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Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen

proj/2023/69/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 14. Feb. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2023-69-cons-1/de/bundesgesetz-uber-die-zustellung-von-sendungen-an-wochenenden-und-feiertagen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Vernehmlassungen des Bundes
Quelle

Betroffener Erlass: Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110),

proj/2023/69/cons_1

Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 14. Februar 2024

Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Mit der Versandmethode «A-Post Plus» stellt die Schweizerische Post Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu. Dies kann für die Empfängerin oder den Empfänger mit Nachteilen verbunden sein. Um diese Problematik zu beheben, hat der Gesetzgeber mit der Revision der Zivilprozessordnung (20.026) eine neue Zustellungsregel eingeführt. Danach gilt die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen an Wochenenden oder Feiertagen mit gewöhnlicher Post erst am folgenden Werktag als erfolgt. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Erlasse übertragen werden, die Regelungen zur Fristenberechnung enthalten. Damit gelten künftig in der ganzen Rechtsordnung des Bundes dieselben Regeln für die Zustellung von fristsetzenden Sendungen.

Ausgangslage

Die meisten Erlasse des Bundes erlauben die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen (z.B. eine behördliche Verfügung, ein Gerichtsurteil oder eine Kündigung eines Vertrages) mit gewöhnlicher Post wie z.B. «A-Post Plus». Erfolgt die Zustellung am Samstag, beginnt nach bisherigem Recht die Frist am Sonntag zu laufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfängerin oder der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Mitteilung genommen hat. Die Zustellung an einem Samstag kann zu Nachteilen führen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger am Samstag (büro-)abwesend ist oder sich über den Zeitpunkt der Zustellung irrt. Bei einer verspäteten Kenntnisnahme geht die entsprechende Anzahl Tage der Frist verloren und die Empfängerin oder der Empfänger läuft Gefahr, säumig zu werden und damit einen Rechtsverlust zu erleiden.

Zur Behebung dieser Nachteile sieht die revidierte Zivilprozessordnung vor, dass die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt (Zustellungsfiktion). Die Motion 22.3381 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats «Harmonisierung der Fristenberechnung» bezweckt, die für die ZPO gefundene Lösung auf alle anderen Erlasse zu übertragen, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Sie beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf zur Vereinheitlichung der Fristenberechnung bei der Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen an einem Wochenende oder Feiertag vorzulegen. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage setzt das Anliegen dieser Motion um.

4.7 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) Art. 38 Berechnung der Fristen

Die Berechnung und der Stillstand von Fristen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren richtet sich nach Artikel 38 ATSG. Es besteht keine Pflicht zum Einschreiben. Die Ausgangslage ist somit vergleichbar mit jener für Verfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. hiervor Ziff. 4.1). Daraus folgt, dass für die vorliegend interessierende Regelung des Fristbeginns im Fall der Zustellung einer behördlichen Mitteilung an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag mit gewöhnlicher Postsendung, d.h. ohne Unterschrift der Empfängerin oder des Empfängers, eine Anpassung von Artikel 38 BGG erforderlich ist.

Zur gesetzessystematischen Bereinigung werden die Berechnung und der Stillstand von Fristen neu in zwei separaten Artikeln geregelt: Artikel 38 regelt nur noch die Berechnung von Fristen und erhält die neue Sachüberschrift «Berechnung der Fristen», während der bisherige Absatz 4 betreffend Stillstand der Fristen in einen neuen Artikel 38a mit der Sachüberschrift «Stillstand der Fristen» verschoben wird.

Die Begrifflichkeit von Artikel 38 ATSG ist vergleichbar mit jener von Artikel 20 VwVG. Die vorgeschlagene Zusammenfassung der beiden Zustellungsarten mit und ohne Unterschrift im neuen Absatz 3 Buchstabe a (bisheriger Abs. 2bis) und Buchstabe b (Neuregelung) orientiert sich folglich an jener für das VwVG; es gelten die dortigen Ausführungen sinngemäss (siehe Ziff. 4.1).

Das bestehende Recht regelt den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, in Absatz 3. Der erste Satz findet sich unverändert im neuen Absatz 4. Der Inhalt des zweiten Satzes ist neu in Absatz 5 enthalten und wird daher aufgehoben.

