformen integrieren, indem sie eine Schnittstelle bauen.

Buchstabe a:

Es soll ermöglicht werden, dass Berichte von Erbringern medizinischer Leistungen (wie behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) und beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder von Arbeitgebern, sowie auch Gutachten oder andere Daten im Rahmen von Abklärungsmassnahmen elektronisch mittels gesamtschweizerischer Informationssysteme erstellt, übermittelt und gespeichert werden können. Dadurch können insbesondere konkrete Durchführungs- und Abklärungsmassnahmen elektronisch abgewickelt werden.

Buchstabe b:

Der Austausch und die Interaktion zwischen den Durchführungsstellen und den verschiedenen beteiligten Akteuren im Rahmen der Erbringung von medizinischen Leistungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. Arbeitgeber, sowie im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen (z.B. durch Sachverständige) soll elektronisch mittels gesamtschweizerischer Informationssysteme erfolgen können.

Buchstabe c:

Zurzeit besteht ein Informationssystem zur Vergabe von bi- und polydisziplinären medizinischen Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung nach dem Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV). Für dieses Informationssystem wird mit der vorliegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.

Für die Zukunft ist es grundsätzlich denkbar, Informationssysteme auch zur anderweitigen Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge (z.B. bei monodisziplinären Gutachten) einzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung würde auch hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen, indem die Bestimmung allgemein die Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge mittels Informationssysteme vorsieht.

Buchstabe d:

Das Führen und Veröffentlichen einer Liste der beauftragten Sachverständigen für medizinische Gutachten soll dank des Einsatzes von Informationssystemen erleichtert werden.

Buchstabe e:

Um eine zielgerichtete Qualitätssicherung sicherzustellen, soll es möglich sein, Daten zu diesem Zweck zu sammeln und zu speichern. Dies wird insbesondere der Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Art. 7o ff. ATSV) im Rahmen ihrer Aufgaben zu Gute kommen.

Buchstabe f:

Die Tonaufnahmen der Gespräche zwischen der sachverständigen Person und der versicherten Person bei Gutachtensuntersuchungen gemäss Artikel 44 Absatz 6 ATSG werden mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert. Hierfür wird mit der vorliegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.

Buchstabe g:

Nebst den Tonaufnahmen sollen auch andere multimedialen Daten (z.B. Videos von Observationen) mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert werden können. Für zukünftige Entwicklungen in diese Richtung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Art. 14 Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen

Seit 2012 führt die ZAS ein zentrales Register über die Erwerbsausfallentschädigungen. Enthalten sind Daten über Dienstleistende (Art. 1a EOG), die Mutterschaft (Art. 6b EOG), die Vaterschaft (Art. 16i), die Betreuungsentschädigung (Art. 16n) sowie die Adoptionsentschädigung (Art. 16t). Die gesetzliche Grundlage für das Register selbst ergibt sich aus Art. 21 EOG i.V.m. Artikel 49c nAHVG 62, welche Bestimmung sinngemäss anwendbar ist. Sinngemäss bedeutet, dass die ZAS ein EO-Register führt, um:

- Den Doppelbezug von EO-Leistungen zu verhindern;

- Transparenz über bezogene EO-Leistungen herzustellen;

- Die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;

- Dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.

Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung soll für das Register für Erwerbsausfallentschädigungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Damit soll insbesondere Transparenz auch im Sinne des Datenschutzes geschaffen werden.

Art. 15 Informationssystem für Dienstleistende

62 Fassung gemäss BBl 2022 1563

Dienstleistende der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» sollen Ansprüche auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung künftig auf digitalem Weg einreichen können. Dazu wird bei der ZAS ein Informationssystem aufgebaut, das per 2026 in Betrieb genommen werden soll. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage, der neue Artikel 21bis E-EOG, soll im Rahmen einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes geschaffen werden (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung). Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 15. September 2023 verabschiedet. Das Informationssystem für Dienstleistende soll künftig in die E-SOP überführt werden. Deshalb wird Artikel 21bis Absatz 1 E-EOG, der die Zuständigkeit für den Betrieb des Informationssystems und seine Zweckbestimmung regelt, ins BISS verschoben. In Artikel 21bis Absatz 2 E-EOG wird ein entsprechender Verweis zum BISS eingefügt.

Art. 16 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen

Das Informationssystem der Ergänzungsleitungen wurde vom ELG ins BISS gezügelt. Artikel 26b ELG wurde sinngemäss übernommen.

Art. 17 Informationssystem für Familienzulagen

Das Familienzulagenregister wurde vom FamZG ins BISS gezügelt. Artikel 21a FamZG wurde übernommen und in Informationssystem für Familienzulagen umbenannt.

Art. 18 Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung

Die Ausgleichskassen sind für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung – selbständig oder unselbständig erwerbstätig – zuständig. Insbesondere entscheiden sie über Anträge um Anerkennung der selbständigen Tätigkeit. Dabei müssen die Ausgleichskassen das Bestehen von typischen Merkmalen beurteilen, nämlich das Unternehmerrisiko sowie die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.

Das Informationssystem hat den Zweck, diesen Prozess zu beschleunigen. Konkret sollen die Anmeldungsformulare schweizweit vereinheitlicht und für die beantragende Person online zur Verfügung gestellt werden. Somit soll einerseits die Antragsstellung beschleunigt sowie vereinfacht und gleichzeitig die Qualität der eingehenden Information erhöht werden. Andererseits hat das Informationssystem zum Ziel, die Ausgleichskassen bei der Bearbeitung der Anträge zu unterstützen, etwa durch eine Sortierung von eingereichten Unterlagen oder die Kategorisierung von Berufsbildern.

In gewissen Fällen ist eine Koordination unter den Ausgleichskassen nötig, da je nach Beitragsstatut verschiedene Ausgleichskassen für eine versicherte Person zuständig sein können. Das Informationssystem wird die Koordination unter den zuständigen Ausgleichskassen vereinfachen.

Die Frage, ob ein Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, entscheiden zwar grundsätzlich die Ausgleichskassen. Im Kompetenzbereich der Suva (Art. 66 UVG) ist aber auch die Suva involviert: die Suva ist zuständig für den Statusentscheid in Bezug auf die Unfallversicherung, die jeweilige Ausgleichskasse für die übrigen Sozialversicherungen. Das Informationssystem, welches durch die ZAS entwickelt und betrieben wird, soll deshalb auch die dafür notwendige Koordination zwischen Ausgleichskassen und Suva erleichtern.

Art. 19 Informationssystem für Regressfälle

Das Informationssystem wird vom BSV, der Zentralen Ausgleichsstelle und den regionalen Regressdiensten zur Ablage, Verwaltung, Dokumentation und Bearbeitung von Regressfällen genutzt (Buchstabe a). Es dient ausserdem der Berechnung, Dokumentation und Bekanntgabe von Regressforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten sowie Versicherungen im In- und Ausland (Buchstaben b und c).

