proj/2025/42/cons_1
Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 5. Dezember 2025
Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
ESTV-D-C1FE3401/20
Übersicht
Hohe Geldspielgewinne sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Person, die gewonnen hat, im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Damit will der Bundesrat verhindern, dass durch einen Umzug Einkommenssteuern auf hohen Gewinnen vermieden werden können. Um den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen im Falle eines Umzugs zu begrenzen, sollen hohe Geldspielgewinne getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Mit der Gesetzesänderung setzt der Bundesrat die Motion 23.3701 Zanetti um.
Ausgangslage
Gewinne aus steuerbaren Geldspielen werden bislang, wie die meisten übrigen Einkünfte, in dem Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Personen, die in einem Geldspiel gewinnen, können also bis Ende des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, um Einkommenssteuern zu sparen. Die von den Eidgenössischen Räten überwiesene Motion 23.3701 von alt Ständerat Zanetti fordert eine Gesetzesänderung, um diese Steuerplanungsmöglichkeit auszuschliessen.
Gewinne aus steuerbaren Geldspielen, die einen Betrag von rund einer Million Franken übersteigen, sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Gewinnerin bzw. der Gewinner im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren bzw. seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Spielgewinne sollen zu diesem Zweck neu beim Bund und in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden, bei der direkten Bundessteuer zum Maximalsatz. Die Kantone sind frei in der Wahl des anwendbaren Tarifs. Dadurch hat ein Wohnsitzwechsel nach dem Gewinn keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Besteuerung.
Der Bundesrat hat auch geprüft, ob gemäss dem Wortlaut der Motion 23.3701 Zanetti lediglich der Besteuerungsort für die kantonalen Steuern geändert werden kann. Der Bundesrat hält dieses Modell aber für zu kompliziert in der Umsetzung und schlägt darum die erwähnte gesonderte Besteuerung vor. Diese begrenzt den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen und erleichtert damit die Besteuerung des Geldspielgewinns im Falle eines Umzugs. Das übrige Einkommen wird – wie bisher – im Zuzugskanton besteuert.
Steuerpflichtige Personen sollen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusammen mit der neuen, gesonderten Deklaration des Geldspielgewinns im Wohnsitzkanton im Zeitpunkt des Gewinns stellen können und dieser Kanton soll auch für die Rückerstattung dieser Verrechnungssteuer zuständig sein. Damit kann eine effiziente Abwicklung sichergestellt werden.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Geltendes Recht
Die Besteuerung von Geldspielen im Inland hängt von deren Qualifikation ab; so werden beispielsweise Spiele in konzessionierten Spielbanken anders besteuert als Lotteriegewinne. Geldspielgewinne, welche bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland erzielt werden, unterliegen immer den Einkommenssteuern. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die steuerliche Behandlung von Geldspielgewinnen.
Tabelle: Steuerliche Behandlung von Geldspielgewinnen
Beschreibung Beispiele Steuerliche Rechtsgrundlage Behandlung Spielbankenspiele Roulette, Blackjack Steuerfrei (sofern keine Art. 24 Bst. i DBG1 (nicht online) selbständige Tätigkeit) Art. 7 Abs. 4 Bst. l StHG2 Grossspiele und Euromillions, Sportwet Steuerbar ab einem Be Art. 24 Bst. ibis DBG Online-Teilnahme ten; trag von mind. Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis StHG an Spielbanken Online-Roulette oder CHF 1 071 0003 beim spielen Blackjack Bund bzw. mind. CHF 1 000 000 (Kantone) Geldspiele zur Kurzzeitige Promotions Freigrenze von CHF Art. 24 Bst. j DBG Verkaufsförde spiele, Rubellosaktion, 1100 (Bund) bzw. gem. Art. 7 Abs. 4 Bst. m StHG rung Kreuzworträtsel mit Ge kantonalem Recht winn Kleinspiele Lotto oder Tombola ei Steuerfrei Art. 24 Bst. iter DBG nes örtlichen Vereins, Art. 7 Abs. 4 Bst. lter StHG lokale Sportwetten Von Veranstaltern im Ausland veranstalte Steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG mit Sitz im Aus tes Roulette oder Black Art. 7 Abs. 1 StHG land veranstaltete jack Geldspiele Illegale Geldspiele Ohne die notwendige Steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG Konzession bzw. Bewilli Art. 7 Abs. 1 StHG gung durchgeführte Spielbankenspiele, Lotterien oder Sportwetten Wie oben dargestellt, sind die einzelnen Gewinne aus bewilligten inländischen Grossspielen (insbesondere Lotterien) und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zu einem gewissen Betrag von den Einkommenssteuern befreit. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit von Geldspielen in der Schweiz sichergestellt werden, nicht zuletzt um
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11). Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Wert ab dem 1. Januar 2026.