Gemäss Absatz 5 ist für die Bestimmung der kantonal anerkannten Feiertage das Recht des Kantons massgebend, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war bisher im Schlusssatz von Absatz 3 geregelt. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 38a Stillstand der Fristen

Der neue Artikel 38a übernimmt unverändert den Absatz 4 des geltenden Artikels 38 ATSG. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

4.8 Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation

in der Justiz (BEKJ) (Entwurf) Verschiedene Bestimmungen des vorliegenden Mantelerlasses bilden gleichzeitig Gegenstand des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ),46 welches derzeit von der Bundesversammlung beraten wird. Betroffen sind namentlich die Artikel 20 VwVG und Artikel 44 BGG. Aufgrund der parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren, deren Inkrafttreten sich derzeit nicht bestimmen lässt, besteht aus gesetzestechnischer Sicht Koordinationsbedarf. Zu gegebener Zeit wird daher eine Koordinationsbestimmung erforderlich sein.

In inhaltlicher Sicht ergeben sich zwischen dem vorliegenden Mantelerlass und dem BEKJ keine direkten Überschneidungen. Das Regelungsziel der Motion RK-N 22.3381 besteht darin, für Zustellungen durch die Schweizerische Post eine Lösung zu finden für das Problem des unbemerkt gebliebenen Sendungseinwurfs an Samstagen oder allgemeinen Feiertagen im Fall von «A-Post Plus»-Versänden (insb. Irrtumsproblematik und Gefahr des Rechtsverlusts, vgl. Ziff. 3.1.1). Diese Problematik ergibt sich bei der elektronischen Zustellung via Plattform nicht: Die Plattform erstellt die Abrufquittung, sobald der Adressat das Dokument erstmals abruft.47 Die Mitteilung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs, wie er auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt. Somit löst der Adressat den Beginn der Frist quasi eigenhändig aus.48 Folglich kann er keinem Irrtum über den Fristenbeginn erliegen. Es besteht somit kein Anlass, im Fall des «Samstagabrufs» von elektronischen Dokumenten auf einer Plattform nach BEKJ eine Fiktion eintreten zu lassen, wie sie mit dem hier verhandelten Mantelerlass für postalische Zustellungen beabsichtigt ist.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat insofern geringfügige Auswirkungen auf den Bund, als es bei der Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen der Bundesbehörden an Wochenenden oder Feiertagen zu einer Verfahrensverzögerung um wenige Tage kommt. Dies erscheint trotz des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung im Hinblick auf die Gesamtdauer von Verfahren als vernachlässigbar. Messbare finanzielle oder personelle Auswirkungen für den Bund sind nicht zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts (einschliesslich der Gemeinden) sind für die Fristberechnung in erster Linie die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Kantone und Gemeinden sind eingeladen, den Anpassungsbedarf in ihren Rechtsordnungen zu prüfen mit dem Ziel, eine schweizweit möglichst einheitliche Regelung

46 BBl 2023 679 (Botschaft) bzw. BBl 2023 680 (Erlassentwurf). Art. 22 Abs. 4 Bst. a E-BEKJ. Art. 20 Abs. 2ter VwVG (in der Fassung BEKJ). 23/26

der Zustellung von fristsetzenden Sendungen zu etablieren. Anzufügen ist, dass der Kanton Genf bereits entsprechende Gesetzesanpassungen auf den Weg gebracht hat.49 Auch im Kanton Waadt ist eine vergleichbare Motion hängig.50

Die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind mangels Zuständigkeit von der Vorlage nicht betroffen.

5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage bewirkt, dass für die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden oder Feiertagen auf Ebene Bund einheitliche Regeln gelten. Die Sonderordnung, welche mit der Einführung von Artikel 142 Absatz 1bis nZPO für Zivilprozesse geschaffen wurde, wird damit zu einer allgemeinen Regelung. Dabei profitieren die Empfängerinnen und Empfänger, indem die Frist zu einem späteren Zeitpunkt ausgelöst wird. Seitens der Absenderinnen und Absender kann dies spiegelbildlich zu entsprechenden Nachteilen führen.

Am Samstag reicht zukünftig der Eintritt einer Sendung in den Machtbereich der Empfängerinnen und Empfänger nicht mehr aus für die Auslösung einer Frist. Damit tragen neu die Absenderinnen und Absender das Risiko der Samstagszustellung, während bisher die Empfängerin und der Empfänger das Risiko der Abwesenheit am Samstag trugen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung51 ist damit eine fristauslösende Zustellung an einem Samstag und damit ein Fristbeginn am Sonntag bei Zustellung mit einfacher Post nicht mehr möglich.

