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Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 15. Mai 2024
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien
Erläuternder Bericht zu den Vernehmlassungsvorlagen
BFE-D-F6D63401/146
Übersicht
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
Im Falle von Solidaritätslieferungen hätte der Bund Zahlungsverpflichtungen. Diese umfassen den Gaspreis und die Kosten für den Gastransport sowie allfällige Entschädigungen für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen. Damit der Bund im Bedarfsfall eine Staatsgarantie abgeben oder Zahlungen leisten könnte sind entsprechende Verpflichtungskredite notwendig. Allfällige Zahlungen des Bundes würden im Nachgang den Empfängern der Gaslieferungen in Rechnung gestellt.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die nicht durch die zuständigen Behörden beigelegt werden können, würden vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht beigelegt. Dieses entscheidet ausschliesslich und abschliessend über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Mit den Vorlagen sollen dem Parlament das Abkommen zur Genehmigung unterbreitet sowie die für die Umsetzung des Abkommens notwendigen Verpflichtungskredite beantragt werden.
4.1 Bilaterales Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1 des Abkommens legt den Gegenstand und den Geltungsbereich der Solidarität fest.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die wichtigsten Begriffe wie «freiwillige Solidaritätsmassnahmen» oder «verpflichtende Solidaritätsmassnahmen» werden in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben oder referenziert. In Absatz 1 wird ausserdem zum Verständnis der Begriffe auf die wichtigsten EU-Rechtsakte zum Gasbinnenmarkt verwiesen (z. B. «durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden»).
Art. 3 Solidaritätsersuchen
Das Solidaritätsersuchen ist von der zuständigen Behörde und nur als letztes Mittel bei Ausrufung des Notfalls zu stellen. Es muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt über ein Drittland mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Die EU-Kommission muss darüber informiert werden (Abs. 1–3). Das Solidaritätsersuchen hat verschiedene Angaben wie die benötigte Gasmenge, den Lieferpunkt und - tag und die Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung zu enthalten (vgl. Abs. 4). Es muss für jeden Gastag separat gestellt und bearbeitet werden (Abs. 6).
Art. 4 Durchführung freiwilliger Solidaritätsmassnahmen
Die leistende Vertragspartei muss unverzüglich freiwillige Solidaritätsmassnahmen durchführen (Abs. 1). Das bedeutet, dass sie die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln muss, die bereit sind, auf Vertragsbasis bestimmte Gasmengen zu liefern. Liegen Angebote vor (z. B. auf einer dafür vorgesehenen Plattform, vgl. Abs. 6), obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen zu beschaffen, indem sie Verträge mit den entsprechenden Marktteilnehmern abschliesst. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung (Abs. 2). Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Drittpartei (einen Marktteilnehmer, der auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist) Verträge über auf freiwilligen Massnahmen beruhende Angebote abschliessen lässt, hat sie staatliche Garantien abzugeben (Abs. 3).
Art. 5 Durchführung verpflichtender Solidaritätsmassnahmen
Wenn die freiwilligen Angebote immer noch nicht ausreichen, um die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, kann die ersuchende Vertragspartei ein neues Ersuchen stellen (Abs. 1). Die leistende Vertragspartei gibt daraufhin ein Angebot für den darauffolgenden Tag ab, das Angaben unter anderem
über die verfügbare Gasmenge, den Lieferpunkt sowie die voraussichtlichen Kosten der Solidaritätsmassnahmen enthalten muss (Abs. 2 und 3). Zudem muss die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden der leistenden Vertragspartei jederzeit gewährleistet sein (Abs. 5). Wird das Angebot angenommen (sehr kurze Fristen, vgl. Abs. 9), gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als zustande gekommen und die leistende Vertragspartei setzt die notwendigen hoheitlichen Massnahmen um, um die im Vertrag vereinbarten Gasmengen zur Verfügung zu stellen (Abs. 10). Ist eine Online-Plattform vorhanden, so müssen die Angebote über diese ausgewählt und angenommen werden (Abs. 11).
Art. 6 Transport und Übernahme der Gasmengen bei der Durchführung verpflichtender Solidaritätsmassnahmen
Die leistende Vertragspartei trägt das Risiko für den Transport zum Lieferpunkt (Abs. 3), während die ersuchende Partei das Risiko für den Transport durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats trägt (Abs. 4). Die Zahlungsverpflichtungen gelten unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der Gasmengen (Abs. 6). Relevante Drittländer müssen so weit wie möglich einbezogen werden, um zu einer Vereinbarung über das operative Verfahren zwischen den Transportleitungsnetzbetreibern hinsichtlich des Transports an den Lieferpunkten zu kommen (Abs. 7).
Art. 7 Ende der Solidaritätsmassnahmen
Die Massnahmen werden nicht mehr durchgeführt, wenn die EU-Kommission erklärt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn kein erneutes Solidaritätsersuchen erfolgt oder wenn die Gasversorgung der leistenden Vertragspartei (v. a. der geschützten Kundinnen und Kunden) nicht mehr gewährleistet werden kann.
