proj/2024/15/cons_1
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 15. Mai 2024
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Die in die Vernehmlassung gegebene Vorlage zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG) bezweckt die Aufnahme eines neuen Gesetzesartikels, welcher dem Bundesrat eine Abweichungskompetenz einräumen würde, um im Falle ausserordentlicher Umstände zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen. Der Bundesrat hätte sich auch weiterhin an die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu halten, so auch im Bereich des Neutralitätsrechts.
Ausgangslage
Mit der Vorlage zur Änderung des KMG erfüllt der Bundesrat den Auftrag, den ihm das Parlament durch Annahme der Motion 23.3585 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) am 18. Dezember 2023 erteilt hat. Die Motion greift den ursprünglichen Vorschlag auf, den der Bundesrat im März 2021 in seinem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» unterbreitet hatte. Dieser Vorschlag hatte damals im Parlament jedoch keine Mehrheit gefunden.
1 Der Bundesrat hat sich bei der Abweichung von den Bewilligungskriterien in
Artikel 22a KMG an die absoluten Schranken von Artikel 22 KMG zu halten; 2. Es müssen ausserordentliche Umstände vorliegen;
3 Die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes
erfordert dies; 4. Es besteht eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit, die keinen Aufschub für gesetzgeberische Arbeiten erduldet.
4.2 Der Rahmen von Artikel 22 KMG (Art. 22b Abs. 1)
Das KMG hält in Artikel 22 fest, dass Auslandsgeschäfte auch bei Anwendung der Ausnahmeregelung nur bewilligt werden können, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
4.2.1 Die Grundsätze der Aussenpolitik
Die aussenpolitischen Grundsätze sind als Zielvorgaben des Bundes insbesondere in Artikel 54 BV verankert. Demgemäss setzt sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt ein, trägt bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Aufgrund ihrer Verankerung in der Bundesverfassung können die aussenpolitischen Grundsätze, wie sie in Artikel 54 BV festgehalten sind, nur durch andere aussenpolitische Interessen relativiert werden. Zusätzlich kommt der Schweiz als Depositar der Genfer Abkommen und aufgrund ihrer humanitären Tradition eine Fürsprecherrolle für das humanitäre Völkerrecht und für humanitäre Werte zu. Bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial ist im Übrigen immer auch die Neutralität der Schweiz zu beachten. Diese setzt sich aus dem (auf den Haager
13 BBl 2021 623, S. 36–37. 14 SR 172.010 10/17
Konventionen vom 18. Oktober 1907 basierenden) Neutralitätsrecht und der Neutralitätspolitik zusammen. Mittels ihrer Neutralitätspolitik trifft die Schweiz daher ausserhalb konkreter rechtlicher Pflichten weitere Massnahmen, welche die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit ihrer Neutralität gewährleisten und damit ihren besonderen Status als dauernd neutraler Staat in der Staatengemeinschaft sicherstellen.
4.2.2 Internationale Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich der Kriegsmaterialexporte sind verschiedene völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz relevant. Dazu gehören unter anderem völkerrechtliche Waffenembargos und Sanktionsmassnahmen (insbesondere des UNO- Sicherheitsrats), der Vertrag über den Waffenhandel, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte. Deren Anwendung und Umsetzung bestimmt sich nach den relevanten völkerrechtlichen Quellen und entsprechender internationaler Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund des aktuellen Kontexts und der Relevanz des mit der Abweichungskompetenz einhergehenden Handlungsspielraums werden die neutralitätsrechtlichen Pflichten nachfolgend näher erläutert.
Neutralitätsrecht Der Status der Neutralität beinhaltet völkerrechtliche Verpflichtungen, welche in den zwei Haager Konventionen von 1907 und im Völkergewohnheitsrecht verankert sind. Das Neutralitätsrecht findet nur Anwendung auf internationale bewaffnete Konflikte, nicht aber auf interne bewaffnete Konflikte. Allerdings können sich auch bei Kriegsmaterialexporten an Staaten, welche Partei eines nicht internationalen (internen) bewaffneten Konflikts sind, Glaubwürdigkeitsfragen für die Schweizer Neutralität ergeben. Dies kann zum Beispiel bei Stellvertreterkonflikten der Fall sein. Im aktuellen Kontext sind die folgenden drei spezifischen neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen relevant: 15 1. Das Verbot, im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts militärische Unterstützung zu leisten;
2 Das Verbot, Kriegsmaterial oder kriegsrelevante Güter aus staatseigenen
Beständen an Konfliktparteien zu liefern. Der Begriff «kriegsrelevante Güter» kann im jeweiligen Kontext eines Konflikts sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Um zu bestimmen, was «kriegsrelevante Güter» sind, müssen detaillierte Kenntnisse über die Bedürfnisse der Konfliktparteien vorliegen.
