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Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 1. April 2026
Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG): Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Die rechtlichen Unfallbegriffsmerkmale (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind bei Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen nicht immer erfüllt. Das gilt insbesondere, wenn diese Taten mittels chemischer Unterwerfung begangen werden. Der Bundesrat beantragt eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), um zu gewährleisten, dass Gesundheitsschäden infolge solcher Übergriffe systematisch und einheitlich von der Unfallversicherung übernommen werden.
Ausgangslage
In seinem Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 hat das Bundesgericht den Unfallcharakter eines sexuellen Übergriffs negiert, der begangen wurde, als das Opfer unter dem Einfluss chemischer Substanzen urteilsunfähig war. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Reaktion auslösen kann, die ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt. Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht der Ansicht, dass die Versicherte aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung den Eingriff in ihre sexuelle Integrität nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung der Unmittelbarkeit, die für den rechtlichen Unfallbegriff gegeben sein muss, nicht erfüllt ist. Der Unfallversicherer wurde daher in diesem Fall nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Nationalrätin Porchet hat am 10. März 2025 die Interpellation 25.3072 «Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?» eingereicht. Darin wurde der Bundesrat gefragt, ob er bereit ist, eine Änderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2025 legte der Bundesrat dar, dass nach geltendem Recht die Folgen sexueller Gewalt bereits von der Unfallversicherung übernommen werden können, wenn das die Schädigung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. Er erklärte sich jedoch bereit zu prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden können, damit Vergewaltigung bei «chemischer Unterwerfung» auch immer als Unfall eingestuft wird.
Nach seiner Analyse kam der Bundesrat zum Schluss, dass mit einer Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gewährleistet werden könnte, dass Vergewaltigung immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt und somit vom UVG abgedeckt wird, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aufgrund chemischer Unterwerfung.
4.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz
Die Vorlage bringt keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Aufgabenerfüllung mit sich. Die vorgesehenen Anpassungen haben auch keine Kompetenzverlagerungen zur Folge.
9 SR 0.831.102 10 SR 0.831.104 11/12
4.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 11 vor.
4.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert.
4.8 Datenschutz
Auf das Datenschutzrecht hat die Vorlage keine Auswirkungen.
11 SR 616.1 12/12