Art. 8 Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen
Die Entschädigung für die im Rahmen der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gelieferte Gasmenge umfasst insbesondere den «aktuellen» Gaspreis und die Transportkosten zum Lieferpunkt. Entschädigungen für Schäden, die Wirtschaftszweigen aufgrund der Anwendung von hoheitlichen Massnahmen entstehen, werden nur in Rechnung gestellt, wenn sie nicht bereits Bestandteil des Gaspreises sind (Abs. 1). Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen der leistenden Vertragspartei, die dem Abkommen als Anlagen beigefügt sind (Abs. 2). Die endgültige Entschädigung kann von dem im Angebot genannten Betrag abweichen. Die Differenz muss bezahlt oder rückerstattet werden (Abs. 5).
Art. 9–14
Die Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten (Art. 9), zur Einhaltung der Verpflichtungen zur Solidarität auf nationaler Ebene (Art. 10), zu den Kommunikationsmitteln (Art. 11) und zum anwendbaren Recht (Art. 12) erfordern keine vertieften Erläuterungen. Nach Artikel 13 greift der Europäische Gerichtshof als Schiedsgericht ein, wenn
eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann. Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 14).
Art. 15 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
4.2 Trilaterales Solidaritätsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland
und Italien
Art. 1
Das trilaterale Abkommen ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens. Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Anwendbarkeit gewisser Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. In Bezug auf die Gegenstände der Artikel 12 (geltendes Recht) und 13 (Beilegung von Streitigkeiten) des bilateralen Abkommens enthält das trilaterale Abkommen besondere Bestimmungen. Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss der SoS-Verordnung der EU bleiben vorbehalten.
Art. 2
Von der schweizerischen zuständigen Behörde gestellte Solidaritätsersuchen müssen gemäss Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkommens sowohl an die deutsche als auch an die italienische zuständige Behörde übermittelt werden. Ebenso müssen Solidaritätsersuchen aus Deutschland oder Italien auch an die Schweiz weitergeleitet werden. Die schweizerische zuständige Behörde ist das BWL. Artikel 2 setzt somit Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens in den trilateralen Beziehungen um.
Deutschland und Italien haben ein Solidaritätsersuchen an alle Mitgliedstaaten, mit denen sie direkt oder indirekt verbunden sind, zu richten. Durch das trilaterale Abkommen wird dieser Grundsatz auch auf die Beziehungen zur Schweiz ausgeweitet. Die Schweiz kann hingegen nur Deutschland und Italien um Solidarität ersuchen.
Art. 3
Die zuständigen Behörden und die Transportnetzbetreiber benachrichtigen sich gegenseitig über die Buchungen und Nominierungen von Kapazitäten im Zusammenhang mit Solidaritätsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 5 des bilateralen Abkommens. Der Zeitpunkt dieser Benachrichtigungen wird in einer Vereinbarung über das operative Verfahren gemäss Artikel 10 geregelt.
Art. 4
Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien setzen sich gegenseitig über die Ausrufung des Notfalls und über alle Änderungen von Kontaktdaten der zuständigen Behörde in Kenntnis.
Die schwere Mangellage nach Artikel 2 LVG entspricht dem Notfall gemäss der SoS- Verordnung.
Art. 5
Eine Solidaritätsleistung zwischen Deutschland und Italien darf die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht beeinträchtigen. Sollte die Versorgung dieser Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch gefährdet werden, kommt Artikel 8 zur Anwendung. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden durch die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien nicht beeinflusst wird. So kann Deutschland beispielsweise keine Kapazitäten oder Gasmengen nutzen, die für geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz bestimmt sind, um einem Solidaritätsersuchen nachzukommen.
Art. 6
Die drei Vertragsparteien sorgen dafür, dass sie bei der Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen die Transportleitungen in ihren jeweiligen Netzen nicht einschränken. Das bedeutet, dass keine staatliche Eingriffe zur Begrenzung der maximalen technischen Ausnutzung der Kapazitäten vorgenommen werden.
Mit dem Artikel wird beispielsweise ausgeschlossen, dass Kapazitäten, die für die Versorgung von Schweizer Kundinnen und Kunden gebucht sind, im Rahmen der Durchführung von Solidaritätsmassnahmen enteignet werden. Umgekehrt hat auch die Schweiz dafür zu sorgen, dass keine Kapazitäten, die für die Versorgung italienischer oder deutscher Kundinnen und Kunden bestimmt sind, enteignet werden.
Art. 7
Durch Solidarität geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden sind durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in Deutschland und Italien gleichgestellt, sofern ihre Begriffsbestimmung (Definition) mit jener in der SoS-Verordnung in Einklang steht.
Durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz wurden gestützt auf Artikel 2 Nummer 6 der SoS-Verordnung definiert. Diese Definition ist in Artikel 1 des Entwurfs der Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas 7 enthalten, die als Information über die Rechtsetzungsarbeiten veröffentlicht wurde. Der Text dieser Verordnung wurde bereits vorbereitet und wird im Falle einer schweren Mangellage durch den Bundesrat in Kraft gesetzt, wenn Verbote und Beschränkungen notwendig sind, um den Bedarf der geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken.
