proj/2025/51/cons_1
Revision der Lärmschutzverordnung (LSV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 16. Juni 2025
Erläuternder Bericht zur Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)
Übersicht
Die Vorlage zur Revision der Lärmschutz-Verordnung soll den Rahmen für einen rechtssicheren Vollzug des revidierten Umweltschutzgesetzes zur besseren Abstimmung zwischen raumplanerischen und lärmrechtlichen Zielsetzungen schaffen. Dazu werden Bestimmungen angepasst und eingeführt, um Vollzugsbehörden, Bauherrschaften und Planende schweizweit zu unterstützen.
Ausgangslage
Am 27. September 2024 beschloss das Parlament eine Änderung des Umweltschutzgesetzes, das grösstenteils am 1. April 2025 in Kraft trat. Die Bestimmungen zum Lärmschutz in Artikel 22 und 24 des revidierten Umweltschutzgesetzes (revUSG) sollen mit den Ausführungsbestimmungen im Frühjahr 2026 in Kraft treten.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung zu verbessern. Das revidierte Gesetz präzisiert mit Artikel 22 die lärmschutzrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, um die Rechtssicherheit im Vollzug zu erhöhen. Gleichzeitig erleichtert sie die Umsetzung von Bauprojekten in lärmbelasteten Gebieten, was die raumplanerisch gewünschte Innenentwicklung unterstützt.
Bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum sieht Artikel 24 revUSG vor, dass sowohl Freiräume für die Erholung als auch Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Wohnqualität vorgesehen werden. Gute Freiräume und eine gute akustische Situation sind notwendige Bausteine einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen – ganz allgemein und im Besonderen auch in lärmbelasteten Gebieten.
Die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll die Umsetzung der neuen Regelungen unterstützen, Widersprüche beseitigen und die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung auflösen.
6 Prüfpflichten und Regulierungskostenabschätzung nach
Unternehmensentlastungsgesetz
Für Unternehmen entstehen durch die Revision der LSV keine neuen oder veränderten Pflichten. Es werden keine Regulierungskosten für Unternehmen nach Artikel 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 (UEG)12 verursacht. Für kleine und mittlere Unternehmen können keine vereinfachten Regeln angewendet werden. Dies liegt in der Natur der zu ändernden Bestimmungen für Baubewilligungen und Bauzonen. Diese müssen schweizweit und für alle Räume gleichwertig gelten, um den Umwelt- und Planungszielen gerecht zu werden. Es sind für die Unternehmen auch keine höheren regulatorischen Anforderungen als im Ausland zu erwarten. In der Europäischen Union existieren vergleichbare Regulierungsziele, die mit ähnlichen Ansätzen verfolgt werden. Weder das revidierte USG noch die vorgeschlagene Revision der LSV stellen einen «Swiss Finish» dar. Der Vollzug der Bestimmungen obliegt den Kantonen, die dafür geeignete Infrastruktur und Prozesse festlegen. Insbesondere ändern sich mit dem revidierten Umweltschutzgesetz und der Revision der LSV die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht. Es liegt in der Verantwortung der Kantone und Gemeinden, elektronische Mittel für einen einfacheren Vollzug einzusetzen, wo dies zweckmässig ist. Mit der vorgeschlagenen Revision der LSV werden Widersprüche und nicht mehr geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit Baubewilligungen und Bauzonen aufgehoben. Die Vollzugsbehörden sollen
12 SR 930.31
durch eine Publikation des BAFU namentlich zu Artikel 24 revUSG und Artikel 29 LSV zusätzlich unterstützt werden.