proj/2024/47/cons_1
Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption
Änderung des Zivilgesetzbuches (Erleichterte Stiefkindadoption) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
vom 26. Juni 2024
Übersicht
Mit dieser Vorlage soll die Stiefkindadoption für Kinder erleichtert werden, die mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder mit weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugt wurden, und die ab dem Zeitpunkt der Geburt mit einem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person (sog. Wunschelternteil) zusammenleben. Künftig soll auf das einjährige Pflegeverhältnis verzichtet und die Eignungsprüfung vereinfacht und beschleunigt werden, damit das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Wunschelternteil rasch begründet werden kann.
Ausgangslage
Die Stiefkindadoption ist heute auf eine Situation ausgelegt, in der eine Person ein Kind adoptiert, das aus einer früheren Beziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners stammt. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt hat. Es müssen weitreichende Abklärungen getroffen werden, ehe eine Adoption ausgesprochen werden kann. Die Adoption soll nur erfolgen, wenn die Adoptionsbehörde davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind mit der Stiefkindadoption Grosseltern und weitere Verwandte des Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis als Folge der Stiefkindadoption erlischt (sofern dieser der Stiefkindadoption zustimmt), verliert. Die Motion 22.3382 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat andere Situationen im Fokus: Es geht um die Stiefkindadoption eines Kindes, das mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt wurde und das ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person, d. h. mit dem Wunschelternteil, zusammenlebt. Die geltenden Regelungen der Stiefkindadoption werden solchen Situationen nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für die lange Dauer, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird (Pflegejahr und Verfahren beanspruchen in der Regel mindestens zwei Jahre) und während der das Kind rechtlich nicht vollumfänglich abgesichert ist, weil es nur einen rechtlichen Elternteil hat.
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
1.1.1 «Ehe für alle»: Originäre Elternschaft der Ehegattin der Mutter Eine Anpassung im Bereich der Entstehung des Kindesverhältnisses unter Beihilfe von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren wurde anlässlich der Öffnung der «Ehe für alle» geschaffen. Seither gilt für weibliche Ehepaare folgende besondere Regelung: Wenn das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 1 (FMedG) gezeugt wurde, gilt die Ehefrau der Mutter ab dem Zeitpunkt der Geburt als anderer Elternteil (sog. originäre Elternschaft, Art. 255a Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB] 2). Kinder, die nicht nach den Bestimmungen des FMedG gezeugt wurden (z. B. mittels einer privaten Samenspende oder einer Samenspende im Ausland), müssen hingegen nach wie vor von der Ehefrau der Mutter im Rahmen einer Stiefkindadoption adoptiert werden. Hintergrund dieser Beschränkung der originären Elternschaft ist, dass nur auf diese Weise das verfassungsmässige Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sichergestellt werden kann, weil die Spenderdaten im Spenderdatenregister amtlich dokumentiert sind und der Zugang des Kindes zu diesen Informationen gesetzlich geregelt ist (Art. 27 FMedG). Dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird seitens des Bundesrates und des Parlaments grosses Gewicht beigemessen. Die weiteren sich im Rahmen der Diskussionen rund um die «Ehe für alle» stellenden Fragen gerade in Bezug auf die Regelung der privaten Samenspende wurden bewusst auf die sich abzeichnende Revision des Abstammungsrechts verschoben. 3
1.1.2 Anstehende Revision des Abstammungsrechts
In Erfüllung des Postulates 18.3714 Rechtskommission des Ständerates «Überprüfung des Abstammungsrechts» kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 17. Dezember 2021 und im Einklang mit der beauftragten externen interdisziplinären Expertengruppe zum Schluss, dass im Abstammungsrecht Reformbedarf besteht. 4 Im März 2023 hat das Parlament die Motion 22.3235 Caroni «Zeitgemässes Abstammungs-
3 Vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 22.3383 der Kommission für
Rechtsfragen des Nationalrates «Alle Kinder ab Geburt rechtlich absichern», sowie die Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» vom 29. Januar 2020, BBl 2020 1273. 4 Vgl. Bericht des Bundesrates «Reformbedarf im Abstammungsrecht» vom 17. Dezember 2021. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Elternschaft und Abstammung.
recht» angenommen und den Bundesrat beauftragt, für die in seinem Bericht speziell hervorgehobenen Bereiche konkrete Revisionsvorschläge zu machen: – Die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes; – die Regelung der privaten Samenspende und die Rechtsstellung aller bei der Zeugung des Kindes beteiligten Personen; – die ausdrückliche Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und das Recht auf Kenntnis der Nachkommen auf Gesetzesstufe. Im Rahmen der Arbeiten zur Erfüllung der Motion wird somit die von der Expertengruppe vorgeschlagene Regelung der privaten Samenspende angegangen, die das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet und gleichzeitig die Rechtsstellung aller bei der Zeugung des Kindes beteiligten Personen klar regelt. Im Bericht vom 17. Dezember 2017 hat der Bundesrat folgenden Lösungsansatz in Aussicht gestellt: Der Samenspender soll schriftlich auf die Begründung eines Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem gezeugten Kind verzichten und der Eintragung seiner Daten in einem (neu zu schaffenden) Informationsregister zustimmen. Ist das Frauenpaar verheiratet, könnte die originäre Elternschaft der Ehefrau der Mutter auf die private Samenspende ausgedehnt werden. Ist das Frauenpaar nicht verheiratet, sollen Geburtsmutter und die intentionale zweite Mutter eine schriftliche Elternschaftsvereinbarung über die Begründung des Kindesverhältnisses abschliessen (grundsätzlich vor der Zeugung). Das Kindesverhältnis würde dann mit der – vor oder nach der Geburt erfolgten – Kindesanerkennung begründet. Die gleichen Regeln sollten auch für die private Samenspende bei einem verschiedengeschlechtlichen Paar zur Anwendung gelangen. 5 Bis eine solche Regelung in Kraft tritt, ist das Kindesverhältnis zu Kindern, die mit einer privaten Samenspende gezeugt wurden, mit einer Stiefkindadoption zu begründen. Bei einer privaten Insemination (oder bei einer natürlichen Zeugung) wird namentlich der Vater das Kind anerkennen und dann sofort der Stiefkindadoption zustimmen können. Somit kann das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sichergestellt werden, weil die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister klar dokumentiert sind. Auch wenn das Verfahren der Stiefkindadoption nicht bei allen Arten von Samenspende
dazu führt, dass der genetische Vater bekannt wird und registriert werden kann, weil andere Staaten (wie z. B. Spanien) die anonyme Samenspende zulassen, wird so zumindest die entsprechende Möglichkeit offengehalten.
