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Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen
Bern, 12. November 2025
Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Am 15. Januar 2025 hat der Bundesrat beschlossen, dass er einen obligatorischen Orientierungstag für Schweizerinnen einführen will. An diesem Tag, der für Schweizer Männer bereits heute Pflicht ist, sollen Schweizer Frauen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz erhalten. Das fördert zum einen die Chancengleichheit. Zum anderen ist der Bundesrat überzeugt, dass sich dank vertiefter Information mehr Frauen für einen freiwilligen Dienst entscheiden und sich dadurch der Frauenanteil in der Armee und im Zivilschutz erhöhen wird. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen bedingt eine Änderung der Bundesverfassung und verschiedener Bundesgesetze.
Ausgangslage
Der Orientierungstag gibt den Teilnehmenden einen fundierten Einblick in die Ausgestaltung der Militär- beziehungsweise Schutzdienstpflicht und somit auch in die persönlichen Möglichkeiten und Chancen, die solche Dienste eröffnen. Er informiert die Teilnehmenden unter anderem über den Ablauf der Rekrutierung, die verschiedenen Funktionen der Armee und des Zivilschutzes, Zuteilungskriterien und weiterführende Karrieremöglichkeiten sowie ihre generellen Rechte und Pflichten im Rahmen des Militär- und Schutzdienstes.
Heute ist der Orientierungstag für Schweizer Männer obligatorisch. Schweizerinnen können freiwillig am Orientierungstag teilnehmen. Der Orientierungstag wird nicht in der Form eines Diensttages an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet; er gilt als Amtstermin im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts. Die Teilnehmenden erhalten keinen Sold und es besteht kein Anspruch auf Erwerbsersatz. Arbeitnehmenden muss für die Teilnahme am Orientierungstag Freizeit gewährt werden. Schweizerinnen profitieren bereits heute ebenfalls von diesen vereinfachten Zugangsmethoden. Sie sind jedoch gesetzlich nicht zur Teilnahme verpflichtet. Aus diesem Grund sind die informellen Hürden für eine Teilnahme sowohl bei den betroffenen Schweizerinnen als auch bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oftmals hoch.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesverfassung
Artikel 59 Absatz 2
Die Anpassung dieses Absatzes implementiert die Einführung einer obligatorischen Orientierungsveranstaltung für Schweizerinnen auf Verfassungsstufe.
4.2 Militärgesetz
Artikel 5
Grammatikalische Anpassung des Artikels in der französischen Version des Gesetzes.
Artikel 8
Mit der Anpassung von Artikel 8 wird die verfassungsmässige Verpflichtung für Schweizerinnen zur Teilnahme an einem Orientierungstag auf gesetzlicher Stufe festgehalten.
Artikel 8 Absatz 1 ergänzt die bereits bestehende Verpflichtung für Stellungspflichtige zur Teilnahme am Orientierungstag mit der neuen Pflicht für Schweizerinnen. Auslandschweizerinnen und Schweizerinnen, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und ihre militärischen Pflichten dort erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben sind von der Pflicht ausgenommen.
Artikel 8 Absatz 2 legt fest, dass Schweizerinnen sobald sie volljährig sind an einem obligatorischen Orientierungstag teilnehmen müssen.
Da es sich bei der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags um einen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV handelt, muss die Dauer des Eingriffs gesetzlich geregelt sein. Artikel 8 Absatz 3 legt deshalb fest, dass der Orientierungstag einen Tag dauern soll.
Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des geltenden MG müssen Stellungspflichtige an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort Angaben zu ihrem Gesundheitszustand (Buchstabe a) sowie zum beabsichtigten Startzeitpunkt der Rekrutenschule (Buchstabe b) machen. Die Pflicht zur Angabe wird neu in Artikel 8 Absatz 4 geregelt. Am
Die Regelung in Artikel 8 Absatz 2 des geltenden MG, dass die Orientierungsveranstaltung nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird, wird neu in Absatz 5 geregelt.