3 Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots bei der
Beschränkung der Ausfuhr von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern durch private Unternehmen. Kriegsmaterialexporte privater Unternehmen sind gemäss Neutralitätsrecht zwar erlaubt, unterliegen aber dem KMG. Und dieses sieht vor, dass der Export von Kriegsmaterial nicht bewilligt wird, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das KMG geht in diesem Punkt somit weiter als die neutralitätsrechtliche Pflicht. Bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial in Form von Baugruppen und Einzelteilen an Drittstaaten zur Weiterverarbeitung und Integration in Waffensysteme entschied der
15 Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulates 22.3385 der
Aussenpolitischen Kommission des Ständerats vom 11. April 2022 über Klarheit und Orientierung in der Neutralitätspolitik, S. 5–6 und 20–21. 11/17
Bundesrat, dass die Zulieferung an Rüstungsunternehmen mit Sitz in Partnerstaaten 16 möglich ist – und zwar auch dann, wenn das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial in der Folge in einen Staat gelangen könnte, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Das Neutralitätsrecht macht für diesen Fall internationaler Wertschöpfungsketten keine Vorgaben. Gemäss dieser Praxis des Bundesrates werden solche Kriegsmaterial-Zulieferungen für Partnerstaaten grundsätzlich bewilligt, solange ihr Anteil am Herstellungswert des Endprodukts weniger als 50 Prozent beträgt 17 (bei anderen Ländern darf dieser Anteil die Schwelle von 30 Prozent nicht übersteigen). Mit Blick auf die Suspendierung des Neutralitätsrechts und der daraus resultierenden Pflichten ist allgemein anerkannt, dass das Neutralitätsrecht nicht zur Anwendung kommt, sollte der UNO-Sicherheitsrat eine Bedrohung bzw. einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellen. Im Falle eines vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Waffenembargos gegen eine Partei eines bewaffneten Konflikts kommt zudem das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Anwendung, sodass die Schweiz Exporte durch private Unternehmen unter Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und insbesondere des KMG erlauben darf.
4.3 Ausserordentliche Umstände (Art. 22b Abs. 1 Bst. a)
Der Entscheid, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abzuweichen, ist nur zulässig, wenn ein hohes Staatsinteresse an der Bewilligung eines ansonsten auf Grundlage dieses Artikels nicht bewilligungsfähigen Auslandsgeschäftes gegenüber Interessen an einer Nichterteilung der Bewilligung deutlich überwiegt. Aufgrund der Einbindung der Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie in die internationalen Wertschöpfungsketten, welche durch eine Ablehnung von Gesuchen um die Bewilligung von Auslandsgeschäften auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 KMG 18 in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, sollte der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügen, um rasch auf ausserordentliche Umstände reagieren zu können. Deshalb obliegt die Entscheidung darüber, in welcher Situation ausserordentliche Umstände im Sinne der Abweichungskompetenz vorliegen, dem Bundesrat. Solche Umstände könnten gegeben sein, wenn Länder, mit denen die Schweiz enge wirtschaftliche oder diplomatische Beziehungen unterhält, von stark eskalierenden sicherheitspolitischen Spannungen betroffen sind. Dabei ist zu beachten, dass sich diese ausserordentlichen Umstände von den ausserordentlichen Umständen unterscheiden, die zur Suspendierung oder zum Widerruf bereits erteilter Bewilligungen führen (Art. 19 Abs. 2 KMG).
16 Partnerstaaten in diesem Zusammenhang sind die folgenden Länder nach Anhang 2 zur
Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511): Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA. 17 Bericht des Bundesrates vom 26. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulates 22.3385 der
Aussenpolitischen Kommission des Ständerats vom 11. April 2022 über Klarheit und Orientierung in der Neutralitätspolitik, S. 21. 18 Es sei darauf hingewiesen, dass nicht nur ganze Waffensysteme als Kriegsmaterial gelten.
