proj/2026/70/cons_1
Pa. Iv. 25.403. Änderung des Schweizerschulengesetzes
25.403
Parlamentarische Initiative Änderung des Schweizerschulengesetzes Erläuternder Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates
vom 29. Juni 2026
Übersicht
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 25.403 «Änderung des Schweizerschulengesetzes» umgesetzt. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) schlägt vor, das Schweizerschulengesetz zu ergänzen, damit Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen künftig zentral in der Schweiz angestellt und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland entsandt werden können. Dadurch sollen die Anstellungsbedingungen der Schweizer Lehrkräfte verbessert, deren Rekrutierung erleichtert und Mobilität gefördert werden.
Ausgangslage
Die 17 anerkannten Schweizerschulen im Ausland sind für die Vermittlung schweizerischer Bildung auf Schweizer Lehrpersonen angewiesen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Unterricht mehrheitlich durch Lehrpersonen mit Schweizer Lehrberechtigung erteilen zu lassen. In der Praxis wird deren Rekrutierung jedoch durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben in den Gastländern zunehmend erschwert. Eine Verbesserung könnte erreicht werden, indem diese Lehrkräfte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und dann von diesem an die Schweizerschulen entsandt werden. Frühere Ansätze, etwa eine öffentlich-rechtliche Lösung über Movetia oder die Kantone, wurden verworfen. Daraus ergibt sich gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Die Vorlage schafft eine gesetzliche Grundlage, damit der Bund die Aufgabe der Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen einer Organisation mit Sitz in der Schweiz übertragen kann. Diese Funktion soll educationsuisse zugewiesen werden, dem Dachverband der anerkannten Schweizerschulen im Ausland, der im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schweizer Auslandschulen erbringt. educationsuisse übernimmt bereits heute die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen an den Schulen in Europa. Künftig sollen grundsätzlich alle Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, bei educationsuisse in der Schweiz angestellt und an die anerkannten Schweizerschulen entsandt werden. Lokale Anstellungen bleiben nur ausnahmsweise und mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamts für Kultur (BAK) möglich. Die Regelung soll die Anstellungsverhältnisse vereinheitlichen, den Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen erleichtern (insbesondere AHV/IV/EO/ALV und berufliche Vorsorge bei PUBLICA) und die Schulen administrativ entlasten. Die Vorlage regelt die rechtlichen Mindestanforderungen für die Übertragung der Aufgabe an educationsuisse. Das geltende Subventionssystem bleibt dabei unverändert. Die Finanzhilfen gehen weiterhin an die Schulen und werden vom BAK ausgerichtet. Insgesamt sind von der Anpassung grössere Rechtssicherheit, professionellere Rekrutierung und stabilere Rahmenbedingungen für den Betrieb der Schweizerschulen im Ausland zu erwarten.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Der vorliegende Erlassentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) zurück. Die Initiative 25.403 verlangt, das Bundesgesetz vom 21. März 20141 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) dahingehend zu ändern, dass der Bund einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation die Aufgabe übertragen kann, Schweizer Lehrpersonen in der Schweiz anzustellen und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland zu entsenden. In der Begründung der Initiative wird dargelegt, dass die vom Bund anerkannten Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet sind, den Unterricht mehrheitlich von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung (im Folgenden vereinfachend «Schweizer Lehrpersonen») erteilen zu lassen. Zunehmende rechtliche und administrative Hürden in den Gastländern erschweren jedoch die Rekrutierung dieser Lehrpersonen. Um den Erhalt von Schweizerschulen im Ausland zu gewährleisten, muss der Status der Schweizer Lehrpersonen verbessert werden. Eine solche Verbesserung könnte erreicht werden, indem die Schweizer Lehrpersonen bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und dann von diesem an die Schweizerschulen entsandt werden. Die Arbeiten der letzten Jahre, die in den Kulturbotschaften 2016–2020 und 2021– 2024 näher erläutert sind, haben bislang jedoch zu keiner konkreten Lösung geführt. Die Kommission erkannte gesetzgeberischen Handlungsbedarf und beschloss an ihrer Sitzung vom 11. Februar 2025 einstimmig, eine parlamentarische Initiative einzureichen. Am 14. August 2025 folgte die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N), ebenfalls einstimmig, dem Beschluss ihrer Schwesterkommission und gab der parlamentarischen Initiative Folge. An ihrer Sitzung vom 29. Juni 2026 prüfte die WBK-S den Vorentwurf und trat ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den Vorentwurf einstimmig an und verabschiedete den erläuternden Bericht. Nach den Diskussionen über diese Vorlage beschloss die WBK-S, eine Vernehmlassung zu eröffnen.