Bisher wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme am Orientierungstag durch nicht stellungspflichtige Schweizerinnen in Absatz 3 geregelt. Mit der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen fällt diese Regelung weg. Sie betrifft neu nur noch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 2 MG stellungspflichtig sind, und wird im neuen Absatz 6 von Artikel 8 aufgenommen.
Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, d und e
Der Versand der Einladungen für alle Stellungspflichtigen erfolgt heute durch die Kantone über das PISA. Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden dafür jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
Um den administrativen Zusatzaufwand bei der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen möglichst tief zu halten, sollen in Zukunft auch die Einladungen für Schweizerinnen über dasselbe System versandt werden. Entsprechend müssen die Einwohnergemeinden auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfassen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG ist vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen. Die aktuelle Revision des MG sieht ebenfalls eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG vor. Unter Vorbehalt eines allfälligen Referendums treten die Änderungen per 1. Januar 2026 in Kraft. Die vorgesehene Anpassung ist in der Vernehmlassungsvorlage berücksichtigt. Sollte die Änderung nicht vor der Einführung des obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen in Kraft treten, würde die aktuell gültige Formulierung mit dem Zusatz, dass die Daten auch für die Schweizerinnen geliefert werden müssen, ergänzt.
Die Überprüfung, ob die Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag erfüllt wurde, erfolgt über die Militärkontrolle. Damit auch die Teilnahme der Schweizerinnen am Orientierungstag kontrolliert werden kann, wird die Regelung in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a MG ergänzt. Neu werden sowohl die gemeldeten Schweizerinnen als auch die gemeldeten Schweizer in die Militärkontrolle aufgenommen.
In der französischen Version des MG wird zusätzlich eine grammatikalische Anpassung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d vorgenommen.
Die heutige Regelung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e MG sieht vor, dass die Kantone die Frauen zum Orientierungstag einladen. Diese Regelung ist bei Einführung des obligatorischen Orientierungstags für Frauen nicht mehr notwendig und wird deshalb aufgehoben.
4.3 Militärstrafgesetz
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 5, 5bis und 6
Artikel 3 regelt den Geltungsbereich des MStG. Ziffer 5 beschreibt, dass Stellungspflichtige während des Orientierungstags dem MStG unterstehen. Zur Vereinheitlichung der Terminologie wird neu auch in Ziffer 5 von einer «Orientierungsveranstaltung» gesprochen anstatt vom «Orientierungstag».
Die Anpassung in Ziffer 5bis sieht vor, dass auch Schweizerinnen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Teilnahme sowie während ihrer Teilnahme am Orientierungstag dem Militärstrafrecht unterstehen. Gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung wird die Nichtbefolgung der Pflicht zur Teilnahme gleich bestraft, wie die Nichtteilnahme am Orientierungstag durch Stellungspflichtige. Die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ) und die Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten (VSK) haben in Zusammenarbeit mit dem Oberauditorat Empfehlungen zur Strafpraxis ausgearbeitet, die den zuständigen Stellen als Orientierungshilfe dienen sollen.16 Schweizerinnen unterstehen bei einer Nichtteilnahme derselben Strafpraxis.
Die Formulierung von Ziffer 6 wird angepasst. Da das MG neu bereits in der vorhergehenden Ziffer 5bis erwähnt wird, muss in Ziffer 6 der umfassende Verweis mit Fussnote nicht mehr vorgenommen werden und entfällt.
4.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Artikel 13 Buchstabe a
Artikel 13 listet auf, welche Aufgaben mithilfe des PISA erfüllt werden. Damit die Einladungen für Schweizerinnen an den obligatorischen Orientierungstag auch über das PISA versandt werden können, ist eine Anpassung des Verwendungszwecks des PISA nötig. Buchstabe a wird deshalb mit dem entsprechenden zusätzlichen Verwendungszweck ergänzt.