Vielmehr fallen auch Einzelteile und Baugruppen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten an ausländische Unternehmen geliefert werden, unter die Ausschlusskriterien von Artikel 22a KMG. 12/17
4.4 Wahrung der Interessen des Landes (Art. 22b Abs. 1 Bst. b)
Die Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz könnte insbesondere dann ins Feld geführt werden, wenn künftige Entwicklungen die weitere industrielle Zusammenarbeit von Schweizer Zulieferbetrieben mit Rüstungsunternehmen eines Partnerstaates der Schweiz auf Grundlage von Artikel 22a KMG verunmöglichen würden. Gerade bei Ländern, zu denen die Schweiz ein enges Verhältnis pflegt und die wichtige politische und wirtschaftliche Partner sind, müsste dem Bundesrat bei solchen ausserordentlichen Umständen die Möglichkeit gegeben sein, eine Güterabwägung zur Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen vorzunehmen. Wichtig wird diese Möglichkeit der Güterabwägung beispielsweise auch dann, wenn Offset- Verpflichtungen aus einer allfälligen Kriegsmaterial-Beschaffung betroffen sind, die im Falle der Ablehnung von Ausfuhrbewilligungen Gegenmassnahmen – zum Beispiel mit Folgen für den Nachschub der Schweizer Armee – mit sich bringen könnten. Sollten ausserordentliche Umstände eintreten und die aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz eine Abweichung von diesen Kriterien notwendig machen, so bleibt das Parlament entlang der gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung des verfassungsmässigen Notrechts involviert (vgl. Art. 7c RVOG).
4.5 Zeitliche und sachliche Dringlichkeit (Art. 22b Abs. 2 und Abs. 3)
Für die Inanspruchnahme der Abweichungskompetenz muss zudem eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit bestehen, die keinen Aufschub für gesetzgeberische Arbeiten erduldet. Zeitliche Dringlichkeit könnte zum Beispiel gegeben sein, wenn Komponenten, für die ein Ausfuhrgesuch gestellt wurde, im Ausland sehr dringend gebraucht werden. Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss, d. h. nach Erlass der Verfügung. Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen, höchstens aber auf vier Jahre. Er kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung automatisch ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet. Eine solche Anpassung der Bewilligungskriterien wäre dem Referendum unterstellt. Dieser Mechanismus lehnt sich an das System des verfassungsmässigen Notrechts an
4.6 Handlungsspielraum des Bundesrates
Durch die Aufnahme der Abweichungskompetenz in das Gesetz erhält der Bundesrat einen Handlungsspielraum im Rahmen der aus Artikel 22 KMG resultierenden Verpflichtungen. Ist dieser Handlungsspielraum anwendbar, hat der Bundesrat eine Güterabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, welche die Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen erfordern, und ob eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit besteht, die keinen Aufschub für gesetzgeberische Arbeiten erduldet. Der Bundesrat dürfte somit nur für einen begrenzten Zeitraum, in Einzelfällen und innerhalb eines klar abgesteckten Rechtsrahmens von den Bewilligungskriterien abweichen, um in dringlichen Situationen rasch auf ausserordentliche Umstände zu reagieren.
4.7 Anwendungsbereich
Die Anwendung der Abweichungskompetenz des Bundesrates ist somit vor allem bei Staaten vorgesehen, mit denen die Schweiz Handel mit Kriegsmaterial betreibt – und insbesondere bei ihren wichtigsten wirtschafts- und rüstungspolitischen Partnern, wenn die Bewilligung von Kriegsmaterialgeschäften auf Grundlage von Artikel 22a KMG nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen wäre es wichtig, dass der Bundesrat innerhalb des geltenden Rechtsrahmens eine Güterabwägung vornehmen kann. Es geht also um Staaten, in die Kriegsmaterialausfuhren aktuell gemäss der geltenden Gesetzgebung bewilligt werden. Im Übrigen bestehen zwischen den betreffenden Schweizer Rüstungsunternehmen und den entsprechenden Firmen dieser Länder gut integrierte Wertschöpfungsketten. Grundsätzlich erlaubt es die Abweichungskompetenz dem Bundesrat, innerhalb eines definierten Rechtsrahmens von sämtlichen Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abzuweichen. Allerdings ist bei den meisten Kriterien eine Differenzierung nach der Art des auszuführenden Kriegsmaterials, der Situation im Bestimmungsland, dem Endempfänger und dem Ziel der Endnutzung vorgesehen. Weil zudem die internationalen Verpflichtungen sowie die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz den Anwendungsbereich begrenzen, würde die Abweichungskompetenz hauptsächlich dann zur Anwendung kommen, wenn eine solche Differenzierungsmöglichkeit durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Deshalb werden in der Folge nur die Ausschlussgründe nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a und b erläutert.