die Reinerträge für gemeinnützige Zwecke verwenden zu können.4 Der Freibetrag war ursprünglich für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantone bei einer Million Franken angesetzt. Aufgrund unterschiedlicher Systeme zum Ausgleich der kalten Progression (Inflation) haben sich inzwischen unterschiedliche Beträge ergeben:
Tabelle: Freibetrag bei Grossspielen und Online-Teilnahme an Spielbankenspielen in den Kantonen (Steuerperiode 2024)
Betrag Kantone CHF 1 000 000 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG [17 Kantone] CHF 1 030 000 NE CHF 1 033 000 ZH CHF 1 037 000 BE CHF 1 054 600 SG CHF 1 056 600 GL, LU, TI, UR, VS [5 Kantone]
Für die Besteuerung von Geldspielgewinnen, sofern diese steuerbar sind, gibt es in der Schweiz unterschiedliche Systeme. Bei der direkten Bundessteuer und in 20 Kantonen werden sie zum übrigen Einkommen hinzugerechnet und das gesamte Einkommen wird zu ordentlichen Tarifen besteuert. In sechs Kantonen werden Geldspielgewinne für die kantonalen Steuern getrennt vom übrigen Einkommen besteuert (entweder zu einem progressiven Sondertarif oder mittels Flat-Tax). Die nachfolgende Tabelle fasst die Besteuerungsarten zusammen:
Art der Besteuerung (Steuerperiode Kantone bzw. Bund 2024) Zusammen mit dem übrigen Einkommen AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH [20 Kantone]; Bund Gesondert vom übri Ordentlicher Tarif TI (Verheiratetentarif, mind. 5%) gen Einkommen VS (50% des ordentlichen Tarifs) Sondertarif JU (2%), BE und NE (10%), SZ (15%)
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Der Einkommenssteuer unterliegende Gewinne aus Geldspielen (vgl. oben Ziff. 1.1) werden bislang, wie die meisten Einkünfte, in dem Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Personen, die in einem Geldspiel gewinnen, können also bis Ende des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, um Einkommenssteuern zu sparen. Vor diesem Hintergrund verlangt die am 6. März 2024 überwiesene Motion 23.3701 von alt Ständerat Zanetti einen Entwurf zur Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes, der die Steuerbarkeit eines Lotterie- oder Glücksspielgewinnes von mehr als einer Million Franken am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes festlegt.
Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8516, 8533 und Amtliches Bulletin, S 2016, 461 ff.
Die Neuregelung würde nur einen kleinen Personenkreis betreffen. Gemäss Millionärsstatistik von Swisslos5 gab es in der Schweiz seit 1979 total 1110 Lotto-Millionärinnen bzw. Millionäre. Das sind im Schnitt rund 24 Personen pro Jahr. Im Jahr 2024 tippten 26 Personen die richtigen Gewinnzahlen, wobei zwei Rekordgewinne in Höhe von 64 585 388 Franken und 36 682 956 Franken ausbezahlt wurden. Bei Euromillions gab es zwischen 2020 und Ende Juni 2025 nur drei Millionengewinne aus der Schweiz. Die Gewinne betrugen 40 452 329 Franken, 68 843 008 Franken und 220 223 000 Franken.6 Über die Anzahl und die Höhe einzelner Gewinne aus anderen Geldspiel-Angeboten, namentlich auch ausländischen, bestehen soweit ersichtlich keine Statistiken.7
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Bundesrat hat geprüft, ob gemäss dem Wortlaut der Motion 23.3701 Zanetti lediglich der Besteuerungsort für die kantonalen Steuern geändert werden kann, so dass neu der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Resultatermittlung die Geldspielgewinne besteuern könnte. Der Bundesrat hält dieses Modell aber aus folgenden Gründen für zu kompliziert in der Umsetzung:
Der Besteuerungsort für steuerbare Geldspielgewinne fiele für die kantonalen Einkommenssteuern und die direkte Bundessteuer auseinander, sofern eine Person nach einem Gewinn und vor Ablauf des Steuerjahres umzieht. Der Wegzugskanton müsste den Geldspielgewinn für die kantonalen Steuern veranlagen, der Zuzugskanton für die direkte Bundessteuer.
Selbst wenn die direkte Bundessteuer ebenfalls vom Wegzugskanton erhoben würde, wären die administrativen Schwierigkeiten nicht behoben:
- 20 Kantone besteuern Geldspielgewinne aktuell mit dem übrigen Einkommen. Zieht eine Person nach einem Gewinn weg, kennt der Wegzugskanton das übrige Einkommen nicht, weil die Steuererklärung im neuen Wohnsitzkanton eingereicht wird. Zieht eine Person also aus einem der 20 Kantone weg, die Geldspielgewinne mit dem übrigen Einkommen besteuern, muss der Wegzugskanton die Information über das übrige Einkommen erhalten, damit er dieses übrige Einkommen für das satzbestimmende Einkommen berücksichtigen kann. Dies bedingt einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen in diesen Fällen. Zudem verzögert sich die Besteuerung des Geldspielgewinns: Der Zuzugskanton kann dem Wegzugskanton erst definitive Angaben über das übrige Einkommen machen, wenn die Steuererklärung eingereicht wurde und die Veranlagung vorliegt.
Swisslos, Millionärsstatistik. Abrufbar unter <https://www.swisslos.ch/de/swisslotto/information/statistiken/millionaersstatistik.html> (abgerufen am 16. Juli 2025). www.lotto24.ch, Euromillions > Jahreslisten. Abrufbar unter < https://www.lotto24.ch/eustats/xd_eumi_aktu.htm> (abgerufen am 16. Juli 2025). Allerdings liegen Zahlen zur Summe aller Einsätze und der Anzahl Kleinspiele vor. 2024 gab es 1'172 bewilligte Kleinlotterien mit einer Summe aller bewilligten Einsätze von 19.8 Millionen Franken (GESPA, Gross- und Kleinspielstatistik 2024, 1. Mai 2025).