Artikel 17 Absatz 4quinquies
Sobald eine Schweizerin ihrer verfassungsmässigen Pflicht nachgekommen ist und den Orientierungstag besucht hat, besteht kein Grund mehr, dass ihre Daten im PISA
Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 16 ff.
aufbewahrt werden. Dieser neue Absatz sieht deshalb vor, dass die Daten von nicht stellungspflichtigen Schweizerinnen spätestens drei Jahre, nach Teilnahme am Orientierungstag, gelöscht werden müssen. Sollte sich eine Schweizerin dazu entscheiden, Militärdienst zu leisten, wird sie stellungspflichtig und unterliegt so den bereits bestehenden Bestimmungen. Die gesetzliche Frist bis zur Löschung der Daten ist bewusst so kurz wie möglich gehalten. Damit trägt die Gesetzesänderung dem in Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 202017 über den Datenschutz (DSG) festgehaltenen Grundsatz Rechnung, dass Personendaten vernichtet werden müssen, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Gleichzeitig trägt die Frist von drei Jahren dem Umstand Rechnung, dass sich heute die meisten Schweizerinnen nicht direkt nach dem Besuch des Orientierungstags für den Militärdienst entscheiden. Es handelt sich bei der Frist deshalb um einen Kompromiss zwischen dem Grundsatz des DSG sowie der Absicht zur Minimierung des Mehraufwands einer zweimaligen Datenerfassung, falls sich eine Schweizerin erst einige Jahre nach dem Besuch des Orientierungstags dazu entscheidet, Militärdienst zu leisten. Der verbleibende zu erwartende Mehraufwand für eine erneute Erfassung der Daten für Schweizerinnen, die Militärdienst leisten wollen, nachdem ihre Daten bereits aufgrund der gesetzlichen Frist gelöscht wurden, dürfte sich voraussichtlich in Grenzen halten.
4.5 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Artikel 38a
Bereits heute informieren die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen des Orientierungstags auch über den Zivilschutz und den Schutzdienst. Da diese Praxis jedoch aktuell nicht gesetzlich geregelt ist, wird sie im neuen Artikel 38a des BZG festgehalten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind zweigeteilt. Erstens stellt der Bund den Kantonen für den Orientierungstag bereits heute Informations- und Armeematerial sowie Armeeproviant zur Verfügung. Zudem trägt er die Kosten für die Ausbildung der Moderatorinnen und Moderatoren, die durch die einzelnen Orientierungstage führen. Die Verdoppelung der Teilnehmenden führt zu entsprechenden Mehrkosten in diesem Bereich. Der Bundesrat schätzt, dass die Kosten für den Bund um 150 000 Franken pro Jahr steigen werden.
17 SR 235.1
Zweitens geht der Bundesrat davon aus, dass aufgrund der neuen Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag mehr Schweizerinnen für den Militärdienst gewonnen werden können. Auch dies führt zu höheren Folgekosten. Es müssen die notwendigen Kapazitäten, sowohl im Bereich der Rekrutierung als auch an den betroffenen Armeestandorten, geschaffen werden. Dazu gehören insbesondere Anpassungen der Infrastruktur für eine geschlechtergetrennte Unterbringung sowie zusätzliches, spezifisch geschultes Personal. Die Mehrkosten lassen sich derzeit noch nicht genau berechnen. Ihr Ausmass hängt von der tatsächlichen Anzahl Schweizerinnen ab, die zusätzlich für den Militärdienst gewonnen werden können.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen hat personelle Auswirkungen auf den Bund. Dies betrifft primär das Personal, das durch die einzelnen Orientierungstage führt. Der Bedarf an Moderatorinnen und Moderatoren wird im Vergleich zu heute höher sein. Für die Bereitstellung der Moderatorinnen und Moderatoren ist die Armee verantwortlich. Sie deckt den heutigen Bedarf durch entsprechende Einteilung von geeigneten Angehörigen der Armee in spezielle Betriebsdetachemente. Dieses Gewinnungs- und Einsatzmodell hat sich bewährt. Bei einer Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen werden zusätzliche Armeeangehörige in diese Betriebsdetachemente eingeteilt werden müssen. Die Rekrutierung und Ausbildung dieser Angehörigen der Armee müssen zwei Jahre vor der Einführung beginnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Wenn die Teilnahme an den Orientierungstagen auch für Schweizerinnen obligatorisch wird, ist mit einer Verdoppelung der Teilnehmenden zu rechnen. Für die Kantone entstehen je nach Bevölkerungszahl