2 Ausgangslage
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der Bund unterstützt ein Netz von derzeit 17 Schweizerschulen im Ausland (im Folgenden vereinfachend auch «Schulen»). Diese blicken teilweise auf eine über einhundertjährige Geschichte zurück und sind heute ein etabliertes Element der internationalen Präsenz der Schweiz. Sie befinden sich in Europa (Italien und Spanien),
1 SR 418.0
Lateinamerika (Brasilien, Chile, Kolumbien, Mexiko, Peru) und Asien (China, Singapur und Thailand). Die Schweizerschulen im Ausland sind private gemeinnützige Bildungseinrichtungen, die von Schweizer Schulvereinen mit einem ehrenamtlichen Vorstand (Schulkomitee) getragen werden. Sie werden von Schweizer Kindern, von Kindern des Gastlandes und von Kindern von Drittstaaten besucht. Der Anteil der Schweizer Schülerinnen und Schüler mit Schweizer Pass variiert stark nach Standort und liegt im Durchschnitt bei knapp 20 %. Die multikulturelle Zusammensetzung der Schülerschaft widerspiegelt die hohe Nachfrage nach dem Schweizer Bildungsmodell im Ausland und ist Ausdruck der Entwicklung der Schulen zu international ausgerichteten Bildungsinstitutionen. Der Unterricht ist mehrsprachig ausgerichtet und verbindet Schweizer Bildungsinhalte mit Anforderungen der jeweiligen Gastländer. Er ermöglicht sowohl den Anschluss an das Schweizer Bildungssystem als auch an jenes des Gastlandes. Jede Schule ist einem Patronatskanton zugeordnet. Dieser übernimmt die pädagogische Aufsicht und überprüft insbesondere Lehrpläne und Abschlüsse. Damit wird sichergestellt, dass der Unterricht an den schweizerischen Bildungsstandards ausgerichtet bleibt. Grundlage für die Anerkennung als Schweizerschule ist das Schweizerschulengesetz. Die Anerkennung setzt unter anderem voraus: die Anwendung eines Schweizer Lehrplans, Unterricht durch Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, eine mehrheitlich schweizerische Trägerschaft, Unterricht in mindestens einer Schweizer Landessprache, die pädagogische Aufsicht durch einen Patronatskanton sowie Stipendienangebote für Schweizer Kinder. Als Gegenleistung für den entstehenden Mehraufwand werden die Schulen vom Bund finanziell unterstützt. Die Sicherung der «Swissness» erfolgt über diese institutionellen und qualitativen Anforderungen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision des Schweizerschulengesetz im Jahr 2014 auf eine Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit Schweizer Staatsangehörigkeit als Anerkennungsvoraussetzung verzichtet. Massgebend sind die strukturelle Verankerung im Schweizer Bildungssystem, die Qualität des Unterrichts sowie die personelle und organisatorische Ausgestaltung der Schulen. Die Schweizer Lehrpersonen sind für die Ausbildungsqualität und den Bezug zum
Schweizer Bildungssystem zentral. Aus diesem Grund sind die vom Bund anerkannten Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet, den Unterricht im Kindergarten und in den für die schweizerischen Lehrpläne relevanten Fächern mehrheitlich von Schweizer Lehrpersonen erteilen zu lassen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i SSchG). Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 SSchG leistet der Bund finanzielle Beiträge für eine bestimmte Anzahl von Schweizer Lehrpersonen. Im Schuljahr 2025/2026 werden weltweit die Stellen von 264 Schweizer Lehrpersonen unterstützt. In Übersee sind die Lehrpersonen in der Regel direkt von den Schulen mit einem lokalen Vertrag angestellt, in Europa erfolgt die Anstellung über educationsuisse mit einem Schweizer Vertrag.
Handlungsbedarf In einem Bericht über die Wirkung der Schweizerschulen im Ausland unterstreicht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die Bedeutung von Schweizer Lehrpersonen für die Vermittlung von Schweizer Bildung und Kultur im Ausland.2 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben in den Gastländern erschweren jedoch zunehmend die Rekrutierung von Lehrpersonen durch diese Schulen. Häufig besteht ein grosses Gefälle zwischen der Schweiz und dem Gastland bezüglich der Anstellungsbedingungen (Lohnniveau, Einkommensbesteuerung, Vorsorgeansprüche usw.). Der Bericht der EFK bestätigt die Rekrutierungsprobleme der Schulen. Für Schweizer Lehrpersonen ist entscheidend, dass sie während ihres Auslandaufenthalts in den Schweizer Sozialversicherungen verbleiben können. So entstehen ihnen namentlich in der Altersvorsorge keine Beitragslücken. Eine Weiterversicherung in der Schweizer AHV/IV/EO/ALV sowie in der BV bedingt, dass die Lehrperson für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz einen Auslandeinsatz leistet und von ihm entlöhnt wird. Um die unterschiedlichen Anstellungen in der Schweiz und im Gastland auszugleichen und den Schweizer Lehrpersonen einen Verbleib in den Schweizer Sozialversicherungen zu ermöglichen, haben die Schulen unterschiedlichste Anstellungsmodelle entwickelt. Vor dem Hintergrund verstärkter zwischenstaatliche Koordination und Transparenz im Bereich des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts, namentlich durch die Einführung des Automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA), müssen die Anstellungsverhältnisse der Schweizer Lehrpersonen bereinigt und gleichzeitig harmonisiert werden. Ziel Zur Sicherung des Fortbestands der Schweizerschulen im Ausland mit qualifizierten Schweizer Lehrpersonen sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Lehrpersonen und Trägerschaften sind Anpassungen erforderlich. Die vorliegende Revision des Schweizerschulengesetz schafft die Grundlage für eine einheitliche Regelung der Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen. Das geltende Subventionssystem bleibt dabei unverändert.
2.2 Geprüfte Alternativen
Öffentlich-rechtliche Anstellung durch die Austauschagentur Movetia Der Bundesrat hat die Problematik in der Kulturbotschaft 2021–2024 eingehend dargestellt und einen Vorschlag zur Verbesserung der Anstellungsbedingungen von Schweizer Lehrpersonen angekündigt. Schweizer Lehrpersonen sollten künftig eine öffentlich-rechtliche Anstellung in der Schweiz erhalten und an ihren Arbeitsort an einer Schweizerschule entsandt werden. Durch das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis würden die entsprechenden Personen – unter Vorbehalt der Anerkennung
2 Eidgenössische Finanzkontrolle, Prüfung der Wirkung der Schweizerschulen im Ausland (Prüfbericht EFK-19407 vom 17. Dezember 2019).