Art. 8
Sollte die Versorgung der durch Solidarität geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden trotz der Vorgabe in Artikel 5 durch Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien gefährdet werden, so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, gemeinsam geeignete Massnahmen, zum Beispiel die Gewährleistung von Transportkapazitäten, zu treffen, damit die Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden wieder sichergestellt ist.
Art. 9
Die Schweiz hat das Recht, Deutschland und Italien ein Solidaritätsersuchen zu unterbreiten. Umgekehrt haben auch Deutschland und Italien das Recht, ein solches Ersuchen an die Schweiz zu richten, und zwar gemäss den Verfahren des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien. Der Verweis auf die Regelungen des bilateralen Abkommens stellt unmissverständlich klar, dass für die Unterbreitung eines Solidaritätsersuchens die Ausrufung einer schweren Mangellage oder des Notfalls nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SoS-Verordnung sowie die Durchführung aller möglichen Massnahmen im Hoheitsgebiet vorausgesetzt werden. Im Fall der Schweiz bedeutet das, dass die vorsorglichen Massnahmen (z. B. Kauf von Optionen, Nutzung von Speicheranlagen) und die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht ausreichen, um die Nachfrage der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu decken. Die Schweiz muss die erforderlichen Massnahmen auch umsetzen, wenn Deutschland oder Italien ein Solidaritätsersuchen stellt. In dieser Situation ist es möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Schweiz noch keine Mangellage herrscht. Artikel 61 Absatz 2 LVG sieht die Möglichkeit vor, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. 8 Nach Artikel 2 des trilateralen Abkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkommens muss die Schweiz ein Solidaritätsersuchen immer sowohl an Deutschland als auch an Italien richten. Umgekehrt dürfen auch Deutschland und Italien nicht ausschliesslich die Schweiz um Solidarität ersuchen.
In Bezug auf die Form und die Bearbeitung des Solidaritätsersuchens sowie die jeweiligen Fristen sind die entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Abkommens massgebend. Dies gilt insbesondere für die operative Abwicklung der freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen, auch in finanzieller Hinsicht. Zudem besteht die Pflicht, eine staatliche Garantie für freiwillige Solidaritätsmassnahmen und eine staatliche Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen zu gewährleisten.
Art. 10
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Transportnetzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens eine Vereinbarung über das operative Verfahren abschliessen. In dieser Vereinbarung müssen
Als Mitglied der Internationalen Energieagentur (IEA) ist die Schweiz beispielsweise verpflichtet, sich solidarisch an den gemeinsamen Aktionen der IEA zur Bewältigung der Ölknappheit zu beteiligen, auch wenn sie nicht direkt davon betroffen ist.
insbesondere die Prozesse festgelegt werden, die auf Ebene der Transportnetzbetreiber zur Gewährleistung einer korrekten und raschen Anwendung der Solidaritätsmassnahmen einzurichten sind.
Art. 11
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sollen in einem ersten Schritt, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann jede Vertragspartei die Befassung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts verlangen. Dieses entscheidet verbindlich über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist eine Viererbesetzung vorgesehen. Jede der drei Vertragsparteien nominiert einen Schiedsrichter. Diese drei Schiedsrichter einigen sich auf eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat. Falls sie darüber nicht einig werden, wird der Vorsitz über den internationalen Gerichtshof bestellt.
Für die Anwendung des Abkommens sieht die Schiedsgerichtsklausel in Absatz 5 unter anderem vor, dass das Abkommen in Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 9 über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist. Das Schiedsgericht prüft und entscheidet, ob nationale Massnahmen im Einklang mit dem Abkommen sind. Je nach Fragestellung wird das Schiedsgericht auch die Bestimmungen des bilateralen Abkommens auslegen müssen, um einen Streitfall unter dem trilateralen Abkommen zu entscheiden, weil das trilaterale Abkommen ein Bestandteil des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien ist und auf dieses Bezug nimmt. Das nationale Recht - und zu diesem gehört neben dem jeweils nationalen Recht im Verhältnis zu Italien und Deutschland auch das EU-Recht – kann das Schiedsgericht als Tatsache («matter of fact») gemäss der jeweiligen vorherrschenden nationalen Praxis heranziehen, wobei es dieses so auslegen und anwenden muss, wie ein nationales Gericht dieses auslegen und anwenden würde. Diesbezüglich ist relativierend festzuhalten, dass die Auslegung des nationalen Rechts durch das Schiedsgericht keine Verbindlichkeit für die Rechtsanwendung durch die Behörden der Vertragsparteien erlangt. Auch kann das Schiedsgericht keine innerstaatlichen Rechtsakte aufheben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist einzig im Verhältnis zwischen den Streitparteien wirksam.
Gemäss den trilateralen Abkommen richtet sich die Entschädigung an die nicht durch Solidarität geschützten Gaskunden, v.a. die Industrie, nach nationalem Recht. Diese Kunden erfahren Einschränkungen der Gasversorgung bei der Umsetzung von hoheitlichen Massnahmen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen könnte das Schiedsgericht prüfen, ob das nationale Recht bei der Festlegung der Entschädigung gemäss der vorherrschenden nationalen Praxis angewendet wurde. Dabei kann es sich insbesondere auch zur Bemessung der Entschädigungen äussern.
