proj/2025/1/cons_1
Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 26. Februar 2025
Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen fördern und die Zulassung zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige erleichtern. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sollen Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen geändert werden. Dazu soll eine Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingeführt, ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige geschaffen, die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Teilnahmepflicht an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auch auf schutzbedürftige Personen ausgeweitet werden. Zudem soll der Rückweisungsbeschluss zu dem Geschäft 22.067 des Bundesrates umgesetzt werden, welches darauf abzielt, in der Schweiz ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Übrigen soll neu die Verlängerbarkeit der kantonalen Integrationsprogramme vorgesehen werden.
Ausgangslage
Diese Vorlage schlägt verschiedene rechtliche Anpassungen, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz erleichtern sollen, vor. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 20. September 2024 soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden, die verschiedene Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S beinhaltet. Diese Massnahmen umfassen auf Gesetzesstufe die Einführung einer Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige. Auf Verordnungsstufe soll die Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Schutzbedürftige ausgeweitet werden. Zudem soll neu vorgehsehen werden, dass die kantonalen Integrationsprogramme per Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen zeitlich verlängerbar sind.
Am 19. Dezember 2023 hatte das Parlament den Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «Erleichterte Zulassung von Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss» an den Bundesrat zurückgewiesen (Geschäft 22.067; Umsetzung der Motion Dobler 17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können»). Zur Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses schlägt der Bundesrat zwei Zulassungserleichterungen für Drittstaatsangehörige vor, die ihre höhere Berufsbildung oder ihr Postdoktorat in der Schweiz erlangt haben und deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
3.3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 53 Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Abs. 1 In Ausübung der Kompetenzdelegation von Artikel 75 Absatz 2 AsylG, soll Artikel 53 Absatz 1 VE-VZAE neu vorsehen, dass Personen mit Schutzstatus S ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes (und solange der vorübergehende Schutz dauert) eine unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, ohne dafür eine vorhergehende Bewilligung zu benötigen. Die bisher geltende Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 75 AsylG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 AIG), soll somit für Schutzbedürftige in eine Meldepflicht umgewandelt werden. Wie bereits bei der Aufhebung der Wartefrist26, legt der Bundesrat somit günstigere Bestimmungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige fest.
Abs. 2 Neu soll vorgesehen werden, dass Personen mit Schutzstatus S für die Aufnahme und Beendigung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie für einen Stellenwechsel einer Meldepflicht unterstehen. Diese Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht erfolgt unter anderem in Anlehnung an die für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge geltenden Regeln zur Erwerbstätigkeit (Art. 85a AIG, Art. 61 AsylG). Zu diesem Zweck legt Artikel 53 Absatz 2 VE-VZAE neu fest, dass die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel der Meldepflicht unterliegen. Entsprechend werden die bestehenden Regelungen zur Meldepflicht, die für vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose gelten (Art. 64 Abs. 3 und Art. 65–65c VE-VZAE), auf Schutzbedürftige erstreckt.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE).
Art. 64 Stellenwechsel
2 AsylG)
Sachüberschrift Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll mit der Delegationsnorm von Artikel 75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 2
AS 2022 167
Mit der Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Schutzbedürftige, wird auch die Bewilligungspflicht für den Stellenwechsel gegenstandslos. Absatz 2 (Stellenwechsel) kann deshalb aufgehoben werden.
Abs. 3 Die Aufzählung der Personengruppen, deren Stellenwechsel einer Meldepflicht unterliegt, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Ein Stellenwechsel durch Personen mit Schutzstatus S ist somit nicht mehr bewilligungspflichtig. Er muss lediglich der zuständigen kantonalen Behörde, die vom Kanton des Arbeitsorts bezeichnet wird, gemeldet werden. Bezüglich der Meldepflicht gelten die Artikel 65–65c VE-VZAE sinngemäss.
Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Die Sachüberschrift führt neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll zudem mit der Delegationsnorm von Artikel 75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 1 Die Aufzählung der Personengruppen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können, sobald diese gemeldet wurde, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Neu können Personen mit Schutzstatus S also eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wurde.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE). Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen gemäss Artikel 43 Absatz 4 AsylG gilt dahingegen nicht als Erwerbstätigkeit. Sie ist somit nicht meldepflichtig.