durch den Empfangsstaat – grundsätzlich dem Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht der Schweiz unterstellt bleiben, auch wenn sie im Ausland tätig sind. Arbeitgeberin der Lehrpersonen sollte die nationale Austauschagentur Movetia werden, nach Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Die Idee einer öffentlich-rechtlichen Anstellung der Schweizer Lehrpersonen durch Movetia fand in der Vorkonsultation zum Movetia-Gesetz im Herbst 2022 jedoch keine Zustimmung bei den Kantonen, weshalb der Bundesrat auf eine umfassende gesetzliche Änderung zur Neuregelung der Anstellung von Lehrpersonen verzichtete, wie er in der Kulturbotschaft 2025–2028 darlegte. Der Entwurf zum Movetia-Gesetz wurde im März 2025 vom Parlament schliesslich abgelehnt. Movetia wird damit nicht in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes umgewandelt. Öffentlich-rechtliche Anstellung durch die Kantone Schweizer Lehrpersonen an Schweizerschulen sind vor ihrer Anstellung im Ausland in der Regel im kantonalen Schuldienst tätig. Grundsätzlich wäre somit eine Fortsetzung des kantonalen Arbeitsvertrages mit unbezahlter Beurlaubung (Freistellung) denkbar, allerdings verfügen die wenigsten Kantone über entsprechende Rechtsgrundlagen, um eine längerfristige Freistellung zu ermöglichen. Die Schaffung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Organisation durch die Kantone zur Anstellung der Schweizer Lehrpersonen ist aus Sicht der Patronatskantone ebenfalls nicht realistisch. Es fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, und die Kantone sehen ihre Aufgaben auf das Patronat und die damit einhergehende pädagogische Aufsicht beschränkt. Grundsätzliche Schwierigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Anstellung Eine öffentlich-rechtliche Anstellung der Schweizer Lehrpersonen wäre – unabhängig der ungelösten Frage der Trägerschaft – in jedem Fall mit umfangreichen gesetzlichen Anpassungen, einer grundlegenden Änderung des Subventionssystems sowie erheblichen Mehrkosten verbunden. Überdies kann die Anerkennung des steuerlichen Entsendungstatbestandes selbst bei einer öffentlich-rechtlichen Entsendung nicht als automatisch vorausgesetzt werden: Es obliegt dem Empfangsstaat zu entscheiden, ob
die Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sind. Somit lässt sich nicht voraussagen, ob eine Befreiung von der Steuerpflicht im Gastland erreicht werden könnte.
2.3 Gewählte Lösung
Wie oben in Ziffer 2.1 dargestellt, besteht Handlungsbedarf bezüglich der Verbesserung und Harmonisierung der Anstellungsverhältnisse von Schweizer Lehrpersonen. Eine Verbesserung kann erreicht werden, wenn die Lehrpersonen zentral bei einem einzigen Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und von diesem an die Schweizerschulen entsandt werden. Eine Entsendung liegt vor, wenn eine arbeitnehmende Person für ihren Schweizer Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer einen Auslandeinsatz leistet. Der Arbeitgeber
kann privat oder öffentlich-rechtlich sein. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandter Person bleibt während des Zeitraums der Entsendung bestehen und die entsandte Person ist während der Entsendedauer weiterhin den Sozialversicherungen des Herkunftsstaates unterstellt. Von der Sozialversicherungspflicht im Erwerbsstaat ist die entsandte Person befreit, sofern die Entsendung in Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens erfolgt. Die Dauer der Entsendung ist je nach Abkommen unterschiedlich geregelt, beträgt aber in der Regel maximal sechs Jahre. In steuerlicher Hinsicht gilt der Grundsatz, dass bei einer Entsendung das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich demjenigen Staat zukommt, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. Mit einer Anpassung des Schweizerschulengesetzes sollen die Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet werden, die Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe an die Schulen leistet, durch educationsuisse anstellen zu lassen. educationsuisse fungiert als Dachverband der Schweizerschulen im Ausland und ist als privatrechtlicher Verein organisiert. Gegründet wurde der Verein bereits 1942, seit 2012 operiert er unter seinem heutigen Namen. educationsuisse erbringt im Auftrag des Bundes (BAK) verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schulen: die treuhänderische Entgegennahme, Verwaltung, Kontrolle und ordnungsgemässe Weiterleitung der Finanzhilfen an die Schulen; die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen in Europa (Italien und Spanien); die Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungsbehörden, Weiterbildungen u.a.m. Die bisherige Funktion von educationsuisse als Arbeitgeber für die Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen an europäischen Schulen hat sich bewährt und soll künftig auf sämtliche Schweizerschulen ausgedehnt werden. Sämtliche Schulen und ihr Personal könnten so von der Expertise von educationsuisse bezüglich der Rekrutierung, Anstellung, Beratung und Begleitung profitieren. Die einzelnen Schulen würden entlastet, die Abläufe zentralisiert. Durch die Ausweitung der Zuständigkeit entstünden Synergiemöglichkeiten und die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen würden vereinheitlicht und vereinfacht.
Die Gehälter werden in der Regel gemäss der geltenden Praxis in Europa den Lehrpersonen und Schulleitungspersonen vom Verein educationsuisse ausbezahlt, weil er der Arbeitgeber ist. Er zieht in diesem Fall den erforderlichen Betrag direkt von den Finanzhilfen an die Schulen ab, die ihm vom BAK zur treuhänderischen Verwaltung überwiesen werden, da die Schulen wirtschaftlich daran berechtigt sind. Möglich ist aber auch eine Auszahlung der Gehälter direkt über die Schulen. educationsuisse schliesst mit den Schulen einen Rahmenvertrag ab, der insbesondere die Mitwirkungsrechte der Schule im Anstellungsverfahren, bei der Lohnfestlegung sowie ihre Weisungsbefugnisse gegenüber dem Personal regelt. In Einzelarbeitsverträgen vereinbart educationsuisse die spezifischen Rahmenbedingungen der individuellen Anstellung, wie beispielsweise Erfahrungsjahre, Einstufung in die Lohntabelle, Pensum und Salär. Die Einzelarbeitsverträge werden ergänzt durch die Allgemeinen Anstellungs- und Lohnbedingungen für Lehrkräfte (AALB), welche die grundlegenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses festhalten.