- Umgekehrt müsste der Zuzugskanton zumindest für die direkte Bundessteuer den Geldspielgewinn kennen, damit er diesen für die Satzbestimmung berücksichtigen kann. Auch dies bedingt einen Informationsaustausch zwischen den beiden Kantonen.
- Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer würde im Zuzugskanton gestellt und dieser müsste – wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind – die Verrechnungssteuer sodann rückerstatten (und den Betrag dann beim Bund einfordern). Dadurch würde bei Geldspielgewinnen der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in einem anderen Kanton anfallen als die kantonale Einkommenssteuer. Damit könnte die Verrechnungssteuer ihren Sicherungszweck, zumindest für die kantonalen Steuern, nicht mehr erfüllen.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, schlägt der Bundesrat vor, Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (vgl. zum Ausgleich der Teuerung
Ziff. 1.1) sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene neu getrennt vom übrigen
Einkommen zu besteuern. An den geltenden (teilweisen) Steuerbefreiungen für gewisse Geldspielgewinne soll dabei im Grundsatz nichts geändert werden (vgl. Ziff. 4.2 zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis VE-StHG zur Harmonisierung des Freibetrags). So sollen Gewinne, die in konzessionierten Spielbanken mit nach dem BGS8 bewilligten Spielbankenspielen erzielt werden, weiterhin vollständig von der Steuer befreit bleiben. Ebenfalls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden solche Gewinne immer gesondert besteuert, wenn der Gewinn den Freibetrag überschreitet.
Bei der direkten Bundessteuer soll für gesondert besteuerte Geldspielgewinne der verfassungsmässige Höchstsatz von 11,5 Prozent zur Anwendung kommen (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV9). Zudem soll auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Geldspielgewinn derjenige Kanton zuständig sein, der den Gewinn bei den Einkommenssteuern veranlagt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit von Informationsaustauschen zwischen den Kantonen für die Veranlagung von Geldspielgewinnen. Zudem kann die Besteuerung eines gesondert besteuerten Geldspielgewinns auch zeitnah nach der Erzielung des Gewinns abgeschlossen werden, weil nicht auf Meldungen aus anderen Kantonen gewartet werden muss.
Die Besteuerung im Kanton, in dem eine steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat, gilt bei den Einkommenssteuern auch für Kapitalleistungen aus Vorsorge. Auch diese werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Somit würde die beantragte Neuregelung technisch auf einem bekannten und funktionierenden System aufbauen.
Der Bundesrat hat ebenfalls geprüft, ob die Neuregelung auf gewisse Kategorien von Geldspielen (beispielsweise Grossspiele und Online-Spielbankenspiele) beschränkt werden kann, weil nicht alle Geldspiele zu hohen Gewinnen führen. Allerdings würde dies zu Schwierigkeiten bei der Behandlung von Gewinnen führen, die nicht nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind. Dies betrifft insbesondere Spiele bei Veranstaltern
Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51) 9 SR 101
mit Sitz im Ausland. Diese gelten im Steuerrecht auch als Einkünfte. Im Gegensatz zu Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind, gibt es allerdings keine Freibeträge oder komplette Befreiungen, weshalb sie ab dem ersten Franken steuerbar sind (vgl. Ziff. 1.1). Die Kategorie der «nicht zugelassenen» Spiele müsste – um zugelassene Spiele nicht zu benachteiligen – ebenfalls gesondert besteuert werden. Das würde aber dazu führen, dass beispielsweise kleine Gewinne in einem Casino im Ausland gesondert besteuert würden. Um den administrativen Mehraufwand durch gesonderte Besteuerungen in Grenzen zu halten, hat der Bundesrat diese Variante verworfen.
Der Bundesrat schlägt folglich vor, die gesonderte Besteuerung nicht an gewisse Kategorien von Geldspielgewinnen, sondern an einen Gewinnbetrag zu knüpfen. Dabei soll nicht wesentlich sein, mit welcher Art von Geldspiel ein Gewinn von rund einer Million Franken erzielt worden ist, beziehungsweise ob der Gewinn aus einem nach dem Geldspielgesetz zugelassenen Spiel stammt oder nicht (insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland).
Der Bundesrat hat weiter geprüft, ob die gesonderte Besteuerung ab einem Gewinn von rund einer Million Franken oder ab einem steuerbaren Gewinn von rund einer Million Franken angewandt werden sollte. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, käme die gesonderte Besteuerung beispielsweise bei Gewinnen aus der Teilnahme an zugelassenen Grossspielen (z. B. Lotterie) erst ab rund zwei Millionen Franken zur Anwendung, da rund eine Million Franken von der Steuer befreit sind. Diese Variante hat der Bundesrat aber verworfen, weil sie die Besteuerung von Geldspielgewinnen mit einer zusätzlichen Betragsgrenze verkomplizieren würde. Bereits jetzt gelten unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Kategorien von Geldspielgewinnen. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, hätte dies zur Folge, dass dieselbe Kategorie von Gewinn – beispielsweise bei einem zugelassenen Grossspiel (Lotterie) – je nach Betrag auf drei verschiedene Arten besteuert würde:
- Ein Gewinn von unter einer Million bliebe weiterhin von der Steuer befreit;
- Bei einem Gewinn zwischen einer und zwei Millionen wäre der Anteil, welcher den Freibetrag überschreitet, zwar steuerbar, aber es gäbe keine gesonderte Besteuerung.