Das Informationssystem ermöglicht eine sichere Kommunikation mit allen Beteiligten des Regressverfahrens. Diese kann entweder innerhalb des Systems mit anderen Benutzenden oder über verschiedene eingebaute Schnittstellen erfolgen. Für eine sichere Kommunikation mit den IV-Stellen und der Suva steht die Technologie sedex (secure data exchange) zur Verfügung. Die E-Mail-Kommunikation mit anderen Partnerinnen und Partnern wird durch eine eingekaufte Technologie geschützt. Die Benutzenden des Informationssystems durchlaufen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wie es für den Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten erforderlich ist.

Die Personendaten, die im Informationssystem bearbeitet werden, stammen von den in einen Regressfall involvierten Partnerinnen und Partner (versicherte Person, Ausgleichskassen, IV-Stellen, Zentrale Ausgleichsstelle, Suva und von anderen Versicherungen).

Art. 20 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen

Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit diversen anderen Staaten im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Innerhalb Europas werden die für die Durchführung dieser Koordination benötigten Daten in elektronischer Form ausgetauscht.

Im Rentenbereich existiert ein Informationssystem, um. den Datenaustausch im EU- Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und der ZAS einerseits und den Sozialversicherungsträgern im Ausland und der ZAS andererseits elektronisch abzuwickeln.

Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenversicherung nimmt die SAK bei der ZAS gemäss Artikel 17b ATSV die Funktion einer Verbindungsstelle wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland. Das Informationssystem wird deshalb durch die ZAS entwickelt und betrieben. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU- oder EFTA-Staat übermittelt.

Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.

Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt.

Art. 21 Informationssystem im Bereich der Versichertenunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen

Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des europäischen Koordinierungsrechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV hat deshalb das Portal «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informationen gebündelt und elektronisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordiniert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die direkte Ausstellung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit anderen Staaten. Das BSV stellt ALPS den Durchführungsstellen zur Verfügung. Die AHV- Ausgleichskassen sind auf nationaler Ebene zuständig für die Festlegung des Versicherungsstatus (selbstständig bzw. unselbstständig erwerberstätig, nichterwerbstätig) und entscheiden ausserdem bei grenzüberschreitenden Fällen über die anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV benötigt ALPS in seiner Funktion als zuständige Behörde, um Sondervereinbarungen mit anderen Staaten abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe.

Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.

Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141quater ff. AHVV geregelt.

Art. 22 Informationssystem für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland

Absatz 1

Der gesamte Datenaustausch betreffend grenzüberschreitende Sozialversicherungsfälle wird auf europäischer Ebene elektronisch abgewickelt. Hierfür benötigt die Schweiz eine Infrastruktur, die den Empfang und Versand der elektronischen Formulare ermöglicht. Gemäss Artikel 75b ATSG bestimmt der Bundesrat die Bundesstellen, welche diese Infrastruktur einrichten und betreiben.

Um an diesem grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen zu können, wird eine Anwendung benötigt. Die Europäische Kommission hat die für den Austausch erforderliche Software entwickelt, darunter die Webanwendung RINA (Reference Implementation for a National Application). Die Wartung dieser Anwendung wurde per 1. Januar 2022 an die Staaten übertragen. Die Verantwortung liegt beim BSV; das Bundesamt für Informatik und Telekomunikation (BIT) hat zwischenzeitlich eine verbesserte, eigene Version dieser Anwendung entwickelt.

Absatz 2

Die Anwendung wie auch die übrige Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Datenaustausch wird über Gebühren finanziert. Die detaillierten Regelungen finden sich in Art. 17f ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV).

Art. 23 Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen

Diese Bestimmung existiert bereits heute in Artikel 49b AHVG. Da sie systematisch in das vorliegende Gesetz gehört, wird der Artikel aus dem AHVG überführt. Da die Be-

stimmung auch für die Familienzulagen anwendbar sein wird, wird der im Familienzulagengesetz enthaltene Verweis auf die Bestimmung des AHVG entsprechend gestrichen.

Der im europäischen Koordinierungsrecht angestrebte elektronische Datenaustausch stellt Anforderungen an die nationale Informationsverarbeitung. Um den Datenaustausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Sozialversicherungsträger und Durchführungsstellen zu minimieren, werden nationale Informationssysteme entwickelt. Stellen, welche diese Informationssysteme nutzen, werden zu deren Verwendung verpflichtet. Nur so kann verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Sozialversicherungsabkommen, die einen elektronischen Datenaustausch vorsehen, wichtig. Die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards würde die elektronische Weiterleitung der Daten ins europäische Ausland erschweren oder verunmöglichen. Eine einheitliche Lösung bringt sowohl für die Durchführungsstellen als auch für die angeschlossenen Unternehmen und die Versicherten einen direkten Nutzen und führt folglich zu Transparenz bei den zuständigen Stellen und der Verwaltung.

Art. 24 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte

Die ZAS kann die Entwicklung und/oder den Betrieb einzelner Informationssysteme an Dritte delegieren. Diese Dritten können Durchführungsstellen, IT-Pools oder andere private Anbieter sein.

4 Abschnitt: Datenschutz

Art. 25 Datenschutz

Absatz 1

Die Plattform der ZAS und die weiteren Informationssysteme enthalten besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c DSG. Deshalb ist es unabdingbar, den Datenschutz auf einem sehr hohen Niveau zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden für den Betrieb der Plattform und der weiteren Informationssysteme vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz stehen müssen und dass Schweizer Recht anwendbar ist. Drittpersonen, die beauftragt werden, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen.

Das BSV und die ZAS sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssystemen verantwortlich. Sie richten sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) 63.

Absatz 2

Soweit die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, muss eine gesetzliche Grundlage bestehen (Artikel 34 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Er beinhaltet jeden Umgang mit Personendaten,

63 SR 235.1

unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen und Vernichten von Daten (Artikel 5 Buchstabe d DSG). In der Plattform gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden Daten entgegengenommen und weitergeleitet und für eine kurze Zeit gespeichert. In den weiteren Informationssystemen werden die Daten umfassend bearbeitet (beschafft, gespeichert, aufbewahrt, verwendet, verändert, bekanntgegeben).

Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten geschaffen. Ausserdem wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten nur so weit bearbeiten dürfen, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Darunter fällt die Bearbeitung der Daten wie sie erforderlich ist, um die Informationssysteme so zu betreiben, dass diese ihren Zweck erfüllen können. Der Umfang der inhaltlichen Bearbeitung von Personendaten richtet sich insbesondere nach Artikel 49f nAHVG 64.