Artikel 65 Absätze 2–7 VZAE gelten sinngemäss.
Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Die Sachüberschrift listet neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Im Gliederungstitel soll zudem ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Normtext Durch die Aufzählung der verschiedenen Personengruppen soll der persönliche Anwendungsbereich des Artikels auch im Normtext festgehalten werden. Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen gelten Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
3.4 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)
Art. 10
Abs. 1 Artikel 10 VIntA gestaltet die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher. Er sieht vor, dass Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden können. Kommen die Personen
der Integrationspflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Art. 10 Abs. 2 VIntA). Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 AIG. Sie soll den negativen Folgen der Beschäftigungslosigkeit vorbeugen, eine Tagesstruktur ermöglichen sowie die Rückkehr- bzw. die Wiedereingliederungsfähigkeit erhalten (vgl. Art. 43 Abs. 4 AsylG; BBl 2014 7991, 8077).
Zunächst soll die bisher in Artikel 10 VintA verwendete Formulierung «Integrations- und Beschäftigungsprogramme» durch jene der «Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» ersetzt werden, wie sie bereits in Artikel 65 Absatz 5 VZAE verwendet wird. Beschäftigungsprogramme richten sich in erster Linie an Personen im laufenden Asylverfahren (Ausweis N) und dienen dem Erhalt einer Tagesstruktur (z.B. während dem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum), nicht aber der Integration in den Arbeitsmarkt. Die Verwendung dieses Begriffs ist im Kontext des Artikel 10 VintA somit nicht zielführend. Der bisher verwendete Begriff der Integrationsprogramme schliesst wiederum die spezifischen Massnahmen der kantonalen Integrationsförderung, wie sie heute im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) vorgesehen sind, ein. Um die berufliche Ein- und Wiedereingliederung zu fördern, stehen auf kantonaler Ebene jedoch auch Massnahmen anderer Behörden, beispielsweise der Sozialhilfebehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung, zur Verfügung. In Artikel 65 Absatz 5 VZAE wird schliesslich bereits heute die Formulierung «Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» verwendet. Diese umfasst sämtliche Massnahmen, die durch Behörden oder durch von Behörden mandatierte Stellen angeboten werden und das Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verfolgen. Artikel 10 VE-VintA soll das gesamte Spektrum des auf kantonaler Ebene bestehenden Handlungsspielraums in Sachen berufliche Ein- oder Wiedereingliederung erfassen. Die Formulierung soll dementsprechend angepasst werden.
Neu sollen zudem auch Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden können.
Um die berufliche Integration zu fördern, sollen Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung von den Strukturen und Massnahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) und den kantonalen Dispositiven der Integrationsagenda (IAS) profitieren können. Deshalb hat der Bundesrat am 13. April 2022 beschlossen, den Kantonen dazu einen auf die Dauer der Schutzgewährung beschränkten Beitrag auszurichten. Die Beiträge des Bundes an die Kantone zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration werden im Rahmen eines Programms von nationaler Bedeutung nach geleistet (Art. 58 Abs. 3 AIG).27 Das Programm «Unterstützungsmassnahmen von Personen mit Status S» (Programm S) lehnt sich weitgehend an die bestehenden kantonalen Integrationsprogramme sowie die entsprechenden Abläufe an.
Aus rechtlichen Gründen kann für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung keine Integrationspauschale ausbezahlt werden (Art. 58 Abs. 2 AIG)
Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme
Abs. 2 Der Bund setzt seit dem Jahre 2014 die spezifische Integrationsförderung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) um. Die Dauer der kantonalen Integrationsprogramme beträgt in der Regel vier Jahre. Im Jahre 2021 wurde im Anschluss an die Lancierung der Integrationsagenda Schweiz ausnahmsweise eine zweijährige Verlängerung der Phase 2018-2021 der kantonalen Integrationsprogramme beschlossen. Die zweijährige Verlängerung der KIP (KIP 2022-2023; KIP 2bis) ermöglichte dem Bund und den Kantonen, die Integrationsagenda Schweiz in die Strukturen der KIP zu überführen und erste Erfahrungen mit der Umsetzung zu sammeln. Da Artikel 14 VIntA keine Verlängerung der KIP vorsieht, musste für die zweijährigen KIP 2 bis trotz praktisch unveränderter Grundlagen ein für Bund und Kantone aufwändiger Eingabeprozess lanciert werden. Indem die Möglichkeit eingeführt wird, eine laufende Programmvereinbarung zu verlängern, soll der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung geringgehalten werden, da diesfalls auf eine neue Programmeingabe verzichtet werden könnte.