- Bei einem Gewinn von über (rund) zwei Millionen käme die gesonderte Besteuerung zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund wurde der Variante den Vorzug gegeben, Gewinne ab einem Betrag von 1 071 000 Franken (Stand per 2026) gesondert zu besteuern. Dieser Betrag entspricht dem Freibetrag für Gewinne aus zugelassenen Grossspielen und Online-Spielbankenspielen. Somit sollen diese Gewinne immer gesondert besteuert werden, sobald der Freibetrag überschritten wird. Andere Spiele, insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland, werden gesondert besteuert, wenn sie den Grenzbetrag übersteigen. Gewinne von weniger als 1 071 000 Franken werden, wie bisher, im Wohnsitzkanton am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode besteuert. In Um
setzung von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten vom 29. September 202310 (UEG) hat der Bundesrat die Auswirkungen auf Unternehmen geprüft. Die Vorlage betrifft nur natürliche Personen, Unternehmen sind davon nicht betroffen.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202711 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202712 angekündigt. Die Vorlage geht auf die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 zurück, die von den Eidgenössischen Räten angenommen wurde. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage wird die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 «Lotterie- und Glücksspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes versteuern» umgesetzt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Deutschland13 und Österreich14 unterliegen Geldspielgewinne – beispielsweise aus Lotterien – nicht der Einkommenssteuer, sofern das Geldspiel nicht als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. In Frankreich werden Geldspielgewinne nicht besteuert, sofern sie vor allem vom Zufall und nicht vom Können der spielenden Person abhängen.15 In Italien unterliegen Spielgewinne aus bewilligten Spielbanken in Italien oder der EU nicht der Einkommenssteuer.16 Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Glücksspielen von über 500 Euro unterliegen einer Quellensteuer von 20 Prozent.17
10 SR 930.31 11 BBl 2024 525 12 BBl 2024 1440 13 § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz/DE a contrario. §§ 21 bis 32 Einkommensteuergesetz/AT a contrario. Artikel 92-1 Code Général des Impôts/FR a contrario. Artikel 69(1-bis) Testo unico delle imposte sui redditi (DPR 22.12.1986 Nr. 917). Artikel 67(1)(d) und Artikel 69(1) Testo unico delle imposte sui redditi i.V.m. Artikel 30 Disposizioni comuni in materia di accertamento delle imposte sui redditi (DPR 29.09.1973 Nr. 600).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (Stand per Januar 2026: 1 071 000 Franken) sollen neu gesondert vom übrigen Einkommen besteuert werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob eine Person nach dem Gewinn ihren steuerrechtlichen Wohnsitz wechselt oder nicht. Diese Regelung soll nichts an der bestehenden Steuerbefreiung von Gewinnen aus Spielen in konzessionierten Spielbanken ändern. Ebenfalls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden diese Gewinne weiterhin nur besteuert, wenn sie den Freibetrag übersteigen; in diesem Fall aber neu gesondert vom übrigen Einkommen.
3.2 Umsetzungsfragen
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in dem Kanton einzureichen, in dem sie am 31. Dezember des Jahres ihren Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG18). Dieser Kanton ist auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Der Antrag erfolgt im Regelfall in der jährlichen Steuererklärung. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen, sofern es die Verhältnisse rechtfertigen (Art. 30 Abs. 3 VStG). Hohe Geldspielgewinne sollen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu in dem Kanton besteuert werden, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Gewinns ihren Wohnsitz hat (vgl. Ziff. 3.1). Im Falle eines Umzugs kann dies also ein anderer Kanton sein als der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dass der Kanton, welcher den Geldspielgewinn besteuert, auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem betreffenden Geldspielgewinn zuständig ist. Die Verhältnisse rechtfertigen folglich eine vom Grundsatz gemäss Artikel 30 Absatz 1 VStG abweichende Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 VStG. Die entsprechende Regelung ist auf dem Verordnungsweg zu erlassen und in die Verordnung über die Verrechnungssteuer19 vom 19. Dezember 1966 aufzunehmen.
Die Kantone müssten ihre Gesetzgebung den geänderten Bestimmungen im StHG auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten anpassen. Der Bund gewährt ihnen dafür in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren (Art. 72 StHG). Insbesondere müssen die 20 Kantone, welche Geldspielgewinne aktuell mit dem übrigen Einkommen besteuern, für hohe Gewinne künftig auch eine gesonderte Besteuerung vorsehen. Alle Kantone müssen in Zukunft ihre Prozesse anpassen, um die gesonderte Besteuerung von Geldspielgewinnen und die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer sicherstellen zu können.
Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SR 642.21). 19 SR 642.211
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Art. 38a
Absatz 1: vgl. Ausführungen zu Artikel 11 Absatz 3bis StHG.
Absatz 2: Geldspielgewinne, welche gesondert besteuert werden, sollen stets einer vollen Jahressteuer unterliegen. Das bedeutet, dass im Falle einer unterjährigen Steuerpflicht – also wenn eine Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Schweiz steuerpflichtig ist (z. B. infolge Zuzugs/Wegzugs) – keine pro rata temporis- Besteuerung erfolgt.