9 SR 0.111
Diese Schiedsabrede weist weder dem Gerichtshof der Europäischen Union noch dem schweizerischen Bundesgericht eine aktive Rolle zu.
Art. 12
Die Modalitäten für die Entschädigung durch die ersuchende Vertragspartei beruhen auf den in den Artikeln 8 und 9 des bilateralen Abkommens festgelegten Verfahren. Diese Entschädigung umfasst unter anderem den Gaspreis, die Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen sowie die Kosten für den Gastransport. Artikel 12 ergänzt die beiden oben genannten Artikel des bilateralen Abkommens, indem er präzisiert, wie der Gaspreis berechnet wird, wenn es sich bei der leistenden Vertragspartei um die Schweiz handelt (arithmetisches Mittel der verfügbaren Preise an den deutschen, französischen und italienischen Börsen), und er verweist in Verbindung mit Anlage 1 des trilateralen Abkommens auf Artikel 38 LVG für die Festlegung der Höhe der Entschädigung für Schäden an betroffenen Wirtschaftszweigen.
Art. 13
Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 10 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet beteiligt sich das Fürstentum Liechtenstein an den Massnahmen zur wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz. Folglich ist Liechtenstein ebenfalls an die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen gebunden.
Art. 14
Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind (Abs. 2). Es wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert (Abs. 3). Die Kündigung ist jederzeit möglich und wird sechs Monate nach der schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien, gemäss Artikel 14 des bilateralen Abkommens, wirksam (Abs. 4).
Die Anwendbarkeit des trilateralen Abkommens hängt vom bilateralen Abkommen ab. Mit anderen Worten: Das trilaterale Abkommen kann nicht vor dem bilateralen Abkommen in Kraft treten. Ebenso würde eine Kündigung des bilateralen Abkommens auch für das trilaterale Abkommen wirksam werden. Ausserdem ist es möglich, dass das bilaterale Abkommen vor dem trilateralen Abkommen in Kraft tritt, zum Beispiel wenn das Schweizer Parlament das trilaterale Abkommen und die Verpflichtungskredite nach den zuständigen deutschen und italienischen Instanzen annimmt.
10 SR 0.631.112.514
5 Inhalt der Kreditbeschlüsse
5.1 Antrag des Bundesrats und Begründung
Hinsichtlich der Regelung der finanziellen Auswirkungen verweist das trilaterale Abkommen in Ziffer 8 auf das bilaterale Abkommen. Die Auswirkungen gestalten sich unterschiedlich, je nachdem, ob die Schweiz selbst um Solidarität ersucht oder ob sie um Solidarität ersucht wird. In beiden Fällen entstünden dem Bund im Prinzip nur vorübergehend Kosten. Ersucht die Schweiz um Solidarität, würden sämtliche Kosten auf die die geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden überwälzt. Wird sie um Solidarität ersucht, würden Deutschland oder Italien für die dem Bund entstandenen Kosten aufkommen müssen.
Kosten eines Solidaritätsersuchens der Schweiz
Erst wenn sämtliche freiwilligen Massnahmen (z.B. freiwillige Umschaltung der Zweistoffanlagen) sowie die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht mehr ausreichen, um die geschützten Kundinnen und Kunden mit Gas zu versorgen, würde als letzte Massnahme ein Ersuchen um Solidarität bei Deutschland und Italien gestellt. Die ersuchten Solidaritätsmassnahmen wären mit Kosten verbunden. Deren Höhe hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind zunächst der Umfang und die Dauer der Solidarität. Der Gaspreis hängt von der Marktsituation in den Nachbarländern ab. Hinzu kommen die Transportkosten. Im Falle von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen kommen weitere Kosten hinzu, insbesondere die Entschädigungen, die den ausländischen Gaskunden für hoheitlich verfügte Lieferkürzungen zu leisten wären.
Dem Bundesrat resp. dem BWL als zuständiger Behörde bieten sich verschiedene Instrumente an, um die Höhe der Kosten zu begrenzen. Erstens kann der Bundesrat ganz grundsätzlich entscheiden, ob er um Solidarität ersuchen will oder nicht. Zweitens kann an jedem Tag neu über die ersuchte Gasmenge und die Fortsetzung der Solidaritätsmassnahmen entschieden werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Drittens könnte die Schweiz bewusst nur freiwillige Solidaritätsmassnahmen in Anspruch nehmen. Diese sind weniger teuer, da keine Entschädigungen für Lieferkürzungen zu leisten sind. Zudem sind die Kosten im Voraus bekannt.
Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen richten sich die Kosten nach den getroffenen Verträgen. Die Gasliefergeschäfte können direkt unter den Marktteilnehmern der beteiligten Staaten abgeschlossen werden. Zur Sicherstellung der Forderungen der Gegenseite müsste der Bund aber, wenn er nicht selber als Vertragspartei auftritt und daher beschliesst, den Kauf von Gas aus freiwilligen Solidaritätsmassnahmen an einen Dritten zu delegieren, eine Staatsgarantie abgeben (Art. 4 Abs. 3 des bilateralen Abkommens).
Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen werden die Kosten nicht vereinbart. Vielmehr müsste der Bund nachträglich für sämtliche Kosten aufkommen, die auf Seiten des solidaritätsleistenden Staates tatsächlich entstanden sind (Art. 5 Abs. 12 und Art. 8 des bilateralen Solidaritätsabkommens). Zu bezahlen wären zunächst die Gasmengen. Gegenüber Deutschland richtete sich der Preis nach dem deutschen Spot-Grosshandelsmarktpreis. Im Verhältnis zu Italien wäre entweder auf den Preis von Ausgleichsenergie (der «Short»-Position) oder auf den Preis für ergriffene Notfallmassnahmen abzustellen
– massgebend wäre der höhere der beiden Preise (Art. 8 des bilateralen Abkommen). Weiter müsste der Bund sämtliche Entschädigungen ausgleichen, die gemäss dem jeweiligen innerstaatlichen Recht aufgrund der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu entrichten wären. Genannt werden im bilateralen Abkommen namentlich die Entschädigung der Wirtschaftszweige, die von Lieferreduzierungen betroffen sind (Kontingentierung), Schäden bei Gasspeicheranlagen aufgrund ausserordentlicher Nutzung und Kosten für aussergerichtliche und gerichtliche Verfahren. Ferner müsste der Bund auch für die Transportkosten bis zum Lieferpunkt aufkommen. Diese Zahlungspflicht gilt unabhängig von der tatsächlich bezogenen Gasmenge (Art. 6 Abs. 6 des bilateralen Abkommens).
Die Zahlungsmodalitäten für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen sind in Artikel 9 des bilateralen Abkommens geregelt. Vorgesehen ist, dass sich die Vertragsparteien nach Beendigung der Solidaritätsmassnahmen über die Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der abschliessenden Rechnung verständigen. Es kann vorher eine Zwischenrechnung gestellt werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung resp. der Zwischenrechnung. Der Verzugszins liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Falls die Schweiz der Ansicht ist, dass die in Rechnung gestellten Kosten zu hoch sind, kann sie gemäss Artikel 11 des trilateralen Abkommens das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht wird dann prüfen, ob die Rechnungsstellung mit dem Recht der leistenden Vertragspartei konform ist.
Die Finanzierung und Überwälzung der Kosten auf die inländischen Gaskunden gestaltet sich (sowohl bei freiwilligen als auch bei verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen) wie folgt: Gestützt auf die Artikel 31, 57 und 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG würde die Swissgas mit der operativen Umsetzung betraut. Die weiteren Marktteilnehmer würden vom Bundesrat gestützt auf Artikel 31 LVG zur Mitwirkung verpflichtet. Die Swissgas wäre insbesondere zuständig für den Kauf der Gasmengen und deren diskriminierungsfreie Weitergabe an Lieferanten, die in der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) tätig sind.
Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen würden die zum vorgängigen Erwerb notwendigen Mittel vom Bund entweder per Staatsgarantie abgesichert (erster Kredit) oder der Bund würde Swissgas Geld vorschiessen (Finanzierungskredit, resp. zweiter Kredit). Refinanziert würde diese Vorleistung aus dem von der Swissgas AG erzielten Verkaufserlös. Damit würden allfällige Vorschüsse des Bundes zurückbezahlt. Durch den Verkauf der Gasmengen ist eine Überwälzung der Kosten über das Netznutzungsentgelt nicht notwendig und das Verursacherprinzip ist sichergestellt.
Bei den hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen würde der Bund durch die Annahme des hoheitlichen Angebots direkt Vertragspartei. Der Bund würde die Kosten für die hoheitlich geleistete Solidarität an die Swissgas AG verrechnen. Diese würde wiederum die Kosten an die Gasverbraucher weiterverrechnen.
Kosten eines Solidaritätsersuchens an die Schweiz
Im Falle eines Solidaritätsersuchens aus Deutschland oder Italien gestalten sich die finanziellen Auswirkungen spiegelbildlich. Grundlegend ist auch hier die Unterschei-
dung zwischen freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen. Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen wäre der Bund finanziell nicht involviert. Die Gaslieferverträge würden von den betreffenden Marktteilnehmer der Schweiz selbstständig abgeschlossen und ihre Forderungen würden vom ausländischen Staat sichergestellt (Art. 4 Abs. 2 des bilateralen Abkommens). Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen, müsste die wirtschaftliche Landesversorgung diejenigen Schweizer Gaskunden, die nicht durch Solidarität geschützt sind, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 LVG rationieren. Gestützt auf Artikel 38 LVG könnte der Bund diesen Kunden Abgeltungen zusprechen. Das um Solidarität ersuchende Land würde gegenüber dem Bund kompensationspflichtig. Zunächst müsste es für den Gaspreis und die Transportkosten aufkommen. Der Gaspreis ermittelt sich gemäss Artikel 12 des trilateralen Abkommens aus dem Durchschnitt der letzten verfügbaren Spotmarktpreise in Italien, Frankreich und Deutschland. Weiter müssten insbesondere die besagten Abgeltungen ausgeglichen werden. Auch hier entstünde dem Bund demnach nur vorübergehend eine finanzielle Last. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Entschädigung, die den ungeschützten Schweizer Kunden vorläufig ausgezahlt wurde, nicht vollständig durch die von Deutschland oder Italien geschuldete Zahlung gedeckt wird, z. B. wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass die Entschädigung zu hoch angesetzt wurde. Dieses Risiko ist aber insofern beschränkt, als dass das Schiedsgericht nachweisen müsste, dass Gesetz und Verordnung durch die Schweiz unzutreffend ausgelegt und angewendet worden sind.