Eine lokale Arbeitsvereinbarung zwischen der Schule und ihren Lehrpersonen und Schulleitungspersonen stellt sicher, dass das entsandte Personal ein Visum und eine Arbeitserlaubnis beantragen und Verträge für Wohnungsmiete, Bankkonto, Telefonanschluss etc. abschliessen kann. Bei Bedarf unterstützen die Schweizer Vertretungen im Gastland die Visa-Verfahren, z.B. durch eine begleitende Note, um den offiziellen Auftrag der entsandten Schweizer Lehrpersonen gegenüber dem Gastland zu unterstreichen. Die Anpassung des Schweizerschulengesetzes betrifft nur die Anstellung und Entsendung der Schweizer Lehrpersonen und soll am geltenden Subventionssystem nichts ändern. Finanzhilfeempfänger sind wie bisher die Schweizerschulen, die Ausrichtung der Finanzhilfen bleibt eine staatliche Aufgabe und erfolgt durch das Bundesamt für Kultur (BAK). Falls die Lösung sich bewähren sollte, könnte in einem zweiten Schritt mittelfristig eine Übertragung der Zuständigkeit für die Evaluation der Gesuche und Auszahlung von Finanzhilfen an educationsuisse werden. Hierfür wäre eine gesetzlich begründete Subventionsdelegation notwendig. Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anstellung der Schweizer Lehrpersonen aller Schweizerschulen durch den Verein educationsuisse sind folgende positiven Wirkungen zu erwarten: – Vereinheitlichung und Vereinfachung der Arbeitsverhältnisse; – Qualitätssteigerung bei der Rekrutierung durch professionellere Abläufe; – Verlässlichkeit in Bezug auf Anstellungssituation und -bedingungen; – Verbesserung der Rechtssicherheit (Bereich Sozialversicherungen); – Erleichterung der Mobilität von Schweizer Lehrpersonen.
2.4 Grenzen der Regelung
Die vorgeschlagene Anpassung des Schweizerschulengesetzes bringt verschiedene Verbesserungen (vgl. Ziff. 2.3), kann aber naturgemäss nicht alle Fragen lösen, die mit dem Status der Schweizer Lehrpersonen verbunden sind. Insbesondere kann durch die privatrechtliche Anstellung in der Schweiz keine Befreiung von der Steuerpflicht im Gastland erreicht werden. Es gilt das Arbeitsortprinzip, wonach für die Besteuerung der Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung massgebend ist. Die Anstellung bei einem Arbeitgeber in der Schweiz gewährleistet, dass Schweizer Lehrpersonen während ihres Auslandaufenthalts in den Schweizer Sozialversicherungen verbleiben können (Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG3). Sie sind damit aber nicht automatisch von der Versicherungsunterstellung im Einsatzstaat befreit, was zu einer Doppelversicherung (mit doppelt geleisteten Abgaben) führen kann. Die Schweiz hat mit über 50 Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches die Arbeitnehmenden bei einer Entsendung im Einsatzstaat von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht befreit. Basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU4 bzw.
3 SR 831.10 4 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
dem EFTA-Übereinkommen5 wendet die Schweiz im Verhältnis zu den EU- bzw. EFTA-Staaten die Verordnungen (EG) Nr. 883/20046 und Nr. 987/20097 an (siehe hierzu unten Ziff. 6.2). Kein Sozialversicherungsabkommen besteht derzeit mit folgenden Sitzstaaten von Schweizerschulen: Mexiko, Singapur und Thailand. Die Vertragstexte für neue Abkommen mit Kolumbien und Peru werden derzeit bereinigt. Nach deren Unterzeichnung müssen die Parlamente der Schweiz und der Vertragsstaaten das jeweilige Abkommen ratifizieren. Bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen kann es noch mehrere Jahre dauern. Diese Situation ist unbefriedigend. Um Doppelversicherungen mit entsprechenden Doppelbelastungen zu vermeiden, ist ein baldiger Abschluss der Abkommen mit Kolumbien und Peru sowie der Beginn von Verhandlungen mit Mexiko, Singapur und Thailand zentral. Allfällige Mehrwertsteuerfolgen, die sich daraus ergeben können, dass educationsuisse mit der Entsendung von Lehrpersonen entgeltliche Leistungen für die Schulen erbringt, lassen sich derzeit nicht abschliessend beurteilen. Mehrwertsteuerforderungen im Gastland dürften vermieden werden können, wenn die Leistungen von educationsuisse als Bildungsleistung deklariert werden und der Verein aufzeigen kann, dass diese Aufgabe staatlich übertragen und finanziert ist. Ob diese Lösung im Einzelfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde, kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. Zahlreiche Länder kennen ferner ein strenges Lohngleichheitsgebot, das im Grundsatz einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit garantiert. Deshalb kann es problematisch sein, Schweizer Lehrpersonen mehr zu bezahlen als lokal angestelltes Personal. Unterschiede beim Lohn können aber zulässig sein, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, beispielsweise zusätzliche Qualifikationen oder einen anderen Arbeitgeber. Diese und weitere arbeitsrechtliche Fragen, etwa administrative Schwierigkeiten bei der Visavergabe, müssten wenn nötig auf zwischenstaatlichem Weg gelöst werden. Dazu könnten Abkommen über die Schweizerschulen abgeschlossen werden, wie sie schon heute mit Kolumbien und Mexiko bestehen. Darin könnte festgelegt werden, dass bestimmte Arbeitsbedingungen für Schweizer Lehrpersonen, einschliesslich des Lohns, von der Schweiz bestimmt werden. Deutschland oder Frankreich verfügen über solche Spezialregelungen für ihre Auslandslehrkräfte.