Absatz 3

Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung sowie die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen geschaffen und mithin den Voraussetzungen von Art. 57r Abs. 1 und Art. 57s Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) 65 Rechnung getragen. Auch hier wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS, das BSV und die Durchführungsstellen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur so weit bearbeiten und bekannt geben dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wegen des Legalitätsprinzips dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeitet werden

Absatz 4

In Anlehnung an Art. 4 BStatG dürfen die Daten aus den in diesem Gesetz geregelten Informationssystemen unter Einhaltung des BStatG verwendet werden. Die Daten sind damit Teil des Statistiksystems Schweiz. Das BSV nutzt die Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aktivitäten bezüglich Aufsicht und Steuerung, im Rahmen der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG) und zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit. Die Aufgaben des BSV sind definiert als Aufsicht und Steuerung gemäss Artikel 76 Abs. 1bis nATSG, Art. 72a Absatz 1 nAHVG 66 und Artikel 64a IVG, Statistik und Analysen gemäss Artikel 77 ATSG, Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe e nAHVG, Artikel 3, Artikel 11 und Artikel 18 Bundesstatistikgesetz 67 und die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 11 Organisationsverordnung 68 für das Eidgenössische Departement des Innern. Mit verschiedenen Gesetzesrevisionen wurden die datenbasierten Aufgaben des BSV nochmal verstärkt. So sollen neben der indirekten Aufsicht durch externe Revisionsstellen bei den Durchführungsstellen der 1. Säule auch datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken, Analysen und Weiterentwicklungsmodelle zur Verfügung gestellt werden.

64 Fassung gemäss BBl 2022 1563 65 SR 172.010 66 Fassung gemäss BBl 2022 1563 67 SR 431.01 68 SR 172.212.1

Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 wurde die Data-Science Strategie des Bundes entwickelt. Diese sieht vor, das Potential dieser Daten mittels moderner Datenbewirtschaftungstechnologien besser auszuschöpfen und die Analysen erheblich zu bereichern. Mit der Nationalen Datenbewirtschaftung (NaDB) sieht der Bundesrat vor, die Datenbewirtschaftung der öffentlichen Hand durch die Mehrfachnutzung von Daten einfacher und effizienter zu machen.

Eine solche modernere Ausschöpfung ist wichtig, um die obengenannten Aufgaben effektiver zu erfüllen und damit beispielsweise auch dem Parlament die beste Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund müssen das BSV sowie die Organe der Bundesstatistik auch auf die Daten der Informationssysteme des Bundes gemäss dem BISS zurückgreifen können. Unter anderem mit Artikel 49f Buchstabe e und f nAHVG 69 wurde die gesetzliche Grundlage für die inhaltliche Bearbeitung dieser Daten durch das BSV geschaffen. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird Transparenz geschaffen, indem aufgezeigt wird, aus welchen Informationssystemen die benötigten Daten bezogen werden.

5 Abschnitt: Finanzierung

Art. 26 Finanzierung der Plattform

Absatz 1

Grundsätzlich sind die Informationssysteme der Durchführungsstellen der 1. Säule aus deren Verwaltungskostenbeiträgen (bezahlt durch die Arbeitgeber), respektive den IT- Budget der IV-Stellen (aus dem IV-Fonds bezahlt) zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt (Kap. 1.3) sind die Durchführungsstellen für die Entwicklung und den Betrieb in (acht) IT-Pools organisiert. Dieses IT-Finanzierungsmodell führt dazu, dass möglicherweise acht verschiedene Plattformen für die gleichen Dienstleitungen entwickelt würden, was aus Sicht der Gesamtversicherungen ineffizient und nicht wirtschaftlich wäre. Um solche Mehrspurigkeiten zu vermeiden, wurde mit Artikel 95 Absatz 3 Buchtstabe a nAHVG die Möglichkeit geschaffen, Informationssysteme, die schweizweit anwendbar sind und in eine übergeordnete Digitalisierungsstrategie eingebettet sind, über die Ausgleichsfonds zu finanzieren. Damit können Synergien genutzt und innovativen und zentralen Digitalisierungsprojekten zum Durchbruch verholfen werden. Ebenso können nicht nur Einsparungen bei den fondsbezahlten Portokosten generiert, sondern auch Personalaufwände bei den Durchführungsstellen reduziert werden. Dienstleitungen, die heute auf Papier erfolgen, können effizienter und kostengünstiger digital erbracht und damit notabene Aufwendungen reduziert werden, die ebenfalls in der Form von Verwaltungskostenzuschüssen durch die Fonds finanziert sind.

Mit den in dieser Vorlage vorgesehenen schweizweit anwendbaren Plattform können genau diese Synergien genutzt werden, weshalb eine Finanzierung aus den Ausgleichsfonds für die Gesamtversicherungen effizient und wirtschaftlich ist.

Absatz 2

Wie im Kapitel 2.4.3. erläutert, ist im Bereich der Familienzulagen einzig vorgesehen, der anspruchsberechtigten Person nach Authentifizierung auf der Plattform mehr Informationen aus dem Familienzulagenregister (FamZReg) anzuzeigen, als derzeit auf

69 Fassung gemäss BBl 2022 1563

dem öffentlichen, für jedermann, der das Geburtsdatum und die AHV-Nummer des Kindes kennt, zugänglichen Zugriff auf das FamZReg vorhanden sind. Diese Anpassungen auf der Benutzeroberfläche der E-SOP können aus dem ordentlichen Betriebsbudget des FamZReg finanziert werden.

Art. 27 Finanzierung der Informationssysteme des Bundes

Absatz 1

Das Versichertenregister, das Register der laufenden Geldleistungen und das Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung sind schweizweit anwendbare Informationssysteme, die für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen und deshalb über den AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden.

Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird sowohl von der AHV als auch von der IV und der EO benutzt. Es wird aber auch von Stellen benutzt, die nichts mit der Durchführung dieser drei Sozialversicherungen zu tun hat. Entsprechend werden die Kosten gemäss Benutzung zwischen den drei Ausgleichsfonds und dem Bund geteilt, welcher die Benutzung jener Stellen finanziert, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung der AHV, der IV oder der EO stehen.

Absatz 2

Die Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Sachleistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV, für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten und im Bereich Regress, die grossmehrheitlich oder ganz der IV dienen, sind durch den IV-Ausgleichsfonds zu finanzieren.

Absatz 3

Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus Artikel 95a AHVG übernommen.

Absatz 4

Das Register für Erwerbsausfallentschädigungen war bis heute nicht explizit gesetzlich geregelt, aber bis anhin aus dem EO-Ausgleichsfonds finanziert. Für dieses Register wurde mit dieser Vorlage eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen und die Finanzierung unverändert übernommen.

Die Rechtsgrundlage für das Informationssystem für Dienstleistende wird mit der Vorlage über die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (BBl 2023 2246) geschaffen. Die Finanzierung aus dem EO-Fonds wird unverändert aus Art. 29 Bst. b EOG übernommen.

Absatz 5

Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten des durch einen anderen Ausgleichsfonds vorfinanzierten Informationssystems gemäss der Benutzung durch die jeweilige Sozialversicherung.

Absatz 6

Buchstabe a 43/64

Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird von Akteuren und Zwecke genutzt, die nicht der Durchführung der AHV, der IV oder der EO dienen. Den Anteil der Kosten dieser Nutzung finanziert der Bund. Damit wird eine Praxis legiferiert, die sich bis heute aus Artikel 95 AHVG ableitet, welcher vorsieht, dass der Ausgleichsfonds der AHV dem Bund die Kosten der ZAS vergütet. E contrario hat dies zur Folge, dass derjenige Aufwand der ZAS, welcher nicht mit der Durchführung der Versicherung zusammenhängt, zulasten des Bundes geht.