Mit der Neuregelung wird namentlich für die Fristen des materiellen Zivilrechts in den vom Bundesgericht geschaffenen Interessensausgleich zwischen absendender und empfangender Person zu Gunsten der empfangenden Person eingegriffen. Beispielsweise entfällt für die mietrechtliche Kündigung die bisherige Möglichkeit, mit «A-Post Plus» auf den letzten Tag der Frist, die auf einen Samstag fällt, zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Kündigung am Samstag tatsächlich empfangen und zur Kenntnis genommen hat (insofern ist die Zustellungsfiktion überschiessend; dieser Umstand betrifft freilich auch die übrigen von der Motion anvisierten Rechtsgebiete). Sie oder er profitiert von der Terminverschiebung und die Irrtumsproblematik entfällt. Wochentags gilt weiterhin uneingeschränkt die von der Rechtsprechung entwickelte absolute Empfangstheorie, mit all ihren Vor- und Nachteilen. Die Übernahme der neuen Zustellungsfiktion im Fall der Wochenend- oder Feiertagszustellung ins materielle Zivilrecht hat letztlich vergleichbare Auswirkungen wie im Verfahrensrecht: Die empfangende Person trägt nicht mehr die Nachteile der Abwesenheit, sondern die absendende Person.

Siehe Fn. 4. Siehe Fn. 16.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bund hat keine umfassende Kompetenz zur Regelung des Fristenrechts; die Regelungskompetenz leitet sich aus der jeweiligen Sachkompetenz ab.

Die Vorlage beschränkt sich auf Anpassungen von Bestimmungen über die Berechnung von Fristen des Bundesrechts. Sie berührt damit einzig Bundesrecht und greift nicht in die Kompetenzbereiche der Kantone und Gemeinden ein, welche dazu eingeladen sind, ihre rechtliche Ordnung in Zusammenhang mit Samstagszustellungen zu überprüfen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorrangige Rechtsgrundlage für die Fristenberechnung ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb).52 Das Übereinkommen regelt die Berechnung von Verfahrensfristen sowie von Fristen des materiellen Rechts, nicht aber die Zustellung von fristsetzenden Mitteilungen oder den Stillstand von Fristen.53

Die vorgeschlagene Lösung ist mit dem Übereinkommen vereinbar. Tritt die vorgeschlagene Zustellungsfiktion ein, beginnt die Frist am Tag nach der fingierten Zustellung an zu laufen. Mit anderen Worten wird der Eintritt der Wirksamkeit der Zustellung auf den nächsten Werktag verschoben. An der auch im EuFrÜb verankerten Grundregel, wonach Fristen am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen beginnen (Art. 3 EuFrÜb), ändert sich nichts.54

Für internationale Zustellungen gilt in Zivil- und Handelssachen das Haager Zustellungsübereinkommen aus dem Jahr 1965.55 Die Zustellung eines Schriftstücks richtet sich grundsätzlich nach dem Landesrecht des ersuchten Staates. Die ersuchende Stelle des anderen Staates kann eine besondere Form der Zustellung wünschen, soweit sie mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist (Art. 5 des Haager Zustellungsübereinkommens). Aufgrund dieser Ordnung bestehen keine Konflikte mit der hier vorgeschlagenen Lösung für Zustellungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen.

Für Zustellungen, die unter das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland56 fallen, gilt das Gesagte sinngemäss. Gemäss Artikel 6 dieses Abkommens richtet sich die Zustellung jeweils nach dem Landesrecht des ersuchten Staates bzw. darf diesem nicht widersprechen.

52 SR 0.221.122.3. Das EuFrÜb ist anwendbar auf Fristen im Zivil-, Handels-, und Verwaltungsrecht einschliesslich des jeweiligen Verfahrensrechts (Art. 1). Das Strafprozessrecht ist nicht erfasst. Das EuFrÜb wurde von der Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Luxemburg ratifiziert. Vgl. ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess (ZPO-BGG-SchKG), 2. Aufl. 2021, Rz. 3 f. Der dies a quo (Ereignistag) wird auf den nächsten Werktag fingiert. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) 56 SR 0.172.030.5 25/26

6.3 Erlassform

Für die Umsetzung bietet sich die Schaffung eines Mantelerlasses an, mit welchem sowohl das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen wie auch die speziell zu berücksichtigenden Verfahrens- und Sacherlasse geändert werden. Zwischen den einzelnen Änderungen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, da es um die Verbreitung derselben Regelungsidee in verschiedene Bundesgesetze geht (Zustellungsfiktion bei Samstagszustellung). Die Zusammenfassung der Änderungen in einem Mantelerlass verdeutlicht den inneren Zusammenhang der einzelnen Änderungen im Sinn der Einheit der Materie.