Absatz 3: Der Abzug der Einsatzkosten beziehungsweise von Spieleinsätzen ist in Artikel 33 Absatz 4 geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 38a Absatz 3 soll klargestellt werden, dass die Einsatzkosten beziehungsweise Spieleinsätze weiterhin abzugsfähig sind, auch wenn Geldspielgewinne neu gesondert besteuert werden. Die Einsatzkosten sind von einem Gewinn abzuziehen; der Abzug vom übrigen Einkommen ist nicht möglich.
Absatz 4: Bei der direkten Bundessteuer sollen Geldspielgewinne, die gesondert besteuert werden, zum Höchstsatz besteuert werden, der in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung auf dem Einkommen von natürlichen Personen festgeschrieben ist und aktuell 11.5 Prozent beträgt (vgl. auch Höchstsatz in Art. 36 Abs. 1 und 2 DBG). Bei einer Anpassung dieses Höchstsatzes sollte auch der vorliegende Steuersatz angepasst werden.
Art. 89 Abs. 1 Bst. b
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b StHG.
Art. 105 Abs. 5
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 4b Absatz 1 StHG.
4.2 Steuerharmonisierungsgesetz
Art. 4b Abs. 1 dritter Satz
Artikel 4b Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit im Fall eines Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Bei persönlicher Zugehörigkeit gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip, d.h. die steuerpflichtige Person ist in dem Kanton steuerpflichtig, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Bereits heute gilt eine Ausnahme für Kapitalleistungen, die gemäss Artikel 11 Absatz 3 für sich allein, also «gesondert» besteuert werden. Solche Kapitalleis
tungen werden im Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Eine vergleichbare Regelung soll nun auch für Geldspielgewinne übernommen werden, die nach der neuen Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3bis ebenfalls gesondert vom übrigen Einkommen besteuert werden.
Die Steuerpflicht für solche Geldspielgewinne soll in demjenigen Kanton bestehen, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Im Gegensatz zu Kapitalleistungen wird also nicht auf die Fälligkeit abgestellt. Grund hierfür ist, dass die Fälligkeit von Gewinnen aus Geldspielen zeitlich mit der Resultatermittlung auseinanderfallen kann. Dies würde den Gewinnern und Gewinnerinnen erlauben, zwischen der Kenntnisnahme eines erzielten Geldspielgewinnes und der Fälligkeit dieses Geldspielgewinnes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einen steuergünstigeren Kanton zu verlegen, was jedoch dem Ziel der Vorlage zuwiderlaufen würde. Als Beispiel sei der Gewinn im Schweizer Zahlenlotto angeführt: Gemäss Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos20 erfolgt die Gewinnermittlung jeweils anlässlich der «Ziehung der 6 aus 42 Zahlen», welche in der Regel zweimal wöchentlich und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend stattfindet (Art. 9 der Spielregeln). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen, d.h. hat sie die sechs richtigen Zahlen im Feld A und die richtige Zahl im Feld B («Zusatzzahl») getippt, ist sie mit Abschluss der Ziehung automatisch gewinnberechtigt (Art. 10 der Spielregeln). Das Ziehungsergebnis wird jeweils durch Swisslos öffentlich bekanntgemacht. Als Tag der Auszahlfreigabe gilt der Ziehungstag (Art. 13.2 der Spielregeln). Damit die Auszahlung des Gewinns jedoch erfolgt, wird vorausgesetzt, dass die Gewinnerin oder der Gewinner den gültigen Anspruchsbeleg («Spielschein») bei Swisslos bzw. einer der Verkaufsstellen von Swisslos vorweist und die Auszahlung des Gewinns geltend macht (Art. 14 der Spielregeln). Mit dem Abstellen auf die Resultatermittlung soll klargestellt werden, dass für die Frage des für die Besteuerung des Lottogewinns zuständigen Kantons bereits der Zeitpunkt der Ziehung der Lottozahlen und nicht erst die Geltendmachung der Gewinnauszahlung gegenüber Swisslos massgebend ist. Auch bei Gewinnen aus der Teilnahme aus Online-Spielbankenspielen ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Resultat des einzelnen Spiels feststeht (beispielsweise sobald feststeht, auf welche Zahl die Roulette-Kugel beim Online-Spiel gefallen ist).21 Nicht massgebend ist hingegen der Wohnort im Zeitpunkt der Auszahlung des Gewinns auf das Bankkonto der gewinnenden Person.
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
In Artikel 7 Absatz 4 werden die steuerfreien Einkünfte definiert. Die Aufzählung ist abschliessend. Gemäss dem aktuellen Wortlaut von Buchstabe lbis dieser Bestimmung sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an legalen
Swiss Lotto, Spielregeln und Teilnahmebedingungen, gültig ab dem 7. Februar 2022. Abrufbar unter teilnahmebedingungen.pdf> (abgerufen am 20. Mai 2025). Der einzelne verrechnungssteuerlich relevante – und somit auch steuerbare – Geldspielgewinn ist bei online durchgeführten Spielen von den Spielbanken aufzuzeichnen (Art. 42 Geldspielgesetz [SR 935.51] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Geldspielverordnung [SR 935.511] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. k Spielbankenverordnung EJPD [SR 935.511.1]).
Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen steuerfrei. Verschiedene Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression haben dazu geführt, dass beim Bund und bei den Kantonen mittlerweile unterschiedliche Beträge von der Steuer befreit sind (vgl. Ziff. 1.1). In Kantonen, die einen tieferen Freibetrag vorsehen als der Bund, ist ein Teil des steuerbaren Gewinns nicht mehr von der Verrechnungssteuer gesichert, weil diese erst ab dem Freibetrag des Bundes greift. Zwecks Harmonisierung des Steuerfreibetrags soll daher neu auf den in Artikel 24 Buchstabe ibis DBG festgelegten Betrag verwiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mindestbetrag, der von der Steuer befreit ist, beim Bund und in den Kantonen gleich hoch ist. Die Kantone sind weiterhin frei, im kantonalen Recht einen höheren Betrag vorzusehen. Zugunsten der Lesbarkeit soll der Buchstabe lbis überdies neu in zwei Ziffern aufgeteilt werden.
Art. 11 Abs. 3bis
In Artikel 11 wird die Steuerberechnung geregelt. Gemäss Absatz 3bis sollen Geldspielgewinne ab dem in Artikel 24 Buchstabe ibis DBG festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) einzeln und gesondert besteuert werden. Eine gesonderte Besteuerung bedeutet, dass ein Geldspielgewinn, der den festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) überschreitet, nicht zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, sondern getrennt veranlagt werden soll.
Dabei soll unerheblich sein, um welche Kategorie von Geldspielgewinn es sich handelt (beispielsweise Gewinn aus der Teilnahme an Grossspielen oder der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen). Bei gewissen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, gilt ein Freibetrag (Art. 7 Abs. 4 Bst. l–m). Dieser unterliegt nicht der Steuer. Nur der Anteil eines solchen Gewinns, der diesen Betrag übersteigt, ist steuerbar. An diesen Freibeträgen soll sich – mit Ausnahme der Harmonisierung zwischen DBG und StHG (vgl. dazu Erläuterung zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis) – nichts ändern. Ebenfalls weiterhin gelten soll die vollständige Steuerbefreiung von Gewinnen, die mit Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, erzielt werden, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen (Art. 7 Abs. 4 Bst. l StHG).
Der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, soll mit dem Freibetrag für die einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, harmonisiert werden. Für solche Gewinne soll es folglich immer zu einer gesonderten Besteuerung kommen, sobald ein Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Um sicherzustellen, dass im DBG und im StHG dieselbe Betragsgrenze gilt und dies auch bei zukünftigen Erhöhungen zur Anpassung an die Teuerung so bleibt, soll auch hier nicht ein Frankenbetrag festgeschrieben, sondern auf das DBG verwiesen werden. Die gesonderte Besteuerung wird nur angewandt, wenn ein einzelner Gewinn die Betragsgrenze überschreitet.
Gesondert besteuerte Geldspielgewinne sollen einzeln behandelt werden. Das bedeutet, dass mehrere, in der gleichen Steuerperiode erzielte Geldspielgewinne für die Be
steuerung nicht zusammengerechnet werden. Dies soll auch für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige gelten, die der gemeinsamen Besteuerung unterliegen. Erzielen beide Ehegatten in derselben Steuerperiode einen Geldspielgewinn, werden diese also nicht zusammengerechnet. Es erfolgt ebenfalls keine Zusammenrechnung mit allfälligen Kapitalleistungen aus Vorsorge derselben Steuerperiode. Die Besteuerung jedes einzelnen Gewinns soll die effiziente Abwicklung der Veranlagung erlauben.
Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen sollen weiterhin die Einsatzkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe n abgezogen werden können.
Nicht unter die Bestimmung fallen sollen Gewinne, welche die Betragslimite von rund einer Million Franken nicht übersteigen. Diese sind entweder steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis StHG) oder werden – insbesondere, wenn sie bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland erzielt werden – weiterhin am Wohnsitzkanton am 31. Dezember des Gewinnjahres besteuert.
Art. 33a Abs. 1 Bst. b
In der Schweiz ansässige Personen, die nicht im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung sind und die auch nicht mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, welche im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellenbesteuerung (Art. 32). In Artikel 33a wird geregelt, dass Personen, welche der Quellenbesteuerung unterliegen, nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, wenn sie unter anderem Einkünfte erzielen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Darunter fallen sämtliche Einkünfte mit Ausnahme des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mitunter auch Kapitalleistungen aus Vorsorge oder steuerbare Geldspielgewinne. Um klarzustellen, dass Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 und Geldspielgewinne nach Artikel 11 Absatz 3bis auch bei quellensteuerpflichtigen Personen gesondert, und nicht im Rahmen einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung besteuert werden, soll in Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechender Vorbehalt eingefügt werden.
4.3 Verrechnungssteuergesetz
Art. 29 Abs. 3
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann im Regelfall frühstens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG). Gemäss geltendem Recht kann der Antrag allerdings vorzeitig gestellt werden, wenn wichtige Gründe oder besondere Härten vorliegen (Art. 29 Abs. 3 VStG).