5 Vgl. Bericht des Bundesrates «Reformbedarf im Abstammungsrecht» vom 17. Dezember 2021, S. 14; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Elternschaft und Abstammung.
1.1.3 Stiefkindadoption in der Teilrevision des
Adoptionsrechts von 2018 Die Stiefkindadoption und ihre gesetzlichen Rahmenbedingungen haben den Bundesrat und den Gesetzgeber zuletzt mit der Teilrevision des Adoptionsrechts vom 16. Juni 2016, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, beschäftigt. Mit dieser Revision wurde die Stiefkindadoption, die bis dahin nur Ehepaaren vorbehalten war, auf Paare in eingetragener Partnerschaft sowie Paare in faktischer Lebensgemeinschaft erweitert (Art. 264c ZGB). Gleichzeitig wurden gewisse Anforderungen gesenkt oder flexibilisiert. Dazu gehören namentlich die Senkung der Mindestdauer des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Stiefelternteil von fünf auf drei Jahre (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder die Möglichkeit, vom Mindestaltersunterschied von 16 Jahren abweichen zu können (Art. 264d Abs. 2 ZGB). Mit dieser Revision sollte das Adoptionsrecht den Anforderungen der modernen Zeit angepasst werden. 6 Die Stiefkindadoption ist heute auf eine Situation ausgelegt, in der eine Person ein Kind adoptiert, das aus einer früheren Beziehung ihrer Partnerin oder ihres Partners stammt. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt und die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt hat (Art. 264c i.V.m. 264 ZGB). Es müssen weitreichende Abklärungen getroffen werden, ehe eine Adoption ausgesprochen werden kann (Art. 268a ZGB). Die Adoption soll nur erfolgen, wenn die Adoptionsbehörde davon überzeugt ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind mit der Stiefkindadoption Grosseltern und weitere Verwandte des Elternteils, zu dem das Kindesverhältnis als Folge der Stiefkindadoption erlischt – sofern dieser der Stiefkindadoption zustimmt (vgl. Art. 265a ZGB) – verliert.
1.1.4 Stiefkindadoption durch Wunschelternteil in der
Praxis Seit dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2018 hat sich gezeigt, dass die bisherigen Anpassungen den besonderen Umständen von Paaren, die ihren Kinderwunsch mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft, erfüllen, nicht gerecht zu werden vermögen. Das Kind wurde in solchen Fällen in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Projekts gezeugt und lebt ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person d. h. mit dem Wunschelternteil zusammen. Die Situation entspricht daher nicht derjenigen der «klassischen» Stiefkindadoption. Kritisiert wird insbesondere die lange Dauer, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird (Pflegejahr und Verfahren beanspruchen mindestens zwei Jahre) und während der das
6 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015 877.
Kind rechtlich nicht vollumfänglich abgesichert ist, weil es nur einen rechtlichen Elternteil hat. Auch das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend eine Stiefkindadoption im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft für «eine grosszügige und pragmatische Auslegung der adoptionsrechtlichen Voraussetzungen» plädiert, damit das Kindesverhältnis zu den Wunscheltern rasch begründet werden kann. 7 Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Entscheid vom 22. November 2022 festgehalten, dass das Schweizer Recht zwar vorsehen dürfe, dass der Wunschvater, der mit dem Kind einer Leihmutter genetisch nicht verwandt ist, dieses Kind adoptieren muss (d. h. dass er nicht direkt zweiter Elternteil wird), dass das dafür notwendige Verfahren aber nicht lange dauern dürfe. 8
1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag
1.2.1 Motion 22.3382 RK-N «Keine unnötigen Hürden bei
der Stiefkindadoption» Im Interesse des Kindes an der raschen Etablierung eines Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil und damit an seiner rechtlichen Absicherung hat sich das Parlament in diesen ganz spezifischen Situationen für eine Erleichterung der Stiefkindadoption ausgesprochen: Mit der Motion 22.3382 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) «Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption» wurde der Bundesrat beauftragt, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten, mit der die gesetzlichen Bestimmungen zur Stiefkindadoption so angepasst werden, dass auf das einjährige Pflegeverhältnis gemäss Artikel 264 Absatz 1 ZGB verzichtet wird, wenn der rechtliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person einen gemeinsamen Haushalt führt. Zusätzlich sind weitere Erleichterungen zu prüfen. Entgegen dem Wortlaut der Motion, aber gemäss den Ausführungen in der parlamentarischen Beratung soll eine erleichterte Stiefkindadoption nicht nur für Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft, sondern auch für verschieden- oder gleichgeschlechtliche Paare in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft möglich sein. 9
7 Vgl. BGer 5A_545/2020 E. 8.5 vom 7. Februar 2022.
8 Vgl. D.B. ET AUTRES c. SUISSE, nos 58817/15 et 58252/15, arrêt du 22 novembre
2022, ch. 79 (2. le droit au respect de la vie privée de l’enfant, au sens de l’article 8 de la Convention, ne requiert pas que cette reconnaissance se fasse par la transcription sur les registres de l’état civil de l’acte de naissance légalement établi à l’étranger ; elle peut se faire par une autre voie, telle que l’adoption de l’enfant par la mère d’intention, à la condition que les modalités prévues par le droit interne garantissent l’effectivité et la célérité de sa mise en œuvre, conformément à l’intérêt supérieur de l’enfant). 9 «Comme la formulation de la motion porte à confusion, je tiens à préciser ici que cette possibilité doit également être prévue pour les couples mariés ou les couples en partenariat enregistré. Cette motion concerne autant les couples hétérosexuels qu'homosexuels.» (Berichterstatterin SR Mazzone AB 2022 S. 1342; abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte Suche > 22.3382 (Eingabe unter Geschäftsnummer) > 22.3382 Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption > Amtliches Bulletin > Sitzung Ständerat vom 14.12.2022).
Diese Vorlage soll als punktuelle und rasch umsetzbare Verbesserung für die oben erwähnten Konstellationen (Ziff. 1.1.4) verstanden werden, bevor im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts auch für weitere Fälle und insbesondere für die private Samenspende eine neue Regelung erfolgen kann (Ziffer 1.1.2), der nicht vorgegriffen werden soll. 10
1.2.2 Weiterer Handlungsbedarf: Stiefkindadoption einer
volljährigen Person Auch im Rahmen einer Erwachsenenadoption verlangt das geltende Recht für eine Stiefkindadoption das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Stiefelternteil. Was bei einer Minderjährigenadoption sinnvoll ist, ist bei der Adoption einer erwachsenen Person nicht zwingend, da diese in der Regel nicht mehr mit Eltern- und Stiefelternteil zusammenlebt. Vielfach werden so Stiefkindadoptionen im Erwachsenenalter verunmöglicht, weil der gemeinsame Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil inzwischen nicht mehr besteht. Dass eine Adoption während der Minderjährigkeit des Kindes – als der gemeinsame Haushalt noch bestand – nicht erfolgt ist, hat in aller Regel rechtliche Gründe: Entweder fehlte es an der notwendigen Zustimmung des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammenlebte (Art. 265a ZGB), oder waren Eltern- und Stiefelternteil in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft. Denn bis 2018 war die Stiefkindadoption nur möglich, wenn die adoptionswillige Person mit der Mutter oder dem Vater des Stiefkindes in einer Ehe verbunden war. Soll nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bzw. der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft von Elternteil und Stiefelternteil ein Kindesverhältnis mit dem inzwischen volljährig gewordenen Stiefkind entstehen, bleibt bei gegebenen Voraussetzungen nur noch eine Einzeladoption durch den ehemaligen Stiefelternteil, der indessen zur Auflösung des Kindesverhältnisses zum Elternteil führt, mit dem das Kind aufgewachsen ist. Das ist aber zumeist unerwünscht. Dieses Problem betrifft nicht nur die «klassische Stiefkindadoption» eines Kindes aus einer anderen Beziehung, sondern auch Personen, wie sie die Motion im Fokus hat, da Kinder bereits seit über 40 Jahren mittels fortpflanzungsmedizinischer Verfahren gezeugt werden können. In vielen dieser Fälle besteht der Wunsch, die weiterhin enge Beziehung zwischen dem volljährigen Kind und dem ehemaligen Stiefelternteil, d h. der adoptionswilligen Person, durch ein Kindesverhältnis rechtlich zu verankern, obwohl ein gemeinsamer Haushalt mit dem Elternteil des volljährigen Kindes oder sogar die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mit diesem aufgelöst wurde. Im Vordergrund steht aber klar die Beziehung zwischen der adoptionswilligen Person und dem
volljährig gewordenen Kind und nicht zwischen dem ehemaligen Paar. Der Bundesrat sieht daher in diesem Bereich der Stiefkindadoption einer volljährigen Person ebenfalls Handlungsbedarf.
10 Vgl. Debatte im Nationalrat AB 2022 S. 985; abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte Suche > 22.3382 (Eingabe unter Geschäftsnummer) > 22.3382 Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption > Amtliches Bulletin > Sitzung Nationalrat vom 08.06.2022.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Motion 22.3382 verlangt eine Anpassung der Bestimmungen zur Stiefkindadoption, damit zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person rasch ein Kindesverhältnis begründet werden kann, wenn der rechtliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Wunschelternteil einen gemeinsamen Haushalt führt (vgl. Ziff. 1.2.1). Dazu soll die erleichterte Stiefkindadoption in einer eigenen Bestimmung geregelt werden (Art. 264cbis VE-ZGB). Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens werden Anpassungen sowohl bei den Adoptionsvoraussetzungen (Art. 264cbis VE-ZGB) als auch im Bereich des Adoptionsverfahrens (Art. 268 Abs. 2bis und 268a Abs. 3 VE-ZGB) vorgeschlagen. Weitere Anpassungsvorschläge werden ergänzend für die Erwachsenenadoption gemacht (Art. 266 Abs. 3 und Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB).
2.1.1 Erleichterte Stiefkindadoption
Verzicht auf das einjährige Pflegeverhältnis Gemäss Artikel 264 Absatz 1 ZGB muss die adoptionswillige Person dem minderjährigen Kind grundsätzlich während mindestens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben, bevor ein Adoptionsgesuch gestellt werden kann. Diese Bestimmung ergibt in denjenigen Fällen Sinn, in denen Kinder, die aus einer früheren Beziehung mit einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner stammen, in die neue Beziehung integriert werden müssen (vgl. Ziff. 1.1.3). Das Zusammenwachsen zu einer neuen Familie benötigt eine gewisse Zeit, in der sich erst erweisen muss, ob sich das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil positiv und im Sinne einer zukünftigen Eltern-Kind-Beziehung entwickelt und ob der Stiefelternteil geeignet ist, tatsächlich die Rolle eines rechtlichen Elternteils zu übernehmen. Zudem hat ein solches Kind meist einen zweiten Elternteil und ist damit rechtlich abgesichert. Die Situation ist eine andere bei einem Kind, das mit einer privaten Samenspende, einer (möglicherweise anonymen) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt wurde und das ab dem Zeitpunkt der Geburt mit der adoptionswilligen Person, d.h. mit dem Wunschelternteil zusammenlebt. Das Kind wird in eine gelebte Paarbeziehung hineingeboren, hat aber im Zeitpunkt der Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Zentral ist in diesen Fällen das Interesse des Kindes an einer raschen Begründung des Kindesverhältnisses zu einem zweiten Elternteil. Damit unterscheiden sich diese Situationen von den «klassischen» Stiefkindadoptionen. Das einjährige Pflegeverhältnis tritt in diesen Fällen hinter das Interesse des Kindes an der Begründung des Kindesverhältnisses zum zweiten Elternteil zurück. Diese Absicherung wird aber aufgrund des Pflegejahres verzögert, ohne dass die Pflegezeit einen Mehrwert bringen würde. Im Sinne des Kindeswohls soll daher die Begründung des rechtlichen Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil rasch erfolgen können. Dazu soll deshalb auf die Vo-
raussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet werden (Art. 264cbis VE- ZGB). Mit Blick auf den Auftrag der Motion 22.3382 wird aber grundsätzlich am Erfordernis einer Stiefkindadoption durch den Wunschelternteil festgehalten, da der anstehenden Revision des Abstammungsrechts nicht vorgegriffen werden soll. Ausserdem wird mit dieser Revision unter Umständen auch nicht eine Neuregelung für alle hier genannten Situationen erfolgen (vgl. Ziff. 1.1.2). Es bleibt daher bei einem Adoptionsverfahren vor den zuständigen Behörden. In diesem Sinn müssen die übrigen Voraussetzungen einer Adoption und insbesondere die Voraussetzung, dass das Paar seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt, im Zeitpunkt der Adoption weiterhin erfüllt sein. Obwohl an den übrigen Voraussetzungen einer Stiefkindadoption festgehalten wird, kann mit der vorgeschlagenen Regelung das Anliegen einer Erleichterung der Adoption aber bereits für viele Wunschelternteile rascher umgesetzt werden.
