proj/2026/13/cons_1
Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (IPV)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 12. Juni 2026
Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Am 19. Dezember 2025 hat das Parlament das Investitionsprüfgesetz (IPG) verabschiedet. Die vorliegende Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfverordnung, IPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum IPG.
Ausgangslage
Das IPG bezweckt, Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren zu verhindern, wenn diese Übernahmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen. Hierfür werden Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind, durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die besonders kritischen Bereiche umfassen u. a. Rüstungsgüter sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, Stromnetze und -produktion, Wasserversorgung sowie Gesundheits-, Telekom- und Transportinfrastrukturen.
3 Ein weiterer Kostentreiber kann der Tätigkeitsbeschrieb des Zielunternehmens
sein. Die Pflicht, Angaben zu Patenten, geistigem Eigentum und zur Substituierbarkeit der Produkte zu machen, kann bei grossen Gesellschaften zu einem hohen internen und externen Aufwand führen. Dieser wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Informationspflichten auf die Bereiche begrenzt sind, die vom IPG als sicherheitskritisch eingestuft werden. 4. Die Angaben betreffend Gesetzesverstösse, Gerichtsverfahren und Sanktionsmassnahmen dürften in den meisten Fällen einfach zu machen sein. Eine Herausforderung kann jedoch darin liegen, dass die Angaben für den Zeitraum der zurückliegenden 10 Jahre gemacht werden müssen. 5. Die Kosten für Angaben zu ausländischen Investitionsprüfverfahren dürften gering ausfallen. Sie bestehen primär aus internen Archiv- und Rechercheaufwänden, können sich jedoch bei schlechtem Dokumentenmanagement oder zahlreichen früheren Verfahren erhöhen. In der Gesamtschau belaufen sich die geschätzten Kosten für ein Gesuch im einfachen Fall auf rund 8'000 bis 42'000 Franken. In komplexen Fällen können sich die Gesamtkosten hingegen auf 137'500 bis 240'000 Franken belaufen. Für einen Antrag auf einen Vorbescheid fallen tiefere Kosten an, da sich die Angaben auf das Zielunternehmen beschränken.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Die personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund ergeben sich grundsätzlich aus dem IPG. Die vorliegende Verordnung hat keine darüber hinaus gehenden Folgen. Für die Durchführung der Investitionsprüfung wird innerhalb des SECO der Leistungsbereich Exportkontrollen und Sanktionen in der Direktion für Aussenwirtschaft verantwortlich zeichnen. Hierfür ist vorgesehen, den Leistungsbereich in Exportkontrollen, Investitionsprüfung und Sanktionen umzubenennen. Wie in Ziffer 5.1 ausgeführt, wird sich die Gewährung von Ausnahmen voraussichtlich auf die Anzahl der zu prüfenden Übernahmen auswirken. Allerdings ist es wie dargelegt nicht möglich, die allenfalls daraus resultierende Reduktion der Fallzahl abzuschätzen. Demgegenüber ist zu beachten, dass das Parlament in Artikel 5 IPG einen verbindlichen Vorbescheid verankert hat. Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf hingegen lediglich eine unverbindliche Vorabklärung zur Genehmigungspflicht vorgesehen (siehe Art. 5 E-IPG). Aus Sicht der inländischen Unternehmen, die potenziell von der Investitionsprüfung betroffen sein könnten, bietet ein verbindlicher Vorbescheid einen Mehrwert. Sie können Rechtssicherheit erlangen, da sie sich absichern können, dass eine zukünftige Übernahme nicht dem IPG unterliegen würde. Es ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund der Verbindlichkeit tendenziell mehr Anträge auf Vorbescheide gestellt werden, als dies bei einer unverbindlichen Vorabklärung der Fall gewesen wäre, insbesondere in der Anfangsphase. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wie viele Anträge auf Vorbescheide gestellt werden. In der Botschaft zum IPG ist der Bundesrat von rund 30 unverbindlichen Vorabklärungen pro Jahr ausgegangen.
Gemäss Artikel 17 VE-IPV ist die Erhebung von Gebühren für die Gegenfinanzierung der Vollzugskosten des IPG vorgesehen (siehe die Ausführungen in Ziff. 4). Über die Gebühreneinnahmen können schätzungsweise rund 400'000 Franken pro Jahr als Gegenfinanzierung für die Vollzugskosten vereinnahmt werden.15 Davon werden 360'000 Franken für Personalausgaben und 40'000 Franken für Sach- und Betriebsausgaben verwendet. Die Kosten für allgemeine Aufwendungen, für die keine Gebühren erhoben werden können, müssen vom Bund getragen werden. Das SECO wird nach den ersten beiden Jahren Vollzug sowohl den Gebührentarif überprüfen als auch die benötigten Personalressourcen neu abschätzen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 182 der Bundesverfassung (BV)16 sowie auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 6, 6 Absatz 2 und 22 Absatz 1 IPG.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Betreffend die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum IPG verwiesen. Der VE-IPV entspricht den dort beschriebenen wirtschaftsvölkerrechtlichen Anforderungen. Insbesondere werden die Ausnahmen einseitig gewährt und beruhen auf objektiven Kriterien, die einen rationalen Bezug zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz aufweisen. Auf diese Weise wird den einschlägigen wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen. Abgesehen von den Ausnahmen sieht der VE-IPV keine Regelungen vor, die Auswirkungen auf die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz haben könnten.
6.3 Erlassform
Die IPV setzt die im IPG vorgesehenen Delegationsnormen um und konkretisiert einige Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Erlass ergeht in Form einer Verordnung des Bundesrates.
15 Diese Schätzung basiert auf den folgenden Annahmen: 20 Vorbescheide à 5'000.- + 5 Vorbescheide à 7'500.- + 5 Vorbescheide à 10'000.- + eine direkte Genehmigung à 10'000.- + eine direkte Genehmigung à 20'000.- + 1 Prüfverfahren à 30'000.- + ein Prüfverfahren à 60'000.- + ein Prüfverfahren à 90'000.- = 397'500.-. In dieser Berechnung nicht berücksichtigt sind allfällige Einnahmen, die aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen resultieren, für die ebenfalls Gebühren erhoben werden können. 16 SR 101
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es ist vorgesehen, dass die Anhänge 1 und 2, die festlegen, welche Unterlagen einem Antrag auf Vorbescheid oder einem Gesuch beizulegen sind, durch das WBF geändert werden können.
6.6 Datenschutz
In Ergänzung zur Regelung der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im IPG wird auf Verordnungsstufe die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten geregelt. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen stützt sich direkt auf den geltenden Artikel 57r RVOG.