Abschätzung der möglichen Kosten
Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE)11 zeigt für ein Solidaritätsersuchen der Schweiz, abhängig vom jeweiligen Szenario, Kosten in einer Bandbreite von 304 Millionen Franken bis 3’704 Millionen Franken. Die Kostenschätzung im Szenario «Schlimmster Fall» ist demnach mehr als zehn Mal so hoch wie die Kostenschätzung für das Szenario «Basis». Die Dauer der Solidaritätsmassnahmen ist im Szenario «Basis» nur halb so lang, gleichzeitig sind die nachgefragte Menge sowie die Kosten pro Mengeneinheit (CHF/MWh) um mehr als die Hälfte geringer, da im Szenario «Basis» von freiwilligen und im «schlimmsten Fall» von hoheitlichen Massnahmen ausgegangen wird und im Szenario «Basis» weiterhin ein Teil der Gasmengen aus Frankreich bezogen werden kann.
Da die potenziell zu kontingentierenden Gasmengen geringer sind als die Mengen, welche bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz aus dem Ausland benötigt würden – der Gasverbrauch der geschützten Kunden ist grösser als der Gasverbrauch der nicht geschützten Kunden –, ist davon auszugehen, dass die Bandbreite der möglichen Kosten im Falle eines Solidaritätsersuchen aus Italien oder Deutschland vergleichsweise tiefer liegt.
Die Fontier Economics Studie zur Abschätzung der Kosten eines Solidaritätsersuchens wird auf den BFE-Internetseite publiziert:Gasversorgungsgesetz (admin.ch)
5.2 Zweck und Höhe der Verpflichtungskredite
Damit Solidaritätsleistungen in einem Notfall effektiv in Anspruch genommen werden können, sind zwei Verpflichtungskredite notwendig. Der erste Kredit wird für die Staatsgarantie benötigt, mit welcher der Bund für die Bezahlung von freiwilligen Massnahmen von Deutschland oder Italien durch die Swissgas AG garantieren muss. Dieser erste Kredit dient einzig dieser Garantie. Der zweite Kredit ist erstens zur Bezahlung der verschiedenen Entschädigungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu leisten sind. Er wird also zum einen für den Fall benötigt, dass der Bund für hoheitliche Massnahmen die in Deutschland oder Italien ergriffen werden, Entschädigung leisten muss. Zum anderen deckt dieser zweite Kredit Entschädigungen ab, die – gestützt auf Artikel 38 LVG – an inländische Verbraucher geleistet werden müssen, wenn die Schweiz für Deutschland oder Italien Solidaritätsleistungen erbringen und hierzu Kontingentierungen verhängen muss. Zweitens könnte der zweite Kredit auch für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von der Gasbranche, insbesondere der Swissgas AG, nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können.
Die Höhe des ersten beantragten Verpflichtungskredits beträgt 300 Millionen Franken für eine Staatsgarantie. Dieser Betrag leitet sich aus dem Szenario «Basis» der oben genannten Studie zu Kostenschätzungen ab, welche im Auftrag des BFE durchgeführt wurde. Das Szenario «Basis» geht von Solidaritätsleistungen seitens Italiens oder Deutschlands an die Schweiz aufgrund von freiwilligen Massnahmen aus. Bei freiwilligen Massnahmen würde die Swissgas AG das Gas im Auftrag des Bundes kaufen, der Bund sichert die Käufe mit einer Staatsgarantie ab.
Die Höhe des zweiten beantragten Verpflichtungskredits für eine allfällige Finanzierung des Bundes ist im unteren Bereich der Kostenabschätzungen angesiedelt und beträgt 1 Milliarde Franken. Damit wird der Eintretenswahrscheinlichkeit der verschiedenen Szenarien Rechnung getragen. Zudem hat der Bundesrat täglich die Möglichkeit, die Mengen und damit die Kosten zu bestimmen. Gemäss dem Szenario «schlimmster Fall» mit hoheitlichen Massnahmen seitens Italiens oder Deutschlands zugunsten der Schweiz würde der zweite Kredit von 1 Milliarde Franken für gut eine Woche Inanspruchnahme von Solidarität reichen. Sollte sich in der konkreten Versorgungskrise abzeichnen, dass die Verpflichtungskredite nicht ausreichen, werden Zusatzkredite beantragt. Dazu wird angesichts der mutmasslichen Zeitverhältnisse in der Regel das dringliche Verfahren unter Einbezug der Finanzdelegation nötig sein. Im Falle von Zahlungen des Bundes an die in der Schweiz kontingentierten Kunden könnten Zwischenrechnungen an Deutschland oder Italien für die erbrachten Solidaritätsleistungen gestellt werden.