Einreichung des Adoptionsgesuchs vor Erfüllung sämtlicher Adoptionsvoraussetzungen und Ausnahmeklausel Allerdings stellt sich die Frage, wie mit der Situation von Paaren umzugehen ist, die das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes während dreier Jahre im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zwar noch nicht, aber vor Ablauf eines Pflegejahres erfüllen (und damit vor dem Zeitpunkt der sonst möglichen Stiefkindadoption nach Art. 264c i.V.m. Art. 264 ZGB). Um auch in diesen Fällen eine rasche Absicherung des Kindes durch einen zweiten rechtlichen Elternteil zu erreichen, soll das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bei der zuständigen Behörde eingereicht werden können, ohne dass in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB), wie das sonst bei Adoptionen und Stiefkindadoptionen gilt (Art. 268 Abs. 2 ZGB). Das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre kann damit auch erst nach der Geburt des Kindes erfüllt werden. Sobald dies der Fall ist, soll die erleichterte Stiefkindadoption möglich sein. Sämtliche Voraussetzungen für die Adoption müssen indessen spätestens im Zeitpunkt der Adoption erfüllt sein. Ergänzend wird eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen, um sehr stossende Fälle abzufedern, wenn der vormals während dreier Jahre gemeinsam geführte Haushalt im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs nicht mehr besteht (Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB). Beschränkung und Vereinfachung der Eignungsabklärung und Entscheid innert sechs Monaten Bei den Konstellationen, die neu unter der Bestimmung der erleichterten Stiefkindadoption (Art. 264cbis VE-ZGB) abgehandelt werden sollen, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Situation handelt, bei der das Kind in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und in diese hineingeboren wird. Die Durchführung einer umfassenden Abklärung – wie bei der Adoption eines fremden Kindes – erscheint in solchen Konstellationen nicht angebracht, weil nicht notwendig. Diese Umstände sollen im Verfahren berücksichtigt und dieses dementsprechend so vereinfacht werden, dass eine Adoption grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung des Gesuchs ausgespro-
chen werden kann. Diese Vorgabe ermöglicht auch die mit der Motion gewünschte weitere Beschleunigung des Verfahrens.
2.1.2 Absehen von gemeinsamem Haushalt bei
Stiefkindadoption im Erwachsenenalter Ergänzend wird auch im Bereich der Stiefkindadoption von volljährigen Personen eine Änderung vorgeschlagen. Bei einer Stiefkindadoption 11 wird grundsätzlich das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil vorausgesetzt, und zwar unabhängig davon, ob das Kind minderjährig (Art. 264c Abs. 2 ZGB) oder volljährig ist (Art. 266 Abs. 2 ZGB). Bei Minderjährigen erscheint das sinnvoll, soll ihnen doch durch die Stiefkindadoption das Aufwachsen in einer Familie mit zwei Elternteilen und mit rechtlicher Absicherung im Sinne eines Kindesverhältnisses zum Stiefelternteil ermöglicht werden. Anders sieht es aus, wenn das Stiefkind erst im Erwachsenenalter adoptiert werden soll bzw. kann, weil die Stiefkindadoption während der Minderjährigkeit nicht stattgefunden hat (vgl. dazu Ziff. 1.2.2). Mit Blick darauf, dass erwachsene Stiefkinder nicht mehr auf eine intakte, gelebte Familie angewiesen sind und ein gemeinsamer Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil somit von untergeordneter Bedeutung ist, soll durch das Absehen von einem gemeinsamen Haushalt die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch ehemalige Stiefkinder vom einstigen Stiefelternteil im Rahmen einer Erwachsenenadoption adoptiert werden können. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die rechtliche Bindung zwischen dem Elternteil und der adoptionswilligen Person, also die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft (Art. 264c Abs. 1 ZGB) weiterhin besteht. Von diesen Voraussetzungen soll künftig im Rahmen der Erwachsenenadoption abgesehen werden, sofern während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen der Stiefkindadoption erfüllt waren, und die Adoption soll dennoch ausgesprochen werden können (Art. 266 Abs. 3 VE-ZGB). Festgehalten werden soll in diesen Fällen aber ausdrücklich daran, dass während der Minderjährigkeit des Kindes ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis bestanden hat. Des Weiteren gilt aber der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zur Adoption Minderjähriger (Art. 266 Abs. 2 ZGB) auch in diesen Fällen: Auch wenn der gemeinsame Haushalt, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Elternteils und der adoptionswilligen Person im Zeitpunkt des Adoptionsgesuches keine Voraussetzungen mehr sind, so muss das Paar dennoch vorher während mindestens drei Jahren einen
gemeinsamen Haushalt geführt haben (Art. 264c Abs. 2 ZGB). Diese Ausführungen gelten sowohl für die Situation der Kinder, die in einer gelebten Paarbeziehung z. B. mittels einer Samenspende gezeugt und in diese hineingeboren wurden wie für die Situation der Stiefkindadoption eines Kindes aus einer früheren Partnerschaft (vgl. Ziff. 1.2.2). Gleichzeitig soll aber das Kindesverhältnis zum Elternteil durch die Stiefkindadoption wie bis anhin nicht tangiert werden. Aus diesem Grund erfolgt ebenfalls eine entsprechende Ergänzung bei den Wirkungen der Adoption (Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 VE-ZGB).
11 Wie im Übrigen allgemein auch bei der gemeinschaftlichen Adoption.
2.1.3 Übergangsrecht
Übergangsrechtlich soll das neue Recht auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Verfahren angewendet werden. Die in Artikel 268a Absatz 3 VE-ZGB vorgesehene sechsmonatige Frist zur Begründung eines Kindesverhältnisses zur adoptionswilligen Person beginnt jedoch erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage zu laufen, da die zuständigen Behörden sich zuerst auf diese neuen Vorgaben einstellen müssen. Weitergehende übergangsrechtliche Regelungen erscheinen nicht notwendig, da die neuen Bestimmungen rückwirkend keine Erleichterungen bringen, betroffene Paare aber sofort mit Einreichung eines Adoptionsgesuches davon profitieren können.
2.2 Weitere geprüfte und verworfene Lösungsansätze
2.2.1 Regelung der Aufgaben der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Kritisiert wird teilweise, dass die Vorgabe, die Zustimmung des leiblichen Elternteils bei der Adoption einzuholen (Art. 265a ff. ZGB) oftmals zu «unnötigen» Interventionen im Bereich der Fälle der erleichterten Stiefkindadoption führe. Vorgebracht wird insbesondere, dass es in den vorliegend anvisierten Fällen einer erleichterten Stiefkindadoption nicht angebracht sei, dass die KESB vor der Stiefkindadoption eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft anordne und die Wunscheltern zur Bekanntgabe der Daten des «fehlenden Elternteils» bewegen wolle. 12 Dazu kann auf die vom Bundesrat am 26. Juni 2024 verabschiedete Änderung der Zivilstandsverordnung, die am 11. November 2024 in Kraft treten sollen, verwiesen werden. Das Zivilstandsamt wird zwar nach wie vor der KESB die Geburt eines Kindes melden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Kindesverhältnis nur zu einem Elternteil besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a Zivilstandsverordnung [ZstV]). 13 Dies rechtfertigt sich, damit die KESB prüfen kann, ob und gegebenenfalls welche Schritte im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls einzuleiten sind, namentlich um zu prüfen, ob eine zweite Elternschaft für das Kind begründet werden kann. Die KESB wird aber nicht automatisch eine Beistandschaft errichten. Vielmehr wird sie mit der Mutter oder mit dem Paar Kontakt aufnehmen und eine Einschätzung der konkreten Situation vornehmen. Nur dann, wenn die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme im Einzelfall erforderlich ist, wird eine solche angeordnet. 14
12 JANINA SCHNEIDER/LUCA MARANTA, Formalizing Family: Stiefkindadoption durch Regenbogenfamilien aus praktischer und rechtstheoretischer Sicht, FamPra.ch 2022, S. 38– 66, S. 53. 13 SR 211.112.2 14 Erläuternder Bericht des Bundesrates vom 26. Juni 2024 zur Revision der Zivilstandsverordnung, S. 27. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 309 aZGB im Rahmen der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge (in Kraft seit dem 1. Juli 2014) mit der Begründung gestrichen wurde, dass das Kind nur dann einen Beistand erhalten soll, wenn ein solcher zu seinem Schutz notwendig ist. Bei unverheirateten Müttern sollte dies nicht mehr per se der Fall sein (Botschaft des Bundesrates zur elterlichen Sorge, BBl 2011 9077 S. 9095).
Entsprechend wird darauf verzichtet, im Rahmen der aktuellen Vorlage eine weitergehende Ergänzung vorzuschlagen. In den spezifischen Situationen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, wird die KESB mit der notwendigen Zurückhaltung agieren müssen. Gerade wenn inskünftig ein Verfahren um erleichterte Stiefkindadoption hängig ist, soll dies für die KESB einen Grund darstellen, den Entscheid betreffend die Stiefkindadoption abzuwarten, anstatt automatisch eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft zu ernennen.
2.2.2 Streichen der Voraussetzung des gemeinsamen
Haushalts während dreier Jahre und Nachweis der «gemeinsamen Familienplanung» als einzige Voraussetzung für die erleichterte Stiefkindadoption Geprüft wurde, ob in den Fällen der erleichterten Stiefkindadoption auf die allgemeine Adoptionsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre bzw. überhaupt auf die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts verzichtet werden könnte. Dies würde aber im Ergebnis zu einer Art originären Elternschaft mittels Anerkennung führen. Mit Blick auf den Auftrag der Motion 22.3382 und die anstehende Revision des Abstammungsrechts, der nicht vorgegriffen werden soll (vgl. Ziff. 1.2.1), wird davon abgesehen. Ausserdem müsste dann ein Nachweis verlangt werden, dass das Kind einer gemeinsamen Familienplanung entspricht. Würde eine solche Voraussetzung im Rahmen der erleichterten Stiefkindadoption aufgenommen, so wäre mit einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Paare im Verfahren und unter Umständen ebenfalls mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen. 15 Es sollte namentlich für jede einzelne von der aktuellen Vorlage betroffene Situation – private Samenspende, (möglicherweise anonyme) Samenspende oder weitere im Ausland zulässige fortpflanzungsmedizinische Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft – der zulässige Nachweis definiert werden: z. B. Elternvereinbarung und Samenspendevereinbarung (in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt?) bei einer privaten Samenspende; Elternvereinbarung und Samen- bzw. Eizellenkaufquittung und Behandlungsvertrag mit der Klinik bei einer anonymen Samenspende oder einer Eizellenspende im Ausland; Elternvereinbarung und Leihmutterschaftsvertrag, wenn das Kind mit einer Leihmutterschaft gezeugt wurde, usw. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der aktuellen Vorlage – eine punktuelle und rasch umsetzbare Verbesserung für die erwähnten Situationen zu schaffen– zuwiderlaufen (vgl. Ziff. 1.2.1). Indem an der Voraussetzung festgehalten wird, dass ein Paar seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss, sobald die Adoption ausgesprochen wird (Art. 264cbis und Art. 268 Abs. 2bis VE-ZGB) kann von einer stabilen Partnerschaft 16 ausgegangen und eine gemeinsame Familienplanung vermutet werden. Ist dies nicht der Fall, dann wird die Partnerin bzw. der Partner des recht-
15 Vgl. auch zum Nachweis einer gemeinsamen Familienplanung die Ausführungen des Bundesgerichts, BGewr 5A_225/2022 vom 21. Juni 2023 und 5A_520/2021 vom 12. Januar 2022. 16 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015 877, 901 ff., 925.
lichen Elternteils trotz gemeinsamem Haushalt unter Umständen kein Gesuch um Stiefkindadoption stellen. Zudem hat der rechtliche Elternteil die Möglichkeit, die Zustimmung zur Stiefkindadoption zu verweigern.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 264c Randtitel Die erleichterte Stiefkindadoption basiert auf der bisherigen Stiefkindadoption, sie soll aber aufgrund ihrer angepassten Voraussetzungen in einer eigenen Bestimmung (Art. 264cbis VE-ZGB) geregelt werden. Damit bekommt die bisherige alleinige Bestimmung zur Stiefkindadoption in ihrem Randtitel die Ergänzung «im Allgemeinen».
Art. 264cbis Die Voraussetzungen für die erleichterte Stiefkindadoption werden in dieser neuen Bestimmung geregelt. Die erleichterte Stiefkindadoption soll in folgenden Situationen zur Anwendung kommen: – Es geht um Paare, die ihren Kinderwunsch weder durch eine natürliche Zeugung noch unter Inanspruchnahme eines in der Schweiz erlaubten fortpflanzungsmedizinischen Verfahrens erfüllen konnten bzw. wollten. Das Kind wurde daher durch eine private Samenspende, eine (möglicherweise anonyme) Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren inklusive einer Leihmutterschaft, gezeugt. – Das Kind lebt ab dem Zeitpunkt der Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person (sog. Wunschelternteil). Angesichts der besonderen Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes soll im Interesse der bestmöglichen rechtlichen Absicherung des Kindes die Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil rasch erfolgen können, wie auch vom Bundesgericht und EGMR vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.1.3). Dabei bilden die Voraussetzungen der Stiefkindadoption nach Artikel 264c ZGB die primäre Grundlage: Das Paar muss entweder verheiratet sein, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Damit möglichst viele Kinder (wie auch Wunschelternteile) von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren können, soll das Paar zwar im Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Haushalt führen, die vorausgesetzten drei Jahre des gemeinsamen Haushalts können sich aber auch erst danach verwirklichen. Die erleichterte Stiefkindadoption kann frühestens dann ausgesprochen werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. auch Art. 268 Abs. 2bis und Art. 268a Abs. 3 VE-ZGB; zur Möglichkeit, ausnahmsweise vom Erfordernis des immer noch bestehenden gemeinsamen Haushalts abzuweichen, vgl. Art. 268 Abs. 2bis letzter Satz). Zudem darf niemand in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson gebunden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf auch davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Projekt in Bezug auf das zu adoptierende Kind besteht. In diesen Fällen soll künftig − in Abweichung von der allgemeinen Stiefkindadoption und der gemeinschaftlichen Adoption − auf das Erfordernis des
einjährigen Pflegeverhältnisses verzichtet werden, also auf die Vorgabe, dass während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt wurde (Art. 264 Abs. 1 ZGB).
Art. 266 Abs. 3 Artikel 266 ZGB betrifft die Erwachsenenadoption, die sowohl in der Form der gemeinschaftlichen Adoption durch ein verheiratetes Paar als auch der Einzeladoption oder in einer Situation einer Stiefkindadoption, auch wenn das Kind mittlerweile volljährig wurde, erfolgen kann. Die vorgeschlagene Anpassung bezieht sich nicht spezifisch auf die Fälle erleichterter Stiefkindadoptionen, sondern auf alle Fälle von Stiefkindadoptionen (vgl. Ziff. 1.2.2). Waren während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen über die Stiefkindadoption erfüllt, so soll bei der Adoption nach der Volljährigkeit vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes des Elternteils und der adoptionswilligen Person abgesehen werden können. Ebenso muss die rechtliche Verbindung dieses Paares, also die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft, nicht mehr zwingend bestehen. Volljährige Personen sind nicht mehr auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts und die Bindung von Elternteil und Stiefelternteil angewiesen. Dennoch besteht nicht selten auch weiterhin ein enges Verhältnis gerade zum (ehemaligen) Stiefelternteil, das einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht und das auch in einem tatsächlichen Kindesverhältnis seinen rechtlichen Ausdruck finden soll. Der geltende Artikel 266 ZGB verweist in Absatz 3 für die Adoption einer volljährigen Person auf die Voraussetzungen für eine Adoption während der Minderjährigkeit und somit auch auf den gemeinsamen Haushalt (Art. 264c Abs. 3 ZGB). Diese Voraussetzung kann aber nicht erfüllt werden, wenn die adoptionswillige Person den gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil des Kindes aufgelöst hat. Dies soll mit Blick auf Sinn und Zweck der Stiefkindadoption in diesen Fällen aber keinen Hinderungsgrund für eine Erwachsenenadoption darstellen. Die Voraussetzungen nach Artikel 266 ZGB Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bleiben hingegen anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass die adoptionswillige Person dem Kind während seiner Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben muss. Damit wird aber auch klar, dass nicht in allen Fällen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, diese aber unterbleibt, ein solche im Erwachsenenalter des Kindes «nachgeholt» werden kann: Fehlt es am
einjährigen Pflegeverhältnis, beispielsweise wenn sich der Elternteil und der Stiefelternteil zwei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt haben, so kann die Adoption nicht im Erwachsenenalter nachgeholt werden. Wie bei allen Erwachsenenadoptionen ist schliesslich weder die Zustimmung des rechtlichen Elternteils, der mit der adoptionswilligen Person einst zusammengelebt hat, noch diejenige eines allfällig zweiten Elternteils, zu dem ein Kindesverhältnis besteht, nötig (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB). Die vorliegende Anpassung soll sich insbesondere bei bestehenden Stiefkind-Stiefeltern-Verhältnissen positiv auswirken, bei denen ein Begehren um Stiefkindadoption unter altem Recht – vor 2018 – nicht gestellt werden konnte (vgl. Ziff. 1.2.2) und bei
denen der Stiefelternteil nicht mehr mit dem rechtlichen Elternteil des Stiefkindes zusammenlebt.
Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4 Handelt es sich um eine Stiefkindadoption, so soll das bisherige Kindesverhältnis zum anderen Elternteil wie auch im geltenden Recht nicht erlöschen (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Da die Adoption des erwachsenen Stiefkindes nun auch möglich sein soll, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft des Paares aufgelöst wurde oder allgemein der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, ist diese Bestimmung zu ergänzen. Auch diesfalls soll das Kindesverhältnis zum Elternteil mit der Adoption des volljährigen Kindes durch den Stiefelternteil nicht erlöschen.
Art. 268 Abs. 2bis Das geltende Adoptionsrecht sieht für alle Adoptionsformen vor, dass ein Adoptionsgesuch erst dann eingereicht werden kann, wenn die adoptionswillige Person während mindestens eines Jahres für die Pflege und Erziehung der zu adoptierenden minderjährigen Person gesorgt hat (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Mit der aktuellen Vorlage soll aber bei der erleichterten Stiefkindadoption auf diese Voraussetzung verzichtet werden, damit das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil in möglichst zeitlicher Nähe zur Geburt des Kindes begründet werden kann (vgl. Art. 264cbis VE-ZGB). Im Interesse der schnellen rechtlichen Absicherung des Kindes durch zwei Elternteile wird auch eine Änderung des Adoptionsverfahrens vorgeschlagen und namentlich vorgesehen, dass das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption bereits eingereicht werden kann, bevor sämtliche Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit kann das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption auch dann zeitnah nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, wenn das Paar erst im Verlauf des ersten Lebensjahres des Kindes die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre erfüllt. Hat das Paar bei der Geburt des Kindes beispielsweise zwei Jahre und acht Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so kann es das Gesuch dennoch bereits kurz nach der Geburt einreichen. Die Adoption kann dann allerdings erst ausgesprochen werden, sobald das Paar drei Jahre zusammengelebt hat. Ausserdem muss bis dahin eine allenfalls neben der faktischen Lebensgemeinschaft noch bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft des Elternteils oder des Stiefelternteils geschieden bzw. aufgelöst sein (Art. 264c Abs. 3 ZGB). So können mehr Kinder und Wunschelternteile von der erleichterten Stiefkindadoption profitieren, als wenn für den während dreier Jahre gemeinsam geführten Haushalt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt würde. Nur ausnahmsweise soll vom Erfordernis des noch bestehenden gemeinsamen Haushalts im Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsgesuchs abgesehen werden können, sofern die adoptionswillige Person einen begründeten Antrag stellt. Damit erhalten die zuständigen Behörden ein gewisses Ermessen, um in Konstellationen, bei denen eine Verweigerung der erleichterten Stiefkindadoption sehr stossend wäre, diese dennoch auszusprechen.
Zu denken ist beispielweise an den Fall eines heterosexuellen Paares, das sich mittels einer Leihmutter im Ausland den Kinderwunsch erfüllt hat. Die Frau des Paares hat
eine Eizelle gespendet, der Mann ist Samenspender, womit beide genetisch mit dem Kind verwandt sind. Das Kind wurde somit in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und hineingeboren. Trennt sich das Paar nach der Geburt, bevor das Gesuch um erleichterte Stiefkindadoption eingereicht werden konnte, so bleibt der Mann der einzige rechtliche Elternteil. Zur Frau kann jedoch kein rechtliches Kindesverhältnis begründet werden. Ausnahmsweise soll eine Behörde in einem solchen Fall die erleichterte Stiefkindadoption dennoch aussprechen können. Oft hat das Verfahren zur Zeugung des Kindes und zur Eintragung des Kindesverhältnisses im schweizerischen Personenstandsregister bereits lange gedauert, so dass es besonders stossend wäre, wenn die Stiefkindadoption nun wegen des fehlenden gemeinsamen Haushalts scheitern würde. Allerdings gilt auch in diesen Fällen die Adoptionsvoraussetzung, dass das Paar vorher mindestens während dreier Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss. Trennt sich ein Paar nach Einreichen des Gesuchs, aber vor der Adoption, soll die Ausnahme ebenfalls möglich sein. Wenn eine Ausnahme vom gemeinsamen Haushalt gemacht wird, dann muss in diesen Fällen auch eine Einreichung des Gesuchs am Wohnsitz des adoptionswilligen Elternteils möglich sein (vgl. dazu Art. 268 Abs. 1 ZGB, der vom Wohnsitz der Adoptiveltern spricht).