4 Auswirkungen
Finanzielle Entlastung von Bund und Kantonen durch höhere Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S Durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S sind sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen Einsparungen bei der Ausrichtung der Sozialhilfe bzw. deren Subventionierung zu erwarten. Mit jeder zusätzlichen erwerbstätigen Person zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Bruttoeinkommen von über 600 Franken pro Monat reduzieren sich die Beiträge des Bundes im Bereich der Globalpauschale pro Jahr wiederkehrend um 18’709 Franken (Stand 2025).
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Es bestehen keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt jedoch zu Mehrkosten bei der Arbeitslosenversicherung (ALV). Die zusätzliche Belastung der ALV lässt sich vorgängig nicht beziffern, da die Zahl der Personen mit Schutzstatus S, die sich infolge der Einführung einer Meldepflicht neu bei der öAV anmelden werden, nicht eingeschätzt werden kann. Die ALV wird hauptsächlich über Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert. Dazu kommt eine jährliche Beteiligung von Bund und Kantonen für die Durchführung der öAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), welche rund die Hälfte der Kosten der öAV und AMM abdecken soll. Der Bundesbeitrag an die ALV, der einen Teil der Ausgaben der ALV für Aufgaben der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit
der öffentlichen Arbeitsvermittlung entschädigen soll, ist für die Jahre 2025 und 2026 aufgehoben.28
4.1.2 Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S
Die Gesuche für einen Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S nach den vorgeschlagenen Bestimmungen sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zusätzliche finanzielle oder personelle Mittel sind dafür nicht erforderlich. Es ist jedoch mit einem gewissen zusätzlichen personellen Aufwand beim BVGer aufgrund der erweiterten Beschwerdemöglichkeit bei Entscheiden über den Kantonswechsel zu rechnen. Die Zahl der möglichen Beschwerden an das BVGer ist nicht abschätzbar. Es ist jedoch nicht mit einem markanten Anstieg von Gesuchen um Kantonswechsel und damit auch nicht von möglichen Beschwerden an das BVGer zu rechnen, da der Kreis der Betroffenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in der Schweiz klein ist (per Ende Oktober 2024 waren 41'041 der Personen mit Schutzstatus S in einem erwerbsfähigen Alter) und die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel immer noch vergleichsweise hoch sind. Mit dem Abbau der Hürden bei der Arbeitsmarktintegration durch eine Erleichterung des Kantonswechsels von Personen mit Schutzstatus S soll die Sozialhilfeabhängigkeit dieser Personengruppe vermindert werden. Dies wirkt sich positiv auf die Sozialhilfekosten der Kantone und aufgrund der pauschalen Abgeltungen der Kantone durch den Bund auch positiv auf die Bundesfinanzen aus.
4.1.3. Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die vorgeschlagene Änderung erleichtert Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Prüfung der entsprechenden Gesuche ist Sache der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 1 ZV-EJPD).
Es entstehen daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.
4.1.4 Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige
in eine Meldepflicht Die Vorlage hat für den Bund keine personellen Auswirkungen. Der Ersatz der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S durch eine Meldepflicht hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund ausser den IT-Entwicklungskosten. Da auf dem bereits bestehenden elektronischen Prozess «Meldung Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)» aufgebaut werden kann, können diese Entwicklungskosten für den Bund voraussichtlich tief gehalten werden. Indirekt werden die Sozialhilfekosten sinken, wenn diese
28 BBl 2024 558
Massnahme zu einer Erhöhung der Erwerbstätigenquote bei Personen mit Schutzstatus S führt. Dieser Effekt ist jedoch nicht quantifizierbar, da die Erwerbstätigenquote noch von anderen Faktoren abhängig ist.
