proj/2026/6/cons_1
Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 19. Juni 2026
Änderung der
Verordnung über die Verrechnungssteuer
Verordnung über die Stempelabgaben
Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
ESTV-D-52023501/20
Übersicht
Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm beschlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbereich um und setzt somit seine Anstrengungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen bei der Verrechnungssteuer Geschäftsberichte nur noch der ESTV eingereicht werden müssen, wenn eine steuerbare Leistung ausgerichtet wird. Bei der Emissionsabgabe soll dies nur noch auf Verlangen der ESTV erforderlich sein. Zudem soll das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer auf Konzernverhältnisse ausgeweitet werden.
Ausgangslage
Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen verabschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vorlage betrifft Massnahmen in der Verrechnungssteuerverordnung, der Stempelabgabeverordnung, der DBA-Entlastungsverordnung und der USA-Entlastungsverordnung.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer administrativen Entlastung der betroffenen Unternehmen und stärken somit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Die eingeschränkte Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse hat beispielsweise zur Folge, dass jährlich rund 45 000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr der ESTV einzureichen haben.
Ausser im Mutter-Tochter-Verhältnis müssen Konzerne heute bei geldwerten Leistungen die Verrechnungssteuer zuerst bezahlen und später zurückfordern, was Zeit braucht. 2025 betrug die durchschnittliche Durchlaufzeit eines Rückerstattungsantrages (Statistik umfasst sämtliche Rückerstattungsanträge) 73 Tage (2024: 60 Tage). Dies erfordert eine entsprechende Liquidität. Abhängig von der Höhe der Verrechnungssteuer und der finanziellen Situation der Konzerne kann die Bereitstellung dieser Liquidität eine erhebliche Herausforderung bedeuten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung18, Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)19 und Artikel 54 StG obliegt es dem Bundesrat, die Vollzugsbestimmungen zu erlassen. Zudem wird in Artikel 20 Absatz 2 VStG der Bundesrat berechtigt, die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Meldeverfahren zu regeln. Bei den übrigen vorliegend anzupassenden Verordnungen ist der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich20 ermächtigt, die Steuerabrechnung zu regeln.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen, namentlich mit den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, der Schweiz vereinbar.
18 SR 101 19 SR 642.21 20 SR 672.2