Neu soll die vorzeitige Antragstellung auch bei Geldspielgewinnen möglich sein, die nach Artikel 38a DBG gesondert besteuert werden. Absatz 3 soll entsprechend ergänzt werden. Da gewisse Geldspielgewinne für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu gesondert besteuert werden, erscheint es sinnvoller,
wenn steuerpflichtige Personen, die solche der Verrechnungssteuer unterliegende Gewinne erzielen, den Antrag auf Rückerstattung unmittelbar stellen können. Sinnvollerweise soll dies gleichzeitig mit der Deklaration des Gewinns erfolgen können. Damit wird sichergestellt, dass alle steuerlichen Aspekte eines Geldspielgewinns zeitnah abgeschlossen werden können. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags und die Rückerstattung soll der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt des Gewinns sein (vgl. Ziff. 3.2). Mit dem vorzeitigen Antrag auf Rückerstattung soll nur die Verrechnungssteuer auf dem jeweiligen Geldspielgewinn zurückgefordert werden können; die übrigen Verrechnungssteueransprüche sind weiterhin gemäss Artikel 29 Absatz 2 i.V.m. Artikel 30 Absatz 1 VStG geltend zu machen.
Im Zuge der Ergänzung der Geldspiele als Grund für einen vorzeitigen Antrag soll der Artikel auch redaktionell überarbeitet werden. Ausser der Ergänzung der Geldspielgewinne als Gründe für einen vorzeitigen Antrag ergehen daraus keine materiellen Änderungen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Bei der direkten Bundessteuer ergeben sich die Auswirkungen der separaten Besteuerung zum Maximalsatz auf die Gewinnerinnen und Gewinner eines Geldspielgewinns aus deren individueller Situation. Der Geldspielgewinn wird immer zum Maximalsatz besteuert, was je nach Höhe des steuerbaren Anteils des Gewinns zu einer höheren Steuerbelastung führt. Hingegen wird das übrige Einkommen tiefer besteuert, wenn dieses nicht ohnehin so hoch ist, dass es zum Maximalsatz besteuert wird.
In Bezug auf die kantonalen Einkommenssteuern ist es steuerpflichtigen Personen zukünftig nicht mehr möglich, durch einen Umzug Einkommenssteuern auf hohen Gewinnen zu vermeiden. Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind vom Tarif abhängig, welcher der Wohnsitzkanton einer steuerpflichtigen Person für die gesondert besteuerten Geldspielgewinne festlegt.
Personen, die einen hohen Geldspielgewinn erzielen, müssen diesen neu im Zeitpunkt der Resultatermittlung in ihrem Wohnsitzkanton deklarieren. Diese Deklarationspflicht besteht zusätzlich zur Steuererklärung, die nach Ende der Steuerperiode auszufüllen ist.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Durch die getrennte Besteuerung zum Maximalsatz dürften sich die Steuereinnahmen aus der Besteuerung eines hohen Geldspielgewinns erhöhen. Im Gegenzug werden die übrigen Einkünfte gegenüber heute in den meisten Fällen tiefer besteuert. Welcher Effekt überwiegt, kommt auf die Situation der gewinnenden Person an. Die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen dürften im Resultat vernachlässigbar sein. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.3 Auswirkungen auf die Kantone
5.3.1 Finanziell
Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone bestimmen sich nach dem Tarif, den die Kantone für Geldspielgewinne festlegen, sowie dem Steueroptimierungsverhalten der Personen mit entsprechenden Geldspielgewinnen. Da die Steueroptimierung im Jahr des Gewinns mittels Wohnortswechsel wegfällt, dürften einzelne Wohnorte (und Kantone) mit höheren Steuersätzen profitieren, während einzelne Wohnorte (und Kantone) mit tiefen Steuersätzen wegen ausbleibendem Zuzug keine Vorteile erzielen. Die Effekte sind jedoch marginal, auch die insgesamt höheren Steuereinnahmen fallen kaum ins Gewicht.
5.3.2 Administrativ
20 Kantone müssten ihre bestehenden Steuergesetze anpassen, um der separaten Besteuerung von gewissen Geldspielgewinnen Rechnung zu tragen. In der Folge werden die Kantone die separate Besteuerung durchführen müssen. Da es sich bei den erfassten Gewinnen nur um wenige Fälle pro Jahr handelt, dürften diese manuell abgewickelt werden können. Bei den Kantonen könnte also ein personeller Mehraufwand entstehen.
5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 127 Absatz 2 BV schreibt vor, dass die Besteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der besteuerten Personen zu beachten hat. Die getrennte Besteuerung gewisser Geldspielgewinne soll nicht zu einer steuerlichen Privilegierung dieser Gewinne gegenüber einer Besteuerung mit dem übrigen Einkommen führen. Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind bis zu einem Freibetrag von rund einer Million Franken (vgl. oben Ziff. 1.1) steuerfrei. Dieser Betrag übersteigt die höchsten Einkommensklassen in Artikel 36 Absatz 1 und 2 DBG. Vor diesem Hintergrund erscheint die Besteuerung zum verfassungsmässigen Höchstsatz von 11,5 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Gewinnerinnen und Gewinnern Rechnung zu tragen, selbst wenn der steuerbare Anteil dieses Gewinns unter Umständen gering ausfällt.
