proj/2024/79/cons_1
Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 13. März 2026
Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Ausgangslage
Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) verabschiedet (BBl 2025 19, AS 2025 583). Mit diesem Gesetz wird ein Obligatorium zur elektronischen Kommunikation für die professionellen Rechtsanwenderinnen und -anwender eingeführt. Das Obligatorium betrifft insbesondere die Behörden einschliesslich der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltschaft. Der Bund und die Kantone können für ihre Verfahren das Obligatorium während einer Übergangsfrist von fünf Jahren variabel einführen. Ebenfalls soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, welche für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Plattform zuständig ist. Über diese erfolgt die elektronische Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Verwaltungsverfahren des Bundes sieht das BEKJ vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung eine Plattform bereitstellt.
Die Referendumsfrist zum BEKJ ist am 19. April 2025 ungenutzt abgelaufen. Am 1. Oktober 2025 ist eine erste Teilinkraftsetzung des BEKJ1 erfolgt. Für die abschliessende Inkraftsetzung des BEKJ müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: − Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kantone), − die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss, − die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf einer Plattform, − die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen frühestens am 1. Januar 2027 erfüllt sein werden.
4 Abschnitt: Authentifizierung, Profile, Schnittstellen und Berechtigungen
Art. 8 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer
Abs. 1
Es ist vorgesehen, nur die Authentifizierung mittels des Authentifizierungsdienstes der Schweizer Behörden (AGOV) zu zulassen. Artikel 20 Absatz 2 BEKJ sieht vor, dass der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können. AGOV erfüllt diese Voraussetzung, da AGOV einerseits native elektronische Identitäten bietet, die im Endbenutzenden-Self-Service in AGOV registriert werden. Zudem kann AGOV auch weitere anerkannte elektronische Identitäten föderieren und als autonome Credentials für Login-Vorgänge benutzen.14 Da AGOV eigene elektronische Identitäten aufgrund einer Prüfung erstellen oder bestehende anerkannte Identitäten föderieren kann, erfüllt AGOV die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 BEKJ.
Die Vorteile von AGOV sind insbesondere, dass jede Person mit einem gültigen Reisepass oder einer gültigen Identitätskarte ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhalten kann (sogenannte Universalität). Somit können auch Personen im Ausland ohne schweizerischen Pass oder schweizerische Identitätskarte am elektronischen Rechtsverkehr in der Schweiz teilnehmen. Dies betrifft insbesondere Anwältinnen und Anwälte aus der EU, die auch vor schweizerischen Gerichten Parteien vertreten dürfen. Für diese entfällt bei Nutzung der elektronischen Kommunikation über die Plattform die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils (beispielsweise Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]15 in der Fassung des BEKJ).
Wer über einen schweizerischen elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Personen (E-ID) verfügt, kann ohne weiteren Nachweis ein AGOV-Login auf Stufe 300 einrichten. Zudem muss auch die schweizerische E-ID als Identitätsnachweis aufgrund von Artikel 24 Bundesgesetz vom vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz; BGEID16) akzeptiert werden. Eine ausdrückliche Nennung der schweizerischen E-ID ist deshalb nicht notwendig.
Es könnten zwar noch weitere elektronische Identitätsnachweise zugelassen werden, doch diese müssten von der zentralen Plattform und allenfalls weiteren Plattformen
Vgl. Informationen für Behörden, abrufbar unter www.agov.admin.ch > Für Behörden 15 SR 173.110 16 BBl 2025 20
auch integriert werden. Dies würde jedoch die Komplexität erhöhen und weitere Kosten verursachen. Da grundsätzlich jede Person ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhalten kann, sind weitere Identitätsnachweise nicht notwendig.
Abs. 2
Setzen die Kantone weitere Plattformen im Sinn von Artikel 4 BEKJ ein, müssen sie ebenfalls AGOV als Authentifizierungsdienst verwenden. Sie können jedoch zusätzlich andere Authentifizierungsdienste einsetzen, sofern diese eine vergleichbare Authentifizierungsqualität bieten. Zudem müssen die Kantone die schweizerische E-ID gemäss BGEID als Identitätsnachweis akzeptieren.
Abs. 3
Gemäss Artikel 21 BEKJ müssen sich Benutzerinnen und Benutzer, die eine Plattform über die Anwendung einer Behörde nutzen, gegenüber der Plattform nicht authentifizieren, wenn die Betreiberin der Plattform dies bewilligt. Es wird einige Zeit dauern, bis alle interessierten Behörden ihre Anwendungen über eine Schnittstelle mit der Plattform verbunden haben. Zudem ist denkbar, dass kleine Behörden, die nur sporadisch über die Plattform kommunizieren, weiterhin das Web-Login der Plattform benutzen werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, dass die Betreiberinnen von Plattformen auch weitere Identitätsanbieter (z. B. kantonseigene IDP) akzeptieren können, soweit diese ebenfalls ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Pflicht diese weiteren IDPs zu akzeptieren, besteht seitens der Betreiberinnen nicht.
Art. 9 Profile
Abs. 1
Die Plattformen müssen es ermöglichen, dass ein Benutzerkonto mehrere Profile haben kann. Dadurch können die Benutzerinnen und Benutzer der Plattformen mit nur einem Konto in verschiedenen Rollen kommunizieren. So kann eine natürliche Person als Anwältin oder als Anwalt dem Obligatorium unterstehen. Diese Person möchte die Plattform auch privat nutzen – also ausserhalb des Obligatoriums. Zudem ist diese Person noch Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat in einer oder mehreren Aktiengesellschaften und auch Vorstandsmitglied eines örtlichen Vereins. Mit den unterschiedlichen Profilen kann diese Person jeweils in die entsprechende Rolle schlüpfen und Sendungen versenden und empfangen.
Abs. 2 bis 4
Um Falschzustellungen möglichst zu vermeiden, müssen die einzelnen Profile mit gewissen Mindestangaben versehen werden.
Bei Behörden gehört zu den verlangten Mindestangaben: der Name der Behörde, deren Postadresse sowie die Bezeichnung ihres Siegels. Während der Name der Behörde und deren Postadresse dazu dienen, die richtige Behörde zu finden, dient die
Angabe des Siegelnamens einem anderen Zweck. Wenn Behörden Zustellungen tätigen, sind sie verpflichtet, ihre Mitteilung mit einem elektronischen Siegel zu versehen. Mit der Hinterlegung der Bezeichnung ihres Siegels im Profil können die Plattformen prüfen, ob mindestens ein Dokument mit dem korrekten Siegel versehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 BEKJ).