Art. 268a Abs. 3 Grundsätzlich darf eine Adoption erst nach einer umfassenden Untersuchung ausgesprochen werden (Art. 268a Abs. 1 ZGB). Dies gilt nicht nur für gemeinschaftliche Adoptionen eines fremden Kindes oder für Einzeladoptionen, sondern auch für Stiefkindadoptionen. Das Kind, das eine Partnerin oder ein Partner aus einer früheren in die neue Beziehung mitbringt, soll nur dann vom Stiefelternteil adoptiert werden, wenn eine gewisse Sicherheit dafür besteht, dass dieser geeignet ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und die Stiefkindadoption somit dem Wohl des Kindes dient. Denn es ist zu berücksichtigen, dass viele Stiefkinder bereits einen zweiten rechtlichen Elternteil haben, zu dem das Kindesverhältnis bei einer Stiefkindadoption erlischt. Zudem verliert das Kind damit auch die rechtliche Beziehung zu den Grosseltern und den weiteren Verwandten dieses Elternteils. Bei der erleichterten Stiefkindadoption ist aber die Ausgangslage eine andere. Im Zeitpunkt der Geburt hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil und lebt bereits mit der adoptionswilligen Person zusammen. Diese besonderen Umstände sollen auch im Rahmen der Abklärung berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll insbesondere eine umfassende Eignungsabklärung mit Sozialberichten unterbleiben. Die Untersuchung sollte sich vielmehr auf Umstände beschränken, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder gar zu einer Entziehung der elterlichen Sorge führen könnten. In der Regel genügen dafür der behördliche Strafregisterauszug und eine Anfrage an die KESB. Gleichzeitig kann bspw. auch auf die Würdigung der Einstellung der Nachkommen der adoptionswilligen Person zur Adoption (Art. 268aquater Abs. 1 ZGB) verzichtet werden. Die Fälle der erleichterten Stiefkindadoption betreffen Kinder, die in eine bestehende Paarbeziehung und Familie hineingeboren werden. Diesfalls ist auf die Würdigung der Einstellung von allfälligen Nachkommen, die Geschwister der zu adoptierenden Person sein können oder sind, unnötig. Es soll in diesen Fällen daher insgesamt möglich sein, dass innerhalb von sechs Monaten ein Entscheid über die Adoption gefällt respektive das Kindesverhältnis zur
adoptionswilligen Person begründet werden kann. Die vorgesehene Frist von sechs Monaten kann jedoch in denjenigen Fällen nicht gelten, in denen die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Paares während dreier Jahre erst später als sechs Monate nach der Einreichung des Gesuchs erfüllt ist. Die Adoption kann immer erst erfolgen, wenn diese Voraussetzung wie überhaupt die Adoptionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Schlusstitel Art. 12bbis (neu) In einer neuen Übergangsbestimmung wird festgehalten, dass das neue Recht auf hängige Adoptionsverfahren Anwendung findet. Dies betrifft insbesondere die besonderen Umstände und Vereinfachungen im Bereich der Verfahren. Sollte ein Gesuch um Stiefkindadoption hängig sein, obwohl die bisherigen Voraussetzungen nach altem Recht eine solche noch nicht zugelassen hätten, soll ebenfalls das neue Recht Anwendung finden. Ausgenommen von der Anwendung auf hängige Verfahren ist die neu vorgesehene sechsmonatige Frist, da deren Umsetzung diesfalls nicht verlangt werden kann. Diese Frist soll daher erst mit dem Inkrafttreten dieser Vorlage beginnen. Dennoch sind die zuständigen Behörden gehalten, Adoptionsgesuche, die den Situationen von erleichterten Stiefkindadoptionen entsprechen und zu einer Etablierung eines Kindesverhältnisses zwischen Kind und Wunschelternteil führen, möglichst rasch zu behandeln.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat folgende Auswirkungen auf die Kantone: – Die Vorlage hat insofern Auswirkungen auf die Kantone, als mit der erleichterten Stiefkindadoption eine weitere Adoptionsform eingeführt wird. Da die erleichterte Stiefkindadoption in der Regel nicht zu einer umfangreichen Eignungsabklärung führt, wird der Aufwand geringer sein als mit dem bisherigen Verfahren. Zudem wird sich das Volumen der Anträge nicht vergrössern, sondern von der bisherigen Stiefkindadoption auf die neue Adoptionsform verschieben. Die Vorgabe eines behördlichen Entscheides über die Adoption innerhalb von sechs Monaten kann möglicherweise zur Folge haben, dass der Aufwand für die Kantone je nach den konkreten Umständen höher ist. – Hinzu kommt ein gewisser Aufwand aufgrund des Anpassungsbedarfs bezüglich des Verfahrens und der Formulare. Der zusätzliche Aufwand besteht indessen nur so lange, bis diese entsprechend angepasst worden sind.
– Die Änderung in der Erwachsenenadoption, wonach bei Stiefkindadoptionen volljähriger Personen vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft abgesehen werden kann, kann zu einer gewissen Zunahme von Gesuchen führen. Dies in den Fällen, bei denen die Stiefkindadoption bisher daran gescheitert ist, dass der gemeinsame Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil vor Einreichen des Adoptionsgesuchs aufgelöst wurde. Die Zunahme sollte zahlenmässig jedoch nicht ins Gewicht fallen.
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die erleichterte Stiefkindadoption wird eine positive Wirkung auf die Gesellschaft haben, indem Kinder, die im Rahmen eines gemeinsamen Projekts mittels privater Samenspende oder fortpflanzungsmedizinischer Verfahren im Ausland gezeugt wurden, innert kürzerer Zeit einen zweiten rechtlichen Elternteil erhalten und damit schneller rechtlich abgesichert werden. Gleichzeitig wird soweit möglich sichergestellt, dass die Umstände der Zeugung und der Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister klar dokumentiert sind.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 17, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Regelung von Kindesverhältnissen im Rahmen von Adoptionen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Der Vorentwurf berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht direkt und widerspricht auch keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Vielmehr kommt die Schweiz damit einer Anforderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht nach, der von der Schweiz verlangt, bei der Regelung der Begründung des Kindesverhältnisses zum Wunschelternteil eine schnelle rechtliche Absicherung des Kindes sicherzustellen. 18
17 SR 101 18 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) AFFAIRE D.B. ET AUTRES c. SUISSE, nos 58817/15 et 58252/15, § 79, 22 novembre 2022.
5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Änderung des ZGB erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
5.5 Datenschutz
Der Datenschutz ist durch diese Vorlage nicht betroffen.