Buchstabe b

Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (BBl 2011 543) wird das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen von der ZAS entwickelt und betrieben und vom Bund finanziert. Das soll unverändert beibehalten aber transparent ausgewiesen werden.

Buchstabe c

Die Finanzierung des Familienzulagenregister wurde unverändert aus Artikel 21d FamZG übernommen.

Absatz 7

Der Bundesrat regelt die Anteile der Vergütung der Kosten gemäss Absatz 5 und 6.

Art. 28 Kostenbeteiligung

Die Unfall- und die Militärversicherung greifen auf Daten des Versichertenregisters, des UPI-Registers und des Registers der laufenden Geldleistungen zu. Dafür müssen diese Versicherungen die Ausgleichsfonds entschädigen. Diese anteilsmässige Entschädigung regelt der Bundesrat. Diese Regelung wurde aus Artikel 50b Absatz 2 AHVG übernommen.

6 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von organisatorischen und technischen Details nötig sein.

Dem Bundesrat wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zu Ausführungsregelungen eingeräumt.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Die ZAS und das BSV müssen die Informationssysteme nach Artikel 4 und 9-22 zum Teil erst noch entwickeln. Für die Entwicklung und/oder Beschaffung dieser Informationssysteme sind Digitalisierungsprojekte zu initialisieren und umzusetzen, was Zeit in Anspruch nimmt. Innert fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes müssen diese Informationssysteme bei den verantwortlichen Bundesstellen umgesetzt sein.

Art. 31 Änderung anderer Erlasse

Im Anhang zum BISS wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen, um die Anwendbarkeit des BISS in den Einzelgesetzen sicherzustellen. Zudem muss die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung im ATSG verankert werden.

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten

Absatz 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Absatz 2

Der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen.

4.2 Änderung anderer Bundesgesetze

Das BISS enthält Bestimmungen zur Plattform und zu den einzelnen Informationssystemen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen. Im übergeordneten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts muss unter den Verfahrensbestimmungen die Zulässigkeit von elektronischen Eingaben über eine Plattform geregelt werden und die damit zusammenhängenden Fragen des Zustellungszeitpunkts, der Einhaltung der Fristen, der digitalen Aktenführung und der Verfügungseröffnung.

In den Einzelgesetzen bedarf es – neben weiteren spezifischen Anpassungen – der Regelung der Anwendbarkeit des BISS sowie der Anerkennung der Plattform gemäss Artikel 6 Absatz 1 BISS als Plattformen im Sinne der Einzelgesetze.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 70

Artikel 29 Absatz 2 ATSG

Der zweite Absatz von Artikel 29 wird erweitert, damit die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben sind, eine Anmeldung zum Leistungsbezug auch digital über die Plattform zu tätigen. Der neu eingefügte letzte Satz des Absatzes besagt, dass eine elektronische Zustellung über eine Plattform erfolgen muss, die im entsprechenden Einzelgesetz als anerkannte Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten gilt. Die Anmeldung auf dem Postweg ist weiterhin möglich.

Des Weiteren wird im ersten Satz des zweiten Absatzes das Verb «abgeben» durch «zur Verfügung stellen» ersetzt. Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig Anmeldeformulare zum Leistungsbezug sowohl physisch bei den Durchführungsstellen bezogen als auch elektronisch auf einer Plattform heruntergeladen oder direkt ausgefüllt werden können.

Artikel 29 Absatz 3 ATSG

70 SR 830.1

In Absatz 3 wird hinzugefügt, dass bei Einreichung einer Anmeldung bei der unzuständigen für die Einhaltung der Fristen auch der Zeitpunkt des Hochladens auf den anerkannten Plattformen massgebend ist, wenn die Anmeldung elektronisch eingereicht wurde.

Artikel 37a ATSG (neu)

Das ATSG ist auf Eingaben per Briefpost ausgerichtet (vgl. etwa Art. 39 Abs. 1). Von der Verordnungskompetenz in Art. 55 Abs. 1bis ATSG, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 71 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) betreffend den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach ATSG gelten, hat der Bundesrat (bisher) keinen Gebrauch gemacht.

Im Zuge der Einführung des BISS bedarf es einer Regelung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten. Der neue Artikel 37a, der im Abschnitt «Sozialversicherungsverfahren» vor dem Artikel über Berechnung und Stillstand der Fristen eingesetzt wird, regelt, dass Eingaben im Sozialversicherungsverfahren sowohl – wie bisher – auf Papier als auch – neu – elektronisch erfolgen können. Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten muss über eine in den Einzelgesetzen anerkannte Plattform erfolgen.

Artikel 38 Absatz 2ter ATSG (neu)

Betreffend das Datum der Zustellung bei elektronischen Eingaben wird ein neuer Absatz eingefügt. Die Zustellung der elektronischen Dokumente über eine anerkannte Plattform gilt zu dem Zeitpunkt als erfolgt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist. Werden die Dokumente nicht sofort abgerufen, gelten sie spätestens am siebenten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform anerkannte Adresse als zugestellt, dies analog zu Artikel 38 Absatz 2bis ATSG.

Artikel 39a ATSG (neu)

Absatz 1

Bei der Einreichung von Dokumenten über eine anerkannte Plattform wird eine Eingangsquittung ausgestellt, die den Zeitpunkt der Eingabe festhält. Der auf der Eingangsquittung vermerkte Zeitpunkt der Eingabe ist massgebend für die Wahrung der Frist. Sollte die Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar sein, gilt Artikel 26 VE-BEKJ als anwendbar.

Absatz 2

Für Dokumente, die elektronisch eingereicht werden oder eingereicht werden müssen, regelt der Bundesrat das Format der Dokumente.

Absatz 3

Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, kann die Behörde lediglich in zwei Fällen die Nachreichung der Dokumente auf Papier verlangen. Zum einen im Fall, wenn aufgrund von technischen Problemen die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung der

71 SR 172.021

Dokumente innert nützlicher Frist nicht erfolgen kann und auf die Papierdokumente zurückgegriffen werden muss (Bst. a). Zum anderen im Fall, dass das Papierdokument zur Überprüfung seiner Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird (Bst. b). Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nachreichung auf Papier verlangen.

Artikel 46 Absatz 2 ATSG (neu)

Die Umsetzung des BISS erfordert, dass die Durchführungsstellen gemäss Artikel 4 BISS alle Akten digital führen. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Dokumente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung gilt nur für die Durchführungsstellen, nicht für Private.

Sollte von einem Dokument keine adäquate elektronische Kopie angefertigt werden können, gilt eine Ausnahmeregelung.

Artikel 49 Absatz 1bis ATSG

Artikel 49 Absatz 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Neu soll der Verfügungserlass auch elektronisch rechtsgültig erfolgen können. Deshalb regelt Absatz 1bis von Artikel 49, dass Verfügungen rechtsgültig über eine in den Einzelgesetzen anerkannte Plattform elektronisch übermittelt werden können. Für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen ist die elektronische Übermittlung von Dokumenten obligatorisch, wenn sie an berufsmässig handelnde Rechtsbeistände erfolgt. Erfolgt die Zustellung direkt an die versicherte Person, erfolgt die Eröffnung der Verfügung für gewöhnlich per Briefpost. Nur wenn die versicherte Person ausdrücklich die elektronische Zustellung über eine Plattform verlangt und eine Adresse auf der Plattform angibt, erfolgt die Zustellung elektronisch über die Plattform.