Als Bezeichnung des Siegels dient das «Common Name» (CN) Feld in den Zertifikaten. Der CN ist ein entscheidender Bestandteil von X.509-Zertifikaten und dient als primäre Kennung für den Zertifikatsinhaber. Sein Zweck und seine Verwendung variieren je nach Zertifikatstyp. Bei SSL/TLS Zertifikate muss der CN genau mit dem Domänennamen der Webseite übereinstimmen. In Bezug auf Siegelung von Dokumenten enthält der CN den Namen der Organisation.
Natürliche Personen müssen Vornamen, Namen, Postadresse und Geburtsdatum angeben. Bei Organisationen ist der Name oder die Firma sowie die Postadresse anzugeben. Mit diesen Angaben kann eine Falschzustellung faktisch ausgeschlossen werden.
Legt eine Person ein Profil an, mit welchem sie in der Funktion handelt, die dem Obligatorium untersteht, dann gibt sie ihre allfällige Organisationszugehörigkeit und geschäftliche Postadresse an. In der Anwaltschaft ist es üblich, dass auch der Name der Anwaltskanzlei gegen aussen getragen wird – insbesondere bei Schreiben wird oft das «Kanzleipapier» verwendet.
Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 4 können juristische Personen sein, aber auch andere Organisationsformen wie einfache oder kollektive Gesellschaften. Besonders Anwaltskanzleien sind oft als einfache oder kollektive Gesellschaften ausgestaltet.
Gehört das Profil einer natürlichen Person, so ist aufgrund von AGOV die Identität dieser Person bestätigt. Bei Organisationen gibt es keinen solchen Prozess – der Name der Organisation und die Vertretungsberechtigung wird nicht geprüft, allerdings ist bei einer Organisation immer eine verantwortliche Person eingetragen. Beim Erstellen solch eines Organisationsprofils ist es die natürliche Person, der das Konto gehört. Dies kann nachträglich geändert werden, wobei auch die Einwilligung der neuen verantwortlichen Person notwendig ist. Die Behörden werden zukünftig, wie bereits auch heute, im Rahmen der Verfahren zu prüfen haben, ob die entsprechende Organisation besteht und ob die Vertretungsvollmacht gegeben ist.
Art. 10 Schnittstelle
Der Zugang über die Schnittstelle erfolgt über ein API-Token – einem sicheren, alphanumerischen Schlüssel. Das API-Token funktioniert wie ein digitales Passwort, das speziell für maschinelle Kommunikation zwischen Anwendungen oder Diensten generiert wird, ohne dass sensible Benutzerdaten geteilt werden müssen. Solche Tokens werden häufig eingesetzt, um sichere und kontrollierte Zugriffe zu ermöglichen.
Wenn solche Tokens eingerichtet werden, gleicht dies der Vergabe von Berechtigungen an eine andere Benutzerin oder an einen anderen Benutzer. Deshalb müssen die API-Tokens regelmässig bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch gelöscht oder gesperrt.
Art. 11 Bestätigung und Entzug der Berechtigungen
Mit dem Berechtigungssystem kann eine Benutzerin oder ein Benutzer Drittpersonen die Erlaubnis erteilen, im Namen der Benutzerin oder des Benutzers Eingaben zu tätigen und Zustellungen entgegenzunehmen (vgl. Art. 24 BEKJ). Dies kann weitreichende Folgen haben. Deshalb sollen die Benutzerinnen und die Benutzer die Berechtigungen mindestens einmal pro Jahr prüfen.
Falls die Person die Berechtigungen weder bestätigt noch ablehnt, also nicht reagiert, dann entziehen die Plattformen die Berechtigungen automatisch drei Monate nach der letzten Bestätigungsaufforderung.
Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden über den automatischen Entzug benachrichtigt. Dies umfasst die Benutzerinnen und Benutzer, die Berechtigungen erteilt oder erhalten haben. Sollte der Entzug der Berechtigungen nicht erwünscht sein, können die Betroffenen entsprechende Schritte einleiten, um die Berechtigungen erneut zu erteilen. Beispielsweise kann die berechtigte Person Kontakt mit der berechtigungserteilenden Person aufnehmen und auf diesen Umstand hinweisen.
5 Abschnitt: Datenschutz, Datensicherheit und Virenprüfung
Art. 12 Maximale Aufbewahrungsfrist für Dokumente und Quittungen
Abs. 1
Artikel 22 Absatz 5 BEKJ enthält eine Mindestfrist von 90 Tagen, während dessen die Plattformen die übermittelten Dokumente und erstellten Quittungen nicht automatisch vernichten dürfen. Mit der vorliegenden Bestimmung wird die maximale Aufbewahrungsfrist auf sechs Monate festgelegt. Die Aufbewahrungsfristen nach Artikel 21 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)17 bleiben vorbehalten.
Die Vernichtung muss nicht exakt zum Ablauf von sechs Monate nach der Übermittlung erfolgen. Die Plattformen können, je nach Auslastung, noch mehrere Stunden zuwarten. Jedoch muss die Vernichtung innert 24 Stunden nach Ablauf der sechs Monate erfolgen.
17 SR 780.11
Abs. 2
Bei Akten, die im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, wird zum Zeitpunkt der Bereitstellung angegeben, bis wann die Akten verfügbar bleiben. Nach diesem Zeitpunkt vernichten die Plattformen die Akten automatisch. Die Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 gilt somit nicht.
Verworfene Variante
Es wurde ebenfalls in Betracht gezogen, die maximale Aufbewahrungsfrist an die Inaktivität in einem Verfahren festzulegen. Wenn also über einen bestimmten Zeitraum in einem Verfahren keine neuen Zustellungen oder ähnliches erfolgen, werden die Dokumente gelöscht. Diese Variante wurde verworfen, weil die Plattformen aus technischen Gründen nicht immer erkennen können, ob eine Zustellung zu einem bestehenden oder einem neuen Verfahren gehört.
Art. 13 Datensicherheit
Der Missbrauch von Informationen und die Störung von Informationssystemen können wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwiegend beeinträchtigen. Mit der Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft sind die entsprechenden Bedrohungen komplexer und dynamischer geworden. Mit dem Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (ISG)18 hat das Parlament einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Steuerung und Umsetzung der Informationssicherheit im Zuständigkeitsbereich des Bundes geschaffen, basierend auf internationalen Standards.