unterschiedliche zusätzliche Kosten. Diese fallen vor allem für das zusätzlich benötigte Personal zur Vorbereitung und Durchführung der Orientierungstage und für Anpassungen der Infrastruktur an. Im Rahmen der Erarbeitung des Berichts des VBS zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen wurden die finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen grob geschätzt. Gemäss den Rückmeldungen erwarten die Kantone Mehrkosten von rund 3,3 Millionen Franken. Zusammen mit den Kosten für die Orientierungstage für die Schweizer Männer werden die Gesamtkosten für obligatorische Orientierungstage auf rund 7 Millionen Franken beziffert18. Die künftigen Kosten für die Infrastruktur sind schwerer abschätzbar. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verdoppelung der Teilnehmendenzahl die heute genutzten Infrastrukturen in gewissen Fällen nicht ausreichen beziehungsweise nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Hier können weitere Mehrkosten entstehen. Weiter ist ein administrativer Mehraufwand im Dis-
Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 19
ziplinarwesen wegen unentschuldigter Nichtteilnahmen am Orientierungstag zu erwarten. Eine teilweise Digitalisierung der Informationsvermittlung kann nach einer gewissen Anschubfinanzierung zu einer Kostensenkung beitragen. Erste Ansätze dazu werden bereits erarbeitet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es werden keine signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erwartet. Der Bundesrat schätzt, dass sich die zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Kosten zulasten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der gleichen Grössenordnung wie die bisherigen Kosten für die Männer bewegen werden. Sehr wahrscheinlich sind die Kosten aufgrund der höheren Ausprägung des schulischen Bildungswegs bei Frauen im Vergleich etwas tiefer. Die jährlichen direkten Kosten für die Unternehmen würden sich durch einen obligatorischen Orientierungstag für Frauen deshalb ungefähr verdoppeln, von derzeit rund CHF 2,5 Millionen auf rund CHF 5 Millionen. Die Schätzung basiert auf der Anzahl Schweizer Frauen und Männer im Alter von 18 und 19 Jahren, die entweder erwerbstätig oder Lernende sind, und deren durchschnittlichen Stundenlöhnen (brutto) gemässe SAKE (2024). Hinzu kommen indirekte Kosten z.B. durch die Kompensation der zusätzlichen Abwesenheiten der Schweizerinnen an ihren Arbeitsplätzen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich diese Kosten in der gleichen Grössenordnung wie die direkten Kosten bewegen werden. Aufgrund dieser geringen Tragweite wurde auf eine vertiefte Berechnung der indirekten Kosten in der Form einer Regulierungsfolgeabschätzung verzichtet. Die Unternehmen sind verpflichtet, analog zur heutigen Praxis für die Stellungspflichtigen, den Schweizerinnen für die Teilnahme am Orientierungstag Freizeit zu gewähren, da es sich dabei um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt. Die Lohnfortzahlung ist in Artikel 324a OR geregelt. Da es sich bei den meisten betroffenen Schweizerinnen um Lernende und Schülerinnen handelt, ist der organisatorische und finanzielle Aufwand einer eintägigen Abwesenheit für die Volkswirtschaft sowie die einzelnen Unternehmen vertretbar.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die neu geschaffene verfassungsmässige Pflicht zur Teilnahme an einem Orientierungstag hat nach Annahme der Vorlage eine direkte Auswirkung auf alle jungen Schweizerinnen. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Personen. Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs wurde bereits im Kontext der beantragten Neuregelung erläutert (Kapitel 3.1). Die Schweizerinnen gewinnen durch die verpflichtende Teilnahme am Orientierungstag einen besseren Einblick in die Schweizer Sicherheitspolitik sowie die Armee und den Zivilschutz. Dies führt langfristig zu einem verbesserten sicherheitspolitischen Verständnis in der Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die geplante Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen erfordert eine neue Verfassungsgrundlage (siehe Punkt 3.1.1). Diese Verpflichtung stellt eine neue staatsbürgerliche Pflicht dar und erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. In diesem Sinne schafft der neue Art. 59 Abs. 2 BV die erforderliche Verfassungsgrundlage.