Artikel 55 Absatz 1 und 1bis ATSG

Absatz 1

Ergänzt wurde das BISS, welches Bestimmungen zum elektronischen Verfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen enthält.

Absatz 1bis

Der Bundesrat hat die Bestimmungen des VwVG zum elektronischen Verkehr mit Behörden nicht für anwendbar erklärt. Das BISS enthält diesbezüglich Bestimmungen für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Für die übrigen Zweige der Sozialversicherungen müssen zu gegebener Zeit Bestimmungen zum elektronischen Verkehr in den Einzelgesetzen vorgesehen werden. Artikel 55 Absatz 1bis wird folglich aufgehoben.

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 72

72 SR 830.10 47/64

Artikel 1 Absatz 3 und 4 AHVG

Absatz 3

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das AHVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4

Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach AHVG die Plattformen, die in Artikel 4 BISS geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.

Artikel 49a Abs. 3 AHVG

Dieser Absatz wurde in der Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht (BBl 2020 1) eingeführt, weil beabsichtigt war, dass die Aufsichtsbehörde Mindestanforderungen an Informationssysteme der Durchführungsstellen definiert und die darauf basierenden Umsetzungsregeln der Fachorganisationen der Durchführungsstellen anerkannt. Das Parlament hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur Mindestanforderungen, sondern Anforderungen definiert und keine Anerkennung der Umsetzungsregeln erforderlich ist. Deshalb wurde dieser Absatz zwar gegenstandlos, dessen Streichung aber vergessen - was hiermit nachgeholt wird.

Artikel 49b AHVG

Artikel 49b nAHVG 73 wurde im Zuge der Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als Artikel 49a AHVG per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. In dieser Vorlage wurden unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen elektronischen Datenaustausch geregelt 74. Mit den Änderungen des AHVG im Zuge der Modernisierung der Aufsicht 75 wurde der Artikel präzisiert und wird neu als Artikel 49b nAHVG 76 geführt.

Der Artikel wird neu ins BISS überführt und als Artikel 27 geführt. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Fassung, einzig der Titel des Artikels wurde geringfügig – und ohne inhaltliche Relevanz – präzisiert von «Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen» in «Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen». Mit der Verschiebung des Artikels ins BISS kann er im AHVG aufgehoben werden.

Artikel 49c AHVG

In der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht wurde die gesetzliche Grundlage für das Register der laufenden Geldleistungen neu definiert und als Artikel 49c im nAHVG

73 Fassung gemäss BBl 2022 1563 74 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 2. März 2018, BBl 2018 1607. 75 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), BBl 2020 1. 76 Fassung gemäss BBl 2022 1563

geführt. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Register der laufenden Geldleistungen vom AHVG ins BISS (Art. 11) überführt und der Titel des Artikels präzisiert von «Register der laufenden Geldleistungen» auf «Informationssystem der laufenden Geldleistungen»

Neu nicht mehr auf Stufe Gesetz im formellen Sinn geregelt ist der Dateninhalt (bisher Artikel 49c Absatz 2 nAHVG 77).

Mit der Verschiebung von Artikel 49c Absatz 1 und 3 nAHVG 78 ins BISS und von Artikel 49c Absatz 2 auf Verordnungsebene, wird dieser Artikel im AHVG aufgehoben.

Artikel 49d AHVG

Auch für das Versichertenregister wurde in der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht ein neuer Artikel geschaffen. Artikel 49d regelt in Absatz 1 den Zweck des Versichertenregisters, in Absatz 2 werden die zu erfassenden Daten festgehalten. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS (Art. 9) überführt. Der Wortlaut wird präzisiert (vgl. Ausführungen unter Artikel 9 vorstehend). Dies wurde nötig, weil im Zweck des Versichertenregisters gemäss Umschreibung in Artikel 49d nAHVG 79 (Modernisierung der Aufsicht) auch der Zweck des UPI-Registers enthalten ist. Das UPI-Register seinerseits wird neu im BISS als eigenständiges Informationssystem geregelt (Artikel 14 BISS). Die in Artikel 49d Absatz 2 nAHVG 80 geregelte Datenhaltung im Versichertenregister wird auf Verordnungsstufe geregelt.

Mit der Verschiebung von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 81 ins BISS und Absatz 2 in die Verordnung, wird er im AHVG aufgehoben.

Artikel 49e AHVG

Artikel 49e nAHVG 82 wurde in der Modernisierung der Aufsicht geschaffen und enthält die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Versichertenregister sowie zum Register über die laufenden Geldleistungen zu erlassen. Der Inhalt dieser Regelung oder die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wurde in verschiedenen Artikeln des BISS integriert und damit überflüssig. Deshalb wird dieser Artikel obsolet.

Artikel 49f Buchstabe h AHVG

Mit der DTI-Strategie und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Informationssystemen nach Artikel 4 und 9-23 BISS soll unter anderem auch das «once-only-Prinzip» umgesetzt werden und die Daten auch in maschinenlesbarer Form weitergegeben werden können. Dafür ist erforderlich, dass sämtliche mit der Durchführung, der Kon-

77 Fassung gemäss BBl 2022 1563 78 Fassung gemäss BBl 2022 1563 79 Fassung gemäss BBl 2022 1563 80 Fassung gemäss BBl 2022 1563 81 Fassung gemäss BBl 2022 1563 82 Fassung gemäss BBl 2022 1563

trolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt sind, die Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen, auch in diesen Informationssystemen zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen.

Artikel 50a Absatz 1, Buchstabe dter AHVG

Gemäss Artikel 50a Absatz 1 dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekanntgeben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin dürfen so die Steuerbehörden Daten nachfragen, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind (Buchstabe e Ziffer 5).

Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2017 in den Entscheiden 2C_679/2016 und 2C_680/2016 festgehalten, dass die Steuerbehörden für die Überprüfung der Einschätzungsentscheide Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen treffen müssen. Der Plausibilitätsprüfung des Einschätzungsentscheides dient unter anderem der IK-Auszug.

Artikel 50b Titel Zugriff auf Informationssysteme

Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.

Artikel 50b Absatz 1 AHVG

Mit der Verschiebung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versichertenregisters sowie des UPI-Registers ins BISS muss der Einleitungssatz von Artikel 50b Absatz 1 AHVG entsprechend angepasst werden. Inhaltlich hat dies keine Änderung zur Folge.

Artikel 71 Absatz 4 und 4bis und 5bis AHVG

Absatz 4

Das Versichertenregister (Art. 49d nAHVG) und das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c nAHVG) werden in das BISS verschoben. Im BISS wird aber nur der Zweck der Informationssysteme beschrieben. Die Aufgabe der ZAS, Todesfälle und Zivilstandsänderungen den Ausgleichskassen zu melden, muss beibehalten und neu in Absatz 4 festgehalten werden.