Anwendbarkeit bei Ländern, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind Wird ein wichtiger wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Partner der Schweiz in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG 19 verwickelt, kann die Wahrung der aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz unter der Voraussetzung erforderlich werden, dass eine sofortige Reaktion unerlässlich ist und die Bedingungen von Artikel 22 KMG gewahrt werden. In Anbetracht dessen ist die Anwendung der Abweichungskompetenz gemäss Artikel 22b KMG denkbar, wenn: 1. Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG die Ausfuhr an einen Staat verhindert, der in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist: Ohne eine Entscheidung des UNO-Sicherheitsrats, die eine Suspendierung des Neutralitätsrechts zur Folge hätte, würde Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a der Schweiz in diesem Fall die Lieferung von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern an die kriegführenden Staaten verbieten. Der Verkauf von Kriegsmaterial oder kriegsrelevanten Gütern durch private Schweizer Unternehmen an die kriegführenden Staaten wäre neutralitätsrechtlich jedoch nicht verboten, müsste aber dem Gleichbehandlungsgebot genügen – es sei denn, der Sicherheitsrat hätte ein Waffenembargo gegen eine Partei eines bewaffneten Konflikts verhängt. Dann hätte der Bundesrat die Möglichkeit, unter Anwendung seiner Abweichungskompetenz von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG abzuweichen. Auf Grundlage der Abweichungskompetenz könnte der Bundesrat somit seinen Handlungsspielraum unter Berücksichtigung der Art des Kriegsmaterials, seiner Verwendung und des Endempfängers sowie im
19 Vgl. Definition in der Botschaft vom 5. März 2021 zur Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in
Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes) (BBl 2021 623). 14/17
Lichte der Schranken von Artikel 22 KMG und insbesondere der Neutralitätspolitik ausloten. In Anbetracht dessen wäre je nach Kontext gegebenenfalls die Bewilligung von Ausfuhren möglich, die nicht zu den militärischen Operationen beitragen, in die der Partner der Schweiz verwickelt ist. Dasselbe gilt für Material, das für den Einsatz im betreffenden Konflikt nicht geeignet ist. In einem solchen Fall müsste der Bundesrat unter Berücksichtigung der konkreten Situation entscheiden, ob eine Unterscheidung zwischen den Endempfängern und dem vom Gleichbehandlungsgebot betroffenen Material juristisch und politisch gerechtfertigt ist. 20
2 Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG die Ausfuhr von Kriegsmaterial an einen
Staat verbietet, der in einen internen bewaffneten Konflikt verwickelt ist: Im Falle eines internen bewaffneten Konflikts kommt das Neutralitätsrecht nicht zur Anwendung. Allerdings haben die meisten internen bewaffneten Konflikte auch eine internationale Dimension. Deshalb kann es unter Umständen notwendig sein, bei Prüfung der Anwendbarkeit der Abweichungskompetenz im Lichte von Artikel 22 KMG neutralitätspolitische Überlegungen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist bei der Übernahme eines von der UNO oder der EU verhängten Waffenembargos durch den Bundesrat die Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial gemäss Artikel 25 KMG ausgeschlossen. Dieser Artikel besagt, dass keine Bewilligung erteilt wird, wenn Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz 21 vom 22. März 2002 erlassen worden sind. Obwohl gemäss dem neuen Artikel 22b von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abgewichen werden könnte, ist eine Abweichung vom vorrangigen Artikel 25 in dieser Situation nicht möglich. Es sei für alle Fälle darauf hingewiesen, dass Lieferungen an Staaten, die sich im Rahmen einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen oder einer von diesem gemäss Kapitel VII der UNO-Charta bewilligten Mission in einem bewaffneten Konflikt engagieren, gemäss Kriegsmaterialgesetz (Art. 22a Abs. 4 KMG) weiterhin zulässig sind und keine Anwendung der Abweichungskompetenz erfordern.