Da der Bund sowohl an der zentralen Plattform wie auch an der allgemeinen Plattform für Verwaltungsverfahren beteiligt ist, liegt es nahe, die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Informationssicherheitsgesetz zu regeln. Mit dem ISG hat der Bund die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Sicherheit von Informationen und Informatikmitteln des Bundes in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Damit soll ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau erreicht werden, das auch für die Plattformen nach dem BEKJ gelten soll. Die vorliegende Bestimmung ist nur für die Kantone von Bedeutung, da für den Bund die Vorgaben nach dem ISG ohnehin anwendbar sind.
Zudem übt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Plattform aus (Art. 27 Abs. 6 BEKJ), weswegen auch Artikel 8 DSG zur Anwendung gelangt.
18 SR 128
Art. 14 Virenprüfung
Abs. 1
Aufgrund der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit (Art. 27 f. BEKJ) müssen die Plattformen übermittelte Dokumente auf Schadsoftware prüfen. Aus sprachlichen Gründen verwendet der VE-VEKJ die Begriffe «Virenprüfung» und «Virus». Mit diesen Begriffen ist Schadsoftware und Prüfung auf Schadsoftware im Allgemeinen gemeint. Je grösser die übermittelten Dokumente sind, umso mehr Ressourcen nimmt eine Antivirenprüfung in Anspruch. Die Plattformen können übermittelte Dokumente bis zu einer Grösse von 64 Megabyte ohne Einbusse an der Leistungsfähigkeit prüfen. Daher wird diese Grösse als Grenzwert für eine ordentliche Virenprüfung eingeführt.
Abs. 2
Werden Dokumente übermittelt, die grösser als 64 Megabyte sind, können die Plattformen diese Dokumente in 64-Megabyte-grosse-Teile aufspalten und diese Teile einer Virenprüfung unterziehen. Das Problem dabei: Schadsoftware kann innerhalb eines Dokuments verteilt sein. Durch das Aufspalten kann die Schadsoftware möglicherweise nicht korrekt erkannt werden. Daher sieht der VE-VEKJ vor, dass die Plattformen diese Dokumente speziell markieren. Die Empfängerinnen und Empfänger können dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten walten lassen.
Abs. 3
Es können bewusst auch Dokumente übermittelt werden, die Schadsoftware enthalten, beispielsweise wenn Strafverfolgungsbehörden Computer oder Mobilgeräte als Beweismittel sicherstellen. Die in diesen Geräten enthaltene Schadsoftware ist dann Teil der Beweismittel und muss unverändert bleiben. Der VE-VEKJ sieht deswegen vor, dass die Betreiberin einer Plattform auf Ersuchen auf die Virenprüfung verzichten kann.
Der Verzicht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er kann unter Vorbehalt von Haftungsausschlüssen usw. erteilt werden. Er kann einmalig, für eine bestimmte Zeitdauer oder eine unbestimmte Zeitdauer erteilt werden. In der Regel erfolgt die Einwilligung schriftlich, kann aber in dringenden Fällen vorab mündlich erteilt werden.
Abs. 4
Findet keine Virenprüfung oder eine eingeschränkte nach Absatz 2 statt, dann sind diese Dokumente durch die Plattform speziell zu kennzeichnen. Die Empfängerinnen und Empfänger können dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten walten lassen.
Abs. 5
Stellt die Plattform fest, dass ein oder mehrere übermittelte Dokumente Schadsoftware enthalten, so verweigert die Plattform die Übermittlung dieser Dokumente an die Empfängerinnen und Empfänger. Die restlichen (nicht betroffenen) Dokumente, die gleichzeitig übermittelt werden sollen, werden an die Empfängerinnen oder die Empfänger übermittelt. Zu Beweiszwecken enthält die Quittung nach Artikel 11 eine Liste der wegen Schadsoftware nicht übermittelten Dokumente und deren Grösse. Das geltende Prozessrecht regelt zudem bereits, wie mit solchen mangelbehafteten Eingaben umzugehen ist (vgl. bspw. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Üblicherweise wird in solchen Fällen eine angemessene Nachfrist zur Übermittlung der fehlenden Dokumente gewährt.
In der Praxis sollte diese Norm nur selten zur Anwendung kommen, da ein grosser Teil der Dokumente im PDF- oder PDF/A-Format übermittelt werden wird. Werden neue PDF-Dokumente unter Verwendung von legitimen Konvertierungstools wie die «Speichern unter»- oder «Exportieren»-Funktion von Microsoft Office oder das Drucken in eine PDF-Datei beispielsweise mittels PDF24 erstellt, dann rendert der Konvertierungsprozess den sichtbaren Inhalt des Dokuments im Wesentlichen in ein statisches Format und entfernt dabei ausführbare Elemente, die Schadsoftware enthalten könnten. Es ist zwar nicht undenkbar, dass sich Schadsoftware so tief in das Betriebssystem, PDF-Druckertreiber oder ähnliches einnistet und dann Schadsoftware in die neu erstellten PDF-Dokumente während des Konvertierungsprozesses einspeist. Es gibt jedoch keinen bekannten Fall einer solchen Schadsoftware.
6 Abschnitt: Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform
Gemäss Artikel 32 BEKJ erhebt die öffentlich-rechtliche Körperschaft jährlich von den Behörden Gebühren für die Benutzung der Plattform. Dabei kann der Bundesrat Pauschalen vorsehen. Die Botschaft führt in den Erläuterungen zu Artikel 32 BEKJ aus, dass sich Begriff Pauschale nicht nur auf die Gebühren selbst, sondern auch auf die Rechnungstellung bezieht. So kann der Bundesrat zur Vereinfachung der Abrechnung vorsehen, dass die Gebühren von den Kantonen und dem Bund zusammengefasst erhoben werden können, statt von jeder einzelnen Behörde.
Art. 15 Berechnung der Gebühr
Abs. 1
Die Bestimmung legt die Bemessungsgrundlage der jährlichen Gesamtgebühr fest. Die Gebühr ist so auszugestalten, dass sie die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Plattform deckt (Kostendeckungsprinzip). Zusätzlich ist eine Liquiditätsreserve zulässig, begrenzt auf 10 % der jährlichen Betriebskosten. Die Reserve dient ausdrücklich der Sicherstellung der Liquidität der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft (z. B. zur Überbrückung von Zahlungsflüssen, unerwarteten Aufwänden, kurzfristigen Finanzierungsspitzen). Es handelt sich um einen beschränkten Puffer, nicht um eine Gewinnmarge. Einnahmen aus Leistungsbezügen nichtmitgliedschaftlicher Kantone sind bei der Berechnung der Gesamtgebühr in Abzug zu bringen. Damit wird
verhindert, dass Mitglieder Kosten tragen, die bereits durch Dritte (Nichtmitglieder) gedeckt sind, und es wird eine Doppelbelastung vermieden.