3 Grundzüge der Vorlage
Gemäss Artikel 40 Absatz 1 erster Satz BV fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Der Bund ist somit befugt, in einem Gesetz die Unterstützung der Anstellung von Schweizer Lehrkräften vorzusehen, um die Ausbildung junger Auslandschweizer zu fördern und ihre Beziehungen zur Schweiz zu stärken. Die Aufgabe kann der Bundesverwaltung übertragen werden (Verwaltungsaufgabe), aber sie kann gemäss Artikel 178 Ab-
5 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (SR 0.632.31) 6 SR 0.831.109.268.1 7 SR 0.831.109.268.11
satz 3 BV auch an eine privatrechtliche Organisation delegiert werden. Letztere Bestimmung sieht vor, dass Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Die Voraussetzungen sind: öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), Sicherstellung des Rechtsschutzes (Art. 29a BV) und des Grundrechtsschutzes (Art. 35 Abs. 2 BV) sowie staatliche Aufsicht (Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV) zur Gewährleistung der ordentlichen Aufgabenerfüllung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Zielerreichung darstellen und in einem vernünftigen Verhältnis zu den in Frage stehenden öffentlichen Interessen stehen. Wie oben Ziffer 2.3 dargelegt, wäre eine Beleihung von educationsuisse eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme, um die Anstellung von Schweizer Lehrpersonen an Schweizerschulen zu unterstützen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erscheint somit gewahrt. Die Übertragung der Aufgabe zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen durch educationsuisse erfordert eine formelle gesetzliche Grundlage. Das Schweizerschulengesetz ist demnach so zu ändern, dass der Bund einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation die Aufgabe übertragen kann, Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen in der Schweiz anzustellen und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland zu entsenden. Im Gesetz sind die rechtlichen Mindestanforderungen für die Aufgabenübertragung zu regeln, namentlich die Festlegung der übertragenen Aufgabe, die Festlegung des Aufgabenträgers, die Rechtsform der Aufgabenübertragung, die Finanzierung und die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung sowie die Transparenz der Aufgabenerfüllung gegenüber der Öffentlichkeit (Art. 8, 8a und 8c VE-SSchG). Darüber hinaus müssen die Bestimmungen zum Sozialversicherungsschutz der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen an die Neuregelung der Arbeitgeberschaft angepasst werden (Art. 8b VE-SSchG). Weitere Anpassungen sind in Ziffer 4 erläutert.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schweizerschulen Nach geltendem Recht müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über eine schweizerische Lehrberechtigung verfügen. Diese Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäss. Darum wird aus Anlass der vorliegenden Revision die entsprechende Bestimmung (Art. 3 Abs. 1 Bst. o SSchG) geöffnet für Personen mit einer Schulleitungsausbildung, die von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19938 anerkannt ist. Mit dieser Öffnung wird den steigenden Ansprüchen an eine professionelle Schulleitung Rechnung getragen und eine Gleichstellung mit der Situation in der Schweiz erreicht.
8 SR 413.21
Art. 8 Anstellung und Entsendung von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung und Schulleitungspersonen Artikel 8 VE-SSchG statuiert den allgemeinen Grundsatz der Anstellung der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen durch einen Arbeitgeber in der Schweiz (Abs. 1) und ihre Entsendung an die anerkannten Schweizerschulen (Abs. 2). Aus sachlichen Gründen kommt als Aufgabenträger nur der Dachverband der Schweizerschulen in Frage. Aus diesem Grund bestimmt das Gesetz educationsuisse als die für die Anstellung und Entsendung zuständige Instanz. Der Auftrag zur Anstellung und Entsendung bezieht sich auf Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schweizerschule Anrecht auf Beiträge hat. Er umfasst nicht die lokal angestellten Lehrpersonen (mit oder ohne schweizerische Lehrberechtigung). Diese Personengruppe ist von Artikel 8d VE-SSchG erfasst.
Art. 8a Aufgabenübertragung sowie Abgeltung des Vereins educationsuisse Die Aufgabenübertragung ist vertraglich geregelt und erfolgt im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen educationsuisse und dem sachlich zuständigen BAK (Abs. 1). Darin werden insbesondere die zu erfüllenden Aufgaben, die Deckung der Overhead-Kosten, die Steuerungs- und Kontrollmassnahmen festgelegt. educationsuisse stellt die mit der Anstellung der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen verbundenen Leistungen bei den Schulen in Rechnung (Abs. 2). Darunter fallen sowohl externe Rekrutierungskosten als auch interne Personal- und Prozessaufwände. Diese Leistungen wurden bisher von den Schulen erbracht, die entsprechenden Kosten sind darum anteilig von den Schulen als direkten Nutzniessern zu tragen. Die Lohnkosten der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen bleiben davon unberührt. Sie werden mit den Finanzhilfen verrechnet, die den Schulen zustehen und von educationsuisse treuhänderisch verwaltet werden (siehe Ziff. 2.3). Absatz 3 ergänzt dieses Modell durch eine subsidiäre Bundesfinanzierung. Die Abgeltung erfolgt pauschal und ist begrenzt auf 50 Prozent der effektiven Kosten für diesen Tätigkeitsbereich. Diese Konstruktion schafft Anreize zur Kostenkontrolle, da ein Teil des finanziellen Risikos bei educationsuisse verbleibt. Gleichzeitig sichert sie die Erfüllung der übertragenen Aufgaben, indem strukturelle Unterdeckungen ausgeglichen werden. Insgesamt ergibt sich eine Mischfinanzierung, die staatliche Verantwortung, Eigenleistungen der Schulen und betriebliche Effizienzanforderungen miteinander verbindet.