4.1.5 Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme Die Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verursachen keine Mehrkosten, da diese im Rahmen des bestehenden Programms «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Status S» umgesetzt werden. Auch die Möglichkeit der Anpassung der Programmdauer (Art. 14 VE-VIntA) hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Es muss sowohl im Falle des Abschlusses einer neuen Programmvereinbarung als auch im Falle einer Verlängerung einer bestehenden Programmvereinbarung mit den Kantonen ein entsprechender Verpflichtungskredit beantragt werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
4.2.1 Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Neben den unter Ziffer 4.1 erwähnten Auswirkungen sind keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
4.2.2 Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S
Durch die Erleichterung des Kantonswechsels von erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S kann eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration gefördert werden. Dadurch sinken die Sozialhilfekosten nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz auch für die Kantone. Das Ausmass kann jedoch nicht beziffert werden. Mit dem Kantonswechsel könnte ein Bezug von Sozialhilfe im neuen Kanton verbunden sein, wenn die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig ist. Allerdings führt die vorgeschlagene Änderung dazu, dass in diesen Fällen zunächst die Arbeitslosenversicherung greift, da die betroffenen Personen die dafür erforderlichen Versicherungsbeiträge geleistet haben. Insgesamt ergibt sich daraus kein Mehraufwand für die Kantone.
4.2.3 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einen Hochschulabschluss (Tertiärstufe A), eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt haben, fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Mit der Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG werden die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige gelockert, die in der Schweiz eine höhere Fachschule (Tertiärstufe B) abgeschlossen oder ein Postdoktorat absolviert haben. Aus diesem Grund ist mit einem leichten Anstieg der Gesuchszahlen zu rechnen. Dieser lässt sich nur schwer beziffern, dürfte aber moderat ausfallen, denn nicht alle ausländischen Absolventinnen und Absolventen einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) bzw. eines Postdoktorats wollen nach Abschluss des
Studiums in der Schweiz bleiben. Daneben müssen sie noch die anderen Zulassungsvoraussetzungen des AIG erfüllen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ausüben. Zudem fallen sie auch weiterhin unter die jeweiligen Kontingente. Im Zeitraum von 2021 bis 2023 wurden zwischen 1275 und 1462 Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen an Personen mit Doktorat oder Postdoktorat erteilt. Das SEM verfügt über keine Statistiken zur Anzahl ausländischer Absolventen einer höheren Schweizer Fachschule (Tertiärstufe B).
4.2.4 Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige
in eine Meldepflicht Der Ersatz der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S durch eine Meldepflicht führt bei den kantonalen Behörden zu reduzierten personellen Aufwänden, da der Prozess der Bewilligungserteilung entfallen wird. Demgegenüber sind die zusätzlichen entstehenden personellen Aufwände für die Verarbeitung der Meldung als erheblich geringer einzustufen. Auf die Gemeinden hat die Anpassung keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
4.2.5 Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme Die Möglichkeit der Verpflichtung zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Verlängerung laufender Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen führen nicht zu zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwendungen bei Kantonen und Gemeinden.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S soll ihre Erwerbstätigenquote gesteigert werden, was sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Erleichterungen bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Absolventinnen und Absolventen der Tertiärstufe B sowie für Post-Doktorierende können die Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Fachkräften punktuell lindern und somit ebenfalls einen positiven volkswirtschaftlichen Beitrag leisten.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S wird auch deren Integration in die Schweizer Gesellschaft gefördert, was sich positiv auf ihre Akzeptanz durch die Gesellschaft auswirkt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die Vorlage ändert eine Zulassungsvoraussetzung zum Schweizer Arbeitsmarkt zugunsten von Drittstaatsangehörigen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B bzw. Postdoktorat. Sie stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl Sache des Bundes ist. Die Vorlage ist mit Artikel 121a BV vereinbar, denn die Erteilung der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt namentlich der geltenden Regelung der Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
In den betroffenen Bereichen bestehen keine relevanten internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen im Einklang mit dem Europäischen Recht.
5.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.