Abs. 2
Das EJPD legt die jährliche Gebühr gestützt auf die Finanzplanung der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft alle drei Jahre fest. Grundsätzlich erfolgt keine jährliche Gebührenanpassung. Dies schafft Planbarkeit und reduziert den administrativen Aufwand (Tarif-/Gebührenanpassungen nicht jährlich), ohne die Kostendeckung aus dem Blick zu verlieren.
Die Festsetzung orientiert sich an nachvollziehbaren Planungsparametern (Budget/Mehrjahresplanung, Investitions- und Entwicklungsroadmap, Betriebskalkulation). Diese Planungsparameter wirken als Sachlichkeits- und Dokumentationsanforderungen an den Gebührenentscheid des EJPD. In der Praxis bedeutet dies, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft dem EJPD jährlich aktualisierte Dokumentationen zu liefern hat. Alle drei Jahre legt das EJPD die Gebühren formell durch Entscheid fest.
Abs. 3
Falls das EJPD im Sinn von Absatz 2 feststellt, dass die Gebühr die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung nicht deckt oder, dass die Reserve die Limite nach Absatz 1 überschreitet, kann es die Gebühr anpassen. Dieser Absatz wirkt als Korrektiv zum Dreijahresrhythmus: Wenn sich Prognosen als falsch erweisen oder Kosten unerwartet steigen und die Reserve nicht ausreicht, soll die Finanzierung sichergestellt bleiben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Gebühren zu hoch angesetzt und die Reserven entsprechend zu hoch geworden sind.
Verworfene Variante: Aufbaukosten
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Aufbau der zentralen Plattform bei der abschliessenden Inkraftsetzung abgeschlossen ist – andernfalls kann die abschliessende Inkraftsetzung nicht erfolgen. Aus diesen Gründen geht der VE-VEKJ nicht mehr auf die Aufbaukosten im Sinne von Artikel 33 BEKJ ein.
Art. 16 Aufteilung der Gebühr
Bei der Pauschalerhebung der Gebühren stellt sich die Frage, welchen Anteil der Bund und welche Anteile die Kantone tragen sollen. In der Botschaft19 zum BEKJ wurden die vom Bundesgericht für das Jahr 2020 erhobenen Statistiken aufgeführt. Unter
19 BBl 2023 679, S. 37 f.
Berücksichtigung der durch die Bundesanwaltschaft und kantonalen Staatsanwaltschaften abgeschlossenen Verfahren lag der Anteil des Bundes bei rund 2.17 %. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht die Statistiken für das Jahr 2024 aktualisiert:
Abgeschlossene Verfahren Bund Kantone Total durch Gerichtsbehörden 15 090 390 899 405 989 durch Bundes-/Staatsanwaltschaft 1 646 550 458 552 104 Total 16 736 941 357 958 093 Verhältnis 1.75 % 98.25 % 100 %
Gegenüber dem Jahr 2020 ist die Zahl der erledigten Verfahren des Bundes leicht geschrumpft. Allerdings sind in diesen Statistiken die Verwaltungsstrafverfahren des Bundes und der Kantone nicht eingeschlossen. Deren Zahl lässt sich ohne erheblichen Aufwand nicht eruieren. Vor allem im Bereich der eidgenössischen Steuern, insbesondere der Mehrwertsteuer, beim Zoll und bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl Verwaltungsstrafverfahren dazukommen.
Aus folgenden Gründen ist es jedoch angemessen, den Pauschalanteil für den Bund deutlich höher, nämlich auf 10 %, anzusetzen: Einerseits tätigen die kantonalen Gerichte gewisse Vorarbeiten für das Bundesgericht, wie das Digitalisieren von papiernen Eingaben und Beilagen. Andererseits führt die Digitalisierung der Justiz auch zu einem Effizienzgewinn beim Bund, welcher nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann. Die höhere Ansetzung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem Bund in institutioneller Hinsicht in der Körperschaft von Gesetzes wegen ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Vereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft sieht ihrerseits vor, dass der Bund im Vorstand, dem obersten strategischen Gremium der Körperschaft, mit zwei von sieben Mitgliedern vertreten ist.
Das Projekt Justitia 4.0 geht aktuell von jährlichen Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der zentralen Plattform in Höhe von 10 bis 12 Millionen Franken pro Jahr aus. Bei einer 10 % Beteiligung des Bundes macht dies 1 000 000 bis 1 200 000 Franken seitens des Bundes und 9 000 000 bis 10 800 000 Franken seitens der Kantone aus.
Der Anteil des Bundes wird je zur Hälfte von der Bundesverwaltung und von den eidgenössischen Gerichten getragen. Der Anteil der Kantone wird auf die einzelnen Kantone gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil aufgeteilt.
Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit der VE-VEKJ keine besonderen Regelungen trifft, gilt die AllGebV.
Verworfene Variante: Effektive Nutzung
Statt Pauschalanteilen aufgrund der Bevölkerungsanzahl und der erledigten Verfahren für den Bund könnten die Gebühren auch auf der Grundlage der effektiven Nutzung der zentralen Plattform erhoben werden. Die zentrale Plattform erhebt bereits Statistiken bezüglich der Nutzung und kann für die Gebührenrechnung detaillierte Nutzungsstatistiken der einzelnen Behörden zur Verfügung stellen.
Das Problem bei der Gebührenerhebung nach der effektiven Nutzung liegt darin, dass ohne schweizweites Obligatorium die Nutzung sehr unterschiedlich ausfallen kann. So würden Kantone – oder Bund – einen deutlich grösseren Anteil der Kosten tragen, wenn diese Kantone oder der Bund das Obligatorium vorzeitig einführen. Kantone, die erst später das Obligatorium einführen, würden gleichzeitig profitieren.
Art. 17 Gebührenanteil der Bundesverwaltung und der Bundesanwaltschaft
Abs. 1
Das EJPD bezahlt die von der Bundesverwaltung geschuldete Gebühr. Es fungiert als zentrale Zahlstelle gegenüber der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft. Dies vereinfacht die Abrechnung. Es geht dabei um die Zahlungsabwicklung und die Zuständigkeit nach aussen, nicht um die interne Kostenverteilung.