5.3 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für eine staatliche Garantie aufgrund des trilateralen Gas-Solidaritätsabkommens Art. 1
Artikel 1 enthält den Verpflichtungskredit für staatliche Garantien, die der Bund bei der Inanspruchnahme von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen aus Italien oder Deutschlands gegebenenfalls aussprechen muss. Eine staatliche Garantie ist namentlich dann
erforderlich, wenn der Bund bei den Gaslieferverträgen mit den ausländischen Marktteilnehmern nicht selbst als Vertragspartei auftritt. Der Verpflichtungskredit beläuft sich auf 300 Millionen Franken.
Art. 2
Artikel 2 hält fest, dass es sich um einen einfachen Bundesbeschluss handelt (vgl. dazu Art. 25 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 12 [ParlG]. Dieser untersteht nicht dem Referendum.
5.4 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für Zahlungsverpflichtungen
der Schweiz aufgrund des trilateralen Gas-Solidaritätsabkommens Art. 1
Artikel 1 enthält den Verpflichtungskredit für Zahlungsverpflichtungen des Bundes im Falle von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen. Solche Zahlungsverpflichtungen entstünden sowohl dann, wenn die Schweiz verpflichtende Solidaritätsmassnahmen von Italien und Deutschland in Anspruch nimmt, als auch dann, wenn sie um die Ergreifung von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen ersucht wird. Im ersten Fall geht es insbesondere um Zahlungen für die gelieferten Gasmengen und Ersatzzahlungen für die Entschädigung der von hoheitlichen Massnahmen betroffenen Gaskunden im Ausland. Im zweiten Fall geht es um Entschädigungen, die an inländische Gaskunden geleistet werden müssen, die von einer Kontingentierung betroffen sind.
Art. 2
Artikel 2 hält fest, dass es sich um einen einfachen Bundesbeschluss handelt (vgl. dazu Art. 25 ParlG). Dieser untersteht nicht dem Referendum.
5.5 Teuerungsannahmen
Auf eine Indexierung der Verpflichtungskredite wird verzichtet, da mit diesen keine konkreten, einzelnen Jahren zuordenbaren Auszahlungen verbunden sind. Zudem ist gemäss den Szenarien der Energieperspektiven 2050+ 13 damit zu rechnen, dass der Gasverbrauch über die nächsten Jahre rückläufig sein wird, womit die zu erwartenden Kosten sinken.
12 SR 171.10 Energieperspektiven 2050+ (admin.ch). Bspw. EP 2050+ Szenarienergebnisse ZERO BASIS, Ergebnissynthese, Tabellen 9
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Wie unter Ziffer 5.2 erläutert, lassen sich die Kosten der Anwendung des Abkommens kaum abschätzen. Die untersuchten Szenarien zeigen eine Bandbreite zwischen 304 und 3'704 Millionen Franken.
Die Vorlage ist jedoch für den Bund im Prinzip haushaltneutral (siehe auch Kap. 5.1). Alle dem Bund entstehenden Kosten werden – je nach Solidaritätsfall – entweder durch Deutschland oder Italien oder durch die Schweizer Gaskonsumentinnen und -Konsumenten ausgeglichen. Der Mechanismus des Abkommens macht es aber in einzelnen Fällen nötig, dass der Bund zahlungsseitig involviert ist:
Bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz in der freiwilligen Phase müsste die Swissgas AG kurzfristig im Ausland Gas kaufen. Sollte die Swissgas AG nicht über die nötige Liquidität verfügen, müsste der Bund die nötigen Mittel mit dem Finanzierungskredit (zweiter Kredit) vorschiessen.
Stellt die Schweiz das Solidaritätsersuchen in der hoheitlichen Phase, müsste der Bund direkt an den ausländischen Staat zahlen.
Bei einem Solidaritätsersuchen aus dem Ausland in der hoheitlichen Phase würde der Bund allenfalls Abgeltungen nach Artikel 38 LVG an die in der Schweiz kontingentierten Kunden ausrichten
In allen drei Fällen wären Voranschlagskredite nötig. Auf die vorsorgliche Beantragung eines Voranschlagskredits wird jedoch verzichtet. Dies, da ausser im Notfall keine Gelder fliessen und die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit beansprucht wird, gering ist. Stattdessen würde der Bundesrat entsprechende Nachtragskredite erst in der konkreten Situation beantragen. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse dürfte dies in der Regel auf dem dringlichen Weg unter Einbezug der Finanzdelegation erfolgen (vgl. auch Ausführungen zu den Verpflichtungskrediten unter Kapitel 5).