Die Orientierungsveranstaltung für Frauen stellt einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar. Eine solche Einschränkung erfüllt die Anforderungen von Art. 36 BV. Sie wird in der BV sowie im Bundesgesetz über die Armee (Art. 8 MG) geregelt. Sie ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, nämlich die Erhöhung des Frauenanteils in der Armee sowie deren ausreichende Alimentierung. Die Massnahme ist zudem geeignet, erforderlich und zweckmässig, um die angestrebten Ziele zu erreichen (siehe Punkt 3.1.1).»
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel. Auf zwei internationale Verpflichtungen, die direkt von der Verfassungsänderung betroffen sind, wird in der Folge noch genauer eingegangen.
6.2.1 UNO-Sicherheitsratsresolution 1325
Die UNO-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit wurde am 31. Oktober 2000 einstimmig vom UNO-Sicherheitsrat verabschiedet. Diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutionen verlangen neben dem Schutz der Rechte von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten insbesondere auch die verstärkte Partizipation von Frauen an Friedensprozessen, die Integration von Frauenbelangen in UN-Friedensmissionen sowie einen gleichberechtigten Einbezug von Frauen in militärischen und zivilen Kontingenten. Die Schweiz hat sich 2007 verpflichtet, diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutionen mit einem Nationalen Aktionsplan 1325 (NAP 1325) sowohl aussen- als auch innenpolitisch umzusetzen.
Die obligatorische Teilnahme am Orientierungstag für Schweizerinnen ist eine geeignete Massnahme zum verstärkten Einbezug von Frauen in sicherheitsrelevanten Bereichen der Schweiz im Sinne der UNO-Sicherheitsratsresolution 1325.
6.2.2 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau Das Übereinkommen vom 18. Dezember 197919 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet die Schweiz:
▪ Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
▪ alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Das Übereinkommen versteht unter Diskriminierung jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Die Einführung eines obligatorisches Orientierungstags für Schweizerinnen würde die Diskriminierung der Schweizerinnen beim Zugang zu sicherheitspolitischen Informationen und Tätigkeiten beseitigen oder zumindest mildern.
6.3 Erlassform
Die Teilrevision der Bundesverfassung kann von der Bundesversammlung beschlossen werden (Art. 194 Abs. 1 BV). Sie tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist (Art. 195 BV). Bei den notwendigen gesetzlichen Anpassungen handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV. Die Änderungen werden in der Form eines Mantelerlasses vorgenommen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen (vgl. Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
19 SR 0.108
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 127 BV) sind von den geplanten Änderungen nicht betroffen.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen sieht keine Änderung der bestehenden Zuständigkeiten oder finanziellen Verpflichtungen für Bund und Kantone vor. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199020 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) sind weiterhin eingehalten.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen gemäss Artikel 164 Absatz 2 BV vor.
6.8 Datenschutz
Wie in Kapitel 4.4 erwähnt, ist vorgesehen, dass neu sowohl die Einladungen für Schweizerinnen als auch für Schweizer über das System PISA der Armee verschickt werden. Neu werden deshalb für den Orientierungstag auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfasst werden. Es werden die gleichen Daten erfasst, die bereits heute von allen Stellungspflichtigen erfasst werden. Dabei handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG. An der grundsätzlichen Praxis der Datenbearbeitung im PISA wird nichts verändert.
20 SR 616.1