Abs. 2
Der Bundesrat legt die interne Aufteilung des Bundesverwaltungsanteils auf die Departemente, die Bundeskanzlei und die Bundesanwaltschaft jeweils für drei Jahre fest. Damit erfolgt ein einheitlicher und politisch legitimierter Umlageentscheid für die Bundesverwaltung. Aufgrund der mehrjährigen Gebührenfestsetzung ergibt sich auch Sicherheit in der Planung.
Abs. 3
Die Departemente und die Bundeskanzlei können ihren Anteil an den ihnen unterstellten zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten weiterverrechnen. Damit können die Departemente auf ihrer Stufe dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung; die Departemente und die Bundeskanzlei sind nicht zur Kostenumlage verpflichtet.
Da die Bundesanwaltschaft über keine ihr unterstellten Verwaltungseinheiten verfügt, erübrigt sich eine Kostenumlage bei ihr.
Art. 18 Gebührenanteil der eidgenössischen Gerichte
Abs. 1
Das Bundesgericht bezahlt als Kostenstelle den Anteil der eidgenössischen Gerichte. Dadurch zentralisiert das Bundesgericht, gleich wie bei der Bundesverwaltung, die
Zahlung nach aussen für die gesamte Gerichtsbarkeit des Bundes. Dies vereinfacht die Abrechnung und Zahlungsabwicklung.
Abs. 2
Das Bundesgericht legt den Verteilungsschlüssel für die eidgenössischen Gerichte fest. Vor der Festlegung hört das Bundesgericht die anderen eidgenössischen Gerichte an, um Fairness und Akzeptanz zu gewährleisten. Dies entspricht zudem dem aktuellen Recht: Gemäss Artikel 1 Absatz 2 BGG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus. Als Aufsichtsinstrumente stehen dem Bundesgericht unter anderem die Finanzaufsicht zur Verfügung, welche durch eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung sowie Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrechnung erfolgt (Artikel 3 Buchstabe c i. V. m. Artikel 6 Buchstabe a und b des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 200620).
Im Gegensatz zur Bundesverwaltung gibt es keinen expliziten Zyklus für die Festlegung der Aufteilung. Die Aufteilung kann also flexibler angepasst werden. Zum Beispiel kann die Festlegung des Verteilungsschlüssels jährlich oder bei stark veränderter Nutzung erfolgen.
Art. 19 Fälligkeit
Abs. 1
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft erhebt die Gebühren jährlich. Sie werden jeweils am 1. Januar fällig. Damit wird sichergestellt, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft über genügend Liquidität verfügt.
Abs. 2
Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel für das erste Betriebsjahr. Für das erste Betriebsjahr wird die Gebühr an dem Tag fällig, an dem die Verordnung in Kraft tritt. Dadurch lässt sich eine Finanzierungslücke vermeiden, falls der Regelstichtag (1. Januar) nicht mit dem Inkrafttretensdatum zusammenfällt.
Art. 20 Rechnungsstelle der Kantone
Jeder Kanton benennt eine einzige Rechnungsstelle, um die Rechnungsstellung und den Zahlungsverkehr mit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu vereinfachen.
20 SR 173.110.132.
Art. 21 Evaluation der Gebührenregelung
Aufgrund des grossen Spielraums, den der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der Festlegung der Höhe zugestanden hat, ist es angezeigt, die vorliegende Regelung nach einer gewissen Zeit zu überprüfen. Dabei ist zu prüfen, ob die Regelung im Vollbetrieb noch sachgerecht, finanzierungsstabil und systematisch stimmig ist. Das EJPD wird beauftragt, die Evaluation zwei Jahre, nachdem die Nutzung der zentralen Plattform im Bund und in allen Kantonen in den vom BEKJ erfassten Verfahren obligatorisch geworden ist, durchzuführen. Damit stellt das EJPD sicher, dass die Evaluation auf Realbetriebsdaten basiert. In die Evaluation ist auch der Preisüberwacher miteinzubeziehen.
2 Kapitel: Digitalisierung von physischen Dokumenten
Art. 22
Die gesetzlichen Grundlagen zur Digitalisierung von physischen Dokumenten ergeben sich aus den jeweiligen Prozessgesetzen in Verbindung mit Artikel 29 BEKJ. In Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die gesetzliche Grundlage nicht direkt aus dem VwVG, sondern aus Artikel 37a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521.
Abs. 1 und 2
Die physisch eingegangenen Dokumente sind von den Gerichten und Behörden in das Format PDF/A zu digitalisieren. Zusätzlich sind die digitalisierten Dokumente mit einer Texterkennung (Optical Character Recognition [OCR]) zu versehen. Die OCR macht den Text durchsuchbar und bearbeitbar, indem es handschriftliche oder gedruckte Buchstaben in maschinenlesbare Daten umwandelt. Die Texterkennung dient der Effizienz: Digitale Dokumente können leichter gespeichert, durchsucht und weiterverarbeitet werden. Dabei ist nicht verlangt, dass die Durchsuchbarkeit mittels Texterkennung zu 100 % akkurat ist, sondern es soll nach «Best Effort» automatisiert erfolgen. Beispielsweise wird die Texterkennung bei eigenhändig geschriebenen Texten (beispielsweise ein Testament), je nach Handschrift, nicht sehr akkurat sein.
Die nach diesem Artikel elektronisch erstellten Dokumente gelten als massgebliche Version (vgl. Art. 29 Abs. 3 BEKJ).
Die digitalisierten Dokumente müssen mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit (für 256 Farb- oder Grauabstufungen) und eine Auflösung von 300 DPI aufweisen, um Klarheit und Lesbarkeit zu gewährleisten. Bei Bedarf – zum Beispiel bei farbigen oder detail
21 SR 173.32
lierten Originalen – sind höhere Werte (z. B. 24 Bit Farbtiefe oder 600 DPI) vorzusehen. Damit standardisiert der Bundesrat die Mindestqualität und stellt sicher, dass Dokumente auch bei Vergrösserung oder Druck scharf bleiben.