Minderheit (Chassot, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Michel Matthias, Wasserfallen Flavia) Art. 8a, Abs. 3 Eine Kommissionsminderheit will den Beitrag des Bundes auf höchstens 70 Prozent (statt 50 Prozent) der effektiven Kosten begrenzen. Sie ist der Auffassung, dass educationsuisse vom Bund mit der beantragten Änderung eine neue Aufgabe übertragen wird, deren Kosten mehrheitlich durch den Bund zu tragen sind. Ein Anteil von höchstens 70 Prozent sei sachlich begründet und entspreche dem Maximalbeitrag bei Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
(Art. 8-10 der Schweizerschulenverordnung vom 28. November 20149, SSchV). Dieser Maximalanteil, der ohnehin dem Gesamtkredit für die Unterstützung der Schweizerschulen entnommen wird, lässt Spielraum für den definitiven Entscheid.
Art. 8b Berufliche Vorsorge der vom Verein educationsuisse angestellten Lehrpersonen und Schulleitungspersonen Der Verein educationsuisse ist als Arbeitgeberin der von ihm angestellten Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen für deren Sozialversicherungsschutz zuständig. Diese Personengruppe ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen» versichert. educationsuisse hat mit PUBLICA bereits einen Anschlussvertrag abgeschlossen. Eine Versicherung in einer kantonalen Pensionskasse ist fortan nicht mehr möglich.
Art. 8c Aufsicht Die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung durch den Verein educationsuisse obliegt dem BAK (Abs. 1). Es legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest und definiert allenfalls besondere Anforderungen an die Rechnungslegung und die Revision. educationsuisse ist aus Gründen der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet, seine Jahresrechnung und die entsprechende Berichterstattung zu veröffentlichen (Abs. 2). Gestützt auf das Finanzkontrollgesetz10 untersteht educationsuisse ferner der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Die Haftung richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz 11 (Art. 1 Abs. 1 Bst. f und Art. 19 VG).
Art. 8d Anstellung und Sozialversicherung von lokal angestellten Lehrpersonen und Schulleitungspersonen Wenn die rechtliche Situation im Gastland es verunmöglicht, Lehrpersonen oder Schulleitungspersonen in der Schweiz anzustellen – beispielsweise die Unmöglichkeit, ein Arbeitsvisum zu erlangen – oder die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind – was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Lehrperson nicht aus der Schweiz für einen Arbeitseinsatz an eine Schweizerschule geschickt wird, sondern bereits vor Ort lebt und erst dann rekrutiert wird – , können sie ausnahmsweise direkt von der Schule vor Ort mit einem lokalen Arbeitsvertrag angestellt werden. Voraussetzung für eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anstellung bei educationsuisse ist jedoch die vorgängige Zustimmung des BAK. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die vom BAK regelmässig überprüft werden (Abs. 1).
9 SR 418.01 10 SR 614.0 11 SR 170.32
Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung müssen in jedem Fall mit einem lokalen Arbeitsvertrag angestellt werden (Abs. 2). Dies gilt auch für Schweizer Lehrpersonen, für welche die Schweizerschule kein Anrecht auf Beiträge hat (siehe oben zu Art. 8 VE-SSchG). Für den Versicherungsschutz dieser Personen bleiben die Schulen zuständig. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die Schulen für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz zu sorgen haben (Abs. 3). Falls es sich dabei um Schweizer Lehrpersonen oder Schulleitungspersonen handelt, unterstehen sie der Sozialversicherungsgesetzgebung des Gastlandes. Sie haben jedoch bei gegebenen Voraussetzungen (insbesondere ununterbrochene fünfjährige Vorversicherungsdauer) die Möglichkeit, sich in der freiwilligen AHV/IV und freiwillig in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Diese Möglichkeit steht jedoch nur Schweizer Bürgern und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, offen (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Art. 8e Bearbeiten von Personendaten Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind das BAK und der Verein educationsuisse auf die Bearbeitung von Personendaten angewiesen. Die Bestimmung schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit das BAK und educationsuisse im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten können. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Daten betreffend die Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, namentlich deren Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sowie Angaben zur Qualifikation und zum beruflichen Werdegang, zur Gesundheit, zur familiären Situation, zur Sozialversicherung oder zur Entlöhnung. Die Bestimmung nennt zudem die einschlägigen Kategorien von besonders schützenswerten Personendaten gemäss dem Bundesgesetz vom 25. September 202012 über den Datenschutz. Die präzisen Abläufe und Bearbeitungsvorgänge können aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage im Rahmen der Implementierung der neuen Lösung fortwährend verfeinert werden, unter Berücksichtigung der Grundsätze und Anforderungen des Datenschutzrechts.
Art. 10 Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf educationsuisse kann nur dann erfolgen, wenn die Schulen die Einhaltung der massgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Gastland sicherstellen. Das für den Vollzug des Gesetzes zuständige BAK kann den Schulen in diesem Zusammenhang bestimmte Auflagen machen und die Auszahlung der Finanzhilfen an die Erfüllung der Bedingungen knüpfen. Diese Kompetenz der Behörde gilt auch für andere Bereiche der guten Schulführung, die unmittelbar mit der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Subventionsbestimmungen verbunden sind, und soll neu explizit im Gesetz verankert werden
12 SR 235.1
(Art. 10 Abs. 1, zweiter Satz). Sie ergibt sich im Übrigen sinngemäss auch aus dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199013 (Art. 17 Abs. 3 Bst. c SuG). Die Absätze 2 und 3 regeln die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Finanzhilfen bzw. der Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat. Beitragsberechtigt sind auch die Stellen jeweils einer Schulleitungsperson pro Schule (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 2. Dezember 201414 über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)). Weil diese neu nicht mehr zwingend über eine schweizerische Lehrberechtigung verfügen müssen (siehe oben zu Art. 3), müssen sie neu gesondert erwähnt werden.