Anwendbarkeit bei Ländern, welche die Menschenrechte missachten Grundsätzlich nicht möglich wäre die Anwendung der Abweichungskompetenz des Bundesrates bei Ländern, in welche die Schweiz Kriegsmaterialausfuhren aktuell aufgrund schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen nicht bewilligt (zwingendes Ausschlusskriterium in Art. 22a Abs. 2 Bst. b KMG), wobei die in Artikel 22a Absätze 3 und 4 sowie in Artikel 23 KMG (Sonderregel für Ersatzteillieferungen) genannten Fälle ausgenommen sind. Im aktuellen Kontext wäre die Anwendung der Abweichungskompetenz schwierig zu rechtfertigen, um Kriegsmaterialausfuhren in unter das Ausschlusskriterium in Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b KMG fallende Bestimmungsländer zu erlauben. Denn die Abweichungskompetenz ist zur Bewältigung künftiger Herausforderungen vorgesehen – und nicht zur Liberalisierung des Exportkontrollregimes mit dem Ziel, nun Gesuche zu bewilligen, die momentan abgelehnt würden. Der Bundesrat ist jedoch nicht in der Lage, Entscheide vorwegzunehmen, die er in der Zukunft aufgrund der
20 Vgl. beispielsweise die vom Bundesrat angewandte Praxis während des Irak-Kriegs im Jahr
2003: Zusammenfassung der Neutralitätspraxis der Schweiz während des Irak-Konflikts in Erfüllung des Postulats Reimann (03.3066) und der Motion der SVP-Fraktion (03.3050), BBl 2005 6997 (S. 7013). 21 SR 946.231 15/17
Entwicklungen im Bereich der Aussen- und Sicherheitspolitik treffen wird. Die Schranken von Artikel 22 KMG bleiben in allen Fällen anwendbar. Die gleiche Überlegung gilt auch für Fälle, die unter die Ausschlussgründe von Artikel 22a Absatz 2 Buchstaben c und d KMG fallen, welche besagen, dass Gesuche nicht bewilligt werden, wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird (Bst. c) oder dass das auszuführende Kriegsmaterial dort an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird (Bst. d).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Laut einer Studie der BAK Economics AG von 2023 22 erwirtschaften die Schweizer Hersteller von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern eine Wertschöpfung von 35 Milliarden Franken, mit der 137 000 Arbeitsplätze verbunden sind. Diese Zahlen beinhalten die Herstellung von Rüstungsgütern (d. h. von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern), die Herstellung von Dual-Use-Gütern (d. h. Gütern, welche sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können), die Herstellung von zivilen Gütern durch die Produzenten von Rüstungs- oder Dual-Use- Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungsketten. Für die Rüstungsindustrie selbst beläuft sich die gesamte Wertschöpfung auf 2,3 Milliarden Franken und die Zahl der Arbeitsplätze auf rund 14 300. Zwischen der Rüstungs- und der Dual-Use-Industrie bestehen mitunter enge Verbindungen, und manche Unternehmen sind gleichzeitig in beiden Bereichen tätig. Daher können sich Waffenausfuhrbeschränkungen auch direkt oder indirekt auf die Dual-Use-Industrie auswirken (Verlust von Synergien und Skalenerträgen). Je nach Tragweite einer Situation, in der «ausserordentliche Umstände» vorliegen, kann der Nutzen der Abweichungskompetenz für die STIB der Schweiz von marginaler oder von entscheidender Bedeutung sein. Dies hängt vom jeweiligen Fall ab.
5.2 Auswirkungen auf die Sicherheit der Schweiz
Gemäss dem aktuellen Rechtsrahmen ist eine Güterabwägung durch den Bundesrat nur möglich, wenn sie sich auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere Artikel 184 BV, stützt. Eine solche auf die BV gestützte Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren stünde jedoch dem expliziten Wortlaut des Gesetzes entgegen und könnte staatspolitische Fragen aufwerfen, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Abweichungskompetenz klare Verhältnisse schafft. Sollten ausserordentliche Umstände eintreten, könnte der Bundesrat dank der Abweichungskompetenz im präzisen Rahmen der Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes, einschliesslich jener im Bereich der STIB, eine Güterabwägung vornehmen. Die Aufnahme eines Artikels 22b in das Gesetz würde der Schweiz somit in einem zunehmend instabilen internationalen Umfeld mehr aussen- und sicherheitspolitische Flexibilität ermöglichen. Zum Beispiel könnte die Abweichungskompetenz in Fällen, in denen wichtige wirtschaftliche und sicherheitspolitische Partner der Schweiz in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt werden, potenziell die Aufrechterhaltung wichtiger Geschäftsbeziehungen erlauben. Unter dem aktuellen Rechtsrahmen wäre dies nicht möglich. Ausserdem könnte durch die Abweichungskompetenz möglicherweise die Rechtssicherheit von Offset-Geschäften 22 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit >
Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik > Volkswirtschaftliche Bedeutung 16/17
im Zusammenhang mit Käufen von Rüstungsgütern der Schweizer Armee verbessert werden.
5.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Diese Vorlage zur Änderung des KMG wirkt sich weder finanziell noch personell auf den Bund aus.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 107 Absatz 2 BV, der den Bund ermächtigt, Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial zu erlassen. Zu berücksichtigen ist auch Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher festlegt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage tangiert keine völkerrechtlichen Verträge oder Verpflichtungen. Sie steht insbesondere im Einklang mit den Schweizer Verpflichtungen gegenüber dem Vertrag über den Waffenhandel.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.