Abs. 3
Die Behörden müssen eine angemessene Qualitätskontrolle durchführen, um zu gewährleisten, dass die digitalisierten Dokumente dem Original entsprechen – sowohl visuell (z. B. Layout, Bilder) als auch inhaltlich (z. B. Textgenauigkeit). Dies umfasst die Vermeidung von Fehlern, wie fehlende Seiten, unklare oder unleserliche Stellen sowie verzerrte Abbildungen. Die digitale Version muss als vollwertiger Ersatz für das Original dienen. In der Praxis bedeutet das die Einführung von Prozessen wie stichprobenartiger manueller Überprüfung, automatisierter Validierung oder Zertifizierung. Das genaue Verfahren zur Qualitätskontrolle wird den Behörden überlassen.
3 Kapitel: Elektronische Übermittlung ausserhalb einer Plattform nach dem
BEKJ
1 Abschnitt: Verwendung von anderen Lösungen zur Übermittlung von Dokumenten
Art. 23 Eignungsvoraussetzungen
Die Aktenweitergabe darf nach den einschlägigen Prozessgesetzen auch über andere Wege als über die gemäss BEKJ vorgesehenen Plattformen erfolgen. Dabei müssen aber folgende Anforderungen sichergestellt sein:
Bst. a
Die Zeitpunkte der Übermittlung müssen in geeigneter Weise aufgezeichnet werden. Der VE-VEKJ überlässt es dem technischen System, wie die Zeitpunkte genau festgehalten werden. Dies kann mittels separater Quittungen, die ausgestellt werden oder einer Protokolldatei oder einem Audit Trail erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die Zeitpunkte (nachträglich) nicht manipuliert werden können, ohne dass dies erkennbar ist.
Bst. b
Zusätzlich zur Aufzeichnung der Zeitpunkte muss auch sichergestellt werden, dass die Zeitpunkte mit der offiziellen Schweizer Zeit übereinstimmen. Geringfügige Abweichungen bis zu einer Minute von der offiziellen Schweizer Zeit sind zulässig. Auch wenn eine Minute als lang erscheinen mag: Eine unerwartet hohe Systembelastung kann solchen Verzögerungen verursachen.
Bst. c
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die ausserhalb einer Plattform übermittelten Akten nicht nur an ihrem Destinationsort, sondern auch auf dem Transportweg vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung geschützt sind.
Art. 24 Elektronische Übermittlung unter Behörden
Auch Zustellungen unter Behörden, einschliesslich Gerichten und Amtsstellen im Sinn von Artikel 128c Absatz 2 ZPO, können ausserhalb einer Plattform nach dem BEKJ erfolgen. Mit dem BEKJ wird bei der elektronischen Kommunikation ein für alle Parteien nachvollziehbarer Verfahrensablauf erreicht, in dem bei allen relevanten Handlungen eine Quittung erstellt wird, welche ein geregeltes elektronisches Siegel enthält. Diese Nachvollziehbarkeit darf nicht durch die in den Prozessgesetzen festgelegte Ausnahme umgangen werden.
Dieser Artikel fordert daher ebenfalls als Voraussetzung, dass die Nachvollziehbarkeit gewährleistet wird, indem die Namen, die Grösse und die Hashwerte der übermittelten Dokumente wie auch die Zeitpunkte unveränderbar aufgezeichnet werden.
Abgrenzung zu direkten Datenbankabfragen
Die zuständige Behörde prüft ferner, ob es sich bei einer vorgesehenen Tätigkeit überhaupt um eine Zustellung nach dem BEKJ handelt. Dies ist zu verneinen, wenn eine direkte Datenbankabfrage bei einer anderen Behörde getätigt wird. Beispiele für direkte Datenbankabfragen sind Personenkontrollen mit Identitätsabfragen mit dem Abfragesystem MACS (Multiple Applications Coordination Services) oder die Fahrzeugüberprüfungen mit dem Informationssystem Verkehrszulassung. In beiden Fällen können die Polizeien direkt Datenbankabfragen tätigen.
2 Abschnitt: Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und
Konkurs
Art. 25
Im Bereich des SchKG hat sich das «eSchKG» über Sedex etabliert. Sedex ist eine sichere Plattform für den elektronischen Datenaustausch in der Schweiz, die vom Bund betrieben und überwacht wird. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes wird Sedex im Rahmen des Projekts «eSchKG» (elektronisches SchKG) genutzt. Damit werden Betreibungsdaten wie Zahlungsbefehle, Pfändungsurkunden oder Verwertungsbegehren verschlüsselt und automatisiert zwischen Gläubigern, Schuldnern und Betreibungsämtern ausgetauscht. Im Jahr 2024 wurden 2 598 112 Betreibungen und 878 919 Registerauszüge via «eSchKG»/Sedex übermittelt.
Die Bestimmung zum «eSchKG» befand sich bisher in der VeÜ-ZSSV. Der Inhalt dieser Bestimmung wurde mit dem BEKJ auf Gesetzesstufe gehoben und ist neu in Artikel 33b SchKG i.d.F. des BEKJ geregelt. Im Rahmen des VE-VEKJ ist es somit ausreichend, wenn die entsprechende Regelungskompetenz an das EJPD delegiert werden. Damit besteht weiterhin eine ausreichende Grundlage für die Verordnung des
EJPD vom 9. Februar 201122 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen.
In Absatz 2 wird die spezifische eSchKG-Terminologie mit Postfächern verwendet. Der Begriff Postfächer ist nicht im Sinne von E-Mail-Postfächern verstanden, sondern als elektronische, rechtlich verbindliche Zustell- und Empfangsstellen.
3. Abschnitt: Elektronische Bestätigung von Protokollen im Straf- und Militärstrafprozess
Art. 26
Abs. 1
Die bestätigenden Parteien müssen ihre Bestätigung persönlich und manuell vornehmen, ohne dass Dritte oder Automatismen eingreifen. Dies wird durch die «Eigenhändigkeit» betont. Dadurch verhindert man, dass Bestätigungen kopiert oder gefälscht werden, und stellt sicher, dass die bestätigende Person physisch anwesend ist.
Abs. 2
Das Gerät muss nicht nur den genauen Zeitpunkt der Bestätigung protokollieren, sondern auch biometrische Details erfassen. Dazu gehören die Beschaffenheit der Striche (z. B. Dicke und Form), die Druckstärke, der Fluss der Bewegung (z. B. Geschwindigkeit) und die Richtung der Bewegungen. Diese Daten sind fest mit der Bestätigung zu verknüpfen. Es geht dabei um eine forensische Nachverfolgbarkeit: Diese Daten machen die Bestätigung einzigartig und überprüfbar, vergleichbar mit einer graphologischen Analyse einer Handschrift.