Der Freibetrag von rund einer Million Franken bei inländischen Geldspielgewinnen dient dem ausserfiskalischen Ziel, die Verlagerung der Spieltätigkeit ins Ausland zu verhindern und das inländische, regulierte Geldspiel mit den entsprechenden Sozialschutzmassnahmen zu fördern, sowie ferner der Erzielung von Einnahmen für gemeinnützige Zwecke (Art. 106 BV).22 Diesem ausserfiskalischen Ziel wird weiterhin Rechnung getragen, da die Steuerbefreiung im Inland nicht aufgehoben wird.
Gemäss Artikel 129 BV legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz BV). Aus der Literatur geht nicht eindeutig hervor, ob der Ausschluss der Harmonisierung von Freibeträgen den Kantonen nur die Möglichkeit für Sozialabzüge offenlassen soll23 oder allgemein ausschliesst, dass das Bundesrecht gewisse Einkommensströme bis zu einem gewissen Betrag als steuerfrei erklärt.24 Letzteres Vorgehen könnte auch als harmonisierungsrechtlich erlaubte Definition des Steuerobjektes gewertet werden. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe lbis StHG bereits jetzt einen Freibetrag von einer Million Franken oder einen nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag vorsieht. Die Vorlage verweist für den Mindestbetrag und die Grenze, ab welcher die gesonderte Besteuerung greift, fortan auf das DBG, womit unterschiedliche Freibeträge aufgrund verschiedener Methoden zum Ausgleich der kalten Progression vermieden werden sollen. Dies dient einerseits der Vereinfachung und andererseits der vollständigen Sicherung der kantonalen Einkommenssteuern durch die Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck entspricht dem Hauptzweck der Verrechnungssteuer.25 Unterschreitet der kantonale Freibetrag den Freibetrag gemäss DBG, wird der zwischen den Beträgen liegende Teil eines Geldspielgewinns nicht von der Verrechnungssteuer gesichert, weil das VStG für den der Verrechnungssteuer unterliegenden Betrag auf das DBG verweist. Vor dem Hintergrund der geltenden Regelung und der praktischen Konkordanz zwischen Artikel 129 Absatz 2 BV und Artikel 132 Absatz 2 BV erscheint es verfassungskonform, den steuerfreien Betrag bei Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen im StHG an den Betrag im DBG anzugleichen. Eine Harmonisierung des «Freibetrags» bzw. der Höhe, bis zu welcher gewisse Geldspielgewinne steuerbefreit sind, ist daher verfassungskonform. Ebenfalls soll der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, harmonisiert werden, also in allen
Kantonen und beim Bund gleich hoch sein. Dies dient der Verfahrenseffizienz und der Praktikabilität: Sofern ein Geldspielgewinn beim Bund eine gesonderte Besteuerung
Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8533. Vgl. dazu MERET CAJACOB/KAROLINA YUAN, Die Steuerharmonisierung in der Rechtsetzung, in: Archiv fürs Schweizerische Abgabenrecht 88 (2019-2020), S. 681-714, S. 707 f; in diesem Sinne wohl auch MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE BRAWAND, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl., 2022, Art. 9 N 58. 24 dazu passim MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, Art. 66a N 11 mit Verweis auf EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, vom 10. April 2013 (<https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6012/37/cons_1/doc_2/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6012-37-cons_1-doc_2-de-pdf-a.pdf>), besucht am 16. Juli 2025 Anstelle vieler: MADELEINE SIMONEK, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, BV, 2015, Art. 132 N23.
erfordert, ist dies auch beim Kanton der Fall. Würde sich der Betrag von Kanton zu Kanton unterscheiden, würde dies dazu führen, dass für einen Gewinn für die kantonalen Steuern separat besteuert werden muss, für die Bundesteuer aber noch nicht oder umgekehrt. Der Betrag soll dem Freibetrag für Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Online-Spielbankenspielen entsprechen. Damit werden solche Gewinne immer gesondert besteuert, sofern überhaupt ein steuerbarer Gewinn anfällt. So wird die zusätzliche Komplexität, welche durch die Vorlage in die Besteuerung von Geldspielgewinnen eingebracht wird, bestmöglich in Grenzen gehalten. Um sicherzustellen, dass der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, in allen Kantonen gleich hoch ist und dem Freibetrag für Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Online-Spielbankenspielen entspricht, muss auf das DBG verwiesen werden. Würde im StHG ein Frankenbetrag festgesetzt, würde sich aufgrund des Ausgleichs der Teuerung im DBG innert kurzer Zeit eine Lücke auftun.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere wird das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die Freizügigkeit26 nicht tangiert. Sofern zwischen inländischen und ausländischen Gewinnen unterschieden wird, ist das Abgrenzungsmerkmal der Ort des Gewinns und nicht die Nationalität oder der Wohnsitz der gewinnenden Person.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des VStG, des StHG und des DBG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Vorlage sieht die Besteuerung gewisser Geldspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung vor. Um dies sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene sicherzustellen, müssen sowohl das DBG als auch das StHG angepasst werden. Um die gesonderte Besteuerung auch verrechnungssteuerlich effizient abwickeln zu können, muss auch das VStG angepasst werden. Zur Änderung aller drei Erlasse drängt sich ein Mantelerlass auf. Die Einheit der Materie ist gewahrt, weil alle Änderungen im engen Zusammenhang mit der Besteuerung am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Gewinns beziehungsweise der damit verbundenen gesonderten Besteuerung stehen.
26 SR 0.142.112.681