Art. 19 Patronatskanton Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche eine Schule Anrecht auf Beiträge hat, sollen neu bei educationsuisse angestellt und bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert werden. Damit wird die Bestimmung zur Weiterversicherung in den kantonalen Pensionskassen der Patronatskantone gegenstandslos und kann gestrichen werden (Art. 19 Abs. 3).
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … Die Übertragung der Arbeitsverträge der Lehrpersonen und Schulleitungspersonen auf educationsuisse wird aufgrund der unterschiedlichen Vertragsdauer nicht überall genau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes möglich sein. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass die nach altem Recht abgeschlossenen Arbeitsverträge bis zum Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Verein educationsuisse gültig bleiben.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Übertragung der Arbeitsverhältnisse der rund 250 Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen, für welche die Schulen Anrecht auf Beiträge haben (Stand Schuljahr 2025/2026), wird zu einer Zunahme des Aufwands bei educationsuisse führen. Es entsteht ein einmaliger Aufwand durch den erforderlichen Ausbau des bereits bestehenden Systems der Lohnbuchhaltung. Ein wiederkehrender Aufwand entsteht durch Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Personaladministration und Berichterstattung ans BAK. Ein Initialaufwand wird auch durch die Vereinheitlichung des Sozialversicherungsschutzes entstehen. Künftig soll für alle Lehrpersonen und Schulleitungspersonen der gleiche Versicherungsstandard gelten. Dies soll den Austausch von Lehrpersonen zwischen einzelnen Schulen erleichtern.
13 SR 616.1 14 SR 418.013
Derzeit sind rund 100 Lehrpersonen und Schulleitungspersonen bei educationsuisse angestellt. Die zuständige Abteilung ist mit rund 130 Stellenprozenten dotiert. Sollte educationsuisse künftig für alle Schweizerschulen weltweit zuständig sein, müsste die Abteilung besser ausgestattet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Skaleneffekte zu erwarten sind und ein Teil der HR-Aufgaben nach wie vor durch die Schulleitungen und deren Personal vor Ort übernommen werden. Nach Schätzung von educationsuisse ist von wiederkehrenden Personalkosten bei educationsuisse von rund 180'000 Franken auszugehen, die nicht auf die Schulen abgewälzt werden können. Der Mehraufwand muss durch den Bund abgegolten werden. Die dazu notwendigen Mittel sind im Kredit für die Unterstützung der Schweizerschulen (A231.0124) zu kompensieren. Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die 14 Patronatskantone von Schweizer Schulen sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Sie werden weiterhin in die Rekrutierung der Lehr- und Leitungspersonen einbezogen, und ihre pädagogische Aufsicht erfolgt im gleichen Umfang wie bisher. Mit der Anpassung von Artikel 19 (vgl. oben Ziff. 4) entfällt die Bestimmung bezüglich der Weiterversicherung von Schweizer Lehrpersonen in kantonalen Pensionskassen. Für die Patronatskantone ergeben sich aus der Anpassung des Schweizerschulengesetzes somit keine neuen Vollzugsaufgaben und keine finanziellen Auswirkungen. Die übrigen Kantone sind von der Vorlage weder direkt noch indirekt betroffen. Jeder Kanton entscheidet selbstständig, ob er das Patronat für eine neue Schule und die daraus abzuleitenden Aufgaben gemäss Gesetz übernehmen will. Die Vorlage hat auch keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Schweizerschulen im Ausland leisten einen Beitrag zur Volkswirtschaft. Sie ermöglichen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern den nahtlosen Anschluss an das schweizerische Bildungssystem und erleichtern ihnen den Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt. Damit fördern sie die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte für die Schweiz. In den Gastländern wirken Schweizerschulen als Bildungsinstitutionen und als wichtige Plattformen für wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Vernetzung. Sie fördern die Sichtbarkeit und das Ansehen von Schweizer Kultur, stärken bilaterale Beziehungen und tragen zum Aufbau tragfähiger internationaler Netzwerke bei. Diese Netzwerke bilden eine wertvolle Grundlage für wirtschaftliche Kooperationen und langfristige Handelsbeziehungen.
Die Vorlage ist notwendig, um sicherzustellen, dass diese positiven Auswirkungen nicht durch administrative oder rechtliche Hürden (vgl. Ziff. 2.1, Handlungsbedarf), insbesondere bei der Anstellung von Lehrpersonen mit Schweizer Lehrberechtigung im Ausland, beeinträchtigt werden. Sie trägt dazu bei, die internationale Präsenz des Schweizer Bildungswesens zu sichern.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Schweizerschulen im Ausland sind Orte der Begegnung und des interkulturellen Austausches. Sie geniessen in ihren Gastländern hohe Wertschätzung und vermitteln ein nachhaltig positives Bild der Schweiz. Neben ihrer Bildungsfunktion übernehmen sie kulturelle Vermittlungsaufgaben und stärken die Beziehungen zu den Gastländern. Die Vorlage verbessert die institutionellen Rahmenbedingungen und sichert damit diese unmittelbaren gesellschaftlichen Wirkungen.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
5.6 Andere Auswirkungen
Schweizerschulen im Ausland schaffen dauerhafte Verbindungen zwischen der Schweiz und den Gastländern. Ein Netzwerk von Absolventinnen und Absolventen mit Kenntnissen der Schweizer Sprachen, Bildungsinhalte und Werte wirkt èber die Schulzeit hinaus. Ein beachtlicher Teil dieser Personen nimmt ein Studium in der Schweiz auf, andere verbleiben im Gastland, behalten jedoch einen Bezug zur Schweiz. Die Schulen fungieren zudem als stabile institutionelle Präsenz der Schweiz im Ausland. In Verbindung mit den diplomatischen Vertretungen erhöhen sie die Sichtbarkeit und Wahrnehmung der Schweiz. Sie unterstützen die Ansiedlung und Tätigkeit von Schweizer Unternehmen, indem sie ein Bildungsangebot für Familien bereitstellen. Das Netzwerk entfaltet Wirkungen in der Standortförderung, im Bildungsbereich und stärkt die kulturelle und politische Ausstrahlung der Schweiz.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Eine Änderung des Schweizerschulengesetzes liegt nach Artikel 163 Absatz 1 BV in der Zuständigkeit der Bundesversammlung.