Abs. 3
Nach der ersten Bestätigung wird das Gerät so konfiguriert, dass keine Modifikationen am Protokoll mehr möglich sind – mit Ausnahme des Hinzufügens weiterer Bestätigungen (z. B. von anderen Beteiligten). Dadurch wird das Protokoll unveränderlich. Dies verhindert Nachbesserungen oder Fälschungen und es schützt die Integrität.
Abs. 4
Diese Bestimmung legt fest, dass Protokolle, die ausschliesslich Behördenmitgliedern unterzeichnen müssen, auch auf elektronischem Weg rechtsgültig bestätigt werden können. Konkret gelten geregelte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische
22 SR 281.112.1
Signaturen als gleichwertige elektronische Bestätigungen im Sinn eines «elektronischen Geräts» gemäss den relevanten Verfahrensgesetzen.
4 Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Der Anhang 1 enthält die Liste der Erlasse, die mit der Inkraftsetzung des VE-VEKJ aufgehoben oder geändert werden.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Bestimmung enthält das Datum, an dem die Verordnung in Kraft tritt.
4 Erläuterungen zu Anhang 1 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse)
4.1 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201023 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) Die gesetzliche Grundlage für die VeÜ-VwV liegt in den heutigen Bestimmungen über die elektronische Eingabe im VwVG. Mit der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ fallen die bisherigen Regelungen weg und an deren Stelle treten neue Bestimmungen. Die bisherige VeÜ-VwV ist infolge Wegfallens der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben.
4.2 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201024 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) Vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.1.
23 SR 172.021.2 24 SR 272.1
4.3 Verordnung vom 23. November 201625 über die elektronische Signatur
Art. 14a Vom Validator zu prüfende Signaturen und Siegel
Abs. 1
Diese Bestimmung schränkt die Pflicht zur Prüfung auf qualifizierte elektronische Signaturen, geregelte elektronische Siegel und qualifizierte elektronische Zeitstempel ein, da nur diesen Signaturen eine gesetzliche Rechtswirkung haben. Darüber hinaus kann der Validator weitere elektronische Signaturen prüfen, die für sinnvoll erachtet werden wie z. B. das Klasse-B-Zertifikat der Bundesverwaltung.
Abs. 2
Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das UVEK (BAKOM) zusammen mit dem EDA beauftragt, ein Verhandlungsmandat mit der EU über eine gegenseitige Anerkennung der elektronischen Signaturen auszuarbeiten. Im Hinblick auf dieses Verhandlungsmandat sind Befürchtungen entstanden, dass der Validator zur Prüfstelle für die gesamte EU wird. Diese Bestimmung legt fest, dass eine explizite Prüfpflicht für gegenseitig anerkannte Signaturen in den betreffenden internationalen Abkommen enthalten sein muss; andernfalls prüft der Validator lediglich Signaturen nach Schweizer Recht.
Abs. 3
Bei Dokumenten mit mehreren Signaturen oder Siegeln muss der Validator detailliert zurückmelden, welche davon den ZertES-Anforderungen oder internationalen Abkommen genügen. Statt einer pauschalen Bewertung erhält die Nutzerin oder der Nutzer (z. B. eine Behörde) eine Aufschlüsselung, welche Elemente gültig sind und welche nicht. Dies erleichtert die Bearbeitung komplexer Dokumente wie Verträge mit mehreren Parteien, verhindert Missverständnisse und hilft bei der Entscheidungsfindung, ob ein Dokument als Ganzes akzeptiert werden kann. Der Validator gibt jedoch keine Auskunft über die Rechtswirkung eines geprüften Dokuments.
Abs. 4
Der Validator kann bei der Verwendung eines Behördensiegels mitteilen, dass es sich um ein Dokument einer Behörde handelt und zu welchem Zweck es ausgestellt wurde. Zum Beispiel ob es sich um eine amtliche Meldung, Dokumente der Publikationsplattform des Bundes, einen Strafregisterauszug oder Ähnliches handelt. Soweit der Validator dies tut, erleichtert dies die Einordnung der geprüften Dokumente und kann eine Effizienzsteigerung bewirken.
25 SR 943.032
Art. 14b Validierungsprozess
Es hat sich gezeigt, dass ein Hauptproblem bei der Validierung von elektronischen Signaturen darin liegt, dass die internationalen technischen Normen viel Spielraum bieten. Dies führt zu Problemen, weil nicht jede einzelne Implementierung berücksichtigt werden kann. Diese Bestimmung ermöglicht es dem BAKOM, den Validierungsprozess klar zu regeln und somit die Schaffung einheitlicher Standards zu fördern, die sicherstellen, dass Validierungen zuverlässig und reproduzierbar sind. Diese Kann- Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass das BAKOM mit Erlass dieser Verfügung einen Auftrag erhält, den Validierungsprozess zu regeln.
Sollte es sich als notwendig herausstellen, dass das BAKOM Regelungen zum Validierungsprozess erarbeitet, wird es dabei internationale Standards einbeziehen und nur dort Regelungen treffen, wo die internationalen Standards keine klaren Vorgaben aufweisen.
5 Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 5 BEKJ
Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wurde während der parlamentarischen Beratungen eingefügt und in der Botschaft bisher noch nicht erläutert. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussionen wurde seitens des Bundesrates in Aussicht gestellt, diese Bestimmung noch zu erläutern. Was hiermit erfolgt.
Das Anliegen war, dass es neben der Möglichkeit des Artikels 26 Absatz 1 BEKJ noch eine weitere Möglichkeit der Fristwahrung gibt, da Artikel 26 Absatz 1 BEKJ nicht alle Fälle abdecken kann, z. B. bei einer bevorstehenden Ferienabwesenheit, weshalb die erneute Erreichbarkeit nicht abgewartet werden kann.
Nach Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wird die Frist deshalb ebenfalls gewahrt, wenn die gesamte Eingabe in Papierform der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
Ist die Eingabe samt Beilagen umfangreich, kann diese nach Schliessung der Post möglicherweise nicht mehr in einen Briefkasten eingeworfen werden. Artikel 26 Absatz 5 BEKJ sieht deswegen vor, dass die Frist ebenfalls gewahrt wird, wenn die Existenz der einzureichenden Dokumente bewiesen wird. Man kann dies mittels einer Hashsumme der Dokumente erreichen, die man im Schreiben mitübersendet – also ähnlich, wie das in den Eingangsquittungen aufgeführt ist. Dies befreit aber nicht vom rechtzeitigen Einwurf im Briefkasten oder Übergabe an eine diplomatische oder konsularische Vertretung. Dabei ist darauf zu achten, dass ein sicherer Hashalgorithmus verwendet wird. Beispiele sind: SHA-256, SHA-512, SHA-3, BLAKE2 und BLAKE3. Veraltete Algorithmen wie MD5 oder SHA-1 sollten nicht verwendet werden, da diese nicht mehr sicher sind.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Der VE-VEKJ hat keine zusätzlichen personellen Auswirkungen, die über den bereits in Ziff. 6.1 der Botschaft zum BEKJ geschilderten Ressourcenbedarf hinausgehen. In finanzieller Hinsicht ist auszuführen, dass bereits die Botschaft darauf hingewiesen hat, dass Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung über Gebühren finanziert und mittel- bis langfristig durch Kosteneinsparungen mindestens kompensiert werden können.
Darüber hinaus müssen die Verwaltungseinheiten des Bundes sowohl bei der zentralen Plattform wie auch der allgemeinen Plattform für Verwaltungsverfahren ein Organisationskonto eröffnen und – soweit nicht über die Schnittstelle angebunden – regelmässig prüfen müssen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Ausführungen zu Ziffer 6.1 gelten gleichermassen für die Kantone und Gemeinden mit der Einschränkung, dass nur die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeien auf der zentralen Plattform ab Inkrafttreten über ein Konto verfügen müssen. Die übrigen kantonalen Behörden können ein Onboarding bei Bedarf vornehmen, d. h. wenn sie erstmals mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeien oder Verwaltungseinheiten des Bundes kommunizieren müssen.
Darüber hinaus müssen die Kantone gegebenenfalls ihre gesetzlichen Grundlagen anpassen, falls sie bisher auf die VeÜ-VwV oder die VeÜ-ZSSV verwiesen haben. Diese Verordnungen werden mit der Inkraftsetzung des VE-VEKJ aufgehoben.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Digitalisierung schreitet voran. Immer mehr Geschäfte können online abgewickelt werden. Wie der Bundesrat bereits bei der Schaffung der ZPO ausgeführt hat, trägt eine effiziente Rechtspflege zur wirtschaftlichen Prosperität und damit letztlich auch zur Lebensqualität bei.
Sichere und geregelte Verhältnisse auch im Cyberraum tragen wesentlich zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zu seiner Wettbewerbsfähigkeit bei. Der Bundesrat verfolgt das Ziel, auf Seiten des Staates die Beiträge zu leisten, die es für einen erfolgreichen Übergang der Schweiz in die Informationsgesellschaft braucht. Er hat dazu zahlreiche Massnahmen beschlossen, die meist entweder die Anpassung des gesetzlichen Rahmens oder die Bereitstellung von Infrastrukturelementen betrafen. Dazu gehören beispielsweise das ZertES sowie die Schaffung von einheitlichen Personen- und Unternehmens-Identifikationsnummern und der entsprechenden Register. Mit dem BEKJ geht der Bundesrat nun noch einen Schritt weiter, indem zukünftig die Gerichte, Behörden sowie professionelle Rechtsanwenderinnen und -an
wender einem Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr unterworfen werden. Dazu wird eine sichere und einfach zu bedienende Plattform geschaffen, deren Benutzung auch attraktiv sein wird für Personen und Unternehmen, die dem Obligatorium nicht unterstehen. Mit dieser Plattform können Verfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden, was eine effiziente Rechtspflege begünstigt.
Die Anwaltschaft ist vom Obligatorium besonders stark betroffen. Sie wird zukünftig Rechtsschriften und Beilagen den Gerichten und (Strafverfolgungs-) Behörden nur noch elektronisch einreichen können. Dies führt zu einer Änderung der Arbeitsweise, die jedoch nicht zwangsläufig zu Mehrkosten führt. Mögliche Mehrkosten könnten durch notwendige Anpassungen der Infrastruktur, veränderten Personalbedarf oder erhöhten Zeitaufwand entstehen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der VE-VEKJ hat wenig unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschaft.
Für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen, bleibt der bisherige Ablauf in der Kommunikation mit der Justiz unverändert. Diese Personen können weiterhin mit Gerichten und Behörden auf dem postalischen Weg kommunizieren. Neu ist allerdings, dass sie ebenfalls einfach und sichere elektronisch mit Gerichten und Behörden kommunizieren können und so auch von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs profitieren. Diesbezüglich trifft jede Person selbst die Entscheidung. Um vom elektronischen Rechtsverkehr zu profitieren, benötigen sie lediglich einen Internetanschlusses, ein Konto auf der zentralen Plattform beziehungsweise der allgemeinen Verwaltungsplattform für Verwaltungsverfahren und eine Registrierung beim Behörden-Login AGOV.
Professionelle Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender haben dieselben Voraussetzungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Informationssicherheit
Der Missbrauch von Informationen und die Störung der zentralen Plattform können wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwiegend beeinträchtigen. Sie gefährden zudem die gesetzliche Aufgabe für den Betrieb der zentralen Plattform wie auch der Plattform für das allgemeine Verwaltungsverfahren. Das ISG und die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 (ISV)26 bilden die Grundlage für die bestmögliche Sicherstellung der Informationssicherheit.
26 SR 128.1
Der VE-VEKJ braucht keine detaillierte Regelung zum Umgang mit Gefährdungen der Informationssicherheit. Denn das ISG und die ISV bieten bereits die notwendigen rechtlichen Grundlagen. Ähnlich wie beim DSG wird auch hier auf die bestehende Systematik des Rechts hingewiesen. Das bedeutet, dass die bestehenden Regelungen in den relevanten Gesetzen bereits ausreichend sind, um den sicheren Umgang mit potenziellen Risiken in der Informationssicherheit zu gewährleisten.
7.2 Datenschutz
Auf die zentrale Plattform sowie die Plattform für allgemeine Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich das DSG und die zugehörigen Verordnungen anwendbar. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt für laufende Verfahren die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen (Art. 2 Abs. 3 DSG). Der VE-VEKJ verzichtet auf Verweise zu DSG-Bestimmungen, um Wiederholungen zu vermeiden und die Auslegung zu erleichtern. Die Ausführungsbestimmungen konzentrieren sich auf den im BEKJ geschaffenen Rahmen für die Bearbeitung, Aufbewahrung und Löschung von Daten.