Absatz 4bis

Mit Absatz 4bis wurde der ZAS die Kompetenz gegeben, die sogenannte Formularplattform zu entwickeln und zu betreiben. Diese wird in die Plattform gemäss Artikel 6 Absatz 1 BISS integriert. Dafür wird der ZAS, die Aufgabe in Absatz 4 zugewiesen. Deshalb wird dieser Absatz obsolet.

Absatz 5bis

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die ZAS zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Daten in den von ihr betriebenen Informationssystemen erfasst, um sie gemäss Artikel 49f nAHVG zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen. 50/64

Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung 83

Artikel 1 Absatz 3 und 4

Absatz 3

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das IVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4

Dieser Artikel bestimmt, dass für den digitalen Austausch von Dokumenten nach IVG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.

Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a, b und h

Die Verweise auf die Bestimmungen des AHVG werden entsprechend den Änderungen im AHVG (vgl. oben) angepasst.

Die Verweise auf Artikel 49b nAHVG 84 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. a n-IVG) sowie Art. 49c– 49e nAHVG 85 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. b n-IVG) werden gestrichen, da die entsprechenden Artikel im nAHVG aufgehoben und ins BISS überführt werden. Das BISS seinerseits ist über Artikel 1 Absatz 3 auf die Invalidenversicherung anwendbar.

Artikel 66 Absatz 1 IVG wird mit Artikel 95a nAHVG 86 ergänzt, da auch dieses System sowohl von der AHV als auch von der IV benutzt wird und entsprechend vom jeweils anderen Ausgleichsfonds vergütet werden muss.

Artikel 66b

Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.

In Artikel 66b werden die jeweiligen Zugriffe auf die Informationssysteme geregelt, zumal sich die Zugriffsrechte auf die einzelnen Informationssysteme nach den Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen richten.

Absatz 1

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 12) überführt wird.

Absatz 1bis

83 SR 830.10 84 Fassung gemäss BBl 2022 1563 85 Fassung gemäss BBl 2022 1563 86 Fassung gemäss BBl 2022 1563

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 27 Abs. 2) überführt wird.

Absatz 2

Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 12 BISS (Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV) angepasst. Die ZAS, die IV-Stellen, die Ausgleichskassen und das zuständige Bundesamt haben auf diejenigen Daten Zugriff, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Absatz 2bis

In Absatz 2bis werden neu die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten geregelt (vgl. Art. 13 BISS).

Buchstabe a

Die IV-Stellen, die ZAS und das BSV haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Buchstabe b

Die Leistungserbringer, Sachverständigen, Arbeitgeber und anderen Personen und Stellen haben im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs und der Durchführung der Leistung Zugriff auf die Informationssysteme, um ihre Berichte sowie ihre Gutachten und/oder weiteren Abklärungen zu tätigen, zu übermitteln und abzurufen. Der Zugriff wird grundsätzlich jeweils nur auf die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt und nicht umfassend auf alle Daten des entsprechenden Informationssystems.

Buchstabe c

Die Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung hat auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Buchstabe d

Bezüglich der in Artikel 17 BISS geregelten Tonaufnahmen (vgl. Art. 13 Bst. f BISS) sind zudem auch die Zugriffsrechte der versicherten Person und der Entscheidbehörden auf das entsprechende Informationssystem vorzusehen. Die Tonaufnahmen sollen nebst den IV-Stellen (vgl. Bst. a vorstehend) und der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Bst. c vorstehend) auch für sie zugänglich sein. Die versicherte Person und die Entscheidbehörden dürfen die Tonaufnahmen im Verwaltungsverfahren, im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), während der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), im Rechtspflegeverfahren (Art. 56 und 62 ATSG) sowie im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a IVG abhören.

Absatz 2ter

Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 20 BISS (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationa-

len Abkommen) angepasst. Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Ausgleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Absatz 3

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalts ins BISS überführt wird.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung87

Artikel 1 Absatz 3 und 4

Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das ELG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4 Anerkannte Plattformen

Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach ELG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.

Artikel 26b

Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 16) überführt wird.

Artikel 26c Sachüberschrift und Absatz 1

Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur angepasst.

Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die ZAS, welche das Informationssystem betreibt und die darin enthaltenen Daten auch bisher schon bearbeitet hat (z.B. Plausibilitätsprüfungen) auch Zugriff auf die Daten hat.

Der bisherige Buchstabe c, welcher den Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen übertragen hat, den Zugriff auf das Informationssystem gewährte, kann aufgehoben werden, weil die Gemeinden bereits in Buchstabe a, «den Stellen nach Artikel 21 Absatz 2» enthalten sind.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung 88

87 SR 831.30 88 SR 832.10 53/64

Artikel 1 Absatz 3

Die Krankenversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung 89

Artikel 1 Absatz 3

Die Unfallversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung 90

Artikel 1 Absatz 3

Die Militärversicherung wird nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen will, muss sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihre Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz 91

Artikel 1 Absatz 3 und 4

Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das EOG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.

Absatz 4 Anerkannte Plattformen

89 SR 832.20 90 SR 833.10 91 SR 834.1

Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kommunikation nach EOG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.

Art. 21 Absatz 2

Absatz 2

Buchstabe a

Bei Buchstabe a wird die Referenzierung auf Artikel 49b nAHVG 92 gelöscht, weil dieses Informationssystem ins BISS verschoben wurde, welches für die EO aufgrund des Geltungsbereichs anwendbar ist.

Buchstabe b

Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 14) überführt wird.

Art. 21bis Absatz 1 und 2, Einleitungsteil und Buchstabe f und g

Absatz 1

Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben. Artikel 21bis Absatz 1 EOG wird deshalb aufgehoben.

Absatz 2, erster Satz

Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben, weshalb hier der Artikel entsprechend angepasst werden muss.

Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 93

Artikel 1Absatz 2

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FLG werden die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit diesem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.

Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen 94

Artikel 1 Absatz 3

92 Fassung gemäss BBl 2022 1563 93 SR 836.1 94 SR 836.20

Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FamZG werden die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit diesem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.

Artikel 21a

Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.

Artikel 21b Absatz 1 und 3

Absatz 1

In Absatz 1 wird definiert, wer auf das Informationssystem nach Art. 17 BISS Zugriff hat. Dieser Artikel wurde sinngemäss aus der Verordnung (Art. 18b Familienzulagenverordnung 95) übernommen. Zusätzlich wurde der Buchstabe i hinzugefügt, um der ZAS die Kompetenz einzuräumen, das Register auch inhaltlich zu führen und die Daten darin zu erfassen und zu bearbeiten.

Absatz 3

Artikel 21b Absatz 2 FamZG sieht einen öffentlichen Zugang zum Familienzulagenregister vor. Zusätzlich wird neu die versicherte Person auf Daten aus dem Familienzulagenregister, die sie über ihren aktuellen oder früheren Anspruch auf die Familienzulagen informieren, über die E-SOP zugreifen können.

Artikel 21d (Finanzierung)

Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.

Artikel 25 Buchstabe a

Der Artikel 49a Absatz 3 AHVG wurde gegenstandlos und wird aufgehoben, weshalb der Absatz 3 in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.

Die Informationssysteme nach Artikel 49b nAHVG 96 werden ins BISS verschoben (Art. 20-23 BISS), weshalb Artikel 49b nAHVG in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.

4.3 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsprojekten

Aufgrund der laufenden Revisionsprojekte «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) 97», «Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung) 98», «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in

95 SR 836.21 96 Fassung gemäss BBl 2022 1563 97 Fassung gemäss BBl 2022 1563 98 BBl 2023 2245

der Justiz 99» sowie «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» besteht Koordinationsbedarf.

Koordinationsbedarf mit dem AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)

Am 1. Januar 2024 treten die Änderungen des AHVG des Revisionsprojektes Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft. Mit dieser Vorlage wurden erste Schritte zur Digitalisierung der 1. Säule eingeleitet und einige Informationssysteme definiert.

In der vorliegenden Vorlage wird an zahlreichen Stellen auf Bestimmungen der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» verwiesen und – weil diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu dieser Vorlage noch nicht in Kraft ist – die betreffenden Artikel als nAHVG bezeichnet.

Koordinationsbedarf mit der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung)

Im Rahmen des Revisionsprojekts «Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung» fallen Änderungen in den Bestimmungen des EOG an, die teilweise mit dem BISS ebenfalls modifiziert werden sollen. Der genaue Anpassungsbedarf dieser Artikel im BISS wird erst feststehen, wenn das Parlament die Vorlage «Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung» verabschiedet hat, was voraussichtlich erst in der 2. Hälfte 2024 der Fall sein wird.

Koordinationsbedarf mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)

Im BISS wird auf diverse Bestimmungen des BEKJ verwiesen. Ebenso verweist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversicherung und das Bundesgesetz über die Militärversicherung hinsichtlich der Voraussetzungen an die in diesen Versicherungen anerkannten Plattform auf Artikel 6a E- VwVG, welcher im Rahmen der Vorlage BEKJ revidiert wird. Allfällige Änderungen an diesem Entwurf im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind in dieser Vorlage zu berücksichtigen.

Koordinationsbedarf mit dem E-ID-Gesetz

Die E-ID spielt in dieser Vorlage eine zentrale Rolle für die Authentifizierung der Benutzer der Plattform. Würde das E-ID-Gesetz nicht, oder stark verändert in Kraft treten, hätte dies Auswirkungen auf diese Vorlage.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat insbesondere organisatorische, personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Der Aufbau der E-SOP Plattform und der weiteren Informationssysteme bei der ZAS wird voraussichtlich einmalige Investitionskosten von circa 20

99 BBl 2023 679

Millionen Franken verursachen. Darin enthalten sind bereits die mit der Vorlage «Botschaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung)» vorgelegten 4 bis 5 Millionen für das Informationssystem gemäss Artikel 21 BISS. Nach Inbetriebnahme werden diese Systeme jährliche Betriebskosten von circa 4 Millionen Franken verursachen. Die detaillierten Zahlen können der Tabelle in Anhang 1 entnommen werden.

Da es sich um schweizweit anwendbare Informationssysteme der 1. Säule handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten von den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO übernommen und sind somit für den Bund haushaltsneutral.

In finanzieller Hinsicht ist die Kostenübernahme der Ausgleichsfonds beim Aufbau der Plattform und der weiteren Informationssysteme mit dem Budget 2024 sowie der Finanzplanung (für die Folgejahre) der ZAS und des BSV eingegeben.

Im Gegenzug führen diese Investitionen zu einer Reduktion der zurzeit durch die Ausgleichsfonds getragenen Durchführungskosten von heute circa 35 Millionen Franken jährlich (siehe Ziff. 1.6.2), welche durch die Digitalisierungsprozesse optimiert werden können.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziffer 5.4 beschriebenen Auswirkungen.

Steigen die Verwaltungskosten der Durchführungsstellen für die Durchführung der EL aufgrund der Anbindung der EL-Stellen an die Plattform (Schnittstellen), hat dies auch Auswirkungen auf die Kantone und allenfalls Gemeinden, da sie für diese Verwaltungskosten tragen. Im Gegenzug profitieren die Kantone und allenfalls Gemeinden von den Kosteneinsparung aufgrund der höheren Effizienz dank durchgängiger digitaler Geschäftsprozesse.

5.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und ihre Organe

Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Kommunikation in den Sozialversicherungsverfahren der 1. Säule im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung einer Plattform eingeführt. Die bestehenden Systeme der Durchführungsstellen der 1. Säule müssen an eine Plattform angebunden, deren Schnittstellen unterhalten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neuen Prozesse geschult werden. Dies generiert entsprechende Aufwände.

Im Gegenzug werden die Digitalisierungsvorhaben zu Kostenreduktionen bei den Durchführungsstellen führen (siehe Ziff. 5.4).

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Durch die Zentralisierung von schweizweit anwendbaren Informationssystemen bei der ZAS gehen die Investitionen zulasten der Ausgleichsfonds und fallen nicht mehrfach bei den sechs IT-Pools der Ausgleichskassen an, welche von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen finanzierten Verwaltungskosten bezahlt werden. Dadurch werden die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen nicht belastet. Betriebskosten können gegebenenfalls gesenkt werden. Auch bei den IV-Stellen werden die IT-Kosten und damit die Verwaltungskosten aus dem IV-Fonds entlastet.

Die weitgehende Automatisierung der Geschäftsprozesse verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen der 1. Säule. Davon profitieren unter anderem die versicherten Personen bei der Rückerstattung von Geldleistungen (vgl. Ziff. 2.2. Beispiel FADA) und auch die Leistungserbringer der IV dank automatisierter Rechnungsverarbeitung.

Transparenz und Eigenverwaltung der Sozialversicherungsdaten verstärken die Sensibilisierung für die Altersvorsorge, was den Versicherten erlaubt, ihre Erwerbsituation im Hinblick auf die voraussichtliche Altersrente zu beurteilen. Durch einfachen digitalen Zugang zum Beispiel zu den individuellen Konti der AHV können Beitragslücken eher entdeckt und allenfalls ausgeglichen werden.

Schliesslich stärkt die Digitalisierung das Vertrauen in eine funktionierende Durchführung der 1. Säule auch unter gewandelten technischen Möglichkeiten. Angesichts der Bedeutung, welche die Versicherungen der 1. Säule für die gesellschaftliche Stabilität haben, ist dieser Nutzen nicht zu unterschätzen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Dank der Reduzierung der analogen Kommunikation auf dem Postweg kann der Papierverbrauch innerhalb der 1. Säule massgeblich reduziert werden.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die verschiedenen umfassenden Rechtsetzungskompetenzen, die die Bundesverfassung dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherungen einräumt, insbesondere auf die Artikel 112, 112a, und 116 BV, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzulagen und der Mutterschaftsversicherung zuschreiben.

Der Verfassungsgeber hat zwar verschiedene «Grundsätze» definiert, die das Gesetz beachten muss, allerdings nicht im Bereich Organisation oder Aufsicht.

Nach Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Gemäss Absatz 2 sorgt der er für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden und die Tarife sollen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden. Indem der Bund bei der ZAS für alle Versicherten und weitere Akteure der 1. Säule eine Plattform für die digitale Kommunikation und die sichere Übermittlung von Daten baut und betreibt, sorgt er für eine einheitliche und preiswerte Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule. Die Verfassungskonformität der vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen kann mithin ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmenden, der Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleichtern. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festlegt. Die erwähnten EG-Verordnungen gelten aufgrund des

Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) (Anlage 2 zu Anhang K) auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Diese beiden Verordnungen haben nur die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme zum Ziel und stützen sich auf die internationalen Koordinierungsgrundsätze, namentlich die Gleichbehandlung nationaler Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Staaten der EU, der Erhalt der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Geldleistungen im gesamten Gebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor und die Mitgliedstaaten behalten somit die Kompetenz, deren Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation festzulegen, unter Vorbehalt der Koordinierungsgrundsätze des EU-Rechts. Seit dem 1. Juni 2002, Datum des Inkrafttretens des FZA, nimmt die Schweiz an diesem Koordinierungssystem teil und wendet heute in diesem Kontext die beiden oben erwähnten Verordnungen an (vgl. Anhang II FZA, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

Die Verordnungen sehen vor, dass Sozialversicherungsdaten grenzüberschreitend nur noch via das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) in elektronischer Form ausgetauscht werden. Dies verpflichtet zwar einen Staat nicht, innerstaatlich Daten ebenfalls elektronisch zu bearbeiten. Allerdings ist es sicherlich wirtschaftlich, diese Daten auch innerstaatlich medienbruchfrei verwenden zu können. Zudem zielt die nächste Version von EESSI auf die Interoperabilität der nationalen Système und die Automatisierung des internationalen Austauschs ab, was notwendigerweise eine stärkere Digitalisierung auf nationaler Ebene mit sich bringen wird.

Für die Authentifizierung auf der E-SOP können, nebst der E-ID, auch andere staatlich anerkannte elektronische Identitätsnachweise, insbesondere auch ausländische, anerkannt werden. Über die entsprechende Anerkennung entscheidet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere betreffend diejenigen, die sich aus dem FZA und der EFTA-Konvention ergeben. Die Schweiz ist daher an keine internationalen Verpflichtungen gebunden, die regeln, wie ihr Sozialversicherungssystem auf nationaler Ebene umzusetzen ist. In Anbetracht dessen ist der Entwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

6.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

– Artikel 8 BISS: Erklärt diverse Bestimmungen des BEKJ hinsichtlich Funktionen der Plattform (Abschnitt 3 des BEKJ) und der Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten (Abschnitt 7 des BEKJ) für anwendbar. Das BEKJ wiederum delegiert die Definition der Anforderungen an die Schnittstellen, 60/64

die Anerkennung der elektronischen Identitätsnachweise, die Form und den Inhalt der Übermittlungsquittungen inklusive der Aufbewahrungsfrist sowie das Digitalisierungsverfahren von Dokumenten an den Bundesrat.

– Artikel 4 Absatz 3 BISS: Regelung der Schnittstellen und den Plattformen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 BISS.

– Artikel 6 Absatz 3 BISS: Regelung der Ausnahmen zur Befreiung von der Pflicht des elektronischen Datenaustausches und der Benutzung der Plattformen nach Artikel 4 BISS.

– Artikel 27 Absatz 7 BISS: Regelung der anteilsmässigen Vergütung der jeweiligen Ausgleichsfonds und des Bundes infolge Nutzung der Informationssysteme durch die einzelne Versicherung.

Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um technische Materien handelt, die zeitnah und flexibel dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden können müssen.

6.6 Datenschutz

Im BISS werden mehrere Informationssysteme geregelt, die alle Personendaten enthalten, zum Teil auch besonders schützenswerte Personendaten. Die Informationssysteme dienen dazu, digitale Prozesse einzuführen und den Papierverkehr abzulösen. Die der digitalen Bearbeitung zugrunde liegenden Aufgaben sind bereits bisher in verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen festgehalten. Die Legiferierung der Zweckbestimmungen der einzelnen Informationssysteme trägt dem Transparenzprinzip des Datenschutzes Rechnung.

Die Verantwortung für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme liegt immer bei einer Bundesstelle, welche dem Bundesdatenschutzrecht untersteht. Daraus resultiert unter anderem auch die Protokollierungspflicht nach Artikel 4 Datenschutzverordnung (DSV), welche vorschreibt, dass nicht nur Bearbeitungen an Daten, sondern auch Lesezugriffe automatisch protokolliert werden müssen. Diese Erhebung von Randdaten und die Anforderungen des Bundesrates an die Datensicherheit 100 sind wichtige Faktoren, um die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten und verbessern zu können.

Das neue Datenschutzrecht sieht unter anderem vor, dass die Bundesorgane verpflichtet sind eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine geplante Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Das BSV hat eine DSFA sowohl betreffend die neu einzuführenden Informationssysteme, in welchen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten werden sollen, als auch betreffend die Plattform erstellt. Ebenfalls wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht, wenn bei einem bestehenden System die gesetzlichen Grundlagen angepasst wurden. Es wurde jeweils die beabsichtigte Bearbeitung der Personendaten untersucht sowie mögliche einhergehende Risiken analysiert.

Den identifizierten Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person wurde jeweils die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und deren Auswirkung auf die Grundrechte

100 SR 120.73; Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020

der betroffenen Person gegenübergestellt. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass möglichen Risiken bereits bei der Planung der Plattform und der Informationssysteme Rechnung getragen werden. Die vorgesehenen Schutzmassnahmen minimieren jeweils eine Eintrittswahrscheinlichkeit, so dass in der Folge auch die Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen reduziert werden und mithin zumutbar sind.

Anhang 1

Geschätzte Kosten für Entwicklung und Betrieb der Informationssysteme

Anhang 2

Übersichtstabelle über die in der Botschaft verwendeten Daten

Zitat, Fundstelle Quelle, Herlei- Letzte Aktualisie- Bemerkungen tung, Annahmen rung S. 10: So bezahlt der Aus- Compenswiss Jah- 2022 Es handelt sich um gleichsfonds jährlich 25 Millio- resbericht 2022 die effektiven Zahnen Franken für Posttaxen und len aus dem Jahr 10 Millionen Franken für die 2022. Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individuellen AHV-Konti. S. 16: Laut den letzten Statisti- Intranet Informati- 2023 Es handelt sich um ken der AHV/IV-Informations- onsstelle AHV/IV die effektiven Zahstelle wurde diese zentrale len aus dem Jahr (www.ahv-iv.ch) Webseite, die Informationen 2022. und Formulare für die gesamte erste Säule bereitstellt, 245’000-mal pro Monat aufgerufen. Zusatz Informationen: Hochrechnung aus November 2023 Siehe Anhang 1 für Projekt Projekt DTI Strate- Kosten gie