Unabhängig vom Eintreten eines Solidaritätsfalls soll die Swissgas AG eine Abgeltung für die Sicherstellung ihrer Bereitschaft zur Umsetzung des Solidaritätsabkommens erhalten. Dieser Betrag soll bis zum Inkrafttreten des geplanten Gasversorgungsgesetzes (GasVG) aus bestehenden Mitteln des BWL finanziert werden. Der Aufwand wird nach dem Aufbau der Organisation gering sein.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Eine Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen führt vor allem auf Seiten der wirtschaftlichen Landesversorgung zu einem Mehraufwand, welcher jedoch intern kompensiert wird. Es gibt somit keinen personellen Mehrbedarf.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigentümerinnen von Gasversorgungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarität anfragen würde, würde das Gas
von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Gasversorger wären zur Mitwirkung verpflichtet.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gaswirtschaft
Falls sich die Schweiz nicht in einer Gasmangellage befindet, hat das trilaterale Abkommen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
Im Falle einer Mangellage eröffnet es die Möglichkeit, dass die Haushalte und die weiteren geschützten Gaskunden unter Anwendung des trilateralen Abkommens weiterhin mit Gas aus Deutschland oder Italien beliefert werden können. Wie in Kapitel 5.1 erwähnt, werden die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritätsmassnahmen entstehen, von den Endkunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren, d. h. von den geschützten Kunden. Zweistoffanlagen sowie die industriellen Gasverbraucher, welche nicht unter die Kategorie der geschützten Kunden fallen, könnten im Falle einer Notlage in Italien oder Deutschland freiwillig Gas zu einem selbst gewählten Preis anbieten. Zudem könnten sie im Rahmen von hoheitlichen Massnahmen (verpflichtende Solidarität) gegen eine Entschädigung umgeschaltet respektiv kontingentiert werden. Geschützte Kunden könnten auch verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu beschränken.
Seitens der Unternehmen der Gaswirtschaft ist für die Vorbereitung ein Vertrag zwischen den Schweizer Transportnetzbetreibern und den italienischen und deutschen Transportnetzbetreibern notwendig. Zudem dürfte die Swissgas AG mit einem Auftrag für Vorbereitungsarbeiten betraut und entsprechend entschädigt werden. Ansonsten fallen im Normalbetrieb keine Kosten an. Im Notfall werden alle Schweizer Gaslieferanten und Netzbetreiber von der Umsetzung der Massnahmen betroffen sein. Die Organisation der Umsetzung wird in den entsprechenden noch zu erlassenden Verordnungen der wirtschaftlichen Landesversorgung konkretisiert (vgl. Kapitel 2.2).
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer Mangellage im Rahmen einer Anforderung von Solidarität weiterhin Gas zum Heizen der Haushalte oder für den Betrieb von essenziellen Diensten bereitzustellen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG] und
Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 14).
Nach Artikel 61 Absatz 1 LVG ist der Bundesrat zwar befugt, völkerrechtliche Verträge zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung abzuschliessen. Da der vorliegende Vertrag aber wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält (vgl. Kapitel 7.3), übersteigt sein Abschluss aber diese Kompetenz des Bundesrates und muss darum vom Parlament genehmigt werden. Die Verpflichtungskredite, die zur Umsetzung des Abkommens notwendig sind, bedürfen nach Artikel 167 BV der Zustimmung des Parlaments
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
7.3 Unterstellung unter das fakultative Referendum
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 22 Abs. 4 ParlG) oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Ein Solidaritätsersuchen kann zur Folge haben, dass die Gasversorgung der nicht durch Solidarität geschützten Schweizer Kunden eingeschränkt werden muss. Dementsprechend enthält das vorliegende trilaterale Abkommen wichtige und grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des trilateralen Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
7.4 Unterzeichnung, Inkraftsetzung und Beendigung des Abkommens
Das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Italien tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es endet sechs Monate nach Erhalt einer Kündigung durch eine der beiden Vertragspartien.
Für die Inkraftsetzung des trilateralen Abkommens gilt dieselbe Regelung, sie ist indes auf das Dreiparteienverhältnis angepasst. Auf Schweizer Seite steht die Inkraftsetzung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament respektive der Bevölkerung, sofern das Referendum ergriffen wird. Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in den beiden anderen
14 SR 172.010
Vertragsstaaten abgeschlossen sind und sich die drei Parteien mittels Notifikation gegenseitig darüber unterrichtet haben.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das bilaterale vor dem trilateralen Abkommen in Kraft tritt – nämlich dann, wenn die genannten Prozesse im Ausland vor der Verabschiedung der entsprechenden Vorlage durch das Schweizer Parlament erfolgen und die beiden Nachbarstaaten mit der Inkraftsetzung nicht zuwarten wollen, bis auch in der Schweiz alle dazu erforderlichen Prozesse abgeschlossen sind.
Die Möglichkeiten zur Beendigung des trilateralen Abkommens gestalten sich ebenfalls analog zu denjenigen des bilateralen Abkommens. Die Schweiz oder eine der anderen Parteien können das trilaterale Abkommen einseitig kündigen. Die Kündigung des trilateralen Abkommens beeinträchtigt die Weitergeltung des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien nicht. Umgekehrt bewirkt eine Kündigung des bilateralen Abkommens durch Deutschland oder Italien automatisch auch den Wegfall des trilateralen Abkommen, da dieses einen Bestandteil des bilateralen Abkommens bildet. Die Kündigungsfristen sind analog ausgestaltet (sechs Monate).
7.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Da sich beide beantragte Verpflichtungskredite auf über 20 Millionen Franken belaufen, bedürfen die Artikel 1 der Bundesbeschlüsse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der vorgelegte Beschluss sieht keine neuen Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 15 vor.
15 SR 616.1