Das Bundesgesetz stützt sich auf die Artikel 40 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 69 Abs. 2 BV. Die erstgenannte Bestimmung ermächtigt den Bund, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern und Organisationen zu unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. Die zweite Bestimmung hält fest, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind, und der dritte Artikel gibt dem Bund die Kompetenz, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen. Zur verfassungsrechtlichen Grundlage für die Übertragung der Aufgabe zur Anstellung der Lehrpersonen vgl. oben Ziffer 3.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz hat im Bereich des Auslandschulwesens bilaterale Abkommen mit Mexiko und Kolumbien abgeschlossen.15 Diese Abkommen regeln Abweichungen von lokalen Bestimmungen (z.B. bezüglich Unterrichtssprachen, Fächerkanon oder der Durchführung von altersdurchmischten Klassen und immersivem Unterricht) und anerkennen das Schweizer Lehrdiplom für den Unterricht an Schweizerschulen. Das Abkommen mit Kolumbien hält zudem fest, dass die Schweizer Behörden für die Qualität, Rekrutierung und Weiterbildung von Schweizer Lehrpersonen zuständig sind. Die Vorlage ist somit vereinbar mit internationalem Recht, soweit die bestehenden Abkommen die Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen überhaupt behandeln. Für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Schweizer Lehrkräften an Schweizerschulen in der Europäischen Union (Italien und Spanien) ist die EU- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einschlägig (Vo 883/2004)16. Die Verordnung sieht grundsätzlich eine integrale Unterstellung unter die Sozialversicherungssysteme des Landes vor, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Verordnung kennt allerdings Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort, die auf Schweizer Lehrpersonen anwendbar sind, die vom Dachverband educationsuisse angestellt sind. Auf sie findet die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Sonderregelung für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Beamten und diesen gleichgestellten Personen Anwendung (und Art. 11 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 1 Bst. d). Deren Entsendung ist zeitlich nicht befristet. Infolgedessen können diese Lehrpersonen für die gesamte Dauer der Anstellung bei der Schweizerschule in Italien oder Spanien in allen Systemen der sozialen Sicherheit in der Schweiz versichert bleiben, d.h. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, 1. Säule), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzversicherung (EO), der Arbeitslosenversicherung (ALV), der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV, 2. Säule), der Unfallversicherung (UV) sowie der Krankenversicherung (KV).
15 Abkommen vom 25. August 2017 zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bildungsministerium der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die bikulturellen Schweizerschulen; Abkommen vom 27. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Erziehungsministerium der Republik Kolumbien und bezüglich des Colegio Helvetia de Bogotá. 16 SR 0831.109.268.1
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden. educationsuisse wird bereits nach dem geltenden Recht für verschiedene Dienstleistungen unterstützt, die der Verein im Interesse des Bundes zugunsten der Schweizerschulen erbringt (Art. 14 SSchG sowie Art. 38 des Auslandschweizergesetzes17). Mit der Vorlage werden somit keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des
Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Gemäss Artikel 5a BV ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Für den Vollzug des Schweizerschulengesetzes ist grundsätzlich der Bund zuständig. Mit Artikel 8 überträgt der Bund dem Verein educationsuisse die Aufgabe zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen. Die Anpassung ändert nichts an der grundsätzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist somit gewahrt; das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist durch die Vorlage nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen (siehe Ziff. 6.4). Die Abgeltung des mit der Anstellung und Entsendung der Schweizer Lehr-
17 SR 195.1
personen und Schulleitungspersonen verbundenen Aufwands bei educationsuisse erfolgt im Rahmen der bestehenden Subventionsbestimmungen. Die Lohnkosten der Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungspersonen werden mit den Finanzhilfen verrechnet, die den Schulen zustehen. Mit der beantragten Gesetzesänderung werden somit die Grundsätze des Subventionsgesetzes respektiert.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht keine neue Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.8 Datenschutz
Das Datenschutzgesetz kennt besondere Bestimmungen für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 16 Abs. 1 DSG). Demnach dürfen Personendaten grundsätzlich nur dann ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Datenschutz gewährleistet oder wenn ein geeignetes Schutzniveau durch andere Instrumente gewährleistet ist (Art. 16 Abs. 2 DSG). Vorliegend sind die Vorgaben des Datenschutzes erfüllt, weil die betroffenen Personen im Rahmen der Unterzeichnung ihrer Arbeitsverträge mit educationsuisse ausdrücklich in die Bekanntgabe einwilligen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a DSG).
Abkürzungsverzeichnis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) ALV Arbeitslosenversicherung BAK Bundesamt für Kultur BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; SR 235.1) EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EO Erwerbsersatzordnung FKG Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; SR 614.0) IV Invalidenversicherung KV Krankenversicherung SSchG Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz; SR 418.0) SSchV Verordnung vom 28. November 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung; SR 418.01) SSchV-EDI Verordnung des EDI vom 2. Dezember 2014 über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SR 418.013) UV Unfallversicherung VE-SSchG Vorentwurf der Änderung des Schweizerschulengesetzes (Vernehmlassungsvorlage) VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32) WBK-N Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats WBK-S Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats